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Jean Paul: Flegeljahre. Bd. 1. Tübingen, 1804.

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Antritt der Erbschaft annehme und fortführe; es
kommt aber sehr auf seine Eltern an.

13te Klausel.

Ließe sich ein habiler dazu gesattelter Schrift¬
steller von Gaben auftreiben und gewinnen, der
in Bibliotheken wohl gelitten wäre: so soll man
dem venerabeln Mann den Antrag thun, die Ge¬
schichte und Erwerbzeit meines möglichen Univer¬
salerben und Adoptivsohnes so gut er kann, zu
schreiben. Das wird nicht nur diesem, sondern
auch dem Erblasser -- weil er auf allen Blättern
vorkommt -- Ansehen geben. Der trefliche, mir
zur Zeit noch unbekannte, Historiker aber nehme
von mir als schwaches Andenken für jedes Kapi¬
tel Eine Nummer aus meinem Kunst- und Na¬
turalienkabinet an. Man soll den Mann reichlich
mit Notizen versorgen.

14te Klausel.

Schlägt aber Harnisch die ganze Erbschaft
aus, so ists so viel als hätt' er zugleich die Ehe
gebrochen, und wäre Todes verfahren; und die
9te und 10te Klausel treten mit vollen Kräften
ein.

Antritt der Erbſchaft annehme und fortfuͤhre; es
kommt aber ſehr auf ſeine Eltern an.

13te Klauſel.

Ließe ſich ein habiler dazu geſattelter Schrift¬
ſteller von Gaben auftreiben und gewinnen, der
in Bibliotheken wohl gelitten waͤre: ſo ſoll man
dem venerabeln Mann den Antrag thun, die Ge¬
ſchichte und Erwerbzeit meines moͤglichen Univer¬
ſalerben und Adoptivſohnes ſo gut er kann, zu
ſchreiben. Das wird nicht nur dieſem, ſondern
auch dem Erblaſſer — weil er auf allen Blaͤttern
vorkommt — Anſehen geben. Der trefliche, mir
zur Zeit noch unbekannte, Hiſtoriker aber nehme
von mir als ſchwaches Andenken fuͤr jedes Kapi¬
tel Eine Nummer aus meinem Kunſt- und Na¬
turalienkabinet an. Man ſoll den Mann reichlich
mit Notizen verſorgen.

14te Klauſel.

Schlaͤgt aber Harniſch die ganze Erbſchaft
aus, ſo iſts ſo viel als haͤtt' er zugleich die Ehe
gebrochen, und waͤre Todes verfahren; und die
9te und 10te Klauſel treten mit vollen Kraͤften
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[21/0031] Antritt der Erbſchaft annehme und fortfuͤhre; es kommt aber ſehr auf ſeine Eltern an. 13te Klauſel. Ließe ſich ein habiler dazu geſattelter Schrift¬ ſteller von Gaben auftreiben und gewinnen, der in Bibliotheken wohl gelitten waͤre: ſo ſoll man dem venerabeln Mann den Antrag thun, die Ge¬ ſchichte und Erwerbzeit meines moͤglichen Univer¬ ſalerben und Adoptivſohnes ſo gut er kann, zu ſchreiben. Das wird nicht nur dieſem, ſondern auch dem Erblaſſer — weil er auf allen Blaͤttern vorkommt — Anſehen geben. Der trefliche, mir zur Zeit noch unbekannte, Hiſtoriker aber nehme von mir als ſchwaches Andenken fuͤr jedes Kapi¬ tel Eine Nummer aus meinem Kunſt- und Na¬ turalienkabinet an. Man ſoll den Mann reichlich mit Notizen verſorgen. 14te Klauſel. Schlaͤgt aber Harniſch die ganze Erbſchaft aus, ſo iſts ſo viel als haͤtt' er zugleich die Ehe gebrochen, und waͤre Todes verfahren; und die 9te und 10te Klauſel treten mit vollen Kraͤften ein.

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Zitationshilfe: Jean Paul: Flegeljahre. Bd. 1. Tübingen, 1804, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/paul_flegeljahre01_1804/31>, abgerufen am 29.03.2024.