Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

Bild:
<< vorherige Seite

gethümb / zerschlagen vnd zerbrechen würde / das dann billich vnterlassen werden soll / sollen dieselben so solchs gethan / nicht von hie gelassen werden / sie haben dann zuuor / für solche geübte vnlust / des Wirts vnd Bürgers willen gemacht / vnnd jhnen zu frieden gestellet / Ob sie auch darüber dem oder den Gesten jhre Pferde oder anders was jhme zustendig / anhalten werden / sollen sie damit nichts gefreuelt haben / sondern jhnen das hiemit erlaubt vnd nachgegeben sein / Würde sichs auch zutragen / das der / welcher von wegen seiner Verbrechung dieses vnsers Friedens / vnd seiner obgeschriebenen angeheffteten Articuln vnd zu handhabung desselben zugefengknus / durch vnsere dazu verordente Beuelichhaber vnd Knecht eingezogen vnd angenommen werden solte / sich dafür mit freuel vnd gewalt auffhalten / vnd dawider sperren vnd setzen wolte / Wo dann derselbige darüber verletzt / oder beschediget würde / soll er derhalben niemandts haben zuberlagen / noch die / so solchs obberürter massen gethan / sollen jhme darzu zu antworten nicht schüldig sein / Wolten auch andere den Schüldigern / so eingezogen vnd angenommen werden solt / dafür helffen schützen vnd erretten / sollen der oder die / welche sich das vnterstunden / zu gleicher Gefengnus oder annehmung mit bestrickt / vnd nach vnser oder vnserer Rähte erkandtnus / vermüge der Rechte / gestrafft werden / So auch vnsere Beuelichhabere vnd

gethümb / zerschlagen vnd zerbrechen würde / das dann billich vnterlassen werden soll / sollen dieselben so solchs gethan / nicht von hie gelassen werden / sie haben dann zuuor / für solche geübte vnlust / des Wirts vnd Bürgers willen gemacht / vnnd jhnen zu frieden gestellet / Ob sie auch darüber dem oder den Gesten jhre Pferde oder anders was jhme zustendig / anhalten werden / sollen sie damit nichts gefreuelt haben / sondern jhnen das hiemit erlaubt vnd nachgegeben sein / Würde sichs auch zutragen / das der / welcher von wegen seiner Verbrechung dieses vnsers Friedens / vnd seiner obgeschriebenen angeheffteten Articuln vnd zu handhabung desselben zugefengknus / durch vnsere dazu verordente Beuelichhaber vnd Knecht eingezogen vnd angenommen werden solte / sich dafür mit freuel vnd gewalt auffhalten / vnd dawider sperren vnd setzen wolte / Wo dann derselbige darüber verletzt / oder beschediget würde / soll er derhalben niemandts haben zuberlagen / noch die / so solchs obberürter massen gethan / sollen jhme darzu zu antworten nicht schüldig sein / Wolten auch andere den Schüldigern / so eingezogen vnd angenommen werden solt / dafür helffen schützen vnd erretten / sollen der oder die / welche sich das vnterstunden / zu gleicher Gefengnus oder annehmung mit bestrickt / vnd nach vnser oder vnserer Rähte erkandtnus / vermüge der Rechte / gestrafft werden / So auch vnsere Beuelichhabere vnd

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0088"/>
gethümb /                      zerschlagen vnd zerbrechen würde / das dann billich vnterlassen werden soll /                      sollen dieselben so solchs gethan / nicht von hie gelassen werden / sie haben                      dann zuuor / für solche geübte vnlust / des Wirts vnd Bürgers willen gemacht /                      vnnd jhnen zu frieden gestellet / Ob sie auch darüber dem oder den Gesten jhre                      Pferde oder anders was jhme zustendig / anhalten werden / sollen sie damit                      nichts gefreuelt haben / sondern jhnen das hiemit erlaubt vnd nachgegeben sein /                      Würde sichs auch zutragen / das der / welcher von wegen seiner Verbrechung                      dieses vnsers Friedens / vnd seiner obgeschriebenen angeheffteten Articuln vnd                      zu handhabung desselben zugefengknus / durch vnsere dazu verordente                      Beuelichhaber vnd Knecht eingezogen vnd angenommen werden solte / sich dafür mit                      freuel vnd gewalt auffhalten / vnd dawider sperren vnd setzen wolte / Wo dann                      derselbige darüber verletzt / oder beschediget würde / soll er derhalben                      niemandts haben zuberlagen / noch die / so solchs obberürter massen gethan /                      sollen jhme darzu zu antworten nicht schüldig sein / Wolten auch andere den                      Schüldigern / so eingezogen vnd angenommen werden solt / dafür helffen schützen                      vnd erretten / sollen der oder die / welche sich das vnterstunden / zu gleicher                      Gefengnus oder annehmung mit bestrickt / vnd nach vnser oder vnserer Rähte                      erkandtnus / vermüge der Rechte / gestrafft werden / So auch vnsere                      Beuelichhabere vnd
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0088] gethümb / zerschlagen vnd zerbrechen würde / das dann billich vnterlassen werden soll / sollen dieselben so solchs gethan / nicht von hie gelassen werden / sie haben dann zuuor / für solche geübte vnlust / des Wirts vnd Bürgers willen gemacht / vnnd jhnen zu frieden gestellet / Ob sie auch darüber dem oder den Gesten jhre Pferde oder anders was jhme zustendig / anhalten werden / sollen sie damit nichts gefreuelt haben / sondern jhnen das hiemit erlaubt vnd nachgegeben sein / Würde sichs auch zutragen / das der / welcher von wegen seiner Verbrechung dieses vnsers Friedens / vnd seiner obgeschriebenen angeheffteten Articuln vnd zu handhabung desselben zugefengknus / durch vnsere dazu verordente Beuelichhaber vnd Knecht eingezogen vnd angenommen werden solte / sich dafür mit freuel vnd gewalt auffhalten / vnd dawider sperren vnd setzen wolte / Wo dann derselbige darüber verletzt / oder beschediget würde / soll er derhalben niemandts haben zuberlagen / noch die / so solchs obberürter massen gethan / sollen jhme darzu zu antworten nicht schüldig sein / Wolten auch andere den Schüldigern / so eingezogen vnd angenommen werden solt / dafür helffen schützen vnd erretten / sollen der oder die / welche sich das vnterstunden / zu gleicher Gefengnus oder annehmung mit bestrickt / vnd nach vnser oder vnserer Rähte erkandtnus / vermüge der Rechte / gestrafft werden / So auch vnsere Beuelichhabere vnd

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/88
Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/88>, abgerufen am 25.11.2024.