Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493. Doch wahrscheinlich mögen schon damals mehrereGrafen aus einer Gegend zusammengenommen kaum hinlänglich gewesen seyn, einem der ursprüng- lichen Herzoge, z. B. die Schwäbischen Grafen dem Herzoge von Schwaben u. s. w. das Gegen- gewicht zu halten. Dem sey aber wie ihm wolle, diesen ersten Standeserhöhungen, wodurch Grafen in Herzoge verwandelt wurden, hat man alle mög- liche Wirkungen angedeihen laßen. Nicht nur im Range sind diese Herzoge den älteren gleich gesetzt, und über alle Grafen erhoben worden, sondern auch in der Art am Reichstage zu stimmen, in der Art ihre Belehnung vom Kaiser zu empfangen, im Canzleyceremoniel sowohl als in allen übrigen Ceremonielsachen hat man sie ohne Anstand den übri- gen Herzogen gleich gehalten. IX. Für diejenigen, die noch im Grafenstande blie- Anzahl
III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493. Doch wahrſcheinlich moͤgen ſchon damals mehrereGrafen aus einer Gegend zuſammengenommen kaum hinlaͤnglich geweſen ſeyn, einem der urſpruͤng- lichen Herzoge, z. B. die Schwaͤbiſchen Grafen dem Herzoge von Schwaben u. ſ. w. das Gegen- gewicht zu halten. Dem ſey aber wie ihm wolle, dieſen erſten Standeserhoͤhungen, wodurch Grafen in Herzoge verwandelt wurden, hat man alle moͤg- liche Wirkungen angedeihen laßen. Nicht nur im Range ſind dieſe Herzoge den aͤlteren gleich geſetzt, und uͤber alle Grafen erhoben worden, ſondern auch in der Art am Reichstage zu ſtimmen, in der Art ihre Belehnung vom Kaiſer zu empfangen, im Canzleyceremoniel ſowohl als in allen uͤbrigen Ceremonielſachen hat man ſie ohne Anſtand den uͤbri- gen Herzogen gleich gehalten. IX. Fuͤr diejenigen, die noch im Grafenſtande blie- Anzahl
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III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493.
Doch wahrſcheinlich moͤgen ſchon damals mehrere
Grafen aus einer Gegend zuſammengenommen
kaum hinlaͤnglich geweſen ſeyn, einem der urſpruͤng-
lichen Herzoge, z. B. die Schwaͤbiſchen Grafen
dem Herzoge von Schwaben u. ſ. w. das Gegen-
gewicht zu halten. Dem ſey aber wie ihm wolle,
dieſen erſten Standeserhoͤhungen, wodurch Grafen
in Herzoge verwandelt wurden, hat man alle moͤg-
liche Wirkungen angedeihen laßen. Nicht nur im
Range ſind dieſe Herzoge den aͤlteren gleich geſetzt,
und uͤber alle Grafen erhoben worden, ſondern
auch in der Art am Reichstage zu ſtimmen, in
der Art ihre Belehnung vom Kaiſer zu empfangen,
im Canzleyceremoniel ſowohl als in allen uͤbrigen
Ceremonielſachen hat man ſie ohne Anſtand den uͤbri-
gen Herzogen gleich gehalten.
Fuͤr diejenigen, die noch im Grafenſtande blie-
ben, konnte es nicht anders als von nachtheiligen
Folgen ſeyn, wenn ſoviele anſehnliche bisherige
graͤfliche Haͤuſer ihren Stand jetzt verließen, und
ſich den Herzogen zugeſellten; zumal da noch hin-
zukam, daß viele graͤfliche Haͤuſer nach einander
ausſtarben, deren Laͤnder nicht eben wieder an
andere Grafen, ſondern haͤufig an Fuͤrſten kamen;
es ſey nun, daß ſie ihnen als Lehnherren zufielen,
oder durch Vermaͤhlungen mit graͤflichen Erbtoͤch-
tern, oder Abſtammung von graͤflichen Stamm-
muͤttern, oder auch durch Vertraͤge in fuͤrſtliche
Haͤnde geriethen. Durch dieſe Umſtaͤnde wurde
der Unterſchied zwiſchen Fuͤrſten und Grafen in
Teutſchland immer merklicher. Wenn auch vor-
mals die Anzahl der Grafen und Herren, die etwa
einer Reichsverſammlung beywohnten, leicht die
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