[N. N.]: Theatrum Novum Politico-Historicum. Würzburg, [1686].daß wann jemand/ wer der auch seye / in ihren Landen und Bottmässigkeiten betretten werden solte/ obschon die Pferd / Getreyd/ oder Munitions-Summen schon eingehandelt wären/ den Handlern doch (welche Unsere Verwilligung und Kayserl. Patenten nit vorzuweisen hätten) das Geld confisciren, das schon eingehandelte aber hinweg nehmen/ und selbige noch darzu mit einer Geld- und Leibsstraff/ nach gestalten Umbständen/ den Reichs-Satz- und Ordnungen gemäß ansehen; als lieb Euer Liebden/ Liebden/ And. And. und euch sammentlich und einem jeden insonderheit ist/ Unsere Käyserl. Ungnad und dazu die in den angeregten Reichs-Satzungen und Abschieden bestimmte Pöenen zu vermeyden. Wie dann auch Euer Liebden/ Liebden / And. And. und ihr (damit sich niemand mit der Unwissenheit zu entschuldigen habe) diese Unsere zur höchstnöthigen Beybehaltung der Reichskräfften geschöpffte Resolution durch offene Edicta in ihren Churfürstenthum und Landen / Bottmässigkeiten/ Städten und Gebieten/ verkünden und anschlagen lassen wollen. Versehen Uns dessen also zu Euer Liebden/ Liebden/ And. And. und euch respective Freund-Vetter-Oheim- und gnädiglich. Geben in Unserer Stadt Wien den 9. Martii Anno 1686. Unserer Reiche deß Römischen im 28. deß Hungarischen im 31. und deß Bömischen im 30. Jahr. Leopold. (L. S.) Vt. Leopold Wilhelm Graf zu Königsegg. Ad Mandatum Sac. Caesar. Majestatis proprium. Johann Probst. Den 15. hat sich der Käys. Hof-Kriegs-Rath Hr. Graf Breuner von der Schlesischen Gräntze dahier eingestellt/ und bedeutet/ daß die Churfürstl. Brandenburgische Auxiliar-Völcker/ welche in 8000. Mann effective und dann 190. der erfahrnesten und wol exercirten Constablern und Büchsenmeistern auch Granatenwerffer bestehen / bereits auffgebrochen/ und im Marsch begriffen wären. Zu Constantinopel hat die Pest viel 100000. Personen hin- daß wann jemand/ wer der auch seye / in ihren Landen und Bottmässigkeiten betretten werden solte/ obschon die Pferd / Getreyd/ oder Munitions-Sum̃en schon eingehandelt wären/ den Handlern doch (welche Unsere Verwilligung und Kayserl. Patenten nit vorzuweisen hätten) das Geld confisciren, das schon eingehandelte aber hinweg nehmen/ und selbige noch darzu mit einer Geld- und Leibsstraff/ nach gestalten Umbständen/ den Reichs-Satz- und Ordnungen gemäß ansehen; als lieb Euer Liebden/ Liebden/ And. And. und euch sammentlich und einem jeden insonderheit ist/ Unsere Käyserl. Ungnad und dazu die in den angeregten Reichs-Satzungen und Abschieden bestim̃te Pöenen zu vermeyden. Wie dann auch Euer Liebden/ Liebden / And. And. und ihr (damit sich niemand mit der Unwissenheit zu entschuldigen habe) diese Unsere zur höchstnöthigen Beybehaltung der Reichskräfften geschöpffte Resolution durch offene Edicta in ihren Churfürstenthum und Landen / Bottmässigkeiten/ Städten und Gebieten/ verkünden und anschlagen lassen wollen. Versehen Uns dessen also zu Euer Liebden/ Liebden/ And. And. und euch respectivè Freund-Vetter-Oheim- und gnädiglich. Geben in Unserer Stadt Wien den 9. Martii Anno 1686. Unserer Reiche deß Römischen im 28. deß Hungarischen im 31. und deß Bömischen im 30. Jahr. Leopold. (L. S.) Vt. Leopold Wilhelm Graf zu Königsegg. Ad Mandatum Sac. Caesar. Majestatis proprium. Johann Probst. Den 15. hat sich der Käys. Hof-Kriegs-Rath Hr. Graf Breuner von der Schlesischen Gräntze dahier eingestellt/ und bedeutet/ daß die Churfürstl. Brandenburgische Auxiliar-Völcker/ welche in 8000. Mann effectivè und dann 190. der erfahrnesten und wol exercirten Constablern und Büchsenmeistern auch Granatenwerffer bestehen / bereits auffgebrochen/ und im Marsch begriffen wären. Zu Constantinopel hat die Pest viel 100000. Personen hin- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0197" n="185"/> daß wann jemand/ wer der auch seye / in ihren Landen und Bottmässigkeiten betretten werden solte/ obschon die Pferd / Getreyd/ oder Munitions-Sum̃en schon eingehandelt wären/ den Handlern doch (welche Unsere Verwilligung und Kayserl. Patenten nit vorzuweisen hätten) das Geld confisciren, das schon eingehandelte aber hinweg nehmen/ und selbige noch darzu mit einer Geld- und Leibsstraff/ nach gestalten Umbständen/ den Reichs-Satz- und Ordnungen gemäß ansehen; als lieb Euer Liebden/ Liebden/ And. And. und euch sammentlich und einem jeden insonderheit ist/ Unsere Käyserl. Ungnad und dazu die in den angeregten Reichs-Satzungen und Abschieden bestim̃te Pöenen zu vermeyden. Wie dann auch Euer Liebden/ Liebden / And. And. und ihr (damit sich niemand mit der Unwissenheit zu entschuldigen habe) diese Unsere zur höchstnöthigen Beybehaltung der Reichskräfften geschöpffte Resolution durch offene Edicta in ihren Churfürstenthum und Landen / Bottmässigkeiten/ Städten und Gebieten/ verkünden und anschlagen lassen wollen. Versehen Uns dessen also zu Euer Liebden/ Liebden/ And. And. und euch respectivè Freund-Vetter-Oheim- und gnädiglich. Geben in Unserer Stadt Wien den 9. Martii Anno 1686. Unserer Reiche deß Römischen im 28. deß Hungarischen im 31. und deß Bömischen im 30. Jahr.</p> <p>Leopold.</p> <p>(L. S.)</p> <p>Vt. Leopold Wilhelm Graf zu Königsegg.</p> <p>Ad Mandatum Sac. Caesar. Majestatis proprium.</p> <p>Johann Probst.</p> <p>Den 15. hat sich der Käys. Hof-Kriegs-Rath Hr. Graf Breuner von der Schlesischen Gräntze dahier eingestellt/ und bedeutet/ daß die Churfürstl. Brandenburgische Auxiliar-Völcker/ welche in 8000. Mann effectivè und dann 190. der erfahrnesten und wol exercirten Constablern und Büchsenmeistern auch Granatenwerffer bestehen / bereits auffgebrochen/ und im Marsch begriffen wären. Zu Constantinopel hat die Pest viel 100000. Personen hin- </p> </div> </body> </text> </TEI> [185/0197]
daß wann jemand/ wer der auch seye / in ihren Landen und Bottmässigkeiten betretten werden solte/ obschon die Pferd / Getreyd/ oder Munitions-Sum̃en schon eingehandelt wären/ den Handlern doch (welche Unsere Verwilligung und Kayserl. Patenten nit vorzuweisen hätten) das Geld confisciren, das schon eingehandelte aber hinweg nehmen/ und selbige noch darzu mit einer Geld- und Leibsstraff/ nach gestalten Umbständen/ den Reichs-Satz- und Ordnungen gemäß ansehen; als lieb Euer Liebden/ Liebden/ And. And. und euch sammentlich und einem jeden insonderheit ist/ Unsere Käyserl. Ungnad und dazu die in den angeregten Reichs-Satzungen und Abschieden bestim̃te Pöenen zu vermeyden. Wie dann auch Euer Liebden/ Liebden / And. And. und ihr (damit sich niemand mit der Unwissenheit zu entschuldigen habe) diese Unsere zur höchstnöthigen Beybehaltung der Reichskräfften geschöpffte Resolution durch offene Edicta in ihren Churfürstenthum und Landen / Bottmässigkeiten/ Städten und Gebieten/ verkünden und anschlagen lassen wollen. Versehen Uns dessen also zu Euer Liebden/ Liebden/ And. And. und euch respectivè Freund-Vetter-Oheim- und gnädiglich. Geben in Unserer Stadt Wien den 9. Martii Anno 1686. Unserer Reiche deß Römischen im 28. deß Hungarischen im 31. und deß Bömischen im 30. Jahr.
Leopold.
(L. S.)
Vt. Leopold Wilhelm Graf zu Königsegg.
Ad Mandatum Sac. Caesar. Majestatis proprium.
Johann Probst.
Den 15. hat sich der Käys. Hof-Kriegs-Rath Hr. Graf Breuner von der Schlesischen Gräntze dahier eingestellt/ und bedeutet/ daß die Churfürstl. Brandenburgische Auxiliar-Völcker/ welche in 8000. Mann effectivè und dann 190. der erfahrnesten und wol exercirten Constablern und Büchsenmeistern auch Granatenwerffer bestehen / bereits auffgebrochen/ und im Marsch begriffen wären. Zu Constantinopel hat die Pest viel 100000. Personen hin-
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