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Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 1. Danzig, 1843.

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Dritter Abschnitt.
Verhalten der Mitglieder.
§. 18.
Allgemeine Bestimmungen.

Es wird von jedem Mitgliede vorausgesetzt, daß
es den Zweck der Gesellschaft erkannt habe und sich die-
sem gemäß sowohl auf als außer dem Turnplatz betra-
gen werde. Anständiges und gesetztes Betragen, wel-
ches aber keineswegs die Fröhlichkeit ausschließt, steht
jedem Jünglinge wohl an und wird um so mehr von
dem Turner erwartet, als derselbe zur Erhaltung und
Beförderung der sittlichen Weihe der Gesellschaft und
zur Verbreitung der Gesittung auch nach Außen beru-
fen ist und überall der Jugend als Muster vorleuch-
ten soll. Jedes Mitglied ist daher verpflichtet, nach
Kräften dahin zu wirken, daß jeder Turner sich über-
all zur Zufriedenheit der Gesellschaft betrage. Nament-
lich haben die älteren und erprobten Mitglieder die
Verpflichtung, wo in Gesellschaften oder an öffentlichen
Orten Turner sich einfinden, darüber zu wachen, daß kei-
ner sich eine Unanständigkeit zu Schulden kommen lasse,
dieselben in vorkommenden Fällen zu vermahnen und
zurechtzuweisen und hauptsächlich durch eigenes Beispiel
wohlthätig auf die jüngern einzuwirken. Jeder Tur-
ner hat außerdem die Verpflichtung, wenn er etwas
Nachtheiliges über das Betragen eines Turners in Er-
fahrung bringt, dem Vorstande davon Anzeige zu ma-
chen, damit derselbe die geeigneten Maßregeln ergrei-
fen könne.

§. 19.
Besondere Bestimmungen.

1) Jeder Turner hat den Anordnungen des Vor-
standes willig Folge zu leisten; wer sich dessen weigert,
wird von dem Vorstande zur Rechenschaft gezogen.

Dritter Abſchnitt.
Verhalten der Mitglieder.
§. 18.
Allgemeine Beſtimmungen.

Es wird von jedem Mitgliede vorausgeſetzt, daß
es den Zweck der Geſellſchaft erkannt habe und ſich die-
ſem gemäß ſowohl auf als außer dem Turnplatz betra-
gen werde. Anſtändiges und geſetztes Betragen, wel-
ches aber keineswegs die Fröhlichkeit ausſchließt, ſteht
jedem Jünglinge wohl an und wird um ſo mehr von
dem Turner erwartet, als derſelbe zur Erhaltung und
Beförderung der ſittlichen Weihe der Geſellſchaft und
zur Verbreitung der Geſittung auch nach Außen beru-
fen iſt und überall der Jugend als Muſter vorleuch-
ten ſoll. Jedes Mitglied iſt daher verpflichtet, nach
Kräften dahin zu wirken, daß jeder Turner ſich über-
all zur Zufriedenheit der Geſellſchaft betrage. Nament-
lich haben die älteren und erprobten Mitglieder die
Verpflichtung, wo in Geſellſchaften oder an öffentlichen
Orten Turner ſich einfinden, darüber zu wachen, daß kei-
ner ſich eine Unanſtändigkeit zu Schulden kommen laſſe,
dieſelben in vorkommenden Fällen zu vermahnen und
zurechtzuweiſen und hauptſächlich durch eigenes Beiſpiel
wohlthätig auf die jüngern einzuwirken. Jeder Tur-
ner hat außerdem die Verpflichtung, wenn er etwas
Nachtheiliges über das Betragen eines Turners in Er-
fahrung bringt, dem Vorſtande davon Anzeige zu ma-
chen, damit derſelbe die geeigneten Maßregeln ergrei-
fen könne.

§. 19.
Beſondere Beſtimmungen.

1) Jeder Turner hat den Anordnungen des Vor-
ſtandes willig Folge zu leiſten; wer ſich deſſen weigert,
wird von dem Vorſtande zur Rechenſchaft gezogen.

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[30/0034] Dritter Abſchnitt. Verhalten der Mitglieder. §. 18. Allgemeine Beſtimmungen. Es wird von jedem Mitgliede vorausgeſetzt, daß es den Zweck der Geſellſchaft erkannt habe und ſich die- ſem gemäß ſowohl auf als außer dem Turnplatz betra- gen werde. Anſtändiges und geſetztes Betragen, wel- ches aber keineswegs die Fröhlichkeit ausſchließt, ſteht jedem Jünglinge wohl an und wird um ſo mehr von dem Turner erwartet, als derſelbe zur Erhaltung und Beförderung der ſittlichen Weihe der Geſellſchaft und zur Verbreitung der Geſittung auch nach Außen beru- fen iſt und überall der Jugend als Muſter vorleuch- ten ſoll. Jedes Mitglied iſt daher verpflichtet, nach Kräften dahin zu wirken, daß jeder Turner ſich über- all zur Zufriedenheit der Geſellſchaft betrage. Nament- lich haben die älteren und erprobten Mitglieder die Verpflichtung, wo in Geſellſchaften oder an öffentlichen Orten Turner ſich einfinden, darüber zu wachen, daß kei- ner ſich eine Unanſtändigkeit zu Schulden kommen laſſe, dieſelben in vorkommenden Fällen zu vermahnen und zurechtzuweiſen und hauptſächlich durch eigenes Beiſpiel wohlthätig auf die jüngern einzuwirken. Jeder Tur- ner hat außerdem die Verpflichtung, wenn er etwas Nachtheiliges über das Betragen eines Turners in Er- fahrung bringt, dem Vorſtande davon Anzeige zu ma- chen, damit derſelbe die geeigneten Maßregeln ergrei- fen könne. §. 19. Beſondere Beſtimmungen. 1) Jeder Turner hat den Anordnungen des Vor- ſtandes willig Folge zu leiſten; wer ſich deſſen weigert, wird von dem Vorſtande zur Rechenſchaft gezogen.

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Zitationshilfe: Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 1. Danzig, 1843, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_turnkunst01_1843/34>, abgerufen am 21.11.2024.