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Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 1. Danzig, 1843.

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3) Verpflichtung des Gesammtvorstandes.

Dem Gesammtvorstand, als dem Vertreter der
Gesellschaft, liegt die Pflicht ob, über das Wohl der
Gesellschaft zu wachen und besonders darauf zu sehen,
daß in der Gesellschaft nichts geschehe, was ihren sitt-
lichen Zustand und die brüderliche Eintracht in dersel-
ben stören könnte. -- Er hat das Betragen der ein-
zelnen Mitglieder leitend, belehrend und aufmunternd
zu überwachen. -- Er hat über die Aufnahme und
Ausstoßung von Mitgliedern zu entscheiden. -- Er
allein hat das Recht und die Pflicht, ungesetzmäßiges
Betragen zu rügen, und wenn Störungen eintreten
sollten, die geeigneten Mittel aufzusuchen und anzu-
wenden, um die Ordnung wieder herzustellen. Ferner
hat er die Befugniß, wenn nöthige oder wün-
schenswerthe außergewöhnliche
Anschaffungen
gemacht werden sollen, wozu die gewöhnlichen Beiträge
nicht ausreichen, bei der Gesellschaft eine außerordent-
liche Auflage zu beantragen; doch steht die Bewilli-
gung dieser Auflage (welche für das ganze Jahr die
Hälfte des jährlichen Beitrags
nicht überstei-
gen darf), der ganzen Gesellschaft zu.

§. 6.
Aufnahme.

Wer in die Gesellschaft aufgenommen zu werden
wünscht, muß sich bei dem Vorstand durch ein Mit-
glied vorschlagen lassen. Dieser zeigt durch den Spre-
cher (oder in Abwesenheit desselben durch einen Stell-
vertreter aus den Mitgliedern des Vorstandes) den
Vorgeschlagenen der Gesellschaft am nächsten Turntag
an und fordert dieselbe auf, wenn Jemand triftige
Gründe gegen die Aufnahme des Vorgeschlagenen vor-
zubringen habe, diese einem Vorstands-Mitgliede an-
zugeben. Der Vorgeschagene wird nun, um ihn ken-
nen zu lernen, wenigstens einmal auf dem Turn-

3) Verpflichtung des Geſammtvorſtandes.

Dem Geſammtvorſtand, als dem Vertreter der
Geſellſchaft, liegt die Pflicht ob, über das Wohl der
Geſellſchaft zu wachen und beſonders darauf zu ſehen,
daß in der Geſellſchaft nichts geſchehe, was ihren ſitt-
lichen Zuſtand und die brüderliche Eintracht in derſel-
ben ſtören könnte. — Er hat das Betragen der ein-
zelnen Mitglieder leitend, belehrend und aufmunternd
zu überwachen. — Er hat über die Aufnahme und
Ausſtoßung von Mitgliedern zu entſcheiden. — Er
allein hat das Recht und die Pflicht, ungeſetzmäßiges
Betragen zu rügen, und wenn Störungen eintreten
ſollten, die geeigneten Mittel aufzuſuchen und anzu-
wenden, um die Ordnung wieder herzuſtellen. Ferner
hat er die Befugniß, wenn nöthige oder wün-
ſchenswerthe außergewöhnliche
Anſchaffungen
gemacht werden ſollen, wozu die gewöhnlichen Beiträge
nicht ausreichen, bei der Geſellſchaft eine außerordent-
liche Auflage zu beantragen; doch ſteht die Bewilli-
gung dieſer Auflage (welche für das ganze Jahr die
Hälfte des jährlichen Beitrags
nicht überſtei-
gen darf), der ganzen Geſellſchaft zu.

§. 6.
Aufnahme.

Wer in die Geſellſchaft aufgenommen zu werden
wünſcht, muß ſich bei dem Vorſtand durch ein Mit-
glied vorſchlagen laſſen. Dieſer zeigt durch den Spre-
cher (oder in Abweſenheit deſſelben durch einen Stell-
vertreter aus den Mitgliedern des Vorſtandes) den
Vorgeſchlagenen der Geſellſchaft am nächſten Turntag
an und fordert dieſelbe auf, wenn Jemand triftige
Gründe gegen die Aufnahme des Vorgeſchlagenen vor-
zubringen habe, dieſe einem Vorſtands-Mitgliede an-
zugeben. Der Vorgeſchagene wird nun, um ihn ken-
nen zu lernen, wenigſtens einmal auf dem Turn-

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[24/0028] 3) Verpflichtung des Geſammtvorſtandes. Dem Geſammtvorſtand, als dem Vertreter der Geſellſchaft, liegt die Pflicht ob, über das Wohl der Geſellſchaft zu wachen und beſonders darauf zu ſehen, daß in der Geſellſchaft nichts geſchehe, was ihren ſitt- lichen Zuſtand und die brüderliche Eintracht in derſel- ben ſtören könnte. — Er hat das Betragen der ein- zelnen Mitglieder leitend, belehrend und aufmunternd zu überwachen. — Er hat über die Aufnahme und Ausſtoßung von Mitgliedern zu entſcheiden. — Er allein hat das Recht und die Pflicht, ungeſetzmäßiges Betragen zu rügen, und wenn Störungen eintreten ſollten, die geeigneten Mittel aufzuſuchen und anzu- wenden, um die Ordnung wieder herzuſtellen. Ferner hat er die Befugniß, wenn nöthige oder wün- ſchenswerthe außergewöhnliche Anſchaffungen gemacht werden ſollen, wozu die gewöhnlichen Beiträge nicht ausreichen, bei der Geſellſchaft eine außerordent- liche Auflage zu beantragen; doch ſteht die Bewilli- gung dieſer Auflage (welche für das ganze Jahr die Hälfte des jährlichen Beitrags nicht überſtei- gen darf), der ganzen Geſellſchaft zu. §. 6. Aufnahme. Wer in die Geſellſchaft aufgenommen zu werden wünſcht, muß ſich bei dem Vorſtand durch ein Mit- glied vorſchlagen laſſen. Dieſer zeigt durch den Spre- cher (oder in Abweſenheit deſſelben durch einen Stell- vertreter aus den Mitgliedern des Vorſtandes) den Vorgeſchlagenen der Geſellſchaft am nächſten Turntag an und fordert dieſelbe auf, wenn Jemand triftige Gründe gegen die Aufnahme des Vorgeſchlagenen vor- zubringen habe, dieſe einem Vorſtands-Mitgliede an- zugeben. Der Vorgeſchagene wird nun, um ihn ken- nen zu lernen, wenigſtens einmal auf dem Turn-

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Zitationshilfe: Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 1. Danzig, 1843, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_turnkunst01_1843/28>, abgerufen am 21.11.2024.