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St. Galler Volksblatt. Nr. 62, Uznach, 03. 08. 1892.

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erste Seite
Uznach, Mittwoch No. 62. den 3. August 1892.


St. Galler-Volksblatt.
Publikationsorgan der Bezirke See und Gaster.
Obligatorisch in Uznach, Jona, Eschenbach, Schmerikon, St. Gallenkappel, Ernetschwil, Gommiswald, Goldingen.

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Abonnementspreis: Bei den Verträgern und mit Adresse in der Schweiz
halbjährlich Fr. 2. 50 Rp., vierteljährlich Fr. 1. 30 Rp. Bei der eidgen.
Post jährlich Fr. 5. -- Rp., halbjährlich Fr. 2. 60 Rp., vierteljährlich Fr. 1.
40 Rp. Für das Ausland (Postverein) jede Nummer mit Adresse halbjähr-
lich Fr. 5. -- Rp., wöchentlich ein Mal halbjährlich Fr. 3. 50 Rp.


[Spaltenumbruch] [Abbildung]
37. Jahrgang.

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Insertionsgebühr für den Seebezirk und Gaster (ohne Vermittlung der
Inseratenbureaux): Die kleinspaltige Petitzeile oder deren Raum 10 Rp. --
Für die übrigen Inserenten kostet die kleinspaltige Petitzeile oder deren Raun
15 Rp. Bei Wiederholungen Rabatt. -- Inserate müssen jeweilen bis spä
teftens Dienstag und Freitag, Vormittags 9 Uhr, abgegeben werden.




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Erscheint Mittwoch und Samstag.


[Spaltenumbruch]
[Abbildung] Druck und Verlag von K. Oberholzer's Buchdruckerei. [Abbildung]

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Wöchentl. Gratisbeilage: "Linth-Blätter".




[Spaltenumbruch]
Ein Jubiläum.



Schon fünfmal hundert Jahre sind
Verflossen bis auf heute,
Seitdem das erste Kartenspiel
Die ganze Welt erfreute.
Wer ist so dumm und kennt es nicht
Mit seinen Prachtsfiguren!
Wem geht das Herz nicht wohlig auf
Beim Jassen und Panduren!
Ein Jubiläum gibt's darum
Dem Kartenspiel zu Ehren,
Mit Trumpf, Musik und Redeschwall,
Bankett und Becherleeren.
Und zu dem Jubiläumsschmaus
Ist Alles eingeladen,
Wer je die Karten nahm zur Hand
Zum Nutzen oder Schaden.
Scharwenzelnd kommen sie herbei
Die dicken, reichen Prasser,
Die auf der Welt nichts and'res sind
Als täglich Kaffee-Jasser.
Von allen Seiten sammeln sich
Die Lumpen auch in Schaaren,
Die Ehre, Geld, Kredit verklopft
Beim Spiel in wenig Jahren.
Die Frauen wollen auch hinein
Mit ihren bleichen Kleinen,
Die, als der Vater Karten wies,
Gehungert unter Weinen.
Das schmeckt den alten Zechen nicht;
Man weist sie vor die Thüre
Und mischt die Karten, zieht und bringt
Die "Bauern" alle viere.
So spielen sie mit Lärm und W[unleserliches Material - 3 Zeichen fehlen]
Und wollen gar nicht enden,
Bis dann der Tod in seinen Sack
Sie wirft mit beiden Händen.



* Behaltet euere Silberlinge!


(Eingesandt.)

Die Oberaufsicht des Staates über das Bestattungswesen,
insoweit sie sich auf die öffentliche Gesundheitspflege bezieht und
darauf beschränkt, hat die Kirche jederzeit anerkannt. Die Be-
stattung der Verstorbenen aber in der geweihten Erde des Kirch-
hofs ist eine kirchliche, eine religiöse Feier und ihre Ausübung,
Kraft eigenen Rechts auf eigenem Grund und
Boden, der Kirche, mit dem Eigenthum und der
Kultusfreiheit durch die Staatsverfassunggaran-
tirt
. Nun aber erklärt das vorliegende Gesetz im offenbaren
Widerspruche mit dieser Verfassung im zweiten Jahre ihres
Bestandes, daß ihr vom 1. Januar 1893 an jede kirchliche Be-
stattung Kraft eigenen Rechts und auf eigenem
Grund und Boden
zu verwehren sei; es erklärt zu diesem
Zwecke "die zur Zeit den Kirchgemeinden zugehörigen Kirchhöfe"
mit einem frechen Federstriche als Eigenthum der politischen
Gemeinden. Die Herrschaft über Kirchengut, die Rechte, darüber
zu verfügen und zu verordnen, spricht dieses Gesetz den Ge-
meinderäthen zu. Diese haben freilich, "sowohl in den Be-
gräbnißordnungen, als in den Reglementen über Feuerbestattung
vorzusehen, daß die Beisetzung und Gedächtnißfeier Verstorbener
nach den kirchlichen Gebräuchen der betreffenden Konfession geübt
werden können". -- Ueber kirchliche Gebräuche zu bestimmen
und wie sie geübt werden können, deren Ausübung zu
erleichtern und zu erschweren, soll Sache der Gemeinderäthe sein.
Wenn dann Andersgläubige und sog. Altkatholiken finden, daß
sie auf dem katholischen Kirchhofe für "ihre kirchlichen Gebräuche"
auch der katholischen Kirche bedürfen, so bestimmen darüber ihre
Gemeinderäthe. -- Es ist eine kirchenfeindliche Gesinnung in
diesem Gesetze und für ein solches Gesetz dürfen und werden
wir niemals unsere Zustimmung geben. Aber auch Anders-
gläubige, welche es ehrlich meinen, werden dieses Gesetz zurück-
weisen; denn es ist kein Gesetz, das zum Frieden dient. Wer
den Frieden unter den Konfessionen will, der achtet die Freiheit
eines jeden und ihr Eigenthum. Wir haben das Gesetz vom
Jahre 1873 bekämpft und verworfen und bekämpfen und ver-
werfen auch das neue und mit dem neuen auch das alte wieder.
Oder soll man den Feind nur einmal bekämpfen und vor dem
zweiten Anfall die Waffen strecken? Gewiß nicht. Im Unrecht
sind daher jene unsere Gesinnungsgenossen, welche, wie wir,
das neue, wie das alte Gesetz verurtheilen, aber dennoch der
Meinung sind, daß die Verwerfung des neuen nur dahinaus-
laufe, das alte zu sichern. Umgekehrt, wer im neuen und mit
dem neuen das alte bestätigt, der hat dem Feinde den Besitz
doppelt gesichert
. Das neue Gesetz ist ja noch schlimmer,
als das alte, dieses kennt die unchristliche Feuerbestattung noch
nicht. Diese neuheidnische Leichenverbrennung mag der Staat
auf seinem eigenen Grund und Boden gewähren lassen, aber auf
[Spaltenumbruch] den Kirchhöfen der christlichen Konfessionen darf er sie nicht
dulden, da muß er sie als eine Beleidigung und Beeinträchtigung
der christlichen Gewissensfreiheit verbieten. Ob die Ansicht, als
würden mit der Annahme des neuen Gesetzes der Errichtung
christlicher Denkzeichen Schwierigkeiten bereitet, so ganz unbe-
gründet sei, das glauben wir ganz und gar nicht. Im Gesetze
freilich steht dies und anderes wohlweislich nicht geschrieben,
wohl aber in der unchristlichen Geistesrichtung, die hinter dem
Gesetze steht. Das Kreuz ist den Juden ein Aergerniß und den
neuen, wie den alten Heiden eine Thorheit. Oder wozu denn,
so fragen wir, immer und immer wieder dieser kirchenfeindliche
Geist in den Gesetzen, wenn man nicht wollte, daß er nach und
nach und Hand in Hand mit der konfessionslosen Schule im
Volke die Herrschaft erlangen und wenn nicht die Befeindung
und Unterdrückung des christlichen Lebens und der Kirche der
Beweggrund und das endliche Ziel ist. Aber mit der un-
entgeltlichen Beerdigung, so wendet man uns ein, waren wir
ja einverstanden; ja, wir sind es noch, aber nicht einverstanden
für die 15 Silberlinge der unentgeltlichen Beerdigung Freiheit
und Rechte der Kirche preiszugeben. Mit der unentgeltlichen
Beerdigung sind wir einverstanden, insoweit und wo sie eine
Wohlthat ist für die Armen. Aber wo hört die Wohlthat auf?
Wenn eine Familie einige tausend Franken versteuert und auf
10 Jahre einen Sterbefall zählt, so wird sie finden, daß sie in
ihrem, durch die unentgeltliche Beerdigung so "wohlthätig" er-
höhten Steuerbetreffniß, in diesen 10 Jahren diese "Wohlthat"
dem Staate vorausbezahlen müßte. Da hört die Wohlthat auf.
Für die Armen sind wir einverstanden, aber wozu diese "Wohl-
that" an die Wohlhabenden und Reichen verschwenden auf
Kosten der kleinen Vermögen und des Mittelstandes? Gebet
dem Staate, was des Staates ist, im Begräbnißwesen die Ober-
aufsicht, insoweit sie sich auf die öffentliche Gesundheitspflege
bezieht und darauf beschränkt, und gebet Gott, was Gottes ist,
das Gotteshaus der Kirche und den Gottesacker, den Hofraum
der Kirche, den Armen aber spendet die Wohlthat der unent-
geltlichen Bestattung in der geweihten Erde des Kirchhofs, aber
versuchet nicht, für elende Silberlinge Freiheit und Rechte
der Kirche preiszugeben! Sie werden euch zurufen: Behaltet
euere Silberlinge, haben wir auf eigene Kosten des Lebens
Noth und das Kreuz durch's Leben getragen, so pflanzen wir
auch noch auf eigene Kosten das Kreuz auf unserem Grabe auf,
das Kreuz der Erlösung.




Eidgenössisches.



-- Die sogen. "eidgen. Bank", welche keine staatliche
Anstalt ist, hat eine üble Zeit hinter sich. Ihr Zweigbureau
St. Gallen, unter der Direktion des im Mai l. I. verhafteten
Schenk gestanden, hat Fr. 3 199 416 als Defizit einzutragen.
Davon fallen Fr. 2 971 781 zu Lasten der konkursiten Firma
Sturzenegger in Herisau. Der gesammte Verlustkonto bei allen
Zweigbureau und der Hauptbank zusammen beträgt ca. 71/2 Mill.
Besonders gegenüber dem Komptoir St. Gallen und einigen
gewagten oder zweifelhaften ausländischen Unternehmungen
waltete zu wenig Sorgfalt. Bezüglich der raffinirten Machi-
nationen und Veruntreuungen des Direktors Schenk in
St. Gallen sagt der Untersuchsbericht des Fürsprech Dr.
Zuppinger in Zürich: Schenk hatte es verstanden, nahezu sein
ganzes Personal so heranzubilden, daß die Einen aus Un-
kenntniß oder in gleichgiltiger Verrichtung ihrer Obliegenheiten
nichts bemerkten, während die Andern aus unsauberer Gewinn-
sucht in Mitleidenschaft gezogen und damit zum Stillschweigen
und Mitbetrügen gebracht wurden. Hiezu kam das Schenk von
Bern aus geschenkte blinde Vertrauen und die ihm von der
Generaldirektion und dem gewesenen Generalinspektor gewordene
konstante Anspornung zur Heranziehung immer neuer Börsen-
Klienten. In solcher Weise ermuthigt, ließ der wenig skrupulöse
Schenk seine Klienten immer neue Spekulationen mit dem Gelde
der Bank unternehmen, unbekümmert darum, ob sie überhaupt
in irgend welcher Weise zahlungsfähig waren. Wie die General-
direktion Winke zur Vorsicht auffaßte, geht aus folgendem Vor-
kommnisse hervor: Im Juli 1891 schrieb ein bekannter Genfer
Bankier an die Generaldirektion in Bern, um sie auf die That-
sache aufmerksam zu machen, daß von St. Gallen aus öfters
Wechsel in hohen Summen in Genf mit Umgehung des dortigen
Komptoirs reeskomptirt wurden, deren Bezogene nach eingeholter
Information als "unbekannt" bezeichnet wurden. Derartige
Wechsel wurden häufig erneuert und es machte dies einen den
Kredit der Bank sehr schädigenden Eindruck. Anstatt nun die
Sache direkt untersuchen zu lassen, schickte die Generaldirektion
die bezügliche Korrespondenz dem Direktor Schenk zur Bericht-
erstattung und begnügte sich mit dessen vager, unbefriedigenden
Auskunft. Ein derartiges Verfahren mußte dazu beitragen,
Schenk stets frecher zu machen und verstärkte seine Zuversicht,
daß seine verbrecherischen Handlungen nicht entdeckt werden.
Das Komptoir St. Gallen wurde vom Dezember 1890 bis
[Spaltenumbruch] Dezember 1891 ohne Inspektion gelassen. Die sonstigen wenigen
Inspektionen sind zudem, trotz mehrwöchentlicher Dauer, niemals
auf die Prüfung der Befundsanzeigen und Kontokorrentauszüge
mit den eigenen Büchern ausgedehnt worden; sonst hätten die
Unregelmäßigkeiten längst aufgedeckt werden müssen. Dagegen
ist ebenso hervorzuheben, daß den Inspektionsberichten und den
darin gemachten Rügen und Bemerkungen seitens der General-
direktion und des Generalinspektors sehr wenig Beachtung ge-
schenkt wurde. Schwer in's Gewicht fällt die Art und Weise,
wie die Jahresbilanz pro 1891 der Gesammtbank auf-
gestellt wurde. Nach dem "St. Galler Tagblatt" wurden eine
Reihe großer zweifelhafter Posten ohne Vornahme einer Ab-
schreibung voll eingesetzt. Der Gesammtbetrag desselben stellt
sich auf mindestens 7 Mill. Franken und es ist nicht zu schlimm
berechnet, wenn die Differenzen zwischen dem eingesetzten und
dem wirklichen Werthe auf rund 3 Millionen Franken ange-
schlagen worden. Wären diese letztern, dem Gesetze entsprechend,
unter die Passiven aufgenommen worden, so wäre der aus-
gerichtete Gewinn verschwunden! Auf Grund der aufgestellten
Bilanz von 1890 aber mußten von der eidgen. Bank Fr. 2 400 000
ausbezahlt werden und zwar Fr. 2 100 000 als 7 Proz. Zins
und sodann Fr. 300 000 als Gewinnantheile. Von diesen
letzteren entfielen Fr. 96 000 oder 8 Prozent an die 12 Mit-
glieder des Verwaltungsrathes, welche der Direktion nicht an-
gehörten und an jedes Mitglied Fr. 8000; ferner Fr. 60 000
an die 4 Mitgleder der Direktion, also an jedes Mitglied
Fr. 15 000, zugleich Fr. 36 000 an den Generaldirektor Graffen-
ried, Fr. 108 000 an die vielen Angestellten der Bank und
ihrer Komptoirs. Ein Verwaltungsmitglied P. hatte außerdem
im Jahre 1891 neben seinem obigen Antheil noch Fr. 9750
als Entschädigung bezogen. Der Generaldirektor von Graffen-
ried fand Zeit, in nicht weniger als 19 Gesellschaften als Mit-
glied des Verwaltungsrathes thätig zu sein.

-- Zur Landesvertheidigung.

Oberst Theophil Sprecher
in Chur spricht sich in einem veröffentlichten Artikel über die
Eisenbahnfrage schließlich dahin aus, daß nach dem militärischen
Gesichtspunkte selbst der Bau von Eisenbahnen in den Grenz-
gegenden gefordert werden müsse, es sei das ebenso wichtig, wie
die Anlage von Festungen. Hr. Rektor Arbenz in St. Gallen
sagte am 26. Juli d. J. in einer Anrede an die Turnschüler,
daß ohne sittliche Zucht auch das größte Talent haltlos ver-
derbe -- das lehre die Weltgeschichte auf jedem ihrer Blätter.
"Die physische und sittliche Gesundheit des Volkes wird zu
allen Zeiten die wirksamste Landesbefestigung bleiben".

-- Die "geplagten" Bundesväter in den Ferien.

Bundes-
präsident Hauser ist zum Ferienaufenthalt nach Zermatt ver-
reist, wo auch Herr Schenk weilt, während Herr Droz
Morgins, Herr Ruchonnet das Berner Oberland vorgezogen
hat und Herr Frei feiert mit dem schweiz. Offiziersverein in
Genf. Es ist also noch zu Hause Zemp und Deucher.

-- Militärische Beförderungen.

Zu Lieutenants der
Sanitätstruppen (Pferdeärzte) wurden ernannt: Näf Rudolf
in Luzern und Zimmermann Hieronymus, Weggis. Zum Major
der Infanterie (Schützen): Hauptmann Tschudi Peter, Schwanden,
Chef des Schützenbataillons 8, Auszug. Major Pellissier,
Maurice, in St. Maurice, bisher Kommandant des Bat. 11
wird zum Oberstlieutenant befördert und Kommandant des
Infanterieregiments 4, Auszug. Oberstlieutenant Hauser Otto
in St. Gallen wird Kommandant des Infanterieregiments 26,
Auszug. Oberstlieutenant Herzog Adolf, Aesch, Kommandant
des Infanterieregiments 15, Landwehr.

-- Silbermünzen.

Bekanntlich hat das eidgen. Finanz-
departement, im Hinblick auf die Ueberhandnahme der italienischen
Silberscheidemünzen im schweizerischen Verkehr, alle größeren
Kassen des Landes ersucht, am 23. Juli eine Aufnahme ihrer
Silberlinge vorzunehmen. Diese Aufnahme hat nun bei der
Bank in Basel 80 Proz. italienische, 12 Proz. französische,
6 Proz. belgische und griechische und nur 2 Proz. schweizerische
Prägung ergeben.

-- Schächtfrage.

Bis jetzt sind über 55 000 Unterschriften
in verschiedenen Schweizerkantonen gesammelt worden. Die
Abstimmung über das in die Verfassung aufzunehmende Schächt-
verbot muß also stattfinden.

-- Schweizer macht's nach!

Die Regierung des König-
reichs Griechenland hat beschlossen, aus Sparsamkeitsrücksichten
alle Gesandten im Ausland, diejenigen in Konstantinopel und
in Bukarest ausgenommen, abzuberufen.

-- Nochmals "Sozialdemokratischer Patriotismus". Wir
haben in letzter Nummer den Redaktor der "Arbeiterstimme", Bürger
Seidel, etwas unsanft angefahren wegen der Notiz vom "Bour-
geois Blauen" in der "Arbeiterstimme". Nun schreibt uns
Herr Otto Lang in Zürich, daß Redaktor Seidel gegenwärtig
von Zürich abwesend ist und daß er, Otto Lang, als Stell-
vertreter von Seidel, die betr. Notiz verfaßt habe.


Uznach, Mittwoch No. 62. den 3. Auguſt 1892.


St. Galler-Volksblatt.
Publikationsorgan der Bezirke See und Gaſter.
Obligatoriſch in Uznach, Jona, Eſchenbach, Schmerikon, St. Gallenkappel, Ernetſchwil, Gommiswald, Goldingen.

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halbjährlich Fr. 2. 50 Rp., vierteljährlich Fr. 1. 30 Rp. Bei der eidgen.
Poſt jährlich Fr. 5. — Rp., halbjährlich Fr. 2. 60 Rp., vierteljährlich Fr. 1.
40 Rp. Für das Ausland (Poſtverein) jede Nummer mit Adreſſe halbjähr-
lich Fr. 5. — Rp., wöchentlich ein Mal halbjährlich Fr. 3. 50 Rp.


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37. Jahrgang.

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Inſertionsgebühr für den Seebezirk und Gaſter (ohne Vermittlung der
Inſeratenbureaux): Die kleinſpaltige Petitzeile oder deren Raum 10 Rp. —
Für die übrigen Inſerenten koſtet die kleinſpaltige Petitzeile oder deren Raun
15 Rp. Bei Wiederholungen Rabatt. — Inſerate müſſen jeweilen bis ſpä
teftens Dienſtag und Freitag, Vormittags 9 Uhr, abgegeben werden.




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Erſcheint Mittwoch und Samſtag.


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[Abbildung] Druck und Verlag von K. Oberholzer’s Buchdruckerei. [Abbildung]

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Wöchentl. Gratisbeilage: „Linth-Blätter“.




[Spaltenumbruch]
Ein Jubiläum.



Schon fünfmal hundert Jahre ſind
Verfloſſen bis auf heute,
Seitdem das erſte Kartenſpiel
Die ganze Welt erfreute.
Wer iſt ſo dumm und kennt es nicht
Mit ſeinen Prachtsfiguren!
Wem geht das Herz nicht wohlig auf
Beim Jaſſen und Panduren!
Ein Jubiläum gibt’s darum
Dem Kartenſpiel zu Ehren,
Mit Trumpf, Muſik und Redeſchwall,
Bankett und Becherleeren.
Und zu dem Jubiläumsſchmaus
Iſt Alles eingeladen,
Wer je die Karten nahm zur Hand
Zum Nutzen oder Schaden.
Scharwenzelnd kommen ſie herbei
Die dicken, reichen Praſſer,
Die auf der Welt nichts and’res ſind
Als täglich Kaffee-Jaſſer.
Von allen Seiten ſammeln ſich
Die Lumpen auch in Schaaren,
Die Ehre, Geld, Kredit verklopft
Beim Spiel in wenig Jahren.
Die Frauen wollen auch hinein
Mit ihren bleichen Kleinen,
Die, als der Vater Karten wies,
Gehungert unter Weinen.
Das ſchmeckt den alten Zechen nicht;
Man weist ſie vor die Thüre
Und miſcht die Karten, zieht und bringt
Die „Bauern“ alle viere.
So ſpielen ſie mit Lärm und W[unleserliches Material – 3 Zeichen fehlen]
Und wollen gar nicht enden,
Bis dann der Tod in ſeinen Sack
Sie wirft mit beiden Händen.



* Behaltet euere Silberlinge!


(Eingeſandt.)

Die Oberaufſicht des Staates über das Beſtattungsweſen,
inſoweit ſie ſich auf die öffentliche Geſundheitspflege bezieht und
darauf beſchränkt, hat die Kirche jederzeit anerkannt. Die Be-
ſtattung der Verſtorbenen aber in der geweihten Erde des Kirch-
hofs iſt eine kirchliche, eine religiöſe Feier und ihre Ausübung,
Kraft eigenen Rechts auf eigenem Grund und
Boden, der Kirche, mit dem Eigenthum und der
Kultusfreiheit durch die Staatsverfaſſunggaran-
tirt
. Nun aber erklärt das vorliegende Geſetz im offenbaren
Widerſpruche mit dieſer Verfaſſung im zweiten Jahre ihres
Beſtandes, daß ihr vom 1. Januar 1893 an jede kirchliche Be-
ſtattung Kraft eigenen Rechts und auf eigenem
Grund und Boden
zu verwehren ſei; es erklärt zu dieſem
Zwecke „die zur Zeit den Kirchgemeinden zugehörigen Kirchhöfe“
mit einem frechen Federſtriche als Eigenthum der politiſchen
Gemeinden. Die Herrſchaft über Kirchengut, die Rechte, darüber
zu verfügen und zu verordnen, ſpricht dieſes Geſetz den Ge-
meinderäthen zu. Dieſe haben freilich, „ſowohl in den Be-
gräbnißordnungen, als in den Reglementen über Feuerbeſtattung
vorzuſehen, daß die Beiſetzung und Gedächtnißfeier Verſtorbener
nach den kirchlichen Gebräuchen der betreffenden Konfeſſion geübt
werden können“. — Ueber kirchliche Gebräuche zu beſtimmen
und wie ſie geübt werden können, deren Ausübung zu
erleichtern und zu erſchweren, ſoll Sache der Gemeinderäthe ſein.
Wenn dann Andersgläubige und ſog. Altkatholiken finden, daß
ſie auf dem katholiſchen Kirchhofe für „ihre kirchlichen Gebräuche“
auch der katholiſchen Kirche bedürfen, ſo beſtimmen darüber ihre
Gemeinderäthe. — Es iſt eine kirchenfeindliche Geſinnung in
dieſem Geſetze und für ein ſolches Geſetz dürfen und werden
wir niemals unſere Zuſtimmung geben. Aber auch Anders-
gläubige, welche es ehrlich meinen, werden dieſes Geſetz zurück-
weiſen; denn es iſt kein Geſetz, das zum Frieden dient. Wer
den Frieden unter den Konfeſſionen will, der achtet die Freiheit
eines jeden und ihr Eigenthum. Wir haben das Geſetz vom
Jahre 1873 bekämpft und verworfen und bekämpfen und ver-
werfen auch das neue und mit dem neuen auch das alte wieder.
Oder ſoll man den Feind nur einmal bekämpfen und vor dem
zweiten Anfall die Waffen ſtrecken? Gewiß nicht. Im Unrecht
ſind daher jene unſere Geſinnungsgenoſſen, welche, wie wir,
das neue, wie das alte Geſetz verurtheilen, aber dennoch der
Meinung ſind, daß die Verwerfung des neuen nur dahinaus-
laufe, das alte zu ſichern. Umgekehrt, wer im neuen und mit
dem neuen das alte beſtätigt, der hat dem Feinde den Beſitz
doppelt geſichert
. Das neue Geſetz iſt ja noch ſchlimmer,
als das alte, dieſes kennt die unchriſtliche Feuerbeſtattung noch
nicht. Dieſe neuheidniſche Leichenverbrennung mag der Staat
auf ſeinem eigenen Grund und Boden gewähren laſſen, aber auf
[Spaltenumbruch] den Kirchhöfen der chriſtlichen Konfeſſionen darf er ſie nicht
dulden, da muß er ſie als eine Beleidigung und Beeinträchtigung
der chriſtlichen Gewiſſensfreiheit verbieten. Ob die Anſicht, als
würden mit der Annahme des neuen Geſetzes der Errichtung
chriſtlicher Denkzeichen Schwierigkeiten bereitet, ſo ganz unbe-
gründet ſei, das glauben wir ganz und gar nicht. Im Geſetze
freilich ſteht dies und anderes wohlweislich nicht geſchrieben,
wohl aber in der unchriſtlichen Geiſtesrichtung, die hinter dem
Geſetze ſteht. Das Kreuz iſt den Juden ein Aergerniß und den
neuen, wie den alten Heiden eine Thorheit. Oder wozu denn,
ſo fragen wir, immer und immer wieder dieſer kirchenfeindliche
Geiſt in den Geſetzen, wenn man nicht wollte, daß er nach und
nach und Hand in Hand mit der konfeſſionsloſen Schule im
Volke die Herrſchaft erlangen und wenn nicht die Befeindung
und Unterdrückung des chriſtlichen Lebens und der Kirche der
Beweggrund und das endliche Ziel iſt. Aber mit der un-
entgeltlichen Beerdigung, ſo wendet man uns ein, waren wir
ja einverſtanden; ja, wir ſind es noch, aber nicht einverſtanden
für die 15 Silberlinge der unentgeltlichen Beerdigung Freiheit
und Rechte der Kirche preiszugeben. Mit der unentgeltlichen
Beerdigung ſind wir einverſtanden, inſoweit und wo ſie eine
Wohlthat iſt für die Armen. Aber wo hört die Wohlthat auf?
Wenn eine Familie einige tauſend Franken verſteuert und auf
10 Jahre einen Sterbefall zählt, ſo wird ſie finden, daß ſie in
ihrem, durch die unentgeltliche Beerdigung ſo „wohlthätig“ er-
höhten Steuerbetreffniß, in dieſen 10 Jahren dieſe „Wohlthat“
dem Staate vorausbezahlen müßte. Da hört die Wohlthat auf.
Für die Armen ſind wir einverſtanden, aber wozu dieſe „Wohl-
that“ an die Wohlhabenden und Reichen verſchwenden auf
Koſten der kleinen Vermögen und des Mittelſtandes? Gebet
dem Staate, was des Staates iſt, im Begräbnißweſen die Ober-
aufſicht, inſoweit ſie ſich auf die öffentliche Geſundheitspflege
bezieht und darauf beſchränkt, und gebet Gott, was Gottes iſt,
das Gotteshaus der Kirche und den Gottesacker, den Hofraum
der Kirche, den Armen aber ſpendet die Wohlthat der unent-
geltlichen Beſtattung in der geweihten Erde des Kirchhofs, aber
verſuchet nicht, für elende Silberlinge Freiheit und Rechte
der Kirche preiszugeben! Sie werden euch zurufen: Behaltet
euere Silberlinge, haben wir auf eigene Koſten des Lebens
Noth und das Kreuz durch’s Leben getragen, ſo pflanzen wir
auch noch auf eigene Koſten das Kreuz auf unſerem Grabe auf,
das Kreuz der Erlöſung.




Eidgenöſſiſches.



— Die ſogen. „eidgen. Bank“, welche keine ſtaatliche
Anſtalt iſt, hat eine üble Zeit hinter ſich. Ihr Zweigbureau
St. Gallen, unter der Direktion des im Mai l. I. verhafteten
Schenk geſtanden, hat Fr. 3 199 416 als Defizit einzutragen.
Davon fallen Fr. 2 971 781 zu Laſten der konkurſiten Firma
Sturzenegger in Herisau. Der geſammte Verluſtkonto bei allen
Zweigbureau und der Hauptbank zuſammen beträgt ca. 7½ Mill.
Beſonders gegenüber dem Komptoir St. Gallen und einigen
gewagten oder zweifelhaften ausländiſchen Unternehmungen
waltete zu wenig Sorgfalt. Bezüglich der raffinirten Machi-
nationen und Veruntreuungen des Direktors Schenk in
St. Gallen ſagt der Unterſuchsbericht des Fürſprech Dr.
Zuppinger in Zürich: Schenk hatte es verſtanden, nahezu ſein
ganzes Perſonal ſo heranzubilden, daß die Einen aus Un-
kenntniß oder in gleichgiltiger Verrichtung ihrer Obliegenheiten
nichts bemerkten, während die Andern aus unſauberer Gewinn-
ſucht in Mitleidenſchaft gezogen und damit zum Stillſchweigen
und Mitbetrügen gebracht wurden. Hiezu kam das Schenk von
Bern aus geſchenkte blinde Vertrauen und die ihm von der
Generaldirektion und dem geweſenen Generalinſpektor gewordene
konſtante Anſpornung zur Heranziehung immer neuer Börſen-
Klienten. In ſolcher Weiſe ermuthigt, ließ der wenig ſkrupulöſe
Schenk ſeine Klienten immer neue Spekulationen mit dem Gelde
der Bank unternehmen, unbekümmert darum, ob ſie überhaupt
in irgend welcher Weiſe zahlungsfähig waren. Wie die General-
direktion Winke zur Vorſicht auffaßte, geht aus folgendem Vor-
kommniſſe hervor: Im Juli 1891 ſchrieb ein bekannter Genfer
Bankier an die Generaldirektion in Bern, um ſie auf die That-
ſache aufmerkſam zu machen, daß von St. Gallen aus öfters
Wechſel in hohen Summen in Genf mit Umgehung des dortigen
Komptoirs reeskomptirt wurden, deren Bezogene nach eingeholter
Information als „unbekannt“ bezeichnet wurden. Derartige
Wechſel wurden häufig erneuert und es machte dies einen den
Kredit der Bank ſehr ſchädigenden Eindruck. Anſtatt nun die
Sache direkt unterſuchen zu laſſen, ſchickte die Generaldirektion
die bezügliche Korreſpondenz dem Direktor Schenk zur Bericht-
erſtattung und begnügte ſich mit deſſen vager, unbefriedigenden
Auskunft. Ein derartiges Verfahren mußte dazu beitragen,
Schenk ſtets frecher zu machen und verſtärkte ſeine Zuverſicht,
daß ſeine verbrecheriſchen Handlungen nicht entdeckt werden.
Das Komptoir St. Gallen wurde vom Dezember 1890 bis
[Spaltenumbruch] Dezember 1891 ohne Inſpektion gelaſſen. Die ſonſtigen wenigen
Inſpektionen ſind zudem, trotz mehrwöchentlicher Dauer, niemals
auf die Prüfung der Befundsanzeigen und Kontokorrentauszüge
mit den eigenen Büchern ausgedehnt worden; ſonſt hätten die
Unregelmäßigkeiten längſt aufgedeckt werden müſſen. Dagegen
iſt ebenſo hervorzuheben, daß den Inſpektionsberichten und den
darin gemachten Rügen und Bemerkungen ſeitens der General-
direktion und des Generalinſpektors ſehr wenig Beachtung ge-
ſchenkt wurde. Schwer in’s Gewicht fällt die Art und Weiſe,
wie die Jahresbilanz pro 1891 der Geſammtbank auf-
geſtellt wurde. Nach dem „St. Galler Tagblatt“ wurden eine
Reihe großer zweifelhafter Poſten ohne Vornahme einer Ab-
ſchreibung voll eingeſetzt. Der Geſammtbetrag desſelben ſtellt
ſich auf mindeſtens 7 Mill. Franken und es iſt nicht zu ſchlimm
berechnet, wenn die Differenzen zwiſchen dem eingeſetzten und
dem wirklichen Werthe auf rund 3 Millionen Franken ange-
ſchlagen worden. Wären dieſe letztern, dem Geſetze entſprechend,
unter die Paſſiven aufgenommen worden, ſo wäre der aus-
gerichtete Gewinn verſchwunden! Auf Grund der aufgeſtellten
Bilanz von 1890 aber mußten von der eidgen. Bank Fr. 2 400 000
ausbezahlt werden und zwar Fr. 2 100 000 als 7 Proz. Zins
und ſodann Fr. 300 000 als Gewinnantheile. Von dieſen
letzteren entfielen Fr. 96 000 oder 8 Prozent an die 12 Mit-
glieder des Verwaltungsrathes, welche der Direktion nicht an-
gehörten und an jedes Mitglied Fr. 8000; ferner Fr. 60 000
an die 4 Mitgleder der Direktion, alſo an jedes Mitglied
Fr. 15 000, zugleich Fr. 36 000 an den Generaldirektor Graffen-
ried, Fr. 108 000 an die vielen Angeſtellten der Bank und
ihrer Komptoirs. Ein Verwaltungsmitglied P. hatte außerdem
im Jahre 1891 neben ſeinem obigen Antheil noch Fr. 9750
als Entſchädigung bezogen. Der Generaldirektor von Graffen-
ried fand Zeit, in nicht weniger als 19 Geſellſchaften als Mit-
glied des Verwaltungsrathes thätig zu ſein.

Zur Landesvertheidigung.

Oberſt Theophil Sprecher
in Chur ſpricht ſich in einem veröffentlichten Artikel über die
Eiſenbahnfrage ſchließlich dahin aus, daß nach dem militäriſchen
Geſichtspunkte ſelbſt der Bau von Eiſenbahnen in den Grenz-
gegenden gefordert werden müſſe, es ſei das ebenſo wichtig, wie
die Anlage von Feſtungen. Hr. Rektor Arbenz in St. Gallen
ſagte am 26. Juli d. J. in einer Anrede an die Turnſchüler,
daß ohne ſittliche Zucht auch das größte Talent haltlos ver-
derbe — das lehre die Weltgeſchichte auf jedem ihrer Blätter.
„Die phyſiſche und ſittliche Geſundheit des Volkes wird zu
allen Zeiten die wirkſamſte Landesbefeſtigung bleiben“.

Die „geplagten“ Bundesväter in den Ferien.

Bundes-
präſident Hauſer iſt zum Ferienaufenthalt nach Zermatt ver-
reist, wo auch Herr Schenk weilt, während Herr Droz
Morgins, Herr Ruchonnet das Berner Oberland vorgezogen
hat und Herr Frei feiert mit dem ſchweiz. Offiziersverein in
Genf. Es iſt alſo noch zu Hauſe Zemp und Deucher.

Militäriſche Beförderungen.

Zu Lieutenants der
Sanitätstruppen (Pferdeärzte) wurden ernannt: Näf Rudolf
in Luzern und Zimmermann Hieronymus, Weggis. Zum Major
der Infanterie (Schützen): Hauptmann Tſchudi Peter, Schwanden,
Chef des Schützenbataillons 8, Auszug. Major Pelliſſier,
Maurice, in St. Maurice, bisher Kommandant des Bat. 11
wird zum Oberſtlieutenant befördert und Kommandant des
Infanterieregiments 4, Auszug. Oberſtlieutenant Hauſer Otto
in St. Gallen wird Kommandant des Infanterieregiments 26,
Auszug. Oberſtlieutenant Herzog Adolf, Aeſch, Kommandant
des Infanterieregiments 15, Landwehr.

Silbermünzen.

Bekanntlich hat das eidgen. Finanz-
departement, im Hinblick auf die Ueberhandnahme der italieniſchen
Silberſcheidemünzen im ſchweizeriſchen Verkehr, alle größeren
Kaſſen des Landes erſucht, am 23. Juli eine Aufnahme ihrer
Silberlinge vorzunehmen. Dieſe Aufnahme hat nun bei der
Bank in Baſel 80 Proz. italieniſche, 12 Proz. franzöſiſche,
6 Proz. belgiſche und griechiſche und nur 2 Proz. ſchweizeriſche
Prägung ergeben.

Schächtfrage.

Bis jetzt ſind über 55 000 Unterſchriften
in verſchiedenen Schweizerkantonen geſammelt worden. Die
Abſtimmung über das in die Verfaſſung aufzunehmende Schächt-
verbot muß alſo ſtattfinden.

Schweizer macht’s nach!

Die Regierung des König-
reichs Griechenland hat beſchloſſen, aus Sparſamkeitsrückſichten
alle Geſandten im Ausland, diejenigen in Konſtantinopel und
in Bukareſt ausgenommen, abzuberufen.

— Nochmals „Sozialdemokratiſcher Patriotismus“. Wir
haben in letzter Nummer den Redaktor der „Arbeiterſtimme“, Bürger
Seidel, etwas unſanft angefahren wegen der Notiz vom „Bour-
geois Blauen“ in der „Arbeiterſtimme“. Nun ſchreibt uns
Herr Otto Lang in Zürich, daß Redaktor Seidel gegenwärtig
von Zürich abweſend iſt und daß er, Otto Lang, als Stell-
vertreter von Seidel, die betr. Notiz verfaßt habe.


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[1/0001] Uznach, Mittwoch No. 62. den 3. Auguſt 1892. St. Galler-Volksblatt. Publikationsorgan der Bezirke See und Gaſter. Obligatoriſch in Uznach, Jona, Eſchenbach, Schmerikon, St. Gallenkappel, Ernetſchwil, Gommiswald, Goldingen. Abonnementspreis: Bei den Verträgern und mit Adreſſe in der Schweiz halbjährlich Fr. 2. 50 Rp., vierteljährlich Fr. 1. 30 Rp. Bei der eidgen. Poſt jährlich Fr. 5. — Rp., halbjährlich Fr. 2. 60 Rp., vierteljährlich Fr. 1. 40 Rp. Für das Ausland (Poſtverein) jede Nummer mit Adreſſe halbjähr- lich Fr. 5. — Rp., wöchentlich ein Mal halbjährlich Fr. 3. 50 Rp. [Abbildung] 37. Jahrgang. Inſertionsgebühr für den Seebezirk und Gaſter (ohne Vermittlung der Inſeratenbureaux): Die kleinſpaltige Petitzeile oder deren Raum 10 Rp. — Für die übrigen Inſerenten koſtet die kleinſpaltige Petitzeile oder deren Raun 15 Rp. Bei Wiederholungen Rabatt. — Inſerate müſſen jeweilen bis ſpä teftens Dienſtag und Freitag, Vormittags 9 Uhr, abgegeben werden. Erſcheint Mittwoch und Samſtag. [Abbildung] Druck und Verlag von K. Oberholzer’s Buchdruckerei. [Abbildung] Wöchentl. Gratisbeilage: „Linth-Blätter“. Ein Jubiläum. Schon fünfmal hundert Jahre ſind Verfloſſen bis auf heute, Seitdem das erſte Kartenſpiel Die ganze Welt erfreute. Wer iſt ſo dumm und kennt es nicht Mit ſeinen Prachtsfiguren! Wem geht das Herz nicht wohlig auf Beim Jaſſen und Panduren! Ein Jubiläum gibt’s darum Dem Kartenſpiel zu Ehren, Mit Trumpf, Muſik und Redeſchwall, Bankett und Becherleeren. Und zu dem Jubiläumsſchmaus Iſt Alles eingeladen, Wer je die Karten nahm zur Hand Zum Nutzen oder Schaden. Scharwenzelnd kommen ſie herbei Die dicken, reichen Praſſer, Die auf der Welt nichts and’res ſind Als täglich Kaffee-Jaſſer. Von allen Seiten ſammeln ſich Die Lumpen auch in Schaaren, Die Ehre, Geld, Kredit verklopft Beim Spiel in wenig Jahren. Die Frauen wollen auch hinein Mit ihren bleichen Kleinen, Die, als der Vater Karten wies, Gehungert unter Weinen. Das ſchmeckt den alten Zechen nicht; Man weist ſie vor die Thüre Und miſcht die Karten, zieht und bringt Die „Bauern“ alle viere. So ſpielen ſie mit Lärm und W___ Und wollen gar nicht enden, Bis dann der Tod in ſeinen Sack Sie wirft mit beiden Händen. … s. * Behaltet euere Silberlinge! (Eingeſandt.) Die Oberaufſicht des Staates über das Beſtattungsweſen, inſoweit ſie ſich auf die öffentliche Geſundheitspflege bezieht und darauf beſchränkt, hat die Kirche jederzeit anerkannt. Die Be- ſtattung der Verſtorbenen aber in der geweihten Erde des Kirch- hofs iſt eine kirchliche, eine religiöſe Feier und ihre Ausübung, Kraft eigenen Rechts auf eigenem Grund und Boden, der Kirche, mit dem Eigenthum und der Kultusfreiheit durch die Staatsverfaſſunggaran- tirt. Nun aber erklärt das vorliegende Geſetz im offenbaren Widerſpruche mit dieſer Verfaſſung im zweiten Jahre ihres Beſtandes, daß ihr vom 1. Januar 1893 an jede kirchliche Be- ſtattung Kraft eigenen Rechts und auf eigenem Grund und Boden zu verwehren ſei; es erklärt zu dieſem Zwecke „die zur Zeit den Kirchgemeinden zugehörigen Kirchhöfe“ mit einem frechen Federſtriche als Eigenthum der politiſchen Gemeinden. Die Herrſchaft über Kirchengut, die Rechte, darüber zu verfügen und zu verordnen, ſpricht dieſes Geſetz den Ge- meinderäthen zu. Dieſe haben freilich, „ſowohl in den Be- gräbnißordnungen, als in den Reglementen über Feuerbeſtattung vorzuſehen, daß die Beiſetzung und Gedächtnißfeier Verſtorbener nach den kirchlichen Gebräuchen der betreffenden Konfeſſion geübt werden können“. — Ueber kirchliche Gebräuche zu beſtimmen und wie ſie geübt werden können, deren Ausübung zu erleichtern und zu erſchweren, ſoll Sache der Gemeinderäthe ſein. Wenn dann Andersgläubige und ſog. Altkatholiken finden, daß ſie auf dem katholiſchen Kirchhofe für „ihre kirchlichen Gebräuche“ auch der katholiſchen Kirche bedürfen, ſo beſtimmen darüber ihre Gemeinderäthe. — Es iſt eine kirchenfeindliche Geſinnung in dieſem Geſetze und für ein ſolches Geſetz dürfen und werden wir niemals unſere Zuſtimmung geben. Aber auch Anders- gläubige, welche es ehrlich meinen, werden dieſes Geſetz zurück- weiſen; denn es iſt kein Geſetz, das zum Frieden dient. Wer den Frieden unter den Konfeſſionen will, der achtet die Freiheit eines jeden und ihr Eigenthum. Wir haben das Geſetz vom Jahre 1873 bekämpft und verworfen und bekämpfen und ver- werfen auch das neue und mit dem neuen auch das alte wieder. Oder ſoll man den Feind nur einmal bekämpfen und vor dem zweiten Anfall die Waffen ſtrecken? Gewiß nicht. Im Unrecht ſind daher jene unſere Geſinnungsgenoſſen, welche, wie wir, das neue, wie das alte Geſetz verurtheilen, aber dennoch der Meinung ſind, daß die Verwerfung des neuen nur dahinaus- laufe, das alte zu ſichern. Umgekehrt, wer im neuen und mit dem neuen das alte beſtätigt, der hat dem Feinde den Beſitz doppelt geſichert. Das neue Geſetz iſt ja noch ſchlimmer, als das alte, dieſes kennt die unchriſtliche Feuerbeſtattung noch nicht. Dieſe neuheidniſche Leichenverbrennung mag der Staat auf ſeinem eigenen Grund und Boden gewähren laſſen, aber auf den Kirchhöfen der chriſtlichen Konfeſſionen darf er ſie nicht dulden, da muß er ſie als eine Beleidigung und Beeinträchtigung der chriſtlichen Gewiſſensfreiheit verbieten. Ob die Anſicht, als würden mit der Annahme des neuen Geſetzes der Errichtung chriſtlicher Denkzeichen Schwierigkeiten bereitet, ſo ganz unbe- gründet ſei, das glauben wir ganz und gar nicht. Im Geſetze freilich ſteht dies und anderes wohlweislich nicht geſchrieben, wohl aber in der unchriſtlichen Geiſtesrichtung, die hinter dem Geſetze ſteht. Das Kreuz iſt den Juden ein Aergerniß und den neuen, wie den alten Heiden eine Thorheit. Oder wozu denn, ſo fragen wir, immer und immer wieder dieſer kirchenfeindliche Geiſt in den Geſetzen, wenn man nicht wollte, daß er nach und nach und Hand in Hand mit der konfeſſionsloſen Schule im Volke die Herrſchaft erlangen und wenn nicht die Befeindung und Unterdrückung des chriſtlichen Lebens und der Kirche der Beweggrund und das endliche Ziel iſt. Aber mit der un- entgeltlichen Beerdigung, ſo wendet man uns ein, waren wir ja einverſtanden; ja, wir ſind es noch, aber nicht einverſtanden für die 15 Silberlinge der unentgeltlichen Beerdigung Freiheit und Rechte der Kirche preiszugeben. Mit der unentgeltlichen Beerdigung ſind wir einverſtanden, inſoweit und wo ſie eine Wohlthat iſt für die Armen. Aber wo hört die Wohlthat auf? Wenn eine Familie einige tauſend Franken verſteuert und auf 10 Jahre einen Sterbefall zählt, ſo wird ſie finden, daß ſie in ihrem, durch die unentgeltliche Beerdigung ſo „wohlthätig“ er- höhten Steuerbetreffniß, in dieſen 10 Jahren dieſe „Wohlthat“ dem Staate vorausbezahlen müßte. Da hört die Wohlthat auf. Für die Armen ſind wir einverſtanden, aber wozu dieſe „Wohl- that“ an die Wohlhabenden und Reichen verſchwenden auf Koſten der kleinen Vermögen und des Mittelſtandes? Gebet dem Staate, was des Staates iſt, im Begräbnißweſen die Ober- aufſicht, inſoweit ſie ſich auf die öffentliche Geſundheitspflege bezieht und darauf beſchränkt, und gebet Gott, was Gottes iſt, das Gotteshaus der Kirche und den Gottesacker, den Hofraum der Kirche, den Armen aber ſpendet die Wohlthat der unent- geltlichen Beſtattung in der geweihten Erde des Kirchhofs, aber verſuchet nicht, für elende Silberlinge Freiheit und Rechte der Kirche preiszugeben! Sie werden euch zurufen: Behaltet euere Silberlinge, haben wir auf eigene Koſten des Lebens Noth und das Kreuz durch’s Leben getragen, ſo pflanzen wir auch noch auf eigene Koſten das Kreuz auf unſerem Grabe auf, das Kreuz der Erlöſung. Eidgenöſſiſches. — Die ſogen. „eidgen. Bank“, welche keine ſtaatliche Anſtalt iſt, hat eine üble Zeit hinter ſich. Ihr Zweigbureau St. Gallen, unter der Direktion des im Mai l. I. verhafteten Schenk geſtanden, hat Fr. 3 199 416 als Defizit einzutragen. Davon fallen Fr. 2 971 781 zu Laſten der konkurſiten Firma Sturzenegger in Herisau. Der geſammte Verluſtkonto bei allen Zweigbureau und der Hauptbank zuſammen beträgt ca. 7½ Mill. Beſonders gegenüber dem Komptoir St. Gallen und einigen gewagten oder zweifelhaften ausländiſchen Unternehmungen waltete zu wenig Sorgfalt. Bezüglich der raffinirten Machi- nationen und Veruntreuungen des Direktors Schenk in St. Gallen ſagt der Unterſuchsbericht des Fürſprech Dr. Zuppinger in Zürich: Schenk hatte es verſtanden, nahezu ſein ganzes Perſonal ſo heranzubilden, daß die Einen aus Un- kenntniß oder in gleichgiltiger Verrichtung ihrer Obliegenheiten nichts bemerkten, während die Andern aus unſauberer Gewinn- ſucht in Mitleidenſchaft gezogen und damit zum Stillſchweigen und Mitbetrügen gebracht wurden. Hiezu kam das Schenk von Bern aus geſchenkte blinde Vertrauen und die ihm von der Generaldirektion und dem geweſenen Generalinſpektor gewordene konſtante Anſpornung zur Heranziehung immer neuer Börſen- Klienten. In ſolcher Weiſe ermuthigt, ließ der wenig ſkrupulöſe Schenk ſeine Klienten immer neue Spekulationen mit dem Gelde der Bank unternehmen, unbekümmert darum, ob ſie überhaupt in irgend welcher Weiſe zahlungsfähig waren. Wie die General- direktion Winke zur Vorſicht auffaßte, geht aus folgendem Vor- kommniſſe hervor: Im Juli 1891 ſchrieb ein bekannter Genfer Bankier an die Generaldirektion in Bern, um ſie auf die That- ſache aufmerkſam zu machen, daß von St. Gallen aus öfters Wechſel in hohen Summen in Genf mit Umgehung des dortigen Komptoirs reeskomptirt wurden, deren Bezogene nach eingeholter Information als „unbekannt“ bezeichnet wurden. Derartige Wechſel wurden häufig erneuert und es machte dies einen den Kredit der Bank ſehr ſchädigenden Eindruck. Anſtatt nun die Sache direkt unterſuchen zu laſſen, ſchickte die Generaldirektion die bezügliche Korreſpondenz dem Direktor Schenk zur Bericht- erſtattung und begnügte ſich mit deſſen vager, unbefriedigenden Auskunft. Ein derartiges Verfahren mußte dazu beitragen, Schenk ſtets frecher zu machen und verſtärkte ſeine Zuverſicht, daß ſeine verbrecheriſchen Handlungen nicht entdeckt werden. Das Komptoir St. Gallen wurde vom Dezember 1890 bis Dezember 1891 ohne Inſpektion gelaſſen. Die ſonſtigen wenigen Inſpektionen ſind zudem, trotz mehrwöchentlicher Dauer, niemals auf die Prüfung der Befundsanzeigen und Kontokorrentauszüge mit den eigenen Büchern ausgedehnt worden; ſonſt hätten die Unregelmäßigkeiten längſt aufgedeckt werden müſſen. Dagegen iſt ebenſo hervorzuheben, daß den Inſpektionsberichten und den darin gemachten Rügen und Bemerkungen ſeitens der General- direktion und des Generalinſpektors ſehr wenig Beachtung ge- ſchenkt wurde. Schwer in’s Gewicht fällt die Art und Weiſe, wie die Jahresbilanz pro 1891 der Geſammtbank auf- geſtellt wurde. Nach dem „St. Galler Tagblatt“ wurden eine Reihe großer zweifelhafter Poſten ohne Vornahme einer Ab- ſchreibung voll eingeſetzt. Der Geſammtbetrag desſelben ſtellt ſich auf mindeſtens 7 Mill. Franken und es iſt nicht zu ſchlimm berechnet, wenn die Differenzen zwiſchen dem eingeſetzten und dem wirklichen Werthe auf rund 3 Millionen Franken ange- ſchlagen worden. Wären dieſe letztern, dem Geſetze entſprechend, unter die Paſſiven aufgenommen worden, ſo wäre der aus- gerichtete Gewinn verſchwunden! Auf Grund der aufgeſtellten Bilanz von 1890 aber mußten von der eidgen. Bank Fr. 2 400 000 ausbezahlt werden und zwar Fr. 2 100 000 als 7 Proz. Zins und ſodann Fr. 300 000 als Gewinnantheile. Von dieſen letzteren entfielen Fr. 96 000 oder 8 Prozent an die 12 Mit- glieder des Verwaltungsrathes, welche der Direktion nicht an- gehörten und an jedes Mitglied Fr. 8000; ferner Fr. 60 000 an die 4 Mitgleder der Direktion, alſo an jedes Mitglied Fr. 15 000, zugleich Fr. 36 000 an den Generaldirektor Graffen- ried, Fr. 108 000 an die vielen Angeſtellten der Bank und ihrer Komptoirs. Ein Verwaltungsmitglied P. hatte außerdem im Jahre 1891 neben ſeinem obigen Antheil noch Fr. 9750 als Entſchädigung bezogen. Der Generaldirektor von Graffen- ried fand Zeit, in nicht weniger als 19 Geſellſchaften als Mit- glied des Verwaltungsrathes thätig zu ſein. — Zur Landesvertheidigung. Oberſt Theophil Sprecher in Chur ſpricht ſich in einem veröffentlichten Artikel über die Eiſenbahnfrage ſchließlich dahin aus, daß nach dem militäriſchen Geſichtspunkte ſelbſt der Bau von Eiſenbahnen in den Grenz- gegenden gefordert werden müſſe, es ſei das ebenſo wichtig, wie die Anlage von Feſtungen. Hr. Rektor Arbenz in St. Gallen ſagte am 26. Juli d. J. in einer Anrede an die Turnſchüler, daß ohne ſittliche Zucht auch das größte Talent haltlos ver- derbe — das lehre die Weltgeſchichte auf jedem ihrer Blätter. „Die phyſiſche und ſittliche Geſundheit des Volkes wird zu allen Zeiten die wirkſamſte Landesbefeſtigung bleiben“. — Die „geplagten“ Bundesväter in den Ferien. Bundes- präſident Hauſer iſt zum Ferienaufenthalt nach Zermatt ver- reist, wo auch Herr Schenk weilt, während Herr Droz Morgins, Herr Ruchonnet das Berner Oberland vorgezogen hat und Herr Frei feiert mit dem ſchweiz. Offiziersverein in Genf. Es iſt alſo noch zu Hauſe Zemp und Deucher. — Militäriſche Beförderungen. Zu Lieutenants der Sanitätstruppen (Pferdeärzte) wurden ernannt: Näf Rudolf in Luzern und Zimmermann Hieronymus, Weggis. Zum Major der Infanterie (Schützen): Hauptmann Tſchudi Peter, Schwanden, Chef des Schützenbataillons 8, Auszug. Major Pelliſſier, Maurice, in St. Maurice, bisher Kommandant des Bat. 11 wird zum Oberſtlieutenant befördert und Kommandant des Infanterieregiments 4, Auszug. Oberſtlieutenant Hauſer Otto in St. Gallen wird Kommandant des Infanterieregiments 26, Auszug. Oberſtlieutenant Herzog Adolf, Aeſch, Kommandant des Infanterieregiments 15, Landwehr. — Silbermünzen. Bekanntlich hat das eidgen. Finanz- departement, im Hinblick auf die Ueberhandnahme der italieniſchen Silberſcheidemünzen im ſchweizeriſchen Verkehr, alle größeren Kaſſen des Landes erſucht, am 23. Juli eine Aufnahme ihrer Silberlinge vorzunehmen. Dieſe Aufnahme hat nun bei der Bank in Baſel 80 Proz. italieniſche, 12 Proz. franzöſiſche, 6 Proz. belgiſche und griechiſche und nur 2 Proz. ſchweizeriſche Prägung ergeben. — Schächtfrage. Bis jetzt ſind über 55 000 Unterſchriften in verſchiedenen Schweizerkantonen geſammelt worden. Die Abſtimmung über das in die Verfaſſung aufzunehmende Schächt- verbot muß alſo ſtattfinden. — Schweizer macht’s nach! Die Regierung des König- reichs Griechenland hat beſchloſſen, aus Sparſamkeitsrückſichten alle Geſandten im Ausland, diejenigen in Konſtantinopel und in Bukareſt ausgenommen, abzuberufen. — Nochmals „Sozialdemokratiſcher Patriotismus“. Wir haben in letzter Nummer den Redaktor der „Arbeiterſtimme“, Bürger Seidel, etwas unſanft angefahren wegen der Notiz vom „Bour- geois Blauen“ in der „Arbeiterſtimme“. Nun ſchreibt uns Herr Otto Lang in Zürich, daß Redaktor Seidel gegenwärtig von Zürich abweſend iſt und daß er, Otto Lang, als Stell- vertreter von Seidel, die betr. Notiz verfaßt habe.

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Zitationshilfe: St. Galler Volksblatt. Nr. 62, Uznach, 03. 08. 1892, S. 1. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_stgaller62_1892/1>, abgerufen am 21.11.2024.