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Neue Rheinische Zeitung. Nr. 249. Köln, 18. März 1849.

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[Deutschland]
Berlin, 15. März.

Interessant war eine Bemerkung des Abgeordneten Obrist v. Griesheim in der siebenten Abtheilung. Der Vorsitzende derselben, Herr Phillips, äußerte, wie ihm schon im August vorigen Jahres von guter Hand die Nachricht geworden, daß man an eine Auflösung der Nationalversammlung denke und wie man die Truppen nur in die Nähe von Berlin ziehen wolle, um den Staatsstreich ausführen zu können. Hr. v. G., der unter dem neuen Regiment, wenn ein solches durch den März wirklich hervorgerufen, immer die rechte Hand des resp. Kriegsministers war, entschlüpften hierbei die Worte: Man hat allerdings sich genöthigt gesehen, mit Dänemark einen Waffenstillstand abzuschließen, um Truppen für Berlin zu gewinnen. Hr. von Auerswald, der einsah, welche Wichtigkeit man jener Bemerkung beilegen würde, veranlaßte Hrn. v. Griesheim zu der Erklärung, daß seine Aeußerung nur eine persönliche Ansicht enthalten habe. Das gewichtige Wort ist Hrn. v. Griesheim entschlüpft, es ist nicht mehr zurückzurufen, obschon wir nicht begreifen, was ihn zu jener Erklärung hinreißen mochte.

078 Wien, 12. März.

"Wer über gewisse Dinge den Verstand nicht verliert, der hat keinen zu verlieren." Mir ist's, als hätte ich meinen politischen Verstand verloren; der letzte Funke davon ist, durch die sich wiederholende Illumination zur Feier der Auflösung des konstituirenden Reichstags in Kremsier, zur Feier der Einsperrung der Deputirten Fischhof und Prato, zur Feier des blutgetränkten Belagerungszustandes, wie zur Feier der oktroyirten Verfassung zu Grabe geleuchtet worden. Bei der Illumination, die gestern stattfand, ist in einem inwendig beleuchteten Fiaker das blumengeschmückte Bild des jugendlichen Kaisers herumgefahren worden und eine jubelnde durch Geld erkaufte Menge hat die Pferde aus- und sich an den Wagen gespannt. Morgen ist der Jahrestag der Wiener Revolution; es wird alles so gemüthlich still hergehen, daß auch nicht der feinste "Spitzel" etwas anstößigeres hört, als die östreichische Volkshymne, mit der der Michel jetzt wieder in Schlaf gelullt wird, damit er träume von unreifen Völkern, von gottesgnädigen, unverantwortlichen Herrschern, die ja nicht zurechnungsfähig sind, wenn sie ihr gegebenes Wort brechen, -- damit er aus seinen Träumen nicht aufgeschreckt werde von den mahnenden Geistern Robert Blum's, Messenhauser's und all' der übrigen Freiheitsmärtyrer! Schlaf wohl, Michel! auf Nimmer-Wiedererwachen! -- Erkennst du es jetzt, Deutschland, daß du freveltest, als du deine glühendsten Freiheitshelden in Wien untergehen ließest, -- daß das Grab, welches jene Helden einschloß, auch deine Einheit, deine Freiheit, mit verschlang? -- Zur Strafe wirst du jetzt kroatisch oder russisch lernen, und Ihr, deren Zungen so unbeugsam sind wie euer Sinn, Ihr möget immerhin auswandern und euch mit dem ubi bene, ibi patria abspeisen und zufrieden stellen. Doch nein! Ich und tausend Andere, die sonst wohl gern auswanderten, bringen dies nicht über's Herz. Hinwegziehen auf viele Jahre, vielleicht auf immer und Bestien ruhig am Ruder zurücklassen, deren bloße Nennung unser Blut in Kochgluth versetzt: dies ist uns unmöglich. Unsere Wuth ist noch größer als die Verzweiflung. Der Gedanke an Rache, feierlich-gräßliche Rache, hält mich wie tausend Andere hier fest und von der Auswanderung zurück. Und wahrlich die vollständigste Rache an jener standrechtlichen Brut wird und muß in kürzester Frist erfolgen.

Stettin, 14. März.

Folgendes Schreiben des hiesigen Regierungs-Präsidiums an die betreffenden Behörden wurde gestern in einer Sitzung des konstitutionellen Klubs zur Kenntniß der Mitglieder gebracht:

"Nach einer Mittheilung des Hrn. Ministers des Innern wird Seitens des Gouvernements eine Feier des 18. März nicht angeordnet werden. Da indeß nach den dem Hrn. Minister von den verschiedensten Seiten her zugegangenen vollkommen übereinstimmenden Nachrichten, die am 18. März von Privatvereinen zu veranstaltenden Feierlichkeiten zum Theile unter der Leitung auswärtiger Emissäre zur Erregung von Unruhen benutzt werden sollen, so fordere ich die untengenannten Polizeibehörden nicht nur zu einer ganz besondern Achtsamkeit und Ueberwachung der öffentlichen Zustände auf, sondern weise dieselben auch zugleich an, alle für diesen Tag innerhalb ihres Verwaltungsbezirks etwa beabsichtigten Demonstrationen insoweit zu untersagen, als dies auf Grund bestehender Gesetze und Verordnungen geschehen kann, hierin aber auch nicht weiter zu gehen, als dies das Gesetz ausdrücklich zuläßt.

Insbesondere aber fordere ich die unten genannten Polizeibehörden auf, mit allen ihnen zu Gebote stehenden, sorgfältig bereit zu haltenden Mitteln jeder versuchten Störung der öffentlichen Ruhe gleich bei ihrem Beginne mit aller Entschiedenheit entgegen zu treten.

(Osts. Z.)
Hadersleben, 12. März.

Wir hören wiederholt von Jüten die Versicherung, daß die Aufkündigung des Waffenstillstandes in dem Kern der Bevölkerung Jütland's die Erbitterung gegen die herrschenden Inseldänen auf eine für Dänemark's Zukunft sehr bedenkliche Weise aufgestachelt hätte, weil diejenigen, welche die Last des Landes vorzüglich tragen sollten, fortan der Eitelkeit der Inseldänen zu fröhnen auf keine Weise Lust hätten, -- und sie versicherten, daß die schon früher gehörten und jetzt verdoppelten Klagen der dänischen Soldaten über schlechte Behandlung von Seiten der jütischen Bevölkerung ihren Haugtgrund haben in der immer entschiedener hervortretenden Abneigung der Jüten gegen die hochtrabenden Pläne der Inseldänen. Bisher ist es noch den von Kopenhagen gesandten Emissären gelungen, durch ihre größere politische Redefertigkeit das deutliche Hervortreten der Unzufriedenheit in Jütland zu unterdrücken, aber um so gefährlicher wird später die Sache, davon zeugte schon oft Jütland's Geschichte, und der Charakter der Jüten blieb im Wesentlichen stets derselbe. Die neuerlichst erneute Thätigkeit der Scandinaven, die freilich schwerlich dazu beiträgt, ein Bündniß der Dänen mit Rußland zu befördern, entbehrt nun völlig in Jütland aller Sympathie; -- darüber spottet der Jüte unverholen.

Halberstadt, 14. März.

Ueber die seit dem November v. J. inhaftirten politischen Gefangenen ist das Urtheil gesprochen: Referendar Bertog wurde zu anderthalb, Wislicenus, Tremper, Schmidt, Betje jeder zu einem Jahr Festungsstrafe verurtheilt.

Frankfurt, 15. März.

Der hiesige Abg. Giskra trägt die Abschrift eines Verhaftsbefehls der östreichischen Regierung in der Tasche, die den Gränzbeamten aufgibt, den Genannten im Betretungsfalle sofort zu arretiren.

!!! Frankfurt, 15. März.

National-Versammlung.

Tagesordnung: Bericht des volkswirthschaftlichen Ausschusses über das Gesetz zum Schutz des Reichs für die deutsche Auswanderung.

Der Ministerpräsident zeigt an, daß er in Folge neuer Erklärungen von Einzelstaatregierungen, die er erst in Betracht ziehen muß, die Interpellationen über die äußere Politik des Reichsministeriums erst in der nächsten Sitzung beantworten wird. (Soll heißen, Bassermann hat ihm die Interpellations-Beantwortung noch nicht ausgearbeitet).

Der Handelsminister v. Dukwitz gesteht in einer Interpellations-Beantwortung des Abg. Eisenstuck, betreffend die Flottengelder zu, daß das Slomannsche Schiff, welches für die Kriegsmarine angekauft war, für 1835 Mark wieder an den Eigenthümer zurückgegeben worden, da es nach Prüfung von Experten als unbrauchbar befunden wurde, ebenso sind die drei Dampfschiffe (Bremen, Lübeck, Hamburg) als fast ganz unbrauchbar erfunden worden. Ferner sei der größte Theil der für die fabulöse deutsche Flotte bereits angeworbenen Mannschaft den ganzen Winter außer Beschäftigung gewesen, deshalb die darunter befindlichen "Nichtseeleute" entlassen, und ein Theil der anderen aus Disciplinar- und Gesundheitsrücksichten auch fort. Uebrigens werde das Ministerium über seine neue Maßregeln zur Beschaffung der Flotte der Versammlung bald einen Bericht vorlegen und auch neue Gelder verlangen Vorläufig sei man im Begriff, zwei neue Kriegsschiffe (Erzherzog Johann und Barbarossa benamset -- ist das nicht rührend!?) und 6 Dampffregatten zu beschaffen, zu armiren und zu bemannen. Dies das Resultat von mehr als dreimonatlicher Thätigkeit des Ministeriums für diesen Gegenstand, sagt Dackwitz. Nach diesen naiven Zugeständnissen hat der Minister die Frechheit hinzuzufügen man möchte nur zur Begründung der deutschen Einheit auf dem Festland auch so thätig sein, als es (das Ministerium) zum Fortbau dieses deutschen einheitlichen Institutes auf dem Meere gewesen. (Bravo der Centren).

Riesser zeigt den Bericht über die Welkerschen Anträge an. (Vergl. die gestr. Nr. d. Bl. unter: Neueste Nachrichten).

Zur Tagesordnung (dem Auswanderungsschutzgesetz) hat Langerfeld, Brons und Genossen einen präjudiziellen Antrag gestellt:

"Dies Gesetz nebst dem Bericht der Centralgewalt zu übergeben zu einer alsbald zu erlassenden Gesetzvorlage, welche auf dies Gesetz basirt."

d. h. den Schutz der Auswanderer ad calendas graecas vertagen.

Brons und Gevekoth empfehlen diesen Antrag, während Veit und Eisenstuck ihn bekämpfen und auf die Nothwendigkeit der sofortigen Berathung resp Annahme des Gesetzes aufmerksam machen.

Die Berathung wird beschlossen, und der Präjudiz-Antrag zur Berathung zurückgelegt.

Unter fortwährendem Lärmen und Theilnahmlosigkeit spricht Buß gegen das Gesetz.

Schulz aus Weilburg (links) kräftig dafür.

Nachdem auch noch Herz aus Wien, der Unterstaatssekretär Fallati und als Berichterstatter Ge[unleserliches Material]ekoth dafür mit einigen Abänderungen gesprochen, wird der präjudizielle Antrag mit großer Mehrheit verworfen und das Gesetz, nachdem der Urtext des Ausschusses durch mehrere Zusätze und Abänderungen amendirt worden, in folgender Art angenommen:

Gesetz, den Schutz und die Fürsorge des Reichs für deutsche Auswanderung betreffend.

§ 1.

Der Schutz und die Fürsorge des Reichs für deutsche Auswanderung wird durch ein von der Centralgewalt einzusetzendes Auswanderungsamt geübt. Dasselbe hat sich zu diesem Zweck mit den Einzelregierungen, so wie mit den Vereinen zum Schutz der Auswanderung in Verbindung zu setzen. (Der 2. Punkt ist ein Zusatz von Schulz aus Weilburg)

§ 2.

Dem Auswanderungsamte steht das Recht zu, Agenten für Auswanderung zu ernennen und zu entlassen. Nur die vom Auswanderungsamt mit Concessionen ernannten Agenten sind befugt, Agenturen fur Auswanderung zu betreiben. Wer ohne diese Erlaubniß derartige Geschäfte betreibt, verfällt in eine Geldstrafe bis 1000 fl rheinisch Rheder, Schiffsmäkler und Expedienten in den Seestädten, sowie solche Unteragenten, für welche die Agenten haften, sind hiervon ausgenommen. (Zusatz von Fallati.)

§ 3.

Jeder Agent für Auswanderung ist verpflichtet, zur Sicherung gewissenhafter Erfüllung der von ihm gegen Auswanderer übernommenen kontraktlichen Obliegenheiten eine von dem Auswanderungsamte bestimmte angemessene Kaution zu bestellen.

§ 4.

Die Agenten für Auswanderung haften den Auswanderern für alle erweislichen Schäden, welche diesen aus unterlassener oder nicht pünktlich erfolgter Erfüllung der von ihnen, im Namen und Auftrage Dritter, mit denselben zur Beförderung abgeschlossenen Verträge erwachsen, so wie für alle aus Nichtbefolgung gesetzlicher Verordnungen zugezogenen Nachtheile.
Bei Beförderung von Auswanderern von deutschen Seehäfen aus hört diese Verbindlichkeit mit der vertragsmäßig erfolgten Einschiffung auf.
Die Agenten sind zum Ersatze der Schäden aus eigenen Mitteln und ohne sich dagegen durch Beziehung auf diejenigen schützen zu können, in deren Auftrage sie mit den Auswanderern Beförderungsverträge abgeschlossen haben, als Selbstschuldner verpflichtet.

§. 5.

"Zur Sicherung übersee'scher Auswanderungen von deutschen Seehäfen aus werden von dem Auswanderungsamte über die Beförderung der Auswanderer, insbesondere über Verproviantirung der Schiffe, über den für die Unterbringung der Passagiere nach den Bestimmungen in §. 10 erforderlichen Schiffsraum, über die Verpflegung der Passagiere am Hafenplatze bis zur Einschiffung und über die Assekuranz der Passage- und Verwendungsgelder für alle deutschen Seehäfen gleichförmige Bestimmungen getroffen."

§. 6.

"Jeder Agent, welcher Verträge zur Beförderung deutscher Auswanderer von nicht deutschen Seehäfen aus abschließt, ist gehalten, die Passage- und Verwendungsgelder, in Gemäßheit der für deutsche Seehäfen geltenden Verordnungen und Gesetze, durch Assekuranz zu decken und die darüber ausgestellte Police an den Reichskonsul am Einschiffungsplatze abzugeben, oder in Ermangelung eines solchen eine beglaubigte Abschrift davon an das Au[s]wanderungsamt sofort einzusenden."

§. 7.

(Nach Fallati's Amend.) "Bei Beförderung von Auswanderern von nicht deutschen Seehäfen aus ist der Agent verpflichtet, außer der nach §, 3 bestellten allgemeinen Caution noch eine besondere Caution nach Bestimmung des Auswanderungsamtes zu leisten."

§. 8.

"In nichtdeutschen europäischen Seehäfen sind die Reichskonsuln verbunden, die deutsche Auswanderung zu überwachen und besonders dafür zu sorgen, daß den Passagieren die abgeschlossenen Ueberfahrtsverträge pünktlich gehalten und erfüllt werden, auch nöthigenfalls zu diesem Zwecke bei Gericht und jeder anderen geeigneten Behörde, einzuschreiten."

§. 9.

"Jeder Agent hat die Auswanderer, deren Beförderung er übernimmt, vor Abschließung des Vertrages von den Einwanderungsgesetzen des jenseitigen Landes in Kenntniß zu setzen und ihnen mit der Vertragsurkunde einen Abdruck der nach §. 5 zu erlassenden Verordnungen einzuhändigen."

§. 10.

"An Bord eines Schiffes mit Passagieren ist diesen ein Raum von mindestens 12 Quadrat-Fuß rheinländisch auf freier Deckoberfläche, bei wenigstens 6 Fuß rheinländisch Höhe im Zwischendeck, für den Kopf, -- zu gewähren. Insofern fremde Gesetzgebungen einen größeren als jenen Schiffsraum vorschreiben, hat das Auswanderungsamt in Uebereinstimmung damit das Erforderliche anzuordnen.
Für pünktliche Befolgung der für den Schiffsraum getroffenen Bestimmungen haftet bei Auswanderungen von fremden Seehäfen aus der Agent, im Fall sich der Auswanderer eines solchen bedient; bei Auswanderungen von deutschen Seehäfen aus hingegen liegt deren Ausführung der obrigkeitlichen Behörde ob."

§. 11.

"Alle fremden Schiffe, welche in deutschen Seehäfen Passagiere an Bord nehmen, sind den gesetzlichen Bestimmungen für Auswanderung und für deutsche Seehäfen unterworfen.
Der Expedient oder Korrespondent eines fremden Schiffes, welches Passagiere in deutschen Seehäfen aufnimmt, ist verpflichtet, durch den betreffenden Konsul oder in Ermangelung eines solchen durch die obrigkeitliche Behörde, den Kapitän des Schiffes zur Ausstellung einer gerichtlichen Urkunde anzuhalten, wodurch derselbe so wie das Schiff für die gewissenhafte Erfüllung der übernommenen Obliegenheiten und zum Schadenersatze verbindlich gemacht wird.

§. 12.

"Die von den Agenten nach §§. 3 und 7, bei Beförderung von Passagieren von nicht deutschen Seehäfen aus geleistete Kaution, so wie die von dem Kapitän eines fremden Schiffes nach §. 11 übernommene Verbindlichkeit ist nur dann als erloschen zu betrachten, wenn durch den Reichskonsul, oder in Ermangelung eines solchen durch die geeignete Behörde am Landungsplatze bei Ankunft des Schiffes die Erfüllung der den Passagieren während der Reise gewährleisteten vertragsmäßigen Bestimmungen glaubhaft bescheinigt wird.

§ 13

In den außereuropäischen Hafenplätzen, in welchen sich Reichskonsuln befinden, steht die Auswanderung unter deren besonderer Aussicht.
Bei der Ankunft eines jeden deutschen Schiffes mit Auswanderern hat sich der Kapitän sofort bei dem Reichskonsul zu melden und demselben seine Passagierliste nebst dem Schiffsjournale vorzulegen.
Der Reichskonsul hat entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei Ankunft eines jeden Schiffes mit deutschen Auswanderern vorkommende Klagen wegen ihrer Behandlung während der Reise entgegenzunehmen, darüber ein Protokoll, nach Befinden unter Vornehmung von Zeugen, abzufassen, und dasselbe an das Auswanderungsamt einzusenden.
Der Reichskonsul hat in jeder Hinsicht, namentlich gegen das Schiff und den Kapitän, die Rechte der Passagiere zu vertreten und hierzu nöthigenfalls den Schutz und die Hülfe der Gerichte oder anderer Behörden in Anspruch zu nehmen.

§. 14.

In den Vereinigten Staaten von Nordamerika haben die Reichskonsuln sich mit den in den Haupthäfen bestehenden deutschen Gesellschaften in Verbindung zu setzen, um in Gemeinschaft mit denselben und den örtlichen Behörden das Interesse der Eingewanderten wahrzunehmen, auch denselben zu ihrer Weiterbeförderung und Ansiedlung insbesondere mit ihrem Rathe behülflich zu sein.
Auch sonstige im Auslande für die deutsche Auswanderung etwa nöthige vorbereitende Maßregeln geschehen durch das Auswanderungs-Amt. (Zusatz von Schulz in Weilburg.)

§. 15.

Die Reichskonsuln haben bei Ausübung ihrer in den §§ 8, 13 und 14 vorgezeichneten Obliegenheiten die Bestimmungen zu befolgen, welche das Reglement für Konsuln enthält.

§. 16.

Gegenwärtiges Gesetz tritt mit ..... (Die Centralgewalt bestimmt das Datum) ... in Wirksamkeit.

Nach einer kurzen Debatte beschließt man hierauf, morgen die Sitzung auszusetzen, und Sonnabend die Debatte über die Welker'schen Anträge zu beginnen.

Ungarn.
[Deutschland]
Berlin, 15. März.

Interessant war eine Bemerkung des Abgeordneten Obrist v. Griesheim in der siebenten Abtheilung. Der Vorsitzende derselben, Herr Phillips, äußerte, wie ihm schon im August vorigen Jahres von guter Hand die Nachricht geworden, daß man an eine Auflösung der Nationalversammlung denke und wie man die Truppen nur in die Nähe von Berlin ziehen wolle, um den Staatsstreich ausführen zu können. Hr. v. G., der unter dem neuen Regiment, wenn ein solches durch den März wirklich hervorgerufen, immer die rechte Hand des resp. Kriegsministers war, entschlüpften hierbei die Worte: Man hat allerdings sich genöthigt gesehen, mit Dänemark einen Waffenstillstand abzuschließen, um Truppen für Berlin zu gewinnen. Hr. von Auerswald, der einsah, welche Wichtigkeit man jener Bemerkung beilegen würde, veranlaßte Hrn. v. Griesheim zu der Erklärung, daß seine Aeußerung nur eine persönliche Ansicht enthalten habe. Das gewichtige Wort ist Hrn. v. Griesheim entschlüpft, es ist nicht mehr zurückzurufen, obschon wir nicht begreifen, was ihn zu jener Erklärung hinreißen mochte.

078 Wien, 12. März.

„Wer über gewisse Dinge den Verstand nicht verliert, der hat keinen zu verlieren.“ Mir ist's, als hätte ich meinen politischen Verstand verloren; der letzte Funke davon ist, durch die sich wiederholende Illumination zur Feier der Auflösung des konstituirenden Reichstags in Kremsier, zur Feier der Einsperrung der Deputirten Fischhof und Prato, zur Feier des blutgetränkten Belagerungszustandes, wie zur Feier der oktroyirten Verfassung zu Grabe geleuchtet worden. Bei der Illumination, die gestern stattfand, ist in einem inwendig beleuchteten Fiaker das blumengeschmückte Bild des jugendlichen Kaisers herumgefahren worden und eine jubelnde durch Geld erkaufte Menge hat die Pferde aus- und sich an den Wagen gespannt. Morgen ist der Jahrestag der Wiener Revolution; es wird alles so gemüthlich still hergehen, daß auch nicht der feinste „Spitzel“ etwas anstößigeres hört, als die östreichische Volkshymne, mit der der Michel jetzt wieder in Schlaf gelullt wird, damit er träume von unreifen Völkern, von gottesgnädigen, unverantwortlichen Herrschern, die ja nicht zurechnungsfähig sind, wenn sie ihr gegebenes Wort brechen, — damit er aus seinen Träumen nicht aufgeschreckt werde von den mahnenden Geistern Robert Blum's, Messenhauser's und all' der übrigen Freiheitsmärtyrer! Schlaf wohl, Michel! auf Nimmer-Wiedererwachen! — Erkennst du es jetzt, Deutschland, daß du freveltest, als du deine glühendsten Freiheitshelden in Wien untergehen ließest, — daß das Grab, welches jene Helden einschloß, auch deine Einheit, deine Freiheit, mit verschlang? — Zur Strafe wirst du jetzt kroatisch oder russisch lernen, und Ihr, deren Zungen so unbeugsam sind wie euer Sinn, Ihr möget immerhin auswandern und euch mit dem ubi bene, ibi patria abspeisen und zufrieden stellen. Doch nein! Ich und tausend Andere, die sonst wohl gern auswanderten, bringen dies nicht über's Herz. Hinwegziehen auf viele Jahre, vielleicht auf immer und Bestien ruhig am Ruder zurücklassen, deren bloße Nennung unser Blut in Kochgluth versetzt: dies ist uns unmöglich. Unsere Wuth ist noch größer als die Verzweiflung. Der Gedanke an Rache, feierlich-gräßliche Rache, hält mich wie tausend Andere hier fest und von der Auswanderung zurück. Und wahrlich die vollständigste Rache an jener standrechtlichen Brut wird und muß in kürzester Frist erfolgen.

Stettin, 14. März.

Folgendes Schreiben des hiesigen Regierungs-Präsidiums an die betreffenden Behörden wurde gestern in einer Sitzung des konstitutionellen Klubs zur Kenntniß der Mitglieder gebracht:

„Nach einer Mittheilung des Hrn. Ministers des Innern wird Seitens des Gouvernements eine Feier des 18. März nicht angeordnet werden. Da indeß nach den dem Hrn. Minister von den verschiedensten Seiten her zugegangenen vollkommen übereinstimmenden Nachrichten, die am 18. März von Privatvereinen zu veranstaltenden Feierlichkeiten zum Theile unter der Leitung auswärtiger Emissäre zur Erregung von Unruhen benutzt werden sollen, so fordere ich die untengenannten Polizeibehörden nicht nur zu einer ganz besondern Achtsamkeit und Ueberwachung der öffentlichen Zustände auf, sondern weise dieselben auch zugleich an, alle für diesen Tag innerhalb ihres Verwaltungsbezirks etwa beabsichtigten Demonstrationen insoweit zu untersagen, als dies auf Grund bestehender Gesetze und Verordnungen geschehen kann, hierin aber auch nicht weiter zu gehen, als dies das Gesetz ausdrücklich zuläßt.

Insbesondere aber fordere ich die unten genannten Polizeibehörden auf, mit allen ihnen zu Gebote stehenden, sorgfältig bereit zu haltenden Mitteln jeder versuchten Störung der öffentlichen Ruhe gleich bei ihrem Beginne mit aller Entschiedenheit entgegen zu treten.

(Osts. Z.)
Hadersleben, 12. März.

Wir hören wiederholt von Jüten die Versicherung, daß die Aufkündigung des Waffenstillstandes in dem Kern der Bevölkerung Jütland's die Erbitterung gegen die herrschenden Inseldänen auf eine für Dänemark's Zukunft sehr bedenkliche Weise aufgestachelt hätte, weil diejenigen, welche die Last des Landes vorzüglich tragen sollten, fortan der Eitelkeit der Inseldänen zu fröhnen auf keine Weise Lust hätten, — und sie versicherten, daß die schon früher gehörten und jetzt verdoppelten Klagen der dänischen Soldaten über schlechte Behandlung von Seiten der jütischen Bevölkerung ihren Haugtgrund haben in der immer entschiedener hervortretenden Abneigung der Jüten gegen die hochtrabenden Pläne der Inseldänen. Bisher ist es noch den von Kopenhagen gesandten Emissären gelungen, durch ihre größere politische Redefertigkeit das deutliche Hervortreten der Unzufriedenheit in Jütland zu unterdrücken, aber um so gefährlicher wird später die Sache, davon zeugte schon oft Jütland's Geschichte, und der Charakter der Jüten blieb im Wesentlichen stets derselbe. Die neuerlichst erneute Thätigkeit der Scandinaven, die freilich schwerlich dazu beiträgt, ein Bündniß der Dänen mit Rußland zu befördern, entbehrt nun völlig in Jütland aller Sympathie; — darüber spottet der Jüte unverholen.

Halberstadt, 14. März.

Ueber die seit dem November v. J. inhaftirten politischen Gefangenen ist das Urtheil gesprochen: Referendar Bertog wurde zu anderthalb, Wislicenus, Tremper, Schmidt, Betje jeder zu einem Jahr Festungsstrafe verurtheilt.

Frankfurt, 15. März.

Der hiesige Abg. Giskra trägt die Abschrift eines Verhaftsbefehls der östreichischen Regierung in der Tasche, die den Gränzbeamten aufgibt, den Genannten im Betretungsfalle sofort zu arretiren.

!!! Frankfurt, 15. März.

National-Versammlung.

Tagesordnung: Bericht des volkswirthschaftlichen Ausschusses über das Gesetz zum Schutz des Reichs für die deutsche Auswanderung.

Der Ministerpräsident zeigt an, daß er in Folge neuer Erklärungen von Einzelstaatregierungen, die er erst in Betracht ziehen muß, die Interpellationen über die äußere Politik des Reichsministeriums erst in der nächsten Sitzung beantworten wird. (Soll heißen, Bassermann hat ihm die Interpellations-Beantwortung noch nicht ausgearbeitet).

Der Handelsminister v. Dukwitz gesteht in einer Interpellations-Beantwortung des Abg. Eisenstuck, betreffend die Flottengelder zu, daß das Slomannsche Schiff, welches für die Kriegsmarine angekauft war, für 1835 Mark wieder an den Eigenthümer zurückgegeben worden, da es nach Prüfung von Experten als unbrauchbar befunden wurde, ebenso sind die drei Dampfschiffe (Bremen, Lübeck, Hamburg) als fast ganz unbrauchbar erfunden worden. Ferner sei der größte Theil der für die fabulöse deutsche Flotte bereits angeworbenen Mannschaft den ganzen Winter außer Beschäftigung gewesen, deshalb die darunter befindlichen „Nichtseeleute“ entlassen, und ein Theil der anderen aus Disciplinar- und Gesundheitsrücksichten auch fort. Uebrigens werde das Ministerium über seine neue Maßregeln zur Beschaffung der Flotte der Versammlung bald einen Bericht vorlegen und auch neue Gelder verlangen Vorläufig sei man im Begriff, zwei neue Kriegsschiffe (Erzherzog Johann und Barbarossa benamset — ist das nicht rührend!?) und 6 Dampffregatten zu beschaffen, zu armiren und zu bemannen. Dies das Resultat von mehr als dreimonatlicher Thätigkeit des Ministeriums für diesen Gegenstand, sagt Dackwitz. Nach diesen naiven Zugeständnissen hat der Minister die Frechheit hinzuzufügen man möchte nur zur Begründung der deutschen Einheit auf dem Festland auch so thätig sein, als es (das Ministerium) zum Fortbau dieses deutschen einheitlichen Institutes auf dem Meere gewesen. (Bravo der Centren).

Riesser zeigt den Bericht über die Welkerschen Anträge an. (Vergl. die gestr. Nr. d. Bl. unter: Neueste Nachrichten).

Zur Tagesordnung (dem Auswanderungsschutzgesetz) hat Langerfeld, Brons und Genossen einen präjudiziellen Antrag gestellt:

„Dies Gesetz nebst dem Bericht der Centralgewalt zu übergeben zu einer alsbald zu erlassenden Gesetzvorlage, welche auf dies Gesetz basirt.“

d. h. den Schutz der Auswanderer ad calendas graecas vertagen.

Brons und Gevekoth empfehlen diesen Antrag, während Veit und Eisenstuck ihn bekämpfen und auf die Nothwendigkeit der sofortigen Berathung resp Annahme des Gesetzes aufmerksam machen.

Die Berathung wird beschlossen, und der Präjudiz-Antrag zur Berathung zurückgelegt.

Unter fortwährendem Lärmen und Theilnahmlosigkeit spricht Buß gegen das Gesetz.

Schulz aus Weilburg (links) kräftig dafür.

Nachdem auch noch Herz aus Wien, der Unterstaatssekretär Fallati und als Berichterstatter Ge[unleserliches Material]ekoth dafür mit einigen Abänderungen gesprochen, wird der präjudizielle Antrag mit großer Mehrheit verworfen und das Gesetz, nachdem der Urtext des Ausschusses durch mehrere Zusätze und Abänderungen amendirt worden, in folgender Art angenommen:

Gesetz, den Schutz und die Fürsorge des Reichs für deutsche Auswanderung betreffend.

§ 1.

Der Schutz und die Fürsorge des Reichs für deutsche Auswanderung wird durch ein von der Centralgewalt einzusetzendes Auswanderungsamt geübt. Dasselbe hat sich zu diesem Zweck mit den Einzelregierungen, so wie mit den Vereinen zum Schutz der Auswanderung in Verbindung zu setzen. (Der 2. Punkt ist ein Zusatz von Schulz aus Weilburg)

§ 2.

Dem Auswanderungsamte steht das Recht zu, Agenten für Auswanderung zu ernennen und zu entlassen. Nur die vom Auswanderungsamt mit Concessionen ernannten Agenten sind befugt, Agenturen fur Auswanderung zu betreiben. Wer ohne diese Erlaubniß derartige Geschäfte betreibt, verfällt in eine Geldstrafe bis 1000 fl rheinisch Rheder, Schiffsmäkler und Expedienten in den Seestädten, sowie solche Unteragenten, für welche die Agenten haften, sind hiervon ausgenommen. (Zusatz von Fallati.)

§ 3.

Jeder Agent für Auswanderung ist verpflichtet, zur Sicherung gewissenhafter Erfüllung der von ihm gegen Auswanderer übernommenen kontraktlichen Obliegenheiten eine von dem Auswanderungsamte bestimmte angemessene Kaution zu bestellen.

§ 4.

Die Agenten für Auswanderung haften den Auswanderern für alle erweislichen Schäden, welche diesen aus unterlassener oder nicht pünktlich erfolgter Erfüllung der von ihnen, im Namen und Auftrage Dritter, mit denselben zur Beförderung abgeschlossenen Verträge erwachsen, so wie für alle aus Nichtbefolgung gesetzlicher Verordnungen zugezogenen Nachtheile.
Bei Beförderung von Auswanderern von deutschen Seehäfen aus hört diese Verbindlichkeit mit der vertragsmäßig erfolgten Einschiffung auf.
Die Agenten sind zum Ersatze der Schäden aus eigenen Mitteln und ohne sich dagegen durch Beziehung auf diejenigen schützen zu können, in deren Auftrage sie mit den Auswanderern Beförderungsverträge abgeschlossen haben, als Selbstschuldner verpflichtet.

§. 5.

„Zur Sicherung übersee'scher Auswanderungen von deutschen Seehäfen aus werden von dem Auswanderungsamte über die Beförderung der Auswanderer, insbesondere über Verproviantirung der Schiffe, über den für die Unterbringung der Passagiere nach den Bestimmungen in §. 10 erforderlichen Schiffsraum, über die Verpflegung der Passagiere am Hafenplatze bis zur Einschiffung und über die Assekuranz der Passage- und Verwendungsgelder für alle deutschen Seehäfen gleichförmige Bestimmungen getroffen.“

§. 6.

„Jeder Agent, welcher Verträge zur Beförderung deutscher Auswanderer von nicht deutschen Seehäfen aus abschließt, ist gehalten, die Passage- und Verwendungsgelder, in Gemäßheit der für deutsche Seehäfen geltenden Verordnungen und Gesetze, durch Assekuranz zu decken und die darüber ausgestellte Police an den Reichskonsul am Einschiffungsplatze abzugeben, oder in Ermangelung eines solchen eine beglaubigte Abschrift davon an das Au[s]wanderungsamt sofort einzusenden.“

§. 7.

(Nach Fallati's Amend.) „Bei Beförderung von Auswanderern von nicht deutschen Seehäfen aus ist der Agent verpflichtet, außer der nach §, 3 bestellten allgemeinen Caution noch eine besondere Caution nach Bestimmung des Auswanderungsamtes zu leisten.“

§. 8.

„In nichtdeutschen europäischen Seehäfen sind die Reichskonsuln verbunden, die deutsche Auswanderung zu überwachen und besonders dafür zu sorgen, daß den Passagieren die abgeschlossenen Ueberfahrtsverträge pünktlich gehalten und erfüllt werden, auch nöthigenfalls zu diesem Zwecke bei Gericht und jeder anderen geeigneten Behörde, einzuschreiten.“

§. 9.

„Jeder Agent hat die Auswanderer, deren Beförderung er übernimmt, vor Abschließung des Vertrages von den Einwanderungsgesetzen des jenseitigen Landes in Kenntniß zu setzen und ihnen mit der Vertragsurkunde einen Abdruck der nach §. 5 zu erlassenden Verordnungen einzuhändigen.“

§. 10.

„An Bord eines Schiffes mit Passagieren ist diesen ein Raum von mindestens 12 Quadrat-Fuß rheinländisch auf freier Deckoberfläche, bei wenigstens 6 Fuß rheinländisch Höhe im Zwischendeck, für den Kopf, — zu gewähren. Insofern fremde Gesetzgebungen einen größeren als jenen Schiffsraum vorschreiben, hat das Auswanderungsamt in Uebereinstimmung damit das Erforderliche anzuordnen.
Für pünktliche Befolgung der für den Schiffsraum getroffenen Bestimmungen haftet bei Auswanderungen von fremden Seehäfen aus der Agent, im Fall sich der Auswanderer eines solchen bedient; bei Auswanderungen von deutschen Seehäfen aus hingegen liegt deren Ausführung der obrigkeitlichen Behörde ob.“

§. 11.

„Alle fremden Schiffe, welche in deutschen Seehäfen Passagiere an Bord nehmen, sind den gesetzlichen Bestimmungen für Auswanderung und für deutsche Seehäfen unterworfen.
Der Expedient oder Korrespondent eines fremden Schiffes, welches Passagiere in deutschen Seehäfen aufnimmt, ist verpflichtet, durch den betreffenden Konsul oder in Ermangelung eines solchen durch die obrigkeitliche Behörde, den Kapitän des Schiffes zur Ausstellung einer gerichtlichen Urkunde anzuhalten, wodurch derselbe so wie das Schiff für die gewissenhafte Erfüllung der übernommenen Obliegenheiten und zum Schadenersatze verbindlich gemacht wird.

§. 12.

„Die von den Agenten nach §§. 3 und 7, bei Beförderung von Passagieren von nicht deutschen Seehäfen aus geleistete Kaution, so wie die von dem Kapitän eines fremden Schiffes nach §. 11 übernommene Verbindlichkeit ist nur dann als erloschen zu betrachten, wenn durch den Reichskonsul, oder in Ermangelung eines solchen durch die geeignete Behörde am Landungsplatze bei Ankunft des Schiffes die Erfüllung der den Passagieren während der Reise gewährleisteten vertragsmäßigen Bestimmungen glaubhaft bescheinigt wird.

§ 13

In den außereuropäischen Hafenplätzen, in welchen sich Reichskonsuln befinden, steht die Auswanderung unter deren besonderer Aussicht.
Bei der Ankunft eines jeden deutschen Schiffes mit Auswanderern hat sich der Kapitän sofort bei dem Reichskonsul zu melden und demselben seine Passagierliste nebst dem Schiffsjournale vorzulegen.
Der Reichskonsul hat entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei Ankunft eines jeden Schiffes mit deutschen Auswanderern vorkommende Klagen wegen ihrer Behandlung während der Reise entgegenzunehmen, darüber ein Protokoll, nach Befinden unter Vornehmung von Zeugen, abzufassen, und dasselbe an das Auswanderungsamt einzusenden.
Der Reichskonsul hat in jeder Hinsicht, namentlich gegen das Schiff und den Kapitän, die Rechte der Passagiere zu vertreten und hierzu nöthigenfalls den Schutz und die Hülfe der Gerichte oder anderer Behörden in Anspruch zu nehmen.

§. 14.

In den Vereinigten Staaten von Nordamerika haben die Reichskonsuln sich mit den in den Haupthäfen bestehenden deutschen Gesellschaften in Verbindung zu setzen, um in Gemeinschaft mit denselben und den örtlichen Behörden das Interesse der Eingewanderten wahrzunehmen, auch denselben zu ihrer Weiterbeförderung und Ansiedlung insbesondere mit ihrem Rathe behülflich zu sein.
Auch sonstige im Auslande für die deutsche Auswanderung etwa nöthige vorbereitende Maßregeln geschehen durch das Auswanderungs-Amt. (Zusatz von Schulz in Weilburg.)

§. 15.

Die Reichskonsuln haben bei Ausübung ihrer in den §§ 8, 13 und 14 vorgezeichneten Obliegenheiten die Bestimmungen zu befolgen, welche das Reglement für Konsuln enthält.

§. 16.

Gegenwärtiges Gesetz tritt mit ‥… (Die Centralgewalt bestimmt das Datum) … in Wirksamkeit.

Nach einer kurzen Debatte beschließt man hierauf, morgen die Sitzung auszusetzen, und Sonnabend die Debatte über die Welker'schen Anträge zu beginnen.

Ungarn.
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        <head>[Deutschland]</head>
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          <head>Berlin, 15. März.</head>
          <p>Interessant war eine Bemerkung des Abgeordneten Obrist v. Griesheim in der siebenten Abtheilung. Der Vorsitzende derselben, Herr Phillips, äußerte, wie ihm schon im August vorigen Jahres von guter Hand die Nachricht geworden, daß man an eine Auflösung der Nationalversammlung denke und wie man die Truppen nur in die Nähe von Berlin ziehen wolle, um den Staatsstreich ausführen zu können. Hr. v. G., der unter dem neuen Regiment, wenn ein solches durch den März wirklich hervorgerufen, immer die rechte Hand des resp. Kriegsministers war, entschlüpften hierbei die Worte: Man hat allerdings sich genöthigt gesehen, mit Dänemark einen Waffenstillstand abzuschließen, um Truppen für Berlin zu gewinnen. Hr. von Auerswald, der einsah, welche Wichtigkeit man jener Bemerkung beilegen würde, veranlaßte Hrn. v. Griesheim zu der Erklärung, daß seine Aeußerung nur eine persönliche Ansicht enthalten habe. Das gewichtige Wort ist Hrn. v. Griesheim entschlüpft, es ist nicht mehr zurückzurufen, obschon wir nicht begreifen, was ihn zu jener Erklärung hinreißen mochte.</p>
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          <head><bibl><author>078</author></bibl> Wien, 12. März.</head>
          <p>&#x201E;Wer über gewisse Dinge den Verstand nicht verliert, der hat keinen zu verlieren.&#x201C; Mir ist's, als hätte ich meinen politischen Verstand verloren; der letzte Funke davon ist, durch die sich wiederholende Illumination zur Feier der Auflösung des konstituirenden Reichstags in Kremsier, zur Feier der Einsperrung der Deputirten Fischhof und Prato, zur Feier des blutgetränkten Belagerungszustandes, wie zur Feier der oktroyirten Verfassung zu Grabe geleuchtet worden. Bei der Illumination, die gestern stattfand, ist in einem inwendig beleuchteten Fiaker das blumengeschmückte Bild des jugendlichen Kaisers herumgefahren worden und eine jubelnde durch Geld erkaufte Menge hat die Pferde aus- und sich an den Wagen gespannt. Morgen ist der Jahrestag der Wiener Revolution; es wird alles so gemüthlich still hergehen, daß auch nicht der feinste &#x201E;Spitzel&#x201C; etwas anstößigeres hört, als die östreichische Volkshymne, mit der der Michel jetzt wieder in Schlaf gelullt wird, damit er träume von unreifen Völkern, von gottesgnädigen, unverantwortlichen Herrschern, die ja nicht zurechnungsfähig sind, wenn sie ihr gegebenes Wort brechen, &#x2014; damit er aus seinen Träumen nicht aufgeschreckt werde von den mahnenden Geistern Robert Blum's, Messenhauser's und all' der übrigen Freiheitsmärtyrer! Schlaf wohl, Michel! auf Nimmer-Wiedererwachen! &#x2014; Erkennst du es jetzt, Deutschland, daß du freveltest, als du deine glühendsten Freiheitshelden in Wien untergehen ließest, &#x2014; daß das Grab, welches jene Helden einschloß, auch deine Einheit, deine Freiheit, mit verschlang? &#x2014; Zur Strafe wirst du jetzt kroatisch oder russisch lernen, und Ihr, deren Zungen so unbeugsam sind wie euer Sinn, Ihr möget immerhin auswandern und euch mit dem ubi bene, ibi patria abspeisen und zufrieden stellen. Doch nein! Ich und tausend Andere, die sonst wohl gern auswanderten, bringen dies nicht über's Herz. Hinwegziehen auf viele Jahre, vielleicht auf immer und Bestien ruhig am Ruder zurücklassen, deren bloße Nennung unser Blut in Kochgluth versetzt: dies ist uns unmöglich. Unsere Wuth ist noch größer als die Verzweiflung. Der Gedanke an Rache, feierlich-gräßliche Rache, hält mich wie tausend Andere hier fest und von der Auswanderung zurück. Und wahrlich die vollständigste Rache an jener standrechtlichen Brut wird und muß in kürzester Frist erfolgen.</p>
        </div>
        <div xml:id="ar249_008" type="jArticle">
          <head>Stettin, 14. März.</head>
          <p>Folgendes Schreiben des hiesigen Regierungs-Präsidiums an die betreffenden Behörden wurde gestern in einer Sitzung des konstitutionellen Klubs zur Kenntniß der Mitglieder gebracht:</p>
          <p>&#x201E;Nach einer Mittheilung des Hrn. Ministers des Innern wird Seitens des Gouvernements eine Feier des 18. März nicht angeordnet werden. Da indeß nach den dem Hrn. Minister von den verschiedensten Seiten her zugegangenen vollkommen übereinstimmenden Nachrichten, die am 18. März von Privatvereinen zu veranstaltenden Feierlichkeiten zum Theile unter der Leitung auswärtiger Emissäre zur Erregung von Unruhen benutzt werden sollen, so fordere ich die untengenannten Polizeibehörden nicht nur zu einer ganz besondern Achtsamkeit und Ueberwachung der öffentlichen Zustände auf, sondern weise dieselben auch zugleich an, alle für diesen Tag innerhalb ihres Verwaltungsbezirks etwa beabsichtigten Demonstrationen <hi rendition="#g">insoweit</hi> zu untersagen, als dies auf Grund bestehender Gesetze und Verordnungen geschehen kann, hierin aber auch nicht weiter zu gehen, als dies das Gesetz ausdrücklich zuläßt.</p>
          <p>Insbesondere aber fordere ich die unten genannten Polizeibehörden auf, mit allen ihnen zu Gebote stehenden, sorgfältig bereit zu haltenden Mitteln jeder versuchten Störung der öffentlichen Ruhe gleich bei ihrem Beginne mit aller Entschiedenheit entgegen zu treten.</p>
          <bibl>(Osts. Z.)</bibl>
        </div>
        <div xml:id="ar249_009" type="jArticle">
          <head>Hadersleben, 12. März.</head>
          <p>Wir hören wiederholt von Jüten die Versicherung, daß die Aufkündigung des Waffenstillstandes in dem Kern der Bevölkerung Jütland's die Erbitterung gegen die herrschenden Inseldänen auf eine für Dänemark's Zukunft sehr bedenkliche Weise aufgestachelt hätte, weil diejenigen, welche die Last des Landes vorzüglich tragen sollten, fortan der Eitelkeit der Inseldänen zu fröhnen auf keine Weise Lust hätten, &#x2014; und sie versicherten, daß die schon früher gehörten und jetzt verdoppelten Klagen der dänischen Soldaten über schlechte Behandlung von Seiten der jütischen Bevölkerung ihren Haugtgrund haben in der immer entschiedener hervortretenden Abneigung der Jüten gegen die hochtrabenden Pläne der Inseldänen. Bisher ist es noch den von Kopenhagen gesandten Emissären gelungen, durch ihre größere politische Redefertigkeit das deutliche Hervortreten der Unzufriedenheit in Jütland zu unterdrücken, aber um so gefährlicher wird später die Sache, davon zeugte schon oft Jütland's Geschichte, und der Charakter der Jüten blieb im Wesentlichen stets derselbe. Die neuerlichst erneute Thätigkeit der Scandinaven, die freilich schwerlich dazu beiträgt, ein Bündniß der Dänen mit Rußland zu befördern, entbehrt nun völlig in Jütland aller Sympathie; &#x2014; darüber spottet der Jüte unverholen.</p>
        </div>
        <div xml:id="ar249_010" type="jArticle">
          <head>Halberstadt, 14. März.</head>
          <p>Ueber die seit dem November v. J. inhaftirten politischen Gefangenen ist das Urtheil gesprochen: Referendar Bertog wurde zu anderthalb, Wislicenus, Tremper, Schmidt, Betje jeder zu einem Jahr Festungsstrafe verurtheilt.</p>
        </div>
        <div xml:id="ar249_011" type="jArticle">
          <head>Frankfurt, 15. März.</head>
          <p>Der hiesige Abg. Giskra trägt die Abschrift eines Verhaftsbefehls der östreichischen Regierung in der Tasche, die den Gränzbeamten aufgibt, den Genannten im Betretungsfalle sofort zu arretiren.</p>
        </div>
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          <head><bibl><author>!!!</author></bibl> Frankfurt, 15. März.</head>
          <p>National-Versammlung.</p>
          <p>Tagesordnung: Bericht des volkswirthschaftlichen Ausschusses über das Gesetz zum Schutz des Reichs für die deutsche Auswanderung.</p>
          <p>Der Ministerpräsident zeigt an, daß er in Folge neuer Erklärungen von Einzelstaatregierungen, die er erst in Betracht ziehen muß, die Interpellationen über die äußere Politik des Reichsministeriums erst in der nächsten Sitzung beantworten wird. (Soll heißen, Bassermann hat ihm die Interpellations-Beantwortung noch nicht ausgearbeitet).</p>
          <p>Der Handelsminister v. <hi rendition="#g">Dukwitz</hi> gesteht in einer Interpellations-Beantwortung des Abg. Eisenstuck, betreffend die Flottengelder zu, daß das Slomannsche Schiff, welches für die Kriegsmarine angekauft war, für 1835 Mark wieder an den Eigenthümer zurückgegeben worden, da es nach Prüfung von Experten als unbrauchbar befunden wurde, ebenso sind die drei Dampfschiffe (Bremen, Lübeck, Hamburg) als fast ganz unbrauchbar erfunden worden. Ferner sei der größte Theil der für die fabulöse deutsche Flotte bereits angeworbenen Mannschaft den ganzen Winter außer Beschäftigung gewesen, deshalb die darunter befindlichen &#x201E;Nichtseeleute&#x201C; entlassen, und ein Theil der anderen aus Disciplinar- und Gesundheitsrücksichten auch fort. Uebrigens werde das Ministerium über seine neue Maßregeln zur Beschaffung der Flotte der Versammlung bald einen Bericht vorlegen und auch neue Gelder verlangen Vorläufig sei man im Begriff, zwei neue Kriegsschiffe (Erzherzog Johann und Barbarossa benamset &#x2014; ist das nicht rührend!?) und 6 Dampffregatten zu beschaffen, zu armiren und zu bemannen. Dies das Resultat von mehr als dreimonatlicher Thätigkeit des Ministeriums für diesen Gegenstand, sagt Dackwitz. Nach diesen naiven Zugeständnissen hat der Minister die Frechheit hinzuzufügen man möchte nur zur Begründung der deutschen Einheit auf dem Festland auch so thätig sein, als es (das Ministerium) zum Fortbau dieses deutschen einheitlichen Institutes auf dem Meere gewesen. (Bravo der Centren).</p>
          <p><hi rendition="#g">Riesser</hi> zeigt den Bericht über die Welkerschen Anträge an. (Vergl. die gestr. Nr. d. Bl. unter: Neueste Nachrichten).</p>
          <p>Zur Tagesordnung (dem Auswanderungsschutzgesetz) hat Langerfeld, Brons und Genossen einen präjudiziellen Antrag gestellt:</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;Dies Gesetz nebst dem Bericht der Centralgewalt zu übergeben zu einer alsbald zu erlassenden Gesetzvorlage, welche auf dies Gesetz basirt.&#x201C;</p>
          <p>d. h. den Schutz der Auswanderer ad calendas graecas vertagen.</p>
          <p><hi rendition="#g">Brons</hi> und <hi rendition="#g">Gevekoth</hi> empfehlen diesen Antrag, während <hi rendition="#g">Veit</hi> und <hi rendition="#g">Eisenstuck</hi> ihn bekämpfen und auf die Nothwendigkeit der sofortigen Berathung resp Annahme des Gesetzes aufmerksam machen.</p>
          <p>Die Berathung wird beschlossen, und der Präjudiz-Antrag zur Berathung zurückgelegt.</p>
          <p>Unter fortwährendem Lärmen und Theilnahmlosigkeit spricht <hi rendition="#g">Buß</hi> gegen das Gesetz.</p>
          <p><hi rendition="#g">Schulz</hi> aus Weilburg (links) kräftig dafür.</p>
          <p>Nachdem auch noch Herz aus Wien, der Unterstaatssekretär Fallati und als Berichterstatter Ge<gap reason="illegible"/>ekoth dafür mit einigen Abänderungen gesprochen, wird der präjudizielle Antrag mit großer Mehrheit verworfen und das Gesetz, nachdem der Urtext des Ausschusses durch mehrere Zusätze und Abänderungen amendirt worden, in folgender Art angenommen:</p>
          <p><hi rendition="#g">Gesetz,</hi> den Schutz und die Fürsorge des Reichs für deutsche Auswanderung betreffend.</p>
          <p>§ 1.</p>
          <p rendition="#et">Der Schutz und die Fürsorge des Reichs für deutsche Auswanderung wird durch ein von der Centralgewalt einzusetzendes Auswanderungsamt geübt. Dasselbe hat sich zu diesem Zweck mit den Einzelregierungen, so wie mit den Vereinen zum Schutz der Auswanderung in Verbindung zu setzen. (Der 2. Punkt ist ein Zusatz von Schulz aus Weilburg)</p>
          <p>§ 2.</p>
          <p rendition="#et">Dem Auswanderungsamte steht das Recht zu, Agenten für Auswanderung zu ernennen und zu entlassen. Nur die vom Auswanderungsamt mit Concessionen ernannten Agenten sind befugt, Agenturen fur Auswanderung zu betreiben. Wer ohne diese Erlaubniß derartige Geschäfte betreibt, verfällt in eine Geldstrafe bis 1000 fl rheinisch Rheder, Schiffsmäkler und Expedienten in den Seestädten, sowie solche Unteragenten, für welche die Agenten haften, sind hiervon ausgenommen. (Zusatz von Fallati.)</p>
          <p>§ 3.</p>
          <p rendition="#et">Jeder Agent für Auswanderung ist verpflichtet, zur Sicherung gewissenhafter Erfüllung der von ihm gegen Auswanderer übernommenen kontraktlichen Obliegenheiten eine von dem Auswanderungsamte bestimmte angemessene Kaution zu bestellen.</p>
          <p>§ 4.</p>
          <p rendition="#et">Die Agenten für Auswanderung haften den Auswanderern für alle erweislichen Schäden, welche diesen aus unterlassener oder nicht pünktlich erfolgter Erfüllung der von ihnen, im Namen und Auftrage Dritter, mit denselben zur Beförderung abgeschlossenen Verträge erwachsen, so wie für alle aus Nichtbefolgung gesetzlicher Verordnungen zugezogenen Nachtheile.<lb/>
Bei Beförderung von Auswanderern von deutschen Seehäfen aus hört diese Verbindlichkeit mit der vertragsmäßig erfolgten Einschiffung auf.<lb/>
Die Agenten sind zum Ersatze der Schäden aus eigenen Mitteln und ohne sich dagegen durch Beziehung auf diejenigen schützen zu können, in deren Auftrage sie mit den Auswanderern Beförderungsverträge abgeschlossen haben, als Selbstschuldner verpflichtet.</p>
          <p>§. 5.</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;Zur Sicherung übersee'scher Auswanderungen von deutschen Seehäfen aus werden von dem Auswanderungsamte über die Beförderung der Auswanderer, insbesondere über Verproviantirung der Schiffe, über den für die Unterbringung der Passagiere nach den Bestimmungen in §. 10 erforderlichen Schiffsraum, über die Verpflegung der Passagiere am Hafenplatze bis zur Einschiffung und über die Assekuranz der Passage- und Verwendungsgelder für alle deutschen Seehäfen gleichförmige Bestimmungen getroffen.&#x201C;</p>
          <p>§. 6.</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;Jeder Agent, welcher Verträge zur Beförderung deutscher Auswanderer von nicht deutschen Seehäfen aus abschließt, ist gehalten, die Passage- und Verwendungsgelder, in Gemäßheit der für deutsche Seehäfen geltenden Verordnungen und Gesetze, durch Assekuranz zu decken und die darüber ausgestellte Police an den Reichskonsul am Einschiffungsplatze abzugeben, oder in Ermangelung eines solchen eine beglaubigte Abschrift davon an das Au[s]wanderungsamt sofort einzusenden.&#x201C;</p>
          <p>§. 7.</p>
          <p rendition="#et">(Nach Fallati's Amend.) &#x201E;Bei Beförderung von Auswanderern von nicht deutschen Seehäfen aus ist der Agent verpflichtet, außer der nach §, 3 bestellten allgemeinen Caution noch eine besondere Caution nach Bestimmung des Auswanderungsamtes zu leisten.&#x201C;</p>
          <p>§. 8.</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;In nichtdeutschen europäischen Seehäfen sind die Reichskonsuln verbunden, die deutsche Auswanderung zu überwachen und besonders dafür zu sorgen, daß den Passagieren die abgeschlossenen Ueberfahrtsverträge pünktlich gehalten und erfüllt werden, auch nöthigenfalls zu diesem Zwecke bei Gericht und jeder anderen geeigneten Behörde, einzuschreiten.&#x201C;</p>
          <p>§. 9.</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;Jeder Agent hat die Auswanderer, deren Beförderung er übernimmt, vor Abschließung des Vertrages von den Einwanderungsgesetzen des jenseitigen Landes in Kenntniß zu setzen und ihnen mit der Vertragsurkunde einen Abdruck der nach §. 5 zu erlassenden Verordnungen einzuhändigen.&#x201C;</p>
          <p>§. 10.</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;An Bord eines Schiffes mit Passagieren ist diesen ein Raum von mindestens 12 Quadrat-Fuß rheinländisch auf freier Deckoberfläche, bei wenigstens 6 Fuß rheinländisch Höhe im Zwischendeck, für den Kopf, &#x2014; zu gewähren. Insofern fremde Gesetzgebungen einen größeren als jenen Schiffsraum vorschreiben, hat das Auswanderungsamt in Uebereinstimmung damit das Erforderliche anzuordnen.<lb/>
Für pünktliche Befolgung der für den Schiffsraum getroffenen Bestimmungen haftet bei Auswanderungen von fremden Seehäfen aus der Agent, im Fall sich der Auswanderer eines solchen bedient; bei Auswanderungen von deutschen Seehäfen aus hingegen liegt deren Ausführung der obrigkeitlichen Behörde ob.&#x201C;</p>
          <p>§. 11.</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;Alle fremden Schiffe, welche in deutschen Seehäfen Passagiere an Bord nehmen, sind den gesetzlichen Bestimmungen für Auswanderung und für deutsche Seehäfen unterworfen.<lb/>
Der Expedient oder Korrespondent eines fremden Schiffes, welches Passagiere in deutschen Seehäfen aufnimmt, ist verpflichtet, durch den betreffenden Konsul oder in Ermangelung eines solchen durch die obrigkeitliche Behörde, den Kapitän des Schiffes zur Ausstellung einer gerichtlichen Urkunde anzuhalten, wodurch derselbe so wie das Schiff für die gewissenhafte Erfüllung der übernommenen Obliegenheiten und zum Schadenersatze verbindlich gemacht wird.</p>
          <p>§. 12.</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;Die von den Agenten nach §§. 3 und 7, bei Beförderung von Passagieren von nicht deutschen Seehäfen aus geleistete Kaution, so wie die von dem Kapitän eines fremden Schiffes nach §. 11 übernommene Verbindlichkeit ist nur dann als erloschen zu betrachten, wenn durch den Reichskonsul, oder in Ermangelung eines solchen durch die geeignete Behörde am Landungsplatze bei Ankunft des Schiffes die Erfüllung der den Passagieren während der Reise gewährleisteten vertragsmäßigen Bestimmungen glaubhaft bescheinigt wird.</p>
          <p>§ 13</p>
          <p rendition="#et">In den außereuropäischen Hafenplätzen, in welchen sich Reichskonsuln befinden, steht die Auswanderung unter deren besonderer Aussicht.<lb/>
Bei der Ankunft eines jeden deutschen Schiffes mit Auswanderern hat sich der Kapitän sofort bei dem Reichskonsul zu melden und demselben seine Passagierliste nebst dem Schiffsjournale vorzulegen.<lb/>
Der Reichskonsul hat entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei Ankunft eines jeden Schiffes mit deutschen Auswanderern vorkommende Klagen wegen ihrer Behandlung während der Reise entgegenzunehmen, darüber ein Protokoll, nach Befinden unter Vornehmung von Zeugen, abzufassen, und dasselbe an das Auswanderungsamt einzusenden.<lb/>
Der Reichskonsul hat in jeder Hinsicht, namentlich gegen das Schiff und den Kapitän, die Rechte der Passagiere zu vertreten und hierzu nöthigenfalls den Schutz und die Hülfe der Gerichte oder anderer Behörden in Anspruch zu nehmen.</p>
          <p>§. 14.</p>
          <p rendition="#et">In den Vereinigten Staaten von Nordamerika haben die Reichskonsuln sich mit den in den Haupthäfen bestehenden deutschen Gesellschaften in Verbindung zu setzen, um in Gemeinschaft mit denselben und den örtlichen Behörden das Interesse der Eingewanderten wahrzunehmen, auch denselben zu ihrer Weiterbeförderung und Ansiedlung insbesondere mit ihrem Rathe behülflich zu sein.<lb/>
Auch sonstige im Auslande für die deutsche Auswanderung etwa nöthige vorbereitende Maßregeln geschehen durch das Auswanderungs-Amt. (Zusatz von Schulz in Weilburg.)</p>
          <p>§. 15.</p>
          <p rendition="#et">Die Reichskonsuln haben bei Ausübung ihrer in den §§ 8, 13 und 14 vorgezeichneten Obliegenheiten die Bestimmungen zu befolgen, welche das Reglement für Konsuln enthält.</p>
          <p>§. 16.</p>
          <p rendition="#et">Gegenwärtiges Gesetz tritt mit &#x2025;&#x2026; (Die Centralgewalt bestimmt das Datum) &#x2026; in Wirksamkeit.</p>
          <p>Nach einer kurzen Debatte beschließt man hierauf, morgen die Sitzung auszusetzen, und Sonnabend die Debatte über die Welker'schen Anträge zu beginnen.</p>
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      </div>
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        <head>Ungarn.</head>
      </div>
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[1392/0002] [Deutschland] Berlin, 15. März. Interessant war eine Bemerkung des Abgeordneten Obrist v. Griesheim in der siebenten Abtheilung. Der Vorsitzende derselben, Herr Phillips, äußerte, wie ihm schon im August vorigen Jahres von guter Hand die Nachricht geworden, daß man an eine Auflösung der Nationalversammlung denke und wie man die Truppen nur in die Nähe von Berlin ziehen wolle, um den Staatsstreich ausführen zu können. Hr. v. G., der unter dem neuen Regiment, wenn ein solches durch den März wirklich hervorgerufen, immer die rechte Hand des resp. Kriegsministers war, entschlüpften hierbei die Worte: Man hat allerdings sich genöthigt gesehen, mit Dänemark einen Waffenstillstand abzuschließen, um Truppen für Berlin zu gewinnen. Hr. von Auerswald, der einsah, welche Wichtigkeit man jener Bemerkung beilegen würde, veranlaßte Hrn. v. Griesheim zu der Erklärung, daß seine Aeußerung nur eine persönliche Ansicht enthalten habe. Das gewichtige Wort ist Hrn. v. Griesheim entschlüpft, es ist nicht mehr zurückzurufen, obschon wir nicht begreifen, was ihn zu jener Erklärung hinreißen mochte. 078 Wien, 12. März. „Wer über gewisse Dinge den Verstand nicht verliert, der hat keinen zu verlieren.“ Mir ist's, als hätte ich meinen politischen Verstand verloren; der letzte Funke davon ist, durch die sich wiederholende Illumination zur Feier der Auflösung des konstituirenden Reichstags in Kremsier, zur Feier der Einsperrung der Deputirten Fischhof und Prato, zur Feier des blutgetränkten Belagerungszustandes, wie zur Feier der oktroyirten Verfassung zu Grabe geleuchtet worden. Bei der Illumination, die gestern stattfand, ist in einem inwendig beleuchteten Fiaker das blumengeschmückte Bild des jugendlichen Kaisers herumgefahren worden und eine jubelnde durch Geld erkaufte Menge hat die Pferde aus- und sich an den Wagen gespannt. Morgen ist der Jahrestag der Wiener Revolution; es wird alles so gemüthlich still hergehen, daß auch nicht der feinste „Spitzel“ etwas anstößigeres hört, als die östreichische Volkshymne, mit der der Michel jetzt wieder in Schlaf gelullt wird, damit er träume von unreifen Völkern, von gottesgnädigen, unverantwortlichen Herrschern, die ja nicht zurechnungsfähig sind, wenn sie ihr gegebenes Wort brechen, — damit er aus seinen Träumen nicht aufgeschreckt werde von den mahnenden Geistern Robert Blum's, Messenhauser's und all' der übrigen Freiheitsmärtyrer! Schlaf wohl, Michel! auf Nimmer-Wiedererwachen! — Erkennst du es jetzt, Deutschland, daß du freveltest, als du deine glühendsten Freiheitshelden in Wien untergehen ließest, — daß das Grab, welches jene Helden einschloß, auch deine Einheit, deine Freiheit, mit verschlang? — Zur Strafe wirst du jetzt kroatisch oder russisch lernen, und Ihr, deren Zungen so unbeugsam sind wie euer Sinn, Ihr möget immerhin auswandern und euch mit dem ubi bene, ibi patria abspeisen und zufrieden stellen. Doch nein! Ich und tausend Andere, die sonst wohl gern auswanderten, bringen dies nicht über's Herz. Hinwegziehen auf viele Jahre, vielleicht auf immer und Bestien ruhig am Ruder zurücklassen, deren bloße Nennung unser Blut in Kochgluth versetzt: dies ist uns unmöglich. Unsere Wuth ist noch größer als die Verzweiflung. Der Gedanke an Rache, feierlich-gräßliche Rache, hält mich wie tausend Andere hier fest und von der Auswanderung zurück. Und wahrlich die vollständigste Rache an jener standrechtlichen Brut wird und muß in kürzester Frist erfolgen. Stettin, 14. März. Folgendes Schreiben des hiesigen Regierungs-Präsidiums an die betreffenden Behörden wurde gestern in einer Sitzung des konstitutionellen Klubs zur Kenntniß der Mitglieder gebracht: „Nach einer Mittheilung des Hrn. Ministers des Innern wird Seitens des Gouvernements eine Feier des 18. März nicht angeordnet werden. Da indeß nach den dem Hrn. Minister von den verschiedensten Seiten her zugegangenen vollkommen übereinstimmenden Nachrichten, die am 18. März von Privatvereinen zu veranstaltenden Feierlichkeiten zum Theile unter der Leitung auswärtiger Emissäre zur Erregung von Unruhen benutzt werden sollen, so fordere ich die untengenannten Polizeibehörden nicht nur zu einer ganz besondern Achtsamkeit und Ueberwachung der öffentlichen Zustände auf, sondern weise dieselben auch zugleich an, alle für diesen Tag innerhalb ihres Verwaltungsbezirks etwa beabsichtigten Demonstrationen insoweit zu untersagen, als dies auf Grund bestehender Gesetze und Verordnungen geschehen kann, hierin aber auch nicht weiter zu gehen, als dies das Gesetz ausdrücklich zuläßt. Insbesondere aber fordere ich die unten genannten Polizeibehörden auf, mit allen ihnen zu Gebote stehenden, sorgfältig bereit zu haltenden Mitteln jeder versuchten Störung der öffentlichen Ruhe gleich bei ihrem Beginne mit aller Entschiedenheit entgegen zu treten. (Osts. Z.) Hadersleben, 12. März. Wir hören wiederholt von Jüten die Versicherung, daß die Aufkündigung des Waffenstillstandes in dem Kern der Bevölkerung Jütland's die Erbitterung gegen die herrschenden Inseldänen auf eine für Dänemark's Zukunft sehr bedenkliche Weise aufgestachelt hätte, weil diejenigen, welche die Last des Landes vorzüglich tragen sollten, fortan der Eitelkeit der Inseldänen zu fröhnen auf keine Weise Lust hätten, — und sie versicherten, daß die schon früher gehörten und jetzt verdoppelten Klagen der dänischen Soldaten über schlechte Behandlung von Seiten der jütischen Bevölkerung ihren Haugtgrund haben in der immer entschiedener hervortretenden Abneigung der Jüten gegen die hochtrabenden Pläne der Inseldänen. Bisher ist es noch den von Kopenhagen gesandten Emissären gelungen, durch ihre größere politische Redefertigkeit das deutliche Hervortreten der Unzufriedenheit in Jütland zu unterdrücken, aber um so gefährlicher wird später die Sache, davon zeugte schon oft Jütland's Geschichte, und der Charakter der Jüten blieb im Wesentlichen stets derselbe. Die neuerlichst erneute Thätigkeit der Scandinaven, die freilich schwerlich dazu beiträgt, ein Bündniß der Dänen mit Rußland zu befördern, entbehrt nun völlig in Jütland aller Sympathie; — darüber spottet der Jüte unverholen. Halberstadt, 14. März. Ueber die seit dem November v. J. inhaftirten politischen Gefangenen ist das Urtheil gesprochen: Referendar Bertog wurde zu anderthalb, Wislicenus, Tremper, Schmidt, Betje jeder zu einem Jahr Festungsstrafe verurtheilt. Frankfurt, 15. März. Der hiesige Abg. Giskra trägt die Abschrift eines Verhaftsbefehls der östreichischen Regierung in der Tasche, die den Gränzbeamten aufgibt, den Genannten im Betretungsfalle sofort zu arretiren. !!! Frankfurt, 15. März. National-Versammlung. Tagesordnung: Bericht des volkswirthschaftlichen Ausschusses über das Gesetz zum Schutz des Reichs für die deutsche Auswanderung. Der Ministerpräsident zeigt an, daß er in Folge neuer Erklärungen von Einzelstaatregierungen, die er erst in Betracht ziehen muß, die Interpellationen über die äußere Politik des Reichsministeriums erst in der nächsten Sitzung beantworten wird. (Soll heißen, Bassermann hat ihm die Interpellations-Beantwortung noch nicht ausgearbeitet). Der Handelsminister v. Dukwitz gesteht in einer Interpellations-Beantwortung des Abg. Eisenstuck, betreffend die Flottengelder zu, daß das Slomannsche Schiff, welches für die Kriegsmarine angekauft war, für 1835 Mark wieder an den Eigenthümer zurückgegeben worden, da es nach Prüfung von Experten als unbrauchbar befunden wurde, ebenso sind die drei Dampfschiffe (Bremen, Lübeck, Hamburg) als fast ganz unbrauchbar erfunden worden. Ferner sei der größte Theil der für die fabulöse deutsche Flotte bereits angeworbenen Mannschaft den ganzen Winter außer Beschäftigung gewesen, deshalb die darunter befindlichen „Nichtseeleute“ entlassen, und ein Theil der anderen aus Disciplinar- und Gesundheitsrücksichten auch fort. Uebrigens werde das Ministerium über seine neue Maßregeln zur Beschaffung der Flotte der Versammlung bald einen Bericht vorlegen und auch neue Gelder verlangen Vorläufig sei man im Begriff, zwei neue Kriegsschiffe (Erzherzog Johann und Barbarossa benamset — ist das nicht rührend!?) und 6 Dampffregatten zu beschaffen, zu armiren und zu bemannen. Dies das Resultat von mehr als dreimonatlicher Thätigkeit des Ministeriums für diesen Gegenstand, sagt Dackwitz. Nach diesen naiven Zugeständnissen hat der Minister die Frechheit hinzuzufügen man möchte nur zur Begründung der deutschen Einheit auf dem Festland auch so thätig sein, als es (das Ministerium) zum Fortbau dieses deutschen einheitlichen Institutes auf dem Meere gewesen. (Bravo der Centren). Riesser zeigt den Bericht über die Welkerschen Anträge an. (Vergl. die gestr. Nr. d. Bl. unter: Neueste Nachrichten). Zur Tagesordnung (dem Auswanderungsschutzgesetz) hat Langerfeld, Brons und Genossen einen präjudiziellen Antrag gestellt: „Dies Gesetz nebst dem Bericht der Centralgewalt zu übergeben zu einer alsbald zu erlassenden Gesetzvorlage, welche auf dies Gesetz basirt.“ d. h. den Schutz der Auswanderer ad calendas graecas vertagen. Brons und Gevekoth empfehlen diesen Antrag, während Veit und Eisenstuck ihn bekämpfen und auf die Nothwendigkeit der sofortigen Berathung resp Annahme des Gesetzes aufmerksam machen. Die Berathung wird beschlossen, und der Präjudiz-Antrag zur Berathung zurückgelegt. Unter fortwährendem Lärmen und Theilnahmlosigkeit spricht Buß gegen das Gesetz. Schulz aus Weilburg (links) kräftig dafür. Nachdem auch noch Herz aus Wien, der Unterstaatssekretär Fallati und als Berichterstatter Ge_ ekoth dafür mit einigen Abänderungen gesprochen, wird der präjudizielle Antrag mit großer Mehrheit verworfen und das Gesetz, nachdem der Urtext des Ausschusses durch mehrere Zusätze und Abänderungen amendirt worden, in folgender Art angenommen: Gesetz, den Schutz und die Fürsorge des Reichs für deutsche Auswanderung betreffend. § 1. Der Schutz und die Fürsorge des Reichs für deutsche Auswanderung wird durch ein von der Centralgewalt einzusetzendes Auswanderungsamt geübt. Dasselbe hat sich zu diesem Zweck mit den Einzelregierungen, so wie mit den Vereinen zum Schutz der Auswanderung in Verbindung zu setzen. (Der 2. Punkt ist ein Zusatz von Schulz aus Weilburg) § 2. Dem Auswanderungsamte steht das Recht zu, Agenten für Auswanderung zu ernennen und zu entlassen. Nur die vom Auswanderungsamt mit Concessionen ernannten Agenten sind befugt, Agenturen fur Auswanderung zu betreiben. Wer ohne diese Erlaubniß derartige Geschäfte betreibt, verfällt in eine Geldstrafe bis 1000 fl rheinisch Rheder, Schiffsmäkler und Expedienten in den Seestädten, sowie solche Unteragenten, für welche die Agenten haften, sind hiervon ausgenommen. (Zusatz von Fallati.) § 3. Jeder Agent für Auswanderung ist verpflichtet, zur Sicherung gewissenhafter Erfüllung der von ihm gegen Auswanderer übernommenen kontraktlichen Obliegenheiten eine von dem Auswanderungsamte bestimmte angemessene Kaution zu bestellen. § 4. Die Agenten für Auswanderung haften den Auswanderern für alle erweislichen Schäden, welche diesen aus unterlassener oder nicht pünktlich erfolgter Erfüllung der von ihnen, im Namen und Auftrage Dritter, mit denselben zur Beförderung abgeschlossenen Verträge erwachsen, so wie für alle aus Nichtbefolgung gesetzlicher Verordnungen zugezogenen Nachtheile. Bei Beförderung von Auswanderern von deutschen Seehäfen aus hört diese Verbindlichkeit mit der vertragsmäßig erfolgten Einschiffung auf. Die Agenten sind zum Ersatze der Schäden aus eigenen Mitteln und ohne sich dagegen durch Beziehung auf diejenigen schützen zu können, in deren Auftrage sie mit den Auswanderern Beförderungsverträge abgeschlossen haben, als Selbstschuldner verpflichtet. §. 5. „Zur Sicherung übersee'scher Auswanderungen von deutschen Seehäfen aus werden von dem Auswanderungsamte über die Beförderung der Auswanderer, insbesondere über Verproviantirung der Schiffe, über den für die Unterbringung der Passagiere nach den Bestimmungen in §. 10 erforderlichen Schiffsraum, über die Verpflegung der Passagiere am Hafenplatze bis zur Einschiffung und über die Assekuranz der Passage- und Verwendungsgelder für alle deutschen Seehäfen gleichförmige Bestimmungen getroffen.“ §. 6. „Jeder Agent, welcher Verträge zur Beförderung deutscher Auswanderer von nicht deutschen Seehäfen aus abschließt, ist gehalten, die Passage- und Verwendungsgelder, in Gemäßheit der für deutsche Seehäfen geltenden Verordnungen und Gesetze, durch Assekuranz zu decken und die darüber ausgestellte Police an den Reichskonsul am Einschiffungsplatze abzugeben, oder in Ermangelung eines solchen eine beglaubigte Abschrift davon an das Au[s]wanderungsamt sofort einzusenden.“ §. 7. (Nach Fallati's Amend.) „Bei Beförderung von Auswanderern von nicht deutschen Seehäfen aus ist der Agent verpflichtet, außer der nach §, 3 bestellten allgemeinen Caution noch eine besondere Caution nach Bestimmung des Auswanderungsamtes zu leisten.“ §. 8. „In nichtdeutschen europäischen Seehäfen sind die Reichskonsuln verbunden, die deutsche Auswanderung zu überwachen und besonders dafür zu sorgen, daß den Passagieren die abgeschlossenen Ueberfahrtsverträge pünktlich gehalten und erfüllt werden, auch nöthigenfalls zu diesem Zwecke bei Gericht und jeder anderen geeigneten Behörde, einzuschreiten.“ §. 9. „Jeder Agent hat die Auswanderer, deren Beförderung er übernimmt, vor Abschließung des Vertrages von den Einwanderungsgesetzen des jenseitigen Landes in Kenntniß zu setzen und ihnen mit der Vertragsurkunde einen Abdruck der nach §. 5 zu erlassenden Verordnungen einzuhändigen.“ §. 10. „An Bord eines Schiffes mit Passagieren ist diesen ein Raum von mindestens 12 Quadrat-Fuß rheinländisch auf freier Deckoberfläche, bei wenigstens 6 Fuß rheinländisch Höhe im Zwischendeck, für den Kopf, — zu gewähren. Insofern fremde Gesetzgebungen einen größeren als jenen Schiffsraum vorschreiben, hat das Auswanderungsamt in Uebereinstimmung damit das Erforderliche anzuordnen. Für pünktliche Befolgung der für den Schiffsraum getroffenen Bestimmungen haftet bei Auswanderungen von fremden Seehäfen aus der Agent, im Fall sich der Auswanderer eines solchen bedient; bei Auswanderungen von deutschen Seehäfen aus hingegen liegt deren Ausführung der obrigkeitlichen Behörde ob.“ §. 11. „Alle fremden Schiffe, welche in deutschen Seehäfen Passagiere an Bord nehmen, sind den gesetzlichen Bestimmungen für Auswanderung und für deutsche Seehäfen unterworfen. Der Expedient oder Korrespondent eines fremden Schiffes, welches Passagiere in deutschen Seehäfen aufnimmt, ist verpflichtet, durch den betreffenden Konsul oder in Ermangelung eines solchen durch die obrigkeitliche Behörde, den Kapitän des Schiffes zur Ausstellung einer gerichtlichen Urkunde anzuhalten, wodurch derselbe so wie das Schiff für die gewissenhafte Erfüllung der übernommenen Obliegenheiten und zum Schadenersatze verbindlich gemacht wird. §. 12. „Die von den Agenten nach §§. 3 und 7, bei Beförderung von Passagieren von nicht deutschen Seehäfen aus geleistete Kaution, so wie die von dem Kapitän eines fremden Schiffes nach §. 11 übernommene Verbindlichkeit ist nur dann als erloschen zu betrachten, wenn durch den Reichskonsul, oder in Ermangelung eines solchen durch die geeignete Behörde am Landungsplatze bei Ankunft des Schiffes die Erfüllung der den Passagieren während der Reise gewährleisteten vertragsmäßigen Bestimmungen glaubhaft bescheinigt wird. § 13 In den außereuropäischen Hafenplätzen, in welchen sich Reichskonsuln befinden, steht die Auswanderung unter deren besonderer Aussicht. Bei der Ankunft eines jeden deutschen Schiffes mit Auswanderern hat sich der Kapitän sofort bei dem Reichskonsul zu melden und demselben seine Passagierliste nebst dem Schiffsjournale vorzulegen. Der Reichskonsul hat entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei Ankunft eines jeden Schiffes mit deutschen Auswanderern vorkommende Klagen wegen ihrer Behandlung während der Reise entgegenzunehmen, darüber ein Protokoll, nach Befinden unter Vornehmung von Zeugen, abzufassen, und dasselbe an das Auswanderungsamt einzusenden. Der Reichskonsul hat in jeder Hinsicht, namentlich gegen das Schiff und den Kapitän, die Rechte der Passagiere zu vertreten und hierzu nöthigenfalls den Schutz und die Hülfe der Gerichte oder anderer Behörden in Anspruch zu nehmen. §. 14. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika haben die Reichskonsuln sich mit den in den Haupthäfen bestehenden deutschen Gesellschaften in Verbindung zu setzen, um in Gemeinschaft mit denselben und den örtlichen Behörden das Interesse der Eingewanderten wahrzunehmen, auch denselben zu ihrer Weiterbeförderung und Ansiedlung insbesondere mit ihrem Rathe behülflich zu sein. Auch sonstige im Auslande für die deutsche Auswanderung etwa nöthige vorbereitende Maßregeln geschehen durch das Auswanderungs-Amt. (Zusatz von Schulz in Weilburg.) §. 15. Die Reichskonsuln haben bei Ausübung ihrer in den §§ 8, 13 und 14 vorgezeichneten Obliegenheiten die Bestimmungen zu befolgen, welche das Reglement für Konsuln enthält. §. 16. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit ‥… (Die Centralgewalt bestimmt das Datum) … in Wirksamkeit. Nach einer kurzen Debatte beschließt man hierauf, morgen die Sitzung auszusetzen, und Sonnabend die Debatte über die Welker'schen Anträge zu beginnen. Ungarn.

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Marx-Engels-Gesamtausgabe: Bereitstellung der Texttranskription. (2017-03-20T13:08:10Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
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Die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Ausgabe: Neue Rheinische Zeitung. Organ der Demokratie. Bd. 2 (Nummer 184 bis Nummer 301) Köln, 1. Januar 1849 bis 19. Mai 1849. Glashütten im Taunus, Verlag Detlev Auvermann KG 1973.




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Zitationshilfe: Neue Rheinische Zeitung. Nr. 249. Köln, 18. März 1849, S. 1392. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_nrhz249_1849/2>, abgerufen am 03.12.2024.