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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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gern vnd andern / durch mannicherley weise / heimblich vnd offentlich / auch zu zeiten nicht aus vnwissenheit / sondern aus für gefaster freuentlicher Vermessenheit / Stoltz / Hoffarth / vnd anderer böser neidischer neigunge vnd boßheit verletzt / vberfahren / vnd verbrochen / Vnd dann auch durch die Wirthe / vnser Bürger / jhr Haußgesindt / solche verbrechung / freuel vnd muthwillen gedempfet / verholen vnd verschwiegen ist worden / alles vns an vnser Fürstlichen Autoritet nicht zu geringer verkleinerung / verachtung / vnd vngehorsamb / des wir zum höchsten beschwernus vnd vngnediges gefallen tragen / vnd nicht gedencken / solchem muthwillen vnd vngehorsamb vngestrafft lenger zuzusehen / dardurch wir dann jtzo hiemit verursacht / denselben vnsern Burgk: vnd Haußfrieden alhier an vnser Hoffhaltung vnd durch vnser gantz Fürstenthumb zuuerneweren vnd den menniglichen zuuerkündigen. Gebieten demnach allen vnd jeden obgenanten / auch den frembden vnd gesten / so vnsere Hoffhaltung besuchen / vnd sich in den Orten / dahin sich dieser Fried erstreckt / enthalten werden / Ordnen / setzen vnd wollen / das hinfuro alhier zu Wolffenbüttel auff dem Schloß / auffm Damm vnd in vnser Heinrichstadt / so weit vnsere Vestung wendet vnd sich vnsere vor den Thoren verordente Tagewachte erstrecken / keiner den andern vorsetzlicher muthwilliger weise mit Wehren / wie die nahmen haben einigerley weise verwunden / vergwaltigen / vnd verletzen oder beschedigen / Son-

gern vnd andern / durch mannicherley weise / heimblich vnd offentlich / auch zu zeiten nicht aus vnwissenheit / sondern aus für gefaster freuentlicher Vermessenheit / Stoltz / Hoffarth / vñ anderer böser neidischer neigunge vnd boßheit verletzt / vberfahren / vnd verbrochen / Vnd dañ auch durch die Wirthe / vnser Bürger / jhr Haußgesindt / solche verbrechung / freuel vnd muthwillẽ gedempfet / verholen vnd verschwiegen ist worden / alles vns an vnser Fürstlichen Autoritet nicht zu geringer verkleinerung / verachtung / vnd vngehorsamb / des wir zum höchsten beschwernus vnd vngnediges gefallen tragen / vnd nicht gedencken / solchem muthwillen vnd vngehorsamb vngestrafft lenger zuzusehen / dardurch wir dann jtzo hiemit verursacht / denselben vnsern Burgk: vnd Haußfrieden alhier an vnser Hoffhaltung vnd durch vnser gantz Fürstenthumb zuuerneweren vnd den menniglichen zuuerkündigen. Gebieten demnach allen vnd jeden obgenanten / auch den frembden vnd gesten / so vnsere Hoffhaltung besuchen / vnd sich in den Orten / dahin sich dieser Fried erstreckt / enthalten werden / Ordnen / setzen vnd wollen / das hinfuro alhier zu Wolffenbüttel auff dem Schloß / auffm Dam̃ vnd in vnser Heinrichstadt / so weit vnsere Vestung wendet vnd sich vnsere vor den Thoren verordente Tagewachte erstrecken / keiner den andern vorsetzlicher muthwilliger weise mit Wehren / wie die nahmen haben einigerley weise verwunden / vergwaltigen / vnd verletzen oder beschedigen / Son-

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[0085] gern vnd andern / durch mannicherley weise / heimblich vnd offentlich / auch zu zeiten nicht aus vnwissenheit / sondern aus für gefaster freuentlicher Vermessenheit / Stoltz / Hoffarth / vñ anderer böser neidischer neigunge vnd boßheit verletzt / vberfahren / vnd verbrochen / Vnd dañ auch durch die Wirthe / vnser Bürger / jhr Haußgesindt / solche verbrechung / freuel vnd muthwillẽ gedempfet / verholen vnd verschwiegen ist worden / alles vns an vnser Fürstlichen Autoritet nicht zu geringer verkleinerung / verachtung / vnd vngehorsamb / des wir zum höchsten beschwernus vnd vngnediges gefallen tragen / vnd nicht gedencken / solchem muthwillen vnd vngehorsamb vngestrafft lenger zuzusehen / dardurch wir dann jtzo hiemit verursacht / denselben vnsern Burgk: vnd Haußfrieden alhier an vnser Hoffhaltung vnd durch vnser gantz Fürstenthumb zuuerneweren vnd den menniglichen zuuerkündigen. Gebieten demnach allen vnd jeden obgenanten / auch den frembden vnd gesten / so vnsere Hoffhaltung besuchen / vnd sich in den Orten / dahin sich dieser Fried erstreckt / enthalten werden / Ordnen / setzen vnd wollen / das hinfuro alhier zu Wolffenbüttel auff dem Schloß / auffm Dam̃ vnd in vnser Heinrichstadt / so weit vnsere Vestung wendet vnd sich vnsere vor den Thoren verordente Tagewachte erstrecken / keiner den andern vorsetzlicher muthwilliger weise mit Wehren / wie die nahmen haben einigerley weise verwunden / vergwaltigen / vnd verletzen oder beschedigen / Son-

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Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/85>, abgerufen am 24.11.2024.