unthätig; und so kam eine Staatsveränderung nach der andern zum Vorschein, so wie sie nach den Zeitläuften und Umständen zur Reife gedeihen konnten.
VIII. Erfolg großer Veränderungen unter Henrich dem V., erstlich in Ansehung der Kirche 1106-1125.
I. Concordat zwischen Henrich dem V. und Calixt dem II., -- II. vermöge dessen der Kaiser zwar die Belehnung mit Ring und Stab verlohr, -- III. aber doch jeden erwehlten Bischof mittelst Scepters belehnen, und streitige Wahlen entscheiden sollte. -- IV. Doch auch dieses letztere Recht ist den Kaisern nachher aus den Händen gespielt worden. -- V-VIII. Die Bischofswahlen selbst kamen ausschließlich an die Domcapi- tel, -- die inzwischen ihr Mönchsleben verlaßen hatten, -- und nach eingeführter Ahnenprobe meist nur aus Adelichen bestanden; -- IX. jetzt auch anfiengen den Bischöfen Wahl- capitulationen vorzulegen, und in der Sedisvacanz zu regie- ren. -- X. So wurden Bisthümer und Domherrenpfründen meist nur Stiftungen für hohen und niedern Adel. -- XI. Eben solche Veränderungen gab es in der Klosterzucht. -- Neue Mönchsorden. -- XII. Geistliche Ritterorden.
Den ersten Abschnitt von dem, was von denI. bisherigen Entwürfen und daraus erwachse-1122 nen Streitigkeiten zur Entscheidung kam, machte ein Vergleich (Concordat), so im Jahre 1122. zwischen dem Kaiser Henrich dem V. und dem Pabste Calixt dem II. über die Investitur der Bischöfe- geschlossen wurde; -- ein Vergleich, der von Rechts wegen noch jetzt zur Richtschnur des Ver- hältnisses der kaiserlichen und päbstlichen Rechte bey Besetzung der Teutschen Bisthümer dienen sollte.
In
K 4
8) Henrich der V. 1106-1125.
unthaͤtig; und ſo kam eine Staatsveraͤnderung nach der andern zum Vorſchein, ſo wie ſie nach den Zeitlaͤuften und Umſtaͤnden zur Reife gedeihen konnten.
VIII. Erfolg großer Veraͤnderungen unter Henrich dem V., erſtlich in Anſehung der Kirche 1106-1125.
I. Concordat zwiſchen Henrich dem V. und Calixt dem II., — II. vermoͤge deſſen der Kaiſer zwar die Belehnung mit Ring und Stab verlohr, — III. aber doch jeden erwehlten Biſchof mittelſt Scepters belehnen, und ſtreitige Wahlen entſcheiden ſollte. — IV. Doch auch dieſes letztere Recht iſt den Kaiſern nachher aus den Haͤnden geſpielt worden. — V-VIII. Die Biſchofswahlen ſelbſt kamen ausſchließlich an die Domcapi- tel, — die inzwiſchen ihr Moͤnchsleben verlaßen hatten, — und nach eingefuͤhrter Ahnenprobe meiſt nur aus Adelichen beſtanden; — IX. jetzt auch anfiengen den Biſchoͤfen Wahl- capitulationen vorzulegen, und in der Sedisvacanz zu regie- ren. — X. So wurden Biſthuͤmer und Domherrenpfruͤnden meiſt nur Stiftungen fuͤr hohen und niedern Adel. — XI. Eben ſolche Veraͤnderungen gab es in der Kloſterzucht. — Neue Moͤnchsorden. — XII. Geiſtliche Ritterorden.
Den erſten Abſchnitt von dem, was von denI. bisherigen Entwuͤrfen und daraus erwachſe-1122 nen Streitigkeiten zur Entſcheidung kam, machte ein Vergleich (Concordat), ſo im Jahre 1122. zwiſchen dem Kaiſer Henrich dem V. und dem Pabſte Calixt dem II. uͤber die Inveſtitur der Biſchoͤfe- geſchloſſen wurde; — ein Vergleich, der von Rechts wegen noch jetzt zur Richtſchnur des Ver- haͤltniſſes der kaiſerlichen und paͤbſtlichen Rechte bey Beſetzung der Teutſchen Biſthuͤmer dienen ſollte.
In
K 4
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8) Henrich der V. 1106-1125.
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der andern zum Vorſchein, ſo wie ſie nach den
Zeitlaͤuften und Umſtaͤnden zur Reife gedeihen
konnten.
VIII.
Erfolg großer Veraͤnderungen unter Henrich dem
V., erſtlich in Anſehung der Kirche 1106-1125.
I. Concordat zwiſchen Henrich dem V. und Calixt dem II., —
II. vermoͤge deſſen der Kaiſer zwar die Belehnung mit Ring
und Stab verlohr, — III. aber doch jeden erwehlten Biſchof
mittelſt Scepters belehnen, und ſtreitige Wahlen entſcheiden
ſollte. — IV. Doch auch dieſes letztere Recht iſt den Kaiſern
nachher aus den Haͤnden geſpielt worden. — V-VIII. Die
Biſchofswahlen ſelbſt kamen ausſchließlich an die Domcapi-
tel, — die inzwiſchen ihr Moͤnchsleben verlaßen hatten, —
und nach eingefuͤhrter Ahnenprobe meiſt nur aus Adelichen
beſtanden; — IX. jetzt auch anfiengen den Biſchoͤfen Wahl-
capitulationen vorzulegen, und in der Sedisvacanz zu regie-
ren. — X. So wurden Biſthuͤmer und Domherrenpfruͤnden
meiſt nur Stiftungen fuͤr hohen und niedern Adel. — XI.
Eben ſolche Veraͤnderungen gab es in der Kloſterzucht. —
Neue Moͤnchsorden. — XII. Geiſtliche Ritterorden.
Den erſten Abſchnitt von dem, was von den
bisherigen Entwuͤrfen und daraus erwachſe-
nen Streitigkeiten zur Entſcheidung kam, machte
ein Vergleich (Concordat), ſo im Jahre 1122.
zwiſchen dem Kaiſer Henrich dem V. und dem Pabſte
Calixt dem II. uͤber die Inveſtitur der Biſchoͤfe-
geſchloſſen wurde; — ein Vergleich, der von
Rechts wegen noch jetzt zur Richtſchnur des Ver-
haͤltniſſes der kaiſerlichen und paͤbſtlichen Rechte
bey Beſetzung der Teutſchen Biſthuͤmer dienen ſollte.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/185>, abgerufen am 22.07.2024.
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