[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.So sol auch derselbe im Reden / gehen vnd sitzen den Bürgermeistern vnd Rahtsverwandten vorgehen / auch vor jhnen allenthalben den vorzug darzu im votiren das erste vnd letzte votum haben / vnd den eingang / wan die Leute so vorm Rath zuschaffen herein gefurdert werden / zumachen / wie auch den schluß eines jeden vorbescheidts anzuzeigen / dem worthaltendem Bürgermeister von vnsertwegen mit wenig Worten bevehlen / Sonsten aber so viel gemeiner Stadt pflicht vnd vnpflicht / auch des Rahts gebot vnd verbot belanget / er were gleich in vnserm oder seinem eigenen oder einem gemieteten freyen oder Bürger hause durchaus frey sein vnd pleiben. Es sol auch dieser vnser Schuldtheiß zugleich vnsern Peinlichen Gerichten / welche dero sich alhie in vnser Heinrichstadt / oder auch sonsten in den einen oder andern weg anderswo zugetragenen straffbahren Criminal Exces halben von einer zeit zur andern geheget vnd gehalten werden / neben vnserm Großvogt vnd Ambtman alhie beywohnen. II. Vom Fürstlichen Schuldtheissen / auch Bürgermeister vnd Rath in gemein. ZVm Andern / wollen wir Zweene Bürgermeister neben Zehen Raths Personen aus den fürnembsten ehelich gebornen / auch sonsten vnberüchtigten verstendigen Bürgern / Jedoch das gleichwol So sol auch derselbe im Reden / gehen vnd sitzen den Bürgermeistern vnd Rahtsverwandten vorgehen / auch vor jhnen allenthalben den vorzug darzu im votiren das erste vnd letzte votum haben / vnd den eingang / wan die Leute so vorm Rath zuschaffen herein gefurdert werden / zumachen / wie auch den schluß eines jeden vorbescheidts anzuzeigen / dem worthaltendem Bürgermeister von vnsertwegen mit wenig Worten bevehlen / Sonsten aber so viel gemeiner Stadt pflicht vnd vnpflicht / auch des Rahts gebot vnd verbot belanget / er were gleich in vnserm oder seinem eigenen oder einem gemieteten freyen oder Bürger hause durchaus frey sein vnd pleiben. Es sol auch dieser vnser Schuldtheiß zugleich vnsern Peinlichen Gerichten / welche dero sich alhie in vnser Heinrichstadt / oder auch sonsten in den einen oder andern weg anderswo zugetragenen straffbahren Criminal Exces halben von einer zeit zur andern geheget vnd gehalten werden / neben vnserm Großvogt vnd Ambtman alhie beywohnen. II. Vom Fürstlichen Schuldtheissen / auch Bürgermeister vnd Rath in gemein. ZVm Andern / wollen wir Zweene Bürgermeister neben Zehen Raths Personen aus den fürnembsten ehelich gebornen / auch sonsten vnberüchtigten verstendigen Bürgern / Jedoch das gleichwol <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0006"/> <p>So sol auch derselbe im Reden / gehen vnd sitzen den Bürgermeistern vnd Rahtsverwandten vorgehen / auch vor jhnen allenthalben den vorzug darzu im votiren das erste vnd letzte votum haben / vnd den eingang / wan die Leute so vorm Rath zuschaffen herein gefurdert werden / zumachen / wie auch den schluß eines jeden vorbescheidts anzuzeigen / dem worthaltendem Bürgermeister von vnsertwegen mit wenig Worten bevehlen / Sonsten aber so viel gemeiner Stadt pflicht vnd vnpflicht / auch des Rahts gebot vnd verbot belanget / er were gleich in vnserm oder seinem eigenen oder einem gemieteten freyen oder Bürger hause durchaus frey sein vnd pleiben.</p> <p>Es sol auch dieser vnser Schuldtheiß zugleich vnsern Peinlichen Gerichten / welche dero sich alhie in vnser Heinrichstadt / oder auch sonsten in den einen oder andern weg anderswo zugetragenen straffbahren Criminal Exces halben von einer zeit zur andern geheget vnd gehalten werden / neben vnserm Großvogt vnd Ambtman alhie beywohnen.</p> </div> <div> <head>II. Vom Fürstlichen Schuldtheissen / auch Bürgermeister vnd Rath in gemein.</head><lb/> <p>ZVm Andern / wollen wir Zweene Bürgermeister neben Zehen Raths Personen aus den fürnembsten ehelich gebornen / auch sonsten vnberüchtigten verstendigen Bürgern / Jedoch das gleichwol </p> </div> </body> </text> </TEI> [0006]
So sol auch derselbe im Reden / gehen vnd sitzen den Bürgermeistern vnd Rahtsverwandten vorgehen / auch vor jhnen allenthalben den vorzug darzu im votiren das erste vnd letzte votum haben / vnd den eingang / wan die Leute so vorm Rath zuschaffen herein gefurdert werden / zumachen / wie auch den schluß eines jeden vorbescheidts anzuzeigen / dem worthaltendem Bürgermeister von vnsertwegen mit wenig Worten bevehlen / Sonsten aber so viel gemeiner Stadt pflicht vnd vnpflicht / auch des Rahts gebot vnd verbot belanget / er were gleich in vnserm oder seinem eigenen oder einem gemieteten freyen oder Bürger hause durchaus frey sein vnd pleiben.
Es sol auch dieser vnser Schuldtheiß zugleich vnsern Peinlichen Gerichten / welche dero sich alhie in vnser Heinrichstadt / oder auch sonsten in den einen oder andern weg anderswo zugetragenen straffbahren Criminal Exces halben von einer zeit zur andern geheget vnd gehalten werden / neben vnserm Großvogt vnd Ambtman alhie beywohnen.
II. Vom Fürstlichen Schuldtheissen / auch Bürgermeister vnd Rath in gemein.
ZVm Andern / wollen wir Zweene Bürgermeister neben Zehen Raths Personen aus den fürnembsten ehelich gebornen / auch sonsten vnberüchtigten verstendigen Bürgern / Jedoch das gleichwol
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/6>, abgerufen am 07.07.2024. |