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Wiener Zeitung. Nr. 286. [Wien], 30. November 1850.

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[Beginn Spaltensatz]

Jn der Erwägung, daß die Oeffentlichkeit das Mittel
darbietet, durch freie Concurrenz den angemessensten Preis
zu erzielen, wurde im Einverständnisse mit der gedachten
Commission durch die Kundmachungen vom 10. August
und 9. September 1850 eine öffentliche Offert=Verhand-
lung auf den 8. Oct. 1850 eingeleitet. Aber auch diese
Offert=Verhandlung hatte nicht den gewünschten Erfolg.

Diese Thatsachen zeigen, daß die Regierung von ihrer
Seite alle Mittel erschöpfte, die ergriffen werden konn-
ten, um das L. V. Königreich gegen die Nachtheile eines
Zwangsanleihens zu bewahren.

Nun kann aber nicht länger mit der Durchführung
dieser Maßregel gezögert werden.

Die erforderlichen Vorbereitungen zu derselben sind ge-
troffen worden.

Jn der Zwischenzeit ermüdete die, von den Abgeordne-
ten der Provinzen und Städte bestellte Commission nicht
in ihren eifrigen Bemühungen, zur Auffindung von Mit-
teln, um die Anwendung von Zwangsmaßregeln entbehr-
lich zu machen. Sie stellte die Bitte, daß nochmals un-
ter Gewährung neuer Begünstigungen eine freiwillige
Subscription eröffnet werde.

Der Ministerrath hat dieses Einschreiten in aufmerk-
same Erwägung gezogen, und beschlossen, dem Lande auch
noch dieses letzte Mittel zur Abwendung der zwangsweisen
Einbringung in so weit offen zu lassen, als solches mit
den gegenwärtigen Staatserfordernissen und der dringen-
den Nothwendigkeit, diese Angelegenheit zum Schlusse zu
bringen, vereinbarlich ist. Nochmals wird es unter höchst
vortheilhaften Bedingungen in die Hände der Bewohner
des L. V. Königreiches gelegt, sich gegen das Ungemach
eines Zwangs=Anlehens zu bewahren.

Hiernach werden die Bedingungen, unter welchen eine
neuerliche Anlehens=Subscription eröffnet wird, in der
Anlage mit folgenden Bestimmungen zur allgemeinen
Kenntniß gebracht:

1. Durch die Eröffnung dieser Anlehens=Subscription
werden die Maßregeln zur Umlegung des Zwangsanlehens
in keiner Weise eingestellt, sondern vielmehr so weit durch-
geführt, daß, bis das Ergebniß der Subscription be-
kannt ist, auf Grundlage des in der Beilage aufgeführten
Maßstabes der Umlegung, für jeden der nächsten drei
Monate December 1850, Jänner und Februar 1851 ein
Betrag von 5 Millionen L. umzulegen, und im barem
Gelde bis zum 15ten eines jeden Monats, mit dem Vor-
behalte der Abrechnung an dem Betrage, der nach dem
Ergebnisse der Subscription zur Einbringung im Zwangs-
wege erübrigen wird, einzubringen ist.

2. Dagegen unterbleibt die Einbringung des Betrages
für den Monat December 1850, wenn binnen 14 Tagen
nach der Auflegung des Anlehens, d. i. bis 11. Decem-
ber 1850 auf die neu eröffnete freiwillige Subscription
wenigstens ein Betrag von 3 Millionen L. in klingender
Münze eingezahlt wurde. Desgleichen unterbleibt die Ein-
bringung des Betrages für den Monat Jänner 1851 im
Zwangswege, wenn bis zum 5. Jänner 1851 auf die
neu eröffnete Subscription ein weiterer Betrag von 5
Millionen L. in klingender Münze an die Cassen einflie-
ßet. Eben so wird sich für den Monat Februar 1851 be-
nommen, wenn bis zum 5ten desselben Monats durch
die Einzahlung auf die neu eröffnete Subscription we-
nigstens ein weiterer Betrag von 5 Millionen L. in klin-
gender Münze an die Staatscassen eingehet. Jn diese
Einzahlungen auf die freiwillige Subscription werden
auch die als Caution einfließenden Summen, so weit
solche im baren Gelde entrichtet wurden, eingerechnet.

3. Sollte sich nach dem Schlusse der freiwilligen Sub-
scription zeigen, daß der im Zwangswege eingezahlte Be-
trag die Summe, welche nach dem Ergebnisse der Sub-
scription im Zwangswege einzubringen ist, überschreitet,
so wird der Mehrbetrag unverzüglich zurückgestellt.

4. Die Summe der freiwilligen Subscription mußte
zwar, um allen Besitzern von Schatzscheinen für den
ganzen im Umlaufe befindlichen Betrag die Verwendung
bei der freiwilligen Subscription möglich zu machen, auf
den Nennwerth von 132 Mill. L. erweitert werden; die
Umlegung und Einbringung im Zwangswege hingegen
wird nur auf der Grundlage des Gesammtbetrages der
Anleihe von 100 Mill. Lire für den zur Einzahlung im
Baren entfallenden Theil erfolgen.

5. Das Ergebniß der Subscription und die sich daraus
für das Zwangsanleihen ergebende Folge wird nach dem
Schlusse der Subscription unverzüglich zur allgemeinen
Kenntniß gebracht werden.

6. Die Umlegung des Zwangsanleihens wird nach
dem Maßstabe nicht blos des Grundbesitzes, sondern
auch des Capitalsreichthumes und der Jndustrie auf die
einzelnen Gemeinden vorgenommen, denen es überlassen
bleibt, unter Aufsicht der Behörden den sie treffenden
Betrag durch Umlage im Jnnern derselben, oder auf an-
dere, den Gesetzen entsprechende Weise einzubringen.

7. Die Einbringung der im Zwangswege ausgeschrie-
[Spaltenumbruch] benen Beträge hat durch die Maßregeln der Fiskal=Exe-
cution zu erfolgen.

8. Jn so ferne die freiwillige Subscription den vollen
Betrag des Anleihens vollständig deckt, so wird durch eine
besondere Kundmachung der Zwangs=Cours der L. V.
Schatzscheine sogleich aufgehoben werden, und es findet
sodann die Verwendung der letzteren zu Zahlungen an
die Staatscassen nur bei der Einzahlung auf das Anleihen
Statt.

9. Wird hingegen das Anleihen durch die Subscription
nicht vollständig gedeckt, so behält sich die Regierung die
Bestimmung vor, von welchem Zeitpuncte an der Zwangs-
Cours der Schatzscheine aufzuhören hat.

10. Die Schatzscheine, welche nicht im Wege des An-
leihens einfließen, werden nach Aufhebung des Zwangs-
Courses nach ihrem vollen Nennwerthe in 5perc. Rent-
urkunden des L. V. Monte umgestaltet.

11. Die im Wege des freiwilligen Anleihens einge-
gangenen Schatzscheine werden immer im Anfange des
nächstfolgenden Monats verbrannt.

12. Nach Aufhebung des Zwangs=Courses der Schatz-
scheine wird der Geldumlauf wieder auf die ausschlie-
ßende Metall=Circulation zurückgeführt, und es wird wei-
tershin kein wie immer geartetes Papiergeld oder Ersatz-
mittel desselben im L. V. Königreiche in Zwangs=Cours
gesetzt werden.

13. Bei der Bestimmung, daß der mit der Kundma-
chung vom 29. September 1849 auferlegte dreijährige
Steuerzuschlag in so ferne verringert werde, als er nicht
zur Deckung der Zinsen von den an die Stelle von 70
Millionen L. Schatzscheine tretenden Obligationen vom
gleichen Betrage nothwendig ist -- hat es sein Ver-
bleiben.

Verona den 25. November 1850.

Jn Abwesenheit Sr. Excell. des Herrn General=Gou-
verneurs:
Der k. k. Feldzeugmeister Franz Graf Gyulai.

Bestimmungen,
unter welchen eine Subscription zur Aufnahme eines
Lomb. Venet. Anlehens eröffnet wird.

1. Die Subscription auf das freiwillige L. V. Anle-
hen, welches auf 128.000.000 L. a. im Nominalbetrage
der Obligationen festgesetzt ist, wird am 28. November
1850 eröffnet und am 10. Jänner 1851 geschlossen.

2. Jedermann kann an diesem Anlehen Theil nehmen.
Der geringste Betrag, welcher subscribirt werden kann,
ist auf 100 L. a. beschränkt, und jeder subscribirte Be-
trag muß durch 100 ohne Rest theilbar sein.

3. Für diese freiwillige Subscription wird die besondere
Begünstigung zugestanden, daß demjenigen, der innerhalb
der ersten fünfzehn Tage, d. i. bis einschließig 12. De-
cember subscribirt, 10 pCt.; demjenigen, der innerhalb
weiterer 15 Tage, d. i. einschließig 27. December 1850
subscribirt, 9 pCt.; demjenigen endlich, welcher innerhalb
noch weiterer 15 Tage subscribirt, 8 pCt. des einzuzah-
lenden Betrages gutgerechnet werden, dergestalt, daß der
Erste für je 90, der Zweite für je 91, der Letzte für je
92 L. a. einen Nominalbetrag von 100 L. a. in Obli-
gationen erhält.

4. Wer an dem Anlehen Theil nehmen will hat eine,
nach dem beiliegenden Formulare A verfaßte Subscrip-
tions=Erklärung auszufertigen, und binnen der, im §. 1
bestimmten Frist, bei der Casse des L. V. Monte, oder
bei den Central=Cassen in Mailand oder Venedig, oder
einer Finanz=Casse in den Provinzen des L. V. König-
reiches zu überreichen. Bei diesen Cassen sind solche ge-
druckte Subscriptions=Erklärungen unentgeltlich zu er-
halten.

5. Bei Ueberreichung der Subscriptions=Erklärung sind
10 pCt. des auf die subscribirte Summe einzuzahlenden
Betrages als Caution zu erlegen, worüber dem Erleger
ein Empfangschein nach dem Formulare B eingehändiget
werden wird. Jn so fern die Caution 10 pCt. überschrei-
tet, und in barem Gelde oder in Tresorscheinen erlegt
wurde, ist der entsprechende Mehrbetrag als eine Vor-
auszahlung auf die folgende Rate zu betrachten.

6. Die Caution muß ganz in klingender Münze, oder
zur Hälfte in klingender Münze und zur Hälfte in L. V.
Schatzscheinen erlegt werden. Doch ist es gestattet an-
statt der in L. V. Schatzscheinen zu entrichtenden Cau-
tionshälfte, auch Oesterreichische verzinsliche Staatsschuld-
Verschreibungen oder Cartellen des L. V. Monte zu er-
legen. Diese Effecten werden nach dem am Tage des
Erlages bekannt gewordenen letzten Börse=Course berechnet.
Sollte die Hälfte der in L. V. Schatzscheinen zu erle-
genden Caution den Betrag von 1.000.000 L. a. errei-
chen; so können auch auf Sicht in Mailand zahl-
bare Wechsel solider Wechsel= oder Handelshäuser ange-
nommen werden. Ueber die Annehmbarkeit solcher Wech-
sel hat aber nur der Vorsteher der Finanz=Ober=Direction
in Verona zu entscheiden. Die Angabe der Beweggründe
seiner Entscheidung kann nicht gefordert werden.

[Spaltenumbruch]

Ueber die als Caution eingelegten Staatsschuldver-
schreibungen oder Cartellen hat der Subscribent einen Aus-
weis nach dem unter C. beiliegenden Formulare in zwei-
facher Abschrift auszufertigen und der Subscriptions=Erklä-
rung beizulegen. Wechsel, die als Caution beigebracht
werden, sind bei der genannten Finanz=Ober=Direction
zu erlegen, und die von dieser Behörde hierüber ausge-
stellte Erlagsbestätigung der Subscriptions=Erklärung bei-
zuschließen.

7. Die in klingender Münze erlegte Caution wird, in
so ferne der von dem Erleger subscribirte Betrag ange-
nommen wird ( §. 8 und 9 ) vom Tage des Erlages mit
5 pCt. verzinset.

8. Sollte der Betrag von 128.000.000 L. a. noch vor
Ablauf der Subscriptionsfrist vollständig gedeckt worden
sein, so wird keine weitere Subscription mehr angenom-
men. Um die bei den verschiedenen Cassen subscribirten
Beträge in steter Evidenz zu erhalten, werden von diesen
Cassen täglich Ausweise über die bei ihnen subscribirten
Beträge an die Präfectur des L. V. Monte eingesendet
werden.

9. Wenn die an einem und demselben Tage bei den
verschiedenen Cassen subscribirten Beträge, mit Hinzu-
rechnung der schon früher subscribirten, sich über
128.000.000 L. a. belaufen; so sind die an dem letzten
Tage subscribirten Beträge verhältnißmäßig, und zwar
in der Art zu reduciren, daß die reducirten Beträge im-
mer durch 100 theilbar bleiben. Jn so ferne daher nach
der Theilung durch 100 ein Betrag von 50 oder mehr
als 50 L. a. erübriget, ist dieser für 100 L. a. anzuneh-
men; Restbeträge unter 50 L. a. werden hingegen un-
beachtet gelassen.

10. Diejenigen Subscribenten, deren Subscriptions-
betrag, nach Maßgabe des §. 9 eine Verminderung erlit-
ten hat, werden hiervon durch eine öffentliche Kundma-
chung verständiget, welche den Namen der Casse, bei
welcher sie subscribirten, die Nummer des ihnen hinaus-
gegebenen Empfangscheines ( §. 5. ) und den subscribirten,
so wie den reducirten Betrag bezeichnen wird. Mit die-
ser Kundmachung wird auch der Tag veröffentlicht, von wel-
chem an die Subscription wegen des bereits vollständig
gedeckten Betrages als geschlossen zu betrachten ist.

11. Diejenigen Parteien, welche nach dem Schlusse der
Subscription, aber vor der im §. 10 bemerkten Kund-
machung subscribirt haben, erhalten ihre Cautionen ge-
gen Rückstellung des Empfangscheines bei derjenigen Casse,
bei welcher sie dieselbe erlegt haben. Denjenigen Sub-
scribenten aber, deren Subscriptionsbeträge eine Herab-
setzung erlitten haben, steht es frei, den entsprechenden
Mehrbetrag von ihrer erlegten Caution zurückzunehmen,
in welchem Falle sie gegen Rückstellung des Empfang-
scheines einen neuen erhalten. Außerdem wird dieser
Mehrbetrag als Vorauszahlung der folgenden Raten be-
handelt, wenn er in klingender Münze oder in L. V.
Schatzscheinen besteht.

12. Der subscribirte Betrag muß in seiner ursprüng-
lichen oder nach §. 9 verringerten Ziffer längstens in fol-
genden gleichen Raten, nämlich: am 25. Jänner, am 25.
Februar, am 26. März, am 25. April, am 26. Mai, am
25. Juni, am 25. Juli, am 25. August, am 25. Septem-
ber, am 25. October 1851, an diejenige Casse erlegt werden,
bei welcher die Subscription übergeben wurde. Doch ist
es Jedermann freigestellt, eine oder mehrere Raten auch
vor Ablauf der erwähnten Fristen zu erlegen, oder auch
nur Theilzahlungen darauf zu leisten, die aber durch 100
ohne Rest theilbar sein müssen und nicht unter 100 L. a.
sich belaufen dürfen.

13. Wer eine Ratenzahlung nicht längstens in der oben
( §. 12 ) festgesetzten Frist leistet, wird der erlegten Cau-
tion verlustig, welche dem Aerar anheimfällt, und hat
keinen weiteren Anspruch auf die den Subscribenten zuge-
standenen Begünstigungen. Dagegen ist er aber auch mit
dem Verluste der Caution jeder weiteren Verbindlichkeit
enthoben.

14. Von dem einzuzahlenden Betrage ist wenigstens
die eine Hälfte in klingender Münze zu entrichten, die
andere Hälfte kann in L. V. Schatzscheinen gezahlt wer-
den, welche mit den darauf haftenden Zinsen al pari be-
rechnet werden. Ausländische Gold= oder Silbermünzen
werden in dem durch den gesetzlichen Tarif festgesetzten
Werthe angenommen.

15. Wer eine Rate ganz in klingender Münze entrich-
tet, dem werden 5 pCt. des zu entrichtenden Betrages
gut gerechnet; und demjenigen, welcher wenigstens die
Hälfte einer Rate im Golde bezahlet, werden sowohl
die Zinsen, als auch die Capitals=Rückzahlung nach dem
Verhältnisse des im Gold eingezahlten Betrages in Gold
geleistet werden.

16. Jede, vor oder binnen der bestimmten Frist er-
langte Zahlung wird vom Tage des Erlages mit 5 pCt.
verzinsen.

17. Ueber jede Einzahlung erhält der Einzahlende die
entsprechende Bestätigung und entweder sogleich, oder
[Ende Spaltensatz]

[Beginn Spaltensatz]

Jn der Erwägung, daß die Oeffentlichkeit das Mittel
darbietet, durch freie Concurrenz den angemessensten Preis
zu erzielen, wurde im Einverständnisse mit der gedachten
Commission durch die Kundmachungen vom 10. August
und 9. September 1850 eine öffentliche Offert=Verhand-
lung auf den 8. Oct. 1850 eingeleitet. Aber auch diese
Offert=Verhandlung hatte nicht den gewünschten Erfolg.

Diese Thatsachen zeigen, daß die Regierung von ihrer
Seite alle Mittel erschöpfte, die ergriffen werden konn-
ten, um das L. V. Königreich gegen die Nachtheile eines
Zwangsanleihens zu bewahren.

Nun kann aber nicht länger mit der Durchführung
dieser Maßregel gezögert werden.

Die erforderlichen Vorbereitungen zu derselben sind ge-
troffen worden.

Jn der Zwischenzeit ermüdete die, von den Abgeordne-
ten der Provinzen und Städte bestellte Commission nicht
in ihren eifrigen Bemühungen, zur Auffindung von Mit-
teln, um die Anwendung von Zwangsmaßregeln entbehr-
lich zu machen. Sie stellte die Bitte, daß nochmals un-
ter Gewährung neuer Begünstigungen eine freiwillige
Subscription eröffnet werde.

Der Ministerrath hat dieses Einschreiten in aufmerk-
same Erwägung gezogen, und beschlossen, dem Lande auch
noch dieses letzte Mittel zur Abwendung der zwangsweisen
Einbringung in so weit offen zu lassen, als solches mit
den gegenwärtigen Staatserfordernissen und der dringen-
den Nothwendigkeit, diese Angelegenheit zum Schlusse zu
bringen, vereinbarlich ist. Nochmals wird es unter höchst
vortheilhaften Bedingungen in die Hände der Bewohner
des L. V. Königreiches gelegt, sich gegen das Ungemach
eines Zwangs=Anlehens zu bewahren.

Hiernach werden die Bedingungen, unter welchen eine
neuerliche Anlehens=Subscription eröffnet wird, in der
Anlage mit folgenden Bestimmungen zur allgemeinen
Kenntniß gebracht:

1. Durch die Eröffnung dieser Anlehens=Subscription
werden die Maßregeln zur Umlegung des Zwangsanlehens
in keiner Weise eingestellt, sondern vielmehr so weit durch-
geführt, daß, bis das Ergebniß der Subscription be-
kannt ist, auf Grundlage des in der Beilage aufgeführten
Maßstabes der Umlegung, für jeden der nächsten drei
Monate December 1850, Jänner und Februar 1851 ein
Betrag von 5 Millionen L. umzulegen, und im barem
Gelde bis zum 15ten eines jeden Monats, mit dem Vor-
behalte der Abrechnung an dem Betrage, der nach dem
Ergebnisse der Subscription zur Einbringung im Zwangs-
wege erübrigen wird, einzubringen ist.

2. Dagegen unterbleibt die Einbringung des Betrages
für den Monat December 1850, wenn binnen 14 Tagen
nach der Auflegung des Anlehens, d. i. bis 11. Decem-
ber 1850 auf die neu eröffnete freiwillige Subscription
wenigstens ein Betrag von 3 Millionen L. in klingender
Münze eingezahlt wurde. Desgleichen unterbleibt die Ein-
bringung des Betrages für den Monat Jänner 1851 im
Zwangswege, wenn bis zum 5. Jänner 1851 auf die
neu eröffnete Subscription ein weiterer Betrag von 5
Millionen L. in klingender Münze an die Cassen einflie-
ßet. Eben so wird sich für den Monat Februar 1851 be-
nommen, wenn bis zum 5ten desselben Monats durch
die Einzahlung auf die neu eröffnete Subscription we-
nigstens ein weiterer Betrag von 5 Millionen L. in klin-
gender Münze an die Staatscassen eingehet. Jn diese
Einzahlungen auf die freiwillige Subscription werden
auch die als Caution einfließenden Summen, so weit
solche im baren Gelde entrichtet wurden, eingerechnet.

3. Sollte sich nach dem Schlusse der freiwilligen Sub-
scription zeigen, daß der im Zwangswege eingezahlte Be-
trag die Summe, welche nach dem Ergebnisse der Sub-
scription im Zwangswege einzubringen ist, überschreitet,
so wird der Mehrbetrag unverzüglich zurückgestellt.

4. Die Summe der freiwilligen Subscription mußte
zwar, um allen Besitzern von Schatzscheinen für den
ganzen im Umlaufe befindlichen Betrag die Verwendung
bei der freiwilligen Subscription möglich zu machen, auf
den Nennwerth von 132 Mill. L. erweitert werden; die
Umlegung und Einbringung im Zwangswege hingegen
wird nur auf der Grundlage des Gesammtbetrages der
Anleihe von 100 Mill. Lire für den zur Einzahlung im
Baren entfallenden Theil erfolgen.

5. Das Ergebniß der Subscription und die sich daraus
für das Zwangsanleihen ergebende Folge wird nach dem
Schlusse der Subscription unverzüglich zur allgemeinen
Kenntniß gebracht werden.

6. Die Umlegung des Zwangsanleihens wird nach
dem Maßstabe nicht blos des Grundbesitzes, sondern
auch des Capitalsreichthumes und der Jndustrie auf die
einzelnen Gemeinden vorgenommen, denen es überlassen
bleibt, unter Aufsicht der Behörden den sie treffenden
Betrag durch Umlage im Jnnern derselben, oder auf an-
dere, den Gesetzen entsprechende Weise einzubringen.

7. Die Einbringung der im Zwangswege ausgeschrie-
[Spaltenumbruch] benen Beträge hat durch die Maßregeln der Fiskal=Exe-
cution zu erfolgen.

8. Jn so ferne die freiwillige Subscription den vollen
Betrag des Anleihens vollständig deckt, so wird durch eine
besondere Kundmachung der Zwangs=Cours der L. V.
Schatzscheine sogleich aufgehoben werden, und es findet
sodann die Verwendung der letzteren zu Zahlungen an
die Staatscassen nur bei der Einzahlung auf das Anleihen
Statt.

9. Wird hingegen das Anleihen durch die Subscription
nicht vollständig gedeckt, so behält sich die Regierung die
Bestimmung vor, von welchem Zeitpuncte an der Zwangs-
Cours der Schatzscheine aufzuhören hat.

10. Die Schatzscheine, welche nicht im Wege des An-
leihens einfließen, werden nach Aufhebung des Zwangs-
Courses nach ihrem vollen Nennwerthe in 5perc. Rent-
urkunden des L. V. Monte umgestaltet.

11. Die im Wege des freiwilligen Anleihens einge-
gangenen Schatzscheine werden immer im Anfange des
nächstfolgenden Monats verbrannt.

12. Nach Aufhebung des Zwangs=Courses der Schatz-
scheine wird der Geldumlauf wieder auf die ausschlie-
ßende Metall=Circulation zurückgeführt, und es wird wei-
tershin kein wie immer geartetes Papiergeld oder Ersatz-
mittel desselben im L. V. Königreiche in Zwangs=Cours
gesetzt werden.

13. Bei der Bestimmung, daß der mit der Kundma-
chung vom 29. September 1849 auferlegte dreijährige
Steuerzuschlag in so ferne verringert werde, als er nicht
zur Deckung der Zinsen von den an die Stelle von 70
Millionen L. Schatzscheine tretenden Obligationen vom
gleichen Betrage nothwendig ist — hat es sein Ver-
bleiben.

Verona den 25. November 1850.

Jn Abwesenheit Sr. Excell. des Herrn General=Gou-
verneurs:
Der k. k. Feldzeugmeister Franz Graf Gyulai.

Bestimmungen,
unter welchen eine Subscription zur Aufnahme eines
Lomb. Venet. Anlehens eröffnet wird.

1. Die Subscription auf das freiwillige L. V. Anle-
hen, welches auf 128.000.000 L. a. im Nominalbetrage
der Obligationen festgesetzt ist, wird am 28. November
1850 eröffnet und am 10. Jänner 1851 geschlossen.

2. Jedermann kann an diesem Anlehen Theil nehmen.
Der geringste Betrag, welcher subscribirt werden kann,
ist auf 100 L. a. beschränkt, und jeder subscribirte Be-
trag muß durch 100 ohne Rest theilbar sein.

3. Für diese freiwillige Subscription wird die besondere
Begünstigung zugestanden, daß demjenigen, der innerhalb
der ersten fünfzehn Tage, d. i. bis einschließig 12. De-
cember subscribirt, 10 pCt.; demjenigen, der innerhalb
weiterer 15 Tage, d. i. einschließig 27. December 1850
subscribirt, 9 pCt.; demjenigen endlich, welcher innerhalb
noch weiterer 15 Tage subscribirt, 8 pCt. des einzuzah-
lenden Betrages gutgerechnet werden, dergestalt, daß der
Erste für je 90, der Zweite für je 91, der Letzte für je
92 L. a. einen Nominalbetrag von 100 L. a. in Obli-
gationen erhält.

4. Wer an dem Anlehen Theil nehmen will hat eine,
nach dem beiliegenden Formulare A verfaßte Subscrip-
tions=Erklärung auszufertigen, und binnen der, im §. 1
bestimmten Frist, bei der Casse des L. V. Monte, oder
bei den Central=Cassen in Mailand oder Venedig, oder
einer Finanz=Casse in den Provinzen des L. V. König-
reiches zu überreichen. Bei diesen Cassen sind solche ge-
druckte Subscriptions=Erklärungen unentgeltlich zu er-
halten.

5. Bei Ueberreichung der Subscriptions=Erklärung sind
10 pCt. des auf die subscribirte Summe einzuzahlenden
Betrages als Caution zu erlegen, worüber dem Erleger
ein Empfangschein nach dem Formulare B eingehändiget
werden wird. Jn so fern die Caution 10 pCt. überschrei-
tet, und in barem Gelde oder in Tresorscheinen erlegt
wurde, ist der entsprechende Mehrbetrag als eine Vor-
auszahlung auf die folgende Rate zu betrachten.

6. Die Caution muß ganz in klingender Münze, oder
zur Hälfte in klingender Münze und zur Hälfte in L. V.
Schatzscheinen erlegt werden. Doch ist es gestattet an-
statt der in L. V. Schatzscheinen zu entrichtenden Cau-
tionshälfte, auch Oesterreichische verzinsliche Staatsschuld-
Verschreibungen oder Cartellen des L. V. Monte zu er-
legen. Diese Effecten werden nach dem am Tage des
Erlages bekannt gewordenen letzten Börse=Course berechnet.
Sollte die Hälfte der in L. V. Schatzscheinen zu erle-
genden Caution den Betrag von 1.000.000 L. a. errei-
chen; so können auch auf Sicht in Mailand zahl-
bare Wechsel solider Wechsel= oder Handelshäuser ange-
nommen werden. Ueber die Annehmbarkeit solcher Wech-
sel hat aber nur der Vorsteher der Finanz=Ober=Direction
in Verona zu entscheiden. Die Angabe der Beweggründe
seiner Entscheidung kann nicht gefordert werden.

[Spaltenumbruch]

Ueber die als Caution eingelegten Staatsschuldver-
schreibungen oder Cartellen hat der Subscribent einen Aus-
weis nach dem unter C. beiliegenden Formulare in zwei-
facher Abschrift auszufertigen und der Subscriptions=Erklä-
rung beizulegen. Wechsel, die als Caution beigebracht
werden, sind bei der genannten Finanz=Ober=Direction
zu erlegen, und die von dieser Behörde hierüber ausge-
stellte Erlagsbestätigung der Subscriptions=Erklärung bei-
zuschließen.

7. Die in klingender Münze erlegte Caution wird, in
so ferne der von dem Erleger subscribirte Betrag ange-
nommen wird ( §. 8 und 9 ) vom Tage des Erlages mit
5 pCt. verzinset.

8. Sollte der Betrag von 128.000.000 L. a. noch vor
Ablauf der Subscriptionsfrist vollständig gedeckt worden
sein, so wird keine weitere Subscription mehr angenom-
men. Um die bei den verschiedenen Cassen subscribirten
Beträge in steter Evidenz zu erhalten, werden von diesen
Cassen täglich Ausweise über die bei ihnen subscribirten
Beträge an die Präfectur des L. V. Monte eingesendet
werden.

9. Wenn die an einem und demselben Tage bei den
verschiedenen Cassen subscribirten Beträge, mit Hinzu-
rechnung der schon früher subscribirten, sich über
128.000.000 L. a. belaufen; so sind die an dem letzten
Tage subscribirten Beträge verhältnißmäßig, und zwar
in der Art zu reduciren, daß die reducirten Beträge im-
mer durch 100 theilbar bleiben. Jn so ferne daher nach
der Theilung durch 100 ein Betrag von 50 oder mehr
als 50 L. a. erübriget, ist dieser für 100 L. a. anzuneh-
men; Restbeträge unter 50 L. a. werden hingegen un-
beachtet gelassen.

10. Diejenigen Subscribenten, deren Subscriptions-
betrag, nach Maßgabe des §. 9 eine Verminderung erlit-
ten hat, werden hiervon durch eine öffentliche Kundma-
chung verständiget, welche den Namen der Casse, bei
welcher sie subscribirten, die Nummer des ihnen hinaus-
gegebenen Empfangscheines ( §. 5. ) und den subscribirten,
so wie den reducirten Betrag bezeichnen wird. Mit die-
ser Kundmachung wird auch der Tag veröffentlicht, von wel-
chem an die Subscription wegen des bereits vollständig
gedeckten Betrages als geschlossen zu betrachten ist.

11. Diejenigen Parteien, welche nach dem Schlusse der
Subscription, aber vor der im §. 10 bemerkten Kund-
machung subscribirt haben, erhalten ihre Cautionen ge-
gen Rückstellung des Empfangscheines bei derjenigen Casse,
bei welcher sie dieselbe erlegt haben. Denjenigen Sub-
scribenten aber, deren Subscriptionsbeträge eine Herab-
setzung erlitten haben, steht es frei, den entsprechenden
Mehrbetrag von ihrer erlegten Caution zurückzunehmen,
in welchem Falle sie gegen Rückstellung des Empfang-
scheines einen neuen erhalten. Außerdem wird dieser
Mehrbetrag als Vorauszahlung der folgenden Raten be-
handelt, wenn er in klingender Münze oder in L. V.
Schatzscheinen besteht.

12. Der subscribirte Betrag muß in seiner ursprüng-
lichen oder nach §. 9 verringerten Ziffer längstens in fol-
genden gleichen Raten, nämlich: am 25. Jänner, am 25.
Februar, am 26. März, am 25. April, am 26. Mai, am
25. Juni, am 25. Juli, am 25. August, am 25. Septem-
ber, am 25. October 1851, an diejenige Casse erlegt werden,
bei welcher die Subscription übergeben wurde. Doch ist
es Jedermann freigestellt, eine oder mehrere Raten auch
vor Ablauf der erwähnten Fristen zu erlegen, oder auch
nur Theilzahlungen darauf zu leisten, die aber durch 100
ohne Rest theilbar sein müssen und nicht unter 100 L. a.
sich belaufen dürfen.

13. Wer eine Ratenzahlung nicht längstens in der oben
( §. 12 ) festgesetzten Frist leistet, wird der erlegten Cau-
tion verlustig, welche dem Aerar anheimfällt, und hat
keinen weiteren Anspruch auf die den Subscribenten zuge-
standenen Begünstigungen. Dagegen ist er aber auch mit
dem Verluste der Caution jeder weiteren Verbindlichkeit
enthoben.

14. Von dem einzuzahlenden Betrage ist wenigstens
die eine Hälfte in klingender Münze zu entrichten, die
andere Hälfte kann in L. V. Schatzscheinen gezahlt wer-
den, welche mit den darauf haftenden Zinsen al pari be-
rechnet werden. Ausländische Gold= oder Silbermünzen
werden in dem durch den gesetzlichen Tarif festgesetzten
Werthe angenommen.

15. Wer eine Rate ganz in klingender Münze entrich-
tet, dem werden 5 pCt. des zu entrichtenden Betrages
gut gerechnet; und demjenigen, welcher wenigstens die
Hälfte einer Rate im Golde bezahlet, werden sowohl
die Zinsen, als auch die Capitals=Rückzahlung nach dem
Verhältnisse des im Gold eingezahlten Betrages in Gold
geleistet werden.

16. Jede, vor oder binnen der bestimmten Frist er-
langte Zahlung wird vom Tage des Erlages mit 5 pCt.
verzinsen.

17. Ueber jede Einzahlung erhält der Einzahlende die
entsprechende Bestätigung und entweder sogleich, oder
[Ende Spaltensatz]

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[3623/0003] 3623 Jn der Erwägung, daß die Oeffentlichkeit das Mittel darbietet, durch freie Concurrenz den angemessensten Preis zu erzielen, wurde im Einverständnisse mit der gedachten Commission durch die Kundmachungen vom 10. August und 9. September 1850 eine öffentliche Offert=Verhand- lung auf den 8. Oct. 1850 eingeleitet. Aber auch diese Offert=Verhandlung hatte nicht den gewünschten Erfolg. Diese Thatsachen zeigen, daß die Regierung von ihrer Seite alle Mittel erschöpfte, die ergriffen werden konn- ten, um das L. V. Königreich gegen die Nachtheile eines Zwangsanleihens zu bewahren. Nun kann aber nicht länger mit der Durchführung dieser Maßregel gezögert werden. Die erforderlichen Vorbereitungen zu derselben sind ge- troffen worden. Jn der Zwischenzeit ermüdete die, von den Abgeordne- ten der Provinzen und Städte bestellte Commission nicht in ihren eifrigen Bemühungen, zur Auffindung von Mit- teln, um die Anwendung von Zwangsmaßregeln entbehr- lich zu machen. Sie stellte die Bitte, daß nochmals un- ter Gewährung neuer Begünstigungen eine freiwillige Subscription eröffnet werde. Der Ministerrath hat dieses Einschreiten in aufmerk- same Erwägung gezogen, und beschlossen, dem Lande auch noch dieses letzte Mittel zur Abwendung der zwangsweisen Einbringung in so weit offen zu lassen, als solches mit den gegenwärtigen Staatserfordernissen und der dringen- den Nothwendigkeit, diese Angelegenheit zum Schlusse zu bringen, vereinbarlich ist. Nochmals wird es unter höchst vortheilhaften Bedingungen in die Hände der Bewohner des L. V. Königreiches gelegt, sich gegen das Ungemach eines Zwangs=Anlehens zu bewahren. Hiernach werden die Bedingungen, unter welchen eine neuerliche Anlehens=Subscription eröffnet wird, in der Anlage mit folgenden Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht: 1. Durch die Eröffnung dieser Anlehens=Subscription werden die Maßregeln zur Umlegung des Zwangsanlehens in keiner Weise eingestellt, sondern vielmehr so weit durch- geführt, daß, bis das Ergebniß der Subscription be- kannt ist, auf Grundlage des in der Beilage aufgeführten Maßstabes der Umlegung, für jeden der nächsten drei Monate December 1850, Jänner und Februar 1851 ein Betrag von 5 Millionen L. umzulegen, und im barem Gelde bis zum 15ten eines jeden Monats, mit dem Vor- behalte der Abrechnung an dem Betrage, der nach dem Ergebnisse der Subscription zur Einbringung im Zwangs- wege erübrigen wird, einzubringen ist. 2. Dagegen unterbleibt die Einbringung des Betrages für den Monat December 1850, wenn binnen 14 Tagen nach der Auflegung des Anlehens, d. i. bis 11. Decem- ber 1850 auf die neu eröffnete freiwillige Subscription wenigstens ein Betrag von 3 Millionen L. in klingender Münze eingezahlt wurde. Desgleichen unterbleibt die Ein- bringung des Betrages für den Monat Jänner 1851 im Zwangswege, wenn bis zum 5. Jänner 1851 auf die neu eröffnete Subscription ein weiterer Betrag von 5 Millionen L. in klingender Münze an die Cassen einflie- ßet. Eben so wird sich für den Monat Februar 1851 be- nommen, wenn bis zum 5ten desselben Monats durch die Einzahlung auf die neu eröffnete Subscription we- nigstens ein weiterer Betrag von 5 Millionen L. in klin- gender Münze an die Staatscassen eingehet. Jn diese Einzahlungen auf die freiwillige Subscription werden auch die als Caution einfließenden Summen, so weit solche im baren Gelde entrichtet wurden, eingerechnet. 3. Sollte sich nach dem Schlusse der freiwilligen Sub- scription zeigen, daß der im Zwangswege eingezahlte Be- trag die Summe, welche nach dem Ergebnisse der Sub- scription im Zwangswege einzubringen ist, überschreitet, so wird der Mehrbetrag unverzüglich zurückgestellt. 4. Die Summe der freiwilligen Subscription mußte zwar, um allen Besitzern von Schatzscheinen für den ganzen im Umlaufe befindlichen Betrag die Verwendung bei der freiwilligen Subscription möglich zu machen, auf den Nennwerth von 132 Mill. L. erweitert werden; die Umlegung und Einbringung im Zwangswege hingegen wird nur auf der Grundlage des Gesammtbetrages der Anleihe von 100 Mill. Lire für den zur Einzahlung im Baren entfallenden Theil erfolgen. 5. Das Ergebniß der Subscription und die sich daraus für das Zwangsanleihen ergebende Folge wird nach dem Schlusse der Subscription unverzüglich zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden. 6. Die Umlegung des Zwangsanleihens wird nach dem Maßstabe nicht blos des Grundbesitzes, sondern auch des Capitalsreichthumes und der Jndustrie auf die einzelnen Gemeinden vorgenommen, denen es überlassen bleibt, unter Aufsicht der Behörden den sie treffenden Betrag durch Umlage im Jnnern derselben, oder auf an- dere, den Gesetzen entsprechende Weise einzubringen. 7. Die Einbringung der im Zwangswege ausgeschrie- benen Beträge hat durch die Maßregeln der Fiskal=Exe- cution zu erfolgen. 8. Jn so ferne die freiwillige Subscription den vollen Betrag des Anleihens vollständig deckt, so wird durch eine besondere Kundmachung der Zwangs=Cours der L. V. Schatzscheine sogleich aufgehoben werden, und es findet sodann die Verwendung der letzteren zu Zahlungen an die Staatscassen nur bei der Einzahlung auf das Anleihen Statt. 9. Wird hingegen das Anleihen durch die Subscription nicht vollständig gedeckt, so behält sich die Regierung die Bestimmung vor, von welchem Zeitpuncte an der Zwangs- Cours der Schatzscheine aufzuhören hat. 10. Die Schatzscheine, welche nicht im Wege des An- leihens einfließen, werden nach Aufhebung des Zwangs- Courses nach ihrem vollen Nennwerthe in 5perc. Rent- urkunden des L. V. Monte umgestaltet. 11. Die im Wege des freiwilligen Anleihens einge- gangenen Schatzscheine werden immer im Anfange des nächstfolgenden Monats verbrannt. 12. Nach Aufhebung des Zwangs=Courses der Schatz- scheine wird der Geldumlauf wieder auf die ausschlie- ßende Metall=Circulation zurückgeführt, und es wird wei- tershin kein wie immer geartetes Papiergeld oder Ersatz- mittel desselben im L. V. Königreiche in Zwangs=Cours gesetzt werden. 13. Bei der Bestimmung, daß der mit der Kundma- chung vom 29. September 1849 auferlegte dreijährige Steuerzuschlag in so ferne verringert werde, als er nicht zur Deckung der Zinsen von den an die Stelle von 70 Millionen L. Schatzscheine tretenden Obligationen vom gleichen Betrage nothwendig ist — hat es sein Ver- bleiben. Verona den 25. November 1850. Jn Abwesenheit Sr. Excell. des Herrn General=Gou- verneurs: Der k. k. Feldzeugmeister Franz Graf Gyulai. Bestimmungen, unter welchen eine Subscription zur Aufnahme eines Lomb. Venet. Anlehens eröffnet wird. 1. Die Subscription auf das freiwillige L. V. Anle- hen, welches auf 128.000.000 L. a. im Nominalbetrage der Obligationen festgesetzt ist, wird am 28. November 1850 eröffnet und am 10. Jänner 1851 geschlossen. 2. Jedermann kann an diesem Anlehen Theil nehmen. Der geringste Betrag, welcher subscribirt werden kann, ist auf 100 L. a. beschränkt, und jeder subscribirte Be- trag muß durch 100 ohne Rest theilbar sein. 3. Für diese freiwillige Subscription wird die besondere Begünstigung zugestanden, daß demjenigen, der innerhalb der ersten fünfzehn Tage, d. i. bis einschließig 12. De- cember subscribirt, 10 pCt.; demjenigen, der innerhalb weiterer 15 Tage, d. i. einschließig 27. December 1850 subscribirt, 9 pCt.; demjenigen endlich, welcher innerhalb noch weiterer 15 Tage subscribirt, 8 pCt. des einzuzah- lenden Betrages gutgerechnet werden, dergestalt, daß der Erste für je 90, der Zweite für je 91, der Letzte für je 92 L. a. einen Nominalbetrag von 100 L. a. in Obli- gationen erhält. 4. Wer an dem Anlehen Theil nehmen will hat eine, nach dem beiliegenden Formulare A verfaßte Subscrip- tions=Erklärung auszufertigen, und binnen der, im §. 1 bestimmten Frist, bei der Casse des L. V. Monte, oder bei den Central=Cassen in Mailand oder Venedig, oder einer Finanz=Casse in den Provinzen des L. V. König- reiches zu überreichen. Bei diesen Cassen sind solche ge- druckte Subscriptions=Erklärungen unentgeltlich zu er- halten. 5. Bei Ueberreichung der Subscriptions=Erklärung sind 10 pCt. des auf die subscribirte Summe einzuzahlenden Betrages als Caution zu erlegen, worüber dem Erleger ein Empfangschein nach dem Formulare B eingehändiget werden wird. Jn so fern die Caution 10 pCt. überschrei- tet, und in barem Gelde oder in Tresorscheinen erlegt wurde, ist der entsprechende Mehrbetrag als eine Vor- auszahlung auf die folgende Rate zu betrachten. 6. Die Caution muß ganz in klingender Münze, oder zur Hälfte in klingender Münze und zur Hälfte in L. V. Schatzscheinen erlegt werden. Doch ist es gestattet an- statt der in L. V. Schatzscheinen zu entrichtenden Cau- tionshälfte, auch Oesterreichische verzinsliche Staatsschuld- Verschreibungen oder Cartellen des L. V. Monte zu er- legen. Diese Effecten werden nach dem am Tage des Erlages bekannt gewordenen letzten Börse=Course berechnet. Sollte die Hälfte der in L. V. Schatzscheinen zu erle- genden Caution den Betrag von 1.000.000 L. a. errei- chen; so können auch auf Sicht in Mailand zahl- bare Wechsel solider Wechsel= oder Handelshäuser ange- nommen werden. Ueber die Annehmbarkeit solcher Wech- sel hat aber nur der Vorsteher der Finanz=Ober=Direction in Verona zu entscheiden. Die Angabe der Beweggründe seiner Entscheidung kann nicht gefordert werden. Ueber die als Caution eingelegten Staatsschuldver- schreibungen oder Cartellen hat der Subscribent einen Aus- weis nach dem unter C. beiliegenden Formulare in zwei- facher Abschrift auszufertigen und der Subscriptions=Erklä- rung beizulegen. Wechsel, die als Caution beigebracht werden, sind bei der genannten Finanz=Ober=Direction zu erlegen, und die von dieser Behörde hierüber ausge- stellte Erlagsbestätigung der Subscriptions=Erklärung bei- zuschließen. 7. Die in klingender Münze erlegte Caution wird, in so ferne der von dem Erleger subscribirte Betrag ange- nommen wird ( §. 8 und 9 ) vom Tage des Erlages mit 5 pCt. verzinset. 8. Sollte der Betrag von 128.000.000 L. a. noch vor Ablauf der Subscriptionsfrist vollständig gedeckt worden sein, so wird keine weitere Subscription mehr angenom- men. Um die bei den verschiedenen Cassen subscribirten Beträge in steter Evidenz zu erhalten, werden von diesen Cassen täglich Ausweise über die bei ihnen subscribirten Beträge an die Präfectur des L. V. Monte eingesendet werden. 9. Wenn die an einem und demselben Tage bei den verschiedenen Cassen subscribirten Beträge, mit Hinzu- rechnung der schon früher subscribirten, sich über 128.000.000 L. a. belaufen; so sind die an dem letzten Tage subscribirten Beträge verhältnißmäßig, und zwar in der Art zu reduciren, daß die reducirten Beträge im- mer durch 100 theilbar bleiben. Jn so ferne daher nach der Theilung durch 100 ein Betrag von 50 oder mehr als 50 L. a. erübriget, ist dieser für 100 L. a. anzuneh- men; Restbeträge unter 50 L. a. werden hingegen un- beachtet gelassen. 10. Diejenigen Subscribenten, deren Subscriptions- betrag, nach Maßgabe des §. 9 eine Verminderung erlit- ten hat, werden hiervon durch eine öffentliche Kundma- chung verständiget, welche den Namen der Casse, bei welcher sie subscribirten, die Nummer des ihnen hinaus- gegebenen Empfangscheines ( §. 5. ) und den subscribirten, so wie den reducirten Betrag bezeichnen wird. Mit die- ser Kundmachung wird auch der Tag veröffentlicht, von wel- chem an die Subscription wegen des bereits vollständig gedeckten Betrages als geschlossen zu betrachten ist. 11. Diejenigen Parteien, welche nach dem Schlusse der Subscription, aber vor der im §. 10 bemerkten Kund- machung subscribirt haben, erhalten ihre Cautionen ge- gen Rückstellung des Empfangscheines bei derjenigen Casse, bei welcher sie dieselbe erlegt haben. Denjenigen Sub- scribenten aber, deren Subscriptionsbeträge eine Herab- setzung erlitten haben, steht es frei, den entsprechenden Mehrbetrag von ihrer erlegten Caution zurückzunehmen, in welchem Falle sie gegen Rückstellung des Empfang- scheines einen neuen erhalten. Außerdem wird dieser Mehrbetrag als Vorauszahlung der folgenden Raten be- handelt, wenn er in klingender Münze oder in L. V. Schatzscheinen besteht. 12. Der subscribirte Betrag muß in seiner ursprüng- lichen oder nach §. 9 verringerten Ziffer längstens in fol- genden gleichen Raten, nämlich: am 25. Jänner, am 25. Februar, am 26. März, am 25. April, am 26. Mai, am 25. Juni, am 25. Juli, am 25. August, am 25. Septem- ber, am 25. October 1851, an diejenige Casse erlegt werden, bei welcher die Subscription übergeben wurde. Doch ist es Jedermann freigestellt, eine oder mehrere Raten auch vor Ablauf der erwähnten Fristen zu erlegen, oder auch nur Theilzahlungen darauf zu leisten, die aber durch 100 ohne Rest theilbar sein müssen und nicht unter 100 L. a. sich belaufen dürfen. 13. Wer eine Ratenzahlung nicht längstens in der oben ( §. 12 ) festgesetzten Frist leistet, wird der erlegten Cau- tion verlustig, welche dem Aerar anheimfällt, und hat keinen weiteren Anspruch auf die den Subscribenten zuge- standenen Begünstigungen. Dagegen ist er aber auch mit dem Verluste der Caution jeder weiteren Verbindlichkeit enthoben. 14. Von dem einzuzahlenden Betrage ist wenigstens die eine Hälfte in klingender Münze zu entrichten, die andere Hälfte kann in L. V. Schatzscheinen gezahlt wer- den, welche mit den darauf haftenden Zinsen al pari be- rechnet werden. Ausländische Gold= oder Silbermünzen werden in dem durch den gesetzlichen Tarif festgesetzten Werthe angenommen. 15. Wer eine Rate ganz in klingender Münze entrich- tet, dem werden 5 pCt. des zu entrichtenden Betrages gut gerechnet; und demjenigen, welcher wenigstens die Hälfte einer Rate im Golde bezahlet, werden sowohl die Zinsen, als auch die Capitals=Rückzahlung nach dem Verhältnisse des im Gold eingezahlten Betrages in Gold geleistet werden. 16. Jede, vor oder binnen der bestimmten Frist er- langte Zahlung wird vom Tage des Erlages mit 5 pCt. verzinsen. 17. Ueber jede Einzahlung erhält der Einzahlende die entsprechende Bestätigung und entweder sogleich, oder

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Zitationshilfe: Wiener Zeitung. Nr. 286. [Wien], 30. November 1850, S. 3623. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_wiener286_1850/3>, abgerufen am 24.11.2024.