[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.Vnser Schuldtheiß / Bürgermeistere vnd Rathsverwandte / sollen die gelegenheit in der Kirchen aussehen / wo sie am füeglichsten jhren standt bey einander haben / vnd wir jhne denselben durch vnsere Consistoriales ausweisen lassen müegen / Sich auch zum gehör Gottes Wort vnd gebrauch der heiligen Sacramenten fleißig / auch sonsten im Leben handel vnd wandel den Bürgern zur nachfolge erbarlich vnd wol / Auch die Kirchhöffe / wan die einmahl mit guter Ordnung von vns angerichtet / mit zuthun aller derer / so das Kirchen Recht gebrauchen in vnd ausser vnser Veste Wolffenbüttel rein vnd zierlich halten / vnd nicht gestatten / das die Bürger jhre Kinder / Gesellen vnd Gesinde vnter der Predigte in oder vor der Stadt herumb Spacieren / vielweiniger das sie beim Brandwein oder andern gelagen sich alsdan finden lassen / sonder die Verechter nach befindung eines jeden vorbrechen vnnachleßig straffen. Vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath sollen nicht nach Sachsen: sondern den gemeinen beschriebenen Käy: Rechten / des heiligen Reichs Constitutionen vnd Abschieden / auch heilsamen nützlichen von vns nach obberürter beschehener vnser vnd vnserer semptlichen Rätht reiffer berathschlagung Confirmirten statuten vnd Landtages Abschieden dieses vnsers Fürstenthumbs Woffenbüttelschen Theils vrtheilen / Gleichwol aber was aus dem Sachsen Recht oder sonsten in vnserm Fürstenthumb Wolffenbüttelschen Theils jederzeit durch einen bestendigen gebrauch beweißlich wolhergebracht / in gebührliche acht nehmen / vnd wo deswegen / oder auch sonsten zweiffel fürfallen / vnd die sache jnen zu wichtig sein würde / sich als dan jedes mahls bey vnserer Rathstuben berichts / Raths vnd Rechts erholen / oder auch wol die gantze sache mit einem schrifftlichen schein vnter der Stat Secret an vnsere Fürstliche Rathstuben verweisen / Vor allen dingen aber dahin sehen / das sie dem Rechten vnd billigkeit zu wieder nichts Vnser Schuldtheiß / Bürgermeistere vnd Rathsverwandte / sollen die gelegenheit in der Kirchen aussehen / wo sie am füeglichsten jhren standt bey einander haben / vnd wir jhne denselben durch vnsere Consistoriales ausweisen lassen müegen / Sich auch zum gehör Gottes Wort vnd gebrauch der heiligen Sacramenten fleißig / auch sonsten im Leben handel vnd wandel den Bürgern zur nachfolge erbarlich vnd wol / Auch die Kirchhöffe / wan die einmahl mit guter Ordnung von vns angerichtet / mit zuthun aller derer / so das Kirchen Recht gebrauchen in vnd ausser vnser Veste Wolffenbüttel rein vnd zierlich halten / vnd nicht gestatten / das die Bürger jhre Kinder / Gesellen vnd Gesinde vnter der Predigte in oder vor der Stadt herumb Spacieren / vielweiniger das sie beim Brandwein oder andern gelagen sich alsdan finden lassen / sonder die Verechter nach befindung eines jeden vorbrechen vnnachleßig straffen. Vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath sollen nicht nach Sachsen: sondern den gemeinen beschriebenen Käy: Rechten / des heiligen Reichs Constitutionen vnd Abschieden / auch heilsamen nützlichen von vns nach obberürter beschehener vnser vnd vnserer semptlichen Rätht reiffer berathschlagung Confirmirten statuten vnd Landtages Abschieden dieses vnsers Fürstenthumbs Woffenbüttelschen Theils vrtheilen / Gleichwol aber was aus dem Sachsen Recht oder sonsten in vnserm Fürstenthumb Wolffenbüttelschen Theils jederzeit durch einen bestendigen gebrauch beweißlich wolhergebracht / in gebührliche acht nehmẽ / vnd wo deswegen / oder auch sonsten zweiffel fürfallẽ / vnd die sache jnen zu wichtig sein würde / sich als dan jedes mahls bey vnserer Rathstuben berichts / Raths vnd Rechts erholen / oder auch wol die gantze sache mit einem schrifftlichen schein vnter der Stat Secret an vnsere Fürstliche Rathstuben verweisen / Vor allen dingen aber dahin sehen / das sie dem Rechten vnd billigkeit zu wieder nichts <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0019"/> <p>Vnser Schuldtheiß / Bürgermeistere vnd Rathsverwandte / sollen die gelegenheit in der Kirchen aussehen / wo sie am füeglichsten jhren standt bey einander haben / vnd wir jhne denselben durch vnsere Consistoriales ausweisen lassen müegen / Sich auch zum gehör Gottes Wort vnd gebrauch der heiligen Sacramenten fleißig / auch sonsten im Leben handel vnd wandel den Bürgern zur nachfolge erbarlich vnd wol / Auch die Kirchhöffe / wan die einmahl mit guter Ordnung von vns angerichtet / mit zuthun aller derer / so das Kirchen Recht gebrauchen in vnd ausser vnser Veste Wolffenbüttel rein vnd zierlich halten / vnd nicht gestatten / das die Bürger jhre Kinder / Gesellen vnd Gesinde vnter der Predigte in oder vor der Stadt herumb Spacieren / vielweiniger das sie beim Brandwein oder andern gelagen sich alsdan finden lassen / sonder die Verechter nach befindung eines jeden vorbrechen vnnachleßig straffen.</p> <p>Vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath sollen nicht nach Sachsen: sondern den gemeinen beschriebenen Käy: Rechten / des heiligen Reichs Constitutionen vnd Abschieden / auch heilsamen nützlichen von vns nach obberürter beschehener vnser vnd vnserer semptlichen Rätht reiffer berathschlagung Confirmirten statuten vnd Landtages Abschieden dieses vnsers Fürstenthumbs Woffenbüttelschen Theils vrtheilen / Gleichwol aber was aus dem Sachsen Recht oder sonsten in vnserm Fürstenthumb Wolffenbüttelschen Theils jederzeit durch einen bestendigen gebrauch beweißlich wolhergebracht / in gebührliche acht nehmẽ / vnd wo deswegen / oder auch sonsten zweiffel fürfallẽ / vnd die sache jnen zu wichtig sein würde / sich als dan jedes mahls bey vnserer Rathstuben berichts / Raths vnd Rechts erholen / oder auch wol die gantze sache mit einem schrifftlichen schein vnter der Stat Secret an vnsere Fürstliche Rathstuben verweisen / Vor allen dingen aber dahin sehen / das sie dem Rechten vnd billigkeit zu wieder nichts </p> </div> </body> </text> </TEI> [0019]
Vnser Schuldtheiß / Bürgermeistere vnd Rathsverwandte / sollen die gelegenheit in der Kirchen aussehen / wo sie am füeglichsten jhren standt bey einander haben / vnd wir jhne denselben durch vnsere Consistoriales ausweisen lassen müegen / Sich auch zum gehör Gottes Wort vnd gebrauch der heiligen Sacramenten fleißig / auch sonsten im Leben handel vnd wandel den Bürgern zur nachfolge erbarlich vnd wol / Auch die Kirchhöffe / wan die einmahl mit guter Ordnung von vns angerichtet / mit zuthun aller derer / so das Kirchen Recht gebrauchen in vnd ausser vnser Veste Wolffenbüttel rein vnd zierlich halten / vnd nicht gestatten / das die Bürger jhre Kinder / Gesellen vnd Gesinde vnter der Predigte in oder vor der Stadt herumb Spacieren / vielweiniger das sie beim Brandwein oder andern gelagen sich alsdan finden lassen / sonder die Verechter nach befindung eines jeden vorbrechen vnnachleßig straffen.
Vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath sollen nicht nach Sachsen: sondern den gemeinen beschriebenen Käy: Rechten / des heiligen Reichs Constitutionen vnd Abschieden / auch heilsamen nützlichen von vns nach obberürter beschehener vnser vnd vnserer semptlichen Rätht reiffer berathschlagung Confirmirten statuten vnd Landtages Abschieden dieses vnsers Fürstenthumbs Woffenbüttelschen Theils vrtheilen / Gleichwol aber was aus dem Sachsen Recht oder sonsten in vnserm Fürstenthumb Wolffenbüttelschen Theils jederzeit durch einen bestendigen gebrauch beweißlich wolhergebracht / in gebührliche acht nehmẽ / vnd wo deswegen / oder auch sonsten zweiffel fürfallẽ / vnd die sache jnen zu wichtig sein würde / sich als dan jedes mahls bey vnserer Rathstuben berichts / Raths vnd Rechts erholen / oder auch wol die gantze sache mit einem schrifftlichen schein vnter der Stat Secret an vnsere Fürstliche Rathstuben verweisen / Vor allen dingen aber dahin sehen / das sie dem Rechten vnd billigkeit zu wieder nichts
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/19>, abgerufen am 16.02.2025. |