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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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den / Silber oder Golt / Edelsteine oder Perlen zutragen nicht gestattet.

Wer ein Haus oder Buden hat / damit wir Leute haben / auch dem Rathe vnd der gemeine nichts abgehe / sol sie bewohnen vnd nicht ledig stehen lassen / oder nicht destoweiniger vns vnd der Stadt alles thun / was wegen vnd von andern bewoneten Heusern geleistet wirdet.

Es sol kein Bürger bey Poen einer Heinrichstedtischen Marck ohne wissen vnd willen vnsers Schuldtheissen / Bürgermeister vnd Raths an Stallungen oder andern gebeuden etwas abbrechen: Wie dann auch ohne derselben / auch vnsers Vestungs Haubtmans vnd Bawuerwalters vergünstigung (die dann hierunter / ob es vns / vnser Vestung / locis publicis, oder den Nachbaren schädlich oder verhinderlich in acht nemen sollen) Keinem zu seinem Hausse gehorigen Pflatz weiter bebawen / vnd alle seine gebeude mit Ziegeln decken / vnd die Schorsteine vor Feurs gefahr wol verwaren / auch jehrliches einmahl fegen lassen.

Es sol auch einem jeden Bürger nicht allein in seinem Hausse vnd Hoffe vor sich ein Brunnen zu machen frey stehen / sonder auch / wenn auff der Strassen an ortern / do es die notturfft erfurdert / mit Rath vnd vergünstigung vnsers Großvoigts vnd Bawuerwalters feine formbliche Brunne gemacht werden / zu auff richtung erhaltung vnd verbesserung derselben pro rata mit zu zulegen / Auch bey straffe einer halben Heinrichstedtischen Marck nicht hierein zu werffen / noch durch die seinen hinein werffen zulassen / schuldig sein.

Wie es dann auch imgleichen mit den Wasserströmen vnd Graben / daraus man tägliches Brawet / Kochet vnd Weschet / bey ebenmeßiger straffe gehalten / Darzu keinen Mist vber Acht Tage auff der Strassen bey straffe eines halben Gülden gelitten / vnd dem Marckmeister / welcher solches vnserm Schuldtheissen

den / Silber oder Golt / Edelsteine oder Perlen zutragen nicht gestattet.

Wer ein Haus oder Buden hat / damit wir Leute haben / auch dem Rathe vnd der gemeine nichts abgehe / sol sie bewohnen vnd nicht ledig stehen lassen / oder nicht destoweiniger vns vnd der Stadt alles thun / was wegen vnd von andern bewoneten Heusern geleistet wirdet.

Es sol kein Bürger bey Poen einer Heinrichstedtischen Marck ohne wissen vnd willen vnsers Schuldtheissen / Bürgermeister vnd Raths an Stallungen oder andern gebeuden etwas abbrechen: Wie dañ auch ohne derselben / auch vnsers Vestungs Haubtmans vnd Bawuerwalters vergünstigung (die dann hierunter / ob es vns / vnser Vestung / locis publicis, oder den Nachbaren schädlich oder verhinderlich in acht nemen sollen) Keinem zu seinem Hausse gehorigen Pflatz weiter bebawen / vnd alle seine gebeude mit Ziegeln decken / vnd die Schorsteine vor Feurs gefahr wol verwaren / auch jehrliches einmahl fegen lassen.

Es sol auch einem jeden Bürger nicht allein in seinem Hausse vnd Hoffe vor sich ein Brunnen zu machen frey stehen / sonder auch / wenn auff der Strassen an ortern / do es die notturfft erfurdert / mit Rath vnd vergünstigung vnsers Großvoigts vnd Bawuerwalters feine formbliche Brunne gemacht werden / zu auff richtung erhaltung vnd verbesserung derselben pro rata mit zu zulegen / Auch bey straffe einer halben Heinrichstedtischen Marck nicht hierein zu werffen / noch durch die seinen hinein werffen zulassen / schuldig sein.

Wie es dann auch imgleichen mit den Wasserströmen vnd Graben / daraus man tägliches Brawet / Kochet vnd Weschet / bey ebenmeßiger straffe gehalten / Darzu keinen Mist vber Acht Tage auff der Strassen bey straffe eines halben Gülden gelitten / vnd dem Marckmeister / welcher solches vnserm Schuldtheissen

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[0041] den / Silber oder Golt / Edelsteine oder Perlen zutragen nicht gestattet. Wer ein Haus oder Buden hat / damit wir Leute haben / auch dem Rathe vnd der gemeine nichts abgehe / sol sie bewohnen vnd nicht ledig stehen lassen / oder nicht destoweiniger vns vnd der Stadt alles thun / was wegen vnd von andern bewoneten Heusern geleistet wirdet. Es sol kein Bürger bey Poen einer Heinrichstedtischen Marck ohne wissen vnd willen vnsers Schuldtheissen / Bürgermeister vnd Raths an Stallungen oder andern gebeuden etwas abbrechen: Wie dañ auch ohne derselben / auch vnsers Vestungs Haubtmans vnd Bawuerwalters vergünstigung (die dann hierunter / ob es vns / vnser Vestung / locis publicis, oder den Nachbaren schädlich oder verhinderlich in acht nemen sollen) Keinem zu seinem Hausse gehorigen Pflatz weiter bebawen / vnd alle seine gebeude mit Ziegeln decken / vnd die Schorsteine vor Feurs gefahr wol verwaren / auch jehrliches einmahl fegen lassen. Es sol auch einem jeden Bürger nicht allein in seinem Hausse vnd Hoffe vor sich ein Brunnen zu machen frey stehen / sonder auch / wenn auff der Strassen an ortern / do es die notturfft erfurdert / mit Rath vnd vergünstigung vnsers Großvoigts vnd Bawuerwalters feine formbliche Brunne gemacht werden / zu auff richtung erhaltung vnd verbesserung derselben pro rata mit zu zulegen / Auch bey straffe einer halben Heinrichstedtischen Marck nicht hierein zu werffen / noch durch die seinen hinein werffen zulassen / schuldig sein. Wie es dann auch imgleichen mit den Wasserströmen vnd Graben / daraus man tägliches Brawet / Kochet vnd Weschet / bey ebenmeßiger straffe gehalten / Darzu keinen Mist vber Acht Tage auff der Strassen bey straffe eines halben Gülden gelitten / vnd dem Marckmeister / welcher solches vnserm Schuldtheissen

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/41>, abgerufen am 22.11.2024.