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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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Reuers vber die Heinrichstedtischen Priuilegia.

WIR Bürgermeister vnd Rath in der Heinrichstadt vor der Veste Wolffenbüttel / Thun kundt vor vns vnd vnsere Nachkommen / gegen menniglich offenbahr bezeugen / Als der Hochwürdiger Durchleuchtiger / Hochgeborner Fürst vnd Herr / Herr Heinrich Julius / Postulierter Bischoff zu Halberstadt / vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. vnser gnediger Erb: vnd Landsfürst vnd Herr / vns vnd alle vnsere Nachkommen in der Heinrichstadt mit Privilegijs, Statutis vnd nützlichen Ordnungen jtzo angesehen vnd begnadet / Inhalt der vns darüber gegebenen Brieff vnd Siegel / so von Worten zu Worten nachfolgen.

Von Gottes gnaden / Wir Heinrich Julius / etc.

DAs demnach wir obbemelte Bürgermeister vnd Rath in der Heinrichstadt / vor vns vnd alle vnsere Nachkommen vns obligiren vnd verpflichten / das wir alle dem jennen / was vorgesetzte Privilegia, Statuta vnd Ordnungen / in allen vnd jeden Puncten vormögen / vnd mit

Reuers vber die Heinrichstedtischen Priuilegia.

WIR Bürgermeister vnd Rath in der Heinrichstadt vor der Veste Wolffenbüttel / Thun kundt vor vns vnd vnsere Nachkom̃en / gegen menniglich offenbahr bezeugen / Als der Hochwürdiger Durchleuchtiger / Hochgeborner Fürst vnd Herr / Herr Heinrich Julius / Postulierter Bischoff zu Halberstadt / vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. vnser gnediger Erb: vnd Landsfürst vnd Herr / vns vnd alle vnsere Nachkommen in der Heinrichstadt mit Privilegijs, Statutis vnd nützlichen Ordnungen jtzo angesehen vnd begnadet / Inhalt der vns darüber gegebenen Brieff vnd Siegel / so von Worten zu Worten nachfolgen.

Von Gottes gnaden / Wir Heinrich Julius / etc.

DAs demnach wir obbemelte Bürgermeister vnd Rath in der Heinrichstadt / vor vns vnd alle vnsere Nachkom̃en vns obligiren vnd verpflichten / das wir alle dem jennen / was vorgesetzte Privilegia, Statuta vnd Ordnungen / in allen vnd jeden Puncten vormögen / vnd mit

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[0081] Reuers vber die Heinrichstedtischen Priuilegia. WIR Bürgermeister vnd Rath in der Heinrichstadt vor der Veste Wolffenbüttel / Thun kundt vor vns vnd vnsere Nachkom̃en / gegen menniglich offenbahr bezeugen / Als der Hochwürdiger Durchleuchtiger / Hochgeborner Fürst vnd Herr / Herr Heinrich Julius / Postulierter Bischoff zu Halberstadt / vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. vnser gnediger Erb: vnd Landsfürst vnd Herr / vns vnd alle vnsere Nachkommen in der Heinrichstadt mit Privilegijs, Statutis vnd nützlichen Ordnungen jtzo angesehen vnd begnadet / Inhalt der vns darüber gegebenen Brieff vnd Siegel / so von Worten zu Worten nachfolgen. Von Gottes gnaden / Wir Heinrich Julius / etc. DAs demnach wir obbemelte Bürgermeister vnd Rath in der Heinrichstadt / vor vns vnd alle vnsere Nachkom̃en vns obligiren vnd verpflichten / das wir alle dem jennen / was vorgesetzte Privilegia, Statuta vnd Ordnungen / in allen vnd jeden Puncten vormögen / vnd mit

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/81>, abgerufen am 21.11.2024.