Das Concilium zu Basel schien die Refor- mation der Kirche in Haupt und Gliedern mit Ernst anzugreifen. Schon mehrere Schlüsse waren über erhebliche Gegenstände gefasset worden. Der päbst- liche Hofstaat, die Zahl der Cardinäle, die Aus- übung der höchsten Gerichtbarkeit sollte merkliche Einschränkungen leiden. Annaten, Palliengelder, Provisionen, u. s. w. sollten abgeschafft werden, und was dergleichen mehr war. Aber unglücklicher Weise entstand ein neuer Zwist zwischen dieser Baselschen Kirchenversammlung und dem Pabste Eugen dem IV. Dieser bestand darauf, die Ver- sammlung nach Ferrara zu verlegen, wo er würk- lich eine von neuem eröffnen ließ. Das Conci- lium zu Basel verlangte hingegen, Eugen sollte auf ihre Vorladung bey Strafe der Absetzung zu Basel erscheinen. Eugen kam nicht. Das Con- cilium setzte ihn würklich ab, und an seine Stelle Felix den V. (vorher Amadeus Herzog von Sa- voyen). So entstand von neuem ein Schisma nicht nur zwischen zwey Päbsten, sondern auch zwischen zweyerley Kirchenversammlungen, deren eine die andere verdammte.
III.
In dieser Lage ergriff Albrecht der II. die klügste Parthey. Für sich und das Teutsche Reich erklärte er sich vorerst in Ansehung der neuen Trennung zwischen beiden Päbsten und beiden Concilien neu- tral; nahm aber einsweilen diejenigen Schlüsse, die das Concilium zu Basel, wie es noch unbe- stritten war, gemacht hatte, durch eine feierliche Acceptationsurkunde (1439. März 26.) an (g).
Die
(g) Diese Acceptationsurkunde ist das erstemal zu Mainz 1763. in Druck erschienen unter dem
Titel:
III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493.
II.
Das Concilium zu Baſel ſchien die Refor- mation der Kirche in Haupt und Gliedern mit Ernſt anzugreifen. Schon mehrere Schluͤſſe waren uͤber erhebliche Gegenſtaͤnde gefaſſet worden. Der paͤbſt- liche Hofſtaat, die Zahl der Cardinaͤle, die Aus- uͤbung der hoͤchſten Gerichtbarkeit ſollte merkliche Einſchraͤnkungen leiden. Annaten, Palliengelder, Proviſionen, u. ſ. w. ſollten abgeſchafft werden, und was dergleichen mehr war. Aber ungluͤcklicher Weiſe entſtand ein neuer Zwiſt zwiſchen dieſer Baſelſchen Kirchenverſammlung und dem Pabſte Eugen dem IV. Dieſer beſtand darauf, die Ver- ſammlung nach Ferrara zu verlegen, wo er wuͤrk- lich eine von neuem eroͤffnen ließ. Das Conci- lium zu Baſel verlangte hingegen, Eugen ſollte auf ihre Vorladung bey Strafe der Abſetzung zu Baſel erſcheinen. Eugen kam nicht. Das Con- cilium ſetzte ihn wuͤrklich ab, und an ſeine Stelle Felix den V. (vorher Amadeus Herzog von Sa- voyen). So entſtand von neuem ein Schisma nicht nur zwiſchen zwey Paͤbſten, ſondern auch zwiſchen zweyerley Kirchenverſammlungen, deren eine die andere verdammte.
III.
In dieſer Lage ergriff Albrecht der II. die kluͤgſte Parthey. Fuͤr ſich und das Teutſche Reich erklaͤrte er ſich vorerſt in Anſehung der neuen Trennung zwiſchen beiden Paͤbſten und beiden Concilien neu- tral; nahm aber einsweilen diejenigen Schluͤſſe, die das Concilium zu Baſel, wie es noch unbe- ſtritten war, gemacht hatte, durch eine feierliche Acceptationsurkunde (1439. Maͤrz 26.) an (g).
Die
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anzugreifen. Schon mehrere Schluͤſſe waren uͤber
erhebliche Gegenſtaͤnde gefaſſet worden. Der paͤbſt-
liche Hofſtaat, die Zahl der Cardinaͤle, die Aus-
uͤbung der hoͤchſten Gerichtbarkeit ſollte merkliche
Einſchraͤnkungen leiden. Annaten, Palliengelder,
Proviſionen, u. ſ. w. ſollten abgeſchafft werden, und
was dergleichen mehr war. Aber ungluͤcklicher
Weiſe entſtand ein neuer Zwiſt zwiſchen dieſer
Baſelſchen Kirchenverſammlung und dem Pabſte
Eugen dem IV. Dieſer beſtand darauf, die Ver-
ſammlung nach Ferrara zu verlegen, wo er wuͤrk-
lich eine von neuem eroͤffnen ließ. Das Conci-
lium zu Baſel verlangte hingegen, Eugen ſollte
auf ihre Vorladung bey Strafe der Abſetzung zu
Baſel erſcheinen. Eugen kam nicht. Das Con-
cilium ſetzte ihn wuͤrklich ab, und an ſeine Stelle
Felix den V. (vorher Amadeus Herzog von Sa-
voyen). So entſtand von neuem ein Schisma
nicht nur zwiſchen zwey Paͤbſten, ſondern auch
zwiſchen zweyerley Kirchenverſammlungen, deren
eine die andere verdammte.
In dieſer Lage ergriff Albrecht der II. die kluͤgſte
Parthey. Fuͤr ſich und das Teutſche Reich erklaͤrte
er ſich vorerſt in Anſehung der neuen Trennung
zwiſchen beiden Paͤbſten und beiden Concilien neu-
tral; nahm aber einsweilen diejenigen Schluͤſſe,
die das Concilium zu Baſel, wie es noch unbe-
ſtritten war, gemacht hatte, durch eine feierliche
Acceptationsurkunde (1439. Maͤrz 26.) an (g).
Die
(g) Dieſe Acceptationsurkunde iſt das erſtemal
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 296. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/330>, abgerufen am 22.11.2024.
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