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Wiener Zeitung. Nr. 258. [Wien], 29. Oktober 1850.

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[Beginn Spaltensatz] den dort versammelten Vertretern mehrerer Deutschen
Regierungen am 3ten d. M. beschlossenen Ratification
des Friedensvertrages mit Dänemark vom 2. Juli d. J.,
das folgende Schreiben an ihn gerichtet:

Eu. Hochwohlgeboren wird bereits durch die öffentli-
chen Blätter das amtlich veröffentlichte Protokoll der
Sitzung der in Frankfurt versammelten Bevollmächtigten
mehrerer Deutschen Regierungen vom 3ten d. M. be-
kannt geworden sein, in welchem der Beschluß dieser Re-
gierungen über die Ratification des Friedenstractats mit
Dänemark vom 2. Juli c. niedergelegt ist.

Es versteht sich von selbst, daß die königliche Regie-
rung diesen Act nicht als einen giltigen Bundesbeschluß
ansehen kann, sondern nur als eine von einer Minderzahl
Deutscher Regierungen in ihrem eigenen Namen und für
sich selbst ausgegangene Willenserklärung. Als eine solche
ist sie bereit, ungeachtet der der Wirklichkeit nicht entspre-
chenden Formen und unter Verwahrung gegen jede aus
letzteren hervorgehende irrthümliche Auffassung oder Ver-
letzung ihrer eigenen Rechte, jenen Act vom 3ten d. M.
gelten zu lassen, und sie erkennt demnach darin die Rati-
fication des Friedens vom 2. Juli durch die Regierungen
von Oesterreich, Sachsen, Baiern, Hannover, Württem-
berg, Kurhessen, Hessen=Darmstadt, Niederlande für
Luxemburg und Limburg, Mecklenburg=Strelitz, Liechten-
stein, Schaumburg=Lippe und Hessen=Hamburg, ganz in
derselben Weise, wie die Mehrzahl der Deutschen Regie-
rungen bereits vorher ihre Ratification ertheilt und durch
Vermittelung Preußens die darüber sprechenden Urkun-
den hat auswechseln lassen.

Die königliche Regierung hat es für ihre Pflicht ge-
halten, dies dem königlich Dänischen Gouvernement ohne
Verzug auszusprechen; und ich habe zu dem Ende an den
königlichen Gesandten in Kopenhagen die in Abschrift an-
liegende Jnstruction gerichtet.

Jch ersuche Eu. Hochwohlgeboren, das provisorische
Fürsten=Collegium von der Ansicht der königlichen Regie-
rung in Kenntniß zu setzen und demselben die erwähnte
Jnstruction officiell mitzutheilen. Eu. Hochwohlgeboren
wollen dabei zugleich den Wunsch der königlichen Regie-
rung aussprechen, daß die verbündeten Regierungen,
welche sich in dieser Angelegenheit sämmtlich in gleicher
Lage wie Preußen, finden, die Auffassung und das Ver-
fahren der königlichen Regierung billigen und sich darüber
durch ihre Bevollmächtigten innerhalb des Fürsten=Colle-
giums erklären mögen.

Berlin, den 21. October 1850.

    v. Radowitz.
    An
den Vorsitzenden im provisorischen Fürsten-
    Collegium , Herrn geheimen Legations-
    Rath v. Sydow,
    Hochwohlgeboren.

Der darin allegirte Erlaß an den königlichen Gesand-
ten zu Kopenhagen von demselben Tage lautet, wie folgt:

Nach Abgang meines letzten Schreibens an Eu.
vom 17. d. M. ist das amtlich veröffentlichte Protokoll
der Sitzung der in Frankfurt versammelten Bevollmäch-
tigten Deutscher Regierungen vom 3. d. M., in welchem
der Beschluß über die Ratification des Friedens=Tracta-
tes vom 2. Juli c. niedergelegt ist, zur Kenntniß der
königlichen Regierung gekommen.

Die Formen, unter welchen dieser Beschluß gefaßt ist,
und welche den Anspruch enthalten, daß diese Ratification
als im Namen des Deutschen Bundes und durch den-
selben geschehen angesehen werde, machen es der königl.
Regierung zur Pflicht, sich, dem königl. Dänischen Gou-
vernement gegenüber, über die Bedeutung dieses Actes
auszusprechen, und ich ersuche Sie daher, dem königl.
Dänischen Minister die folgende Erklärung zu übergeben

Die königl. Regierung kann nicht umhin, die von ihr
wiederholt ausgesprochenen Grundsätze über die rechtliche
Ungiltigkeit und Nichtigkeit aller von den in Frankfurt
versammelten Bevollmächtigten gefaßten Bundesbeschlüsse
als solcher auch auf diesen Fall in Anwendung zu brin-
gen, und sie legt daher hiermit feierlich Verwahrung da-
gegen ein, daß der am 3. d. M. in Frankfurt geschehene
Act als ein rechtsgiltiger Beschluß einer wirklichen Bun-
des=Plenar=Versammlung betrachtet werde, da eine solche
ohne die Theilnahme Preußens und der übrigen in Frank-
furt nicht vertretenen Regierungen nicht existiren kann.

Jndem aber die königl. Regierung den aufrichtigen
Wunsch nach einem wirklichen und vollständigen Frieden
in dieser Angelegenheit allen übrigen Rücksichten voran-
stellt, nimmt sie keinen Anstand, zu erklären, daß sie,
ungeachtet jener, der Wirklichkeit nicht entsprechenden
Formen, den in Frankfurt geschehenen Act als eine gil-
tige und bindende Willenserklärung der einzelnen daselbst
vertretenen Regierungen über die Ratification des Frie-
dens vom 2. Juli ansieht und in demselben mithin diese
Ratification als von Seiten der Regierungen von Oester-
reich, Sachsen, Baiern, Hannover, Württemberg, Kur-
[Spaltenumbruch] hessen, Hessen=Darmstadt, Niederlande für Luxemburg
und Limburg, Mecklenburg=Strelitz, Liechtenstein, Schaum-
burg=Lippe und Hessen=Homburg vollzogen erblickt.

Dieser Auffassung gemäß, zweifelt die königl. Regie-
rung auch nicht, daß das königl. Dänische Gouverne-
ment in der durch diese Regierungen geschehenen Ratifi-
cation, in Verbindung mit den später durch Vermittelung
Preußens übergebenen weiteren Urkunden, diejenige Er-
gänzung erblicken werde, welche laut der zu Protokoll
gegebenen Erklärung des königl. Dänischen Geschäftsträ-
gers vom 6. September 1850 als erforderlich bezeichnet
wurde, um die Ratification des Friedens=Tractats durch
die Gesammtheit aller den Deutschen Bund bildenden
Staaten zu constatiren.

Die königl. Regierung knüpft daher gern an diese Er-
klärung den Ausdruck ihrer Hoffnung, daß baldigst eine
Verständigung über die weiteren, zur Herstellung eines
friedlichen Zustandes zu thuenden Schritte unter allen
betheiligten Regierungen eintreten werde.

Wir sind unserer Seits dazu immer bereit.

Berlin, den 21. October 1850.

    ( gez. ) Radowitz.
    An
den königl. Gesandten Herrn Freiherrn
    v. Werther
    Hochwohlgeboren
    zu
    Kopenhagen.

Der Vorsitzende knüpft an diese Mittheilung den An-
trag, daß das provisorische Fürsten=Collegium sein voll-
kommenes Einverständniß erklären möge, sowohl mit der
von der königl. Preußischen Regierung geltend gemachten
Ansicht von der Bedeutung der in Frankfurt a. M. be-
schlossenen Ratification des Friedensvertrages vom 2. Juli
d. J., als mit dem von der königl. Preußischen Regie-
rung in Kopenhagen zu erkennen gegebenen Wunsche und
der Hoffnung, daß baldigst eine Verständigung über die
weiteren, zur Herstellung eines gerechten und dauerhaf-
ten Friedenszustandes in den Herzogthümern Schleswig
und Holstein erforderlichen Schritte unter allen betheilig-
ten Regierungen eintreten werde.

Es wurde hierauf einstimmig beschlossen:

1 ) Das provisorische Fürsten=Collegium erklärt sein vol-
les Einverständniß damit, daß die in Frankfurt a. M.
von den dort versammelten Vertretern mehrerer Deut-
schen Regierungen am 3ten d. M. unter dem Namen
des Beschlusses einer Bundes=Plenar=Versammlung er-
folgte Ratification des Friedens=Vertrages vom 2ten
Juli d. J. als ein gültiger Bundesbeschluß oder über-
haupt als ein Act einer Deutschen Bundes=Autorität
nicht zu betrachten, vielmehr lediglich als die Erklä-
rung der Regierungen von Oesterreich, Sachsen, Baiern,
Hannover, Württemberg, Kurhessen, Großherzogthum
Hessen, der Niederlande für Luxemburg und Limburg;
von Mecklenburg=Strelitz, Liechtenstein, Schaum-
burg=Lippe und Hessen=Homburg über deren Guthei-
ßung des Friedens=Vertrages anzusehen sei.

2 ) Das provisorische Fürsten=Collegium theilt vollkom-
men den von der königl. Preußischen Regierung ausge-
sprochenen Wunsch und die Hoffnung, daß baldigst
unter allen betheiligten Regierungen eine Verständi-
gung über die zur Herstellung eines gerechten und dauer-
haften Friedenszustandes in den Herzogthümern Hol-
stein und Schleswig erforderlichen Schritte werde
erzielt werden.

-- Das "Justiz=Ministerial=Blatt enthält eine allge-
meine Verfügung vom 21. October, die Mittheilung
dreier Gesetzentwürfe über die Vollstreckung der Erkennt-
nisse, über den Gerichtsstand und über die Ausstellung
öffentlicher Urkunden in den Unions=Staaten betreffend.
Diese Entwürfe sind auf den Wunsch des Vorsitzenden
des provisorischen Fürsten=Collegiums ausgearbeitet und
dem Protokoll der 36. Sitzung des provisorischen Für-
sten=Collegiums vom 11. October beigefügt worden. Der
Justiz=Minister legt sie den Gerichtsbehörden zur Begut-
achtung vor.

-- Nach einem so eben an den Magistrat ergangenen
Rescripte des Herrn Finanz=Ministers vom 22 d. M.
bleibt in Bezug auf die Erhebung der Classensteuer das
Gesetz vom 11. Juli 1822 in Kraft, nach welchem die
Gehalts=Einkommen der Staats= und Communal=Beam-
ten nur zur Hälfte besteuert werden können.

-- Jn der gestrigen Schwurgerichtssitzung wurde über
die Herren Buchhändler Lehfeld und Literat v. Barde-
leben, angeklagt als Verbreiter und Verfasser eines Ar-
tikels der "constitutionellen Ztg.", welcher Verachtung ge-
gen die Regierung erregen könne -- von den Geschwor-
nen das Nichtschuldig ausgesprochen.

-- Auf Grund des §. 3 der Verordnung vom 5. Juni
d. J. ist durch den Minister des Jnnern der Verkauf und
die Verbreitung der von dem Prediger R. Dulon in Bre-
men unter dem Titel: "Der Wecker, ein Sonntagsblatt
zur Beförderung des religiösen Lebens", herausgegebenen,
[Spaltenumbruch] im Schnellpressendruck von G. Hunckel in Bremen er-
scheinenden Wochenschrift, für den Umfang des Preußi-
schen Staates, verboten worden.

-- Der Pater Prusinowski, wegen verläumderischer
Aeußerungen in einem Aufsatze des früher von ihm re-
digirten Blattes "Wielkopolanin" gegen den General-
Major v. Corvin=Wierzbicki angeklagt, ist vom Schwur-
gerichte zu Posen freigesprochen worden.

-- Am Sonntage, schreibt die "Ostsee=Ztg.", ging
das Kriegsschiff "Merkur", nachdem es einige Tage im
Papenwasser gelegen hatte, in See, um eine achtmo-
natliche Uebungsreise nach dem Atlantischen Meere anzu-
treten. Seine Besatzung besteht aus einem ersten Officier
( Capt. Lieut. zur See 1 Kl., Donner ) , einem zweiten
Officier ( Marine=Lieut. 2 Kl., v. Pirch ) , 2 Auxiliar-
Officieren, 7 Cadetten 1. Kl., 23 Cadetten 2. Kl., 2 Un-
terofficieren 1. Kl., 5 Unterofficieren 2. Kl., 20 Ma-
trosen 1 Kl., 10 Matrosen 2 und 10 Matrosen 3ter
Classe, und 30 Schiffsjungen. Sein Verwaltungs=Per-
sonal besteht aus einem Unterzahlmeister, einem etatsmä-
ßigen Schreiber, 2 Aerzten, einem Steward und zwei
Kellnern.

-- Vor dem Criminal=Gericht wurde am 24sten eine
Anklage gegen den Literaten Streckfuß, Buchdrucke-
reibesitzer Berends und Schneidermeister Schöf-
fer
wegen Nichtbefolgung obrigkeitlicher Anordnungen
verhandelt. Die Angeklagten hatten sich geweigert, bei
Auflösung eines "Volksvereins" den Saal sofort zu ver-
lassen. Der Gerichtshof sprach das "Schulig" aus und
verurtheilte jeden der Angeklagten in eine Geldstrafe
von 10 Thalern, event. vierzehn Tage Gefängniß.

-- Am 24sten fand in der Domkirche eine seltene
und deßhalb erwähnenswerthe Festlichkeit Statt. Ein
Jubelpaar wurde nach sechszigjähriger Ehe zum zweiten
Male eingesegnet. Der Ehemann ist in dem Hause, in
welchem er die sechszig Jahre seiner Ehe gelebt hat,
auch geboren. Die an der Kirchenthüre zu Gunsten des
Jubelpaares veranstaltete Sammlung fiel sehr reichlich
aus. Die alten Leute waren so schwach, daß sie beim
Gehen unterstützt werden mußten.

Breslau, 25. October. Nach Mittheilung der
"Schles. Ztg." wurde Se. Majestät der Kaiser von
Oesterreich in dem Koseler Bahnhofe von Sr. k. Hoheit
dem Prinzen Carl, in Generals=Uniform des 8ten Oester-
reichischen Kürassier=Regiments, bewillkommt. Nach kur-
zem Aufenthalte fuhren die hohen Reisenden in dem
Eisenbahnwagen Sr. Majestät des Kaisers nach Myslo-
witz weiter. Hier blieb Se. k. Hoheit der Prinz Carl
über Nacht, während Se. Majestät seine Reise ohne
langen Aufenthalt weiter fortsetzten und in Szackowa, der
ersten Oesterreichischen Station, auf das Festlichste em-
pfangen wurden. Mit dem commandirenden General von
Krakau und einer Deputation von Seiten der Stadt
Krakau geruhten Se. Majestät sich auf das Leutseligste
zu unterhalten, und nach einem Aufenthalt von einer
halben Stunde fuhr der Kaiser nach Granitza, der ersten
Russischen Station, und wurde dort von einem Flügel-
Adjutanten Sr. Majestät des Kaisers von Rußland em-
pfangen. Se. k. Hoheit der Prinz Carl verweilte noch
in Myslowitz, besichtigte die Oberschlesischen Hütten
und ist erst später auf Einladung Sr. Majestät des Kaisers
von Rußland nach Warschau abgereist.

-- Heute hatte der Curat=Clerus von Breslau die
Ehre, Sr. Eminenz dem Cardinal=Fürstbischof die freu-
dige und innige Theilnahme an der Erhebung zur hohen
kirchlichen Würde aussprechen zu dürfen. Auf die Anrede
des Erzpriesters Thiel erwiderte der allverehrte Oberhirt,
daß er nur in der Freude seiner geliebten Diöcesanen
einen Anlaß zur Freude fände, weil für ihn in der Aus-
zeichnung, welche der heilige Vater ihm zugewendet, noch
größere Verantwortlichkeit liege; daß er noch mehr denn
früher für die Verwaltung seines schweren Amtes des
Gebetes und der treuen Mitwirkung seiner Geistlichkeit
bedürfe.

München, 24. October. Se. Maj. der König Otto
ist gestern Abend von Hof wieder hierher zurückgekehrt.
Auch Jhre Maj. die Königin Therese und J. k. Hoh.
die Frau Großherzogin von Hessen sind gleichfalls von
dort mit zurückgekommen.

-- Der Herr Justiz=Minister von Kleinschrod hat sich
nach Pisa begeben, woselbst sich seine Gemahlin zur Wie-
derherstellung ihrer Gesundheit befindet. Während sei-
ner zweimonatlichen Abwesenheit führt Herr Staatsrath
v. Pelkhofen dessen Portfeuille.

-- Die Berathungen der Bischöfe in Freising sind am
18. d. zum Abschlusse gekommen. Ueber den Charakter
der gefaßten Beschlüsse berichtet die "Augsb. Postzeitung",
daß sie "eine vollkommene Durchführung des Concor-
dats " verlangen. "Die Kirche soll einmal", sagt das
Augsburger Organ, "in den vollen Genuß ihrer alten,
durch das Concordat garantirten Rechte, der selbstthäti-
gen Verwaltung ihres Vermögens, der Verleihung der
Kirchenämter, der Bildung des Clerus nach ihrem allei-
[Ende Spaltensatz]

[Beginn Spaltensatz] den dort versammelten Vertretern mehrerer Deutschen
Regierungen am 3ten d. M. beschlossenen Ratification
des Friedensvertrages mit Dänemark vom 2. Juli d. J.,
das folgende Schreiben an ihn gerichtet:

Eu. Hochwohlgeboren wird bereits durch die öffentli-
chen Blätter das amtlich veröffentlichte Protokoll der
Sitzung der in Frankfurt versammelten Bevollmächtigten
mehrerer Deutschen Regierungen vom 3ten d. M. be-
kannt geworden sein, in welchem der Beschluß dieser Re-
gierungen über die Ratification des Friedenstractats mit
Dänemark vom 2. Juli c. niedergelegt ist.

Es versteht sich von selbst, daß die königliche Regie-
rung diesen Act nicht als einen giltigen Bundesbeschluß
ansehen kann, sondern nur als eine von einer Minderzahl
Deutscher Regierungen in ihrem eigenen Namen und für
sich selbst ausgegangene Willenserklärung. Als eine solche
ist sie bereit, ungeachtet der der Wirklichkeit nicht entspre-
chenden Formen und unter Verwahrung gegen jede aus
letzteren hervorgehende irrthümliche Auffassung oder Ver-
letzung ihrer eigenen Rechte, jenen Act vom 3ten d. M.
gelten zu lassen, und sie erkennt demnach darin die Rati-
fication des Friedens vom 2. Juli durch die Regierungen
von Oesterreich, Sachsen, Baiern, Hannover, Württem-
berg, Kurhessen, Hessen=Darmstadt, Niederlande für
Luxemburg und Limburg, Mecklenburg=Strelitz, Liechten-
stein, Schaumburg=Lippe und Hessen=Hamburg, ganz in
derselben Weise, wie die Mehrzahl der Deutschen Regie-
rungen bereits vorher ihre Ratification ertheilt und durch
Vermittelung Preußens die darüber sprechenden Urkun-
den hat auswechseln lassen.

Die königliche Regierung hat es für ihre Pflicht ge-
halten, dies dem königlich Dänischen Gouvernement ohne
Verzug auszusprechen; und ich habe zu dem Ende an den
königlichen Gesandten in Kopenhagen die in Abschrift an-
liegende Jnstruction gerichtet.

Jch ersuche Eu. Hochwohlgeboren, das provisorische
Fürsten=Collegium von der Ansicht der königlichen Regie-
rung in Kenntniß zu setzen und demselben die erwähnte
Jnstruction officiell mitzutheilen. Eu. Hochwohlgeboren
wollen dabei zugleich den Wunsch der königlichen Regie-
rung aussprechen, daß die verbündeten Regierungen,
welche sich in dieser Angelegenheit sämmtlich in gleicher
Lage wie Preußen, finden, die Auffassung und das Ver-
fahren der königlichen Regierung billigen und sich darüber
durch ihre Bevollmächtigten innerhalb des Fürsten=Colle-
giums erklären mögen.

Berlin, den 21. October 1850.

    v. Radowitz.
    An
den Vorsitzenden im provisorischen Fürsten-
    Collegium , Herrn geheimen Legations-
    Rath v. Sydow,
    Hochwohlgeboren.

Der darin allegirte Erlaß an den königlichen Gesand-
ten zu Kopenhagen von demselben Tage lautet, wie folgt:

Nach Abgang meines letzten Schreibens an Eu.
vom 17. d. M. ist das amtlich veröffentlichte Protokoll
der Sitzung der in Frankfurt versammelten Bevollmäch-
tigten Deutscher Regierungen vom 3. d. M., in welchem
der Beschluß über die Ratification des Friedens=Tracta-
tes vom 2. Juli c. niedergelegt ist, zur Kenntniß der
königlichen Regierung gekommen.

Die Formen, unter welchen dieser Beschluß gefaßt ist,
und welche den Anspruch enthalten, daß diese Ratification
als im Namen des Deutschen Bundes und durch den-
selben geschehen angesehen werde, machen es der königl.
Regierung zur Pflicht, sich, dem königl. Dänischen Gou-
vernement gegenüber, über die Bedeutung dieses Actes
auszusprechen, und ich ersuche Sie daher, dem königl.
Dänischen Minister die folgende Erklärung zu übergeben

Die königl. Regierung kann nicht umhin, die von ihr
wiederholt ausgesprochenen Grundsätze über die rechtliche
Ungiltigkeit und Nichtigkeit aller von den in Frankfurt
versammelten Bevollmächtigten gefaßten Bundesbeschlüsse
als solcher auch auf diesen Fall in Anwendung zu brin-
gen, und sie legt daher hiermit feierlich Verwahrung da-
gegen ein, daß der am 3. d. M. in Frankfurt geschehene
Act als ein rechtsgiltiger Beschluß einer wirklichen Bun-
des=Plenar=Versammlung betrachtet werde, da eine solche
ohne die Theilnahme Preußens und der übrigen in Frank-
furt nicht vertretenen Regierungen nicht existiren kann.

Jndem aber die königl. Regierung den aufrichtigen
Wunsch nach einem wirklichen und vollständigen Frieden
in dieser Angelegenheit allen übrigen Rücksichten voran-
stellt, nimmt sie keinen Anstand, zu erklären, daß sie,
ungeachtet jener, der Wirklichkeit nicht entsprechenden
Formen, den in Frankfurt geschehenen Act als eine gil-
tige und bindende Willenserklärung der einzelnen daselbst
vertretenen Regierungen über die Ratification des Frie-
dens vom 2. Juli ansieht und in demselben mithin diese
Ratification als von Seiten der Regierungen von Oester-
reich, Sachsen, Baiern, Hannover, Württemberg, Kur-
[Spaltenumbruch] hessen, Hessen=Darmstadt, Niederlande für Luxemburg
und Limburg, Mecklenburg=Strelitz, Liechtenstein, Schaum-
burg=Lippe und Hessen=Homburg vollzogen erblickt.

Dieser Auffassung gemäß, zweifelt die königl. Regie-
rung auch nicht, daß das königl. Dänische Gouverne-
ment in der durch diese Regierungen geschehenen Ratifi-
cation, in Verbindung mit den später durch Vermittelung
Preußens übergebenen weiteren Urkunden, diejenige Er-
gänzung erblicken werde, welche laut der zu Protokoll
gegebenen Erklärung des königl. Dänischen Geschäftsträ-
gers vom 6. September 1850 als erforderlich bezeichnet
wurde, um die Ratification des Friedens=Tractats durch
die Gesammtheit aller den Deutschen Bund bildenden
Staaten zu constatiren.

Die königl. Regierung knüpft daher gern an diese Er-
klärung den Ausdruck ihrer Hoffnung, daß baldigst eine
Verständigung über die weiteren, zur Herstellung eines
friedlichen Zustandes zu thuenden Schritte unter allen
betheiligten Regierungen eintreten werde.

Wir sind unserer Seits dazu immer bereit.

Berlin, den 21. October 1850.

    ( gez. ) Radowitz.
    An
den königl. Gesandten Herrn Freiherrn
    v. Werther
    Hochwohlgeboren
    zu
    Kopenhagen.

Der Vorsitzende knüpft an diese Mittheilung den An-
trag, daß das provisorische Fürsten=Collegium sein voll-
kommenes Einverständniß erklären möge, sowohl mit der
von der königl. Preußischen Regierung geltend gemachten
Ansicht von der Bedeutung der in Frankfurt a. M. be-
schlossenen Ratification des Friedensvertrages vom 2. Juli
d. J., als mit dem von der königl. Preußischen Regie-
rung in Kopenhagen zu erkennen gegebenen Wunsche und
der Hoffnung, daß baldigst eine Verständigung über die
weiteren, zur Herstellung eines gerechten und dauerhaf-
ten Friedenszustandes in den Herzogthümern Schleswig
und Holstein erforderlichen Schritte unter allen betheilig-
ten Regierungen eintreten werde.

Es wurde hierauf einstimmig beschlossen:

1 ) Das provisorische Fürsten=Collegium erklärt sein vol-
les Einverständniß damit, daß die in Frankfurt a. M.
von den dort versammelten Vertretern mehrerer Deut-
schen Regierungen am 3ten d. M. unter dem Namen
des Beschlusses einer Bundes=Plenar=Versammlung er-
folgte Ratification des Friedens=Vertrages vom 2ten
Juli d. J. als ein gültiger Bundesbeschluß oder über-
haupt als ein Act einer Deutschen Bundes=Autorität
nicht zu betrachten, vielmehr lediglich als die Erklä-
rung der Regierungen von Oesterreich, Sachsen, Baiern,
Hannover, Württemberg, Kurhessen, Großherzogthum
Hessen, der Niederlande für Luxemburg und Limburg;
von Mecklenburg=Strelitz, Liechtenstein, Schaum-
burg=Lippe und Hessen=Homburg über deren Guthei-
ßung des Friedens=Vertrages anzusehen sei.

2 ) Das provisorische Fürsten=Collegium theilt vollkom-
men den von der königl. Preußischen Regierung ausge-
sprochenen Wunsch und die Hoffnung, daß baldigst
unter allen betheiligten Regierungen eine Verständi-
gung über die zur Herstellung eines gerechten und dauer-
haften Friedenszustandes in den Herzogthümern Hol-
stein und Schleswig erforderlichen Schritte werde
erzielt werden.

— Das „Justiz=Ministerial=Blatt enthält eine allge-
meine Verfügung vom 21. October, die Mittheilung
dreier Gesetzentwürfe über die Vollstreckung der Erkennt-
nisse, über den Gerichtsstand und über die Ausstellung
öffentlicher Urkunden in den Unions=Staaten betreffend.
Diese Entwürfe sind auf den Wunsch des Vorsitzenden
des provisorischen Fürsten=Collegiums ausgearbeitet und
dem Protokoll der 36. Sitzung des provisorischen Für-
sten=Collegiums vom 11. October beigefügt worden. Der
Justiz=Minister legt sie den Gerichtsbehörden zur Begut-
achtung vor.

— Nach einem so eben an den Magistrat ergangenen
Rescripte des Herrn Finanz=Ministers vom 22 d. M.
bleibt in Bezug auf die Erhebung der Classensteuer das
Gesetz vom 11. Juli 1822 in Kraft, nach welchem die
Gehalts=Einkommen der Staats= und Communal=Beam-
ten nur zur Hälfte besteuert werden können.

— Jn der gestrigen Schwurgerichtssitzung wurde über
die Herren Buchhändler Lehfeld und Literat v. Barde-
leben, angeklagt als Verbreiter und Verfasser eines Ar-
tikels der „constitutionellen Ztg.“, welcher Verachtung ge-
gen die Regierung erregen könne — von den Geschwor-
nen das Nichtschuldig ausgesprochen.

— Auf Grund des §. 3 der Verordnung vom 5. Juni
d. J. ist durch den Minister des Jnnern der Verkauf und
die Verbreitung der von dem Prediger R. Dulon in Bre-
men unter dem Titel: „Der Wecker, ein Sonntagsblatt
zur Beförderung des religiösen Lebens“, herausgegebenen,
[Spaltenumbruch] im Schnellpressendruck von G. Hunckel in Bremen er-
scheinenden Wochenschrift, für den Umfang des Preußi-
schen Staates, verboten worden.

— Der Pater Prusinowski, wegen verläumderischer
Aeußerungen in einem Aufsatze des früher von ihm re-
digirten Blattes „Wielkopolanin“ gegen den General-
Major v. Corvin=Wierzbicki angeklagt, ist vom Schwur-
gerichte zu Posen freigesprochen worden.

— Am Sonntage, schreibt die „Ostsee=Ztg.“, ging
das Kriegsschiff „Merkur“, nachdem es einige Tage im
Papenwasser gelegen hatte, in See, um eine achtmo-
natliche Uebungsreise nach dem Atlantischen Meere anzu-
treten. Seine Besatzung besteht aus einem ersten Officier
( Capt. Lieut. zur See 1 Kl., Donner ) , einem zweiten
Officier ( Marine=Lieut. 2 Kl., v. Pirch ) , 2 Auxiliar-
Officieren, 7 Cadetten 1. Kl., 23 Cadetten 2. Kl., 2 Un-
terofficieren 1. Kl., 5 Unterofficieren 2. Kl., 20 Ma-
trosen 1 Kl., 10 Matrosen 2 und 10 Matrosen 3ter
Classe, und 30 Schiffsjungen. Sein Verwaltungs=Per-
sonal besteht aus einem Unterzahlmeister, einem etatsmä-
ßigen Schreiber, 2 Aerzten, einem Steward und zwei
Kellnern.

— Vor dem Criminal=Gericht wurde am 24sten eine
Anklage gegen den Literaten Streckfuß, Buchdrucke-
reibesitzer Berends und Schneidermeister Schöf-
fer
wegen Nichtbefolgung obrigkeitlicher Anordnungen
verhandelt. Die Angeklagten hatten sich geweigert, bei
Auflösung eines „Volksvereins“ den Saal sofort zu ver-
lassen. Der Gerichtshof sprach das „Schulig“ aus und
verurtheilte jeden der Angeklagten in eine Geldstrafe
von 10 Thalern, event. vierzehn Tage Gefängniß.

— Am 24sten fand in der Domkirche eine seltene
und deßhalb erwähnenswerthe Festlichkeit Statt. Ein
Jubelpaar wurde nach sechszigjähriger Ehe zum zweiten
Male eingesegnet. Der Ehemann ist in dem Hause, in
welchem er die sechszig Jahre seiner Ehe gelebt hat,
auch geboren. Die an der Kirchenthüre zu Gunsten des
Jubelpaares veranstaltete Sammlung fiel sehr reichlich
aus. Die alten Leute waren so schwach, daß sie beim
Gehen unterstützt werden mußten.

Breslau, 25. October. Nach Mittheilung der
„Schles. Ztg.“ wurde Se. Majestät der Kaiser von
Oesterreich in dem Koseler Bahnhofe von Sr. k. Hoheit
dem Prinzen Carl, in Generals=Uniform des 8ten Oester-
reichischen Kürassier=Regiments, bewillkommt. Nach kur-
zem Aufenthalte fuhren die hohen Reisenden in dem
Eisenbahnwagen Sr. Majestät des Kaisers nach Myslo-
witz weiter. Hier blieb Se. k. Hoheit der Prinz Carl
über Nacht, während Se. Majestät seine Reise ohne
langen Aufenthalt weiter fortsetzten und in Szackowa, der
ersten Oesterreichischen Station, auf das Festlichste em-
pfangen wurden. Mit dem commandirenden General von
Krakau und einer Deputation von Seiten der Stadt
Krakau geruhten Se. Majestät sich auf das Leutseligste
zu unterhalten, und nach einem Aufenthalt von einer
halben Stunde fuhr der Kaiser nach Granitza, der ersten
Russischen Station, und wurde dort von einem Flügel-
Adjutanten Sr. Majestät des Kaisers von Rußland em-
pfangen. Se. k. Hoheit der Prinz Carl verweilte noch
in Myslowitz, besichtigte die Oberschlesischen Hütten
und ist erst später auf Einladung Sr. Majestät des Kaisers
von Rußland nach Warschau abgereist.

— Heute hatte der Curat=Clerus von Breslau die
Ehre, Sr. Eminenz dem Cardinal=Fürstbischof die freu-
dige und innige Theilnahme an der Erhebung zur hohen
kirchlichen Würde aussprechen zu dürfen. Auf die Anrede
des Erzpriesters Thiel erwiderte der allverehrte Oberhirt,
daß er nur in der Freude seiner geliebten Diöcesanen
einen Anlaß zur Freude fände, weil für ihn in der Aus-
zeichnung, welche der heilige Vater ihm zugewendet, noch
größere Verantwortlichkeit liege; daß er noch mehr denn
früher für die Verwaltung seines schweren Amtes des
Gebetes und der treuen Mitwirkung seiner Geistlichkeit
bedürfe.

München, 24. October. Se. Maj. der König Otto
ist gestern Abend von Hof wieder hierher zurückgekehrt.
Auch Jhre Maj. die Königin Therese und J. k. Hoh.
die Frau Großherzogin von Hessen sind gleichfalls von
dort mit zurückgekommen.

— Der Herr Justiz=Minister von Kleinschrod hat sich
nach Pisa begeben, woselbst sich seine Gemahlin zur Wie-
derherstellung ihrer Gesundheit befindet. Während sei-
ner zweimonatlichen Abwesenheit führt Herr Staatsrath
v. Pelkhofen dessen Portfeuille.

— Die Berathungen der Bischöfe in Freising sind am
18. d. zum Abschlusse gekommen. Ueber den Charakter
der gefaßten Beschlüsse berichtet die „Augsb. Postzeitung“,
daß sie „eine vollkommene Durchführung des Concor-
dats “ verlangen. „Die Kirche soll einmal“, sagt das
Augsburger Organ, „in den vollen Genuß ihrer alten,
durch das Concordat garantirten Rechte, der selbstthäti-
gen Verwaltung ihres Vermögens, der Verleihung der
Kirchenämter, der Bildung des Clerus nach ihrem allei-
[Ende Spaltensatz]

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[3268/0004] 3268 den dort versammelten Vertretern mehrerer Deutschen Regierungen am 3ten d. M. beschlossenen Ratification des Friedensvertrages mit Dänemark vom 2. Juli d. J., das folgende Schreiben an ihn gerichtet: Eu. Hochwohlgeboren wird bereits durch die öffentli- chen Blätter das amtlich veröffentlichte Protokoll der Sitzung der in Frankfurt versammelten Bevollmächtigten mehrerer Deutschen Regierungen vom 3ten d. M. be- kannt geworden sein, in welchem der Beschluß dieser Re- gierungen über die Ratification des Friedenstractats mit Dänemark vom 2. Juli c. niedergelegt ist. Es versteht sich von selbst, daß die königliche Regie- rung diesen Act nicht als einen giltigen Bundesbeschluß ansehen kann, sondern nur als eine von einer Minderzahl Deutscher Regierungen in ihrem eigenen Namen und für sich selbst ausgegangene Willenserklärung. Als eine solche ist sie bereit, ungeachtet der der Wirklichkeit nicht entspre- chenden Formen und unter Verwahrung gegen jede aus letzteren hervorgehende irrthümliche Auffassung oder Ver- letzung ihrer eigenen Rechte, jenen Act vom 3ten d. M. gelten zu lassen, und sie erkennt demnach darin die Rati- fication des Friedens vom 2. Juli durch die Regierungen von Oesterreich, Sachsen, Baiern, Hannover, Württem- berg, Kurhessen, Hessen=Darmstadt, Niederlande für Luxemburg und Limburg, Mecklenburg=Strelitz, Liechten- stein, Schaumburg=Lippe und Hessen=Hamburg, ganz in derselben Weise, wie die Mehrzahl der Deutschen Regie- rungen bereits vorher ihre Ratification ertheilt und durch Vermittelung Preußens die darüber sprechenden Urkun- den hat auswechseln lassen. Die königliche Regierung hat es für ihre Pflicht ge- halten, dies dem königlich Dänischen Gouvernement ohne Verzug auszusprechen; und ich habe zu dem Ende an den königlichen Gesandten in Kopenhagen die in Abschrift an- liegende Jnstruction gerichtet. Jch ersuche Eu. Hochwohlgeboren, das provisorische Fürsten=Collegium von der Ansicht der königlichen Regie- rung in Kenntniß zu setzen und demselben die erwähnte Jnstruction officiell mitzutheilen. Eu. Hochwohlgeboren wollen dabei zugleich den Wunsch der königlichen Regie- rung aussprechen, daß die verbündeten Regierungen, welche sich in dieser Angelegenheit sämmtlich in gleicher Lage wie Preußen, finden, die Auffassung und das Ver- fahren der königlichen Regierung billigen und sich darüber durch ihre Bevollmächtigten innerhalb des Fürsten=Colle- giums erklären mögen. Berlin, den 21. October 1850. v. Radowitz. An den Vorsitzenden im provisorischen Fürsten- Collegium , Herrn geheimen Legations- Rath v. Sydow, Hochwohlgeboren. Der darin allegirte Erlaß an den königlichen Gesand- ten zu Kopenhagen von demselben Tage lautet, wie folgt: Nach Abgang meines letzten Schreibens an Eu. vom 17. d. M. ist das amtlich veröffentlichte Protokoll der Sitzung der in Frankfurt versammelten Bevollmäch- tigten Deutscher Regierungen vom 3. d. M., in welchem der Beschluß über die Ratification des Friedens=Tracta- tes vom 2. Juli c. niedergelegt ist, zur Kenntniß der königlichen Regierung gekommen. Die Formen, unter welchen dieser Beschluß gefaßt ist, und welche den Anspruch enthalten, daß diese Ratification als im Namen des Deutschen Bundes und durch den- selben geschehen angesehen werde, machen es der königl. Regierung zur Pflicht, sich, dem königl. Dänischen Gou- vernement gegenüber, über die Bedeutung dieses Actes auszusprechen, und ich ersuche Sie daher, dem königl. Dänischen Minister die folgende Erklärung zu übergeben Die königl. 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Der Vorsitzende knüpft an diese Mittheilung den An- trag, daß das provisorische Fürsten=Collegium sein voll- kommenes Einverständniß erklären möge, sowohl mit der von der königl. Preußischen Regierung geltend gemachten Ansicht von der Bedeutung der in Frankfurt a. M. be- schlossenen Ratification des Friedensvertrages vom 2. Juli d. J., als mit dem von der königl. Preußischen Regie- rung in Kopenhagen zu erkennen gegebenen Wunsche und der Hoffnung, daß baldigst eine Verständigung über die weiteren, zur Herstellung eines gerechten und dauerhaf- ten Friedenszustandes in den Herzogthümern Schleswig und Holstein erforderlichen Schritte unter allen betheilig- ten Regierungen eintreten werde. Es wurde hierauf einstimmig beschlossen: 1 ) Das provisorische Fürsten=Collegium erklärt sein vol- les Einverständniß damit, daß die in Frankfurt a. M. von den dort versammelten Vertretern mehrerer Deut- schen Regierungen am 3ten d. M. unter dem Namen des Beschlusses einer Bundes=Plenar=Versammlung er- folgte Ratification des Friedens=Vertrages vom 2ten Juli d. J. als ein gültiger Bundesbeschluß oder über- haupt als ein Act einer Deutschen Bundes=Autorität nicht zu betrachten, vielmehr lediglich als die Erklä- rung der Regierungen von Oesterreich, Sachsen, Baiern, Hannover, Württemberg, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, der Niederlande für Luxemburg und Limburg; von Mecklenburg=Strelitz, Liechtenstein, Schaum- burg=Lippe und Hessen=Homburg über deren Guthei- ßung des Friedens=Vertrages anzusehen sei. 2 ) Das provisorische Fürsten=Collegium theilt vollkom- men den von der königl. Preußischen Regierung ausge- sprochenen Wunsch und die Hoffnung, daß baldigst unter allen betheiligten Regierungen eine Verständi- gung über die zur Herstellung eines gerechten und dauer- haften Friedenszustandes in den Herzogthümern Hol- stein und Schleswig erforderlichen Schritte werde erzielt werden. — Das „Justiz=Ministerial=Blatt enthält eine allge- meine Verfügung vom 21. October, die Mittheilung dreier Gesetzentwürfe über die Vollstreckung der Erkennt- nisse, über den Gerichtsstand und über die Ausstellung öffentlicher Urkunden in den Unions=Staaten betreffend. Diese Entwürfe sind auf den Wunsch des Vorsitzenden des provisorischen Fürsten=Collegiums ausgearbeitet und dem Protokoll der 36. Sitzung des provisorischen Für- sten=Collegiums vom 11. October beigefügt worden. Der Justiz=Minister legt sie den Gerichtsbehörden zur Begut- achtung vor. — Nach einem so eben an den Magistrat ergangenen Rescripte des Herrn Finanz=Ministers vom 22 d. M. bleibt in Bezug auf die Erhebung der Classensteuer das Gesetz vom 11. Juli 1822 in Kraft, nach welchem die Gehalts=Einkommen der Staats= und Communal=Beam- ten nur zur Hälfte besteuert werden können. — Jn der gestrigen Schwurgerichtssitzung wurde über die Herren Buchhändler Lehfeld und Literat v. Barde- leben, angeklagt als Verbreiter und Verfasser eines Ar- tikels der „constitutionellen Ztg.“, welcher Verachtung ge- gen die Regierung erregen könne — von den Geschwor- nen das Nichtschuldig ausgesprochen. — Auf Grund des §. 3 der Verordnung vom 5. Juni d. J. ist durch den Minister des Jnnern der Verkauf und die Verbreitung der von dem Prediger R. Dulon in Bre- men unter dem Titel: „Der Wecker, ein Sonntagsblatt zur Beförderung des religiösen Lebens“, herausgegebenen, im Schnellpressendruck von G. Hunckel in Bremen er- scheinenden Wochenschrift, für den Umfang des Preußi- schen Staates, verboten worden. — Der Pater Prusinowski, wegen verläumderischer Aeußerungen in einem Aufsatze des früher von ihm re- digirten Blattes „Wielkopolanin“ gegen den General- Major v. Corvin=Wierzbicki angeklagt, ist vom Schwur- gerichte zu Posen freigesprochen worden. — Am Sonntage, schreibt die „Ostsee=Ztg.“, ging das Kriegsschiff „Merkur“, nachdem es einige Tage im Papenwasser gelegen hatte, in See, um eine achtmo- natliche Uebungsreise nach dem Atlantischen Meere anzu- treten. Seine Besatzung besteht aus einem ersten Officier ( Capt. Lieut. zur See 1 Kl., Donner ) , einem zweiten Officier ( Marine=Lieut. 2 Kl., v. Pirch ) , 2 Auxiliar- Officieren, 7 Cadetten 1. Kl., 23 Cadetten 2. Kl., 2 Un- terofficieren 1. Kl., 5 Unterofficieren 2. Kl., 20 Ma- trosen 1 Kl., 10 Matrosen 2 und 10 Matrosen 3ter Classe, und 30 Schiffsjungen. Sein Verwaltungs=Per- sonal besteht aus einem Unterzahlmeister, einem etatsmä- ßigen Schreiber, 2 Aerzten, einem Steward und zwei Kellnern. — Vor dem Criminal=Gericht wurde am 24sten eine Anklage gegen den Literaten Streckfuß, Buchdrucke- reibesitzer Berends und Schneidermeister Schöf- fer wegen Nichtbefolgung obrigkeitlicher Anordnungen verhandelt. Die Angeklagten hatten sich geweigert, bei Auflösung eines „Volksvereins“ den Saal sofort zu ver- lassen. Der Gerichtshof sprach das „Schulig“ aus und verurtheilte jeden der Angeklagten in eine Geldstrafe von 10 Thalern, event. vierzehn Tage Gefängniß. — Am 24sten fand in der Domkirche eine seltene und deßhalb erwähnenswerthe Festlichkeit Statt. Ein Jubelpaar wurde nach sechszigjähriger Ehe zum zweiten Male eingesegnet. Der Ehemann ist in dem Hause, in welchem er die sechszig Jahre seiner Ehe gelebt hat, auch geboren. Die an der Kirchenthüre zu Gunsten des Jubelpaares veranstaltete Sammlung fiel sehr reichlich aus. Die alten Leute waren so schwach, daß sie beim Gehen unterstützt werden mußten. Breslau, 25. October. Nach Mittheilung der „Schles. Ztg.“ wurde Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich in dem Koseler Bahnhofe von Sr. k. Hoheit dem Prinzen Carl, in Generals=Uniform des 8ten Oester- reichischen Kürassier=Regiments, bewillkommt. Nach kur- zem Aufenthalte fuhren die hohen Reisenden in dem Eisenbahnwagen Sr. Majestät des Kaisers nach Myslo- witz weiter. Hier blieb Se. k. Hoheit der Prinz Carl über Nacht, während Se. Majestät seine Reise ohne langen Aufenthalt weiter fortsetzten und in Szackowa, der ersten Oesterreichischen Station, auf das Festlichste em- pfangen wurden. Mit dem commandirenden General von Krakau und einer Deputation von Seiten der Stadt Krakau geruhten Se. Majestät sich auf das Leutseligste zu unterhalten, und nach einem Aufenthalt von einer halben Stunde fuhr der Kaiser nach Granitza, der ersten Russischen Station, und wurde dort von einem Flügel- Adjutanten Sr. Majestät des Kaisers von Rußland em- pfangen. Se. k. Hoheit der Prinz Carl verweilte noch in Myslowitz, besichtigte die Oberschlesischen Hütten und ist erst später auf Einladung Sr. Majestät des Kaisers von Rußland nach Warschau abgereist. — Heute hatte der Curat=Clerus von Breslau die Ehre, Sr. Eminenz dem Cardinal=Fürstbischof die freu- dige und innige Theilnahme an der Erhebung zur hohen kirchlichen Würde aussprechen zu dürfen. Auf die Anrede des Erzpriesters Thiel erwiderte der allverehrte Oberhirt, daß er nur in der Freude seiner geliebten Diöcesanen einen Anlaß zur Freude fände, weil für ihn in der Aus- zeichnung, welche der heilige Vater ihm zugewendet, noch größere Verantwortlichkeit liege; daß er noch mehr denn früher für die Verwaltung seines schweren Amtes des Gebetes und der treuen Mitwirkung seiner Geistlichkeit bedürfe. München, 24. October. Se. Maj. der König Otto ist gestern Abend von Hof wieder hierher zurückgekehrt. Auch Jhre Maj. die Königin Therese und J. k. Hoh. die Frau Großherzogin von Hessen sind gleichfalls von dort mit zurückgekommen. — Der Herr Justiz=Minister von Kleinschrod hat sich nach Pisa begeben, woselbst sich seine Gemahlin zur Wie- derherstellung ihrer Gesundheit befindet. Während sei- ner zweimonatlichen Abwesenheit führt Herr Staatsrath v. Pelkhofen dessen Portfeuille. — Die Berathungen der Bischöfe in Freising sind am 18. d. zum Abschlusse gekommen. Ueber den Charakter der gefaßten Beschlüsse berichtet die „Augsb. Postzeitung“, daß sie „eine vollkommene Durchführung des Concor- dats “ verlangen. „Die Kirche soll einmal“, sagt das Augsburger Organ, „in den vollen Genuß ihrer alten, durch das Concordat garantirten Rechte, der selbstthäti- gen Verwaltung ihres Vermögens, der Verleihung der Kirchenämter, der Bildung des Clerus nach ihrem allei-

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Rahel Hartz: Artikelstrukturierung

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Zitationshilfe: Wiener Zeitung. Nr. 258. [Wien], 29. Oktober 1850, S. 3268. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_wiener258_1850/4>, abgerufen am 24.11.2024.