ligen Zeitläufte, als auf die Verfassung der fol- genden Zeiten den größten Einfluß gehabt haben.
VI.
Schon die persönliche Schwäche in der Gesin- nung Ludewigs des Frommen, und die Kette von häuslichen und öffentlichen Verwirrungen, worin er lebte, veranlaßten einen gewaltigen Abfall in dem Ansehen, das die Krone zur Zeit Carls des Großen sowohl einheimisch als auswärts gehabt hatte. Im innerlichen Zustande des Reichs wurde es schon unter Ludewig dem Frommen selbst merk- lich, wie das Ansehen der Stände zunahm, da Ludewig theils in Schenkungen und anderen Gna- denverleihungen zu freygebig war, theils in Fällen, wo er des Rathes oder Beystandes der Stände benöthiget war, bald aus Gutherzigkeit, bald aus Noth ihnen ungleich mehr, als für die Krone zu- träglich und bisher gewöhnlich war, einräumte. Damit gieng es aber noch weiter, als nach Lude- wigs Tode seine Söhne und Nachkommen noch in Kriege und weitere Irrungen zerfielen, da jedem Theile damit gedient seyn mußte, nur mehrere von den Großen des Reichs auf seiner Seite zu haben, denen daher gerne größere Freyheiten und Vor- rechte bewilliget oder nachgesehen wurden. So ward es bald merklich, daß die Könige in wich- tigen Sachen ohne Einwilligung der Stände nichts unternehmen durften.
VII.
Hiermit verband sich nun zugleich der äusser- liche Verfall des Reichs, da unter anderen Anstal- ten Carls des Großen, die nach und nach zu Grun- de giengen, auch die waren, die er an den Grän-
zen
I. Alte Zeiten bis 888.
ligen Zeitlaͤufte, als auf die Verfaſſung der fol- genden Zeiten den groͤßten Einfluß gehabt haben.
VI.
Schon die perſoͤnliche Schwaͤche in der Geſin- nung Ludewigs des Frommen, und die Kette von haͤuslichen und oͤffentlichen Verwirrungen, worin er lebte, veranlaßten einen gewaltigen Abfall in dem Anſehen, das die Krone zur Zeit Carls des Großen ſowohl einheimiſch als auswaͤrts gehabt hatte. Im innerlichen Zuſtande des Reichs wurde es ſchon unter Ludewig dem Frommen ſelbſt merk- lich, wie das Anſehen der Staͤnde zunahm, da Ludewig theils in Schenkungen und anderen Gna- denverleihungen zu freygebig war, theils in Faͤllen, wo er des Rathes oder Beyſtandes der Staͤnde benoͤthiget war, bald aus Gutherzigkeit, bald aus Noth ihnen ungleich mehr, als fuͤr die Krone zu- traͤglich und bisher gewoͤhnlich war, einraͤumte. Damit gieng es aber noch weiter, als nach Lude- wigs Tode ſeine Soͤhne und Nachkommen noch in Kriege und weitere Irrungen zerfielen, da jedem Theile damit gedient ſeyn mußte, nur mehrere von den Großen des Reichs auf ſeiner Seite zu haben, denen daher gerne groͤßere Freyheiten und Vor- rechte bewilliget oder nachgeſehen wurden. So ward es bald merklich, daß die Koͤnige in wich- tigen Sachen ohne Einwilligung der Staͤnde nichts unternehmen durften.
VII.
Hiermit verband ſich nun zugleich der aͤuſſer- liche Verfall des Reichs, da unter anderen Anſtal- ten Carls des Großen, die nach und nach zu Grun- de giengen, auch die waren, die er an den Graͤn-
zen
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I. Alte Zeiten bis 888.
ligen Zeitlaͤufte, als auf die Verfaſſung der fol-
genden Zeiten den groͤßten Einfluß gehabt haben.
Schon die perſoͤnliche Schwaͤche in der Geſin-
nung Ludewigs des Frommen, und die Kette von
haͤuslichen und oͤffentlichen Verwirrungen, worin
er lebte, veranlaßten einen gewaltigen Abfall in
dem Anſehen, das die Krone zur Zeit Carls des
Großen ſowohl einheimiſch als auswaͤrts gehabt
hatte. Im innerlichen Zuſtande des Reichs wurde
es ſchon unter Ludewig dem Frommen ſelbſt merk-
lich, wie das Anſehen der Staͤnde zunahm, da
Ludewig theils in Schenkungen und anderen Gna-
denverleihungen zu freygebig war, theils in Faͤllen,
wo er des Rathes oder Beyſtandes der Staͤnde
benoͤthiget war, bald aus Gutherzigkeit, bald aus
Noth ihnen ungleich mehr, als fuͤr die Krone zu-
traͤglich und bisher gewoͤhnlich war, einraͤumte.
Damit gieng es aber noch weiter, als nach Lude-
wigs Tode ſeine Soͤhne und Nachkommen noch in
Kriege und weitere Irrungen zerfielen, da jedem
Theile damit gedient ſeyn mußte, nur mehrere von
den Großen des Reichs auf ſeiner Seite zu haben,
denen daher gerne groͤßere Freyheiten und Vor-
rechte bewilliget oder nachgeſehen wurden. So
ward es bald merklich, daß die Koͤnige in wich-
tigen Sachen ohne Einwilligung der Staͤnde nichts
unternehmen durften.
Hiermit verband ſich nun zugleich der aͤuſſer-
liche Verfall des Reichs, da unter anderen Anſtal-
ten Carls des Großen, die nach und nach zu Grun-
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 80. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/114>, abgerufen am 24.11.2024.
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