Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 2. Solingen, 1844.

Bild:
<< vorherige Seite

worden ist. Es sind nun zunächst die Bedingungen zu
erwähnen, welche dem Vorsteher dieser Anstalt als Ge-
genleistung für den bewilligten Kostenzuschuß auferlegt
wurden, da hiermit zugleich der Wirkungskreis des Jn-
stitutes bezeichnet und geordnet worden war. Diese ver-
pflichteten zunächst, den Schülern des Gynmasiums und
der andern öffentlichen Schulen, welche an dem Unterrichte
Theil nehmen würden, in geeigneten, nicht mit dem
Schulunterrichte zusammentreffenden Stunden, gegen ein
halbjährig zu entrichtendes Honorar, was aber die Hälfte,
resp. ein Dritttheil des gewöhnlichen Honorars (für Pri-
vatschüler) nicht überschreiten dürfe, den Zutritt in die
Anstalt zu gestatten; ferner sei für ein geeignetes Lokal,
Anschaffung und Unterhaltung der Geräthschaften bestens
Sorge zu tragen und die Anstalt als eine der Schul-
behörde untergeordnete Privatanstalt anzusehen, mit dem
Vorbehalte, die vorerst nur auf die Dauer von drei
Jahren gegebene Erlaubniß jederzeit, wenn es nöthig
erschiene, zurücknehmen zu können. Ferner solle die Theil-
nahme an dem Unterrichte nicht als ein Theil des
öffentlichen Unterrichts in den Schulen angesehen werden
und endlich seien Gehülfen oder Mitlehrer nur mit Ge-
nehmigung der vorgesetzten Schulbehörden anzustellen.
Jm Jahre 1841, als in Folge der Verlegung der An-
stalt in ein geräumigeres Lokal der jährliche Zuschuß
aus dem Aerar von 400 fl. auf 600 fl. erhöht worden
war, wurden jene Gegenleistungen gleichzeitig verhältniß-
mäßig erweitert und genauer festgestellt. Demnach wurde
obigen Grundbestimmungen hinzugefügt, daß der Preis
des Turnunterrichts für die Schüler der Volksschulen
halbjährig nicht über 2 fl., für die Schüler des Gym-
nasiums, der Selecten-, Muster- und Mittelschule nicht
über 3 fl. steigen dürfe, daß im Sommer während 20
und im Winter während 10 Stunden wöchentlich die

begründete Jnstitute einschlugen, ließen bald wieder den, dem pädagogischen
Zwect ohnehin besser entsprechenden, deutschen Namen "Turnanstalt" Platz
greifen.

worden iſt. Es ſind nun zunächſt die Bedingungen zu
erwähnen, welche dem Vorſteher dieſer Anſtalt als Ge-
genleiſtung für den bewilligten Koſtenzuſchuß auferlegt
wurden, da hiermit zugleich der Wirkungskreis des Jn-
ſtitutes bezeichnet und geordnet worden war. Dieſe ver-
pflichteten zunächſt, den Schülern des Gynmaſiums und
der andern öffentlichen Schulen, welche an dem Unterrichte
Theil nehmen würden, in geeigneten, nicht mit dem
Schulunterrichte zuſammentreffenden Stunden, gegen ein
halbjährig zu entrichtendes Honorar, was aber die Hälfte,
reſp. ein Dritttheil des gewöhnlichen Honorars (für Pri-
vatſchüler) nicht überſchreiten dürfe, den Zutritt in die
Anſtalt zu geſtatten; ferner ſei für ein geeignetes Lokal,
Anſchaffung und Unterhaltung der Geräthſchaften beſtens
Sorge zu tragen und die Anſtalt als eine der Schul-
behörde untergeordnete Privatanſtalt anzuſehen, mit dem
Vorbehalte, die vorerſt nur auf die Dauer von drei
Jahren gegebene Erlaubniß jederzeit, wenn es nöthig
erſchiene, zurücknehmen zu können. Ferner ſolle die Theil-
nahme an dem Unterrichte nicht als ein Theil des
öffentlichen Unterrichts in den Schulen angeſehen werden
und endlich ſeien Gehülfen oder Mitlehrer nur mit Ge-
nehmigung der vorgeſetzten Schulbehörden anzuſtellen.
Jm Jahre 1841, als in Folge der Verlegung der An-
ſtalt in ein geräumigeres Lokal der jährliche Zuſchuß
aus dem Aerar von 400 fl. auf 600 fl. erhöht worden
war, wurden jene Gegenleiſtungen gleichzeitig verhältniß-
mäßig erweitert und genauer feſtgeſtellt. Demnach wurde
obigen Grundbeſtimmungen hinzugefügt, daß der Preis
des Turnunterrichts für die Schüler der Volksſchulen
halbjährig nicht über 2 fl., für die Schüler des Gym-
naſiums, der Selecten-, Muſter- und Mittelſchule nicht
über 3 fl. ſteigen dürfe, daß im Sommer während 20
und im Winter während 10 Stunden wöchentlich die

begründete Jnſtitute einſchlugen, ließen bald wieder den, dem pädagogiſchen
Zwect ohnehin beſſer entſprechenden, deutſchen Namen „Turnanſtalt“ Platz
greifen.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0033" n="29"/>
worden i&#x017F;t. Es &#x017F;ind nun zunäch&#x017F;t die Bedingungen zu<lb/>
erwähnen, welche dem Vor&#x017F;teher die&#x017F;er An&#x017F;talt als Ge-<lb/>
genlei&#x017F;tung für den bewilligten Ko&#x017F;tenzu&#x017F;chuß auferlegt<lb/>
wurden, da hiermit zugleich der Wirkungskreis des Jn-<lb/>
&#x017F;titutes bezeichnet und geordnet worden war. Die&#x017F;e ver-<lb/>
pflichteten zunäch&#x017F;t, den Schülern des Gynma&#x017F;iums und<lb/>
der andern öffentlichen Schulen, welche an dem Unterrichte<lb/>
Theil nehmen würden, in geeigneten, nicht mit dem<lb/>
Schulunterrichte zu&#x017F;ammentreffenden Stunden, gegen ein<lb/>
halbjährig zu entrichtendes Honorar, was aber die Hälfte,<lb/>
re&#x017F;p. ein Dritttheil des gewöhnlichen Honorars (für Pri-<lb/>
vat&#x017F;chüler) nicht über&#x017F;chreiten dürfe, den Zutritt in die<lb/>
An&#x017F;talt zu ge&#x017F;tatten; ferner &#x017F;ei für ein geeignetes Lokal,<lb/>
An&#x017F;chaffung und Unterhaltung der Geräth&#x017F;chaften be&#x017F;tens<lb/>
Sorge zu tragen und die An&#x017F;talt als eine der Schul-<lb/>
behörde untergeordnete Privatan&#x017F;talt anzu&#x017F;ehen, mit dem<lb/>
Vorbehalte, die vorer&#x017F;t nur auf die Dauer von drei<lb/>
Jahren gegebene Erlaubniß jederzeit, wenn es nöthig<lb/>
er&#x017F;chiene, zurücknehmen zu können. Ferner &#x017F;olle die Theil-<lb/>
nahme an dem Unterrichte nicht als ein Theil des<lb/>
öffentlichen Unterrichts in den Schulen ange&#x017F;ehen werden<lb/>
und endlich &#x017F;eien Gehülfen oder Mitlehrer nur mit Ge-<lb/>
nehmigung der vorge&#x017F;etzten Schulbehörden anzu&#x017F;tellen.<lb/>
Jm Jahre 1841, als in Folge der Verlegung der An-<lb/>
&#x017F;talt in ein geräumigeres Lokal der jährliche Zu&#x017F;chuß<lb/>
aus dem Aerar von 400 fl. auf 600 fl. erhöht worden<lb/>
war, wurden jene Gegenlei&#x017F;tungen gleichzeitig verhältniß-<lb/>
mäßig erweitert und genauer fe&#x017F;tge&#x017F;tellt. Demnach wurde<lb/>
obigen Grundbe&#x017F;timmungen hinzugefügt, daß der Preis<lb/>
des Turnunterrichts für die Schüler der Volks&#x017F;chulen<lb/>
halbjährig nicht über 2 fl., für die Schüler des Gym-<lb/>
na&#x017F;iums, der Selecten-, Mu&#x017F;ter- und Mittel&#x017F;chule nicht<lb/>
über 3 fl. &#x017F;teigen dürfe, daß im Sommer während 20<lb/>
und im Winter während 10 Stunden wöchentlich die<lb/><note xml:id="seg2pn_1_2" prev="#seg2pn_1_1" place="foot" n="*)">begründete Jn&#x017F;titute ein&#x017F;chlugen, ließen bald wieder den, dem pädagogi&#x017F;chen<lb/>
Zwect ohnehin be&#x017F;&#x017F;er ent&#x017F;prechenden, deut&#x017F;chen Namen &#x201E;Turnan&#x017F;talt&#x201C; Platz<lb/>
greifen.</note><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[29/0033] worden iſt. Es ſind nun zunächſt die Bedingungen zu erwähnen, welche dem Vorſteher dieſer Anſtalt als Ge- genleiſtung für den bewilligten Koſtenzuſchuß auferlegt wurden, da hiermit zugleich der Wirkungskreis des Jn- ſtitutes bezeichnet und geordnet worden war. Dieſe ver- pflichteten zunächſt, den Schülern des Gynmaſiums und der andern öffentlichen Schulen, welche an dem Unterrichte Theil nehmen würden, in geeigneten, nicht mit dem Schulunterrichte zuſammentreffenden Stunden, gegen ein halbjährig zu entrichtendes Honorar, was aber die Hälfte, reſp. ein Dritttheil des gewöhnlichen Honorars (für Pri- vatſchüler) nicht überſchreiten dürfe, den Zutritt in die Anſtalt zu geſtatten; ferner ſei für ein geeignetes Lokal, Anſchaffung und Unterhaltung der Geräthſchaften beſtens Sorge zu tragen und die Anſtalt als eine der Schul- behörde untergeordnete Privatanſtalt anzuſehen, mit dem Vorbehalte, die vorerſt nur auf die Dauer von drei Jahren gegebene Erlaubniß jederzeit, wenn es nöthig erſchiene, zurücknehmen zu können. Ferner ſolle die Theil- nahme an dem Unterrichte nicht als ein Theil des öffentlichen Unterrichts in den Schulen angeſehen werden und endlich ſeien Gehülfen oder Mitlehrer nur mit Ge- nehmigung der vorgeſetzten Schulbehörden anzuſtellen. Jm Jahre 1841, als in Folge der Verlegung der An- ſtalt in ein geräumigeres Lokal der jährliche Zuſchuß aus dem Aerar von 400 fl. auf 600 fl. erhöht worden war, wurden jene Gegenleiſtungen gleichzeitig verhältniß- mäßig erweitert und genauer feſtgeſtellt. Demnach wurde obigen Grundbeſtimmungen hinzugefügt, daß der Preis des Turnunterrichts für die Schüler der Volksſchulen halbjährig nicht über 2 fl., für die Schüler des Gym- naſiums, der Selecten-, Muſter- und Mittelſchule nicht über 3 fl. ſteigen dürfe, daß im Sommer während 20 und im Winter während 10 Stunden wöchentlich die *) *) begründete Jnſtitute einſchlugen, ließen bald wieder den, dem pädagogiſchen Zwect ohnehin beſſer entſprechenden, deutſchen Namen „Turnanſtalt“ Platz greifen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_turnkunst02_1844
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_turnkunst02_1844/33
Zitationshilfe: Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 2. Solingen, 1844, S. 29. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_turnkunst02_1844/33>, abgerufen am 21.11.2024.