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Oest, Johann Friedrich: Nöthige Belehrung und Warnung für Jüngling und solche Knaben. In: Allgemeine Revision des gesammten Schul- und Erziehungswesens: von einer Gesellschaft practischer Erzieher, Bd. 6. Wolfenbüttel, 1787. S. 293-434

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Auch hier wünschte ich, daß ihr euch das unverbrüchliche Gesetz machtet, keinen Tag hingehen zu lassen, an dem ihr euch nicht bewußt wäret, euch etwas sinnlich angenehmes abgeschlagen und etwas unangenehmes ertragen zu haben. Wäre es auch nur ein kleiner Wunsch, den ihr mit Vorsatz unbefriedigt gelassen hättet, um euch in der Ueberwindung eurer selbst zu üben. Eure Zufriedenheit, meine Lieben, wird dadurch nichts verlieren, sondern viel gewinnen; denn in tausend Fällen unsers Lebens müssen wir Wünsche, oft sehr erlaubte Wünsche, unbefriedigt lassen. Wohl uns, wenn wir dann können und gern wollen, was wir doch müssen! Wir werden manche Unzufriedenheit, manche böse Laune dadurch zurückhalten. Und haben wir die Gewalt über uns, daß wir uns erlaubte Dinge, die unsern Sinnen angenehm wären, abschlagen können, wie viel leichter muß es uns dann nicht seyn, Begierden zurückzuhalten, von denen wir vorauswissen, sie würden uns Gesundheit, Gewissensruhe, Wohlgefallen Gottes und alle Achtung und Liebe der Menschen rauben!

Zu diesen sinnlichen Empfindungen, gegen die ihr täglich recht strenge zu seyn euch üben müßt, gehört auch ganz vorzüglich die Gewohnheit,

Auch hier wünschte ich, daß ihr euch das unverbrüchliche Gesetz machtet, keinen Tag hingehen zu lassen, an dem ihr euch nicht bewußt wäret, euch etwas sinnlich angenehmes abgeschlagen und etwas unangenehmes ertragen zu haben. Wäre es auch nur ein kleiner Wunsch, den ihr mit Vorsatz unbefriedigt gelassen hättet, um euch in der Ueberwindung eurer selbst zu üben. Eure Zufriedenheit, meine Lieben, wird dadurch nichts verlieren, sondern viel gewinnen; denn in tausend Fällen unsers Lebens müssen wir Wünsche, oft sehr erlaubte Wünsche, unbefriedigt lassen. Wohl uns, wenn wir dann können und gern wollen, was wir doch müssen! Wir werden manche Unzufriedenheit, manche böse Laune dadurch zurückhalten. Und haben wir die Gewalt über uns, daß wir uns erlaubte Dinge, die unsern Sinnen angenehm wären, abschlagen können, wie viel leichter muß es uns dann nicht seyn, Begierden zurückzuhalten, von denen wir vorauswissen, sie würden uns Gesundheit, Gewissensruhe, Wohlgefallen Gottes und alle Achtung und Liebe der Menschen rauben!

Zu diesen sinnlichen Empfindungen, gegen die ihr täglich recht strenge zu seyn euch üben müßt, gehört auch ganz vorzüglich die Gewohnheit,

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[392/0100] Auch hier wünschte ich, daß ihr euch das unverbrüchliche Gesetz machtet, keinen Tag hingehen zu lassen, an dem ihr euch nicht bewußt wäret, euch etwas sinnlich angenehmes abgeschlagen und etwas unangenehmes ertragen zu haben. Wäre es auch nur ein kleiner Wunsch, den ihr mit Vorsatz unbefriedigt gelassen hättet, um euch in der Ueberwindung eurer selbst zu üben. Eure Zufriedenheit, meine Lieben, wird dadurch nichts verlieren, sondern viel gewinnen; denn in tausend Fällen unsers Lebens müssen wir Wünsche, oft sehr erlaubte Wünsche, unbefriedigt lassen. Wohl uns, wenn wir dann können und gern wollen, was wir doch müssen! Wir werden manche Unzufriedenheit, manche böse Laune dadurch zurückhalten. Und haben wir die Gewalt über uns, daß wir uns erlaubte Dinge, die unsern Sinnen angenehm wären, abschlagen können, wie viel leichter muß es uns dann nicht seyn, Begierden zurückzuhalten, von denen wir vorauswissen, sie würden uns Gesundheit, Gewissensruhe, Wohlgefallen Gottes und alle Achtung und Liebe der Menschen rauben! Zu diesen sinnlichen Empfindungen, gegen die ihr täglich recht strenge zu seyn euch üben müßt, gehört auch ganz vorzüglich die Gewohnheit,

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Zitationshilfe: Oest, Johann Friedrich: Nöthige Belehrung und Warnung für Jüngling und solche Knaben. In: Allgemeine Revision des gesammten Schul- und Erziehungswesens: von einer Gesellschaft practischer Erzieher, Bd. 6. Wolfenbüttel, 1787. S. 293-434, S. 392. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/oest_knaben_1787/100>, abgerufen am 28.03.2024.