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Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 2. Solingen, 1844.

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worden ist. Es sind nun zunächst die Bedingungen zu
erwähnen, welche dem Vorsteher dieser Anstalt als Ge-
genleistung für den bewilligten Kostenzuschuß auferlegt
wurden, da hiermit zugleich der Wirkungskreis des Jn-
stitutes bezeichnet und geordnet worden war. Diese ver-
pflichteten zunächst, den Schülern des Gynmasiums und
der andern öffentlichen Schulen, welche an dem Unterrichte
Theil nehmen würden, in geeigneten, nicht mit dem
Schulunterrichte zusammentreffenden Stunden, gegen ein
halbjährig zu entrichtendes Honorar, was aber die Hälfte,
resp. ein Dritttheil des gewöhnlichen Honorars (für Pri-
vatschüler) nicht überschreiten dürfe, den Zutritt in die
Anstalt zu gestatten; ferner sei für ein geeignetes Lokal,
Anschaffung und Unterhaltung der Geräthschaften bestens
Sorge zu tragen und die Anstalt als eine der Schul-
behörde untergeordnete Privatanstalt anzusehen, mit dem
Vorbehalte, die vorerst nur auf die Dauer von drei
Jahren gegebene Erlaubniß jederzeit, wenn es nöthig
erschiene, zurücknehmen zu können. Ferner solle die Theil-
nahme an dem Unterrichte nicht als ein Theil des
öffentlichen Unterrichts in den Schulen angesehen werden
und endlich seien Gehülfen oder Mitlehrer nur mit Ge-
nehmigung der vorgesetzten Schulbehörden anzustellen.
Jm Jahre 1841, als in Folge der Verlegung der An-
stalt in ein geräumigeres Lokal der jährliche Zuschuß
aus dem Aerar von 400 fl. auf 600 fl. erhöht worden
war, wurden jene Gegenleistungen gleichzeitig verhältniß-
mäßig erweitert und genauer festgestellt. Demnach wurde
obigen Grundbestimmungen hinzugefügt, daß der Preis
des Turnunterrichts für die Schüler der Volksschulen
halbjährig nicht über 2 fl., für die Schüler des Gym-
nasiums, der Selecten-, Muster- und Mittelschule nicht
über 3 fl. steigen dürfe, daß im Sommer während 20
und im Winter während 10 Stunden wöchentlich die

begründete Jnstitute einschlugen, ließen bald wieder den, dem pädagogischen
Zwect ohnehin besser entsprechenden, deutschen Namen "Turnanstalt" Platz
greifen.

worden iſt. Es ſind nun zunächſt die Bedingungen zu
erwähnen, welche dem Vorſteher dieſer Anſtalt als Ge-
genleiſtung für den bewilligten Koſtenzuſchuß auferlegt
wurden, da hiermit zugleich der Wirkungskreis des Jn-
ſtitutes bezeichnet und geordnet worden war. Dieſe ver-
pflichteten zunächſt, den Schülern des Gynmaſiums und
der andern öffentlichen Schulen, welche an dem Unterrichte
Theil nehmen würden, in geeigneten, nicht mit dem
Schulunterrichte zuſammentreffenden Stunden, gegen ein
halbjährig zu entrichtendes Honorar, was aber die Hälfte,
reſp. ein Dritttheil des gewöhnlichen Honorars (für Pri-
vatſchüler) nicht überſchreiten dürfe, den Zutritt in die
Anſtalt zu geſtatten; ferner ſei für ein geeignetes Lokal,
Anſchaffung und Unterhaltung der Geräthſchaften beſtens
Sorge zu tragen und die Anſtalt als eine der Schul-
behörde untergeordnete Privatanſtalt anzuſehen, mit dem
Vorbehalte, die vorerſt nur auf die Dauer von drei
Jahren gegebene Erlaubniß jederzeit, wenn es nöthig
erſchiene, zurücknehmen zu können. Ferner ſolle die Theil-
nahme an dem Unterrichte nicht als ein Theil des
öffentlichen Unterrichts in den Schulen angeſehen werden
und endlich ſeien Gehülfen oder Mitlehrer nur mit Ge-
nehmigung der vorgeſetzten Schulbehörden anzuſtellen.
Jm Jahre 1841, als in Folge der Verlegung der An-
ſtalt in ein geräumigeres Lokal der jährliche Zuſchuß
aus dem Aerar von 400 fl. auf 600 fl. erhöht worden
war, wurden jene Gegenleiſtungen gleichzeitig verhältniß-
mäßig erweitert und genauer feſtgeſtellt. Demnach wurde
obigen Grundbeſtimmungen hinzugefügt, daß der Preis
des Turnunterrichts für die Schüler der Volksſchulen
halbjährig nicht über 2 fl., für die Schüler des Gym-
naſiums, der Selecten-, Muſter- und Mittelſchule nicht
über 3 fl. ſteigen dürfe, daß im Sommer während 20
und im Winter während 10 Stunden wöchentlich die

begründete Jnſtitute einſchlugen, ließen bald wieder den, dem pädagogiſchen
Zwect ohnehin beſſer entſprechenden, deutſchen Namen „Turnanſtalt“ Platz
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[29/0033] worden iſt. Es ſind nun zunächſt die Bedingungen zu erwähnen, welche dem Vorſteher dieſer Anſtalt als Ge- genleiſtung für den bewilligten Koſtenzuſchuß auferlegt wurden, da hiermit zugleich der Wirkungskreis des Jn- ſtitutes bezeichnet und geordnet worden war. Dieſe ver- pflichteten zunächſt, den Schülern des Gynmaſiums und der andern öffentlichen Schulen, welche an dem Unterrichte Theil nehmen würden, in geeigneten, nicht mit dem Schulunterrichte zuſammentreffenden Stunden, gegen ein halbjährig zu entrichtendes Honorar, was aber die Hälfte, reſp. ein Dritttheil des gewöhnlichen Honorars (für Pri- vatſchüler) nicht überſchreiten dürfe, den Zutritt in die Anſtalt zu geſtatten; ferner ſei für ein geeignetes Lokal, Anſchaffung und Unterhaltung der Geräthſchaften beſtens Sorge zu tragen und die Anſtalt als eine der Schul- behörde untergeordnete Privatanſtalt anzuſehen, mit dem Vorbehalte, die vorerſt nur auf die Dauer von drei Jahren gegebene Erlaubniß jederzeit, wenn es nöthig erſchiene, zurücknehmen zu können. Ferner ſolle die Theil- nahme an dem Unterrichte nicht als ein Theil des öffentlichen Unterrichts in den Schulen angeſehen werden und endlich ſeien Gehülfen oder Mitlehrer nur mit Ge- nehmigung der vorgeſetzten Schulbehörden anzuſtellen. Jm Jahre 1841, als in Folge der Verlegung der An- ſtalt in ein geräumigeres Lokal der jährliche Zuſchuß aus dem Aerar von 400 fl. auf 600 fl. erhöht worden war, wurden jene Gegenleiſtungen gleichzeitig verhältniß- mäßig erweitert und genauer feſtgeſtellt. Demnach wurde obigen Grundbeſtimmungen hinzugefügt, daß der Preis des Turnunterrichts für die Schüler der Volksſchulen halbjährig nicht über 2 fl., für die Schüler des Gym- naſiums, der Selecten-, Muſter- und Mittelſchule nicht über 3 fl. ſteigen dürfe, daß im Sommer während 20 und im Winter während 10 Stunden wöchentlich die *) *) begründete Jnſtitute einſchlugen, ließen bald wieder den, dem pädagogiſchen Zwect ohnehin beſſer entſprechenden, deutſchen Namen „Turnanſtalt“ Platz greifen.

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Zitationshilfe: Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 2. Solingen, 1844, S. 29. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_turnkunst02_1844/33>, abgerufen am 26.04.2024.