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Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 2. Solingen, 1844.

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§. 10.

Es darf Niemand ohne Bewilligung des Zugführers
zu einer ihm neuen Uebung vorschreiten.

§. 11.

Strafen sind: Ausschließung von einzelnen Uebun-
gen, von den Spielen, oder gänzliche Entfernung.

§. 12.

Die Zugführer werden von dem Directorium er-
wählt.

Magdeburg, den 16. November 1841.

Das Directorium der städtischen Turnanstalt.
Funk. Dr. Beulke. Dr. Fischer. Müller. Krahmer.


F.
Statuten des Königsberger Turnvereines.

Der Zweck des Turnens ist eine möglichst vollkom-
mene und allseitige Ausbildung des Körpers, mit welcher
zugleich unmittelbar eine Kräftigung des Geistes durch
das Bewußtsein der dem Körper inwohnenden Kraft
und Sicherheit erzielt wird.

Diesen Zweck zu fördern, die gegen das Turn-
wesen gerichteten Vorurtheile so viel als möglich zu be-
kämpfen und für das Allgemeinerwerden der turnerischen
Uebungen nach Kräften zu sorgen, tritt
der Turnverein
zusammen.

§. 10.

Es darf Niemand ohne Bewilligung des Zugführers
zu einer ihm neuen Uebung vorſchreiten.

§. 11.

Strafen ſind: Ausſchließung von einzelnen Uebun-
gen, von den Spielen, oder gänzliche Entfernung.

§. 12.

Die Zugführer werden von dem Directorium er-
wählt.

Magdeburg, den 16. November 1841.

Das Directorium der ſtädtiſchen Turnanſtalt.
Funk. Dr. Beulke. Dr. Fiſcher. Müller. Krahmer.


F.
Statuten des Königsberger Turnvereines.

Der Zweck des Turnens iſt eine möglichſt vollkom-
mene und allſeitige Ausbildung des Körpers, mit welcher
zugleich unmittelbar eine Kräftigung des Geiſtes durch
das Bewußtſein der dem Körper inwohnenden Kraft
und Sicherheit erzielt wird.

Dieſen Zweck zu fördern, die gegen das Turn-
weſen gerichteten Vorurtheile ſo viel als möglich zu be-
kämpfen und für das Allgemeinerwerden der turneriſchen
Uebungen nach Kräften zu ſorgen, tritt
der Turnverein
zuſammen.

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[123/0127] §. 10. Es darf Niemand ohne Bewilligung des Zugführers zu einer ihm neuen Uebung vorſchreiten. §. 11. Strafen ſind: Ausſchließung von einzelnen Uebun- gen, von den Spielen, oder gänzliche Entfernung. §. 12. Die Zugführer werden von dem Directorium er- wählt. Magdeburg, den 16. November 1841. Das Directorium der ſtädtiſchen Turnanſtalt. Funk. Dr. Beulke. Dr. Fiſcher. Müller. Krahmer. F. Statuten des Königsberger Turnvereines. Der Zweck des Turnens iſt eine möglichſt vollkom- mene und allſeitige Ausbildung des Körpers, mit welcher zugleich unmittelbar eine Kräftigung des Geiſtes durch das Bewußtſein der dem Körper inwohnenden Kraft und Sicherheit erzielt wird. Dieſen Zweck zu fördern, die gegen das Turn- weſen gerichteten Vorurtheile ſo viel als möglich zu be- kämpfen und für das Allgemeinerwerden der turneriſchen Uebungen nach Kräften zu ſorgen, tritt der Turnverein zuſammen.

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Zitationshilfe: Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 2. Solingen, 1844, S. 123. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_turnkunst02_1844/127>, abgerufen am 23.11.2024.