Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.Inhalt. richs des jüngern von Braunschweig-Wolfenbüttel. S. 400. --XI. Schmalkaldische Bündnisse und Gegenbündnisse. -- Frie- de zu Crespy. S. 400. -- XII. Trennung des Schmalkaldischen Bundesheeres. -- Schlacht bey Mühlberg. -- Unterwer- fung und Gefangenschaft des Churfürsten von Sachsen und des Landgrafen von Hessen. S. 401. -- XIII. Reichstag zu Augsburg. -- Ein von Carl dem V. den geistlichen Stän- den zugestellter Begriff einer Reformation. S. 401. -- XIV. Interim. -- Achtserklärung und Unterjochung der Stadt Costnitz. S. 403. -- XV. Dem Churfürsten Moritz von Sachsen aufgetragene Belagerung von Magdeburg. -- Dessen Ver- bindung mit Frankreich. S. 404. -- XVI. Vertrag zu Passau und Religionsfriede zu Augsburg. S. 405. VI. Hauptinhalt des Religionsfriedens 1555., das gegenseitige Verhalten der verschiedenen Reli- gionsverwandten überhaupt betreffend. S. 406-412. I. Ohne noch die Hoffnung zu einer Vereinigung der Religionen selbst aufzugeben, ward doch der Friede auf ewig geschlossen. S. 406. -- II. III. Catholische und evangelische Stände sollten der Religion halber einander nicht verfolgen, noch verächtlich halten. S. 407. -- IV. Auch in Reichs- städten sollte ein Religionstheil den andern in Ruhe laßen. S. 408. -- V. Das war der wahre Geist des Religions- friedeus. S. 408. -- VI. Aber beym hierarchischen Systeme war es schwer, den Geist der Duldung und brüderlichen Betragens einzuführen, S. 409. -- VII. und die irrige Vor- stellung vom Verhältniß einer herrschenden Kirche zu fremden bloß aus Gnaden aufgenommenen Religionsverwandten hier zu entfernen. -- Hier war ein ganz anderer Fall, da ein Theil der Nation seine Gesinnungen in Ansehung der Religion geändert hatte; S. 409. -- VIII. ohne doch den Pflichten gegen den Staat Abbruch zu thun. S. 410. -- IX. Selbst evangelischen Unterthanen catholischer Landesherren hatte des- wegen eine Erklärung des Römischen Königs ihre Religions- übung billig gesichert. S. 411. -- X. Aber im Religions- frieden selbst war nur der gegenseitige freye Ab- und Zuzug der Unterthanen ausbedungen. S. 412. VII. Verordnungen des Religionsfriedens 1555. in Ansehung der geistlichen Gerichtbarkeit. S. 413-420. I.
Inhalt. richs des juͤngern von Braunſchweig-Wolfenbuͤttel. S. 400. —XI. Schmalkaldiſche Buͤndniſſe und Gegenbuͤndniſſe. — Frie- de zu Creſpy. S. 400. — XII. Trennung des Schmalkaldiſchen Bundesheeres. — Schlacht bey Muͤhlberg. — Unterwer- fung und Gefangenſchaft des Churfuͤrſten von Sachſen und des Landgrafen von Heſſen. S. 401. — XIII. Reichstag zu Augsburg. — Ein von Carl dem V. den geiſtlichen Staͤn- den zugeſtellter Begriff einer Reformation. S. 401. — XIV. Interim. — Achtserklaͤrung und Unterjochung der Stadt Coſtnitz. S. 403. — XV. Dem Churfuͤrſten Moritz von Sachſen aufgetragene Belagerung von Magdeburg. — Deſſen Ver- bindung mit Frankreich. S. 404. — XVI. Vertrag zu Paſſau und Religionsfriede zu Augsburg. S. 405. VI. Hauptinhalt des Religionsfriedens 1555., das gegenſeitige Verhalten der verſchiedenen Reli- gionsverwandten uͤberhaupt betreffend. S. 406-412. I. Ohne noch die Hoffnung zu einer Vereinigung der Religionen ſelbſt aufzugeben, ward doch der Friede auf ewig geſchloſſen. S. 406. — II. III. Catholiſche und evangeliſche Staͤnde ſollten der Religion halber einander nicht verfolgen, noch veraͤchtlich halten. S. 407. — IV. Auch in Reichs- ſtaͤdten ſollte ein Religionstheil den andern in Ruhe laßen. S. 408. — V. Das war der wahre Geiſt des Religions- friedeus. S. 408. — VI. Aber beym hierarchiſchen Syſteme war es ſchwer, den Geiſt der Duldung und bruͤderlichen Betragens einzufuͤhren, S. 409. — VII. und die irrige Vor- ſtellung vom Verhaͤltniß einer herrſchenden Kirche zu fremden bloß aus Gnaden aufgenommenen Religionsverwandten hier zu entfernen. — Hier war ein ganz anderer Fall, da ein Theil der Nation ſeine Geſinnungen in Anſehung der Religion geaͤndert hatte; S. 409. — VIII. ohne doch den Pflichten gegen den Staat Abbruch zu thun. S. 410. — IX. Selbſt evangeliſchen Unterthanen catholiſcher Landesherren hatte des- wegen eine Erklaͤrung des Roͤmiſchen Koͤnigs ihre Religions- uͤbung billig geſichert. S. 411. — X. Aber im Religions- frieden ſelbſt war nur der gegenſeitige freye Ab- und Zuzug der Unterthanen ausbedungen. S. 412. VII. Verordnungen des Religionsfriedens 1555. in Anſehung der geiſtlichen Gerichtbarkeit. S. 413-420. I.
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Inhalt.
richs des juͤngern von Braunſchweig-Wolfenbuͤttel. S. 400. —
XI. Schmalkaldiſche Buͤndniſſe und Gegenbuͤndniſſe. — Frie-
de zu Creſpy. S. 400. — XII. Trennung des Schmalkaldiſchen
Bundesheeres. — Schlacht bey Muͤhlberg. — Unterwer-
fung und Gefangenſchaft des Churfuͤrſten von Sachſen und
des Landgrafen von Heſſen. S. 401. — XIII. Reichstag zu
Augsburg. — Ein von Carl dem V. den geiſtlichen Staͤn-
den zugeſtellter Begriff einer Reformation. S. 401. — XIV.
Interim. — Achtserklaͤrung und Unterjochung der Stadt
Coſtnitz. S. 403. — XV. Dem Churfuͤrſten Moritz von Sachſen
aufgetragene Belagerung von Magdeburg. — Deſſen Ver-
bindung mit Frankreich. S. 404. — XVI. Vertrag zu
Paſſau und Religionsfriede zu Augsburg. S. 405.
VI. Hauptinhalt des Religionsfriedens 1555.,
das gegenſeitige Verhalten der verſchiedenen Reli-
gionsverwandten uͤberhaupt betreffend. S. 406-412.
I. Ohne noch die Hoffnung zu einer Vereinigung der
Religionen ſelbſt aufzugeben, ward doch der Friede auf ewig
geſchloſſen. S. 406. — II. III. Catholiſche und evangeliſche
Staͤnde ſollten der Religion halber einander nicht verfolgen,
noch veraͤchtlich halten. S. 407. — IV. Auch in Reichs-
ſtaͤdten ſollte ein Religionstheil den andern in Ruhe laßen.
S. 408. — V. Das war der wahre Geiſt des Religions-
friedeus. S. 408. — VI. Aber beym hierarchiſchen Syſteme
war es ſchwer, den Geiſt der Duldung und bruͤderlichen
Betragens einzufuͤhren, S. 409. — VII. und die irrige Vor-
ſtellung vom Verhaͤltniß einer herrſchenden Kirche zu fremden
bloß aus Gnaden aufgenommenen Religionsverwandten hier
zu entfernen. — Hier war ein ganz anderer Fall, da ein
Theil der Nation ſeine Geſinnungen in Anſehung der Religion
geaͤndert hatte; S. 409. — VIII. ohne doch den Pflichten
gegen den Staat Abbruch zu thun. S. 410. — IX. Selbſt
evangeliſchen Unterthanen catholiſcher Landesherren hatte des-
wegen eine Erklaͤrung des Roͤmiſchen Koͤnigs ihre Religions-
uͤbung billig geſichert. S. 411. — X. Aber im Religions-
frieden ſelbſt war nur der gegenſeitige freye Ab- und Zuzug
der Unterthanen ausbedungen. S. 412.
VII. Verordnungen des Religionsfriedens 1555.
in Anſehung der geiſtlichen Gerichtbarkeit. S. 413-420.
I.
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