[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.folget werden / womit doch vnsere Räthe vnd Hoffdinere / auch dero Witwen vnd Kindere / die sich vber kurtz oder lang darnach / wann sie gleich vorher den Bürger Aydt geleistet gehabt / von hinnen zubegeben / bedacht sein müchten / nicht gemeinet sein sollen. Wan aber die Heinrichstettische eingesessene vnd jhre Güter innerhalb vnser Fürstenthumb / Graff: vnd Herschafften / Ambtern vnd Gerichten beharlich bleiben / sollen sie des Dritten Pfennigs / er werde gleich daselbst genomen oder nicht / befreyet sein. XIIII. Von Testamenten vnd Gaben. WEhr seine Achtzehen Jahr / vnd also plenam pubertatem erreichet / vnd von rechtswegen testiren kan / mag nicht allein bey gesundem Leibe / sondern auch im Kranckbette / Jedoch das er noch bey gueter vernunfft sey / ein Testament / wie ers mit dem seinem nach seinem Tötlichen abgang gehalten haben wil / Rechtlicher verordnung nach schrifftlich oder mündtlich machen. Schrifftlich / das ehrs entweder mit eigner Hand oder durch einen sonderlich darzu erforderten Notarium schreibe / vnd neben Sieben sonderlich darzu erbetenen Zeugen vnterschreibe vnnd versiegele. Mündlich / das er entweder vor vnserm Schuldtheissen vnd setzendem Rath erscheine / vnd daselbst seine wolgefaste meinung / folget werden / womit doch vnsere Räthe vnd Hoffdinere / auch dero Witwen vnd Kindere / die sich vber kurtz oder lang darnach / wañ sie gleich vorher den Bürger Aydt geleistet gehabt / von hinnen zubegeben / bedacht sein müchten / nicht gemeinet sein sollen. Wan aber die Heinrichstettische eingesessene vnd jhre Güter innerhalb vnser Fürstenthumb / Graff: vnd Herschafften / Ambtern vnd Gerichten beharlich bleiben / sollen sie des Dritten Pfennigs / er werde gleich daselbst genomen oder nicht / befreyet sein. XIIII. Von Testamenten vnd Gaben. WEhr seine Achtzehen Jahr / vnd also plenam pubertatem erreichet / vnd von rechtswegen testiren kan / mag nicht allein bey gesundem Leibe / sondern auch im Kranckbette / Jedoch das er noch bey gueter vernunfft sey / ein Testament / wie ers mit dem seinem nach seinem Tötlichen abgang gehalten haben wil / Rechtlicher verordnung nach schrifftlich oder mündtlich machen. Schrifftlich / das ehrs entweder mit eigner Hand oder durch einen sonderlich darzu erforderten Notarium schreibe / vnd neben Sieben sonderlich darzu erbetenen Zeugen vnterschreibe vnnd versiegele. Mündlich / das er entweder vor vnserm Schuldtheissen vnd setzendem Rath erscheine / vnd daselbst seine wolgefaste meinung / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0028"/> folget werden / womit doch vnsere Räthe vnd Hoffdinere / auch dero Witwen vnd Kindere / die sich vber kurtz oder lang darnach / wañ sie gleich vorher den Bürger Aydt geleistet gehabt / von hinnen zubegeben / bedacht sein müchten / nicht gemeinet sein sollen.</p> <p>Wan aber die Heinrichstettische eingesessene vnd jhre Güter innerhalb vnser Fürstenthumb / Graff: vnd Herschafften / Ambtern vnd Gerichten beharlich bleiben / sollen sie des Dritten Pfennigs / er werde gleich daselbst genomen oder nicht / befreyet sein.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">XIIII.</hi> Von Testamenten vnd Gaben.</head><lb/> <p>WEhr seine Achtzehen Jahr / vnd also plenam pubertatem erreichet / vnd von rechtswegen testiren kan / mag nicht allein bey gesundem Leibe / sondern auch im Kranckbette / Jedoch das er noch bey gueter vernunfft sey / ein Testament / wie ers mit dem seinem nach seinem Tötlichen abgang gehalten haben wil / Rechtlicher verordnung nach schrifftlich oder mündtlich machen.</p> <p>Schrifftlich / das ehrs entweder mit eigner Hand oder durch einen sonderlich darzu erforderten Notarium schreibe / vnd neben Sieben sonderlich darzu erbetenen Zeugen vnterschreibe vnnd versiegele.</p> <p>Mündlich / das er entweder vor vnserm Schuldtheissen vnd setzendem Rath erscheine / vnd daselbst seine wolgefaste meinung / </p> </div> </body> </text> </TEI> [0028]
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Wan aber die Heinrichstettische eingesessene vnd jhre Güter innerhalb vnser Fürstenthumb / Graff: vnd Herschafften / Ambtern vnd Gerichten beharlich bleiben / sollen sie des Dritten Pfennigs / er werde gleich daselbst genomen oder nicht / befreyet sein.
XIIII. Von Testamenten vnd Gaben.
WEhr seine Achtzehen Jahr / vnd also plenam pubertatem erreichet / vnd von rechtswegen testiren kan / mag nicht allein bey gesundem Leibe / sondern auch im Kranckbette / Jedoch das er noch bey gueter vernunfft sey / ein Testament / wie ers mit dem seinem nach seinem Tötlichen abgang gehalten haben wil / Rechtlicher verordnung nach schrifftlich oder mündtlich machen.
Schrifftlich / das ehrs entweder mit eigner Hand oder durch einen sonderlich darzu erforderten Notarium schreibe / vnd neben Sieben sonderlich darzu erbetenen Zeugen vnterschreibe vnnd versiegele.
Mündlich / das er entweder vor vnserm Schuldtheissen vnd setzendem Rath erscheine / vnd daselbst seine wolgefaste meinung /
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