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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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Haus zu nehmen / vnd vor sich auch die jhrigen daselbst Kleider machen zulassen / hiemit außtrucklich vorbehalten haben / jedoch sonsten jhren von vnsern Vorfahren vnd vns habenden Gildebrieffen ohne schaden.

XXX. Von Goldtschmieden.

DIe Goldtschmiede sollen die Beschickung anders nicht verarbeiten als wie in vnser Erb: vnd Landtstadt Braunschweig gebreuchlich / darauff es auch allemahl sol probirt werden / vnnd sollen derobehueff vnter jhnen einen geschwornen Meister haben / welchen vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath beeydigen sol / von demselben sol alles an Silber vnd Goldt / was ein jeder macht / es sey bestalt oder nicht / in: oder ausserhalb der Heinrichstadt mit des Rahts vnd des Meisters Marck gezeichnet werden / damit man sehe woher vnd wer es gemacht / vnd ob auch das Gut verfelschet wirdet / Sie sollen auch niemandt wieder billigkeit vbersetzen / sondern an zimlichen Lohn sich begnügen lassen / darzu keine falsche Steine den Vnuerstendigen vor gute Steine verkeuffen noch machen / noch Meßing vnnd Kupffer vergülden / bey straffe nach ermeßigung.

XXXI. Von Kannengiessern.

Haus zu nehmen / vnd vor sich auch die jhrigen daselbst Kleider machen zulassen / hiemit außtrucklich vorbehalten haben / jedoch sonsten jhren von vnsern Vorfahren vnd vns habenden Gildebrieffen ohne schaden.

XXX. Von Goldtschmieden.

DIe Goldtschmiede sollen die Beschickung anders nicht verarbeiten als wie in vnser Erb: vnd Landtstadt Braunschweig gebreuchlich / darauff es auch allemahl sol probirt werden / vnnd sollen derobehueff vnter jhnen einẽ geschwornen Meister haben / welchen vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath beeydigen sol / von demselben sol alles an Silber vnd Goldt / was ein jeder macht / es sey bestalt oder nicht / in: oder ausserhalb der Heinrichstadt mit des Rahts vnd des Meisters Marck gezeichnet werden / damit man sehe woher vnd wer es gemacht / vnd ob auch das Gut verfelschet wirdet / Sie sollen auch niemandt wieder billigkeit vbersetzen / sondern an zimlichẽ Lohn sich begnügen lassen / darzu keine falsche Steine den Vnuerstendigen vor gute Steine verkeuffen noch machen / noch Meßing vnnd Kupffer vergülden / bey straffe nach ermeßigung.

XXXI. Von Kannengiessern.
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[0061] Haus zu nehmen / vnd vor sich auch die jhrigen daselbst Kleider machen zulassen / hiemit außtrucklich vorbehalten haben / jedoch sonsten jhren von vnsern Vorfahren vnd vns habenden Gildebrieffen ohne schaden. XXX. Von Goldtschmieden. DIe Goldtschmiede sollen die Beschickung anders nicht verarbeiten als wie in vnser Erb: vnd Landtstadt Braunschweig gebreuchlich / darauff es auch allemahl sol probirt werden / vnnd sollen derobehueff vnter jhnen einẽ geschwornen Meister haben / welchen vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath beeydigen sol / von demselben sol alles an Silber vnd Goldt / was ein jeder macht / es sey bestalt oder nicht / in: oder ausserhalb der Heinrichstadt mit des Rahts vnd des Meisters Marck gezeichnet werden / damit man sehe woher vnd wer es gemacht / vnd ob auch das Gut verfelschet wirdet / Sie sollen auch niemandt wieder billigkeit vbersetzen / sondern an zimlichẽ Lohn sich begnügen lassen / darzu keine falsche Steine den Vnuerstendigen vor gute Steine verkeuffen noch machen / noch Meßing vnnd Kupffer vergülden / bey straffe nach ermeßigung. XXXI. Von Kannengiessern.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/61>, abgerufen am 21.11.2024.