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Peckenstein, Lorenz. Theatri Saxonici. Teil 2. Jena, 1608.

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erst vnter die Fürsten von Sachsen kommen / vnnd durch Wilhelmen den Ersten / erkaufft / welcher das Schlos in etwas reparirt, aber durch Churfürst Ernsten / als es Anno 1486. gar ausgebrandt / gantz new vnd prechtig erhoben / welcher auch gern des Orts residirt, Inmassen er auch daselbsten verstorben / jetzo aber durch Churfürst Christian den Ersten / also in eine ansehnliche Form vnnd Zier gebracht / daß es wol vor ein Fürstliches Haus bestehen thut / vnnd inbesondern mit einem Thiergarten vmbfangen / gebraucht solches vnnd residirt daselbsten sampt vmbligender Pflege dessen hinterlassene Witwe / Fraw Sophia / Marggräffin von Brandenburg / ex pacto datalitio.

XIX.
Rochlitz.

IST in vorzeiten auch eine sondere Herrschaft gewesen / so daselbsten residirt, gar vhralter Ankunfft / dann aus Historien wissend / daß Graff Wittichind der jünger / eine Gräffin von Rochlitz Iulandam, Anno Christi 860. zum Gemahl gehabt / dessen Posteri hernacher das Marggraffthumb Meissen / vnnd nochmals jetzo besitzen thun. Hat den Namen von den Rissen oder Hölen / derer des Orts viel zu sehen.

Andere sagen von dem Schachtspiel / dessen Notam die Graffen in jhrem Wapen vnnd Insigniis geführt. Etliche von dem Wort Rötlicht / von dem Rotenstein / so des Orts gebrochen wird vnd grossen Nutz gibt. Ist diese Herrschafft durch Marggraff Wilhelm dem Ersten / Anno 1390. erst zum Marggraffthumb geschlagen / inmassen auch solcher das Schlos von newen erbawet / vnd mit zweyen Thürmen ornirt, so wol die Schlösser zu Leißnick / Grim / vnd Colditz vernewret / vnnd mit mehrern Gebewden gezieret / jetzo aber von der Churfürstlichen Witwen / vnnd Christian des Ersten / Gemahl / zu einem fürnemen Fürstenhaus / nach der jetzigen Welt Lauff / gewidmet vnd statlichen renovirt.

Die Kirche am Schlos / so von lautern Quadratsteinen ausgefürt / sol ein gar altes Gebewde / vnd vom Keyser Heinrico I. oder dessen Gemahl Cunigundis / An. 1009. erbawet seyn / inmassen solches der gülden Kelch so daselbst in der Stad oder Pfarrkirchen verhanden / vnd darauff diese Wort zu sehen: Heinricus & Mathildis me conparaverunt,

erst vnter die Fürsten von Sachsen kommen / vnnd durch Wilhelmen den Ersten / erkaufft / welcher das Schlos in etwas reparirt, aber durch Churfürst Ernsten / als es Anno 1486. gar ausgebrandt / gantz new vnd prechtig erhoben / welcher auch gern des Orts residirt, Inmassen er auch daselbsten verstorben / jetzo aber durch Churfürst Christian den Ersten / also in eine ansehnliche Form vnnd Zier gebracht / daß es wol vor ein Fürstliches Haus bestehen thut / vnnd inbesondern mit einem Thiergarten vmbfangen / gebraucht solches vnnd residirt daselbsten sampt vmbligender Pflege dessen hinterlassene Witwe / Fraw Sophia / Marggräffin von Brandenburg / ex pacto datalitio.

XIX.
Rochlitz.

IST in vorzeiten auch eine sondere Herrschaft gewesen / so daselbsten residirt, gar vhralter Ankunfft / dann aus Historien wissend / daß Graff Wittichind der jünger / eine Gräffin von Rochlitz Iulandam, Anno Christi 860. zum Gemahl gehabt / dessen Posteri hernacher das Marggraffthumb Meissen / vnnd nochmals jetzo besitzen thun. Hat den Namen von den Rissen oder Hölen / derer des Orts viel zu sehen.

Andere sagen von dem Schachtspiel / dessen Notam die Graffen in jhrem Wapen vnnd Insigniis geführt. Etliche von dem Wort Rötlicht / von dem Rotenstein / so des Orts gebrochen wird vnd grossen Nutz gibt. Ist diese Herrschafft durch Marggraff Wilhelm dem Ersten / Anno 1390. erst zum Marggraffthumb geschlagen / inmassen auch solcher das Schlos von newen erbawet / vnd mit zweyen Thürmen ornirt, so wol die Schlösser zu Leißnick / Grim / vnd Colditz vernewret / vnnd mit mehrern Gebewden gezieret / jetzo aber von der Churfürstlichen Witwen / vnnd Christian des Ersten / Gemahl / zu einem fürnemen Fürstenhaus / nach der jetzigen Welt Lauff / gewidmet vnd statlichen renovirt.

Die Kirche am Schlos / so von lautern Quadratsteinen ausgefürt / sol ein gar altes Gebewde / vnd vom Keyser Heinrico I. oder dessen Gemahl Cunigundis / An. 1009. erbawet seyn / inmassen solches der güldẽ Kelch so daselbst in der Stad oder Pfarrkirchen verhanden / vñ darauff diese Wort zu sehen: Heinricus & Mathildis me cõparaverunt,

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[19/0020] erst vnter die Fürsten von Sachsen kommen / vnnd durch Wilhelmen den Ersten / erkaufft / welcher das Schlos in etwas reparirt, aber durch Churfürst Ernsten / als es Anno 1486. gar ausgebrandt / gantz new vnd prechtig erhoben / welcher auch gern des Orts residirt, Inmassen er auch daselbsten verstorben / jetzo aber durch Churfürst Christian den Ersten / also in eine ansehnliche Form vnnd Zier gebracht / daß es wol vor ein Fürstliches Haus bestehen thut / vnnd inbesondern mit einem Thiergarten vmbfangen / gebraucht solches vnnd residirt daselbsten sampt vmbligender Pflege dessen hinterlassene Witwe / Fraw Sophia / Marggräffin von Brandenburg / ex pacto datalitio. XIX. Rochlitz. IST in vorzeiten auch eine sondere Herrschaft gewesen / so daselbsten residirt, gar vhralter Ankunfft / dann aus Historien wissend / daß Graff Wittichind der jünger / eine Gräffin von Rochlitz Iulandam, Anno Christi 860. zum Gemahl gehabt / dessen Posteri hernacher das Marggraffthumb Meissen / vnnd nochmals jetzo besitzen thun. Hat den Namen von den Rissen oder Hölen / derer des Orts viel zu sehen. Andere sagen von dem Schachtspiel / dessen Notam die Graffen in jhrem Wapen vnnd Insigniis geführt. Etliche von dem Wort Rötlicht / von dem Rotenstein / so des Orts gebrochen wird vnd grossen Nutz gibt. Ist diese Herrschafft durch Marggraff Wilhelm dem Ersten / Anno 1390. erst zum Marggraffthumb geschlagen / inmassen auch solcher das Schlos von newen erbawet / vnd mit zweyen Thürmen ornirt, so wol die Schlösser zu Leißnick / Grim / vnd Colditz vernewret / vnnd mit mehrern Gebewden gezieret / jetzo aber von der Churfürstlichen Witwen / vnnd Christian des Ersten / Gemahl / zu einem fürnemen Fürstenhaus / nach der jetzigen Welt Lauff / gewidmet vnd statlichen renovirt. Die Kirche am Schlos / so von lautern Quadratsteinen ausgefürt / sol ein gar altes Gebewde / vnd vom Keyser Heinrico I. oder dessen Gemahl Cunigundis / An. 1009. erbawet seyn / inmassen solches der güldẽ Kelch so daselbst in der Stad oder Pfarrkirchen verhanden / vñ darauff diese Wort zu sehen: Heinricus & Mathildis me cõparaverunt,

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Zitationshilfe: Peckenstein, Lorenz. Theatri Saxonici. Teil 2. Jena, 1608, S. 19. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/peckenstein_theatri02_1608/20>, abgerufen am 20.04.2024.