Pertsch, Johann Georg: Das Recht Der Beicht-Stühle. Halle, 1721.anderer beym Beicht-Wesen vorkommender Sachen. ein Fürste vor Fug und Macht hat/ wenn ein Prie-ster diesen oder jenen nicht zum Beicht-Stuhl hinzulassen will a). ENDE. Das a) So viel melde zum voraus, daß einem Priester nicht zukommt,Recht einet Fürsten in die- ser Sache. jemand von dem Beicht-Stuhl abzuweisen. Daß ein Landes- Herr anbefehlen könne, denjenigen, welchen man nicht absol- viren will, zum Beicht-Stuhl zuzulassen. Daß die Abwei- sung von dem Beicht-Stuhl, eine Straffe und Beschimpf- fung sey. Daß ein Fürste, wo die Priesterschafft halsstarrig ist, und den praetendirten Binde-Schlüssel gebrauchen will, Zwangs- Mittel anwenden könne, sie zum Gehorsam zu bringen. Daß er solchen Personen, die man nicht in den Beicht-Stuhl admit- tiren will, vor andern erlauben könne, ohne Beichte zum A- bendmahl zu gehen, u. s. w. Alles dieses will in dem Werck von dem Kirchen-Bann mit mehrern abhandeln. t t t 2
anderer beym Beicht-Weſen vorkommender Sachen. ein Fuͤrſte vor Fug und Macht hat/ wenn ein Prie-ſter dieſen oder jenen nicht zum Beicht-Stuhl hinzulaſſen will a). ENDE. Das a) So viel melde zum voraus, daß einem Prieſter nicht zukommt,Recht einet Fuͤrſten in die- ſer Sache. jemand von dem Beicht-Stuhl abzuweiſen. Daß ein Landes- Herr anbefehlen koͤnne, denjenigen, welchen man nicht abſol- viren will, zum Beicht-Stuhl zuzulaſſen. Daß die Abwei- ſung von dem Beicht-Stuhl, eine Straffe und Beſchimpf- fung ſey. Daß ein Fuͤrſte, wo die Prieſterſchafft halsſtarrig iſt, und den prætendirten Binde-Schluͤſſel gebrauchen will, Zwangs- Mittel anwenden koͤnne, ſie zum Gehorſam zu bringen. Daß er ſolchen Perſonen, die man nicht in den Beicht-Stuhl admit- tiren will, vor andern erlauben koͤnne, ohne Beichte zum A- bendmahl zu gehen, u. ſ. w. Alles dieſes will in dem Werck von dem Kirchen-Bann mit mehrern abhandeln. t t t 2
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anderer beym Beicht-Weſen vorkommender Sachen.
ein Fuͤrſte vor Fug und Macht hat/ wenn ein Prie-
ſter dieſen oder jenen nicht zum Beicht-Stuhl hinzulaſſen
will a).
ENDE.
Das
a) So viel melde zum voraus, daß einem Prieſter nicht zukommt,
jemand von dem Beicht-Stuhl abzuweiſen. Daß ein Landes-
Herr anbefehlen koͤnne, denjenigen, welchen man nicht abſol-
viren will, zum Beicht-Stuhl zuzulaſſen. Daß die Abwei-
ſung von dem Beicht-Stuhl, eine Straffe und Beſchimpf-
fung ſey. Daß ein Fuͤrſte, wo die Prieſterſchafft halsſtarrig iſt,
und den prætendirten Binde-Schluͤſſel gebrauchen will, Zwangs-
Mittel anwenden koͤnne, ſie zum Gehorſam zu bringen. Daß er
ſolchen Perſonen, die man nicht in den Beicht-Stuhl admit-
tiren will, vor andern erlauben koͤnne, ohne Beichte zum A-
bendmahl zu gehen, u. ſ. w. Alles dieſes will in dem
Werck von dem Kirchen-Bann mit
mehrern abhandeln.
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