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Oest, Johann Friedrich: Nöthige Belehrung und Warnung für Jüngling und solche Knaben. In: Allgemeine Revision des gesammten Schul- und Erziehungswesens: von einer Gesellschaft practischer Erzieher, Bd. 6. Wolfenbüttel, 1787. S. 293-434

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kann man dir das tägliche Bad nicht genug empfehlen.

13) Endlich will ich dir, um dich zu steter Aufmerksamkeit auf dich selbst zu gewöhnen, den Rath geben, daß du dir ein Tagebuch haltest. Schreibe darin alle Abend deine vollbrachten Taggeschäfte. Zeichne auch darin an, was du gutes gelernt und nützliches erfahren hast. Auch deine Fehler merke an; wo du etwa von deiner vorgesetzten Ordnung abwichest, oder sonst leichtsinnig handeltest. Nicht nur der Gedanke, daß du dir selbst am Abend Rechenschaft geben mußt, wird dir den Tag über Muth und Lust zur nützlichen Thätigkeit einflößen, damit du eine frohe Stunde bei deinem Tagebuche zubringen könnest; sondern du wirst auch nachher übersehen können, wie weit du in deiner Besserung fortgerückt bist. Manches wird denn zu deiner Belehrung, manches zu deiner großen Beruhigung und Freude seyn.

Hier hast du nun meine wohlgemeinten Erinnerungen, und ich wünsche und hoffe, daß sie auch deine täglichen Erinnerungen seyn werden. Wohl dir, wenn du sie treu befolgest! Aber denke dir auch jenes schreckliche Elend, von dem ich dir nur einen Theil geschildert habe, worin du unvermeidlich gerathen mußt, wenn du deine

kann man dir das tägliche Bad nicht genug empfehlen.

13) Endlich will ich dir, um dich zu steter Aufmerksamkeit auf dich selbst zu gewöhnen, den Rath geben, daß du dir ein Tagebuch haltest. Schreibe darin alle Abend deine vollbrachten Taggeschäfte. Zeichne auch darin an, was du gutes gelernt und nützliches erfahren hast. Auch deine Fehler merke an; wo du etwa von deiner vorgesetzten Ordnung abwichest, oder sonst leichtsinnig handeltest. Nicht nur der Gedanke, daß du dir selbst am Abend Rechenschaft geben mußt, wird dir den Tag über Muth und Lust zur nützlichen Thätigkeit einflößen, damit du eine frohe Stunde bei deinem Tagebuche zubringen könnest; sondern du wirst auch nachher übersehen können, wie weit du in deiner Besserung fortgerückt bist. Manches wird denn zu deiner Belehrung, manches zu deiner großen Beruhigung und Freude seyn.

Hier hast du nun meine wohlgemeinten Erinnerungen, und ich wünsche und hoffe, daß sie auch deine täglichen Erinnerungen seyn werden. Wohl dir, wenn du sie treu befolgest! Aber denke dir auch jenes schreckliche Elend, von dem ich dir nur einen Theil geschildert habe, worin du unvermeidlich gerathen mußt, wenn du deine

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[417/0125] kann man dir das tägliche Bad nicht genug empfehlen. 13) Endlich will ich dir, um dich zu steter Aufmerksamkeit auf dich selbst zu gewöhnen, den Rath geben, daß du dir ein Tagebuch haltest. Schreibe darin alle Abend deine vollbrachten Taggeschäfte. Zeichne auch darin an, was du gutes gelernt und nützliches erfahren hast. Auch deine Fehler merke an; wo du etwa von deiner vorgesetzten Ordnung abwichest, oder sonst leichtsinnig handeltest. Nicht nur der Gedanke, daß du dir selbst am Abend Rechenschaft geben mußt, wird dir den Tag über Muth und Lust zur nützlichen Thätigkeit einflößen, damit du eine frohe Stunde bei deinem Tagebuche zubringen könnest; sondern du wirst auch nachher übersehen können, wie weit du in deiner Besserung fortgerückt bist. Manches wird denn zu deiner Belehrung, manches zu deiner großen Beruhigung und Freude seyn. Hier hast du nun meine wohlgemeinten Erinnerungen, und ich wünsche und hoffe, daß sie auch deine täglichen Erinnerungen seyn werden. Wohl dir, wenn du sie treu befolgest! Aber denke dir auch jenes schreckliche Elend, von dem ich dir nur einen Theil geschildert habe, worin du unvermeidlich gerathen mußt, wenn du deine

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Zitationshilfe: Oest, Johann Friedrich: Nöthige Belehrung und Warnung für Jüngling und solche Knaben. In: Allgemeine Revision des gesammten Schul- und Erziehungswesens: von einer Gesellschaft practischer Erzieher, Bd. 6. Wolfenbüttel, 1787. S. 293-434, S. 417. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/oest_knaben_1787/125>, abgerufen am 16.04.2024.