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[N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608.

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sich widerumb versöhnen / oder vngefreyet bleiben. Also sol auch die Kirche jhren Bischoff nicht verlassen / oder sich von jm scheyden / daß sie bey seinem Leben einen andern annemen wölte / sondern sol entweder denselbigen behalten oder vngefreyet bleiben: Das ist / sie sol bey Leben jhres Bischoffs keinen andern annemen / auff daß sie nicht für eine Hure oder Ehebrecherin gehalten werde / wann sie aber die Ehe gebrochen / das ist / wann sie sich zum andern gesellet / oder einen andern Bischoff angenommen / eingesetzt / oder begeret hat / so sol sie durch ernstliche Bussentweder mit jrem Bischoffe versöhnet werden / oder vngefreyet (ohne Bischoff) bleiben. C. 7. q. 1. Sicut vir.

Leo 4. Vernoni duci Britanniae.

Einen Dieb vnnd Mörder / dafür wir den Gillandum im Nannetischen Bißthumb halten / wöllestu hinfort vmb keines Geschencks willen schützen / welcher sich nicht geschewet hat / an deß Bischoffs stadt / der noch beim Leben ist / wider alle billigkeit einzudringen. C. 7. q. 1. Furem.

Canon 12. Synodi quintae Aurelianensis.

Es sol keiner / an eines Bischoffs stedte / weil er noch lebet / eingesetzet noch geordenet werden / Es wore dann vielleicht an eines solchen stedte / welcher von wegen grosser Mißhandelung were entsetzet. C. 7. q. 1. Quod autem.

Ex concilio Carthaginensi 3.

Wir bitten euch / jhr wöllet vns die macht geben / daß vns / wann es die noth erfordert / frey gelassen sey / den Obersten deß Landes / nach Ordenung der Hochlöblichen Fürsten / wider den jenigen zubesuchen / der die Gemeyne / vnter welche er sich eingedrungen / nach vielfaltiger Vermanung (wie es geordnet ist) nicht gedencket zuverlassen / Auff daß er / sintemal er ewer Ehrwirden freundlicher Vermanung nicht folgen / noch sein vnbilliches fürnemen endern wil / durch ordentliche gewalt von stunden an außgetrieben werde. Da sagt der Bischoff Aurelius. Dieweil man die gewönlichen Kirchen ordnung helt / so kan man nicht sagen / daß jhm gewalt vnd vnrecht geschehe / da er von ewer Liebe freundlich vermanet / nicht weichen wil / vnnd darüber als ein freffler vnnd vngehorsamer von der Weltlichen Obrigkeit außgetrieben wirt / da sagten die Bischoffe Honoratus vnd Urbanus / das gefellet jhn allen wol. C. 11. q. 1. Petimus.

Gelasius ad Rom.

Welche sich an die Städte der Priester / die noch am Leben sind / setzen lassen / die sollen vom gebrauch deß Hochwürdigen Sacraments deß wa -

sich widerumb versöhnen / oder vngefreyet bleiben. Also sol auch die Kirche jhren Bischoff nicht verlassen / oder sich von jm scheyden / daß sie bey seinem Leben einen andern annemen wölte / sondern sol entweder denselbigen behalten oder vngefreyet bleiben: Das ist / sie sol bey Leben jhres Bischoffs keinen andern annemen / auff daß sie nicht für eine Hure oder Ehebrecherin gehalten werde / wann sie aber die Ehe gebrochen / das ist / wañ sie sich zum andern gesellet / oder einen andern Bischoff angenom̃en / eingesetzt / oder begeret hat / so sol sie durch ernstliche Bussentweder mit jrem Bischoffe versöhnet werden / oder vngefreyet (ohne Bischoff) bleiben. C. 7. q. 1. Sicut vir.

Leo 4. Vernoni duci Britanniae.

Einen Dieb vnnd Mörder / dafür wir den Gillandum im Nannetischen Bißthumb halten / wöllestu hinfort vmb keines Geschencks willen schützen / welcher sich nicht geschewet hat / an deß Bischoffs stadt / der noch beim Leben ist / wider alle billigkeit einzudringen. C. 7. q. 1. Furem.

Canon 12. Synodi quintae Aurelianensis.

Es sol keiner / an eines Bischoffs stedte / weil er noch lebet / eingesetzet noch geordenet werden / Es wore dann vielleicht an eines solchen stedte / welcher von wegen grosser Mißhandelung were entsetzet. C. 7. q. 1. Quod autem.

Ex concilio Carthaginensi 3.

Wir bitten euch / jhr wöllet vns die macht geben / daß vns / wann es die noth erfordert / frey gelassen sey / den Obersten deß Landes / nach Ordenung der Hochlöblichen Fürsten / wider den jenigen zubesuchen / der die Gemeyne / vnter welche er sich eingedrungen / nach vielfaltiger Vermanung (wie es geordnet ist) nicht gedencket zuverlassen / Auff daß er / sintemal er ewer Ehrwirden freundlicher Vermanung nicht folgen / noch sein vnbilliches fürnemen endern wil / durch ordentliche gewalt von stunden an außgetrieben werde. Da sagt der Bischoff Aurelius. Dieweil man die gewönlichen Kirchen ordnung helt / so kan man nicht sagen / daß jhm gewalt vnd vnrecht geschehe / da er von ewer Liebe freundlich vermanet / nicht weichen wil / vnnd darüber als ein freffler vnnd vngehorsamer von der Weltlichen Obrigkeit außgetrieben wirt / da sagten die Bischoffe Honoratus vnd Urbanus / das gefellet jhn allen wol. C. 11. q. 1. Petimus.

Gelasius ad Rom.

Welche sich an die Städte der Priester / die noch am Leben sind / setzen lassen / die sollen vom gebrauch deß Hochwürdigen Sacraments deß wa -

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[73/0073] sich widerumb versöhnen / oder vngefreyet bleiben. Also sol auch die Kirche jhren Bischoff nicht verlassen / oder sich von jm scheyden / daß sie bey seinem Leben einen andern annemen wölte / sondern sol entweder denselbigen behalten oder vngefreyet bleiben: Das ist / sie sol bey Leben jhres Bischoffs keinen andern annemen / auff daß sie nicht für eine Hure oder Ehebrecherin gehalten werde / wann sie aber die Ehe gebrochen / das ist / wañ sie sich zum andern gesellet / oder einen andern Bischoff angenom̃en / eingesetzt / oder begeret hat / so sol sie durch ernstliche Bussentweder mit jrem Bischoffe versöhnet werden / oder vngefreyet (ohne Bischoff) bleiben. C. 7. q. 1. Sicut vir. Leo 4. Vernoni duci Britanniae. Einen Dieb vnnd Mörder / dafür wir den Gillandum im Nannetischen Bißthumb halten / wöllestu hinfort vmb keines Geschencks willen schützen / welcher sich nicht geschewet hat / an deß Bischoffs stadt / der noch beim Leben ist / wider alle billigkeit einzudringen. C. 7. q. 1. Furem. Canon 12. Synodi quintae Aurelianensis. Es sol keiner / an eines Bischoffs stedte / weil er noch lebet / eingesetzet noch geordenet werden / Es wore dann vielleicht an eines solchen stedte / welcher von wegen grosser Mißhandelung were entsetzet. C. 7. q. 1. Quod autem. Ex concilio Carthaginensi 3. Wir bitten euch / jhr wöllet vns die macht geben / daß vns / wann es die noth erfordert / frey gelassen sey / den Obersten deß Landes / nach Ordenung der Hochlöblichen Fürsten / wider den jenigen zubesuchen / der die Gemeyne / vnter welche er sich eingedrungen / nach vielfaltiger Vermanung (wie es geordnet ist) nicht gedencket zuverlassen / Auff daß er / sintemal er ewer Ehrwirden freundlicher Vermanung nicht folgen / noch sein vnbilliches fürnemen endern wil / durch ordentliche gewalt von stunden an außgetrieben werde. Da sagt der Bischoff Aurelius. Dieweil man die gewönlichen Kirchen ordnung helt / so kan man nicht sagen / daß jhm gewalt vnd vnrecht geschehe / da er von ewer Liebe freundlich vermanet / nicht weichen wil / vnnd darüber als ein freffler vnnd vngehorsamer von der Weltlichen Obrigkeit außgetrieben wirt / da sagten die Bischoffe Honoratus vnd Urbanus / das gefellet jhn allen wol. C. 11. q. 1. Petimus. Gelasius ad Rom. Welche sich an die Städte der Priester / die noch am Leben sind / setzen lassen / die sollen vom gebrauch deß Hochwürdigen Sacraments deß wa -

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Anmerkungen zur Transkription:

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: [N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_prediger_1608/73>, abgerufen am 21.11.2024.