Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

Bild:
<< vorherige Seite
Des Fürstlichen Schuldtheissen in der Heinrichstadt Aydt.

ICh gelobe vnd schwere einen Aydt zu Gott vnd auff sein Heiliges Euangelium, das Ich wil vnd sol negst dem meinem gnedigen Fürsten vnd HERrn Hertzogen Heinrichen Julio zu Braunschweig / etc. Als meinem gnedigen Landesfürsten vnnd vnmittelbahren Obrigkeit / wie auch S. F. G. Erben vnd nachkommenden Regierenden Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Mich als ein verordenter Fürstlicher Schuldtheiß in dieser Heinrichstadt gebrauchen lassen / vnd in solchem meinem Ambt nach den Statutis vnd Privilegijs, so S. F. G. der Bürgerschafft alhier aus Gnaden geben haben / Dan auch den gemeine beschribenen Kayser Rechten / Reichs: auch S. F. G. Constitution Ordnung vnd Landtages abschieden / auch S. F. G. vnd dero selben Regierung in allen vorfallenden Sachen richten vnd schicken / Zu dem den peinlichen Gerichten neben S. F. G. jederzeit alhier habenden vnd bestalten Großvogt (welcher dann wegen S. F. G. Richtersstadt diesfals vertrit) vnd andern Schöpffen vnd Gerichtschreiber / als ein director beywohnen / vnd in allen vnd jeden Peinlichen Sachen Kaysers Caroli Quinti publicirte Peinliche Halßgerichts: Auch S. F. G. hierüber in künfftig auffrichtender rechmeßige Ordenung in gueter acht haben / vnd mich darnach richten / einem jeden darzu er befugt / durch schleuniges vnparteisch Recht ohne ansehen der Person befurdern helffen / vnd sonsten alles

Des Fürstlichen Schuldtheissen in der Heinrichstadt Aydt.

ICh gelobe vnd schwere einen Aydt zu Gott vnd auff sein Heiliges Euangelium, das Ich wil vnd sol negst dem meinem gnedigen Fürsten vnd HERrn Hertzogen Heinrichen Julio zu Braunschweig / etc. Als meinem gnedigen Landesfürsten vnnd vnmittelbahren Obrigkeit / wie auch S. F. G. Erben vnd nachkommenden Regierenden Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Mich als ein verordenter Fürstlicher Schuldtheiß in dieser Heinrichstadt gebrauchen lassen / vnd in solchem meinem Ambt nach den Statutis vnd Privilegijs, so S. F. G. der Bürgerschafft alhier aus Gnaden geben haben / Dan auch den gemeine beschribenen Kayser Rechten / Reichs: auch S. F. G. Constitution Ordnung vnd Landtages abschieden / auch S. F. G. vnd dero selben Regierung in allen vorfallenden Sachen richten vnd schicken / Zu dem den peinlichen Gerichten neben S. F. G. jederzeit alhier habenden vnd bestalten Großvogt (welcher dann wegen S. F. G. Richtersstadt diesfals vertrit) vnd andern Schöpffen vñ Gerichtschreiber / als ein director beywohnen / vnd in allẽ vnd jeden Peinlichen Sachen Kaysers Caroli Quinti publicirte Peinliche Halßgerichts: Auch S. F. G. hierüber in künfftig auffrichtender rechmeßige Ordenung in gueter acht haben / vnd mich darnach richten / einem jeden darzu er befugt / durch schleuniges vnparteisch Recht ohne ansehen der Person befurdern helffen / vnd sonsten alles

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0070"/>
      </div>
      <div>
        <head>Des Fürstlichen Schuldtheissen in der Heinrichstadt Aydt.</head><lb/>
        <p>ICh gelobe vnd schwere einen Aydt zu Gott vnd auff sein Heiliges Euangelium, das                      Ich wil vnd sol negst dem meinem gnedigen Fürsten vnd HERrn Hertzogen Heinrichen                      Julio zu Braunschweig / etc. Als meinem gnedigen Landesfürsten vnnd                      vnmittelbahren Obrigkeit / wie auch S. F. G. Erben vnd nachkommenden Regierenden                      Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Mich als ein verordenter                      Fürstlicher Schuldtheiß in dieser Heinrichstadt gebrauchen lassen / vnd in                      solchem meinem Ambt nach den Statutis vnd Privilegijs, so S. F. G. der                      Bürgerschafft alhier aus Gnaden geben haben / Dan auch den gemeine beschribenen                      Kayser Rechten / Reichs: auch S. F. G. Constitution Ordnung vnd Landtages                      abschieden / auch S. F. G. vnd dero selben Regierung in allen vorfallenden                      Sachen richten vnd schicken / Zu dem den peinlichen Gerichten neben S. F. G.                      jederzeit alhier habenden vnd bestalten Großvogt (welcher dann wegen S. F. G.                      Richtersstadt diesfals vertrit) vnd andern Schöpffen vn&#x0303;                      Gerichtschreiber / als ein director beywohnen / vnd in alle&#x0303; vnd                      jeden Peinlichen Sachen Kaysers Caroli Quinti publicirte Peinliche Halßgerichts:                      Auch S. F. G. hierüber in künfftig auffrichtender rechmeßige Ordenung in gueter                      acht haben / vnd mich darnach richten / einem jeden darzu er befugt / durch                      schleuniges vnparteisch Recht ohne ansehen der Person befurdern helffen / vnd                      sonsten alles
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0070] Des Fürstlichen Schuldtheissen in der Heinrichstadt Aydt. ICh gelobe vnd schwere einen Aydt zu Gott vnd auff sein Heiliges Euangelium, das Ich wil vnd sol negst dem meinem gnedigen Fürsten vnd HERrn Hertzogen Heinrichen Julio zu Braunschweig / etc. Als meinem gnedigen Landesfürsten vnnd vnmittelbahren Obrigkeit / wie auch S. F. G. Erben vnd nachkommenden Regierenden Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Mich als ein verordenter Fürstlicher Schuldtheiß in dieser Heinrichstadt gebrauchen lassen / vnd in solchem meinem Ambt nach den Statutis vnd Privilegijs, so S. F. G. der Bürgerschafft alhier aus Gnaden geben haben / Dan auch den gemeine beschribenen Kayser Rechten / Reichs: auch S. F. G. Constitution Ordnung vnd Landtages abschieden / auch S. F. G. vnd dero selben Regierung in allen vorfallenden Sachen richten vnd schicken / Zu dem den peinlichen Gerichten neben S. F. G. jederzeit alhier habenden vnd bestalten Großvogt (welcher dann wegen S. F. G. Richtersstadt diesfals vertrit) vnd andern Schöpffen vñ Gerichtschreiber / als ein director beywohnen / vnd in allẽ vnd jeden Peinlichen Sachen Kaysers Caroli Quinti publicirte Peinliche Halßgerichts: Auch S. F. G. hierüber in künfftig auffrichtender rechmeßige Ordenung in gueter acht haben / vnd mich darnach richten / einem jeden darzu er befugt / durch schleuniges vnparteisch Recht ohne ansehen der Person befurdern helffen / vnd sonsten alles

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/70
Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/70>, abgerufen am 21.11.2024.