Pertsch, Johann Georg: Das Recht Der Beicht-Stühle. Halle, 1721.bey dem Beicht-Wesen. ria sind/ so muß man es denen Consistoriis überlassen.Weil aber dieselbe mit andern Geschäfften überladen/ daß solche keine besondere Aufsicht haben können/ so müssen sie auf andere Mittel mit bedacht seyn. Unter solche zehle ich/ das man allen Lehrern einbindet/ wohl acht zu haben auf die Heerde/ die ihnen anbefohlen. Daß man anbefiehlet/ wer zum Nachtmahl gehen wolte/ solte sich ein paar Tage vorhero melden lassen. Meinet nun der Priester/ daß er nothwendig vorhero mit diesem oder jenem reden müste/ daß solche Person sich sodann stelle. Der Priester aber soll alles mit Sanfftmuth und Liebe thun/ was er zu sagen haben mag c). §. VI. Die Beichte soll eine Vorbereitung zum Nacht-Ob man lich mahnung aus dem Worte GOttes, nach der Ordnung Christi, zum ersten, andern und drittenmahl, oder so oft es erbaulich, und für rathsam erachtet würde, thun. etc. c) Jch bin gewiß versichert, daß ein solches mehr Nutzen und Frucht,Nutzen, wenn die Communi- canten sich ein- stellen. als die ordentliche Beichte und absolution schaffen kan. Jst eine Person, von der man nichts weiß, so könte man solche ohne Bedencken zum Abendmahl zulassen. Hätte man aber nöthig bey diesem oder jenem etwas zu erinnern, so könte es zehnmahl füglicher als in dem Beicht-Stuhl geschehen. Dieses eintzige müste nur denen Lehrern wohl eingeschärfft werden, daß sie selbst wohl acht hätten, nichts aus affecten thäten, und nicht allen Weiber-Mährgen glaubten. Das Consistorium muß dabey auch wohl auf der Hut seyn, daß die Priester nicht über die Schnure hauen. Von denen, die sich die wahre Gottesfurcht einen Ernst seyn lassen, ist nichts übels zu besorgen. Würde es aber von einigen gemißbraucht, so antworte ich, daß keine Sa- che so gut und heilig, welche nicht übel könte angewendet wer- den, wenn solche fleischlich gesinnten und leichtfertigen Men- schen anvertrauet wird. Der Mißbrauch aber hebt die Sa- che nicht selbst auf. a) Was (Recht der Beicht-Stühle.) y y
bey dem Beicht-Weſen. ria ſind/ ſo muß man es denen Conſiſtoriis uͤberlaſſen.Weil aber dieſelbe mit andern Geſchaͤfften uͤberladen/ daß ſolche keine beſondere Aufſicht haben koͤnnen/ ſo muͤſſen ſie auf andere Mittel mit bedacht ſeyn. Unter ſolche zehle ich/ das man allen Lehrern einbindet/ wohl acht zu haben auf die Heerde/ die ihnen anbefohlen. Daß man anbefiehlet/ wer zum Nachtmahl gehen wolte/ ſolte ſich ein paar Tage vorhero melden laſſen. Meinet nun der Prieſter/ daß er nothwendig vorhero mit dieſem oder jenem reden muͤſte/ daß ſolche Perſon ſich ſodann ſtelle. Der Prieſter aber ſoll alles mit Sanfftmuth und Liebe thun/ was er zu ſagen haben mag c). §. VI. Die Beichte ſoll eine Vorbereitung zum Nacht-Ob man lich mahnung aus dem Worte GOttes, nach der Ordnung Chriſti, zum erſten, andern und drittenmahl, oder ſo oft es erbaulich, und fuͤr rathſam erachtet wuͤrde, thun. ꝛc. c) Jch bin gewiß verſichert, daß ein ſolches mehr Nutzen und Frucht,Nutzen, wenn die Communi- canten ſich ein- ſtellen. als die ordentliche Beichte und abſolution ſchaffen kan. Jſt eine Perſon, von der man nichts weiß, ſo koͤnte man ſolche ohne Bedencken zum Abendmahl zulaſſen. Haͤtte man aber noͤthig bey dieſem oder jenem etwas zu erinnern, ſo koͤnte es zehnmahl fuͤglicher als in dem Beicht-Stuhl geſchehen. Dieſes eintzige muͤſte nur denen Lehrern wohl eingeſchaͤrfft werden, daß ſie ſelbſt wohl acht haͤtten, nichts aus affecten thaͤten, und nicht allen Weiber-Maͤhrgen glaubten. Das Conſiſtorium muß dabey auch wohl auf der Hut ſeyn, daß die Prieſter nicht uͤber die Schnure hauen. Von denen, die ſich die wahre Gottesfurcht einen Ernſt ſeyn laſſen, iſt nichts uͤbels zu beſorgen. Wuͤrde es aber von einigen gemißbraucht, ſo antworte ich, daß keine Sa- che ſo gut und heilig, welche nicht uͤbel koͤnte angewendet wer- den, wenn ſolche fleiſchlich geſinnten und leichtfertigen Men- ſchen anvertrauet wird. Der Mißbrauch aber hebt die Sa- che nicht ſelbſt auf. a) Was (Recht der Beicht-Stuͤhle.) y y
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bey dem Beicht-Weſen.
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Weil aber dieſelbe mit andern Geſchaͤfften uͤberladen/ daß
ſolche keine beſondere Aufſicht haben koͤnnen/ ſo muͤſſen ſie
auf andere Mittel mit bedacht ſeyn. Unter ſolche zehle ich/
das man allen Lehrern einbindet/ wohl acht zu haben auf
die Heerde/ die ihnen anbefohlen. Daß man anbefiehlet/
wer zum Nachtmahl gehen wolte/ ſolte ſich ein paar Tage
vorhero melden laſſen. Meinet nun der Prieſter/ daß er
nothwendig vorhero mit dieſem oder jenem reden muͤſte/ daß
ſolche Perſon ſich ſodann ſtelle. Der Prieſter aber ſoll
alles mit Sanfftmuth und Liebe thun/ was er zu ſagen
haben mag c).
§. VI. Die Beichte ſoll eine Vorbereitung zum Nacht-
mahl des Herrn ſeyn/ von welchem Vorgeben oben ausfuͤhr-
lich
(b)
Ob man
vorſchreiben
koͤnte, wie
c) Jch bin gewiß verſichert, daß ein ſolches mehr Nutzen und Frucht,
als die ordentliche Beichte und abſolution ſchaffen kan. Jſt
eine Perſon, von der man nichts weiß, ſo koͤnte man ſolche ohne
Bedencken zum Abendmahl zulaſſen. Haͤtte man aber noͤthig
bey dieſem oder jenem etwas zu erinnern, ſo koͤnte es zehnmahl
fuͤglicher als in dem Beicht-Stuhl geſchehen. Dieſes eintzige
muͤſte nur denen Lehrern wohl eingeſchaͤrfft werden, daß ſie ſelbſt
wohl acht haͤtten, nichts aus affecten thaͤten, und nicht allen
Weiber-Maͤhrgen glaubten. Das Conſiſtorium muß dabey
auch wohl auf der Hut ſeyn, daß die Prieſter nicht uͤber die
Schnure hauen. Von denen, die ſich die wahre Gottesfurcht
einen Ernſt ſeyn laſſen, iſt nichts uͤbels zu beſorgen. Wuͤrde es
aber von einigen gemißbraucht, ſo antworte ich, daß keine Sa-
che ſo gut und heilig, welche nicht uͤbel koͤnte angewendet wer-
den, wenn ſolche fleiſchlich geſinnten und leichtfertigen Men-
ſchen anvertrauet wird. Der Mißbrauch aber hebt die Sa-
che nicht ſelbſt auf.
a) Was
(b) mahnung aus dem Worte GOttes, nach der Ordnung
Chriſti, zum erſten, andern und drittenmahl, oder ſo oft
es erbaulich, und fuͤr rathſam erachtet wuͤrde, thun. ꝛc.
(Recht der Beicht-Stuͤhle.) y y
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