[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.So sol auch derselbe im Reden / gehen vnd sitzen den Bürgermeistern vnd Rahtsverwandten vorgehen / auch vor jhnen allenthalben den vorzug darzu im votiren das erste vnd letzte votum haben / vnd den eingang / wan die Leute so vorm Rath zuschaffen herein gefurdert werden / zumachen / wie auch den schluß eines jeden vorbescheidts anzuzeigen / dem worthaltendem Bürgermeister von vnsertwegen mit wenig Worten bevehlen / Sonsten aber so viel gemeiner Stadt pflicht vnd vnpflicht / auch des Rahts gebot vnd verbot belanget / er were gleich in vnserm oder seinem eigenen oder einem gemieteten freyen oder Bürger hause durchaus frey sein vnd pleiben. Es sol auch dieser vnser Schuldtheiß zugleich vnsern Peinlichen Gerichten / welche dero sich alhie in vnser Heinrichstadt / oder auch sonsten in den einen oder andern weg anderswo zugetragenen straffbahren Criminal Exces halben von einer zeit zur andern geheget vnd gehalten werden / neben vnserm Großvogt vnd Ambtman alhie beywohnen. II. Vom Fürstlichen Schuldtheissen / auch Bürgermeister vnd Rath in gemein. ZVm Andern / wollen wir Zweene Bürgermeister neben Zehen Raths Personen aus den fürnembsten ehelich gebornen / auch sonsten vnberüchtigten verstendigen Bürgern / Jedoch das gleichwol So sol auch derselbe im Reden / gehen vnd sitzen den Bürgermeistern vnd Rahtsverwandten vorgehen / auch vor jhnen allenthalben den vorzug darzu im votiren das erste vnd letzte votum haben / vnd den eingang / wan die Leute so vorm Rath zuschaffen herein gefurdert werden / zumachen / wie auch den schluß eines jeden vorbescheidts anzuzeigen / dem worthaltendem Bürgermeister von vnsertwegen mit wenig Worten bevehlen / Sonsten aber so viel gemeiner Stadt pflicht vnd vnpflicht / auch des Rahts gebot vnd verbot belanget / er were gleich in vnserm oder seinem eigenen oder einem gemieteten freyen oder Bürger hause durchaus frey sein vnd pleiben. Es sol auch dieser vnser Schuldtheiß zugleich vnsern Peinlichen Gerichten / welche dero sich alhie in vnser Heinrichstadt / oder auch sonsten in den einen oder andern weg anderswo zugetragenen straffbahren Criminal Exces halben von einer zeit zur andern geheget vnd gehalten werden / neben vnserm Großvogt vnd Ambtman alhie beywohnen. II. Vom Fürstlichen Schuldtheissen / auch Bürgermeister vnd Rath in gemein. ZVm Andern / wollen wir Zweene Bürgermeister neben Zehen Raths Personen aus den fürnembsten ehelich gebornen / auch sonsten vnberüchtigten verstendigen Bürgern / Jedoch das gleichwol <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0006"/> <p>So sol auch derselbe im Reden / gehen vnd sitzen den Bürgermeistern vnd Rahtsverwandten vorgehen / auch vor jhnen allenthalben den vorzug darzu im votiren das erste vnd letzte votum haben / vnd den eingang / wan die Leute so vorm Rath zuschaffen herein gefurdert werden / zumachen / wie auch den schluß eines jeden vorbescheidts anzuzeigen / dem worthaltendem Bürgermeister von vnsertwegen mit wenig Worten bevehlen / Sonsten aber so viel gemeiner Stadt pflicht vnd vnpflicht / auch des Rahts gebot vnd verbot belanget / er were gleich in vnserm oder seinem eigenen oder einem gemieteten freyen oder Bürger hause durchaus frey sein vnd pleiben.</p> <p>Es sol auch dieser vnser Schuldtheiß zugleich vnsern Peinlichen Gerichten / welche dero sich alhie in vnser Heinrichstadt / oder auch sonsten in den einen oder andern weg anderswo zugetragenen straffbahren Criminal Exces halben von einer zeit zur andern geheget vnd gehalten werden / neben vnserm Großvogt vnd Ambtman alhie beywohnen.</p> </div> <div> <head>II. Vom Fürstlichen Schuldtheissen / auch Bürgermeister vnd Rath in gemein.</head><lb/> <p>ZVm Andern / wollen wir Zweene Bürgermeister neben Zehen Raths Personen aus den fürnembsten ehelich gebornen / auch sonsten vnberüchtigten verstendigen Bürgern / Jedoch das gleichwol </p> </div> </body> </text> </TEI> [0006]
So sol auch derselbe im Reden / gehen vnd sitzen den Bürgermeistern vnd Rahtsverwandten vorgehen / auch vor jhnen allenthalben den vorzug darzu im votiren das erste vnd letzte votum haben / vnd den eingang / wan die Leute so vorm Rath zuschaffen herein gefurdert werden / zumachen / wie auch den schluß eines jeden vorbescheidts anzuzeigen / dem worthaltendem Bürgermeister von vnsertwegen mit wenig Worten bevehlen / Sonsten aber so viel gemeiner Stadt pflicht vnd vnpflicht / auch des Rahts gebot vnd verbot belanget / er were gleich in vnserm oder seinem eigenen oder einem gemieteten freyen oder Bürger hause durchaus frey sein vnd pleiben.
Es sol auch dieser vnser Schuldtheiß zugleich vnsern Peinlichen Gerichten / welche dero sich alhie in vnser Heinrichstadt / oder auch sonsten in den einen oder andern weg anderswo zugetragenen straffbahren Criminal Exces halben von einer zeit zur andern geheget vnd gehalten werden / neben vnserm Großvogt vnd Ambtman alhie beywohnen.
II. Vom Fürstlichen Schuldtheissen / auch Bürgermeister vnd Rath in gemein.
ZVm Andern / wollen wir Zweene Bürgermeister neben Zehen Raths Personen aus den fürnembsten ehelich gebornen / auch sonsten vnberüchtigten verstendigen Bürgern / Jedoch das gleichwol
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |