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[N. N.]: Theatrum Novum Politico-Historicum. Würzburg, [1686].

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ihren Weibern/ Kindern/ gantzen Familien/ Gütern/ sc. in Ih. Fürstl. Durchl. special-Protection und Beschirmung sollen auffgenommen werden / dermassen/ daß die niemand an Leib und Gut kräncken oder molestiren soll. 3. Sollen sie ins gesambt nicht allein ihre Gewissens-Freyheit geniessen/ sondern auch ihren Gottesdienst privatim in ihren Häusern/ ohne einigen Eintrag oder Verstöhrung exerciren. 4. So balb an einigem Ort sich ungefehr 100. Personen werden niedergelassen haben/ wollen Ih. Fürstl. Durchl. vor dieselbe auff eigenen Kosten einen Prediger unterhalten/ und sollen sie selbst dessen Bestallung vergrössern mögen. 5. Wollen Ih. Fürstl. Durchl. zu Auffrichtung der Schulen/ zu Unterrichtung der Jugend alle behülffliche Hand bieten. 6. Sollen sie von allen ordinari- und extraordinari-Last und Beschwehrungen/ sie mögen auch Namen haben wie sie wollen/ vor ihre Person/ Gefolg und Güter den Acciß oder Licent allein ausgenommen/ befreyet seyn. 7. Dafern sie auch einige Ih. Fürstl. Durchl. zinßbare Güter oder Häuser dingen oder mieten würden/ sollen sie davon zehenjährige Freyheit geniessen. 8. Was die jenige belangt/ welche selbsten Wohn- und Werckhäuser auffrichten wollen/ die sollen davon fünff und zwantzigjährige Freyheit und exemption von allen vorgemeldten Aufflagen geniessen. 9. Ihr. Fürstl. Durchl. wollen ihnen auch aller Orten das Burgerrecht ohne entgelt schencken/ wann sie nur Ihro den Huldigungs-Eyd als Landsherrn / und an jedem Ort der Stadt Obrigkeit den Eyd der Treu leisten. 10. Sollen sie nicht genöthiget seyn sich in einige Zünfften zu begeben/ oder Geld darzu zu zahlen/ auch nicht an eine gewisse Zahl Lehrjungen gebunden seyn/ sondern es soll ein jeglicher so viel mögen in seinem Dienst halten/ als er ihnen wird Arbeit geben können; Dafern aber jemand sich freywillig in solche Zünfften begeben wolte/ sollen demselben die darzu behörige Leges so erträglich gemacht werden/ daß sie Ursach haben sollen sich deßhalben zu bedancken. 11. Was die Fortsetzung ihrer Nahrung betrifft/ und ihre Manufacturen/ darzu wollen Ihre Fürstliche Durchleucht. alles/ was sie zu thun vermögen/ contribuiren. 12. Ihre Durchl. wollen auch besagte Protestanten in Streit-Sachen eben als dero eigene Unterthanen durch unpartheyische Richter rechtfertigen lassen. Und 13. solches auch ferner daß/ wann sie einige aus ihnen darzu qualificiren wollen / solcher dieselbe als Schiedsmann urtheilen soll/ jedoch daß der beschwehrte Theil an den ordinari Richter soll appelliren dörffen. 14. Auch soll ein jeglicher über die Güter/ welche er in Ihro Durchleucht. Landen gebracht/ oder darinnen wird erworben baben/ frey disponiten mögen/ sowohl per donationem inter vivos,

ihren Weibern/ Kindern/ gantzen Familien/ Gütern/ sc. in Ih. Fürstl. Durchl. special-Protection und Beschirmung sollen auffgenommen werden / dermassen/ daß die niemand an Leib und Gut kräncken oder molestiren soll. 3. Sollen sie ins gesambt nicht allein ihre Gewissens-Freyheit geniessen/ sondern auch ihren Gottesdienst privatim in ihren Häusern/ ohne einigen Eintrag oder Verstöhrung exerciren. 4. So balb an einigem Ort sich ungefehr 100. Personen werden niedergelassen haben/ wollen Ih. Fürstl. Durchl. vor dieselbe auff eigenen Kosten einen Prediger unterhalten/ und sollen sie selbst dessen Bestallung vergrössern mögen. 5. Wollen Ih. Fürstl. Durchl. zu Auffrichtung der Schulen/ zu Unterrichtung der Jugend alle behülffliche Hand bieten. 6. Sollen sie von allen ordinari- und extraordinari-Last und Beschwehrungen/ sie mögen auch Namen haben wie sie wollen/ vor ihre Person/ Gefolg und Güter den Acciß oder Licent allein ausgenommen/ befreyet seyn. 7. Dafern sie auch einige Ih. Fürstl. Durchl. zinßbare Güter oder Häuser dingen oder mieten würden/ sollen sie davon zehenjährige Freyheit geniessen. 8. Was die jenige belangt/ welche selbsten Wohn- und Werckhäuser auffrichten wollen/ die sollen davon fünff und zwantzigjährige Freyheit und exemption von allen vorgemeldten Aufflagen geniessen. 9. Ihr. Fürstl. Durchl. wollen ihnen auch aller Orten das Burgerrecht ohne entgelt schencken/ wann sie nur Ihro den Huldigungs-Eyd als Landsherrn / und an jedem Ort der Stadt Obrigkeit den Eyd der Treu leisten. 10. Sollen sie nicht genöthiget seyn sich in einige Zünfften zu begeben/ oder Geld darzu zu zahlen/ auch nicht an eine gewisse Zahl Lehrjungen gebunden seyn/ sondern es soll ein jeglicher so viel mögen in seinem Dienst halten/ als er ihnen wird Arbeit geben können; Dafern aber jemand sich freywillig in solche Zünfften begeben wolte/ sollen demselben die darzu behörige Leges so erträglich gemacht werden/ daß sie Ursach haben sollen sich deßhalben zu bedancken. 11. Was die Fortsetzung ihrer Nahrung betrifft/ und ihre Manufacturen/ darzu wollen Ihre Fürstliche Durchleucht. alles/ was sie zu thun vermögen/ contribuiren. 12. Ihre Durchl. wollen auch besagte Protestanten in Streit-Sachen eben als dero eigene Unterthanen durch unpartheyische Richter rechtfertigen lassen. Und 13. solches auch ferner daß/ wann sie einige aus ihnen darzu qualificiren wollen / solcher dieselbe als Schiedsmann urtheilen soll/ jedoch daß der beschwehrte Theil an den ordinari Richter soll appelliren dörffen. 14. Auch soll ein jeglicher über die Güter/ welche er in Ihro Durchleucht. Landen gebracht/ oder darinnen wird erworben baben/ frey disponiten mögen/ sowohl per donationem inter vivos,

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ihren Weibern/ Kindern/ gantzen Familien/ Gütern/ sc. in Ih. Fürstl.                      Durchl. special-Protection und Beschirmung sollen auffgenommen werden /                      dermassen/ daß die niemand an Leib und Gut kräncken oder molestiren soll. 3.                      Sollen sie ins gesambt nicht allein ihre Gewissens-Freyheit geniessen/ sondern                      auch ihren Gottesdienst privatim in ihren Häusern/ ohne einigen Eintrag oder                      Verstöhrung exerciren. 4. So balb an einigem Ort sich ungefehr 100. Personen                      werden niedergelassen haben/ wollen Ih. Fürstl. Durchl. vor dieselbe auff                      eigenen Kosten einen Prediger unterhalten/ und sollen sie selbst dessen                      Bestallung vergrössern mögen. 5. Wollen Ih. Fürstl. Durchl. zu Auffrichtung der                      Schulen/ zu Unterrichtung der Jugend alle behülffliche Hand bieten. 6. Sollen                      sie von allen ordinari- und extraordinari-Last und Beschwehrungen/ sie mögen                      auch Namen haben wie sie wollen/ vor ihre Person/ Gefolg und Güter den Acciß                      oder Licent allein ausgenommen/ befreyet seyn. 7. Dafern sie auch einige Ih.                      Fürstl. Durchl. zinßbare Güter oder Häuser dingen oder mieten würden/ sollen                      sie davon zehenjährige Freyheit geniessen. 8. Was die jenige belangt/ welche                      selbsten Wohn- und Werckhäuser auffrichten wollen/ die sollen davon fünff und                      zwantzigjährige Freyheit und exemption von allen vorgemeldten Aufflagen                      geniessen. 9. Ihr. Fürstl. Durchl. wollen ihnen auch aller Orten das Burgerrecht                      ohne entgelt schencken/ wann sie nur Ihro den Huldigungs-Eyd als Landsherrn /                      und an jedem Ort der Stadt Obrigkeit den Eyd der Treu leisten. 10. Sollen sie                      nicht genöthiget seyn sich in einige Zünfften zu begeben/ oder Geld darzu zu                      zahlen/ auch nicht an eine gewisse Zahl Lehrjungen gebunden seyn/ sondern es                      soll ein jeglicher so viel mögen in seinem Dienst halten/ als er ihnen wird                      Arbeit geben können; Dafern aber jemand sich freywillig in solche Zünfften                      begeben wolte/ sollen demselben die darzu behörige Leges so erträglich gemacht                      werden/ daß sie Ursach haben sollen sich deßhalben zu bedancken. 11. Was die                      Fortsetzung ihrer Nahrung betrifft/ und ihre Manufacturen/ darzu wollen Ihre                      Fürstliche Durchleucht. alles/ was sie zu thun vermögen/ contribuiren. 12.                      Ihre Durchl. wollen auch besagte Protestanten in Streit-Sachen eben als dero                      eigene Unterthanen durch unpartheyische Richter rechtfertigen lassen. Und 13.                      solches auch ferner daß/ wann sie einige aus ihnen darzu qualificiren wollen /                      solcher dieselbe als Schiedsmann urtheilen soll/ jedoch daß der beschwehrte                      Theil an den ordinari Richter soll appelliren dörffen. 14. Auch soll ein                      jeglicher über die Güter/ welche er in Ihro Durchleucht. Landen gebracht/ oder                      darinnen wird erworben baben/ frey disponiten mögen/ sowohl per donationem                      inter vivos,
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[57/0069] ihren Weibern/ Kindern/ gantzen Familien/ Gütern/ sc. in Ih. Fürstl. Durchl. special-Protection und Beschirmung sollen auffgenommen werden / dermassen/ daß die niemand an Leib und Gut kräncken oder molestiren soll. 3. Sollen sie ins gesambt nicht allein ihre Gewissens-Freyheit geniessen/ sondern auch ihren Gottesdienst privatim in ihren Häusern/ ohne einigen Eintrag oder Verstöhrung exerciren. 4. So balb an einigem Ort sich ungefehr 100. Personen werden niedergelassen haben/ wollen Ih. Fürstl. Durchl. vor dieselbe auff eigenen Kosten einen Prediger unterhalten/ und sollen sie selbst dessen Bestallung vergrössern mögen. 5. Wollen Ih. Fürstl. Durchl. zu Auffrichtung der Schulen/ zu Unterrichtung der Jugend alle behülffliche Hand bieten. 6. Sollen sie von allen ordinari- und extraordinari-Last und Beschwehrungen/ sie mögen auch Namen haben wie sie wollen/ vor ihre Person/ Gefolg und Güter den Acciß oder Licent allein ausgenommen/ befreyet seyn. 7. Dafern sie auch einige Ih. Fürstl. Durchl. zinßbare Güter oder Häuser dingen oder mieten würden/ sollen sie davon zehenjährige Freyheit geniessen. 8. Was die jenige belangt/ welche selbsten Wohn- und Werckhäuser auffrichten wollen/ die sollen davon fünff und zwantzigjährige Freyheit und exemption von allen vorgemeldten Aufflagen geniessen. 9. Ihr. Fürstl. Durchl. wollen ihnen auch aller Orten das Burgerrecht ohne entgelt schencken/ wann sie nur Ihro den Huldigungs-Eyd als Landsherrn / und an jedem Ort der Stadt Obrigkeit den Eyd der Treu leisten. 10. Sollen sie nicht genöthiget seyn sich in einige Zünfften zu begeben/ oder Geld darzu zu zahlen/ auch nicht an eine gewisse Zahl Lehrjungen gebunden seyn/ sondern es soll ein jeglicher so viel mögen in seinem Dienst halten/ als er ihnen wird Arbeit geben können; Dafern aber jemand sich freywillig in solche Zünfften begeben wolte/ sollen demselben die darzu behörige Leges so erträglich gemacht werden/ daß sie Ursach haben sollen sich deßhalben zu bedancken. 11. Was die Fortsetzung ihrer Nahrung betrifft/ und ihre Manufacturen/ darzu wollen Ihre Fürstliche Durchleucht. alles/ was sie zu thun vermögen/ contribuiren. 12. Ihre Durchl. wollen auch besagte Protestanten in Streit-Sachen eben als dero eigene Unterthanen durch unpartheyische Richter rechtfertigen lassen. Und 13. solches auch ferner daß/ wann sie einige aus ihnen darzu qualificiren wollen / solcher dieselbe als Schiedsmann urtheilen soll/ jedoch daß der beschwehrte Theil an den ordinari Richter soll appelliren dörffen. 14. Auch soll ein jeglicher über die Güter/ welche er in Ihro Durchleucht. Landen gebracht/ oder darinnen wird erworben baben/ frey disponiten mögen/ sowohl per donationem inter vivos,

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Zitationshilfe: [N. N.]: Theatrum Novum Politico-Historicum. Würzburg, [1686], S. 57. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_theatrum_1686/69>, abgerufen am 24.11.2024.