senheit die vorfallenden Reichssachen einsweilen be- sorgen könnte. Auf seinem ersten Reichstage zu Worms wurde es auch würklich errichtet, und seit- dem bis 1530. im Gang erhalten. Mit diesem Jahre nahm es ein Ende, da Carl seinen Bruder Ferdinand zum Römischen Könige wehlen ließ, der hernach, wenn der Kaiser abwesend war, meist alle Geschäffte besorgte. Inzwischen kann verschie- denes, was in Ansehung jenes Reichsregiments da- mals verhandelt worden, wenigstens zu analogischen Folgerungen noch jetzt mit Nutzen gebraucht werden.
IV.
Noch ehe Carl seine Regierung angetreten hatte, hatten sich zweyerley kriegerische Vorfälle in Teutsch- land ereignet, die gleich seine Aufmerksamkeit auf sich zogen, und zwey wichtige Achtserklärungen veranlaßten.
V.
Der Herzog Ulrich von Würtenberg, der schon unter der vorigen Regierung, wegen Ermor- dung eines Herrn von Hutten, sich eine Achtser- klärung zugezogen hatte, und übrigens wegen über- mäßig gemachter Schulden mit seiner Landschaft in Unwillen lebte, hatte die Reichsstadt Reutlingen, wegen eines daselbst erschlagenen Würtenbergischen Forstknechts, überfallen, und zur Huldigung ge- zwungen; war aber darüber vom Schwäbischen Bunde seines Landes entsetzt worden. Dieses über- nahm hernach der Kaiser, indem er dem Schwä- bischen Bunde die aufgewandten Kriegskosten er- stattete. Den Herzog that er aber am 5. Jun. 1521. von neuem in die Acht, und das Herzog- thum überließ er in der Abtheilung der Oesterreichi- schen Länder seinem Bruder Ferdinand. Der Her-
zog
V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558.
ſenheit die vorfallenden Reichsſachen einsweilen be- ſorgen koͤnnte. Auf ſeinem erſten Reichstage zu Worms wurde es auch wuͤrklich errichtet, und ſeit- dem bis 1530. im Gang erhalten. Mit dieſem Jahre nahm es ein Ende, da Carl ſeinen Bruder Ferdinand zum Roͤmiſchen Koͤnige wehlen ließ, der hernach, wenn der Kaiſer abweſend war, meiſt alle Geſchaͤffte beſorgte. Inzwiſchen kann verſchie- denes, was in Anſehung jenes Reichsregiments da- mals verhandelt worden, wenigſtens zu analogiſchen Folgerungen noch jetzt mit Nutzen gebraucht werden.
IV.
Noch ehe Carl ſeine Regierung angetreten hatte, hatten ſich zweyerley kriegeriſche Vorfaͤlle in Teutſch- land ereignet, die gleich ſeine Aufmerkſamkeit auf ſich zogen, und zwey wichtige Achtserklaͤrungen veranlaßten.
V.
Der Herzog Ulrich von Wuͤrtenberg, der ſchon unter der vorigen Regierung, wegen Ermor- dung eines Herrn von Hutten, ſich eine Achtser- klaͤrung zugezogen hatte, und uͤbrigens wegen uͤber- maͤßig gemachter Schulden mit ſeiner Landſchaft in Unwillen lebte, hatte die Reichsſtadt Reutlingen, wegen eines daſelbſt erſchlagenen Wuͤrtenbergiſchen Forſtknechts, uͤberfallen, und zur Huldigung ge- zwungen; war aber daruͤber vom Schwaͤbiſchen Bunde ſeines Landes entſetzt worden. Dieſes uͤber- nahm hernach der Kaiſer, indem er dem Schwaͤ- biſchen Bunde die aufgewandten Kriegskoſten er- ſtattete. Den Herzog that er aber am 5. Jun. 1521. von neuem in die Acht, und das Herzog- thum uͤberließ er in der Abtheilung der Oeſterreichi- ſchen Laͤnder ſeinem Bruder Ferdinand. Der Her-
zog
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0386"n="352"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">V.</hi> Neuere Zeit. Carl <hirendition="#aq">V.</hi> 1519-1558.</hi></fw><lb/>ſenheit die vorfallenden Reichsſachen einsweilen be-<lb/>ſorgen koͤnnte. Auf ſeinem erſten Reichstage zu<lb/>
Worms wurde es auch wuͤrklich errichtet, und ſeit-<lb/>
dem bis 1530. im Gang erhalten. Mit dieſem<lb/>
Jahre nahm es ein Ende, da Carl ſeinen Bruder<lb/>
Ferdinand zum Roͤmiſchen Koͤnige wehlen ließ, der<lb/>
hernach, wenn der Kaiſer abweſend war, meiſt<lb/>
alle Geſchaͤffte beſorgte. Inzwiſchen kann verſchie-<lb/>
denes, was in Anſehung jenes Reichsregiments da-<lb/>
mals verhandelt worden, wenigſtens zu analogiſchen<lb/>
Folgerungen noch jetzt mit Nutzen gebraucht werden.</p><lb/><noteplace="left"><hirendition="#aq">IV.</hi></note><p>Noch ehe Carl ſeine Regierung angetreten hatte,<lb/>
hatten ſich zweyerley kriegeriſche Vorfaͤlle in Teutſch-<lb/>
land ereignet, die gleich ſeine Aufmerkſamkeit auf<lb/>ſich zogen, und zwey wichtige <hirendition="#fr">Achtserklaͤrungen</hi><lb/>
veranlaßten.</p><lb/><noteplace="left"><hirendition="#aq">V.</hi></note><p>Der Herzog Ulrich von <hirendition="#fr">Wuͤrtenberg,</hi> der<lb/>ſchon unter der vorigen Regierung, wegen Ermor-<lb/>
dung eines Herrn von Hutten, ſich eine Achtser-<lb/>
klaͤrung zugezogen hatte, und uͤbrigens wegen uͤber-<lb/>
maͤßig gemachter Schulden mit ſeiner Landſchaft in<lb/>
Unwillen lebte, hatte die Reichsſtadt Reutlingen,<lb/>
wegen eines daſelbſt erſchlagenen Wuͤrtenbergiſchen<lb/>
Forſtknechts, uͤberfallen, und zur Huldigung ge-<lb/>
zwungen; war aber daruͤber vom Schwaͤbiſchen<lb/>
Bunde ſeines Landes entſetzt worden. Dieſes uͤber-<lb/>
nahm hernach der Kaiſer, indem er dem Schwaͤ-<lb/>
biſchen Bunde die aufgewandten Kriegskoſten er-<lb/>ſtattete. Den Herzog that er aber am 5. Jun.<lb/>
1521. von neuem in die Acht, und das Herzog-<lb/>
thum uͤberließ er in der Abtheilung der Oeſterreichi-<lb/>ſchen Laͤnder ſeinem Bruder Ferdinand. Der Her-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">zog</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[352/0386]
V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558.
ſenheit die vorfallenden Reichsſachen einsweilen be-
ſorgen koͤnnte. Auf ſeinem erſten Reichstage zu
Worms wurde es auch wuͤrklich errichtet, und ſeit-
dem bis 1530. im Gang erhalten. Mit dieſem
Jahre nahm es ein Ende, da Carl ſeinen Bruder
Ferdinand zum Roͤmiſchen Koͤnige wehlen ließ, der
hernach, wenn der Kaiſer abweſend war, meiſt
alle Geſchaͤffte beſorgte. Inzwiſchen kann verſchie-
denes, was in Anſehung jenes Reichsregiments da-
mals verhandelt worden, wenigſtens zu analogiſchen
Folgerungen noch jetzt mit Nutzen gebraucht werden.
Noch ehe Carl ſeine Regierung angetreten hatte,
hatten ſich zweyerley kriegeriſche Vorfaͤlle in Teutſch-
land ereignet, die gleich ſeine Aufmerkſamkeit auf
ſich zogen, und zwey wichtige Achtserklaͤrungen
veranlaßten.
Der Herzog Ulrich von Wuͤrtenberg, der
ſchon unter der vorigen Regierung, wegen Ermor-
dung eines Herrn von Hutten, ſich eine Achtser-
klaͤrung zugezogen hatte, und uͤbrigens wegen uͤber-
maͤßig gemachter Schulden mit ſeiner Landſchaft in
Unwillen lebte, hatte die Reichsſtadt Reutlingen,
wegen eines daſelbſt erſchlagenen Wuͤrtenbergiſchen
Forſtknechts, uͤberfallen, und zur Huldigung ge-
zwungen; war aber daruͤber vom Schwaͤbiſchen
Bunde ſeines Landes entſetzt worden. Dieſes uͤber-
nahm hernach der Kaiſer, indem er dem Schwaͤ-
biſchen Bunde die aufgewandten Kriegskoſten er-
ſtattete. Den Herzog that er aber am 5. Jun.
1521. von neuem in die Acht, und das Herzog-
thum uͤberließ er in der Abtheilung der Oeſterreichi-
ſchen Laͤnder ſeinem Bruder Ferdinand. Der Her-
zog
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 352. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/386>, abgerufen am 23.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.