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Neue Rheinische Zeitung. Nr. 285. Köln, 29. April 1849. Zweite Ausgabe.

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Neue Rheinische Zeitung
Organ der Demokratie.
No 285. Köln, Sonntag, 29. April 1849.

Vierteljähriger Abonnementspreis in Köln 1 Thlr. 7 1/2 Sgr., bei allen preußischen Postanstalten 1 Thlr. 17 Sgr. - Im Auslande wende man sich: in Belgien an die betreffenden Postanstalten; in London an W. Thomas, 21 Catherine-Street, Strand; in Paris an W. Thomas, 38 Rue Vivienne, und an A. Havas, 3 Rue Jean Jacques Rousseau.

Insertionen werden mit 18 Pf. die Petitzeile oder deren Raum berechnet. - Auskunft, Annahme und Abgabe chiffrirter Briefe gratis. - Nur frankirte Briefe werden angenommen. - Expedition in Aachen bei Ernst ter Meer; in Düsseldorf bei F. W. Schmitz, Burgplatz; in Köln Unter Hutmacher Nro. 17.

Zweite Ausgabe.

Deutschland.
* Köln, 28. April.
Der Inhalt dieses Artikels kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht angezeigt werden.
* Köln, 28. April.
Der Inhalt dieses Artikels kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht angezeigt werden.
318 Düsseldorf, 28. Juli.

Erlauben Sie, daß ich Ihnen einen neuen Beleg von dem Haß mittheile, mit welcher man unsern Angeklagten Lassalle verfolgt und vou den Uebergriffen, welche sich unsre hiesige Regierung selbst in die Sphäre der Justizbehörde erlaubt. Durch die beständigen Gefängnißhaften ist nämlich Lasalle's Gesundheit so zerrüttet worden, daß ihm der hiesige Gefängnißarzt Dr. Ebermeyer vor länger als 14 Tagen das Attest ausstellte, er müsse dringend bevorworten, daß man Lassalle tägliche Spazierfahrten ins Freie gestatte. Lassalle wandte sich mit diesem Attest an den stellvertretenden Oberprokurator v. Ammon I. und trug auf die Erlaubniß an, unter Bewachung ausfahren zu dürfen. Hr. v. Ammon war der Ansicht, daß eine solche Erlaubniß nicht ertheilt werden könne. Lassalle rekurirt an den Generalprokurator und dieser weis't die Dusseldorfer Oberprokuratur an, das Gesuch Lassalle's, wenn es der Arzt für nöthig halte, zu gestatten. Zufolge dessen wendet sich Hr. v. Ammon nochmals an den Regierungsrath Dr. Ebermeyer, um dessen ärztliche Erklärung einzuholen. Derselbe gibt die Erklärung ab, daß allerdings, wenn man Lassalle das Ausfahren verweigere, kein augenblicklicher Tod eintreten, daß aber seine chronischen Krankheitszustände sich bedenklich verschlimmern und unheilbar werden würden. Diese Erklärung mußte natürlich genügen. Dies fand auch der stellvertretende Oberprokurator Hr. v. Ammon, und ertheilte daher den Befehl, daß Lassalle täglich ausfahren solle. Nun, werden Sie doch sicher glauben, daß Lasalle ausfuhr? Gott behüte! der Direktor des Gefängnisses, Morret, von dessen Verhalten zu Lassalle Ihr Blatt früher einige Mittheilungen machte, begab sich sofort, nachdem er jene Ordre des Staatsprokurators erhalten, mit derselben zu dem kommissarischen Regierungspräsidenten Hrn. v. Spankern. Tags darauf trifft eben, als Lassalle ausfahren soll - von der Regierung der Befehl ein, der Ordre des Hrn. v. Ammon ungeachtet, die Ausfahrt zu sistiren und der Regierung die ärztlichen Atteste einzuschicken.

Diese Ordre der Regierung war offenbar ein ganz unbefugter Uebergriff in das Ressort der Justizbehörde. Als Untersuchungsgefangener steht Lassalle gar nicht unter dem Regierungsressort, sondern unter dem der Justiz. Nach dem Art. 604 der Rh. St. P. O. sollen sogar ausdrücklich die Arresthäuser für die Untersuchungsgefangenen "gänzlich getrennt" (entierement [unleserliches Material]stiuctes) sein von den Strafgefängnissen, die dem Regierungsressort anheimfallen. Am wenigsten aber dürfte die Regierung einen von der Generalprocuratur und Oberprocuratur ertheilten Befehl außer Kraft setzen.

Die Sache verhielt sich auch nicht wie die Köln. Ztg. neulich mitgetheilt hat, als hätte sich die Regierung nur geweigert, ihre Beamten zur Bewachung mitzugeben, sondern sie gebehrdete sich geradezu als eine Hrn. v. Ammon vorgesetzte Behörde und hob seinen Befehl auf.

Umsonst wandte sich Lassalle an Hrn. v. Ammon und ersuchte diesen, was ihm schon Pflicht gegen seine eigene Würde gewesen wäre, für die Aufrechterhaltung seines Befehls sorgen zu wollen. Hr. v. Ammon wagte nicht, die Regierung in ihre Schranken zurückzuweisen; er ließ vielmehr in der That die Ausführung seiner Ordre sistiren und begann schriftlich bei der Regierung zu reklamiren. Diese aber, ohne sich hieran zu kehren, erläßt unter dem 22. d. M. nun folgenden Bescheid an den Gefängnißdirektor:

"Auf die Berichte vom 19. und 20. d. M. eröffnen wir Ihnen, daß, da das Attest des Anstaltarztes rücksichtlich des Gesundheitszustandes des Untersuchungsgefangenen Lassalle es nur als wünschenswerth bezeichnet, daß demselben täglich Spazierfahrten gestattet werden, eine dringende und erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit bei Vorenthaltung dieser Erlaubniß indeß nicht behauptet wird, wie Sie nicht ermächtigen können, der Requisition der hiesigen kgl. Oberprokurator zu entsprechen."

Abtheilung des Innern.

gez. Spankern.

Also die Regierung setzt mir nichts dir nichts die Requisitionen der Oberprokuratur außer Kraft!

Die Regierung verlangt nichts weniger als eine augenblickliche Todesgefahr! "Eine dringende und erhebliche Gefahr für's Leben" etc. Daß alle andern Fälle - langwierige und unheilbare Krankheit, die ja auch stets Lebensverkürzung nach sich ziehen - hier vorliegen, hatte der Arzt ausdrücklich in seiner zweiten Hrn. v. Ammon übersandten Erklärung (welche die Regierung ganz zu ignoriren für gut findet) gesagt. Aber die Regierung will Lassalle erst in seinen letzten Zugen sehen! Als wenn eine acute Krankheit auch nur gedacht werden könnte, in welcher man das Ausfahren anempfehlen wird! Endlich stand der Regierung die Beurtheilung der Frage, ob Lassalle ausfahren dürfe oder nicht, gar nicht zu. Diese Frage war bereits von der Oberprokuratur auf Grund der ärztlichen Atteste bejahend entschieden. Es ist als wollte man uns bis in die kleinsten Kleinigkeiten herab den Beweis liefern, daß die Justizbehörden nur die gehorsamen Diener der Regierung sind. - Dieser Vorfall, der gegenwärtig der Entscheidung des Generalprokurators entgegensieht, hat hier große Indignation erregt.

Hieran knüpft sich noch eine andere Befürchtung. Sie wissen, daß Lassalle für den Fall daß er am 3. freigesprochen wird, wegen Aufforderung zur Steuerverweigerung vor das Correktionell verwiesen ist. Man würde ihn daher, wenn er am 3. freigesprochen wird, wieder ins Gefängniß zurückführen. Um dem vorzubeugen hat Lassalle mit Berufung auf Art. 144 der St. G. O. verlangt, das Correktionellgericht solle eine Caution bestimmen, gegen deren Erlegung er in Bezug auf die correktionelle Beschuldigung in Freiheit zu setzen sei. Der Art. 114 besagt ganz allgemein: das Tribunal wird bei allen Correktionel-Beschuldigungen gegen Caution die provisorische Freilassung verordnen können. Es versteht sich von selbst, daß wenn das Tribunal gesetzlich kann, es vom Standpunkt der Vernunft und Humanität aus Jedem das natürliche Recht der Freiheit wiedergeben muß, sobald nicht gewichtige Gründe im Interesse des Prozesses dies verhindern. Im vorliegenden Falle würde nun selbst der erfinderischste Gerichtshof keinen Grund ausfindig machen können, weßhalb Lassalle nicht gegen Kaution in Freiheit zu setzen sei. Es wäre dies um so natürlicher, als man wegen korrektioneller Beschuldigungen nicht verhaftet zu werden pflegt, wie auch Marx und Genossen in Köln wegen der Steuerverweigerung nicht verhaftet wurden, und als es daher dieser Praxis gemäß Niemand eingefallen wäre, Lassalle zu verhaften, wenn er bei Erhebung der Anschuldigung sich auf freiem Fuß befunden hätte. Endlich macht sein gänzlich zerrütteter Gesundheitszustand die gesetzlich zulässige provisorische Freilassung zu einer moralischen Nothwendigkeit für die Richter. Es würde eine Gewissenlosigkeit sein, es würde die gränzenloseste Gehässigkeit gegen seine Person bekunden, wenn man unter diesen Umständen ohne jeden Grund seinem Gesuche nicht

Neue Rheinische Zeitung
Organ der Demokratie.
No 285. Köln, Sonntag, 29. April 1849.

Vierteljähriger Abonnementspreis in Köln 1 Thlr. 7 1/2 Sgr., bei allen preußischen Postanstalten 1 Thlr. 17 Sgr. ‒ Im Auslande wende man sich: in Belgien an die betreffenden Postanstalten; in London an W. Thomas, 21 Catherine-Street, Strand; in Paris an W. Thomas, 38 Rue Vivienne, und an A. Havas, 3 Rue Jean Jacques Rousseau.

Insertionen werden mit 18 Pf. die Petitzeile oder deren Raum berechnet. ‒ Auskunft, Annahme und Abgabe chiffrirter Briefe gratis. ‒ Nur frankirte Briefe werden angenommen. ‒ Expedition in Aachen bei Ernst ter Meer; in Düsseldorf bei F. W. Schmitz, Burgplatz; in Köln Unter Hutmacher Nro. 17.

Zweite Ausgabe.

Deutschland.
* Köln, 28. April.
Der Inhalt dieses Artikels kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht angezeigt werden.
* Köln, 28. April.
Der Inhalt dieses Artikels kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht angezeigt werden.
318 Düsseldorf, 28. Juli.

Erlauben Sie, daß ich Ihnen einen neuen Beleg von dem Haß mittheile, mit welcher man unsern Angeklagten Lassalle verfolgt und vou den Uebergriffen, welche sich unsre hiesige Regierung selbst in die Sphäre der Justizbehörde erlaubt. Durch die beständigen Gefängnißhaften ist nämlich Lasalle's Gesundheit so zerrüttet worden, daß ihm der hiesige Gefängnißarzt Dr. Ebermeyer vor länger als 14 Tagen das Attest ausstellte, er müsse dringend bevorworten, daß man Lassalle tägliche Spazierfahrten ins Freie gestatte. Lassalle wandte sich mit diesem Attest an den stellvertretenden Oberprokurator v. Ammon I. und trug auf die Erlaubniß an, unter Bewachung ausfahren zu dürfen. Hr. v. Ammon war der Ansicht, daß eine solche Erlaubniß nicht ertheilt werden könne. Lassalle rekurirt an den Generalprokurator und dieser weis't die Dusseldorfer Oberprokuratur an, das Gesuch Lassalle's, wenn es der Arzt für nöthig halte, zu gestatten. Zufolge dessen wendet sich Hr. v. Ammon nochmals an den Regierungsrath Dr. Ebermeyer, um dessen ärztliche Erklärung einzuholen. Derselbe gibt die Erklärung ab, daß allerdings, wenn man Lassalle das Ausfahren verweigere, kein augenblicklicher Tod eintreten, daß aber seine chronischen Krankheitszustände sich bedenklich verschlimmern und unheilbar werden würden. Diese Erklärung mußte natürlich genügen. Dies fand auch der stellvertretende Oberprokurator Hr. v. Ammon, und ertheilte daher den Befehl, daß Lassalle täglich ausfahren solle. Nun, werden Sie doch sicher glauben, daß Lasalle ausfuhr? Gott behüte! der Direktor des Gefängnisses, Morret, von dessen Verhalten zu Lassalle Ihr Blatt früher einige Mittheilungen machte, begab sich sofort, nachdem er jene Ordre des Staatsprokurators erhalten, mit derselben zu dem kommissarischen Regierungspräsidenten Hrn. v. Spankern. Tags darauf trifft eben, als Lassalle ausfahren soll ‒ von der Regierung der Befehl ein, der Ordre des Hrn. v. Ammon ungeachtet, die Ausfahrt zu sistiren und der Regierung die ärztlichen Atteste einzuschicken.

Diese Ordre der Regierung war offenbar ein ganz unbefugter Uebergriff in das Ressort der Justizbehörde. Als Untersuchungsgefangener steht Lassalle gar nicht unter dem Regierungsressort, sondern unter dem der Justiz. Nach dem Art. 604 der Rh. St. P. O. sollen sogar ausdrücklich die Arresthäuser für die Untersuchungsgefangenen „gänzlich getrennt“ (entièrement [unleserliches Material]stiuctes) sein von den Strafgefängnissen, die dem Regierungsressort anheimfallen. Am wenigsten aber dürfte die Regierung einen von der Generalprocuratur und Oberprocuratur ertheilten Befehl außer Kraft setzen.

Die Sache verhielt sich auch nicht wie die Köln. Ztg. neulich mitgetheilt hat, als hätte sich die Regierung nur geweigert, ihre Beamten zur Bewachung mitzugeben, sondern sie gebehrdete sich geradezu als eine Hrn. v. Ammon vorgesetzte Behörde und hob seinen Befehl auf.

Umsonst wandte sich Lassalle an Hrn. v. Ammon und ersuchte diesen, was ihm schon Pflicht gegen seine eigene Würde gewesen wäre, für die Aufrechterhaltung seines Befehls sorgen zu wollen. Hr. v. Ammon wagte nicht, die Regierung in ihre Schranken zurückzuweisen; er ließ vielmehr in der That die Ausführung seiner Ordre sistiren und begann schriftlich bei der Regierung zu reklamiren. Diese aber, ohne sich hieran zu kehren, erläßt unter dem 22. d. M. nun folgenden Bescheid an den Gefängnißdirektor:

„Auf die Berichte vom 19. und 20. d. M. eröffnen wir Ihnen, daß, da das Attest des Anstaltarztes rücksichtlich des Gesundheitszustandes des Untersuchungsgefangenen Lassalle es nur als wünschenswerth bezeichnet, daß demselben täglich Spazierfahrten gestattet werden, eine dringende und erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit bei Vorenthaltung dieser Erlaubniß indeß nicht behauptet wird, wie Sie nicht ermächtigen können, der Requisition der hiesigen kgl. Oberprokurator zu entsprechen.“

Abtheilung des Innern.

gez. Spankern.

Also die Regierung setzt mir nichts dir nichts die Requisitionen der Oberprokuratur außer Kraft!

Die Regierung verlangt nichts weniger als eine augenblickliche Todesgefahr! „Eine dringende und erhebliche Gefahr für's Leben“ etc. Daß alle andern Fälle ‒ langwierige und unheilbare Krankheit, die ja auch stets Lebensverkürzung nach sich ziehen ‒ hier vorliegen, hatte der Arzt ausdrücklich in seiner zweiten Hrn. v. Ammon übersandten Erklärung (welche die Regierung ganz zu ignoriren für gut findet) gesagt. Aber die Regierung will Lassalle erst in seinen letzten Zugen sehen! Als wenn eine acute Krankheit auch nur gedacht werden könnte, in welcher man das Ausfahren anempfehlen wird! Endlich stand der Regierung die Beurtheilung der Frage, ob Lassalle ausfahren dürfe oder nicht, gar nicht zu. Diese Frage war bereits von der Oberprokuratur auf Grund der ärztlichen Atteste bejahend entschieden. Es ist als wollte man uns bis in die kleinsten Kleinigkeiten herab den Beweis liefern, daß die Justizbehörden nur die gehorsamen Diener der Regierung sind. ‒ Dieser Vorfall, der gegenwärtig der Entscheidung des Generalprokurators entgegensieht, hat hier große Indignation erregt.

Hieran knüpft sich noch eine andere Befürchtung. Sie wissen, daß Lassalle für den Fall daß er am 3. freigesprochen wird, wegen Aufforderung zur Steuerverweigerung vor das Correktionell verwiesen ist. Man würde ihn daher, wenn er am 3. freigesprochen wird, wieder ins Gefängniß zurückführen. Um dem vorzubeugen hat Lassalle mit Berufung auf Art. 144 der St. G. O. verlangt, das Correktionellgericht solle eine Caution bestimmen, gegen deren Erlegung er in Bezug auf die correktionelle Beschuldigung in Freiheit zu setzen sei. Der Art. 114 besagt ganz allgemein: das Tribunal wird bei allen Correktionel-Beschuldigungen gegen Caution die provisorische Freilassung verordnen können. Es versteht sich von selbst, daß wenn das Tribunal gesetzlich kann, es vom Standpunkt der Vernunft und Humanität aus Jedem das natürliche Recht der Freiheit wiedergeben muß, sobald nicht gewichtige Gründe im Interesse des Prozesses dies verhindern. Im vorliegenden Falle würde nun selbst der erfinderischste Gerichtshof keinen Grund ausfindig machen können, weßhalb Lassalle nicht gegen Kaution in Freiheit zu setzen sei. Es wäre dies um so natürlicher, als man wegen korrektioneller Beschuldigungen nicht verhaftet zu werden pflegt, wie auch Marx und Genossen in Köln wegen der Steuerverweigerung nicht verhaftet wurden, und als es daher dieser Praxis gemäß Niemand eingefallen wäre, Lassalle zu verhaften, wenn er bei Erhebung der Anschuldigung sich auf freiem Fuß befunden hätte. Endlich macht sein gänzlich zerrütteter Gesundheitszustand die gesetzlich zulässige provisorische Freilassung zu einer moralischen Nothwendigkeit für die Richter. Es würde eine Gewissenlosigkeit sein, es würde die gränzenloseste Gehässigkeit gegen seine Person bekunden, wenn man unter diesen Umständen ohne jeden Grund seinem Gesuche nicht

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          <p>Die Sache verhielt sich auch nicht wie die Köln. Ztg. neulich mitgetheilt hat, als hätte sich die Regierung nur geweigert, ihre Beamten zur Bewachung mitzugeben, sondern sie gebehrdete sich geradezu als eine Hrn. v. Ammon vorgesetzte Behörde und hob seinen Befehl auf.</p>
          <p>Umsonst wandte sich Lassalle an Hrn. v. Ammon und ersuchte diesen, was ihm schon Pflicht gegen seine eigene Würde gewesen wäre, für die Aufrechterhaltung seines Befehls sorgen zu wollen. Hr. v. Ammon wagte nicht, die Regierung in ihre Schranken zurückzuweisen; er ließ vielmehr in der That die Ausführung seiner Ordre sistiren und begann schriftlich bei der Regierung zu reklamiren. Diese aber, ohne sich hieran zu kehren, erläßt unter dem 22. d. M. nun folgenden Bescheid an den Gefängnißdirektor:</p>
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          <p>Hieran knüpft sich noch eine andere Befürchtung. Sie wissen, daß Lassalle für den Fall daß er am 3. freigesprochen wird, wegen Aufforderung zur Steuerverweigerung vor das Correktionell verwiesen ist. Man würde ihn daher, wenn er am 3. freigesprochen wird, wieder ins Gefängniß zurückführen. Um dem vorzubeugen hat Lassalle mit Berufung auf Art. 144 der St. G. O. verlangt, das Correktionellgericht solle eine Caution bestimmen, gegen deren Erlegung er in Bezug auf die correktionelle Beschuldigung in Freiheit zu setzen sei. Der Art. 114 besagt ganz allgemein: das Tribunal <hi rendition="#g">wird</hi> bei allen Correktionel-Beschuldigungen gegen Caution die provisorische Freilassung verordnen <hi rendition="#g">können.</hi> Es versteht sich von selbst, daß wenn das Tribunal <hi rendition="#g">gesetzlich kann,</hi> es vom Standpunkt der Vernunft und Humanität aus Jedem das natürliche Recht der Freiheit wiedergeben muß, sobald nicht <hi rendition="#g">gewichtige Gründe</hi> im Interesse des Prozesses dies verhindern. Im vorliegenden Falle würde nun selbst der erfinderischste Gerichtshof keinen Grund ausfindig machen können, weßhalb Lassalle nicht gegen Kaution in Freiheit zu setzen sei. Es wäre dies um so natürlicher, als man wegen korrektioneller Beschuldigungen nicht verhaftet zu werden pflegt, wie auch Marx und Genossen in Köln wegen der Steuerverweigerung nicht verhaftet wurden, und als es daher dieser Praxis gemäß Niemand eingefallen wäre, Lassalle zu verhaften, wenn er bei Erhebung der Anschuldigung sich auf freiem Fuß befunden hätte. Endlich macht sein gänzlich zerrütteter Gesundheitszustand die gesetzlich zulässige provisorische Freilassung zu einer moralischen Nothwendigkeit für die Richter. Es würde eine Gewissenlosigkeit sein, es würde die gränzenloseste Gehässigkeit gegen seine Person bekunden, wenn man unter diesen Umständen ohne jeden Grund seinem Gesuche nicht
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Erlauben Sie, daß ich Ihnen einen neuen Beleg von dem Haß mittheile, mit welcher man unsern Angeklagten Lassalle verfolgt und vou den Uebergriffen, welche sich unsre hiesige Regierung selbst in die Sphäre der Justizbehörde erlaubt. Durch die beständigen Gefängnißhaften ist nämlich Lasalle's Gesundheit so zerrüttet worden, daß ihm der hiesige Gefängnißarzt Dr. Ebermeyer vor länger als 14 Tagen das Attest ausstellte, er müsse dringend bevorworten, daß man Lassalle tägliche Spazierfahrten ins Freie gestatte. Lassalle wandte sich mit diesem Attest an den stellvertretenden Oberprokurator v. Ammon I. und trug auf die Erlaubniß an, unter Bewachung ausfahren zu dürfen. Hr. v. Ammon war der Ansicht, daß eine solche Erlaubniß nicht ertheilt werden könne. Lassalle rekurirt an den Generalprokurator und dieser weis't die Dusseldorfer Oberprokuratur an, das Gesuch Lassalle's, wenn es der Arzt für nöthig halte, zu gestatten. Zufolge dessen wendet sich Hr. v. 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Ammon ungeachtet, die Ausfahrt zu sistiren und der Regierung die ärztlichen Atteste einzuschicken. Diese Ordre der Regierung war offenbar ein ganz unbefugter Uebergriff in das Ressort der Justizbehörde. Als Untersuchungsgefangener steht Lassalle gar nicht unter dem Regierungsressort, sondern unter dem der Justiz. Nach dem Art. 604 der Rh. St. P. O. sollen sogar ausdrücklich die Arresthäuser für die Untersuchungsgefangenen „gänzlich getrennt“ (entièrement _ stiuctes) sein von den Strafgefängnissen, die dem Regierungsressort anheimfallen. Am wenigsten aber dürfte die Regierung einen von der Generalprocuratur und Oberprocuratur ertheilten Befehl außer Kraft setzen. Die Sache verhielt sich auch nicht wie die Köln. Ztg. neulich mitgetheilt hat, als hätte sich die Regierung nur geweigert, ihre Beamten zur Bewachung mitzugeben, sondern sie gebehrdete sich geradezu als eine Hrn. v. Ammon vorgesetzte Behörde und hob seinen Befehl auf. Umsonst wandte sich Lassalle an Hrn. v. Ammon und ersuchte diesen, was ihm schon Pflicht gegen seine eigene Würde gewesen wäre, für die Aufrechterhaltung seines Befehls sorgen zu wollen. Hr. v. Ammon wagte nicht, die Regierung in ihre Schranken zurückzuweisen; er ließ vielmehr in der That die Ausführung seiner Ordre sistiren und begann schriftlich bei der Regierung zu reklamiren. Diese aber, ohne sich hieran zu kehren, erläßt unter dem 22. d. M. nun folgenden Bescheid an den Gefängnißdirektor: „Auf die Berichte vom 19. und 20. d. M. eröffnen wir Ihnen, daß, da das Attest des Anstaltarztes rücksichtlich des Gesundheitszustandes des Untersuchungsgefangenen Lassalle es nur als wünschenswerth bezeichnet, daß demselben täglich Spazierfahrten gestattet werden, eine dringende und erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit bei Vorenthaltung dieser Erlaubniß indeß nicht behauptet wird, wie Sie nicht ermächtigen können, der Requisition der hiesigen kgl. Oberprokurator zu entsprechen.“ Abtheilung des Innern. gez. Spankern. Also die Regierung setzt mir nichts dir nichts die Requisitionen der Oberprokuratur außer Kraft! Die Regierung verlangt nichts weniger als eine augenblickliche Todesgefahr! „Eine dringende und erhebliche Gefahr für's Leben“ etc. Daß alle andern Fälle ‒ langwierige und unheilbare Krankheit, die ja auch stets Lebensverkürzung nach sich ziehen ‒ hier vorliegen, hatte der Arzt ausdrücklich in seiner zweiten Hrn. v. Ammon übersandten Erklärung (welche die Regierung ganz zu ignoriren für gut findet) gesagt. Aber die Regierung will Lassalle erst in seinen letzten Zugen sehen! Als wenn eine acute Krankheit auch nur gedacht werden könnte, in welcher man das Ausfahren anempfehlen wird! Endlich stand der Regierung die Beurtheilung der Frage, ob Lassalle ausfahren dürfe oder nicht, gar nicht zu. Diese Frage war bereits von der Oberprokuratur auf Grund der ärztlichen Atteste bejahend entschieden. Es ist als wollte man uns bis in die kleinsten Kleinigkeiten herab den Beweis liefern, daß die Justizbehörden nur die gehorsamen Diener der Regierung sind. ‒ Dieser Vorfall, der gegenwärtig der Entscheidung des Generalprokurators entgegensieht, hat hier große Indignation erregt. Hieran knüpft sich noch eine andere Befürchtung. Sie wissen, daß Lassalle für den Fall daß er am 3. freigesprochen wird, wegen Aufforderung zur Steuerverweigerung vor das Correktionell verwiesen ist. Man würde ihn daher, wenn er am 3. freigesprochen wird, wieder ins Gefängniß zurückführen. Um dem vorzubeugen hat Lassalle mit Berufung auf Art. 144 der St. G. O. verlangt, das Correktionellgericht solle eine Caution bestimmen, gegen deren Erlegung er in Bezug auf die correktionelle Beschuldigung in Freiheit zu setzen sei. Der Art. 114 besagt ganz allgemein: das Tribunal wird bei allen Correktionel-Beschuldigungen gegen Caution die provisorische Freilassung verordnen können. Es versteht sich von selbst, daß wenn das Tribunal gesetzlich kann, es vom Standpunkt der Vernunft und Humanität aus Jedem das natürliche Recht der Freiheit wiedergeben muß, sobald nicht gewichtige Gründe im Interesse des Prozesses dies verhindern. Im vorliegenden Falle würde nun selbst der erfinderischste Gerichtshof keinen Grund ausfindig machen können, weßhalb Lassalle nicht gegen Kaution in Freiheit zu setzen sei. Es wäre dies um so natürlicher, als man wegen korrektioneller Beschuldigungen nicht verhaftet zu werden pflegt, wie auch Marx und Genossen in Köln wegen der Steuerverweigerung nicht verhaftet wurden, und als es daher dieser Praxis gemäß Niemand eingefallen wäre, Lassalle zu verhaften, wenn er bei Erhebung der Anschuldigung sich auf freiem Fuß befunden hätte. Endlich macht sein gänzlich zerrütteter Gesundheitszustand die gesetzlich zulässige provisorische Freilassung zu einer moralischen Nothwendigkeit für die Richter. Es würde eine Gewissenlosigkeit sein, es würde die gränzenloseste Gehässigkeit gegen seine Person bekunden, wenn man unter diesen Umständen ohne jeden Grund seinem Gesuche nicht

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Die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Ausgabe: Neue Rheinische Zeitung. Organ der Demokratie. Bd. 2 (Nummer 184 bis Nummer 301) Köln, 1. Januar 1849 bis 19. Mai 1849. Glashütten im Taunus, Verlag Detlev Auvermann KG 1973.




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Zitationshilfe: Neue Rheinische Zeitung. Nr. 285. Köln, 29. April 1849. Zweite Ausgabe, S. 1615. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_nrhz285ii_1849/1>, abgerufen am 21.11.2024.