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Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 1. Danzig, 1843.

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Anmerk. 2: Entschuldigungen, welche sich in der Folge
als unwahr herausstellen, sollen auf das Strengste
bestraft werden; denn Lüge ist ein entehrendes Laster,
das am allerwenigsten der Turner sich zu Schulden
kommen lassen darf.

8) Wer viermal hintereinander ohne Entschuldigung
fehlt, soll von dem Turnwart gemahnt, und wenn
die Ermahnung nichts fruchtet, ausgestoßen werden;
denn ein solcher giebt zu erkennen, daß die Uebungen
für ihn keinen Werth haben und kann daher durch
sein böses Beispiel der Gesellschaft nur schädlich sein.

9) Es ist nicht erlaubt, vor dem am Schluß der
Uebungen Statt findenden Verlesen ohne Entschul-
digung
den Turnplatz zu verlassen, und die Entschul-
digungen müssen vor dem Weggehen dem Turnwart
angegeben werden, bei 6 Kreuzer Strafe.

10) Es wird an jedem Turntage von jeder Riege
an zwei verschiedenen Geräthschaften oder Uebungs-
plätzen nach einander geturnt. Die Aufeinanderfolge
der Uebungen ist auf dem Turnplatz angehängt. Jede
Riege tritt beim Beginn zu der Uebung, welche für sie
an der Reihe ist, und auf das Zeichen des Turnwarts
rückt jede in Ordnung auf die sie zunächst treffende.
Von Zeit zu Zeit vereinigen sich alle Riegen zu ge-
meinschaftlichen Uebungen (Turnläufen, Turnfahrten,
Turnspielen etc.)

11) Fremde dürfen drei Mal eingeführt werden
(vergl. §. 17.); Turner von auswärtigen Turn-
plätzen haben natürlich jederzeit Zutritt.

12) Außer den Turntagen darf der Turnplatz nur
unter Aufsicht von geübten Turnern besucht werden
und haben die Ungeübteren diesen oder den gegenwär-
tigen Vorturnern und Anmännern Folge zu leisten.
An solchen Tagen dürfen die beweglichen Geräthschaf-
ten nur mit besonderer Erlaubniß des Turnwarts be-
nutzt werden.

Anmerk. 2: Entſchuldigungen, welche ſich in der Folge
als unwahr herausſtellen, ſollen auf das Strengſte
beſtraft werden; denn Luͤge iſt ein entehrendes Laſter,
das am allerwenigſten der Turner ſich zu Schulden
kommen laſſen darf.

8) Wer viermal hintereinander ohne Entſchuldigung
fehlt, ſoll von dem Turnwart gemahnt, und wenn
die Ermahnung nichts fruchtet, ausgeſtoßen werden;
denn ein ſolcher giebt zu erkennen, daß die Uebungen
für ihn keinen Werth haben und kann daher durch
ſein böſes Beiſpiel der Geſellſchaft nur ſchädlich ſein.

9) Es iſt nicht erlaubt, vor dem am Schluß der
Uebungen Statt findenden Verleſen ohne Entſchul-
digung
den Turnplatz zu verlaſſen, und die Entſchul-
digungen müſſen vor dem Weggehen dem Turnwart
angegeben werden, bei 6 Kreuzer Strafe.

10) Es wird an jedem Turntage von jeder Riege
an zwei verſchiedenen Geräthſchaften oder Uebungs-
plätzen nach einander geturnt. Die Aufeinanderfolge
der Uebungen iſt auf dem Turnplatz angehängt. Jede
Riege tritt beim Beginn zu der Uebung, welche für ſie
an der Reihe iſt, und auf das Zeichen des Turnwarts
rückt jede in Ordnung auf die ſie zunächſt treffende.
Von Zeit zu Zeit vereinigen ſich alle Riegen zu ge-
meinſchaftlichen Uebungen (Turnläufen, Turnfahrten,
Turnſpielen ꝛc.)

11) Fremde dürfen drei Mal eingeführt werden
(vergl. §. 17.); Turner von auswärtigen Turn-
plätzen haben natürlich jederzeit Zutritt.

12) Außer den Turntagen darf der Turnplatz nur
unter Aufſicht von geübten Turnern beſucht werden
und haben die Ungeübteren dieſen oder den gegenwär-
tigen Vorturnern und Anmännern Folge zu leiſten.
An ſolchen Tagen dürfen die beweglichen Geräthſchaf-
ten nur mit beſonderer Erlaubniß des Turnwarts be-
nutzt werden.

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[35/0039] Anmerk. 2: Entſchuldigungen, welche ſich in der Folge als unwahr herausſtellen, ſollen auf das Strengſte beſtraft werden; denn Luͤge iſt ein entehrendes Laſter, das am allerwenigſten der Turner ſich zu Schulden kommen laſſen darf. 8) Wer viermal hintereinander ohne Entſchuldigung fehlt, ſoll von dem Turnwart gemahnt, und wenn die Ermahnung nichts fruchtet, ausgeſtoßen werden; denn ein ſolcher giebt zu erkennen, daß die Uebungen für ihn keinen Werth haben und kann daher durch ſein böſes Beiſpiel der Geſellſchaft nur ſchädlich ſein. 9) Es iſt nicht erlaubt, vor dem am Schluß der Uebungen Statt findenden Verleſen ohne Entſchul- digung den Turnplatz zu verlaſſen, und die Entſchul- digungen müſſen vor dem Weggehen dem Turnwart angegeben werden, bei 6 Kreuzer Strafe. 10) Es wird an jedem Turntage von jeder Riege an zwei verſchiedenen Geräthſchaften oder Uebungs- plätzen nach einander geturnt. Die Aufeinanderfolge der Uebungen iſt auf dem Turnplatz angehängt. Jede Riege tritt beim Beginn zu der Uebung, welche für ſie an der Reihe iſt, und auf das Zeichen des Turnwarts rückt jede in Ordnung auf die ſie zunächſt treffende. Von Zeit zu Zeit vereinigen ſich alle Riegen zu ge- meinſchaftlichen Uebungen (Turnläufen, Turnfahrten, Turnſpielen ꝛc.) 11) Fremde dürfen drei Mal eingeführt werden (vergl. §. 17.); Turner von auswärtigen Turn- plätzen haben natürlich jederzeit Zutritt. 12) Außer den Turntagen darf der Turnplatz nur unter Aufſicht von geübten Turnern beſucht werden und haben die Ungeübteren dieſen oder den gegenwär- tigen Vorturnern und Anmännern Folge zu leiſten. An ſolchen Tagen dürfen die beweglichen Geräthſchaf- ten nur mit beſonderer Erlaubniß des Turnwarts be- nutzt werden.

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Zitationshilfe: Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 1. Danzig, 1843, S. 35. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_turnkunst01_1843/39>, abgerufen am 24.11.2024.