Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Neue Rheinische Zeitung. Nr. 291. Köln, 6. Mai 1849. Zweite Ausgabe.

Bild:
<< vorherige Seite
letzte Seite

legen und der ungarischen Regierung auszuliefern. Ueberhaupt erlaube ich mir, als Oberkommandant der ungarischen Armee in Siebenbürgen, das freundliche Ersuchen zu stellen, daß Ew. Excellenz sich gütigst die Wahrung der Rechte der ungarischen Regierung, welche mit der hohen Pforte auf das Innigste verbunden zu sein wünscht', so wie die der ungarischen Staatsbürger in der Walachei angelegen sein lassen wolle. Außer diesem waren die östreichischen Militärbehörden noch so unmenschlich, nicht nur alle jene Eleven aus dem Militärerziehungshause in Hermannstadt in die Walachei mitzuführen, welche von militärischen Eltern abstammen, sondern auch solche, welche hiesigen Bügern angehören, die jetzt um ihre entführten Kinder trauern.

Ich bitte Ew. Excellenz den Kummer der trostlosen Mütter zu lindern, und ihnen ihre Kinder zurückzuschicken. - Schließlich füge ich auch die Protestation der Hermannstädter Bürgerschaft gegen jedwede russische Intervention bei, da sie sich mit dem ungarischen Schutze vollkommen zufrieden stellet. Genehmigen Ew. Excellenz die Versicherung meiner vollkommensten Hochachtung etc."

- Die erwähnte Protestation ist auch wirklich vom Hermannstädter Magistrat förmlich publicirt worden.

(C. Bl. a. B.)
[Gerichtsprotokoll]
* Düsseldorf, 4. Mai.

Prozeß gegen Lassalle und Weyers. Nach Eröffnung der Sitzung, 8 1/2 Uhr, verlies't der Präsident einen geheim gefaßten Beschluß des Assisenhofs, wonach in Erwägung, daß gestern Morgen von einem (offenbar bestochenen) Druckerjungen der Anfang einer gedruckten Vertheidigung Lassalle's verkauft worden, nach Art. 92 der oktroyirten Verfassung (!! nach Drüsselverstand hebt die Hohenzollern'sche Schnapsoktroyirung das rheinische Gesetz auf !!), weil durch diese Rede die öffentliche Ordnung gefährdet erscheine, die Oeffentlichkeit ausgeschlossen wird!

Der Art. 92 der Oktroyirten lautet:

"Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte in Civil- und Strafsachen sollen öffentlich sein. Die Oeffentlichkeit kann jedoch durch ein öffentlich zu verkündendes Urtheil ausgeschlossen werden, wenn sie der Ordnung oder den guten Sitten Gefahr droht."

Der Verkauf einer noch nicht vollständig gedruckten, gar nicht gehaltenen Rede ist nach Drüsselverstand gefahrdrohend für die "Ordnung" und die "guten Sitten". Der wahre Zweck dieser Gewaltmaßregel ist jedoch der, den jeune Potthoff, der im Bewußtsein seiner eigenen merkwürdigen Geisteskräfte schon seit drei Tagen in steter Unruhe und Verwirrung umherbummelte, dem öffentlichen Gelächter zu entziehen.

Nach Verlesung dieses im Voraus und geheim gefaßten Gewaltstreiches erhob sich Lassalle, und rief den schnell davonlaufenden Richtern nach: "Ich protestire laut und feierlich gegen diese Gewaltmaßregel, welche mir im letzten Augenblick die Möglichkeit raubt, die Anklage zu brandmarken. (Zum Publikum): Seht, Bürger, so behandelt man hier eure Mitbürger, so tritt man hier euer gesetzliches, öffentliches Recht unter die Füße preußischer Brutalität!

Das Publikum, welches diese Worte mit stürmischem Beifall begleitete, weigerte sich lange Zeit den Saal zu verlassen. Le jeune Potthoff wollte inzwischen die Angeklagten abführen lassen, wurde aber in seinem Gensdarmeneifer von Lassalle in die Schranken seiner Befugnisse zurückgewiesen. Das Publikum verließ zuletzt auf die Erklärung, daß die Verhandlung doch nicht eher wieder aufgenommen werde, unter dem Ausbruch allgemeiner Entrüstung den Saal. Das Publikum hatte übrigens nach dem eignen Geständniß des Polizei-Inspektors der ganzen Verhandlung mit der musterhaftesten Ordnung beigewohnt.

Hierauf wurden auf Befehl des Präsidenten auch die Zeugen entfernt, und es blieben außer dem Gerichtshof, den Geschworenen und den Vertheidigern nur die recusirten Geschworenen und die Polizeischaaren im Saal.

Präsident. Die Vertheidigung oder der Angeklagte hat das Wort.

Lassalle. Ich habe zunächst einen Antrag an den Assisenhof zu stellen. Der Hof hat die Oeffentlichkeit ausgeschlossen, weil meine Vertheidigungsrede, die ihm gedruckt zugegangen sein soll, die öffentliche Ruhe gefährde. Es ist allerdings wahr, daß einige wenige Exemplare meiner Rede, die ich im Manuscript meinem Buchhändler gegeben, gegen meinen Willen und durch eine Art von Entwendung ausgegeben worden sind. Aber weder weiß ich - und eben so wenig weiß es der Gerichtshof - ob das ihm zugekommene Exemplar wirklich ein Abdruck meiner Rede ist und eben so wenig weiß ich in diesem Augenblick, ob ich die Rede wirklich so halten werde, wie ich sie als Manuscript niedergeschrieben, meinem Buchhändler übergab. Da ich es nicht weiß, wie will es der Gerichtshof wissen? Und da der Gerichtshof es nicht weiß, nicht wissen kann - wie will er auf Grund einer Thatsache, die er nicht weiß, einen Beschluß fassen?

Ich beantrage also, daß der Gerichtshof die Oeffentlichkeit nunmehr zuläßt.

Präsident. Der Beschluß des Hofes kann nicht kassirt werden.

Lassalle. Ich verlange nicht, daß er kassirt wird; ich verlange, daß auf G und der jetzt von mir gemachten Mittheilungen und der angeführten guten Gründe ein neues Urtheilerlassen wird.

(Die Richter zischeln einen Augenblick und verwerfen dann den Antrag, als unzulässig).

Lassalle (sich mit erhobener Stimme an die Geschwornen wendend). Nun meine Herren, so bleibt mir denn nichts übrig, als einen feierlichen Protest an Sie zu richten gegen die sanglante Gewaltthat, die hier unter ihren Augen verübt wird.

Nach einer sechsmonatlichen peinlichen Kerkerhaft will man mir selbst das letzte Recht entreißen, das Recht, diese Anklage öffentlich zu brandmarken, das Recht, den erstaunten Blicken der Bürger die Verbrechen, die Infamien, die Scheußlichkeiten zu enthüllen, die man unter der Toga des Richters begeht! (Große Aufregung unter den Richtern.) Ohne die Oeffentlichkeit schrumpft das Recht der freien Vertheidigung zu einem Puppenspiele ein. Wie, meine Herren, vor Ihren eigenen Augen wagt man es, die nichtswürdige Heuchelei fortzusetzen, welche diesen Prozeß von Anfang an charakterisirt? Man sagt mir: "Die Vertheidigung ist frei, Du hast das Wort, vertheidige Dich," und stopft mir gleichzeitig einen Knebel in den Mund?! Man sagt mir: "Kämpfe, hier hast Du eine Waffe," und bindet mir gleichzeitig die Arme auf den Rücken?! Und diese infame Heuchelei, diese schaamlose Gewalt sollte ich anerkennen, indem ich mich nun doch bei geschlossenen Räumen vertheidigte?

Die Aufregung unter den Richtern ist inzwischen immer größer geworden. Der frühere Oberbürgermeister Emundts aus Aachen, hieher octroyirter Landgerichtsrath, wird roth wie ein Krebs und wirft sich in ungebärtiger Wuth auf seinem Sessel hin und her. Der Präsident unterbricht den Angeklagten: "Sie dürfen nicht so über einen Beschluß des Hofes sprechen; ich werde Ihnen das Wort entziehen.

Lassalle (sich heftig gegen den Präsidenten wendend). Großinquisitor! Die Angeklagtenbank ist seit Menschengedenken das Asyl der Redefreiheit! Kein Recht haben Sie, mich zu unterbrechen. Ich werde Ihnen aus den Annalen der Geschichte nachweisen, daß selbst die Großinquisitoren Spaniens, wenn sie öffentliche Sitzung hielten, den Angeklagten frei sprechen, ihn alle seine Meinungen, seine Zweifel, so wie Scepsis frei entwickeln ließen, ihn alles das entwickeln ließen, was sie Gotteslästerung nannten. Wenn die Großinquisitoren Spaniens dem Angeklagten selbst das Recht der Gotteslästerung zuerkannten, so wird es mir freistehen, den Staat und einen Assisenhof zu lästern!

(Der Präsident und die Richter schweigen. Pause)

Lassalle fährt fort: "Auf Grund des Art. 92 der oktroyirten Verfassung hat man die Oeffentlichkeit ausgeschlossen. Dieser besagt, daß die Oeffentlichkeit dann ausgeschlossen werden könne, "wenn der öffentlichen Ruhe Gefahr droht," d. h. wenn das Publikum Tumult zu machen beginnt, wenn es durch einzeln lärmend s Auftreten die Ruhe zu unterbrechen sich bereit zeigt.

Ich frage Sie, m. H., lag das hier vor? War die Haltung des Publikums eine solche, welche der öffentlichen Ruhe Gefahr droht? Noch gestern hat es der Präsident anerkannt, daß die Haltung des Volkes musterhaft sei. So eben hat es der Polizeiinspektor wiederholt, als er den Saal räumte. Der Gerichtshof schließt die Oeffentlichkeit meiner Rede wegen aus. Aber abgesehen davon, daß der Hof nicht weiß, ob ich jene Rede, wie sie gedruckt ist, wirklich halten werde, - woher weiß der Gerichtshof, daß, wenn ich sie hielte, das Publikum seine musterhafte Haltung ablegen und die Ruhe stören würde? Kein Exceß, nicht das leiseste Zeichen von Tumult hat stattgefunden. Die öffentliche Ruhe ist also noch nicht bedroht. Nur die blaße aschgraue Möglichkeit liegt vor, daß die öffentliche Ruhe vielleicht durch meine Rede bedroht werden würde. Diese bloße Möglichkeit liegt immer vor; sie lag gestern so gut vor, wie heute; sie wird jedesmal vorliegen. Diese bloße Möglichkeit wäre eben so gut vorhanden, wenn der Gerichtshof meine Rede nicht gelesen hätte.

Soll ich, woll n Sie so schaamlose Gewalt anerkennen? Nein, m. H. Ich werde mich nicht vertheidigen und ich trage bei Ihnen darauf an, daß Sie kein Urtheil fällen. Sie können kein Urtheil fällen. Die Vertheidigung ist nicht geführt; die beiden Vertheidiger haben sich begnügt, ein ge wenige Bemerkungen hinzuwerfen, weil sie wußten, daß ich die Hauptvertheidigung führen werde. Ich aber werde nicht eher sprechen, bis die Oeffentlichkeit wieder hergestellt ist. Und ob Sie auch einstimmig entschlossen sind mich freizusprechen, ich verlange feierlich von Ihnen, "daß Sie erklären, nicht eher ein Ja noch ein Nein, ein Schuldig noch ein Nichtschuldig aussprechen zu wollen, bis ich mich verheidigt habe," wie ich feierlich erkläre, nicht sprechen zu wollen, bis die Oeffentlichkeit wieder eingetreten ist. M. H., es ist Ihre Pflicht, diese Erklärung abzugeben. Nicht mein Vortheil ist's, was ich von Ihnen verlange. Für mich wäre diese Erklärung die nachtheiligste. Denn man würde meinen Prozeß bis zu den nächsten Assisen aussetzen und mir so eine weitere 4monatliche Kerkerhaft daraus entstehen. Aber nicht um meine Person handelt es sich hier. Das Recht der Oeffentlichkeit steht auf dem Spiele. Es ist Ihre Pflicht als rheinische Geschworene, die Rechte der Rheinprovinz zu schirmen, das Recht der freien Oeffentlichkeit diesem Lande unverkümmert zu erhalten. Als freie Männer, meine Herren, beschwöre ich Sie, wahren Sie des Landes Rechte, denken Sie an Ihre Brüder, Ihre Kinder, die alle sich in gleicher Lage finden können. Weigern Sie Sich zu sprechen!

Der Präsident gibt darauf in aller Eile ein kurzes Resumee von kaum 10 Minuten, worauf sich die Geschworenen zurückziehen.

Während ihrer Berathung geht im Zeugenzimmer plötzlich das Gerücht, daß in der That die Geschworenen zu sprechen weigerten Mehrere von ihnen verfochten längere Zeit diese Ansicht.

Nach ihrem Wiedereintritt verkündet der Erste der Geschworenen das Urtheil, welches für beide Angeklagte auf Nichtschuldig lautet. Der Staatsprokurator widersetzt sich auf Grund des Verweisungsurtheis der Freilassung Lasalle's. Auf das Kautionsanerbieten Lasalle's erklären sich die Richter (jetzt in dritter Instanz) für inkompetent.

Weyers wurde in Freiheit gesetzt, und von den zahlreichen draußen harrenden Volkshaufen mit dreifachem Hurrah empfangen. Die Zugänge und benachbarten Straßen waren überall mit starken Militärpikets besetzt. Lasalle wurde über die Korridore des Assisenhauses in das anstoßende Gefängniß abgeführt.

Redakteur en chef Karl Marx.
Aufruf.

Der Central-Volksverein in Münster fordert alle volksthümliche Vereine und Korporationen Westphalens auf, mit je drei Mitgliedern den am Mittwoch, den 9. d. M., 4 Uhr Nachmittags, im Vogelsang'schen Saale dahier stattfindenden Kongreß zu beschicken, zur gemeinsamen Berathung über die Schritte, welche in der gefahrvollen Lage des Vaterlandes zur Rettung der Freiheit geeignet sind.

Diejenigen Orte der Provinz, in denen noch keine Vereine bestehen, fordern wir auf, in Volksversammlungen die Beschickung des Kongresses zu veranlassen.

Das Legitimationsbureau, beim Weinhändler K. Tenkhoff, wird die Vollmachten der Deputirten 2 Stunden vor Eröffnung des Kongresses in Empfang nehmen. Münster, 4. Mai 1849.

Der Vorstand des Central-Volksvereins.

Handelsnachrichten. [irrelevantes Material]
Oel-, Getreide und Spirituspreise. [irrelevantes Material]

Schifffahrts-Anzeige.

Köln, 5. Mai 1849.

Angekommen.

Fr. Müssig von Heilbronn.

In Ladung.

Nach Ruhrort bis Emmerich Wwe. A. J. Orts. Nach Düsseldorf bis Mülheim a. d. Ruhr L. Ducoffre. Nach Andernach und Neuwied C. Kaiser u. M. Wiebel. Nach Koblenz, der Mosel, der Saar und Luxemburg D. Schlaegel. Nach der Mosel, der Saar u. Trier Fr. Deiß. Nach Bingen H. Harling Nach Mainz Chr. Acker. Nach dem Niedermain Franz Spaeth. Nach dem Mittel- und Obermain S. Schön. Nach Heilbronn L. Heuß. Nach Kannstadt und Stuttgart L. Bühler. Nach Worms und Mannheim B. Sommer, und (im Sicherheitshafen) Wwe. C. Müller.

Ferner: Nach Rotterdam Capt. Hollenberg, Köln Nr. 27.
Nach Amsterdam Capt. Singendonk, Köln Nr. 10.

Rheinhöhe: 8' 3" Köln. Pegel.

Civilstand der Stadt Köln.

Den 2. Mai 1849.

Geburten.

Odilia, T. v. Heinr. Kürten, Rheinarb., gr. Spitzeng. - Ursula Albert., T. v. Engelb. Lanois, Posamentier, Blindg - Joh. Jos Gottfr., S. v. Anton Robertz, Bäcker, Heum. - Anton, S. v. Math. Pliester, Seidenweber, Entenpf. - Barb., T. v. Christ. Schimmel, Tagl, Spulmannsg. - Franz, S. v. Joh. Mandt, Zuckersieder, Severinstr. - Ferd. Wilh. Jacob, S. v. Ferd. Heinr. Karl Jansen, Schlosserges., Maximinenstr. - Arn., S. v. Joh. Heinr. Tegeler, Schneider, gr. Sporerg. - Clara T. v. Jacob Schettling, Barb., Kostg. - Ein unehel. Mädchen.

Sterbefälle.

(30) Clara Thönen, geb. Rasfeld, 35 J. alt, kl. Griechenm.

Eugenie Louise Wemmers, 13 M. alt, Antonitern. - Anna Cathar. Hubert. Jüsgen, 14 M. alt, Hochstr. - Friedr. Köbler, Kfm., 30 J. alt, verh, Severinstr. - Math. Hermanns, 4 M. alt, Benesisstr. - Margar. Maus ach, 13 M. alt, Poststr. - Maria Magdal. Wagner, 1 J 9 M. alt, Rothgerberb.

Auszug aus den im Sekretariate des Königlichen Landgerichts zu Köln beruhenden Register über Erklärungen und Hinterlegungen.

Nr. 10802,

H ute den eilften April 1849, erschienen im Sekretariate des Königl. Landgerichtes zu Köln, die daselbst wohnenden Advokaten Commer und Laufenberg, und zwar Ersterer als Anwalt und beide in ihrer Eigenschaft als Bevollmächtigte des zu Bonn wohnenden Wagenmeisters Wilhelm Schmitt laut anliegender Vollmacht unter Privatunterschrift vom 7. April eodem und hinterlegte zum Zwecke des in den Artikeln 2193 [unleserliches Material] q. des bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebenen Purgationsverfahren, eine von ihnen beglaubigte Ausfertigung eines am 17. März 1849 vor Notar Carl Eilender zu Bonn gethätigten Kaufvertrages, in Folge dessen der vorgenannte Wilhelm Schmitt von Johann Joseph Müller, früher Kaufmann, jetzt ohne Gewerbe zu Bonn wohnhaft, ein zu Bonn vor dem Sternenthore an der Meckenheimerstraße gelegenes mit Littera C. Nr. 15 bezeichnetes Haus, nebst dazu gehörigem Hintergebäude, Hofraum, Garten, Bleichplatz und sonstigen Accessorien, begrenzt von der Meckenheimerstraße, dem sogenannten Vogelsangsgäßchen, dem Eigenthume des Caspar Schoeneseiffen und dem des Johann Baptist Heymann in Bonn, eingetragen im Kataster der Oberbürgermeisterei Bonn sub Flur E. Nr. 1032 aus Nr. 330 auf der Maar mit einer Fläche von 46 Ruthen mit Ausschluß einer kleinen circa 1 1/2 Ruthen großen, von der Straße nach Endenich und der Scheidemauer des Heymannschen Eigenthums gebildeten Ecke des Gartens für fünf Tausend siebenhundert Thaler, verzinsbar zu fünf Prozent vom fünfzehnten Mai eodem angekauft hat. Ein Auszug aus diesem Kaufakte, enthaltend das Datum desselben, die Vor- und Zunamen, Gewerbe und Wohnort der Contrahenten, die Bezeichnung der Immobilien, den Kaufpreis und die dem Verkaufe zu Grunde gelegenen Bedingungen ist durch den unterzeichneten Landgerichts-Sekretär angefertigt und heute nach Vorschrift des Artikels 2194 des bürgerlichen Gesetzbuches im Civil-Audienz. Saale des Königlichen Landgerichtes angeheftet worden.

Worüber dieser Akt aufgenommen und nach geschehener Vorlesung und Genehmigung von dem Comparenten und dem Landgerichts-Sekretär unterzeichnt worden ist.

Köln wie oben, Stempel fünfzehn Sgroschen (gez.) Sommer. Laufenberg. Mockel.

Der Stempel von fünfzehn Sgroschen ist kassirt.

Nr. 2366. Empfangen zehn Sgroschen. Köln, den 18. April 1849. Königliches Haupt-Steuer-Amt für inländische Gegenstände.

(Gez.) Kerckhof

Vollmacht.

Für die in Köln wohnenden Advokaten Commer und Laufenberg und zwar Ersterer als Anwalt, um auf mein Anstehen in Bezug auf das von mir gemäß Akt, aufgenommene von Notar Carl Eilender in Bonn am 17. März 1849 von Johann Joseph Müller, früher Kaufmann, jetzt ohne Geschäft zu Bonn wohnhaft, angekaufte zu Bonn vor dem Sternenthor an der Meckenheimerstraße gelegene mit Lit C Nr. 15 bezeichnete Wohnhaus, nebst dem dazu gehörigen Hintergebäude, Hofraum, Garten, Bleiche und sonstigen Accessorien das Purgationsverfahren in Bezug auf Legal und andere Hypotheken einzuleiten und alle zur Durchführung dieses Verfahrens nöthigen Schritte und Handlungen vorzunehmen.

Alles unter dem Versprechen der Genehmigung und Schadloshaltung.

Köln, den 7. April 1849.

(gez.) Schmitt.

Für gleichlautenden Auszug:

Der Landgerichts-Sekretär, (gez.) Mockel.

An den Königlichen Landgerichts-Präsidenten Herrn Geheimer Justizrath Heintzmann Hochwohlgeboren hier.

Gemäß anliegendem vor Notar Eilender zu Bonn unter dem 17. März 1849 gethätigten Vertrage hat der zu Bonn wohnende Waagenmeister Wilhelm Schmitt von dem daselbst wohnenden Johann Joseph Müller, früher Kaufmann, jetzt ohne Geschäft, ein daselbst vor dem Sternenthore, an der Meckenheimerstraße gelegenes mit Lit. C. Nr. 315 bezeichnetes Haus, nebst dazu gehörigen Hintergebäude, Hofraum und sonstigen Acessorien angekauft.

Der Ankäufer Schmitt beabsichtigt nun zu seiner Sicherheit sowohl das gewöhnliche wie auch das Purgationsverfahren in Bezug auf etwa existirende Legal-Hypotheken einzuleiten. Demgemäß geht der Antrag seiner unterzeichneten Sachwalter dahin:

Ew. Hochwohlgeboren wolle zum Zwecke der in den Artikeln 2183 und 2194 des bürgerlichen Gesetzbuches, so wie dem Staatsrathsgutachten vom 9. Mai - 1. Juni 1807 vorgeschriebenen Zustellungen einen Gerichtsvollzieher, als welcher der zu Bonn wohnende Gerichtsvollzieher Hagen, und der zu Köln wohnende Gerichtsvollzieher Hey in Vorschlag gebracht werden, gefälligst kommittiren.

Köln, den 11. April 1849.

Mit vollster Hochachtung (gez.) Commer. Laufenberg.

Ordonnanz.

Zu obigem Zwecke werden die Gerichtsvollzieher Hagen zu Bonn und Hey zu Köln kommittirt.

Köln, den 11. April 1849.

Der Landgerichts-Präsident, (gez.) Heintzmann.

Heute den 30. April 1849. Auf Anstehen des zu Bonn wohnenden Wagenmeisters Herrn Wilhelm Schmitt wofür die Advokaten Herrn Commer und Laufenberg und zwar Ersterer als Anwalt beim Königlichen Landgerichte zu Köln das gegenwärtige Purgationsverfahren betreiben, habe ich unterzeichneter Friedrich Hey. beim Königlichen Landgerichte immatrikulirter, daselbst Hochstraße am Wallrafsplatz Nr. 151 wohnender Gerichtsvollzieher, hierzu durch Ordonnanz des Königlichen Landgerichts-Präsidenten Herrn Geheimer Justizrath Heintzmann zu Köln am 11. April curr. besonders kommittirt, dem Königlichen Landgerichte in Köln, Herrn John daselbst, auf dessen Parket, sprechend mit dem Königlichen Ober-Prokurator Herrn John, welcher auf geziemendes Ersuchen meinen Original-Akt visirte; - erklärt und angezeigt, daß mein Requirent durch die obengenannten Herren Commer und Laufenberg zum Zwecke des Purgations-Verfahrens eine gehörig beglaubte Abschrift des von dem Königlichen Notar Carl Eilender zu Bonn am 17. März c. aufgenommenen Kaufvertrages, wonach mein Requirent von Johann Joseph Müller früher Kaufmann jetzt ohne Gewerb zu Bonn wohnhaft, ein zu Bonn vor dem Sternen-Thor an der Meckenheimer-Straße gelegenes mit Lit. C Nr. 15 bezeichnetes Haus nebst dazu gehörigem Hintergebäude, Hofraum, Garten, Bleichplatz und sonstigen Accessorien begrenzt von der Meckenheimer-Straße dem sogenannten Vogelfangsgäßchen, dem Eigenthum des Caspar Schöneseiffen und dem des Johann Baptist Heymann in Bonn, eingetragen im Kataster der Oberbürgermeisterei Bonn sub Flur E Nr. 1032 und Nr. 330 auf der Maar mit einer Fläche von 46 Ruthen mit Ausschluß einer kleinen cirka 1 1/2 Ruthe große, von der Straße nach Endenich und der Scheidemauer des Heymann'schen Eigenthums gebildeten Ecke des Gartens für eine Summe von fünf tausend sieben hundert Thaler verzinsbar zu 5% vom 15. Mai c. angekauft hat, unterm 11. April c. auf dem Sekretariate des Königlichen Landgerichts zu Köln hinterl gt hat.

Zugleich und auf nemliches Anstehen habe ich dem genannten Herrn Ober-Prokurator eine beglaubigte Abschrift des über die vorerwähnte Hinterlegung von dem Königlichen Landgerichts-Sekretär Herrn Mockel zu Köln an dem vorbesagten Tage aufgenommenen Depositionsaktes mit der Erklärung insinuirt, daß mein Requirent, da ihm diejenigen, wegen welcher gesetzliche von der Eintragung unabhängige Hypotheken, Inscriptionen genommen werden könnten, mit Ausnahme der Ehefrau des Verkäufers Johann Joseph Müller nicht bekannt seien, die gegenwärtige Zustellung in der durch den Art 683 der Civil-Prozeß-Ordnung vorgeschriebenen Formen bekannt machen lassen werden.

Abschrift der bezogenen Präsidial-Ordonnanz und der derselben vorhergegangenen Bittschrift sodann des bezogenen Depositions- und dieses Aktes ließ ich dem genannten Herrn Ober-Prokurator wie vorsprechend zurück - Kosten sind ein Thaler vier Silbergroschen drei Pfenninge.

(gez. Hey.

Visirt und die vorbezogenen Abschriften erhalten.

Köln, wie Eingangs.

Der Königliche Ober-Prokurator (gez.) John.

Vorstehende Urkunden werden in Gemäßheit des Staatsrathsgutachtens vom 9ten Mai - 1ten Juny 1807 hiermit veröffentlicht.

Köln, den 5ten Mai 1849.

Commer, Advokat-Anwalt.

Laufenberg. Advokat.

Verkaufs-Anzeige.

Am 8. Mai 1849, Vormittags 11 Uhr, sollen durch den Unterzeichneten auf dem Waidmarkte zu Köln, 1 Tisch, 1 Fournaise, 1 Ofen u. s. w., öffentlich meistbietend gegen baare Zahlung verkauft werden.

Der Gerichtsvollzieher Hey.

Selterser Mineralwasser.

Die mit dem Selterser Krugzeichen versehenen Krüge werden nach Consumtion des wahren Inhalts nicht selten dazu benutzt, anderes Mineralwasser in denselben zum Verkauf zu bringen.

Die unterzeichnete Verwaltung sieht sich daher veranlaßt, auf diesen Verkauf mit dem Bemerken aufmerksam zu machen, daß, abgesehen von den bekannten äußern Kennzeichen der Krüge, alles ächte Selterser Mineralwasser nur durch Stopfen geschlossen wird, welche am untern Theil mit dem hierneben abgedruckten Brandzeichen versehen sind.

Herzogl. Nass. Brunnen-Comptoir:

ROTWITT.

Niederselters, den 1. Mai 1849.

Weinessig-Fabrik.

Wir beehren uns die Eröffnung unserer Weinessig-Fabrik einem geehrten Publikum ergebenst anzuzeigen.

Wir liefern mehrere Sorten zu verschiedenen Preisen und werden uns durch reelle Waaren und prompte Bedienung empfehlen.

Köln, den 5. Mai 1849.

Lud. Schmidt & Cp., Römerthurm Nr. 9.

Für Geschäftsleute.

Ein kaufmännisch erfahrener Mann empfiehlt sich kleinern Geschäftsleuten zum einrichten und führen der Bucher und Correspondenz, zur Liquidation und Auseinandersetzung von Rechnungen während einer Stunde täglich, gegen mäßiges Honor r Anträge sub La Z. an d Exp

Vorzüglich Baierisch Lagerbier bei W. Kleinenbroich, Columbastraße Nr 1 -.

Schöne Aussicht am Holzthor.

Täglich frischer Maiwein und vorzügliches baierisches Lagerbier.

Eine anständige gewandte Aufwärterin gesucht, in der "Schönen Aussicht" am Holzthor.

Grammatik, Conversation und Correspondenz der engl. und franz Sprache lehrt:

J. Lehweß, Lehrer Hochstraße 104.

Alle fertig geriebene Oelfarben bei A. J. Baurmann Sohn, Breitestraße Nr. 45.

Mädchen, im Kleidermachen erfahren, finden Beschäftigung bei Geschw. Stockhausen, Burgmauer Nr. 2

Vertilgungsfutter gegen Ratten, Mäuse und Wanzen.

Thurnmarkt 39.

Herausgeber: St. Naut.
Druck von J. W. Dietz, Hutmacher Nr. 17.

legen und der ungarischen Regierung auszuliefern. Ueberhaupt erlaube ich mir, als Oberkommandant der ungarischen Armee in Siebenbürgen, das freundliche Ersuchen zu stellen, daß Ew. Excellenz sich gütigst die Wahrung der Rechte der ungarischen Regierung, welche mit der hohen Pforte auf das Innigste verbunden zu sein wünscht', so wie die der ungarischen Staatsbürger in der Walachei angelegen sein lassen wolle. Außer diesem waren die östreichischen Militärbehörden noch so unmenschlich, nicht nur alle jene Eleven aus dem Militärerziehungshause in Hermannstadt in die Walachei mitzuführen, welche von militärischen Eltern abstammen, sondern auch solche, welche hiesigen Bügern angehören, die jetzt um ihre entführten Kinder trauern.

Ich bitte Ew. Excellenz den Kummer der trostlosen Mütter zu lindern, und ihnen ihre Kinder zurückzuschicken. ‒ Schließlich füge ich auch die Protestation der Hermannstädter Bürgerschaft gegen jedwede russische Intervention bei, da sie sich mit dem ungarischen Schutze vollkommen zufrieden stellet. Genehmigen Ew. Excellenz die Versicherung meiner vollkommensten Hochachtung etc.“

‒ Die erwähnte Protestation ist auch wirklich vom Hermannstädter Magistrat förmlich publicirt worden.

(C. Bl. a. B.)
[Gerichtsprotokoll]
* Düsseldorf, 4. Mai.

Prozeß gegen Lassalle und Weyers. Nach Eröffnung der Sitzung, 8 1/2 Uhr, verlies't der Präsident einen geheim gefaßten Beschluß des Assisenhofs, wonach in Erwägung, daß gestern Morgen von einem (offenbar bestochenen) Druckerjungen der Anfang einer gedruckten Vertheidigung Lassalle's verkauft worden, nach Art. 92 der oktroyirten Verfassung (!! nach Drüsselverstand hebt die Hohenzollern'sche Schnapsoktroyirung das rheinische Gesetz auf !!), weil durch diese Rede die öffentliche Ordnung gefährdet erscheine, die Oeffentlichkeit ausgeschlossen wird!

Der Art. 92 der Oktroyirten lautet:

„Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte in Civil- und Strafsachen sollen öffentlich sein. Die Oeffentlichkeit kann jedoch durch ein öffentlich zu verkündendes Urtheil ausgeschlossen werden, wenn sie der Ordnung oder den guten Sitten Gefahr droht.“

Der Verkauf einer noch nicht vollständig gedruckten, gar nicht gehaltenen Rede ist nach Drüsselverstand gefahrdrohend für die „Ordnung“ und die „guten Sitten“. Der wahre Zweck dieser Gewaltmaßregel ist jedoch der, den jeune Potthoff, der im Bewußtsein seiner eigenen merkwürdigen Geisteskräfte schon seit drei Tagen in steter Unruhe und Verwirrung umherbummelte, dem öffentlichen Gelächter zu entziehen.

Nach Verlesung dieses im Voraus und geheim gefaßten Gewaltstreiches erhob sich Lassalle, und rief den schnell davonlaufenden Richtern nach: „Ich protestire laut und feierlich gegen diese Gewaltmaßregel, welche mir im letzten Augenblick die Möglichkeit raubt, die Anklage zu brandmarken. (Zum Publikum): Seht, Bürger, so behandelt man hier eure Mitbürger, so tritt man hier euer gesetzliches, öffentliches Recht unter die Füße preußischer Brutalität!

Das Publikum, welches diese Worte mit stürmischem Beifall begleitete, weigerte sich lange Zeit den Saal zu verlassen. Le jeune Potthoff wollte inzwischen die Angeklagten abführen lassen, wurde aber in seinem Gensdarmeneifer von Lassalle in die Schranken seiner Befugnisse zurückgewiesen. Das Publikum verließ zuletzt auf die Erklärung, daß die Verhandlung doch nicht eher wieder aufgenommen werde, unter dem Ausbruch allgemeiner Entrüstung den Saal. Das Publikum hatte übrigens nach dem eignen Geständniß des Polizei-Inspektors der ganzen Verhandlung mit der musterhaftesten Ordnung beigewohnt.

Hierauf wurden auf Befehl des Präsidenten auch die Zeugen entfernt, und es blieben außer dem Gerichtshof, den Geschworenen und den Vertheidigern nur die recusirten Geschworenen und die Polizeischaaren im Saal.

Präsident. Die Vertheidigung oder der Angeklagte hat das Wort.

Lassalle. Ich habe zunächst einen Antrag an den Assisenhof zu stellen. Der Hof hat die Oeffentlichkeit ausgeschlossen, weil meine Vertheidigungsrede, die ihm gedruckt zugegangen sein soll, die öffentliche Ruhe gefährde. Es ist allerdings wahr, daß einige wenige Exemplare meiner Rede, die ich im Manuscript meinem Buchhändler gegeben, gegen meinen Willen und durch eine Art von Entwendung ausgegeben worden sind. Aber weder weiß ich ‒ und eben so wenig weiß es der Gerichtshof ‒ ob das ihm zugekommene Exemplar wirklich ein Abdruck meiner Rede ist und eben so wenig weiß ich in diesem Augenblick, ob ich die Rede wirklich so halten werde, wie ich sie als Manuscript niedergeschrieben, meinem Buchhändler übergab. Da ich es nicht weiß, wie will es der Gerichtshof wissen? Und da der Gerichtshof es nicht weiß, nicht wissen kann ‒ wie will er auf Grund einer Thatsache, die er nicht weiß, einen Beschluß fassen?

Ich beantrage also, daß der Gerichtshof die Oeffentlichkeit nunmehr zuläßt.

Präsident. Der Beschluß des Hofes kann nicht kassirt werden.

Lassalle. Ich verlange nicht, daß er kassirt wird; ich verlange, daß auf G und der jetzt von mir gemachten Mittheilungen und der angeführten guten Gründe ein neues Urtheilerlassen wird.

(Die Richter zischeln einen Augenblick und verwerfen dann den Antrag, als unzulässig).

Lassalle (sich mit erhobener Stimme an die Geschwornen wendend). Nun meine Herren, so bleibt mir denn nichts übrig, als einen feierlichen Protest an Sie zu richten gegen die sanglante Gewaltthat, die hier unter ihren Augen verübt wird.

Nach einer sechsmonatlichen peinlichen Kerkerhaft will man mir selbst das letzte Recht entreißen, das Recht, diese Anklage öffentlich zu brandmarken, das Recht, den erstaunten Blicken der Bürger die Verbrechen, die Infamien, die Scheußlichkeiten zu enthüllen, die man unter der Toga des Richters begeht! (Große Aufregung unter den Richtern.) Ohne die Oeffentlichkeit schrumpft das Recht der freien Vertheidigung zu einem Puppenspiele ein. Wie, meine Herren, vor Ihren eigenen Augen wagt man es, die nichtswürdige Heuchelei fortzusetzen, welche diesen Prozeß von Anfang an charakterisirt? Man sagt mir: „Die Vertheidigung ist frei, Du hast das Wort, vertheidige Dich,“ und stopft mir gleichzeitig einen Knebel in den Mund?! Man sagt mir: „Kämpfe, hier hast Du eine Waffe,“ und bindet mir gleichzeitig die Arme auf den Rücken?! Und diese infame Heuchelei, diese schaamlose Gewalt sollte ich anerkennen, indem ich mich nun doch bei geschlossenen Räumen vertheidigte?

Die Aufregung unter den Richtern ist inzwischen immer größer geworden. Der frühere Oberbürgermeister Emundts aus Aachen, hieher octroyirter Landgerichtsrath, wird roth wie ein Krebs und wirft sich in ungebärtiger Wuth auf seinem Sessel hin und her. Der Präsident unterbricht den Angeklagten: „Sie dürfen nicht so über einen Beschluß des Hofes sprechen; ich werde Ihnen das Wort entziehen.

Lassalle (sich heftig gegen den Präsidenten wendend). Großinquisitor! Die Angeklagtenbank ist seit Menschengedenken das Asyl der Redefreiheit! Kein Recht haben Sie, mich zu unterbrechen. Ich werde Ihnen aus den Annalen der Geschichte nachweisen, daß selbst die Großinquisitoren Spaniens, wenn sie öffentliche Sitzung hielten, den Angeklagten frei sprechen, ihn alle seine Meinungen, seine Zweifel, so wie Scepsis frei entwickeln ließen, ihn alles das entwickeln ließen, was sie Gotteslästerung nannten. Wenn die Großinquisitoren Spaniens dem Angeklagten selbst das Recht der Gotteslästerung zuerkannten, so wird es mir freistehen, den Staat und einen Assisenhof zu lästern!

(Der Präsident und die Richter schweigen. Pause)

Lassalle fährt fort: „Auf Grund des Art. 92 der oktroyirten Verfassung hat man die Oeffentlichkeit ausgeschlossen. Dieser besagt, daß die Oeffentlichkeit dann ausgeschlossen werden könne, „wenn der öffentlichen Ruhe Gefahr droht,“ d. h. wenn das Publikum Tumult zu machen beginnt, wenn es durch einzeln lärmend s Auftreten die Ruhe zu unterbrechen sich bereit zeigt.

Ich frage Sie, m. H., lag das hier vor? War die Haltung des Publikums eine solche, welche der öffentlichen Ruhe Gefahr droht? Noch gestern hat es der Präsident anerkannt, daß die Haltung des Volkes musterhaft sei. So eben hat es der Polizeiinspektor wiederholt, als er den Saal räumte. Der Gerichtshof schließt die Oeffentlichkeit meiner Rede wegen aus. Aber abgesehen davon, daß der Hof nicht weiß, ob ich jene Rede, wie sie gedruckt ist, wirklich halten werde, ‒ woher weiß der Gerichtshof, daß, wenn ich sie hielte, das Publikum seine musterhafte Haltung ablegen und die Ruhe stören würde? Kein Exceß, nicht das leiseste Zeichen von Tumult hat stattgefunden. Die öffentliche Ruhe ist also noch nicht bedroht. Nur die blaße aschgraue Möglichkeit liegt vor, daß die öffentliche Ruhe vielleicht durch meine Rede bedroht werden würde. Diese bloße Möglichkeit liegt immer vor; sie lag gestern so gut vor, wie heute; sie wird jedesmal vorliegen. Diese bloße Möglichkeit wäre eben so gut vorhanden, wenn der Gerichtshof meine Rede nicht gelesen hätte.

Soll ich, woll n Sie so schaamlose Gewalt anerkennen? Nein, m. H. Ich werde mich nicht vertheidigen und ich trage bei Ihnen darauf an, daß Sie kein Urtheil fällen. Sie können kein Urtheil fällen. Die Vertheidigung ist nicht geführt; die beiden Vertheidiger haben sich begnügt, ein ge wenige Bemerkungen hinzuwerfen, weil sie wußten, daß ich die Hauptvertheidigung führen werde. Ich aber werde nicht eher sprechen, bis die Oeffentlichkeit wieder hergestellt ist. Und ob Sie auch einstimmig entschlossen sind mich freizusprechen, ich verlange feierlich von Ihnen, „daß Sie erklären, nicht eher ein Ja noch ein Nein, ein Schuldig noch ein Nichtschuldig aussprechen zu wollen, bis ich mich verheidigt habe,“ wie ich feierlich erkläre, nicht sprechen zu wollen, bis die Oeffentlichkeit wieder eingetreten ist. M. H., es ist Ihre Pflicht, diese Erklärung abzugeben. Nicht mein Vortheil ist's, was ich von Ihnen verlange. Für mich wäre diese Erklärung die nachtheiligste. Denn man würde meinen Prozeß bis zu den nächsten Assisen aussetzen und mir so eine weitere 4monatliche Kerkerhaft daraus entstehen. Aber nicht um meine Person handelt es sich hier. Das Recht der Oeffentlichkeit steht auf dem Spiele. Es ist Ihre Pflicht als rheinische Geschworene, die Rechte der Rheinprovinz zu schirmen, das Recht der freien Oeffentlichkeit diesem Lande unverkümmert zu erhalten. Als freie Männer, meine Herren, beschwöre ich Sie, wahren Sie des Landes Rechte, denken Sie an Ihre Brüder, Ihre Kinder, die alle sich in gleicher Lage finden können. Weigern Sie Sich zu sprechen!

Der Präsident gibt darauf in aller Eile ein kurzes Resumée von kaum 10 Minuten, worauf sich die Geschworenen zurückziehen.

Während ihrer Berathung geht im Zeugenzimmer plötzlich das Gerücht, daß in der That die Geschworenen zu sprechen weigerten Mehrere von ihnen verfochten längere Zeit diese Ansicht.

Nach ihrem Wiedereintritt verkündet der Erste der Geschworenen das Urtheil, welches für beide Angeklagte auf Nichtschuldig lautet. Der Staatsprokurator widersetzt sich auf Grund des Verweisungsurtheis der Freilassung Lasalle's. Auf das Kautionsanerbieten Lasalle's erklären sich die Richter (jetzt in dritter Instanz) für inkompetent.

Weyers wurde in Freiheit gesetzt, und von den zahlreichen draußen harrenden Volkshaufen mit dreifachem Hurrah empfangen. Die Zugänge und benachbarten Straßen waren überall mit starken Militärpikets besetzt. Lasalle wurde über die Korridore des Assisenhauses in das anstoßende Gefängniß abgeführt.

Redakteur en chef Karl Marx.
Aufruf.

Der Central-Volksverein in Münster fordert alle volksthümliche Vereine und Korporationen Westphalens auf, mit je drei Mitgliedern den am Mittwoch, den 9. d. M., 4 Uhr Nachmittags, im Vogelsang'schen Saale dahier stattfindenden Kongreß zu beschicken, zur gemeinsamen Berathung über die Schritte, welche in der gefahrvollen Lage des Vaterlandes zur Rettung der Freiheit geeignet sind.

Diejenigen Orte der Provinz, in denen noch keine Vereine bestehen, fordern wir auf, in Volksversammlungen die Beschickung des Kongresses zu veranlassen.

Das Legitimationsbureau, beim Weinhändler K. Tenkhoff, wird die Vollmachten der Deputirten 2 Stunden vor Eröffnung des Kongresses in Empfang nehmen. Münster, 4. Mai 1849.

Der Vorstand des Central-Volksvereins.

Handelsnachrichten. [irrelevantes Material]
Oel-, Getreide und Spirituspreise. [irrelevantes Material]

Schifffahrts-Anzeige.

Köln, 5. Mai 1849.

Angekommen.

Fr. Müssig von Heilbronn.

In Ladung.

Nach Ruhrort bis Emmerich Wwe. A. J. Orts. Nach Düsseldorf bis Mülheim a. d. Ruhr L. Ducoffre. Nach Andernach und Neuwied C. Kaiser u. M. Wiebel. Nach Koblenz, der Mosel, der Saar und Luxemburg D. Schlaegel. Nach der Mosel, der Saar u. Trier Fr. Deiß. Nach Bingen H. Harling Nach Mainz Chr. Acker. Nach dem Niedermain Franz Spaeth. Nach dem Mittel- und Obermain S. Schön. Nach Heilbronn L. Heuß. Nach Kannstadt und Stuttgart L. Bühler. Nach Worms und Mannheim B. Sommer, und (im Sicherheitshafen) Wwe. C. Müller.

Ferner: Nach Rotterdam Capt. Hollenberg, Köln Nr. 27.
Nach Amsterdam Capt. Singendonk, Köln Nr. 10.

Rheinhöhe: 8′ 3″ Köln. Pegel.

Civilstand der Stadt Köln.

Den 2. Mai 1849.

Geburten.

Odilia, T. v. Heinr. Kürten, Rheinarb., gr. Spitzeng. ‒ Ursula Albert., T. v. Engelb. Lanois, Posamentier, Blindg ‒ Joh. Jos Gottfr., S. v. Anton Robertz, Bäcker, Heum. ‒ Anton, S. v. Math. Pliester, Seidenweber, Entenpf. ‒ Barb., T. v. Christ. Schimmel, Tagl, Spulmannsg. ‒ Franz, S. v. Joh. Mandt, Zuckersieder, Severinstr. ‒ Ferd. Wilh. Jacob, S. v. Ferd. Heinr. Karl Jansen, Schlosserges., Maximinenstr. ‒ Arn., S. v. Joh. Heinr. Tegeler, Schneider, gr. Sporerg. ‒ Clara T. v. Jacob Schettling, Barb., Kostg. ‒ Ein unehel. Mädchen.

Sterbefälle.

(30) Clara Thönen, geb. Rasfeld, 35 J. alt, kl. Griechenm.

Eugenie Louise Wemmers, 13 M. alt, Antonitern. ‒ Anna Cathar. Hubert. Jüsgen, 14 M. alt, Hochstr. ‒ Friedr. Köbler, Kfm., 30 J. alt, verh, Severinstr. ‒ Math. Hermanns, 4 M. alt, Benesisstr. ‒ Margar. Maus ach, 13 M. alt, Poststr. ‒ Maria Magdal. Wagner, 1 J 9 M. alt, Rothgerberb.

Auszug aus den im Sekretariate des Königlichen Landgerichts zu Köln beruhenden Register über Erklärungen und Hinterlegungen.

Nr. 10802,

H ute den eilften April 1849, erschienen im Sekretariate des Königl. Landgerichtes zu Köln, die daselbst wohnenden Advokaten Commer und Laufenberg, und zwar Ersterer als Anwalt und beide in ihrer Eigenschaft als Bevollmächtigte des zu Bonn wohnenden Wagenmeisters Wilhelm Schmitt laut anliegender Vollmacht unter Privatunterschrift vom 7. April eodem und hinterlegte zum Zwecke des in den Artikeln 2193 [unleserliches Material] q. des bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebenen Purgationsverfahren, eine von ihnen beglaubigte Ausfertigung eines am 17. März 1849 vor Notar Carl Eilender zu Bonn gethätigten Kaufvertrages, in Folge dessen der vorgenannte Wilhelm Schmitt von Johann Joseph Müller, früher Kaufmann, jetzt ohne Gewerbe zu Bonn wohnhaft, ein zu Bonn vor dem Sternenthore an der Meckenheimerstraße gelegenes mit Littera C. Nr. 15 bezeichnetes Haus, nebst dazu gehörigem Hintergebäude, Hofraum, Garten, Bleichplatz und sonstigen Accessorien, begrenzt von der Meckenheimerstraße, dem sogenannten Vogelsangsgäßchen, dem Eigenthume des Caspar Schoeneseiffen und dem des Johann Baptist Heymann in Bonn, eingetragen im Kataster der Oberbürgermeisterei Bonn sub Flur E. Nr. 1032 aus Nr. 330 auf der Maar mit einer Fläche von 46 Ruthen mit Ausschluß einer kleinen circa 1 1/2 Ruthen großen, von der Straße nach Endenich und der Scheidemauer des Heymannschen Eigenthums gebildeten Ecke des Gartens für fünf Tausend siebenhundert Thaler, verzinsbar zu fünf Prozent vom fünfzehnten Mai eodem angekauft hat. Ein Auszug aus diesem Kaufakte, enthaltend das Datum desselben, die Vor- und Zunamen, Gewerbe und Wohnort der Contrahenten, die Bezeichnung der Immobilien, den Kaufpreis und die dem Verkaufe zu Grunde gelegenen Bedingungen ist durch den unterzeichneten Landgerichts-Sekretär angefertigt und heute nach Vorschrift des Artikels 2194 des bürgerlichen Gesetzbuches im Civil-Audienz. Saale des Königlichen Landgerichtes angeheftet worden.

Worüber dieser Akt aufgenommen und nach geschehener Vorlesung und Genehmigung von dem Comparenten und dem Landgerichts-Sekretär unterzeichnt worden ist.

Köln wie oben, Stempel fünfzehn Sgroschen (gez.) Sommer. Laufenberg. Mockel.

Der Stempel von fünfzehn Sgroschen ist kassirt.

Nr. 2366. Empfangen zehn Sgroschen. Köln, den 18. April 1849. Königliches Haupt-Steuer-Amt für inländische Gegenstände.

(Gez.) Kerckhof

Vollmacht.

Für die in Köln wohnenden Advokaten Commer und Laufenberg und zwar Ersterer als Anwalt, um auf mein Anstehen in Bezug auf das von mir gemäß Akt, aufgenommene von Notar Carl Eilender in Bonn am 17. März 1849 von Johann Joseph Müller, früher Kaufmann, jetzt ohne Geschäft zu Bonn wohnhaft, angekaufte zu Bonn vor dem Sternenthor an der Meckenheimerstraße gelegene mit Lit C Nr. 15 bezeichnete Wohnhaus, nebst dem dazu gehörigen Hintergebäude, Hofraum, Garten, Bleiche und sonstigen Accessorien das Purgationsverfahren in Bezug auf Legal und andere Hypotheken einzuleiten und alle zur Durchführung dieses Verfahrens nöthigen Schritte und Handlungen vorzunehmen.

Alles unter dem Versprechen der Genehmigung und Schadloshaltung.

Köln, den 7. April 1849.

(gez.) Schmitt.

Für gleichlautenden Auszug:

Der Landgerichts-Sekretär, (gez.) Mockel.

An den Königlichen Landgerichts-Präsidenten Herrn Geheimer Justizrath Heintzmann Hochwohlgeboren hier.

Gemäß anliegendem vor Notar Eilender zu Bonn unter dem 17. März 1849 gethätigten Vertrage hat der zu Bonn wohnende Waagenmeister Wilhelm Schmitt von dem daselbst wohnenden Johann Joseph Müller, früher Kaufmann, jetzt ohne Geschäft, ein daselbst vor dem Sternenthore, an der Meckenheimerstraße gelegenes mit Lit. C. Nr. 315 bezeichnetes Haus, nebst dazu gehörigen Hintergebäude, Hofraum und sonstigen Acessorien angekauft.

Der Ankäufer Schmitt beabsichtigt nun zu seiner Sicherheit sowohl das gewöhnliche wie auch das Purgationsverfahren in Bezug auf etwa existirende Legal-Hypotheken einzuleiten. Demgemäß geht der Antrag seiner unterzeichneten Sachwalter dahin:

Ew. Hochwohlgeboren wolle zum Zwecke der in den Artikeln 2183 und 2194 des bürgerlichen Gesetzbuches, so wie dem Staatsrathsgutachten vom 9. Mai ‒ 1. Juni 1807 vorgeschriebenen Zustellungen einen Gerichtsvollzieher, als welcher der zu Bonn wohnende Gerichtsvollzieher Hagen, und der zu Köln wohnende Gerichtsvollzieher Hey in Vorschlag gebracht werden, gefälligst kommittiren.

Köln, den 11. April 1849.

Mit vollster Hochachtung (gez.) Commer. Laufenberg.

Ordonnanz.

Zu obigem Zwecke werden die Gerichtsvollzieher Hagen zu Bonn und Hey zu Köln kommittirt.

Köln, den 11. April 1849.

Der Landgerichts-Präsident, (gez.) Heintzmann.

Heute den 30. April 1849. Auf Anstehen des zu Bonn wohnenden Wagenmeisters Herrn Wilhelm Schmitt wofür die Advokaten Herrn Commer und Laufenberg und zwar Ersterer als Anwalt beim Königlichen Landgerichte zu Köln das gegenwärtige Purgationsverfahren betreiben, habe ich unterzeichneter Friedrich Hey. beim Königlichen Landgerichte immatrikulirter, daselbst Hochstraße am Wallrafsplatz Nr. 151 wohnender Gerichtsvollzieher, hierzu durch Ordonnanz des Königlichen Landgerichts-Präsidenten Herrn Geheimer Justizrath Heintzmann zu Köln am 11. April curr. besonders kommittirt, dem Königlichen Landgerichte in Köln, Herrn John daselbst, auf dessen Parket, sprechend mit dem Königlichen Ober-Prokurator Herrn John, welcher auf geziemendes Ersuchen meinen Original-Akt visirte; ‒ erklärt und angezeigt, daß mein Requirent durch die obengenannten Herren Commer und Laufenberg zum Zwecke des Purgations-Verfahrens eine gehörig beglaubte Abschrift des von dem Königlichen Notar Carl Eilender zu Bonn am 17. März c. aufgenommenen Kaufvertrages, wonach mein Requirent von Johann Joseph Müller früher Kaufmann jetzt ohne Gewerb zu Bonn wohnhaft, ein zu Bonn vor dem Sternen-Thor an der Meckenheimer-Straße gelegenes mit Lit. C Nr. 15 bezeichnetes Haus nebst dazu gehörigem Hintergebäude, Hofraum, Garten, Bleichplatz und sonstigen Accessorien begrenzt von der Meckenheimer-Straße dem sogenannten Vogelfangsgäßchen, dem Eigenthum des Caspar Schöneseiffen und dem des Johann Baptist Heymann in Bonn, eingetragen im Kataster der Oberbürgermeisterei Bonn sub Flur E Nr. 1032 und Nr. 330 auf der Maar mit einer Fläche von 46 Ruthen mit Ausschluß einer kleinen cirka 1 1/2 Ruthe große, von der Straße nach Endenich und der Scheidemauer des Heymann'schen Eigenthums gebildeten Ecke des Gartens für eine Summe von fünf tausend sieben hundert Thaler verzinsbar zu 5% vom 15. Mai c. angekauft hat, unterm 11. April c. auf dem Sekretariate des Königlichen Landgerichts zu Köln hinterl gt hat.

Zugleich und auf nemliches Anstehen habe ich dem genannten Herrn Ober-Prokurator eine beglaubigte Abschrift des über die vorerwähnte Hinterlegung von dem Königlichen Landgerichts-Sekretär Herrn Mockel zu Köln an dem vorbesagten Tage aufgenommenen Depositionsaktes mit der Erklärung insinuirt, daß mein Requirent, da ihm diejenigen, wegen welcher gesetzliche von der Eintragung unabhängige Hypotheken, Inscriptionen genommen werden könnten, mit Ausnahme der Ehefrau des Verkäufers Johann Joseph Müller nicht bekannt seien, die gegenwärtige Zustellung in der durch den Art 683 der Civil-Prozeß-Ordnung vorgeschriebenen Formen bekannt machen lassen werden.

Abschrift der bezogenen Präsidial-Ordonnanz und der derselben vorhergegangenen Bittschrift sodann des bezogenen Depositions- und dieses Aktes ließ ich dem genannten Herrn Ober-Prokurator wie vorsprechend zurück ‒ Kosten sind ein Thaler vier Silbergroschen drei Pfenninge.

(gez. Hey.

Visirt und die vorbezogenen Abschriften erhalten.

Köln, wie Eingangs.

Der Königliche Ober-Prokurator (gez.) John.

Vorstehende Urkunden werden in Gemäßheit des Staatsrathsgutachtens vom 9ten Mai ‒ 1ten Juny 1807 hiermit veröffentlicht.

Köln, den 5ten Mai 1849.

Commer, Advokat-Anwalt.

Laufenberg. Advokat.

Verkaufs-Anzeige.

Am 8. Mai 1849, Vormittags 11 Uhr, sollen durch den Unterzeichneten auf dem Waidmarkte zu Köln, 1 Tisch, 1 Fournaise, 1 Ofen u. s. w., öffentlich meistbietend gegen baare Zahlung verkauft werden.

Der Gerichtsvollzieher Hey.

Selterser Mineralwasser.

Die mit dem Selterser Krugzeichen versehenen Krüge werden nach Consumtion des wahren Inhalts nicht selten dazu benutzt, anderes Mineralwasser in denselben zum Verkauf zu bringen.

Die unterzeichnete Verwaltung sieht sich daher veranlaßt, auf diesen Verkauf mit dem Bemerken aufmerksam zu machen, daß, abgesehen von den bekannten äußern Kennzeichen der Krüge, alles ächte Selterser Mineralwasser nur durch Stopfen geschlossen wird, welche am untern Theil mit dem hierneben abgedruckten Brandzeichen versehen sind.

Herzogl. Nass. Brunnen-Comptoir:

ROTWITT.

Niederselters, den 1. Mai 1849.

Weinessig-Fabrik.

Wir beehren uns die Eröffnung unserer Weinessig-Fabrik einem geehrten Publikum ergebenst anzuzeigen.

Wir liefern mehrere Sorten zu verschiedenen Preisen und werden uns durch reelle Waaren und prompte Bedienung empfehlen.

Köln, den 5. Mai 1849.

Lud. Schmidt & Cp., Römerthurm Nr. 9.

Für Geschäftsleute.

Ein kaufmännisch erfahrener Mann empfiehlt sich kleinern Geschäftsleuten zum einrichten und führen der Bucher und Correspondenz, zur Liquidation und Auseinandersetzung von Rechnungen während einer Stunde täglich, gegen mäßiges Honor r Anträge sub La Z. an d Exp

Vorzüglich Baierisch Lagerbier bei W. Kleinenbroich, Columbastraße Nr 1 ‒.

Schöne Aussicht am Holzthor.

Täglich frischer Maiwein und vorzügliches baierisches Lagerbier.

Eine anständige gewandte Aufwärterin gesucht, in der „Schönen Aussicht“ am Holzthor.

Grammatik, Conversation und Correspondenz der engl. und franz Sprache lehrt:

J. Lehweß, Lehrer Hochstraße 104.

Alle fertig geriebene Oelfarben bei A. J. Baurmann Sohn, Breitestraße Nr. 45.

Mädchen, im Kleidermachen erfahren, finden Beschäftigung bei Geschw. Stockhausen, Burgmauer Nr. 2

Vertilgungsfutter gegen Ratten, Mäuse und Wanzen.

Thurnmarkt 39.

Herausgeber: St. Naut.
Druck von J. W. Dietz, Hutmacher Nr. 17.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div xml:id="ar291-2_022" type="jArticle">
          <p><pb facs="#f0004" n="1654"/>
legen und der ungarischen Regierung auszuliefern. Ueberhaupt erlaube ich mir, als Oberkommandant der ungarischen Armee in Siebenbürgen, das freundliche Ersuchen zu stellen, daß Ew. Excellenz sich gütigst die Wahrung der Rechte der ungarischen Regierung, welche mit der hohen Pforte auf das Innigste verbunden zu sein wünscht', so wie die der ungarischen Staatsbürger in der Walachei angelegen sein lassen wolle. Außer diesem waren die östreichischen Militärbehörden noch so unmenschlich, nicht nur alle jene Eleven aus dem Militärerziehungshause in Hermannstadt in die Walachei mitzuführen, welche von militärischen Eltern abstammen, sondern auch solche, welche hiesigen Bügern angehören, die jetzt um ihre entführten Kinder trauern.</p>
          <p>Ich bitte Ew. Excellenz den Kummer der trostlosen Mütter zu lindern, und ihnen ihre Kinder zurückzuschicken. &#x2012; Schließlich füge ich auch die Protestation der Hermannstädter Bürgerschaft gegen jedwede russische Intervention bei, da sie sich mit dem ungarischen Schutze vollkommen zufrieden stellet. Genehmigen Ew. Excellenz die Versicherung meiner vollkommensten Hochachtung etc.&#x201C;</p>
          <p>&#x2012; Die erwähnte Protestation ist auch wirklich vom Hermannstädter Magistrat förmlich publicirt worden.</p>
          <bibl>(C. Bl. a. B.)</bibl>
        </div>
      </div>
      <div n="1">
        <head>[Gerichtsprotokoll]</head>
        <div xml:id="ar291-2_023" type="jArticle">
          <head><bibl><author>*</author></bibl> Düsseldorf, 4. Mai.</head>
          <p>Prozeß gegen Lassalle und Weyers. Nach Eröffnung der Sitzung, 8 1/2 Uhr, verlies't der Präsident einen geheim gefaßten Beschluß des Assisenhofs, wonach in Erwägung, daß gestern Morgen von einem (offenbar bestochenen) Druckerjungen der Anfang einer gedruckten Vertheidigung Lassalle's verkauft worden, nach Art. 92 der <hi rendition="#g">oktroyirten</hi> Verfassung (!! nach Drüsselverstand hebt die Hohenzollern'sche Schnapsoktroyirung das rheinische Gesetz auf !!), weil durch diese Rede die öffentliche Ordnung gefährdet erscheine, die Oeffentlichkeit ausgeschlossen wird!</p>
          <p>Der Art. 92 der Oktroyirten lautet:</p>
          <p>&#x201E;Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte in Civil- und Strafsachen sollen öffentlich sein. Die Oeffentlichkeit kann jedoch durch ein öffentlich zu verkündendes Urtheil ausgeschlossen werden, wenn sie der Ordnung oder den guten Sitten Gefahr droht.&#x201C;</p>
          <p>Der Verkauf einer noch nicht vollständig gedruckten, gar nicht gehaltenen Rede ist nach Drüsselverstand gefahrdrohend für die &#x201E;Ordnung&#x201C; und die &#x201E;guten Sitten&#x201C;. Der wahre Zweck dieser Gewaltmaßregel ist jedoch der, den jeune Potthoff, der im Bewußtsein seiner eigenen merkwürdigen Geisteskräfte schon seit drei Tagen in steter Unruhe und Verwirrung umherbummelte, dem öffentlichen Gelächter zu entziehen.</p>
          <p>Nach Verlesung dieses im Voraus und geheim gefaßten Gewaltstreiches erhob sich Lassalle, und rief den schnell davonlaufenden Richtern nach: &#x201E;Ich protestire laut und feierlich gegen diese Gewaltmaßregel, welche mir im letzten Augenblick die Möglichkeit raubt, die Anklage zu brandmarken. (Zum Publikum): Seht, Bürger, so behandelt man hier eure Mitbürger, so tritt man hier euer gesetzliches, öffentliches Recht unter die Füße preußischer Brutalität!</p>
          <p>Das Publikum, welches diese Worte mit stürmischem Beifall begleitete, weigerte sich lange Zeit den Saal zu verlassen. Le jeune Potthoff wollte inzwischen die Angeklagten abführen lassen, wurde aber in seinem Gensdarmeneifer von Lassalle in die Schranken seiner Befugnisse zurückgewiesen. Das Publikum verließ zuletzt auf die Erklärung, daß die Verhandlung doch nicht eher wieder aufgenommen werde, unter dem Ausbruch allgemeiner Entrüstung den Saal. Das Publikum hatte übrigens nach dem eignen Geständniß des Polizei-Inspektors der ganzen Verhandlung mit der musterhaftesten Ordnung beigewohnt.</p>
          <p>Hierauf wurden auf Befehl des Präsidenten auch die Zeugen entfernt, und es blieben außer dem Gerichtshof, den Geschworenen und den Vertheidigern nur die <hi rendition="#g">recusirten</hi> Geschworenen und die Polizeischaaren im Saal.</p>
          <p>Präsident. Die Vertheidigung oder der Angeklagte hat das Wort.</p>
          <p>Lassalle. Ich habe zunächst einen Antrag an den Assisenhof zu stellen. Der Hof hat die Oeffentlichkeit ausgeschlossen, weil meine Vertheidigungsrede, die ihm gedruckt zugegangen sein soll, die öffentliche Ruhe gefährde. Es ist allerdings wahr, daß einige wenige Exemplare meiner Rede, die ich im Manuscript meinem Buchhändler gegeben, gegen meinen Willen und durch eine Art von Entwendung ausgegeben worden sind. Aber weder weiß ich &#x2012; und eben so wenig weiß es der Gerichtshof &#x2012; ob das ihm zugekommene Exemplar wirklich ein Abdruck meiner Rede ist und eben so wenig weiß ich in diesem Augenblick, ob ich die Rede wirklich so halten werde, wie ich sie als Manuscript niedergeschrieben, meinem Buchhändler übergab. Da ich es nicht weiß, wie will es der Gerichtshof wissen? Und da der Gerichtshof es nicht weiß, nicht wissen kann &#x2012; wie will er auf Grund einer Thatsache, die er nicht weiß, einen Beschluß fassen?</p>
          <p>Ich beantrage also, daß der Gerichtshof die Oeffentlichkeit nunmehr zuläßt.</p>
          <p>Präsident. Der Beschluß des Hofes kann nicht kassirt werden.</p>
          <p>Lassalle. Ich verlange nicht, daß er kassirt wird; ich verlange, daß auf G und der jetzt von mir gemachten Mittheilungen und der angeführten guten Gründe ein neues Urtheilerlassen wird.</p>
          <p>(Die Richter zischeln einen Augenblick und verwerfen dann den Antrag, als unzulässig).</p>
          <p>Lassalle (sich mit erhobener Stimme an die Geschwornen wendend). Nun meine Herren, so bleibt mir denn nichts übrig, als einen feierlichen Protest an Sie zu richten gegen die sanglante Gewaltthat, die hier unter ihren Augen verübt wird.</p>
          <p>Nach einer sechsmonatlichen peinlichen Kerkerhaft will man mir selbst das letzte Recht entreißen, das Recht, diese Anklage öffentlich zu brandmarken, das Recht, den erstaunten Blicken der Bürger die Verbrechen, die Infamien, die Scheußlichkeiten zu enthüllen, die man unter der Toga des Richters begeht! (Große Aufregung unter den Richtern.) Ohne die Oeffentlichkeit schrumpft das Recht der freien Vertheidigung zu einem Puppenspiele ein. Wie, meine Herren, vor Ihren eigenen Augen wagt man es, die nichtswürdige Heuchelei fortzusetzen, welche diesen Prozeß von Anfang an charakterisirt? Man sagt mir: &#x201E;Die Vertheidigung ist frei, Du hast das Wort, vertheidige Dich,&#x201C; und stopft mir gleichzeitig einen Knebel in den Mund?! Man sagt mir: &#x201E;Kämpfe, hier hast Du eine Waffe,&#x201C; und bindet mir gleichzeitig die Arme auf den Rücken?! Und diese infame Heuchelei, diese schaamlose Gewalt sollte ich anerkennen, indem ich mich nun doch bei geschlossenen Räumen vertheidigte?</p>
          <p>Die Aufregung unter den Richtern ist inzwischen immer größer geworden. Der frühere Oberbürgermeister Emundts aus Aachen, hieher octroyirter Landgerichtsrath, wird roth wie ein Krebs und wirft sich in ungebärtiger Wuth auf seinem Sessel hin und her. Der Präsident unterbricht den Angeklagten: &#x201E;Sie dürfen nicht so über einen Beschluß des Hofes sprechen; ich werde Ihnen das Wort entziehen.</p>
          <p>Lassalle (sich heftig gegen den Präsidenten wendend). Großinquisitor! Die Angeklagtenbank ist seit Menschengedenken das Asyl der Redefreiheit! Kein Recht haben Sie, mich zu unterbrechen. Ich werde Ihnen aus den Annalen der Geschichte nachweisen, daß selbst die Großinquisitoren Spaniens, wenn sie öffentliche Sitzung hielten, den Angeklagten frei sprechen, ihn alle seine Meinungen, seine Zweifel, so wie Scepsis frei entwickeln ließen, ihn alles das entwickeln ließen, was sie Gotteslästerung nannten. Wenn die Großinquisitoren Spaniens dem Angeklagten selbst das Recht der Gotteslästerung zuerkannten, so wird es mir freistehen, den Staat und einen Assisenhof zu lästern!</p>
          <p>(Der Präsident und die Richter schweigen. Pause)</p>
          <p>Lassalle fährt fort: &#x201E;Auf Grund des Art. 92 der oktroyirten Verfassung hat man die Oeffentlichkeit ausgeschlossen. Dieser besagt, daß die Oeffentlichkeit dann ausgeschlossen werden könne, &#x201E;wenn der öffentlichen Ruhe Gefahr droht,&#x201C; d. h. wenn das Publikum Tumult zu machen beginnt, wenn es durch einzeln lärmend s Auftreten die Ruhe zu unterbrechen sich bereit zeigt.</p>
          <p>Ich frage Sie, m. H., lag das hier vor? War die Haltung des Publikums eine solche, welche der öffentlichen Ruhe Gefahr droht? Noch gestern hat es der Präsident anerkannt, daß die Haltung des Volkes <hi rendition="#g">musterhaft</hi> sei. So eben hat es der Polizeiinspektor wiederholt, als er den Saal räumte. Der Gerichtshof schließt die Oeffentlichkeit meiner Rede wegen aus. Aber abgesehen davon, daß der Hof nicht weiß, ob ich jene Rede, wie sie gedruckt ist, wirklich halten werde, &#x2012; woher weiß der Gerichtshof, daß, wenn ich sie hielte, das Publikum seine musterhafte Haltung ablegen und die Ruhe stören würde? Kein Exceß, nicht das leiseste Zeichen von Tumult hat stattgefunden. Die öffentliche Ruhe ist also <hi rendition="#g">noch nicht bedroht.</hi> Nur die <hi rendition="#g">blaße aschgraue Möglichkeit</hi> liegt vor, daß die öffentliche Ruhe vielleicht durch meine Rede bedroht werden würde. Diese bloße Möglichkeit liegt <hi rendition="#g">immer</hi> vor; sie lag gestern so gut vor, wie heute; sie wird jedesmal vorliegen. Diese bloße Möglichkeit wäre eben so gut vorhanden, wenn der Gerichtshof meine Rede <hi rendition="#g">nicht</hi> gelesen hätte.</p>
          <p>Soll ich, woll n <hi rendition="#g">Sie</hi> so schaamlose Gewalt anerkennen? Nein, m. H. Ich werde mich <hi rendition="#g">nicht</hi> vertheidigen und ich trage bei Ihnen darauf an, <hi rendition="#g">daß Sie kein Urtheil fällen.</hi> Sie <hi rendition="#g">können</hi> kein Urtheil fällen. Die Vertheidigung ist nicht geführt; die beiden Vertheidiger haben sich begnügt, ein ge wenige Bemerkungen hinzuwerfen, weil sie wußten, daß ich die Hauptvertheidigung führen werde. Ich aber werde nicht eher sprechen, bis die Oeffentlichkeit wieder hergestellt ist. Und ob Sie auch einstimmig entschlossen sind mich freizusprechen, ich verlange feierlich von Ihnen, &#x201E;<hi rendition="#g">daß Sie erklären, nicht eher ein Ja noch ein Nein, ein Schuldig noch ein Nichtschuldig aussprechen zu wollen, bis ich mich verheidigt habe,</hi>&#x201C; wie ich feierlich erkläre, nicht sprechen zu wollen, bis die Oeffentlichkeit wieder eingetreten ist. M. H., es ist Ihre Pflicht, diese Erklärung abzugeben. Nicht <hi rendition="#g">mein</hi> Vortheil ist's, was ich von Ihnen verlange. Für mich wäre diese Erklärung die nachtheiligste. Denn man würde meinen Prozeß bis zu den nächsten Assisen aussetzen und mir so eine weitere 4monatliche Kerkerhaft daraus entstehen. Aber nicht um meine Person handelt es sich hier. Das Recht der Oeffentlichkeit steht auf dem Spiele. Es ist Ihre Pflicht als rheinische Geschworene, die Rechte der Rheinprovinz zu schirmen, das Recht der freien Oeffentlichkeit diesem Lande unverkümmert zu erhalten. Als freie Männer, meine Herren, beschwöre ich Sie, wahren Sie des Landes Rechte, denken Sie an Ihre Brüder, Ihre Kinder, die alle sich in gleicher Lage finden können. Weigern Sie Sich zu sprechen!</p>
          <p>Der Präsident gibt darauf in aller Eile ein kurzes Resumée von kaum 10 Minuten, worauf sich die Geschworenen zurückziehen.</p>
          <p>Während ihrer Berathung geht im Zeugenzimmer plötzlich das Gerücht, daß in der That die Geschworenen zu sprechen weigerten Mehrere von ihnen verfochten längere Zeit diese Ansicht.</p>
          <p>Nach ihrem Wiedereintritt verkündet der Erste der Geschworenen das Urtheil, welches für beide Angeklagte auf <hi rendition="#g">Nichtschuldig</hi> lautet. Der Staatsprokurator widersetzt sich auf Grund des Verweisungsurtheis der Freilassung Lasalle's. Auf das Kautionsanerbieten Lasalle's erklären sich die Richter (jetzt in <hi rendition="#g">dritter Instanz)</hi> für <hi rendition="#g">inkompetent.</hi> </p>
          <p>Weyers wurde in Freiheit gesetzt, und von den zahlreichen draußen harrenden Volkshaufen mit dreifachem Hurrah empfangen. Die Zugänge und benachbarten Straßen waren überall mit starken Militärpikets besetzt. Lasalle wurde über die Korridore des Assisenhauses in das anstoßende Gefängniß abgeführt.</p>
        </div>
      </div>
      <div>
        <bibl>Redakteur en chef <editor>Karl Marx.</editor>             </bibl>
      </div>
      <div type="jReadersLetters" n="1">
        <div xml:id="ar291-2_024" type="jArticle">
          <head>Aufruf.</head>
          <p>Der Central-Volksverein in Münster fordert alle volksthümliche Vereine und Korporationen Westphalens auf, mit je drei Mitgliedern den am Mittwoch, den 9. d. M., 4 Uhr Nachmittags, im Vogelsang'schen Saale dahier stattfindenden Kongreß zu beschicken, zur gemeinsamen Berathung über die Schritte, welche in der gefahrvollen Lage des Vaterlandes zur Rettung der Freiheit geeignet sind.</p>
          <p>Diejenigen Orte der Provinz, in denen noch keine Vereine bestehen, fordern wir auf, in Volksversammlungen die Beschickung des Kongresses zu veranlassen.</p>
          <p>Das Legitimationsbureau, beim Weinhändler K. Tenkhoff, wird die Vollmachten der Deputirten 2 Stunden vor Eröffnung des Kongresses in Empfang nehmen. Münster, 4. Mai 1849.</p>
          <p> <hi rendition="#g">Der Vorstand des Central-Volksvereins.</hi> </p>
        </div>
      </div>
      <div n="1">
        <head>Handelsnachrichten.</head>
        <gap reason="insignificant"/>
      </div>
      <div n="1">
        <head>Oel-, Getreide und Spirituspreise.</head>
        <gap reason="insignificant"/>
      </div>
      <div type="jAnnouncements" n="1">
        <div type="jAn">
          <p>Schifffahrts-Anzeige.</p>
          <p>Köln, 5. Mai 1849.</p>
          <p>Angekommen.</p>
          <p>Fr. Müssig von Heilbronn.</p>
          <p>In Ladung.</p>
          <p>Nach Ruhrort bis Emmerich Wwe. A. J. Orts. Nach Düsseldorf bis Mülheim a. d. Ruhr L. Ducoffre. Nach Andernach und Neuwied C. Kaiser u. M. Wiebel. Nach Koblenz, der Mosel, der Saar und Luxemburg D. Schlaegel. Nach der Mosel, der Saar u. Trier Fr. Deiß. Nach Bingen H. Harling Nach Mainz Chr. Acker. Nach dem Niedermain Franz Spaeth. Nach dem Mittel- und Obermain S. Schön. Nach Heilbronn L. Heuß. Nach Kannstadt und Stuttgart L. Bühler. Nach Worms und Mannheim B. Sommer, und (im Sicherheitshafen) Wwe. C. Müller.</p>
          <p>Ferner: Nach Rotterdam Capt. Hollenberg, Köln Nr. 27.<lb/>
Nach Amsterdam Capt. Singendonk, Köln Nr. 10.</p>
          <p>Rheinhöhe: 8&#x2032; 3&#x2033; Köln. Pegel.</p>
        </div>
        <div type="jAn">
          <p>Civilstand der Stadt Köln.</p>
          <p>Den 2. Mai 1849.</p>
          <p>Geburten.</p>
          <p>Odilia, T. v. Heinr. Kürten, Rheinarb., gr. Spitzeng. &#x2012; Ursula Albert., T. v. Engelb. Lanois, Posamentier, Blindg &#x2012; Joh. Jos Gottfr., S. v. Anton Robertz, Bäcker, Heum. &#x2012; Anton, S. v. Math. Pliester, Seidenweber, Entenpf. &#x2012; Barb., T. v. Christ. Schimmel, Tagl, Spulmannsg. &#x2012; Franz, S. v. Joh. Mandt, Zuckersieder, Severinstr. &#x2012; Ferd. Wilh. Jacob, S. v. Ferd. Heinr. Karl Jansen, Schlosserges., Maximinenstr. &#x2012; Arn., S. v. Joh. Heinr. Tegeler, Schneider, gr. Sporerg. &#x2012; Clara T. v. Jacob Schettling, Barb., Kostg. &#x2012; Ein unehel. Mädchen.</p>
          <p>Sterbefälle.</p>
          <p>(30) Clara Thönen, geb. Rasfeld, 35 J. alt, kl. Griechenm.</p>
          <p>Eugenie Louise Wemmers, 13 M. alt, Antonitern. &#x2012; Anna Cathar. Hubert. Jüsgen, 14 M. alt, Hochstr. &#x2012; Friedr. Köbler, Kfm., 30 J. alt, verh, Severinstr. &#x2012; Math. Hermanns, 4 M. alt, Benesisstr. &#x2012; Margar. Maus ach, 13 M. alt, Poststr. &#x2012; Maria Magdal. Wagner, 1 J 9 M. alt, Rothgerberb.</p>
        </div>
        <div type="jAn">
          <p>Auszug aus den im Sekretariate des Königlichen Landgerichts zu Köln beruhenden Register über Erklärungen und Hinterlegungen.</p>
          <p>Nr. 10802,</p>
          <p>H ute den eilften April 1849, erschienen im Sekretariate des Königl. Landgerichtes zu Köln, die daselbst wohnenden Advokaten Commer und Laufenberg, und zwar Ersterer als Anwalt und beide in ihrer Eigenschaft als Bevollmächtigte des zu Bonn wohnenden Wagenmeisters Wilhelm Schmitt laut anliegender Vollmacht unter Privatunterschrift vom 7. April eodem und hinterlegte zum Zwecke des in den Artikeln 2193 <gap reason="illegible"/> q. des bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebenen Purgationsverfahren, eine von ihnen beglaubigte Ausfertigung eines am 17. März 1849 vor Notar Carl Eilender zu Bonn gethätigten Kaufvertrages, in Folge dessen der vorgenannte Wilhelm Schmitt von Johann Joseph Müller, früher Kaufmann, jetzt ohne Gewerbe zu Bonn wohnhaft, ein zu Bonn vor dem Sternenthore an der Meckenheimerstraße gelegenes mit Littera C. Nr. 15 bezeichnetes Haus, nebst dazu gehörigem Hintergebäude, Hofraum, Garten, Bleichplatz und sonstigen Accessorien, begrenzt von der Meckenheimerstraße, dem sogenannten Vogelsangsgäßchen, dem Eigenthume des Caspar Schoeneseiffen und dem des Johann Baptist Heymann in Bonn, eingetragen im Kataster der Oberbürgermeisterei Bonn sub Flur E. Nr. 1032 aus Nr. 330 auf der Maar mit einer Fläche von 46 Ruthen mit Ausschluß einer kleinen circa 1 1/2 Ruthen großen, von der Straße nach Endenich und der Scheidemauer des Heymannschen Eigenthums gebildeten Ecke des Gartens für fünf Tausend siebenhundert Thaler, verzinsbar zu fünf Prozent vom fünfzehnten Mai eodem angekauft hat. Ein Auszug aus diesem Kaufakte, enthaltend das Datum desselben, die Vor- und Zunamen, Gewerbe und Wohnort der Contrahenten, die Bezeichnung der Immobilien, den Kaufpreis und die dem Verkaufe zu Grunde gelegenen Bedingungen ist durch den unterzeichneten Landgerichts-Sekretär angefertigt und heute nach Vorschrift des Artikels 2194 des bürgerlichen Gesetzbuches im Civil-Audienz. Saale des Königlichen Landgerichtes angeheftet worden.</p>
          <p>Worüber dieser Akt aufgenommen und nach geschehener Vorlesung und Genehmigung von dem Comparenten und dem Landgerichts-Sekretär unterzeichnt worden ist.</p>
          <p>Köln wie oben, Stempel fünfzehn Sgroschen (gez.) Sommer. Laufenberg. Mockel.</p>
          <p>Der Stempel von fünfzehn Sgroschen ist kassirt.</p>
          <p>Nr. 2366. Empfangen zehn Sgroschen. Köln, den 18. April 1849. Königliches Haupt-Steuer-Amt für inländische Gegenstände.</p>
          <p>(Gez.) Kerckhof</p>
          <p>Vollmacht.</p>
          <p>Für die in Köln wohnenden Advokaten Commer und Laufenberg und zwar Ersterer als Anwalt, um auf mein Anstehen in Bezug auf das von mir gemäß Akt, aufgenommene von Notar Carl Eilender in Bonn am 17. März 1849 von Johann Joseph Müller, früher Kaufmann, jetzt ohne Geschäft zu Bonn wohnhaft, angekaufte zu Bonn vor dem Sternenthor an der Meckenheimerstraße gelegene mit Lit C Nr. 15 bezeichnete Wohnhaus, nebst dem dazu gehörigen Hintergebäude, Hofraum, Garten, Bleiche und sonstigen Accessorien das Purgationsverfahren in Bezug auf Legal und andere Hypotheken einzuleiten und alle zur Durchführung dieses Verfahrens nöthigen Schritte und Handlungen vorzunehmen.</p>
          <p>Alles unter dem Versprechen der Genehmigung und Schadloshaltung.</p>
          <p>Köln, den 7. April 1849.</p>
          <p>(gez.) Schmitt.</p>
          <p>Für gleichlautenden Auszug:</p>
          <p>Der Landgerichts-Sekretär, (gez.) Mockel.</p>
          <p>An den Königlichen Landgerichts-Präsidenten Herrn Geheimer Justizrath Heintzmann Hochwohlgeboren hier.</p>
          <p>Gemäß anliegendem vor Notar Eilender zu Bonn unter dem 17. März 1849 gethätigten Vertrage hat der zu Bonn wohnende Waagenmeister Wilhelm Schmitt von dem daselbst wohnenden Johann Joseph Müller, früher Kaufmann, jetzt ohne Geschäft, ein daselbst vor dem Sternenthore, an der Meckenheimerstraße gelegenes mit Lit. C. Nr. 315 bezeichnetes Haus, nebst dazu gehörigen Hintergebäude, Hofraum und sonstigen Acessorien angekauft.</p>
          <p>Der Ankäufer Schmitt beabsichtigt nun zu seiner Sicherheit sowohl das gewöhnliche wie auch das Purgationsverfahren in Bezug auf etwa existirende Legal-Hypotheken einzuleiten. Demgemäß geht der Antrag seiner unterzeichneten Sachwalter dahin:</p>
          <p>Ew. Hochwohlgeboren wolle zum Zwecke der in den Artikeln 2183 und 2194 des bürgerlichen Gesetzbuches, so wie dem Staatsrathsgutachten vom 9. Mai &#x2012; 1. Juni 1807 vorgeschriebenen Zustellungen einen Gerichtsvollzieher, als welcher der zu Bonn wohnende Gerichtsvollzieher Hagen, und der zu Köln wohnende Gerichtsvollzieher Hey in Vorschlag gebracht werden, gefälligst kommittiren.</p>
          <p>Köln, den 11. April 1849.</p>
          <p>Mit vollster Hochachtung (gez.) Commer. Laufenberg.</p>
          <p>Ordonnanz.</p>
          <p>Zu obigem Zwecke werden die Gerichtsvollzieher Hagen zu Bonn und Hey zu Köln kommittirt.</p>
          <p>Köln, den 11. April 1849.</p>
          <p>Der Landgerichts-Präsident, (gez.) Heintzmann.</p>
          <p>Heute den 30. April 1849. Auf Anstehen des zu Bonn wohnenden Wagenmeisters Herrn Wilhelm Schmitt wofür die Advokaten Herrn Commer und Laufenberg und zwar Ersterer als Anwalt beim Königlichen Landgerichte zu Köln das gegenwärtige Purgationsverfahren betreiben, habe ich unterzeichneter Friedrich Hey. beim Königlichen Landgerichte immatrikulirter, daselbst Hochstraße am Wallrafsplatz Nr. 151 wohnender Gerichtsvollzieher, hierzu durch Ordonnanz des Königlichen Landgerichts-Präsidenten Herrn Geheimer Justizrath Heintzmann zu Köln am 11. April curr. besonders kommittirt, dem Königlichen Landgerichte in Köln, Herrn John daselbst, auf dessen Parket, sprechend mit dem Königlichen Ober-Prokurator Herrn John, welcher auf geziemendes Ersuchen meinen Original-Akt visirte; &#x2012; erklärt und angezeigt, daß mein Requirent durch die obengenannten Herren Commer und Laufenberg zum Zwecke des Purgations-Verfahrens eine gehörig beglaubte Abschrift des von dem Königlichen Notar Carl Eilender zu Bonn am 17. März c. aufgenommenen Kaufvertrages, wonach mein Requirent von Johann Joseph Müller früher Kaufmann jetzt ohne Gewerb zu Bonn wohnhaft, ein zu Bonn vor dem Sternen-Thor an der Meckenheimer-Straße gelegenes mit Lit. C Nr. 15 bezeichnetes Haus nebst dazu gehörigem Hintergebäude, Hofraum, Garten, Bleichplatz und sonstigen Accessorien begrenzt von der Meckenheimer-Straße dem sogenannten Vogelfangsgäßchen, dem Eigenthum des Caspar Schöneseiffen und dem des Johann Baptist Heymann in Bonn, eingetragen im Kataster der Oberbürgermeisterei Bonn sub Flur E Nr. 1032 und Nr. 330 auf der Maar mit einer Fläche von 46 Ruthen mit Ausschluß einer kleinen cirka 1 1/2 Ruthe große, von der Straße nach Endenich und der Scheidemauer des Heymann'schen Eigenthums gebildeten Ecke des Gartens für eine Summe von fünf tausend sieben hundert Thaler verzinsbar zu 5% vom 15. Mai c. angekauft hat, unterm 11. April c. auf dem Sekretariate des Königlichen Landgerichts zu Köln hinterl gt hat.</p>
          <p>Zugleich und auf nemliches Anstehen habe ich dem genannten Herrn Ober-Prokurator eine beglaubigte Abschrift des über die vorerwähnte Hinterlegung von dem Königlichen Landgerichts-Sekretär Herrn Mockel zu Köln an dem vorbesagten Tage aufgenommenen Depositionsaktes mit der Erklärung insinuirt, daß mein Requirent, da ihm diejenigen, wegen welcher gesetzliche von der Eintragung unabhängige Hypotheken, Inscriptionen genommen werden könnten, mit Ausnahme der Ehefrau des Verkäufers Johann Joseph Müller nicht bekannt seien, die gegenwärtige Zustellung in der durch den Art 683 der Civil-Prozeß-Ordnung vorgeschriebenen Formen bekannt machen lassen werden.</p>
          <p>Abschrift der bezogenen Präsidial-Ordonnanz und der derselben vorhergegangenen Bittschrift sodann des bezogenen Depositions- und dieses Aktes ließ ich dem genannten Herrn Ober-Prokurator wie vorsprechend zurück &#x2012; Kosten sind ein Thaler vier Silbergroschen drei Pfenninge.</p>
          <p>(gez. Hey.</p>
          <p>Visirt und die vorbezogenen Abschriften erhalten.</p>
          <p>Köln, wie Eingangs.</p>
          <p>Der Königliche Ober-Prokurator (gez.) John.</p>
          <p>Vorstehende Urkunden werden in Gemäßheit des Staatsrathsgutachtens vom 9ten Mai &#x2012; 1ten Juny 1807 hiermit veröffentlicht.</p>
          <p>Köln, den 5ten Mai 1849.</p>
          <p>Commer, Advokat-Anwalt.</p>
          <p>Laufenberg. Advokat.</p>
        </div>
        <div type="jAn">
          <p>Verkaufs-Anzeige.</p>
          <p>Am 8. Mai 1849, Vormittags 11 Uhr, sollen durch den Unterzeichneten auf dem Waidmarkte zu Köln, 1 Tisch, 1 Fournaise, 1 Ofen u. s. w., öffentlich meistbietend gegen baare Zahlung verkauft werden.</p>
          <p>Der Gerichtsvollzieher Hey.</p>
        </div>
        <div type="jAn">
          <p>Selterser Mineralwasser.</p>
          <p>Die mit dem Selterser Krugzeichen versehenen Krüge werden nach Consumtion des wahren Inhalts nicht selten dazu benutzt, anderes Mineralwasser in denselben zum Verkauf zu bringen.</p>
          <p>Die unterzeichnete Verwaltung sieht sich daher veranlaßt, auf diesen Verkauf mit dem Bemerken aufmerksam zu machen, daß, abgesehen von den bekannten äußern Kennzeichen der Krüge, alles ächte Selterser Mineralwasser nur durch Stopfen geschlossen wird, welche am untern Theil mit dem hierneben abgedruckten Brandzeichen versehen sind.</p>
          <p>Herzogl. Nass. Brunnen-Comptoir:</p>
          <p>ROTWITT.</p>
          <p>Niederselters, den 1. Mai 1849.</p>
        </div>
        <div type="jAn">
          <p>Weinessig-Fabrik.</p>
          <p>Wir beehren uns die Eröffnung unserer Weinessig-Fabrik einem geehrten Publikum ergebenst anzuzeigen.</p>
          <p>Wir liefern mehrere Sorten zu verschiedenen Preisen und werden uns durch reelle Waaren und prompte Bedienung empfehlen.</p>
          <p>Köln, den 5. Mai 1849.</p>
          <p>Lud. Schmidt &amp; Cp., Römerthurm Nr. 9.</p>
        </div>
        <div type="jAn">
          <p>Für Geschäftsleute.</p>
          <p>Ein kaufmännisch erfahrener Mann empfiehlt sich kleinern Geschäftsleuten zum einrichten und führen der Bucher und Correspondenz, zur Liquidation und Auseinandersetzung von Rechnungen während einer Stunde täglich, gegen mäßiges Honor r Anträge sub La Z. an d Exp</p>
        </div>
        <div type="jAn">
          <p>Vorzüglich Baierisch Lagerbier bei W. Kleinenbroich, Columbastraße Nr 1 &#x2012;.</p>
        </div>
        <div type="jAn">
          <p>Schöne Aussicht am Holzthor.</p>
          <p>Täglich frischer Maiwein und vorzügliches baierisches Lagerbier.</p>
        </div>
        <div type="jAn">
          <p>Eine anständige gewandte Aufwärterin gesucht, in der &#x201E;Schönen Aussicht&#x201C; am Holzthor.</p>
        </div>
        <div type="jAn">
          <p>Grammatik, Conversation und Correspondenz der engl. und franz Sprache lehrt:</p>
          <p>J. Lehweß, Lehrer Hochstraße 104.</p>
        </div>
        <div type="jAn">
          <p>Alle fertig geriebene Oelfarben bei A. J. Baurmann Sohn, Breitestraße Nr. 45.</p>
        </div>
        <div type="jAn">
          <p>Mädchen, im Kleidermachen erfahren, finden Beschäftigung bei Geschw. Stockhausen, Burgmauer Nr. 2</p>
        </div>
        <div type="jAn">
          <p>Vertilgungsfutter gegen Ratten, Mäuse und Wanzen.</p>
          <p>Thurnmarkt 39.</p>
        </div>
      </div>
      <div type="imprint">
        <p>Herausgeber: St. Naut.<lb/>
Druck von J. W. Dietz, Hutmacher Nr. 17.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[1654/0004] legen und der ungarischen Regierung auszuliefern. Ueberhaupt erlaube ich mir, als Oberkommandant der ungarischen Armee in Siebenbürgen, das freundliche Ersuchen zu stellen, daß Ew. Excellenz sich gütigst die Wahrung der Rechte der ungarischen Regierung, welche mit der hohen Pforte auf das Innigste verbunden zu sein wünscht', so wie die der ungarischen Staatsbürger in der Walachei angelegen sein lassen wolle. Außer diesem waren die östreichischen Militärbehörden noch so unmenschlich, nicht nur alle jene Eleven aus dem Militärerziehungshause in Hermannstadt in die Walachei mitzuführen, welche von militärischen Eltern abstammen, sondern auch solche, welche hiesigen Bügern angehören, die jetzt um ihre entführten Kinder trauern. Ich bitte Ew. Excellenz den Kummer der trostlosen Mütter zu lindern, und ihnen ihre Kinder zurückzuschicken. ‒ Schließlich füge ich auch die Protestation der Hermannstädter Bürgerschaft gegen jedwede russische Intervention bei, da sie sich mit dem ungarischen Schutze vollkommen zufrieden stellet. Genehmigen Ew. Excellenz die Versicherung meiner vollkommensten Hochachtung etc.“ ‒ Die erwähnte Protestation ist auch wirklich vom Hermannstädter Magistrat förmlich publicirt worden. (C. Bl. a. B.) [Gerichtsprotokoll] * Düsseldorf, 4. Mai. Prozeß gegen Lassalle und Weyers. Nach Eröffnung der Sitzung, 8 1/2 Uhr, verlies't der Präsident einen geheim gefaßten Beschluß des Assisenhofs, wonach in Erwägung, daß gestern Morgen von einem (offenbar bestochenen) Druckerjungen der Anfang einer gedruckten Vertheidigung Lassalle's verkauft worden, nach Art. 92 der oktroyirten Verfassung (!! nach Drüsselverstand hebt die Hohenzollern'sche Schnapsoktroyirung das rheinische Gesetz auf !!), weil durch diese Rede die öffentliche Ordnung gefährdet erscheine, die Oeffentlichkeit ausgeschlossen wird! Der Art. 92 der Oktroyirten lautet: „Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte in Civil- und Strafsachen sollen öffentlich sein. Die Oeffentlichkeit kann jedoch durch ein öffentlich zu verkündendes Urtheil ausgeschlossen werden, wenn sie der Ordnung oder den guten Sitten Gefahr droht.“ Der Verkauf einer noch nicht vollständig gedruckten, gar nicht gehaltenen Rede ist nach Drüsselverstand gefahrdrohend für die „Ordnung“ und die „guten Sitten“. Der wahre Zweck dieser Gewaltmaßregel ist jedoch der, den jeune Potthoff, der im Bewußtsein seiner eigenen merkwürdigen Geisteskräfte schon seit drei Tagen in steter Unruhe und Verwirrung umherbummelte, dem öffentlichen Gelächter zu entziehen. Nach Verlesung dieses im Voraus und geheim gefaßten Gewaltstreiches erhob sich Lassalle, und rief den schnell davonlaufenden Richtern nach: „Ich protestire laut und feierlich gegen diese Gewaltmaßregel, welche mir im letzten Augenblick die Möglichkeit raubt, die Anklage zu brandmarken. (Zum Publikum): Seht, Bürger, so behandelt man hier eure Mitbürger, so tritt man hier euer gesetzliches, öffentliches Recht unter die Füße preußischer Brutalität! Das Publikum, welches diese Worte mit stürmischem Beifall begleitete, weigerte sich lange Zeit den Saal zu verlassen. Le jeune Potthoff wollte inzwischen die Angeklagten abführen lassen, wurde aber in seinem Gensdarmeneifer von Lassalle in die Schranken seiner Befugnisse zurückgewiesen. Das Publikum verließ zuletzt auf die Erklärung, daß die Verhandlung doch nicht eher wieder aufgenommen werde, unter dem Ausbruch allgemeiner Entrüstung den Saal. Das Publikum hatte übrigens nach dem eignen Geständniß des Polizei-Inspektors der ganzen Verhandlung mit der musterhaftesten Ordnung beigewohnt. Hierauf wurden auf Befehl des Präsidenten auch die Zeugen entfernt, und es blieben außer dem Gerichtshof, den Geschworenen und den Vertheidigern nur die recusirten Geschworenen und die Polizeischaaren im Saal. Präsident. Die Vertheidigung oder der Angeklagte hat das Wort. Lassalle. Ich habe zunächst einen Antrag an den Assisenhof zu stellen. Der Hof hat die Oeffentlichkeit ausgeschlossen, weil meine Vertheidigungsrede, die ihm gedruckt zugegangen sein soll, die öffentliche Ruhe gefährde. Es ist allerdings wahr, daß einige wenige Exemplare meiner Rede, die ich im Manuscript meinem Buchhändler gegeben, gegen meinen Willen und durch eine Art von Entwendung ausgegeben worden sind. Aber weder weiß ich ‒ und eben so wenig weiß es der Gerichtshof ‒ ob das ihm zugekommene Exemplar wirklich ein Abdruck meiner Rede ist und eben so wenig weiß ich in diesem Augenblick, ob ich die Rede wirklich so halten werde, wie ich sie als Manuscript niedergeschrieben, meinem Buchhändler übergab. Da ich es nicht weiß, wie will es der Gerichtshof wissen? Und da der Gerichtshof es nicht weiß, nicht wissen kann ‒ wie will er auf Grund einer Thatsache, die er nicht weiß, einen Beschluß fassen? Ich beantrage also, daß der Gerichtshof die Oeffentlichkeit nunmehr zuläßt. Präsident. Der Beschluß des Hofes kann nicht kassirt werden. Lassalle. Ich verlange nicht, daß er kassirt wird; ich verlange, daß auf G und der jetzt von mir gemachten Mittheilungen und der angeführten guten Gründe ein neues Urtheilerlassen wird. (Die Richter zischeln einen Augenblick und verwerfen dann den Antrag, als unzulässig). Lassalle (sich mit erhobener Stimme an die Geschwornen wendend). Nun meine Herren, so bleibt mir denn nichts übrig, als einen feierlichen Protest an Sie zu richten gegen die sanglante Gewaltthat, die hier unter ihren Augen verübt wird. Nach einer sechsmonatlichen peinlichen Kerkerhaft will man mir selbst das letzte Recht entreißen, das Recht, diese Anklage öffentlich zu brandmarken, das Recht, den erstaunten Blicken der Bürger die Verbrechen, die Infamien, die Scheußlichkeiten zu enthüllen, die man unter der Toga des Richters begeht! (Große Aufregung unter den Richtern.) Ohne die Oeffentlichkeit schrumpft das Recht der freien Vertheidigung zu einem Puppenspiele ein. Wie, meine Herren, vor Ihren eigenen Augen wagt man es, die nichtswürdige Heuchelei fortzusetzen, welche diesen Prozeß von Anfang an charakterisirt? Man sagt mir: „Die Vertheidigung ist frei, Du hast das Wort, vertheidige Dich,“ und stopft mir gleichzeitig einen Knebel in den Mund?! Man sagt mir: „Kämpfe, hier hast Du eine Waffe,“ und bindet mir gleichzeitig die Arme auf den Rücken?! Und diese infame Heuchelei, diese schaamlose Gewalt sollte ich anerkennen, indem ich mich nun doch bei geschlossenen Räumen vertheidigte? Die Aufregung unter den Richtern ist inzwischen immer größer geworden. Der frühere Oberbürgermeister Emundts aus Aachen, hieher octroyirter Landgerichtsrath, wird roth wie ein Krebs und wirft sich in ungebärtiger Wuth auf seinem Sessel hin und her. Der Präsident unterbricht den Angeklagten: „Sie dürfen nicht so über einen Beschluß des Hofes sprechen; ich werde Ihnen das Wort entziehen. Lassalle (sich heftig gegen den Präsidenten wendend). Großinquisitor! Die Angeklagtenbank ist seit Menschengedenken das Asyl der Redefreiheit! Kein Recht haben Sie, mich zu unterbrechen. Ich werde Ihnen aus den Annalen der Geschichte nachweisen, daß selbst die Großinquisitoren Spaniens, wenn sie öffentliche Sitzung hielten, den Angeklagten frei sprechen, ihn alle seine Meinungen, seine Zweifel, so wie Scepsis frei entwickeln ließen, ihn alles das entwickeln ließen, was sie Gotteslästerung nannten. Wenn die Großinquisitoren Spaniens dem Angeklagten selbst das Recht der Gotteslästerung zuerkannten, so wird es mir freistehen, den Staat und einen Assisenhof zu lästern! (Der Präsident und die Richter schweigen. Pause) Lassalle fährt fort: „Auf Grund des Art. 92 der oktroyirten Verfassung hat man die Oeffentlichkeit ausgeschlossen. Dieser besagt, daß die Oeffentlichkeit dann ausgeschlossen werden könne, „wenn der öffentlichen Ruhe Gefahr droht,“ d. h. wenn das Publikum Tumult zu machen beginnt, wenn es durch einzeln lärmend s Auftreten die Ruhe zu unterbrechen sich bereit zeigt. Ich frage Sie, m. H., lag das hier vor? War die Haltung des Publikums eine solche, welche der öffentlichen Ruhe Gefahr droht? Noch gestern hat es der Präsident anerkannt, daß die Haltung des Volkes musterhaft sei. So eben hat es der Polizeiinspektor wiederholt, als er den Saal räumte. Der Gerichtshof schließt die Oeffentlichkeit meiner Rede wegen aus. Aber abgesehen davon, daß der Hof nicht weiß, ob ich jene Rede, wie sie gedruckt ist, wirklich halten werde, ‒ woher weiß der Gerichtshof, daß, wenn ich sie hielte, das Publikum seine musterhafte Haltung ablegen und die Ruhe stören würde? Kein Exceß, nicht das leiseste Zeichen von Tumult hat stattgefunden. Die öffentliche Ruhe ist also noch nicht bedroht. Nur die blaße aschgraue Möglichkeit liegt vor, daß die öffentliche Ruhe vielleicht durch meine Rede bedroht werden würde. Diese bloße Möglichkeit liegt immer vor; sie lag gestern so gut vor, wie heute; sie wird jedesmal vorliegen. Diese bloße Möglichkeit wäre eben so gut vorhanden, wenn der Gerichtshof meine Rede nicht gelesen hätte. Soll ich, woll n Sie so schaamlose Gewalt anerkennen? Nein, m. H. Ich werde mich nicht vertheidigen und ich trage bei Ihnen darauf an, daß Sie kein Urtheil fällen. Sie können kein Urtheil fällen. Die Vertheidigung ist nicht geführt; die beiden Vertheidiger haben sich begnügt, ein ge wenige Bemerkungen hinzuwerfen, weil sie wußten, daß ich die Hauptvertheidigung führen werde. Ich aber werde nicht eher sprechen, bis die Oeffentlichkeit wieder hergestellt ist. Und ob Sie auch einstimmig entschlossen sind mich freizusprechen, ich verlange feierlich von Ihnen, „daß Sie erklären, nicht eher ein Ja noch ein Nein, ein Schuldig noch ein Nichtschuldig aussprechen zu wollen, bis ich mich verheidigt habe,“ wie ich feierlich erkläre, nicht sprechen zu wollen, bis die Oeffentlichkeit wieder eingetreten ist. M. H., es ist Ihre Pflicht, diese Erklärung abzugeben. Nicht mein Vortheil ist's, was ich von Ihnen verlange. Für mich wäre diese Erklärung die nachtheiligste. Denn man würde meinen Prozeß bis zu den nächsten Assisen aussetzen und mir so eine weitere 4monatliche Kerkerhaft daraus entstehen. Aber nicht um meine Person handelt es sich hier. Das Recht der Oeffentlichkeit steht auf dem Spiele. Es ist Ihre Pflicht als rheinische Geschworene, die Rechte der Rheinprovinz zu schirmen, das Recht der freien Oeffentlichkeit diesem Lande unverkümmert zu erhalten. Als freie Männer, meine Herren, beschwöre ich Sie, wahren Sie des Landes Rechte, denken Sie an Ihre Brüder, Ihre Kinder, die alle sich in gleicher Lage finden können. Weigern Sie Sich zu sprechen! Der Präsident gibt darauf in aller Eile ein kurzes Resumée von kaum 10 Minuten, worauf sich die Geschworenen zurückziehen. Während ihrer Berathung geht im Zeugenzimmer plötzlich das Gerücht, daß in der That die Geschworenen zu sprechen weigerten Mehrere von ihnen verfochten längere Zeit diese Ansicht. Nach ihrem Wiedereintritt verkündet der Erste der Geschworenen das Urtheil, welches für beide Angeklagte auf Nichtschuldig lautet. Der Staatsprokurator widersetzt sich auf Grund des Verweisungsurtheis der Freilassung Lasalle's. Auf das Kautionsanerbieten Lasalle's erklären sich die Richter (jetzt in dritter Instanz) für inkompetent. Weyers wurde in Freiheit gesetzt, und von den zahlreichen draußen harrenden Volkshaufen mit dreifachem Hurrah empfangen. Die Zugänge und benachbarten Straßen waren überall mit starken Militärpikets besetzt. Lasalle wurde über die Korridore des Assisenhauses in das anstoßende Gefängniß abgeführt. Redakteur en chef Karl Marx. Aufruf. Der Central-Volksverein in Münster fordert alle volksthümliche Vereine und Korporationen Westphalens auf, mit je drei Mitgliedern den am Mittwoch, den 9. d. M., 4 Uhr Nachmittags, im Vogelsang'schen Saale dahier stattfindenden Kongreß zu beschicken, zur gemeinsamen Berathung über die Schritte, welche in der gefahrvollen Lage des Vaterlandes zur Rettung der Freiheit geeignet sind. Diejenigen Orte der Provinz, in denen noch keine Vereine bestehen, fordern wir auf, in Volksversammlungen die Beschickung des Kongresses zu veranlassen. Das Legitimationsbureau, beim Weinhändler K. Tenkhoff, wird die Vollmachten der Deputirten 2 Stunden vor Eröffnung des Kongresses in Empfang nehmen. Münster, 4. Mai 1849. Der Vorstand des Central-Volksvereins. Handelsnachrichten. _ Oel-, Getreide und Spirituspreise. _ Schifffahrts-Anzeige. Köln, 5. Mai 1849. Angekommen. Fr. Müssig von Heilbronn. In Ladung. Nach Ruhrort bis Emmerich Wwe. A. J. Orts. Nach Düsseldorf bis Mülheim a. d. Ruhr L. Ducoffre. Nach Andernach und Neuwied C. Kaiser u. M. Wiebel. Nach Koblenz, der Mosel, der Saar und Luxemburg D. Schlaegel. Nach der Mosel, der Saar u. Trier Fr. Deiß. Nach Bingen H. Harling Nach Mainz Chr. Acker. Nach dem Niedermain Franz Spaeth. Nach dem Mittel- und Obermain S. Schön. Nach Heilbronn L. Heuß. Nach Kannstadt und Stuttgart L. Bühler. Nach Worms und Mannheim B. Sommer, und (im Sicherheitshafen) Wwe. C. Müller. Ferner: Nach Rotterdam Capt. Hollenberg, Köln Nr. 27. Nach Amsterdam Capt. Singendonk, Köln Nr. 10. Rheinhöhe: 8′ 3″ Köln. Pegel. Civilstand der Stadt Köln. Den 2. Mai 1849. Geburten. Odilia, T. v. Heinr. Kürten, Rheinarb., gr. Spitzeng. ‒ Ursula Albert., T. v. Engelb. Lanois, Posamentier, Blindg ‒ Joh. Jos Gottfr., S. v. Anton Robertz, Bäcker, Heum. ‒ Anton, S. v. Math. Pliester, Seidenweber, Entenpf. ‒ Barb., T. v. Christ. Schimmel, Tagl, Spulmannsg. ‒ Franz, S. v. Joh. Mandt, Zuckersieder, Severinstr. ‒ Ferd. Wilh. Jacob, S. v. Ferd. Heinr. Karl Jansen, Schlosserges., Maximinenstr. ‒ Arn., S. v. Joh. Heinr. Tegeler, Schneider, gr. Sporerg. ‒ Clara T. v. Jacob Schettling, Barb., Kostg. ‒ Ein unehel. Mädchen. Sterbefälle. (30) Clara Thönen, geb. Rasfeld, 35 J. alt, kl. Griechenm. Eugenie Louise Wemmers, 13 M. alt, Antonitern. ‒ Anna Cathar. Hubert. Jüsgen, 14 M. alt, Hochstr. ‒ Friedr. Köbler, Kfm., 30 J. alt, verh, Severinstr. ‒ Math. Hermanns, 4 M. alt, Benesisstr. ‒ Margar. Maus ach, 13 M. alt, Poststr. ‒ Maria Magdal. Wagner, 1 J 9 M. alt, Rothgerberb. Auszug aus den im Sekretariate des Königlichen Landgerichts zu Köln beruhenden Register über Erklärungen und Hinterlegungen. Nr. 10802, H ute den eilften April 1849, erschienen im Sekretariate des Königl. Landgerichtes zu Köln, die daselbst wohnenden Advokaten Commer und Laufenberg, und zwar Ersterer als Anwalt und beide in ihrer Eigenschaft als Bevollmächtigte des zu Bonn wohnenden Wagenmeisters Wilhelm Schmitt laut anliegender Vollmacht unter Privatunterschrift vom 7. April eodem und hinterlegte zum Zwecke des in den Artikeln 2193 _ q. des bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebenen Purgationsverfahren, eine von ihnen beglaubigte Ausfertigung eines am 17. März 1849 vor Notar Carl Eilender zu Bonn gethätigten Kaufvertrages, in Folge dessen der vorgenannte Wilhelm Schmitt von Johann Joseph Müller, früher Kaufmann, jetzt ohne Gewerbe zu Bonn wohnhaft, ein zu Bonn vor dem Sternenthore an der Meckenheimerstraße gelegenes mit Littera C. Nr. 15 bezeichnetes Haus, nebst dazu gehörigem Hintergebäude, Hofraum, Garten, Bleichplatz und sonstigen Accessorien, begrenzt von der Meckenheimerstraße, dem sogenannten Vogelsangsgäßchen, dem Eigenthume des Caspar Schoeneseiffen und dem des Johann Baptist Heymann in Bonn, eingetragen im Kataster der Oberbürgermeisterei Bonn sub Flur E. Nr. 1032 aus Nr. 330 auf der Maar mit einer Fläche von 46 Ruthen mit Ausschluß einer kleinen circa 1 1/2 Ruthen großen, von der Straße nach Endenich und der Scheidemauer des Heymannschen Eigenthums gebildeten Ecke des Gartens für fünf Tausend siebenhundert Thaler, verzinsbar zu fünf Prozent vom fünfzehnten Mai eodem angekauft hat. Ein Auszug aus diesem Kaufakte, enthaltend das Datum desselben, die Vor- und Zunamen, Gewerbe und Wohnort der Contrahenten, die Bezeichnung der Immobilien, den Kaufpreis und die dem Verkaufe zu Grunde gelegenen Bedingungen ist durch den unterzeichneten Landgerichts-Sekretär angefertigt und heute nach Vorschrift des Artikels 2194 des bürgerlichen Gesetzbuches im Civil-Audienz. Saale des Königlichen Landgerichtes angeheftet worden. Worüber dieser Akt aufgenommen und nach geschehener Vorlesung und Genehmigung von dem Comparenten und dem Landgerichts-Sekretär unterzeichnt worden ist. Köln wie oben, Stempel fünfzehn Sgroschen (gez.) Sommer. Laufenberg. Mockel. Der Stempel von fünfzehn Sgroschen ist kassirt. Nr. 2366. Empfangen zehn Sgroschen. Köln, den 18. April 1849. Königliches Haupt-Steuer-Amt für inländische Gegenstände. (Gez.) Kerckhof Vollmacht. Für die in Köln wohnenden Advokaten Commer und Laufenberg und zwar Ersterer als Anwalt, um auf mein Anstehen in Bezug auf das von mir gemäß Akt, aufgenommene von Notar Carl Eilender in Bonn am 17. März 1849 von Johann Joseph Müller, früher Kaufmann, jetzt ohne Geschäft zu Bonn wohnhaft, angekaufte zu Bonn vor dem Sternenthor an der Meckenheimerstraße gelegene mit Lit C Nr. 15 bezeichnete Wohnhaus, nebst dem dazu gehörigen Hintergebäude, Hofraum, Garten, Bleiche und sonstigen Accessorien das Purgationsverfahren in Bezug auf Legal und andere Hypotheken einzuleiten und alle zur Durchführung dieses Verfahrens nöthigen Schritte und Handlungen vorzunehmen. Alles unter dem Versprechen der Genehmigung und Schadloshaltung. Köln, den 7. April 1849. (gez.) Schmitt. Für gleichlautenden Auszug: Der Landgerichts-Sekretär, (gez.) Mockel. An den Königlichen Landgerichts-Präsidenten Herrn Geheimer Justizrath Heintzmann Hochwohlgeboren hier. Gemäß anliegendem vor Notar Eilender zu Bonn unter dem 17. März 1849 gethätigten Vertrage hat der zu Bonn wohnende Waagenmeister Wilhelm Schmitt von dem daselbst wohnenden Johann Joseph Müller, früher Kaufmann, jetzt ohne Geschäft, ein daselbst vor dem Sternenthore, an der Meckenheimerstraße gelegenes mit Lit. C. Nr. 315 bezeichnetes Haus, nebst dazu gehörigen Hintergebäude, Hofraum und sonstigen Acessorien angekauft. Der Ankäufer Schmitt beabsichtigt nun zu seiner Sicherheit sowohl das gewöhnliche wie auch das Purgationsverfahren in Bezug auf etwa existirende Legal-Hypotheken einzuleiten. Demgemäß geht der Antrag seiner unterzeichneten Sachwalter dahin: Ew. Hochwohlgeboren wolle zum Zwecke der in den Artikeln 2183 und 2194 des bürgerlichen Gesetzbuches, so wie dem Staatsrathsgutachten vom 9. Mai ‒ 1. Juni 1807 vorgeschriebenen Zustellungen einen Gerichtsvollzieher, als welcher der zu Bonn wohnende Gerichtsvollzieher Hagen, und der zu Köln wohnende Gerichtsvollzieher Hey in Vorschlag gebracht werden, gefälligst kommittiren. Köln, den 11. April 1849. Mit vollster Hochachtung (gez.) Commer. Laufenberg. Ordonnanz. Zu obigem Zwecke werden die Gerichtsvollzieher Hagen zu Bonn und Hey zu Köln kommittirt. Köln, den 11. April 1849. Der Landgerichts-Präsident, (gez.) Heintzmann. Heute den 30. April 1849. Auf Anstehen des zu Bonn wohnenden Wagenmeisters Herrn Wilhelm Schmitt wofür die Advokaten Herrn Commer und Laufenberg und zwar Ersterer als Anwalt beim Königlichen Landgerichte zu Köln das gegenwärtige Purgationsverfahren betreiben, habe ich unterzeichneter Friedrich Hey. beim Königlichen Landgerichte immatrikulirter, daselbst Hochstraße am Wallrafsplatz Nr. 151 wohnender Gerichtsvollzieher, hierzu durch Ordonnanz des Königlichen Landgerichts-Präsidenten Herrn Geheimer Justizrath Heintzmann zu Köln am 11. April curr. besonders kommittirt, dem Königlichen Landgerichte in Köln, Herrn John daselbst, auf dessen Parket, sprechend mit dem Königlichen Ober-Prokurator Herrn John, welcher auf geziemendes Ersuchen meinen Original-Akt visirte; ‒ erklärt und angezeigt, daß mein Requirent durch die obengenannten Herren Commer und Laufenberg zum Zwecke des Purgations-Verfahrens eine gehörig beglaubte Abschrift des von dem Königlichen Notar Carl Eilender zu Bonn am 17. März c. aufgenommenen Kaufvertrages, wonach mein Requirent von Johann Joseph Müller früher Kaufmann jetzt ohne Gewerb zu Bonn wohnhaft, ein zu Bonn vor dem Sternen-Thor an der Meckenheimer-Straße gelegenes mit Lit. C Nr. 15 bezeichnetes Haus nebst dazu gehörigem Hintergebäude, Hofraum, Garten, Bleichplatz und sonstigen Accessorien begrenzt von der Meckenheimer-Straße dem sogenannten Vogelfangsgäßchen, dem Eigenthum des Caspar Schöneseiffen und dem des Johann Baptist Heymann in Bonn, eingetragen im Kataster der Oberbürgermeisterei Bonn sub Flur E Nr. 1032 und Nr. 330 auf der Maar mit einer Fläche von 46 Ruthen mit Ausschluß einer kleinen cirka 1 1/2 Ruthe große, von der Straße nach Endenich und der Scheidemauer des Heymann'schen Eigenthums gebildeten Ecke des Gartens für eine Summe von fünf tausend sieben hundert Thaler verzinsbar zu 5% vom 15. Mai c. angekauft hat, unterm 11. April c. auf dem Sekretariate des Königlichen Landgerichts zu Köln hinterl gt hat. Zugleich und auf nemliches Anstehen habe ich dem genannten Herrn Ober-Prokurator eine beglaubigte Abschrift des über die vorerwähnte Hinterlegung von dem Königlichen Landgerichts-Sekretär Herrn Mockel zu Köln an dem vorbesagten Tage aufgenommenen Depositionsaktes mit der Erklärung insinuirt, daß mein Requirent, da ihm diejenigen, wegen welcher gesetzliche von der Eintragung unabhängige Hypotheken, Inscriptionen genommen werden könnten, mit Ausnahme der Ehefrau des Verkäufers Johann Joseph Müller nicht bekannt seien, die gegenwärtige Zustellung in der durch den Art 683 der Civil-Prozeß-Ordnung vorgeschriebenen Formen bekannt machen lassen werden. Abschrift der bezogenen Präsidial-Ordonnanz und der derselben vorhergegangenen Bittschrift sodann des bezogenen Depositions- und dieses Aktes ließ ich dem genannten Herrn Ober-Prokurator wie vorsprechend zurück ‒ Kosten sind ein Thaler vier Silbergroschen drei Pfenninge. (gez. Hey. Visirt und die vorbezogenen Abschriften erhalten. Köln, wie Eingangs. Der Königliche Ober-Prokurator (gez.) John. Vorstehende Urkunden werden in Gemäßheit des Staatsrathsgutachtens vom 9ten Mai ‒ 1ten Juny 1807 hiermit veröffentlicht. Köln, den 5ten Mai 1849. Commer, Advokat-Anwalt. Laufenberg. Advokat. Verkaufs-Anzeige. Am 8. Mai 1849, Vormittags 11 Uhr, sollen durch den Unterzeichneten auf dem Waidmarkte zu Köln, 1 Tisch, 1 Fournaise, 1 Ofen u. s. w., öffentlich meistbietend gegen baare Zahlung verkauft werden. Der Gerichtsvollzieher Hey. Selterser Mineralwasser. Die mit dem Selterser Krugzeichen versehenen Krüge werden nach Consumtion des wahren Inhalts nicht selten dazu benutzt, anderes Mineralwasser in denselben zum Verkauf zu bringen. Die unterzeichnete Verwaltung sieht sich daher veranlaßt, auf diesen Verkauf mit dem Bemerken aufmerksam zu machen, daß, abgesehen von den bekannten äußern Kennzeichen der Krüge, alles ächte Selterser Mineralwasser nur durch Stopfen geschlossen wird, welche am untern Theil mit dem hierneben abgedruckten Brandzeichen versehen sind. Herzogl. Nass. Brunnen-Comptoir: ROTWITT. Niederselters, den 1. Mai 1849. Weinessig-Fabrik. Wir beehren uns die Eröffnung unserer Weinessig-Fabrik einem geehrten Publikum ergebenst anzuzeigen. Wir liefern mehrere Sorten zu verschiedenen Preisen und werden uns durch reelle Waaren und prompte Bedienung empfehlen. Köln, den 5. Mai 1849. Lud. Schmidt & Cp., Römerthurm Nr. 9. Für Geschäftsleute. Ein kaufmännisch erfahrener Mann empfiehlt sich kleinern Geschäftsleuten zum einrichten und führen der Bucher und Correspondenz, zur Liquidation und Auseinandersetzung von Rechnungen während einer Stunde täglich, gegen mäßiges Honor r Anträge sub La Z. an d Exp Vorzüglich Baierisch Lagerbier bei W. Kleinenbroich, Columbastraße Nr 1 ‒. Schöne Aussicht am Holzthor. Täglich frischer Maiwein und vorzügliches baierisches Lagerbier. Eine anständige gewandte Aufwärterin gesucht, in der „Schönen Aussicht“ am Holzthor. Grammatik, Conversation und Correspondenz der engl. und franz Sprache lehrt: J. Lehweß, Lehrer Hochstraße 104. Alle fertig geriebene Oelfarben bei A. J. Baurmann Sohn, Breitestraße Nr. 45. Mädchen, im Kleidermachen erfahren, finden Beschäftigung bei Geschw. Stockhausen, Burgmauer Nr. 2 Vertilgungsfutter gegen Ratten, Mäuse und Wanzen. Thurnmarkt 39. Herausgeber: St. Naut. Druck von J. W. Dietz, Hutmacher Nr. 17.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Marx-Engels-Gesamtausgabe: Bereitstellung der Texttranskription. (2017-03-20T13:08:10Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Jürgen Herres: Konvertierung TUSTEP nach XML (2017-03-20T13:08:10Z)
Maria Ermakova, Benjamin Fiechter, Susanne Haaf, Frank Wiegand: Konvertierung XML nach DTA-Basisformat (2017-03-20T13:08:10Z)

Weitere Informationen:

Die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Ausgabe: Neue Rheinische Zeitung. Organ der Demokratie. Bd. 2 (Nummer 184 bis Nummer 301) Köln, 1. Januar 1849 bis 19. Mai 1849. Glashütten im Taunus, Verlag Detlev Auvermann KG 1973.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_nrhz291ii_1849
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_nrhz291ii_1849/4
Zitationshilfe: Neue Rheinische Zeitung. Nr. 291. Köln, 6. Mai 1849. Zweite Ausgabe, S. 1654. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_nrhz291ii_1849/4>, abgerufen am 29.03.2024.