[N. N.]: Rümpfer Ordnung. In: Palamedes Redivivus. Leipzig, 1678, S. 165–182.Ordnung. Der 33. Artikul. Wann sichs auch zutrüge/ daß et- Der 34. Artikul. Da nun einer einen solchen Schü- Der H vij
Ordnung. Der 33. Artikul. Wann ſichs auch zutruͤge/ daß et- Der 34. Artikul. Da nun einer einen ſolchen Schuͤ- Der H vij
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Ordnung.
Der 33. Artikul.
Wann ſichs auch zutruͤge/ daß et-
wan junge Spieler vorhanden waͤ-
ren/ ſoll man mit denſelben ein we-
nig gemach thun/ und auff einmahl
uͤber einen halben Thaler oder einen
Guͤlden Lehrgeld nicht nehmen/ deñ
ein junges Blut kan gar bald abge-
ſchreckt werden.
Der 34. Artik.
Da nun einer einen ſolchen Schuͤ-
ler bekoͤmpt/ ſoll er ihm alle Rencke/
Griffe und Wuͤrffe nicht alſobald
weiſen/ ſondern ein altes Stuͤcklein
zum Stich behalten/ damit nicht der
Juͤnger alsbald uͤber ſeinen Meiſter
iſt/ wie dann die Jungen vorhin jetzo
bald beſſer ſpielen koͤnnen als die Al-
ten/ gewinnen ihnen das Geld ab/
lachen und ſpotten ihr noch darzu/
doͤrffen wohl ſagen: Jhr ſeyd nun-
mehr zu alt worden/ koͤnnet nicht
mehr ſehen.
Der
H vij
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(2020-10-11T08:11:35Z)
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