[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.jeder (wann es gleich vnsere Geistliche oder Weldtliche Räthe oder andere Diener sein) Jerliches wegen seines Hauses / Hoffraumes vnd neben Gebeuten von acht Ruten lang vnd breit einen Golt.. den Goltgülden zu Vierzig Mariengroschen gerechnet zu Pfalzins entrichten / vnd sol derselbe von vnserm Schuldtheissen auff Martini eingefurdert / vnd in vnser Ambt Wulffenbüttel gegen Quitantz eingelieffert / Dem Rathe aber immittels vber das Wechter gelt / welches jehrliches von jedem Hause vngefehr Zwolff Mariengroschen thut / Von obbenanten Heinrichstetischen eingesessenen der Vorschoß / als nemblich jedes Jahrs Vier vnd Zwantzig Mariengroschen (dabey gleichwol etlicher Armuth vnd groß vnuermügen mit gebührlicher mitleidlicher bescheidenheit in acht zunehmen) zu behuff der algemeinen Schatzungen / Aber bis dahin allein die eingewilligte Bier Accise gereicht vnd gegeben. Nachaußgang aber der Zwantzig Jahr sollen sie sich vber obgesatzten Pfaltzins vnd andern Stewren in gemeinen contributionibus nach andern vnsern Vnderthanen richten / Darzu wann wir oder vnsere Nachkommen die nach vns Regierende Hertzogen zu Braunschweig durch vnsere darzu verordenet in beysein vnsers Schuldtheissen / auch Bürgermeisters alhier vorher gründtliche erkundigung eines jeden vermögens eingenommen / vnd darnach von jedem Hundert gülden Müntz Sechs Mariengroschen zuschatzen ein genantes / dabey es dann Zehen Jahrlang zulassen / vnd damit als dann hinwiderumb auch furter von Zehen Jahren zu Zehen Jahren also zuhalten zum rechten Schoß verordnen werden / richtig erleggen / Jedoch sollen die Heuser jehrlichs hoher nicht / als sich vnser Pfaltzins erstrecket / dem Rathe verschosset / Darüber aber jemandts vom Rathe keines weges beschweret / auch die jennigen / so deswegen von vns oder vnserm Herrn Vatern albereits sonderbahre befreyung erlangt haben (welche sie jnnerhalb vierzehen Tage nach publicirung dieses jeder (wann es gleich vnsere Geistliche oder Weldtliche Räthe oder andere Diener sein) Jerliches wegen seines Hauses / Hoffraumes vnd neben Gebeuten von acht Ruten lang vnd breit einen Golt.. den Goltgülden zu Vierzig Mariengroschen gerechnet zu Pfalzins entrichten / vnd sol derselbe von vnserm Schuldtheissen auff Martini eingefurdert / vnd in vnser Ambt Wulffenbüttel gegen Quitantz eingelieffert / Dem Rathe aber immittels vber das Wechter gelt / welches jehrliches von jedem Hause vngefehr Zwolff Mariengroschen thut / Von obbenanten Heinrichstetischen eingesessenen der Vorschoß / als nemblich jedes Jahrs Vier vnd Zwantzig Mariengroschen (dabey gleichwol etlicher Armuth vnd groß vnuermügen mit gebührlicher mitleidlicher bescheidenheit in acht zunehmen) zu behuff der algemeinen Schatzungen / Aber bis dahin allein die eingewilligte Bier Accise gereicht vnd gegeben. Nachaußgang aber der Zwantzig Jahr sollen sie sich vber obgesatzten Pfaltzins vnd andern Stewren in gemeinen contributionibus nach andern vnsern Vnderthanen richten / Darzu wann wir oder vnsere Nachkommen die nach vns Regierende Hertzogen zu Braunschweig durch vnsere darzu verordenet in beysein vnsers Schuldtheissen / auch Bürgermeisters alhier vorher gründtliche erkundigung eines jeden vermögens eingenom̃en / vnd darnach von jedem Hundert gülden Müntz Sechs Mariengroschen zuschatzen ein genantes / dabey es dann Zehen Jahrlang zulassen / vnd damit als dann hinwiderumb auch furter von Zehen Jahren zu Zehen Jahren also zuhalten zum rechten Schoß verordnen werden / richtig erleggen / Jedoch sollen die Heuser jehrlichs hoher nicht / als sich vnser Pfaltzins erstrecket / dem Rathe verschosset / Darüber aber jemandts vom Rathe keines weges beschweret / auch die jennigen / so deswegen von vns oder vnserm Herrn Vatern albereits sonderbahre befreyung erlangt haben (welche sie jnnerhalb vierzehen Tage nach publicirung dieses <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0025"/> jeder (wann es gleich vnsere Geistliche oder Weldtliche Räthe oder andere Diener sein) Jerliches wegen seines Hauses / Hoffraumes vnd neben Gebeuten von acht Ruten lang vnd breit einen Golt.. den Goltgülden zu Vierzig Mariengroschen gerechnet zu Pfalzins entrichten / vnd sol derselbe von vnserm Schuldtheissen auff Martini eingefurdert / vnd in vnser Ambt Wulffenbüttel gegen Quitantz eingelieffert / Dem Rathe aber immittels vber das Wechter gelt / welches jehrliches von jedem Hause vngefehr Zwolff Mariengroschen thut / Von obbenanten Heinrichstetischen eingesessenen der Vorschoß / als nemblich jedes Jahrs Vier vnd Zwantzig Mariengroschen (dabey gleichwol etlicher Armuth vnd groß vnuermügen mit gebührlicher mitleidlicher bescheidenheit in acht zunehmen) zu behuff der algemeinen Schatzungen / Aber bis dahin allein die eingewilligte Bier Accise gereicht vnd gegeben. Nachaußgang aber der Zwantzig Jahr sollen sie sich vber obgesatzten Pfaltzins vnd andern Stewren in gemeinen contributionibus nach andern vnsern Vnderthanen richten / Darzu wann wir oder vnsere Nachkommen die nach vns Regierende Hertzogen zu Braunschweig durch vnsere darzu verordenet in beysein vnsers Schuldtheissen / auch Bürgermeisters alhier vorher gründtliche erkundigung eines jeden vermögens eingenom̃en / vnd darnach von jedem Hundert gülden Müntz Sechs Mariengroschen zuschatzen ein genantes / dabey es dann Zehen Jahrlang zulassen / vnd damit als dann hinwiderumb auch furter von Zehen Jahren zu Zehen Jahren also zuhalten zum rechten Schoß verordnen werden / richtig erleggen / Jedoch sollen die Heuser jehrlichs hoher nicht / als sich vnser Pfaltzins erstrecket / dem Rathe verschosset / Darüber aber jemandts vom Rathe keines weges beschweret / auch die jennigen / so deswegen von vns oder vnserm Herrn Vatern albereits sonderbahre befreyung erlangt haben (welche sie jnnerhalb vierzehen Tage nach publicirung dieses </p> </div> </body> </text> </TEI> [0025]
jeder (wann es gleich vnsere Geistliche oder Weldtliche Räthe oder andere Diener sein) Jerliches wegen seines Hauses / Hoffraumes vnd neben Gebeuten von acht Ruten lang vnd breit einen Golt.. den Goltgülden zu Vierzig Mariengroschen gerechnet zu Pfalzins entrichten / vnd sol derselbe von vnserm Schuldtheissen auff Martini eingefurdert / vnd in vnser Ambt Wulffenbüttel gegen Quitantz eingelieffert / Dem Rathe aber immittels vber das Wechter gelt / welches jehrliches von jedem Hause vngefehr Zwolff Mariengroschen thut / Von obbenanten Heinrichstetischen eingesessenen der Vorschoß / als nemblich jedes Jahrs Vier vnd Zwantzig Mariengroschen (dabey gleichwol etlicher Armuth vnd groß vnuermügen mit gebührlicher mitleidlicher bescheidenheit in acht zunehmen) zu behuff der algemeinen Schatzungen / Aber bis dahin allein die eingewilligte Bier Accise gereicht vnd gegeben. Nachaußgang aber der Zwantzig Jahr sollen sie sich vber obgesatzten Pfaltzins vnd andern Stewren in gemeinen contributionibus nach andern vnsern Vnderthanen richten / Darzu wann wir oder vnsere Nachkommen die nach vns Regierende Hertzogen zu Braunschweig durch vnsere darzu verordenet in beysein vnsers Schuldtheissen / auch Bürgermeisters alhier vorher gründtliche erkundigung eines jeden vermögens eingenom̃en / vnd darnach von jedem Hundert gülden Müntz Sechs Mariengroschen zuschatzen ein genantes / dabey es dann Zehen Jahrlang zulassen / vnd damit als dann hinwiderumb auch furter von Zehen Jahren zu Zehen Jahren also zuhalten zum rechten Schoß verordnen werden / richtig erleggen / Jedoch sollen die Heuser jehrlichs hoher nicht / als sich vnser Pfaltzins erstrecket / dem Rathe verschosset / Darüber aber jemandts vom Rathe keines weges beschweret / auch die jennigen / so deswegen von vns oder vnserm Herrn Vatern albereits sonderbahre befreyung erlangt haben (welche sie jnnerhalb vierzehen Tage nach publicirung dieses
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