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Wiener Zeitung. Nr. 248. [Wien], 17. Oktober 1850.

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[Beginn Spaltensatz] an aufzuhören, ist aber als Gegenleistung in Abrechnung
zu bringen.

§. 38. Als Grundlage zur Ermittlung des Jahres-
werthes dieser Gegenleistung hat der für das Jahr 1847
entrichtete Steuerbetrag zu dienen, und die Ziffer, mit
welcher die im §. 36 angedeuteten Beiträge der Steuer
in der Gesammtsumme derselben nach dem Steuergul-
den enthalten sind, ist, nach Maßgabe des Hofdecretes
vom 7. Juni 1823 in der Justizgesetzsammlung, Z. 1946,
zu ermitteln.

§. 39. Hauszinse werden gewöhnlich im Gelde, oder
in unveränderlichen Naturalgaben geleistet, und sind
daher nach den für die Verwerthung solcher unterthä-
niger Leistungen festgesetzten Grundsätzen zu verwerthen.

§. 40. Unentgeltliche Arbeitsleistungen ( Gratuit=Tage )
die in diesen Abolitions= und Reluitions=Verträgen
neben den ordentlichen Grund= und Hauszinsen bedungen
wurden, sind nach den, für den Fall der Nichtleistung
vertragsmäßig stipulirten Vergütungspreisen, in deren
Ermanglung aber, nach den für die Verwerthung der
Robot aufgestellten Grundsätzen zu entschädigen.

Dagegen entfallen die in solchen Verträgen bedunge-
nen und darin ausdrücklich als Quelle des Verdienstes
für die Unterthanen bezeichneten Arbeitstage ( Lohntage )
ohne Entschädigung.

Die Behandlung der Lohntage, bei denen die Be-
zeichnung, daß sie die Quelle des Verdienstes für die
Unterthanen bilden sollen, in derlei Verträgen nicht
vorkömmt, wird eine besondere, über Antrag der Mi-
nisterial=Commissionen zu erlassende Vorschrift be-
stimmt.

Holzungs= und Weide=, so wie andere Servitusrechte,
die aus diesen Verträgen hergeleitet werden, bleiben
unberührt.

§. 41. Jn den zu c §. 31 bezeichneten Fällen sind
nicht die für einige Zeit bestandenen, als Reluition einer
ursprünglichen Leistung entrichteten Abgaben, sondern
diese ursprüngliche Leistung Gegenstand der Verwerthung
und Entschädigung.

§. 42. Die Leistungen aus Verträgen oder andern
rechtsverbindlichen Acten, durch weiche Grundstücke von
was immer für einer gesetzlichen Eigenschaft in der Art,
daß hiedurch ein Unterthansverhältniß geschaffen, ein be-
stehendes geordnet, befestigt, oder erweitert wurde, blei-
bend vergeben worden sind, und die sich noch im Besitze
der Unterthanen befinden, werden, wie alle übrigen unter-
thänigen Leistungen, verwerthet.

Das rechtlich gebührende Ausmaß ist nach den vor-
handenen Verträgen, oder anderen rechtmäßigen Titeln
zu beurtheilen. Der Umstand, daß solche Verträge, oder
andere Acte der mit dem Patente vom 1. September 1798
vorgeschriebenen Verhandlung nicht unterzogen wurden,
oder die vorgeschriebene kreisämtliche Bestätigung nicht
erlangt haben, hat für sich allein auf die Rechtsgiltig-
keit derselben keinen Einfluß, sobald nur dieselbe aus
keinem anderen Rechtsgrunde bestritten werden kann.

IV. Abschnitt.
Von der Werthsermittlung der nicht aus dem Unter-
thansverbande herrührenden, gegen billige Entschädigung
aufgehobenen, oder aufzuhebenden Leistungen.

§. 43. Zu diesen Leistungen gehören:

a ) nach dem §. 4 des Patentes vom 15. August 1849,
jeder auf dem Grundbesitze bleibend haftende Zehent,
welcher nicht aus dem Unterthänigkeitsverhältnisse, oder
dem grundherrlichen Obereigenthume entspringt;

b ) nach §. 6 desselben Allerhöchsten Patentes die Lei-
stungen aus solchen emphiteutischen, oder anderen, eine
Theilung des Eigenthumes begründenden Verträgen,
durch welche ein Unterthansverhältniß weder geschaf-
fen, noch ein bestehendes geordnet, befestiget, oder
erweitert wurde, gleichwie die Gegenleistungen, die
den Berechtigten an die Verpflichteten, im Grunde
dieser Verträge obliegen.

§. 44. Zu a ) von den Zehenten.

Zur Berechnung des eigentlichen Zehentes, das ist, der
bleibend auf Grund und Boden haftenden Abgabe eines
aliquoten Theiles von den Grunderträgnissen an Früchten
nach seinem Jahreswerthe, ist durch Sachverständige,
nach einer von den Ministerial=Commissionen, mit Ge-
nehmigung des Ministeriums ihnen zu ertheilenden Jn-
struction der mittlere jährliche Brutto=Ertrag des zehent-
pflichtigen Grundstückes an zehentbaren Bodenfrüchten
nach dem Durchschnitte der Jahre 1842 bis 1847, mit
Rücksicht auf den gemeindeüblichen Wirthschaftsturnus,
so wie auf die Einwirkung der im Laufe der bezeichneten
Jahre Stattgefundenen Elementarzufälle auf die Produc-
tion zu erheben, hiernach der Jahresbetrag der Zehent-
abgabe zu berechnen und nach den Bestimmungen der §§. 14
bis 18 dieser Verordnung zu Gelde anzuschlagen.

§. 45. Zehentfrohnen, das Stroh und die Spreu bei
dem Garbenzehent und die Gegenleistungen jeglicher Art,
zu denen etwa der Zehentberechtigte verpflichtet ist, sind
[Spaltenumbruch] eben so wenig Gegenstand der Entschädigung, wie die
üblichen Gaben an Zehentabstecker ( petita ) .

§. 46. Bei Zehenten an Gegenständen, die keine Bo-
denerzeugnisse sind, wird der Naturalzehentertrag aus
Zehentregistern und Vormerken oder durch die Aussage
von Gedenkmännern, oder in sonst geeigneter Art nach
einem 6jährigen Durchschnitte von dem Jahre 1847
an, zurückgerechnet, oder, wenn dies nicht thunlich
wäre, nach der von den Zehentberechtigten Behufs der
Berechnung der Zehentsteuer im Jahre18 19 / 20 eingeleg-
ten Zehentfassion erhoben, und in dem Preise der letzte-
ren berechnet.

§. 47. Unveränderliche Naturalgiebigkeiten überhaupt,
unter welche der fixe Garbenzehent zu rechnen ist, sind,
nachdem bei letzterem das Körnererträgniß nach dem Schä-
tzungsresultate der letzteren sechs Jahre ermittelt worden,
nach den Preisen des provisorischen Grundsteuer=Katasters
zu berechnen.

Maldraty und Meßalien sind nur dann nach den Prei-
sen des provisorischen Katasters zu verwerthen, wenn
der Verpflichtete beweist, daß sie an die Stelle des
Zehents getreten sind.

Zub. Von den Leistungen aus emphi-
teutischen und anderen Verträgen über
die Theilung des Eigenthums, welche
kein Unterthansverhältniß begründen.

§. 48. Bei diesen Leistungen wird als wesentliches
Merkmal vorausgesetzt, daß zwischen Verpflichteten und
Berechtigten kein Unterthansverhältniß bestehe.

§. 49. Auch diese Leistungen werden zu Folge des
§. 6 des Patentes vom 15. August 1849 nach den
Preisen des provisorischen Katasters verwerthet, und
der Unterschied der Behandlung dieser Leistungen gegen
jene aus dem Unterthansverhältnisse liegt demnach darin,
daß der Verpflichtete die ermittelte Entschädigungsrente
allein zu tragen hat, welche durch Vermittlung des
Staates dem Berechtigten zugeführt wird.

§. 50. Die Gegenstände der Verwerthung aus die-
sen Verhältnissen sind demnach:

1. Die Leistungen des Emphiteuten oder Nutzungs-
Eigenthümers

a ) in Geldabgaben,

b ) in Naturalabgaben,

c ) in Natural=Arbeitsleistungen,

d ) in Veränderungsgebühren.

2. Die Gegenleistungen des Ober=Eigenthümers.

§. 51. Die Leistungen des Emphiteuten oder Nutzungs-
eigenthümers zu a, b und c sind nach den in dem vor-
hergehenden III. Abschnitte dieser Verordnung festgesetzten
Grundsätzen zu verwerthen.

§. 52. Die Entschädigung für die unter verschiedenen
Benennungen vorkommenden Veränderungsgebühren, wel-
che durch emphiteutische Verträge oder andere privatrecht-
liche Titel auf die Fälle jeder eintretenden Besitzverän-
derung, oder nur auf jene durch entgeltliche Uebertra-
gung bedungen sind, ist nach folgenden Bestimmungen zu
ermitteln.

§. 53. Hat nach den Bestimmungen der bestehenden
Verträge bei Berechnungen der Veränderungsgebühren
der Werth der pflichtigen Realität zum Maßstabe ge-
dient, so ist auch der Berechnung der Entschädigungs-
rente dieser Werth und zwar jener zum Grunde zu legen,
welcher der letzten innerhalb der dem 7. September 1848
vorausgegangenen zehn Jahre Statt gefundenen Laudemial-
entrichtung zur Grundlage gedient hat, oder über welchen
sich die Jnteressenten vergleichen.

Jn Ermanglung eines solchen Maßstabes, so wie in
jedem Falle, wo es einer der beiden Theile verlangt, tritt
die Schätzung der der Veränderungsgebühr unterliegen-
den Realität ein, welche bei Grundstücken nach dem
Ertrage und den Preisen des Grundsteuer=Provi-
soriums mit Berücksichtigung der Culturkosten, bei Ge-
bäuden, welche der Hauszinssteuer unterliegen, nach der
Zinsfassion des Jahres 1848 mit Berücksichtigung der
mit 15 pCt. zu veranschlagenden Reparaturskosten und
der vom Zinse zu entrichtenden Stenern, bei andern Ge-
bäuden aber, oder bei solchen, mit denen beim Urver-
kaufe der Betrieb eines Gewerbes verbunden war, durch
Sachverständige erhoben werden muß.

§. 54. Jst jedoch in dem Ur= oder einem Erneuerungs-
vertrage über eine Realität das Laudemium von einem
unveränderlichen Werthanschlage oder für jeden Verände-
rungsfall in einem fixen Betrage bedungen, so hat der
Jnhalt des Vertrages den Maßstab zur Berechnung der
Veränderungsgebühr abzugeben.

Dasselbe findet auch dann Statt, wenn die Bezah-
lung des in einem fixen Geldbetrage ausgesprochenen Lau-
demiums für gewisse wiederkehrende Perioden, z. B. für
10, 20 oder 30 Jahre, bedungen wurde, in welchem
Falle dann der durch die Anzahl Jahre getheilte Laude-
mialbetrag den Jahreswerth des Laudemiums gibt.

§. 55. Bei Berechnung des Werthes der Verände-
rungsgebühren, welche nur in Fällen Statt gefundener
[Spaltenumbruch] Besitzveränderungen zu entrichten sind, ist von folgenden
Grundsätzen auszugehen:

a ) Es wird angenommen, daß sich alle 25 Jahre ein
Besitzveränderungsfall ereigne.

b ) Wenn die Berechtigung zum Bezuge der Verände-
rungsgebühr nur auf die Fälle entgeltlicher Uebertra-
gung beschränkt ist, wird vermuthet, daß von drei
Besitzveränderungen zwei der Laudemialentrichtung
unterliegende Fälle auf einen hievon freien Fall
kommen.

c ) Wenn das Prozent bei Besitzanfällen an Verwandte
in auf= und absteigender Linie geringer, als bei Be-
sitzanfällen an andere Personen festgesetzt ist, so wird
angenommen, daß von drei Besitzveränderungsfällen
zwei zwischen diesen Verwandten und der dritte bei
Fremden vorkommen.

§. 56. Mit Rücksicht auf diese Annahmen wird der
Jahreswerth der Veränderungsgebühr gefunden, wenn
in dem ersten Falle zu a die einfache Veränderungsge-
bühr mit 25, im zweiten Falle zu b die doppelte Ver-
änderungsgebühr mit37 1 / 2, im dritten Falle zu c die
Summe der nach dem hier ausgesprochenen Grundsatze
für drei Fälle ermittelten Veränderungsgebühren durch
75 getheilt wird.

§. 57. Die Gegenleistungen der Obereigenthümer in
natura
oder im Gelde werden, so wie die Leistungen
der Nutzungseigenthümer, nach den Preisen des Grund-
steuer=Provisoriums verwerthet.

Dieses gilt insbesondere für den Fall einer Verpflich-
tung zur Abgabe von gewissen Quantitäten an Zeug= und
Bauholz oder sonstigen Baumaterialen, deren Jahres-
werth nach diesen Preisen zu berechnen ist, so lange diese
Verpflichtung nicht die Natur einer Waldservitut hat.

Jst die Abgabe nicht jährlich, sondern für bestimmte
längere Zeiträume oder für bestimmte, im ungewissen
Zeitverlaufe eintretende Fälle bedungen, dann hat die
Ermittlung des Jahresbetrags nach Verhältniß der fixen
oder im zweiten Falle, wenn kein Uebereinkommen zwi-
schen dem Ober= und Nutzungs=Eigenthümer zu Stande
kommt, durch Kunstverständige zu bestimmenden Zahl
der Jahre, binnen welchen das die Abgabe bedingende
Ereigniß wiederkehren kann, mit Rücksicht auf die Be-
schaffenheit und die in gleicher Art zu ermittelnde durch-
schnittliche Menge des erforderlichen Gehölzes zu geschehen.

§. 58. Jst zu gewissen Arbeiten die Beistellung von
Roboten ausdrücklich bedungen, oder sind jene von der
Art, daß sie durch Robotarbeit bestritten werden konnten,
so sind diese Leistungen, deren Umfang nöthigen Falls
durch Sachverständige zu bestimmen ist, nachdem der auf
ein Jahr entfallende Antheil ermittelt worden, nach den
Preisen für die Robot in jener Gemeinde, welcher der
Nutzungseigenthümer angehört, zu veranschlagen.

§. 59. Wie die Entschädigung zu ermitteln sei, wenn
der Obereigenthümer dem Nutzungseigenthümer zu ge-
wissen Baulichkeiten an Gebäuden oder Werksvorrich-
tungen verpflichtet ist, darüber hat die Ministerial=Com-
mission die nöthigen Bestimmungen, nachdem sie sich über
die Nothwendigkeit, diese zu erlassen, überzeugt haben
wird, nach vorläufig vom Ministerium des Jnnern ein-
geholter Genehmigung zu erlassen.

§. 60. Die Wasserbezugsrechte bleiben bis zur Erlas-
sung eines das Eigenthum und die Benützung der Wässer
regelnden Gesetzes aufrecht, und bilden daher vorläufig
keinen Gegenstand dieser Aufhebungs= und Entschädi-
gungsverhandlung.

§. 61. Die Parteien können noch vor Beginn des Ab-
lösungsgeschäftes nach einem andern Maßstabe über die
entgeltliche Aufhebung der sich auf emphiteutische oder
über die Theilung des Eigenthums geschlossenen Verträge
gründenden Leistungen ein Uebereinkommen schließen,
wenn ein solcher Vertrag nicht blos die Umwandlung
der ursprünglichen Leistung in andere bleibende Verbind-
lichkeiten, sondern eine förmliche Abolition derselben zur
Folge hat.

Doch ist ein solcher Vertrag nur dann giltig, wenn
der eigenberechtigte Eigenthümer des berechtigten Gutes
sich ausweiset, daß es mit keinen Schulden behaftet ist,
oder daß die Tabulargläubiger ihre Zustimmung zu dem
Vertrage ertheilen. -- Der Verpflichtete, welcher sich
auf diese Art abgefunden hat, kann in dem im §. 18 des
Patentes vom 15. August 1849 bezeichneten Falle auf
die Concurrenz aus Landesmitteln keinen Anspruch machen.

V. Abschnitt.
Von den im Wege der Ablösung aufzuhebenden Leistungen.

§. 62. Als ablösbar sind erklärt worden: Natural-
leistungen, die nicht in Folge des Zehentrechtes als ein
aliquoter Theil der Grunderträgnisse an Früchten, son-
dern als eine unveränderliche Giebigkeit an Kirchen,
Pfarren, Schulen oder zu anderen Gemeindezwecken
im Grunde spezieller Titel entrichtet werden.

§. 63. Durch das Patent vom 7. März 1849 ist
zwar auch das Jagdrecht, wo es sich erweislich auf
einen, mit dem Eigenthümer des damit belasteten Grun-
[Ende Spaltensatz]

[Beginn Spaltensatz] an aufzuhören, ist aber als Gegenleistung in Abrechnung
zu bringen.

§. 38. Als Grundlage zur Ermittlung des Jahres-
werthes dieser Gegenleistung hat der für das Jahr 1847
entrichtete Steuerbetrag zu dienen, und die Ziffer, mit
welcher die im §. 36 angedeuteten Beiträge der Steuer
in der Gesammtsumme derselben nach dem Steuergul-
den enthalten sind, ist, nach Maßgabe des Hofdecretes
vom 7. Juni 1823 in der Justizgesetzsammlung, Z. 1946,
zu ermitteln.

§. 39. Hauszinse werden gewöhnlich im Gelde, oder
in unveränderlichen Naturalgaben geleistet, und sind
daher nach den für die Verwerthung solcher unterthä-
niger Leistungen festgesetzten Grundsätzen zu verwerthen.

§. 40. Unentgeltliche Arbeitsleistungen ( Gratuit=Tage )
die in diesen Abolitions= und Reluitions=Verträgen
neben den ordentlichen Grund= und Hauszinsen bedungen
wurden, sind nach den, für den Fall der Nichtleistung
vertragsmäßig stipulirten Vergütungspreisen, in deren
Ermanglung aber, nach den für die Verwerthung der
Robot aufgestellten Grundsätzen zu entschädigen.

Dagegen entfallen die in solchen Verträgen bedunge-
nen und darin ausdrücklich als Quelle des Verdienstes
für die Unterthanen bezeichneten Arbeitstage ( Lohntage )
ohne Entschädigung.

Die Behandlung der Lohntage, bei denen die Be-
zeichnung, daß sie die Quelle des Verdienstes für die
Unterthanen bilden sollen, in derlei Verträgen nicht
vorkömmt, wird eine besondere, über Antrag der Mi-
nisterial=Commissionen zu erlassende Vorschrift be-
stimmt.

Holzungs= und Weide=, so wie andere Servitusrechte,
die aus diesen Verträgen hergeleitet werden, bleiben
unberührt.

§. 41. Jn den zu c §. 31 bezeichneten Fällen sind
nicht die für einige Zeit bestandenen, als Reluition einer
ursprünglichen Leistung entrichteten Abgaben, sondern
diese ursprüngliche Leistung Gegenstand der Verwerthung
und Entschädigung.

§. 42. Die Leistungen aus Verträgen oder andern
rechtsverbindlichen Acten, durch weiche Grundstücke von
was immer für einer gesetzlichen Eigenschaft in der Art,
daß hiedurch ein Unterthansverhältniß geschaffen, ein be-
stehendes geordnet, befestigt, oder erweitert wurde, blei-
bend vergeben worden sind, und die sich noch im Besitze
der Unterthanen befinden, werden, wie alle übrigen unter-
thänigen Leistungen, verwerthet.

Das rechtlich gebührende Ausmaß ist nach den vor-
handenen Verträgen, oder anderen rechtmäßigen Titeln
zu beurtheilen. Der Umstand, daß solche Verträge, oder
andere Acte der mit dem Patente vom 1. September 1798
vorgeschriebenen Verhandlung nicht unterzogen wurden,
oder die vorgeschriebene kreisämtliche Bestätigung nicht
erlangt haben, hat für sich allein auf die Rechtsgiltig-
keit derselben keinen Einfluß, sobald nur dieselbe aus
keinem anderen Rechtsgrunde bestritten werden kann.

IV. Abschnitt.
Von der Werthsermittlung der nicht aus dem Unter-
thansverbande herrührenden, gegen billige Entschädigung
aufgehobenen, oder aufzuhebenden Leistungen.

§. 43. Zu diesen Leistungen gehören:

a ) nach dem §. 4 des Patentes vom 15. August 1849,
jeder auf dem Grundbesitze bleibend haftende Zehent,
welcher nicht aus dem Unterthänigkeitsverhältnisse, oder
dem grundherrlichen Obereigenthume entspringt;

b ) nach §. 6 desselben Allerhöchsten Patentes die Lei-
stungen aus solchen emphiteutischen, oder anderen, eine
Theilung des Eigenthumes begründenden Verträgen,
durch welche ein Unterthansverhältniß weder geschaf-
fen, noch ein bestehendes geordnet, befestiget, oder
erweitert wurde, gleichwie die Gegenleistungen, die
den Berechtigten an die Verpflichteten, im Grunde
dieser Verträge obliegen.

§. 44. Zu a ) von den Zehenten.

Zur Berechnung des eigentlichen Zehentes, das ist, der
bleibend auf Grund und Boden haftenden Abgabe eines
aliquoten Theiles von den Grunderträgnissen an Früchten
nach seinem Jahreswerthe, ist durch Sachverständige,
nach einer von den Ministerial=Commissionen, mit Ge-
nehmigung des Ministeriums ihnen zu ertheilenden Jn-
struction der mittlere jährliche Brutto=Ertrag des zehent-
pflichtigen Grundstückes an zehentbaren Bodenfrüchten
nach dem Durchschnitte der Jahre 1842 bis 1847, mit
Rücksicht auf den gemeindeüblichen Wirthschaftsturnus,
so wie auf die Einwirkung der im Laufe der bezeichneten
Jahre Stattgefundenen Elementarzufälle auf die Produc-
tion zu erheben, hiernach der Jahresbetrag der Zehent-
abgabe zu berechnen und nach den Bestimmungen der §§. 14
bis 18 dieser Verordnung zu Gelde anzuschlagen.

§. 45. Zehentfrohnen, das Stroh und die Spreu bei
dem Garbenzehent und die Gegenleistungen jeglicher Art,
zu denen etwa der Zehentberechtigte verpflichtet ist, sind
[Spaltenumbruch] eben so wenig Gegenstand der Entschädigung, wie die
üblichen Gaben an Zehentabstecker ( petita ) .

§. 46. Bei Zehenten an Gegenständen, die keine Bo-
denerzeugnisse sind, wird der Naturalzehentertrag aus
Zehentregistern und Vormerken oder durch die Aussage
von Gedenkmännern, oder in sonst geeigneter Art nach
einem 6jährigen Durchschnitte von dem Jahre 1847
an, zurückgerechnet, oder, wenn dies nicht thunlich
wäre, nach der von den Zehentberechtigten Behufs der
Berechnung der Zehentsteuer im Jahre18 19 / 20 eingeleg-
ten Zehentfassion erhoben, und in dem Preise der letzte-
ren berechnet.

§. 47. Unveränderliche Naturalgiebigkeiten überhaupt,
unter welche der fixe Garbenzehent zu rechnen ist, sind,
nachdem bei letzterem das Körnererträgniß nach dem Schä-
tzungsresultate der letzteren sechs Jahre ermittelt worden,
nach den Preisen des provisorischen Grundsteuer=Katasters
zu berechnen.

Maldraty und Meßalien sind nur dann nach den Prei-
sen des provisorischen Katasters zu verwerthen, wenn
der Verpflichtete beweist, daß sie an die Stelle des
Zehents getreten sind.

Zub. Von den Leistungen aus emphi-
teutischen und anderen Verträgen über
die Theilung des Eigenthums, welche
kein Unterthansverhältniß begründen.

§. 48. Bei diesen Leistungen wird als wesentliches
Merkmal vorausgesetzt, daß zwischen Verpflichteten und
Berechtigten kein Unterthansverhältniß bestehe.

§. 49. Auch diese Leistungen werden zu Folge des
§. 6 des Patentes vom 15. August 1849 nach den
Preisen des provisorischen Katasters verwerthet, und
der Unterschied der Behandlung dieser Leistungen gegen
jene aus dem Unterthansverhältnisse liegt demnach darin,
daß der Verpflichtete die ermittelte Entschädigungsrente
allein zu tragen hat, welche durch Vermittlung des
Staates dem Berechtigten zugeführt wird.

§. 50. Die Gegenstände der Verwerthung aus die-
sen Verhältnissen sind demnach:

1. Die Leistungen des Emphiteuten oder Nutzungs-
Eigenthümers

a ) in Geldabgaben,

b ) in Naturalabgaben,

c ) in Natural=Arbeitsleistungen,

d ) in Veränderungsgebühren.

2. Die Gegenleistungen des Ober=Eigenthümers.

§. 51. Die Leistungen des Emphiteuten oder Nutzungs-
eigenthümers zu a, b und c sind nach den in dem vor-
hergehenden III. Abschnitte dieser Verordnung festgesetzten
Grundsätzen zu verwerthen.

§. 52. Die Entschädigung für die unter verschiedenen
Benennungen vorkommenden Veränderungsgebühren, wel-
che durch emphiteutische Verträge oder andere privatrecht-
liche Titel auf die Fälle jeder eintretenden Besitzverän-
derung, oder nur auf jene durch entgeltliche Uebertra-
gung bedungen sind, ist nach folgenden Bestimmungen zu
ermitteln.

§. 53. Hat nach den Bestimmungen der bestehenden
Verträge bei Berechnungen der Veränderungsgebühren
der Werth der pflichtigen Realität zum Maßstabe ge-
dient, so ist auch der Berechnung der Entschädigungs-
rente dieser Werth und zwar jener zum Grunde zu legen,
welcher der letzten innerhalb der dem 7. September 1848
vorausgegangenen zehn Jahre Statt gefundenen Laudemial-
entrichtung zur Grundlage gedient hat, oder über welchen
sich die Jnteressenten vergleichen.

Jn Ermanglung eines solchen Maßstabes, so wie in
jedem Falle, wo es einer der beiden Theile verlangt, tritt
die Schätzung der der Veränderungsgebühr unterliegen-
den Realität ein, welche bei Grundstücken nach dem
Ertrage und den Preisen des Grundsteuer=Provi-
soriums mit Berücksichtigung der Culturkosten, bei Ge-
bäuden, welche der Hauszinssteuer unterliegen, nach der
Zinsfassion des Jahres 1848 mit Berücksichtigung der
mit 15 pCt. zu veranschlagenden Reparaturskosten und
der vom Zinse zu entrichtenden Stenern, bei andern Ge-
bäuden aber, oder bei solchen, mit denen beim Urver-
kaufe der Betrieb eines Gewerbes verbunden war, durch
Sachverständige erhoben werden muß.

§. 54. Jst jedoch in dem Ur= oder einem Erneuerungs-
vertrage über eine Realität das Laudemium von einem
unveränderlichen Werthanschlage oder für jeden Verände-
rungsfall in einem fixen Betrage bedungen, so hat der
Jnhalt des Vertrages den Maßstab zur Berechnung der
Veränderungsgebühr abzugeben.

Dasselbe findet auch dann Statt, wenn die Bezah-
lung des in einem fixen Geldbetrage ausgesprochenen Lau-
demiums für gewisse wiederkehrende Perioden, z. B. für
10, 20 oder 30 Jahre, bedungen wurde, in welchem
Falle dann der durch die Anzahl Jahre getheilte Laude-
mialbetrag den Jahreswerth des Laudemiums gibt.

§. 55. Bei Berechnung des Werthes der Verände-
rungsgebühren, welche nur in Fällen Statt gefundener
[Spaltenumbruch] Besitzveränderungen zu entrichten sind, ist von folgenden
Grundsätzen auszugehen:

a ) Es wird angenommen, daß sich alle 25 Jahre ein
Besitzveränderungsfall ereigne.

b ) Wenn die Berechtigung zum Bezuge der Verände-
rungsgebühr nur auf die Fälle entgeltlicher Uebertra-
gung beschränkt ist, wird vermuthet, daß von drei
Besitzveränderungen zwei der Laudemialentrichtung
unterliegende Fälle auf einen hievon freien Fall
kommen.

c ) Wenn das Prozent bei Besitzanfällen an Verwandte
in auf= und absteigender Linie geringer, als bei Be-
sitzanfällen an andere Personen festgesetzt ist, so wird
angenommen, daß von drei Besitzveränderungsfällen
zwei zwischen diesen Verwandten und der dritte bei
Fremden vorkommen.

§. 56. Mit Rücksicht auf diese Annahmen wird der
Jahreswerth der Veränderungsgebühr gefunden, wenn
in dem ersten Falle zu a die einfache Veränderungsge-
bühr mit 25, im zweiten Falle zu b die doppelte Ver-
änderungsgebühr mit37 1 / 2, im dritten Falle zu c die
Summe der nach dem hier ausgesprochenen Grundsatze
für drei Fälle ermittelten Veränderungsgebühren durch
75 getheilt wird.

§. 57. Die Gegenleistungen der Obereigenthümer in
natura
oder im Gelde werden, so wie die Leistungen
der Nutzungseigenthümer, nach den Preisen des Grund-
steuer=Provisoriums verwerthet.

Dieses gilt insbesondere für den Fall einer Verpflich-
tung zur Abgabe von gewissen Quantitäten an Zeug= und
Bauholz oder sonstigen Baumaterialen, deren Jahres-
werth nach diesen Preisen zu berechnen ist, so lange diese
Verpflichtung nicht die Natur einer Waldservitut hat.

Jst die Abgabe nicht jährlich, sondern für bestimmte
längere Zeiträume oder für bestimmte, im ungewissen
Zeitverlaufe eintretende Fälle bedungen, dann hat die
Ermittlung des Jahresbetrags nach Verhältniß der fixen
oder im zweiten Falle, wenn kein Uebereinkommen zwi-
schen dem Ober= und Nutzungs=Eigenthümer zu Stande
kommt, durch Kunstverständige zu bestimmenden Zahl
der Jahre, binnen welchen das die Abgabe bedingende
Ereigniß wiederkehren kann, mit Rücksicht auf die Be-
schaffenheit und die in gleicher Art zu ermittelnde durch-
schnittliche Menge des erforderlichen Gehölzes zu geschehen.

§. 58. Jst zu gewissen Arbeiten die Beistellung von
Roboten ausdrücklich bedungen, oder sind jene von der
Art, daß sie durch Robotarbeit bestritten werden konnten,
so sind diese Leistungen, deren Umfang nöthigen Falls
durch Sachverständige zu bestimmen ist, nachdem der auf
ein Jahr entfallende Antheil ermittelt worden, nach den
Preisen für die Robot in jener Gemeinde, welcher der
Nutzungseigenthümer angehört, zu veranschlagen.

§. 59. Wie die Entschädigung zu ermitteln sei, wenn
der Obereigenthümer dem Nutzungseigenthümer zu ge-
wissen Baulichkeiten an Gebäuden oder Werksvorrich-
tungen verpflichtet ist, darüber hat die Ministerial=Com-
mission die nöthigen Bestimmungen, nachdem sie sich über
die Nothwendigkeit, diese zu erlassen, überzeugt haben
wird, nach vorläufig vom Ministerium des Jnnern ein-
geholter Genehmigung zu erlassen.

§. 60. Die Wasserbezugsrechte bleiben bis zur Erlas-
sung eines das Eigenthum und die Benützung der Wässer
regelnden Gesetzes aufrecht, und bilden daher vorläufig
keinen Gegenstand dieser Aufhebungs= und Entschädi-
gungsverhandlung.

§. 61. Die Parteien können noch vor Beginn des Ab-
lösungsgeschäftes nach einem andern Maßstabe über die
entgeltliche Aufhebung der sich auf emphiteutische oder
über die Theilung des Eigenthums geschlossenen Verträge
gründenden Leistungen ein Uebereinkommen schließen,
wenn ein solcher Vertrag nicht blos die Umwandlung
der ursprünglichen Leistung in andere bleibende Verbind-
lichkeiten, sondern eine förmliche Abolition derselben zur
Folge hat.

Doch ist ein solcher Vertrag nur dann giltig, wenn
der eigenberechtigte Eigenthümer des berechtigten Gutes
sich ausweiset, daß es mit keinen Schulden behaftet ist,
oder daß die Tabulargläubiger ihre Zustimmung zu dem
Vertrage ertheilen. — Der Verpflichtete, welcher sich
auf diese Art abgefunden hat, kann in dem im §. 18 des
Patentes vom 15. August 1849 bezeichneten Falle auf
die Concurrenz aus Landesmitteln keinen Anspruch machen.

V. Abschnitt.
Von den im Wege der Ablösung aufzuhebenden Leistungen.

§. 62. Als ablösbar sind erklärt worden: Natural-
leistungen, die nicht in Folge des Zehentrechtes als ein
aliquoter Theil der Grunderträgnisse an Früchten, son-
dern als eine unveränderliche Giebigkeit an Kirchen,
Pfarren, Schulen oder zu anderen Gemeindezwecken
im Grunde spezieller Titel entrichtet werden.

§. 63. Durch das Patent vom 7. März 1849 ist
zwar auch das Jagdrecht, wo es sich erweislich auf
einen, mit dem Eigenthümer des damit belasteten Grun-
[Ende Spaltensatz]

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[3116/0004] 3116 an aufzuhören, ist aber als Gegenleistung in Abrechnung zu bringen. §. 38. Als Grundlage zur Ermittlung des Jahres- werthes dieser Gegenleistung hat der für das Jahr 1847 entrichtete Steuerbetrag zu dienen, und die Ziffer, mit welcher die im §. 36 angedeuteten Beiträge der Steuer in der Gesammtsumme derselben nach dem Steuergul- den enthalten sind, ist, nach Maßgabe des Hofdecretes vom 7. Juni 1823 in der Justizgesetzsammlung, Z. 1946, zu ermitteln. §. 39. Hauszinse werden gewöhnlich im Gelde, oder in unveränderlichen Naturalgaben geleistet, und sind daher nach den für die Verwerthung solcher unterthä- niger Leistungen festgesetzten Grundsätzen zu verwerthen. §. 40. 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Jn den zu c §. 31 bezeichneten Fällen sind nicht die für einige Zeit bestandenen, als Reluition einer ursprünglichen Leistung entrichteten Abgaben, sondern diese ursprüngliche Leistung Gegenstand der Verwerthung und Entschädigung. §. 42. Die Leistungen aus Verträgen oder andern rechtsverbindlichen Acten, durch weiche Grundstücke von was immer für einer gesetzlichen Eigenschaft in der Art, daß hiedurch ein Unterthansverhältniß geschaffen, ein be- stehendes geordnet, befestigt, oder erweitert wurde, blei- bend vergeben worden sind, und die sich noch im Besitze der Unterthanen befinden, werden, wie alle übrigen unter- thänigen Leistungen, verwerthet. Das rechtlich gebührende Ausmaß ist nach den vor- handenen Verträgen, oder anderen rechtmäßigen Titeln zu beurtheilen. Der Umstand, daß solche Verträge, oder andere Acte der mit dem Patente vom 1. September 1798 vorgeschriebenen Verhandlung nicht unterzogen wurden, oder die vorgeschriebene kreisämtliche Bestätigung nicht erlangt haben, hat für sich allein auf die Rechtsgiltig- keit derselben keinen Einfluß, sobald nur dieselbe aus keinem anderen Rechtsgrunde bestritten werden kann. IV. Abschnitt. Von der Werthsermittlung der nicht aus dem Unter- thansverbande herrührenden, gegen billige Entschädigung aufgehobenen, oder aufzuhebenden Leistungen. §. 43. Zu diesen Leistungen gehören: a ) nach dem §. 4 des Patentes vom 15. August 1849, jeder auf dem Grundbesitze bleibend haftende Zehent, welcher nicht aus dem Unterthänigkeitsverhältnisse, oder dem grundherrlichen Obereigenthume entspringt; b ) nach §. 6 desselben Allerhöchsten Patentes die Lei- stungen aus solchen emphiteutischen, oder anderen, eine Theilung des Eigenthumes begründenden Verträgen, durch welche ein Unterthansverhältniß weder geschaf- fen, noch ein bestehendes geordnet, befestiget, oder erweitert wurde, gleichwie die Gegenleistungen, die den Berechtigten an die Verpflichteten, im Grunde dieser Verträge obliegen. §. 44. Zu a ) von den Zehenten. Zur Berechnung des eigentlichen Zehentes, das ist, der bleibend auf Grund und Boden haftenden Abgabe eines aliquoten Theiles von den Grunderträgnissen an Früchten nach seinem Jahreswerthe, ist durch Sachverständige, nach einer von den Ministerial=Commissionen, mit Ge- nehmigung des Ministeriums ihnen zu ertheilenden Jn- struction der mittlere jährliche Brutto=Ertrag des zehent- pflichtigen Grundstückes an zehentbaren Bodenfrüchten nach dem Durchschnitte der Jahre 1842 bis 1847, mit Rücksicht auf den gemeindeüblichen Wirthschaftsturnus, so wie auf die Einwirkung der im Laufe der bezeichneten Jahre Stattgefundenen Elementarzufälle auf die Produc- tion zu erheben, hiernach der Jahresbetrag der Zehent- abgabe zu berechnen und nach den Bestimmungen der §§. 14 bis 18 dieser Verordnung zu Gelde anzuschlagen. §. 45. Zehentfrohnen, das Stroh und die Spreu bei dem Garbenzehent und die Gegenleistungen jeglicher Art, zu denen etwa der Zehentberechtigte verpflichtet ist, sind eben so wenig Gegenstand der Entschädigung, wie die üblichen Gaben an Zehentabstecker ( petita ) . §. 46. Bei Zehenten an Gegenständen, die keine Bo- denerzeugnisse sind, wird der Naturalzehentertrag aus Zehentregistern und Vormerken oder durch die Aussage von Gedenkmännern, oder in sonst geeigneter Art nach einem 6jährigen Durchschnitte von dem Jahre 1847 an, zurückgerechnet, oder, wenn dies nicht thunlich wäre, nach der von den Zehentberechtigten Behufs der Berechnung der Zehentsteuer im Jahre18 19 / 20 eingeleg- ten Zehentfassion erhoben, und in dem Preise der letzte- ren berechnet. §. 47. Unveränderliche Naturalgiebigkeiten überhaupt, unter welche der fixe Garbenzehent zu rechnen ist, sind, nachdem bei letzterem das Körnererträgniß nach dem Schä- tzungsresultate der letzteren sechs Jahre ermittelt worden, nach den Preisen des provisorischen Grundsteuer=Katasters zu berechnen. Maldraty und Meßalien sind nur dann nach den Prei- sen des provisorischen Katasters zu verwerthen, wenn der Verpflichtete beweist, daß sie an die Stelle des Zehents getreten sind. Zub. Von den Leistungen aus emphi- teutischen und anderen Verträgen über die Theilung des Eigenthums, welche kein Unterthansverhältniß begründen. §. 48. Bei diesen Leistungen wird als wesentliches Merkmal vorausgesetzt, daß zwischen Verpflichteten und Berechtigten kein Unterthansverhältniß bestehe. §. 49. Auch diese Leistungen werden zu Folge des §. 6 des Patentes vom 15. August 1849 nach den Preisen des provisorischen Katasters verwerthet, und der Unterschied der Behandlung dieser Leistungen gegen jene aus dem Unterthansverhältnisse liegt demnach darin, daß der Verpflichtete die ermittelte Entschädigungsrente allein zu tragen hat, welche durch Vermittlung des Staates dem Berechtigten zugeführt wird. §. 50. Die Gegenstände der Verwerthung aus die- sen Verhältnissen sind demnach: 1. Die Leistungen des Emphiteuten oder Nutzungs- Eigenthümers a ) in Geldabgaben, b ) in Naturalabgaben, c ) in Natural=Arbeitsleistungen, d ) in Veränderungsgebühren. 2. Die Gegenleistungen des Ober=Eigenthümers. §. 51. Die Leistungen des Emphiteuten oder Nutzungs- eigenthümers zu a, b und c sind nach den in dem vor- hergehenden III. Abschnitte dieser Verordnung festgesetzten Grundsätzen zu verwerthen. §. 52. Die Entschädigung für die unter verschiedenen Benennungen vorkommenden Veränderungsgebühren, wel- che durch emphiteutische Verträge oder andere privatrecht- liche Titel auf die Fälle jeder eintretenden Besitzverän- derung, oder nur auf jene durch entgeltliche Uebertra- gung bedungen sind, ist nach folgenden Bestimmungen zu ermitteln. §. 53. Hat nach den Bestimmungen der bestehenden Verträge bei Berechnungen der Veränderungsgebühren der Werth der pflichtigen Realität zum Maßstabe ge- dient, so ist auch der Berechnung der Entschädigungs- rente dieser Werth und zwar jener zum Grunde zu legen, welcher der letzten innerhalb der dem 7. September 1848 vorausgegangenen zehn Jahre Statt gefundenen Laudemial- entrichtung zur Grundlage gedient hat, oder über welchen sich die Jnteressenten vergleichen. Jn Ermanglung eines solchen Maßstabes, so wie in jedem Falle, wo es einer der beiden Theile verlangt, tritt die Schätzung der der Veränderungsgebühr unterliegen- den Realität ein, welche bei Grundstücken nach dem Ertrage und den Preisen des Grundsteuer=Provi- soriums mit Berücksichtigung der Culturkosten, bei Ge- bäuden, welche der Hauszinssteuer unterliegen, nach der Zinsfassion des Jahres 1848 mit Berücksichtigung der mit 15 pCt. zu veranschlagenden Reparaturskosten und der vom Zinse zu entrichtenden Stenern, bei andern Ge- bäuden aber, oder bei solchen, mit denen beim Urver- kaufe der Betrieb eines Gewerbes verbunden war, durch Sachverständige erhoben werden muß. §. 54. Jst jedoch in dem Ur= oder einem Erneuerungs- vertrage über eine Realität das Laudemium von einem unveränderlichen Werthanschlage oder für jeden Verände- rungsfall in einem fixen Betrage bedungen, so hat der Jnhalt des Vertrages den Maßstab zur Berechnung der Veränderungsgebühr abzugeben. Dasselbe findet auch dann Statt, wenn die Bezah- lung des in einem fixen Geldbetrage ausgesprochenen Lau- demiums für gewisse wiederkehrende Perioden, z. B. für 10, 20 oder 30 Jahre, bedungen wurde, in welchem Falle dann der durch die Anzahl Jahre getheilte Laude- mialbetrag den Jahreswerth des Laudemiums gibt. §. 55. Bei Berechnung des Werthes der Verände- rungsgebühren, welche nur in Fällen Statt gefundener Besitzveränderungen zu entrichten sind, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: a ) Es wird angenommen, daß sich alle 25 Jahre ein Besitzveränderungsfall ereigne. b ) Wenn die Berechtigung zum Bezuge der Verände- rungsgebühr nur auf die Fälle entgeltlicher Uebertra- gung beschränkt ist, wird vermuthet, daß von drei Besitzveränderungen zwei der Laudemialentrichtung unterliegende Fälle auf einen hievon freien Fall kommen. c ) Wenn das Prozent bei Besitzanfällen an Verwandte in auf= und absteigender Linie geringer, als bei Be- sitzanfällen an andere Personen festgesetzt ist, so wird angenommen, daß von drei Besitzveränderungsfällen zwei zwischen diesen Verwandten und der dritte bei Fremden vorkommen. §. 56. Mit Rücksicht auf diese Annahmen wird der Jahreswerth der Veränderungsgebühr gefunden, wenn in dem ersten Falle zu a die einfache Veränderungsge- bühr mit 25, im zweiten Falle zu b die doppelte Ver- änderungsgebühr mit37 1 / 2, im dritten Falle zu c die Summe der nach dem hier ausgesprochenen Grundsatze für drei Fälle ermittelten Veränderungsgebühren durch 75 getheilt wird. §. 57. Die Gegenleistungen der Obereigenthümer in natura oder im Gelde werden, so wie die Leistungen der Nutzungseigenthümer, nach den Preisen des Grund- steuer=Provisoriums verwerthet. Dieses gilt insbesondere für den Fall einer Verpflich- tung zur Abgabe von gewissen Quantitäten an Zeug= und Bauholz oder sonstigen Baumaterialen, deren Jahres- werth nach diesen Preisen zu berechnen ist, so lange diese Verpflichtung nicht die Natur einer Waldservitut hat. Jst die Abgabe nicht jährlich, sondern für bestimmte längere Zeiträume oder für bestimmte, im ungewissen Zeitverlaufe eintretende Fälle bedungen, dann hat die Ermittlung des Jahresbetrags nach Verhältniß der fixen oder im zweiten Falle, wenn kein Uebereinkommen zwi- schen dem Ober= und Nutzungs=Eigenthümer zu Stande kommt, durch Kunstverständige zu bestimmenden Zahl der Jahre, binnen welchen das die Abgabe bedingende Ereigniß wiederkehren kann, mit Rücksicht auf die Be- schaffenheit und die in gleicher Art zu ermittelnde durch- schnittliche Menge des erforderlichen Gehölzes zu geschehen. §. 58. Jst zu gewissen Arbeiten die Beistellung von Roboten ausdrücklich bedungen, oder sind jene von der Art, daß sie durch Robotarbeit bestritten werden konnten, so sind diese Leistungen, deren Umfang nöthigen Falls durch Sachverständige zu bestimmen ist, nachdem der auf ein Jahr entfallende Antheil ermittelt worden, nach den Preisen für die Robot in jener Gemeinde, welcher der Nutzungseigenthümer angehört, zu veranschlagen. §. 59. Wie die Entschädigung zu ermitteln sei, wenn der Obereigenthümer dem Nutzungseigenthümer zu ge- wissen Baulichkeiten an Gebäuden oder Werksvorrich- tungen verpflichtet ist, darüber hat die Ministerial=Com- mission die nöthigen Bestimmungen, nachdem sie sich über die Nothwendigkeit, diese zu erlassen, überzeugt haben wird, nach vorläufig vom Ministerium des Jnnern ein- geholter Genehmigung zu erlassen. §. 60. Die Wasserbezugsrechte bleiben bis zur Erlas- sung eines das Eigenthum und die Benützung der Wässer regelnden Gesetzes aufrecht, und bilden daher vorläufig keinen Gegenstand dieser Aufhebungs= und Entschädi- gungsverhandlung. §. 61. Die Parteien können noch vor Beginn des Ab- lösungsgeschäftes nach einem andern Maßstabe über die entgeltliche Aufhebung der sich auf emphiteutische oder über die Theilung des Eigenthums geschlossenen Verträge gründenden Leistungen ein Uebereinkommen schließen, wenn ein solcher Vertrag nicht blos die Umwandlung der ursprünglichen Leistung in andere bleibende Verbind- lichkeiten, sondern eine förmliche Abolition derselben zur Folge hat. Doch ist ein solcher Vertrag nur dann giltig, wenn der eigenberechtigte Eigenthümer des berechtigten Gutes sich ausweiset, daß es mit keinen Schulden behaftet ist, oder daß die Tabulargläubiger ihre Zustimmung zu dem Vertrage ertheilen. — Der Verpflichtete, welcher sich auf diese Art abgefunden hat, kann in dem im §. 18 des Patentes vom 15. August 1849 bezeichneten Falle auf die Concurrenz aus Landesmitteln keinen Anspruch machen. V. Abschnitt. Von den im Wege der Ablösung aufzuhebenden Leistungen. §. 62. Als ablösbar sind erklärt worden: Natural- leistungen, die nicht in Folge des Zehentrechtes als ein aliquoter Theil der Grunderträgnisse an Früchten, son- dern als eine unveränderliche Giebigkeit an Kirchen, Pfarren, Schulen oder zu anderen Gemeindezwecken im Grunde spezieller Titel entrichtet werden. §. 63. Durch das Patent vom 7. März 1849 ist zwar auch das Jagdrecht, wo es sich erweislich auf einen, mit dem Eigenthümer des damit belasteten Grun-

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Zitationshilfe: Wiener Zeitung. Nr. 248. [Wien], 17. Oktober 1850, S. 3116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_wiener248_1850/4>, abgerufen am 14.08.2024.