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Neue Rheinische Zeitung. Nr. 192. Köln, 11. Januar 1849.

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Forro, die Brigade Deym bis A. Novaj. Bei Forro hatte der Feind die erste Stellung eingenommen, und es waren daselbst nebst mehreren Geschützen die polnische Legion und einige Hundert Husaren postirt. -- Beim Herannahen der Avantgarde zog sich der Feind, ohne das Gefecht anzunehmen, zurück. -- Am 28. wurde die Vorrückung gegen Miskolcz der Art kombinirt, daß die Brigade Pergen durch eine Umgehung der feindlichen Stellung bei Szikszö, deren linke Flanke und Rücken bedrohte, während die Brigade Deym die Fronte derselben an der Hauptstraße anzugreifen beordert war. -- Der Plan gelang; die Brigade Pergen, geführt vom Major Baron Gablenz des Generalstabs griff Szikszö im Rücken an, wobei eine halbe Kompagnie Honved gefangen genommen wurde. Eine andere Honved-Abtheilung wurde durch die Chevauxlegers der Avantgarde ereilt und gleichfalls gefangen. --

Die an der Straße vorgerückte Brigade Deym konnte sofort diesen Ort ungehindert und mit klingendem Spiel passiren. Nachdem die Insugenten mit bedeutenden Streitkräften die vortheilhafte Position an den Höhen bei Szikszö besetzt hatten, beschloß der Korpskommandant, trotz der vorgerückten Tageszeit und der Ermüdung seiner Truppen, dennoch den Feind anzugreifen, um ihn aus der Nähe von Szikszö gegen Miskolcz zurückzudrängen. Die sämmtliche Kavallerie mit einer 6pfündigen Batterie rückten an der Straße gegen Miskolcz in der Ebene vor, und es entspann sich beiderseits ein lebhaftes Geschützfeuer, welches eine erfolgreiche Wirkung gegen die in Uebermacht aufgestellte feindliche Kavallerie übte, so zwar, daß sie sehr bald die Flucht ergriff. -- Große feindliche Infanteriemassen nebst Artillerie und eine Husarenabtheilung, hatten sich auf dem Höhenzuge westlich der Straße festgesetzt. Die Brigade Pergen mit der Raketen-Batterie wurde beordert, diese Höhen zu erstürmen, welches auch mit dem günstigsten Erfolge geschah; -- nur die einbrechende Nacht rettete den Feind von der gänzlichen Niederlage. -- Dieses Gefecht kostete dem Korps des Feldmarschall-Lieutenant Schlick nur 5 Verwundete.

Der Verlust des Feindes ist bedeutend, und es wurden von demselben 85 Mann, darunter 1 Offizier und mehrere Unteroffiziere gefangen genommen.

Wien, den 5. Januar 1849.

Der Militair- und Civil-Gouverneur: Welden, Feldmarschall-Lieutenant.

Nachschrift. Es langt so eben die Nachricht an, daß die k. k. Truppen in Budapesth ohne Schwertstreich eingerückt sind.

* Kremsier, 4. Jan.

In der gestrigen Sitzung des Reichstags wurden mehrere Interpellationen verlesen und von Hrn. Stadion mehrere der früher gestellten beantwortet und zwar 1) wegen der Entwaffnung in Niederösterreich. Antwort: Das Standrechts-Ministerium billigt sie vollkommen. Hierauf kommt nochmals die Anlehnsfrage vor und wird ganz im Sinne des Ministeriums, gegen den Antrag von Borrosch erledigt. Zuletzt wird beschlossen, daß bei Berathung der Grundrechte jedesmal nur einzelne Paragraphen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Hr. Helfert (im Ministerium und längst erprobter Volksverräther) hat eine Abänderung der Grundrechte drucken lassen, in welcher der von der Standrechtspresse so sehr angefochtene §. 1. weggeblieben ist.

20 Aus dem Reich.

Kein Reich ist reicher, als unser Reich -- in gewissen Beziehungen. So kann man kaum den Fuß fortsetzen, ohne auf irgend einen aufgelösten oder bald aufzulösenden Volksvertreter, ja auf Deputirten-Embryonen zu treten, denen das Auflösungsurtel schon vor der Geburt auf der Stirn geschrieben steht. Es ist eine so angenehme Beschäftigung für die allerhöchsten Herren "von Gottes Gnaden" und ihre Helfershelfer, die National-, Vereinbarungs-, Landes-, konstituirende etc. Versammlungen aufzulösen, daß die bisherigen Exempel gewiß noch zahlreiche Nacheiferung finden werden. In Reichs-Dresden geht schon das Gemunkel, daß wenn die am 10. Januar zusammentretende Kammer nicht "Ordre pariren" sollte, man sie nach dem preußischen Auflösungs-Recept behandeln werde. Mit Schmerz wird Jeder, der Dresden auch nur einmal gesehen, eine andere am 1. Januar vorgenommene Auflösung vernehmen. Jene verwunderlichen Karnevalsgestalten des ächten feudalen Königthums, jene Männer mit den kolossalen Bärenmützen, den silbernen Behängen, rothen Röcken, sammtgelben Kragen, Unterfutter und Rabatten, und ihren weißgelben Westen -- sind nicht mehr! Die "Garde-Division" hat aufgehört, die dritte Merkwürdigkeit Dresdens zu sein. Der Fremde muß sich also von nun an mit den beiden noch übrigen, dem Wahrzeichen unter der Brücke und dem grünen Gewölbe, begnügen. Aber man eile, sonst könnte letzteres in Zeiten, wie die unsrigen zu werden versprechen, eines schönen Tages ebenfalls der Auflösung verfallen, um es in Kartoffeln für die erzgebirgischen Hungerleider zu verwandeln.

Doch zum Reichthum des Reiches zurück. Es hat, wie kein anderes Land, einen Ueberfluß an "geliebten Landesvätern." Leider bringt uns das neue Jahr die traurige Kunde, daß sich Einer derselben auflösen und mit dem königlich-sächsischen "Landesvater" verschmelzen will. Es wird blos noch über die Abfindungssumme verhandelt. Bestätigt sich dieses, wie ein anderes Attentat auf die bisherige Reichsgeographie und den genealogischen Kalender -- Annexation des Sigmaringischen Vaterlandes an Preußen -- : so könnten diese Präcedentien leicht zu noch Schlimmerem führen. Rüttelt man erst solchergestalt an allem Heiligen und Altehrwürdigen, fangen die Herren "von Gottes Gnaden" selber an, sich "zu drücken:" wer bürgt uns dafür, daß wir nicht endlich um die schöne, wiewohl etwas "kostenspielige" Erfindung von einem halben Schock "geliebter Landesväter" plötzlich geprellt und verwaist dastehen und wegen Verwendung der 50 Mill. Thlr., die wir jährlich für jene Erfindung ausgeben, in äußerste Verlegenheit gerathen?

Der Patriot gibt für die Landesväter eben so gern, als letztere es nehmen. Blos einige Leute im Reich machen sich jetzt zu Knickern und Knausern. So wollen die Schwaben ihrem Landesvater die Civilliste beschneiden; der aber hält fest und wird, statt sich mit seinen politischen Nachtwächtern und Genossen in seinen und der Fräulein Stubenrauch Genüssen verkürzen zu lassen, lieber der knickerigen Kammer ihr Dasein abkürzen.

Gleiche Knauserei in dem traulichen Gotha! Ja in diesem Gotha, das mir stets wie ein lebendiger Verein "für Gesetz und Ordnung" vorkam, erklärt der Landtag, daß die Domänen der Krone, und der Herzog erklärt, daß sie seiner herzoglichen Person gehören. Des Herzogs Erklärung scheint gewichtiger. Der Landtag hat blos Landes-, aber der Landesvater hat Reichs-Argumente, Argumente ad hominem, bestehend in königl. sächsischen Reichstruppen, die vor einigen Tagen mehreren Bürgern den Schädel einschlugen, um dem beschränkten Unterthanenverstande einiges Licht zu verschaffen. Da lobe ich mir den Reichsmax von Baiern, der hat ein treues Volk und eine Civilliste, die ihm nicht geschmälert wird, und dafür wird er ein Reichskorps an der Rheingränze aufstellen, so daß dort den Franzosen gegenüber das Bockbier und am nördlichen Rhein unter Wrangel das preußische "Reichssauerkraut" würdig vertreten sein werden.

* Frankfurt, 8. Januar.

117te Sitzung der Nationalversammlung. Sie wird um 10 Uhr von Hrn. Simson eröffnet. Der Lärm ist so groß, daß selbst ein starker Simson ihn kaum bezwingen kann.

Es erfolgen einige Interpellationen. Der Justizminister legt endlich 28 Aktenstücke, welche sich auf die standrechtliche Behandlung R. Blum's und J. Fröbel's beziehen, der Versammlung vor. Kirchgeßner theilt mit, daß der östreichische Ausschuß mit einem Majoritäts- und einem Minoritäts-Erachten niedergekommen. Jenes und dieses lauten:

I. In Erwägung, daß das Verfassungswerk für das deutsche Reich von der Nationalversammlung einzig und allein festzustellen und sonach die Vereinbarung mit den einzelnen Regierungen Deutschlands nicht zulässig ist, in Erwägung, daß die Feststellung des Reichsgebietes ein Bestandtheil der Reichsverfassung ist, in Erwägung, daß es die Nationalversammlung mit dem ihr gewordenen Beruf, für alle zum früheren deutschen Bunde gehörigen Länder eine gemeinsame Verfassung zu geben, für unvereinbar erachtet, in die Ausscheidung der zum früheren deutschenBunde gehörigen Lande Oesterreichs aus dem deutschen Bundesstaate zu willigen, in fernerer Erwägung der eigenthümlichen Verhältnisse, die sich aus der bestehenden Verbindung deutscher und nichtdeutscher Länder in Oesterreich ergeben, in endlicher Erwägung, daß die Feststellung der deutschen Reichsverfassung eine innige, sowohl politische als kommerzielle Verbindung nichtdeutscher Länder Oesterreichs mit dem dem deutschen Bundesstaate nicht ausschließt, sondern eine solche vielmehr im offenbaren Interesse beider Länder gelegen ist, -- beschließt die Nationalversammlung:
1) Die vom Reichsministerum in dessen Erklärung vom 5. d. M. ausgesprochene Zurückweisung des Vereinbarungs-Prinzipes für die deutsche Reichsverfassung im vollsten Maße anzuerkennen.
2) Die Centralgewalt zu beauftragen, über das Verhältniß der zum früheren deutschen Bunde nicht gehörigen Länder Oesterreichs zu dem deutschen Bundesstaate zu geeigneter Zeit und in geeigneter Wrise mit der österreichischen Regierung in Verhandlung in treten.
II. Minoritäts-Antrag: Dem Reichsministerium die auf Vorlage vom 18. Dez. v. J., modifizirt durch Schreiben vom 5. Januar l. J., erbetene Vollmacht zu ertheilen.
Unterz.: Barth, Paur, v. Buttel, Dr. v. Linde, Rüder.

Es folgen nun Redeübungen hinsichtlich Aufhebung der Hazardspiele, der öffentl. Spielbanken, der Lotterie und des Lotto. Die Versammlung beschließt:

"Alle öffentl. Spielbanken sind vom 1. Mai 1849 an in ganz Deutschland geschlossen und die Spielpachtverträge aufgehoben."

Ferner wurde beschlossen:

a. "die Staats-Klassenlotterien zwar vorjetzt fortbestehen lassen, jedoch die provisorische Centralgewalt zu beauftragen, auf deren Aufhebung in den Einzelstaaten thunlichst hinzuwirken, und
b. Privatlotterien nur gegen Concession der Regierungen der einzelnen deutschen Staaten und lediglich zu gemeinnützigen Zwecken gestatten, zugleich aber
c. zu beschließen, daß die Errichtung neuer Klassen-Lotterien gänzlich untersagt werde."

Sodann wird Folgendes genehmigt:

"Die Nationalversammlung wolle die Aufhebung des Lotto in allen deutschen Staaten, "in welchen es noch besteht", beschließen und dieselbe von der provisorischen Centralgewalt in kürzester Zeit bewirken lassen,
die Beschlüsse über Lotterie und Lotto an die provisorische Centralgewalt zur Ausführung zu überweisen."

Es kommt hierauf der Bericht des Verfassungs-Ausschusses über die Nachträge zu §. 19 des Entwurfs "vom Reichstage" zur Verhandlung. Der Bericht beantragt:

"Die Uebereinstimmung der Reichsregierung und des Reichstags ist erforderlich:

"Wenn der Reichshaushalt festgestellt wird, wenn Anleihen kontrahirt werden, wenn das Reich eine im Budget nicht vorgesehene Ausgabe ubernimmt oder nicht vorgesehene Steuer- oder Martikularbeiträge erhebt.

Wenn von Reichswegen Banken angelegt oder bewilligt werden.

Wenn die Steuererhebung der Einzelstaaten von der Zustimmung der Reichsgewalt abhängig gemacht ist."

Hinzugefügt werden soll jedoch und als ein besonderer Paragraph:

"Bei Feststellung des Reichshaushaltes treten folgende Bestimmungen ein:
1) Alle -- die Finanzen betreffende Vorlagen der Reichsregierung gelangen zunächst an das Volkshaus.
2) Bewilligungen von Ausgaben dürfen nur auf Antrag der Reichsregierung und bis zum Belauf dieses Antrages erfolgen.
3) Die Dauer der Finanzperiode ist ein Jahr.
4) Das Budget über die regelmäßigen Ausgaben des Reichs und über den Reservefonds, so wie über die für beides erforderlichen Deckungsmittel wird auf dem ersten Reichstag durch Reichstagsbeschlüsse festgestellt. Eine Erhöhung dieses Budgets auf späteren Reichstagen erfordert gleichfalls einen Reichstagsbeschluß.
5) Dieses ordentliche Budget wird auf jedem Reichstag zuerst dem Volkshaus vorgelegt und von diesem in seinen einzelnen Ansatzen und nach den Erläuterungen und Belegen, welche die Reichsregierung vorzulegen hat, geprüft und bewilligt.
6) Nach erfolgter Prüfung und Bewilligung durch das Volkshaus wird das Budget an das Staatenhaus abgegeben. Diesem steht, innerhalb des Gesammtbetrages des ordentlichen Budgets, so wie derselbe auf dem ersten Reichstage oder durch spätere Reichstagsbeschlüsse festgestellt ist, nur das Recht zu, Erinnerungen und Ausstellungen zu machen, uber welche das Volkshaus endgültig beschließt.
7) Alle außerordentlichen Ausgaben und deren Deckungsmittel bedürfen, gleich der Erhohung des ordentlichen Budgets, eines Reichstagsbeschlusses.
8) Die Nachweisung über die Verwendung der Reichsgelder wird dem Reichstage und zwar zuerst dem Volkshause zur Prüfung und zum Abschluß vorgelegt."

Wir übergehen, was für und wider geredet worden, genug, die Abstimmung ist auf morgen vertagt. Also morgen das Resultat.

68 Frankfurt, 3. Januar.

In Nro. 8. des "Reichsgesetzblattes sind nun die sogenannten "Grundrechte des deutschen Volkes" veröffentlicht worden.

Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte gewährleistet sein. Sie sollen den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten zur Norm dienen, und keine Verfassung oder Gesetzgebung eines deutschen Einzelstaates soll dieselben je aufheben oder beschränken können.

Artikel 1. § 1. Das deutsche Volk besteht aus den Angehörigen der Staaten, welche das deutsche Reich bilden.

§ 2. Jeder Deutsche hat das deutsche Reichsbürgerrecht. Die ihm Kraft desselben zustehenden Rechte kann er in jedem deutschen Lande ausüben. Ueber das Recht, zur deutschen Reichsversammlung zu wählen, verfügt das Reichswahlgesetz.

§ 3. Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, Liegenschaften jeder Art zu erwerben und darüber zu verfügen, jeden Nahrungszweig zu betreiben, das Gemeindebürgerrecht zu gewinnen.

Die Bedingungen für den Aufenthalt und Wohnsitz werden durch ein Heimathsgesetz, jene für den Gewerbebetrieb durch eine Gewerbeordnung für ganz Deutschland von der Reichsgewalt festgesetzt.

§ 4. Kein deutscher Staat darf zwischen seinen Angehörigen und andern Deutschen einen Unterschied im bürgerlichen, peinlichen und Prozeßrechte machen, welcher die letzteren als Ausländer zurücksetzt.

§ 5. Die Strafe des bürgerlichen Todes soll nicht stattfinden, und da, wo sie bereits ausgesprochen ist, in ihren Wirkungen aufhören, soweit nicht hierdurch erworbene Privatrechte verletzt werden.

§ 6. Die Auswanderungsfreiheit ist von Staatswegen nicht beschränkt; Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden.

Die Auswanderungsangelegenheit steht unter dem Schutze und der Fürsorge des Reichs.

Artikel 2. § 7. Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Stände.

Der Adel als Stand ist aufgehoben.

Alle Standesvorrechte sind abgeschafft.

Die Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.

Alle Titel, in so weit sie nicht mit einem Amte verbunden sind, sind aufgehoben und dürfen nie wieder eingeführt werden.

Kein Staatsangehöriger darf von einem auswärtigen Staate einen Orden annehmen.

Die öffentlichen Aemter sind für alle Befähigten gleich zugänglich.

Die Wehrpflicht ist für Alle gleich; Stellvertretung bei derselben findet nicht statt.

Artikel 3. § 8. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.

Die Verhaftung einer Person soll, außer im Falle der Ergreifung auf frischer That, nur geschehen in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls. Dieser Befehl muß im Augenblicke der Verhaftung oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Verhafteten zugestellt werden.

Die Polizeibehörde muß Jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, im Laufe des folgenden Tages entweder frei lassen oder der richterlichen Behörde übergeben.

Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Gerichte zu bestimmenden Caution oder Bürgschaft der Haft entlassen werden, sofern nicht dringende Anzeigen eines schweren peinlichen Verbrechens gegen denselben vorliegen.

Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten Gefangenschaft ist der Schuldige und nöthigenfalls der Staat dem Verletzten zur Genugthuung und Entschädigung verpflichtet.

Die für das Heer- und Seewesen erforderlichen Modifikationen dieser Bestimmungen werden besonderen Gesetzen vorbehalten.

§ 9. Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht sie vorschreibt, oder das Seerecht im Falle von Meutereien sie zuläßt, so wie die Strafen des Prangers, der Brandmarkung und der körperlichen Züchtigung sind abgeschafft.

§ 10 Die Wohnung ist unverletzlich.

Eine Haussuchung ist nur zulässig:

1. In Kraft eines richterlichen mit Gründen versehenen Befehls, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll.
3. Im Fall der Verfolgung auf frischer That durch den gesetzlich berechtigten Beamten.
3. In den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz ausnahmsweise bestimmten Beamten auch ohne richterlichen Befehl dieselbe gestattet.

Die Haussuchung muß, wenn thunlich, mit Zuziehung von Hausgenossen erfolgen.

Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist kein Hinderniß der Verhaftung eines gerichtlich Verfolgten.

§ 11 Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer bei einer Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls, vorgenommen werden, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll.

§ 12. Das Briefgeheimniß ist gewährleistet.

Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen.

Artikel 4. § 13. Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern.

Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise durch vorbeugende Maßregeln, namentlich Censur, Konzessionen, Sicherheitsbestellungen, Staatsauflagen, Beschränkungen der Druckereien oder des Buchhandels, Postverbote oder andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendirt oder aufgehoben werden.

Ueber Preßvergehen, welche von Amts wegen verfolgt werden, wird durch Schwurgerichte geurtheilt.

Ein Preßgesetz wird vom Reiche erlassen werden.

Artikel 5. § 14 Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit.

Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren.

§ 15. Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Uebung seiner Religion.

Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nach dem Gesetze zu bestrafen.

§ 16. Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun.

§ 17. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.

Keine Religionsgesellschaft genießt vor andern Vorrechte durch den Staat; es besteht fernerhin keine Staatskirche.

Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bilden; einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht.

§ 18. Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden.

§ 19. Die Formel des Eides soll künftig lauten: "So wahr mir Gott helfe."

§. 20. Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des Civilaktes abhängig; die kirchliche Trauung kann nur nach der Vollziehung des Civilaktes stattfinden.

Die Religionsverschiedenheit ist kein bürgerliches Ehehinderniß

§. 21. Die Standesbücher werden von den kirchlichen Behörden geführt.

Artikel 6. §. 22. Die Wissenschaft und die Lehre ist frei.

§. 23. Das Unterrichts- und Erziehungswesen steht unter der Oberaufsicht des Staats, und ist, abgesehen vom Religionsunterricht, der Beaufsichtigung der Geistlichkeit als solcher enthoben.

§. 24. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen, zu leiten und an solchen Unterricht zu ertheilen, steht jedem Deutschen frei, wenn er seine Befähigung der betreffenden Staatsbehörde nachgewiesen hat.

Der häusliche Unterricht unterliegt keiner Beschränkung.

§. 25. Für die Bildung der deutschen Jugend soll durch öffentliche Schulen überall genügend gesorgt werden.

Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegbefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die unteren Volksschulen vorgeschrieben ist.

§ 26. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener.

Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden aus der Zahl der Geprüften die Lehrer der Volksschulen an.

§. 27. Für den Unterricht in Volksschulen und niederen Gewerbeschulen wird kein Schulgeld bezahlt.

Unbemittelten soll auf allen öffentlichen Unterrichtsanstalten freier Unterricht gewährt werden.

§. 28. Es steht einem Jeden frei seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.

Artikel 7. §. 29. Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln; einer besonderen Erlaubniß dazu bedarf es nicht.

Volksversammlungen unter freiem Himmell können bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten werden.

§. 30. Die Deutschen haben das Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht soll durch keine vorbeugende Maßregel beschränkt werden.

§. 31. Die in den §§. 29 und 30 enthaltenen Bestimmungen finden auf das Heer und die Kriegsflotte Anwendung, insofern die militärischen Disciplinarvorschriften nicht entgegenstehen.

Artikel 8 §. 32. Das Eigenthum ist unverletzlich.

Eine Enteignung kann nur aus Rücksichten des gemeinen Besten, nur auf Grund eines Gesetzes und gegen gerechte Entschädigung vorgenommen werden.

Das geistige Eigenthum soll durch die Reichsgesetzgebung geschützt werden.

§. 33. Jeder Grundeigenthümer kann seinen Grundbesitz unter Lebenden und von Todeswegen ganz oder theilweise veräußern. Den Einzelstaaten bleibt überlassen, die Durchführung des Grundgesetzes der Theilbarkeit alles Grundeigenthums durch Uebergangsgesetze zu vermitteln.

Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege der Gesetzgebung aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig.

§. 34. Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband hört für immer auf.

§. 35. Ohne Entschädigung sind aufgehoben:

1) Die Patrimonialgerichtsbarkeit und die grundherrliche Polizei, sammt den aus diesen Rechten fließenden Befugnissen, Exemptionen und Abgaben.

2) Die aus dem guts- und schutzherrlichen Verbande fließenden persönlichen Abgaben und Leistungen.

Mit diesen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche dem bisher Berechtigten dafür oblagen.

§. 36. Alle auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leistungen, insbesondere die Zehnten sind ablösbar: ob nur auf Antrag des Belasteten oder auch des Berechtigten, und in welcher Weise, bleibt der Gesetzgebung der einzelnen Staaten überlassen.

Es soll fortan kein Grundstück mit einer unablösbaren Abgabe oder Leistung belastet werden.

§. 37. Im Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eignem Grund und Boden.

Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden, Jagddienste, Jagdfrohnden und andere Leistungen für Jagdzwecke sind ohne Entschädigung aufgehoben.

Nur ablösbar jedoch ist die Jagdgerechtigkeit, welche erweislich durch einen lästigen mit dem Eigenthümer des belasteten Grundstückes abgeschlossenen Vertrag erworben ist; über die Art und Weise der Ablösung haben die Landesgesetzgebungen das Weitere zu bestimmen.

Die Ausübung des Jagdrechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und des gemeinen Wohls zu ordnen, bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.

Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden darf in Zukunft nicht wieder als Grundgerechtigkeit eingeführt werden.

§. 38. Die Familienfideicommisse sind aufzuheben. Die Art und Bedingungen der Aufhebung bestimmt die Gesetzgebung der einzelnen Staaten.

Ueber die Familienfideicommisse der regierenden fürstlichen Häuser bleiben die Bestimmungen den Landesgesetzgebungen vorbehalten.

§. 39. Aller Lehnsverband ist aufzuheben. Das Nähere über die Art und Weise der Ausführung haben die Gesetzgebungen der Einzelstaaten anzuordnen.

Die Strafe der Vermögenseinziehung soll nicht stattfinden.

Hierzu eine Beilage.

Forró, die Brigade Deym bis A. Novaj. Bei Forró hatte der Feind die erste Stellung eingenommen, und es waren daselbst nebst mehreren Geschützen die polnische Legion und einige Hundert Husaren postirt. — Beim Herannahen der Avantgarde zog sich der Feind, ohne das Gefecht anzunehmen, zurück. — Am 28. wurde die Vorrückung gegen Miskolcz der Art kombinirt, daß die Brigade Pergen durch eine Umgehung der feindlichen Stellung bei Szikszö, deren linke Flanke und Rücken bedrohte, während die Brigade Deym die Fronte derselben an der Hauptstraße anzugreifen beordert war. — Der Plan gelang; die Brigade Pergen, geführt vom Major Baron Gablenz des Generalstabs griff Szikszö im Rücken an, wobei eine halbe Kompagnie Honvéd gefangen genommen wurde. Eine andere Honvéd-Abtheilung wurde durch die Chevauxlegers der Avantgarde ereilt und gleichfalls gefangen. —

Die an der Straße vorgerückte Brigade Deym konnte sofort diesen Ort ungehindert und mit klingendem Spiel passiren. Nachdem die Insugenten mit bedeutenden Streitkräften die vortheilhafte Position an den Höhen bei Szikszö besetzt hatten, beschloß der Korpskommandant, trotz der vorgerückten Tageszeit und der Ermüdung seiner Truppen, dennoch den Feind anzugreifen, um ihn aus der Nähe von Szikszö gegen Miskolcz zurückzudrängen. Die sämmtliche Kavallerie mit einer 6pfündigen Batterie rückten an der Straße gegen Miskolcz in der Ebene vor, und es entspann sich beiderseits ein lebhaftes Geschützfeuer, welches eine erfolgreiche Wirkung gegen die in Uebermacht aufgestellte feindliche Kavallerie übte, so zwar, daß sie sehr bald die Flucht ergriff. — Große feindliche Infanteriemassen nebst Artillerie und eine Husarenabtheilung, hatten sich auf dem Höhenzuge westlich der Straße festgesetzt. Die Brigade Pergen mit der Raketen-Batterie wurde beordert, diese Höhen zu erstürmen, welches auch mit dem günstigsten Erfolge geschah; — nur die einbrechende Nacht rettete den Feind von der gänzlichen Niederlage. — Dieses Gefecht kostete dem Korps des Feldmarschall-Lieutenant Schlick nur 5 Verwundete.

Der Verlust des Feindes ist bedeutend, und es wurden von demselben 85 Mann, darunter 1 Offizier und mehrere Unteroffiziere gefangen genommen.

Wien, den 5. Januar 1849.

Der Militair- und Civil-Gouverneur: Welden, Feldmarschall-Lieutenant.

Nachschrift. Es langt so eben die Nachricht an, daß die k. k. Truppen in Budapesth ohne Schwertstreich eingerückt sind.

* Kremsier, 4. Jan.

In der gestrigen Sitzung des Reichstags wurden mehrere Interpellationen verlesen und von Hrn. Stadion mehrere der früher gestellten beantwortet und zwar 1) wegen der Entwaffnung in Niederösterreich. Antwort: Das Standrechts-Ministerium billigt sie vollkommen. Hierauf kommt nochmals die Anlehnsfrage vor und wird ganz im Sinne des Ministeriums, gegen den Antrag von Borrosch erledigt. Zuletzt wird beschlossen, daß bei Berathung der Grundrechte jedesmal nur einzelne Paragraphen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Hr. Helfert (im Ministerium und längst erprobter Volksverräther) hat eine Abänderung der Grundrechte drucken lassen, in welcher der von der Standrechtspresse so sehr angefochtene §. 1. weggeblieben ist.

20 Aus dem Reich.

Kein Reich ist reicher, als unser Reich — in gewissen Beziehungen. So kann man kaum den Fuß fortsetzen, ohne auf irgend einen aufgelösten oder bald aufzulösenden Volksvertreter, ja auf Deputirten-Embryonen zu treten, denen das Auflösungsurtel schon vor der Geburt auf der Stirn geschrieben steht. Es ist eine so angenehme Beschäftigung für die allerhöchsten Herren „von Gottes Gnaden“ und ihre Helfershelfer, die National-, Vereinbarungs-, Landes-, konstituirende etc. Versammlungen aufzulösen, daß die bisherigen Exempel gewiß noch zahlreiche Nacheiferung finden werden. In Reichs-Dresden geht schon das Gemunkel, daß wenn die am 10. Januar zusammentretende Kammer nicht „Ordre pariren“ sollte, man sie nach dem preußischen Auflösungs-Recept behandeln werde. Mit Schmerz wird Jeder, der Dresden auch nur einmal gesehen, eine andere am 1. Januar vorgenommene Auflösung vernehmen. Jene verwunderlichen Karnevalsgestalten des ächten feudalen Königthums, jene Männer mit den kolossalen Bärenmützen, den silbernen Behängen, rothen Röcken, sammtgelben Kragen, Unterfutter und Rabatten, und ihren weißgelben Westen — sind nicht mehr! Die „Garde-Division“ hat aufgehört, die dritte Merkwürdigkeit Dresdens zu sein. Der Fremde muß sich also von nun an mit den beiden noch übrigen, dem Wahrzeichen unter der Brücke und dem grünen Gewölbe, begnügen. Aber man eile, sonst könnte letzteres in Zeiten, wie die unsrigen zu werden versprechen, eines schönen Tages ebenfalls der Auflösung verfallen, um es in Kartoffeln für die erzgebirgischen Hungerleider zu verwandeln.

Doch zum Reichthum des Reiches zurück. Es hat, wie kein anderes Land, einen Ueberfluß an „geliebten Landesvätern.“ Leider bringt uns das neue Jahr die traurige Kunde, daß sich Einer derselben auflösen und mit dem königlich-sächsischen „Landesvater“ verschmelzen will. Es wird blos noch über die Abfindungssumme verhandelt. Bestätigt sich dieses, wie ein anderes Attentat auf die bisherige Reichsgeographie und den genealogischen Kalender — Annexation des Sigmaringischen Vaterlandes an Preußen — : so könnten diese Präcedentien leicht zu noch Schlimmerem führen. Rüttelt man erst solchergestalt an allem Heiligen und Altehrwürdigen, fangen die Herren „von Gottes Gnaden“ selber an, sich „zu drücken:“ wer bürgt uns dafür, daß wir nicht endlich um die schöne, wiewohl etwas „kostenspielige“ Erfindung von einem halben Schock „geliebter Landesväter“ plötzlich geprellt und verwaist dastehen und wegen Verwendung der 50 Mill. Thlr., die wir jährlich für jene Erfindung ausgeben, in äußerste Verlegenheit gerathen?

Der Patriot gibt für die Landesväter eben so gern, als letztere es nehmen. Blos einige Leute im Reich machen sich jetzt zu Knickern und Knausern. So wollen die Schwaben ihrem Landesvater die Civilliste beschneiden; der aber hält fest und wird, statt sich mit seinen politischen Nachtwächtern und Genossen in seinen und der Fräulein Stubenrauch Genüssen verkürzen zu lassen, lieber der knickerigen Kammer ihr Dasein abkürzen.

Gleiche Knauserei in dem traulichen Gotha! Ja in diesem Gotha, das mir stets wie ein lebendiger Verein „für Gesetz und Ordnung“ vorkam, erklärt der Landtag, daß die Domänen der Krone, und der Herzog erklärt, daß sie seiner herzoglichen Person gehören. Des Herzogs Erklärung scheint gewichtiger. Der Landtag hat blos Landes-, aber der Landesvater hat Reichs-Argumente, Argumente ad hominem, bestehend in königl. sächsischen Reichstruppen, die vor einigen Tagen mehreren Bürgern den Schädel einschlugen, um dem beschränkten Unterthanenverstande einiges Licht zu verschaffen. Da lobe ich mir den Reichsmax von Baiern, der hat ein treues Volk und eine Civilliste, die ihm nicht geschmälert wird, und dafür wird er ein Reichskorps an der Rheingränze aufstellen, so daß dort den Franzosen gegenüber das Bockbier und am nördlichen Rhein unter Wrangel das preußische „Reichssauerkraut“ würdig vertreten sein werden.

* Frankfurt, 8. Januar.

117te Sitzung der Nationalversammlung. Sie wird um 10 Uhr von Hrn. Simson eröffnet. Der Lärm ist so groß, daß selbst ein starker Simson ihn kaum bezwingen kann.

Es erfolgen einige Interpellationen. Der Justizminister legt endlich 28 Aktenstücke, welche sich auf die standrechtliche Behandlung R. Blum's und J. Fröbel's beziehen, der Versammlung vor. Kirchgeßner theilt mit, daß der östreichische Ausschuß mit einem Majoritäts- und einem Minoritäts-Erachten niedergekommen. Jenes und dieses lauten:

I. In Erwägung, daß das Verfassungswerk für das deutsche Reich von der Nationalversammlung einzig und allein festzustellen und sonach die Vereinbarung mit den einzelnen Regierungen Deutschlands nicht zulässig ist, in Erwägung, daß die Feststellung des Reichsgebietes ein Bestandtheil der Reichsverfassung ist, in Erwägung, daß es die Nationalversammlung mit dem ihr gewordenen Beruf, für alle zum früheren deutschen Bunde gehörigen Länder eine gemeinsame Verfassung zu geben, für unvereinbar erachtet, in die Ausscheidung der zum früheren deutschenBunde gehörigen Lande Oesterreichs aus dem deutschen Bundesstaate zu willigen, in fernerer Erwägung der eigenthümlichen Verhältnisse, die sich aus der bestehenden Verbindung deutscher und nichtdeutscher Länder in Oesterreich ergeben, in endlicher Erwägung, daß die Feststellung der deutschen Reichsverfassung eine innige, sowohl politische als kommerzielle Verbindung nichtdeutscher Länder Oesterreichs mit dem dem deutschen Bundesstaate nicht ausschließt, sondern eine solche vielmehr im offenbaren Interesse beider Länder gelegen ist, — beschließt die Nationalversammlung:
1) Die vom Reichsministerum in dessen Erklärung vom 5. d. M. ausgesprochene Zurückweisung des Vereinbarungs-Prinzipes für die deutsche Reichsverfassung im vollsten Maße anzuerkennen.
2) Die Centralgewalt zu beauftragen, über das Verhältniß der zum früheren deutschen Bunde nicht gehörigen Länder Oesterreichs zu dem deutschen Bundesstaate zu geeigneter Zeit und in geeigneter Wrise mit der österreichischen Regierung in Verhandlung in treten.
II. Minoritäts-Antrag: Dem Reichsministerium die auf Vorlage vom 18. Dez. v. J., modifizirt durch Schreiben vom 5. Januar l. J., erbetene Vollmacht zu ertheilen.
Unterz.: Barth, Paur, v. Buttel, Dr. v. Linde, Rüder.

Es folgen nun Redeübungen hinsichtlich Aufhebung der Hazardspiele, der öffentl. Spielbanken, der Lotterie und des Lotto. Die Versammlung beschließt:

„Alle öffentl. Spielbanken sind vom 1. Mai 1849 an in ganz Deutschland geschlossen und die Spielpachtverträge aufgehoben.“

Ferner wurde beschlossen:

a. „die Staats-Klassenlotterien zwar vorjetzt fortbestehen lassen, jedoch die provisorische Centralgewalt zu beauftragen, auf deren Aufhebung in den Einzelstaaten thunlichst hinzuwirken, und
b. Privatlotterien nur gegen Concession der Regierungen der einzelnen deutschen Staaten und lediglich zu gemeinnützigen Zwecken gestatten, zugleich aber
c. zu beschließen, daß die Errichtung neuer Klassen-Lotterien gänzlich untersagt werde.“

Sodann wird Folgendes genehmigt:

„Die Nationalversammlung wolle die Aufhebung des Lotto in allen deutschen Staaten, „in welchen es noch besteht“, beschließen und dieselbe von der provisorischen Centralgewalt in kürzester Zeit bewirken lassen,
die Beschlüsse über Lotterie und Lotto an die provisorische Centralgewalt zur Ausführung zu überweisen.“

Es kommt hierauf der Bericht des Verfassungs-Ausschusses über die Nachträge zu §. 19 des Entwurfs „vom Reichstage“ zur Verhandlung. Der Bericht beantragt:

„Die Uebereinstimmung der Reichsregierung und des Reichstags ist erforderlich:

„Wenn der Reichshaushalt festgestellt wird, wenn Anleihen kontrahirt werden, wenn das Reich eine im Budget nicht vorgesehene Ausgabe ubernimmt oder nicht vorgesehene Steuer- oder Martikularbeiträge erhebt.

Wenn von Reichswegen Banken angelegt oder bewilligt werden.

Wenn die Steuererhebung der Einzelstaaten von der Zustimmung der Reichsgewalt abhängig gemacht ist.“

Hinzugefügt werden soll jedoch und als ein besonderer Paragraph:

„Bei Feststellung des Reichshaushaltes treten folgende Bestimmungen ein:
1) Alle — die Finanzen betreffende Vorlagen der Reichsregierung gelangen zunächst an das Volkshaus.
2) Bewilligungen von Ausgaben dürfen nur auf Antrag der Reichsregierung und bis zum Belauf dieses Antrages erfolgen.
3) Die Dauer der Finanzperiode ist ein Jahr.
4) Das Budget über die regelmäßigen Ausgaben des Reichs und über den Reservefonds, so wie über die für beides erforderlichen Deckungsmittel wird auf dem ersten Reichstag durch Reichstagsbeschlüsse festgestellt. Eine Erhöhung dieses Budgets auf späteren Reichstagen erfordert gleichfalls einen Reichstagsbeschluß.
5) Dieses ordentliche Budget wird auf jedem Reichstag zuerst dem Volkshaus vorgelegt und von diesem in seinen einzelnen Ansatzen und nach den Erläuterungen und Belegen, welche die Reichsregierung vorzulegen hat, geprüft und bewilligt.
6) Nach erfolgter Prüfung und Bewilligung durch das Volkshaus wird das Budget an das Staatenhaus abgegeben. Diesem steht, innerhalb des Gesammtbetrages des ordentlichen Budgets, so wie derselbe auf dem ersten Reichstage oder durch spätere Reichstagsbeschlüsse festgestellt ist, nur das Recht zu, Erinnerungen und Ausstellungen zu machen, uber welche das Volkshaus endgültig beschließt.
7) Alle außerordentlichen Ausgaben und deren Deckungsmittel bedürfen, gleich der Erhohung des ordentlichen Budgets, eines Reichstagsbeschlusses.
8) Die Nachweisung über die Verwendung der Reichsgelder wird dem Reichstage und zwar zuerst dem Volkshause zur Prüfung und zum Abschluß vorgelegt.“

Wir übergehen, was für und wider geredet worden, genug, die Abstimmung ist auf morgen vertagt. Also morgen das Resultat.

68 Frankfurt, 3. Januar.

In Nro. 8. des „Reichsgesetzblattes sind nun die sogenannten „Grundrechte des deutschen Volkes“ veröffentlicht worden.

Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte gewährleistet sein. Sie sollen den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten zur Norm dienen, und keine Verfassung oder Gesetzgebung eines deutschen Einzelstaates soll dieselben je aufheben oder beschränken können.

Artikel 1. § 1. Das deutsche Volk besteht aus den Angehörigen der Staaten, welche das deutsche Reich bilden.

§ 2. Jeder Deutsche hat das deutsche Reichsbürgerrecht. Die ihm Kraft desselben zustehenden Rechte kann er in jedem deutschen Lande ausüben. Ueber das Recht, zur deutschen Reichsversammlung zu wählen, verfügt das Reichswahlgesetz.

§ 3. Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, Liegenschaften jeder Art zu erwerben und darüber zu verfügen, jeden Nahrungszweig zu betreiben, das Gemeindebürgerrecht zu gewinnen.

Die Bedingungen für den Aufenthalt und Wohnsitz werden durch ein Heimathsgesetz, jene für den Gewerbebetrieb durch eine Gewerbeordnung für ganz Deutschland von der Reichsgewalt festgesetzt.

§ 4. Kein deutscher Staat darf zwischen seinen Angehörigen und andern Deutschen einen Unterschied im bürgerlichen, peinlichen und Prozeßrechte machen, welcher die letzteren als Ausländer zurücksetzt.

§ 5. Die Strafe des bürgerlichen Todes soll nicht stattfinden, und da, wo sie bereits ausgesprochen ist, in ihren Wirkungen aufhören, soweit nicht hierdurch erworbene Privatrechte verletzt werden.

§ 6. Die Auswanderungsfreiheit ist von Staatswegen nicht beschränkt; Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden.

Die Auswanderungsangelegenheit steht unter dem Schutze und der Fürsorge des Reichs.

Artikel 2. § 7. Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Stände.

Der Adel als Stand ist aufgehoben.

Alle Standesvorrechte sind abgeschafft.

Die Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.

Alle Titel, in so weit sie nicht mit einem Amte verbunden sind, sind aufgehoben und dürfen nie wieder eingeführt werden.

Kein Staatsangehöriger darf von einem auswärtigen Staate einen Orden annehmen.

Die öffentlichen Aemter sind für alle Befähigten gleich zugänglich.

Die Wehrpflicht ist für Alle gleich; Stellvertretung bei derselben findet nicht statt.

Artikel 3. § 8. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.

Die Verhaftung einer Person soll, außer im Falle der Ergreifung auf frischer That, nur geschehen in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls. Dieser Befehl muß im Augenblicke der Verhaftung oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Verhafteten zugestellt werden.

Die Polizeibehörde muß Jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, im Laufe des folgenden Tages entweder frei lassen oder der richterlichen Behörde übergeben.

Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Gerichte zu bestimmenden Caution oder Bürgschaft der Haft entlassen werden, sofern nicht dringende Anzeigen eines schweren peinlichen Verbrechens gegen denselben vorliegen.

Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten Gefangenschaft ist der Schuldige und nöthigenfalls der Staat dem Verletzten zur Genugthuung und Entschädigung verpflichtet.

Die für das Heer- und Seewesen erforderlichen Modifikationen dieser Bestimmungen werden besonderen Gesetzen vorbehalten.

§ 9. Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht sie vorschreibt, oder das Seerecht im Falle von Meutereien sie zuläßt, so wie die Strafen des Prangers, der Brandmarkung und der körperlichen Züchtigung sind abgeschafft.

§ 10 Die Wohnung ist unverletzlich.

Eine Haussuchung ist nur zulässig:

1. In Kraft eines richterlichen mit Gründen versehenen Befehls, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll.
3. Im Fall der Verfolgung auf frischer That durch den gesetzlich berechtigten Beamten.
3. In den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz ausnahmsweise bestimmten Beamten auch ohne richterlichen Befehl dieselbe gestattet.

Die Haussuchung muß, wenn thunlich, mit Zuziehung von Hausgenossen erfolgen.

Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist kein Hinderniß der Verhaftung eines gerichtlich Verfolgten.

§ 11 Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer bei einer Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls, vorgenommen werden, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll.

§ 12. Das Briefgeheimniß ist gewährleistet.

Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen.

Artikel 4. § 13. Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern.

Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise durch vorbeugende Maßregeln, namentlich Censur, Konzessionen, Sicherheitsbestellungen, Staatsauflagen, Beschränkungen der Druckereien oder des Buchhandels, Postverbote oder andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendirt oder aufgehoben werden.

Ueber Preßvergehen, welche von Amts wegen verfolgt werden, wird durch Schwurgerichte geurtheilt.

Ein Preßgesetz wird vom Reiche erlassen werden.

Artikel 5. § 14 Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit.

Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren.

§ 15. Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Uebung seiner Religion.

Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nach dem Gesetze zu bestrafen.

§ 16. Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun.

§ 17. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.

Keine Religionsgesellschaft genießt vor andern Vorrechte durch den Staat; es besteht fernerhin keine Staatskirche.

Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bilden; einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht.

§ 18. Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden.

§ 19. Die Formel des Eides soll künftig lauten: „So wahr mir Gott helfe.“

§. 20. Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des Civilaktes abhängig; die kirchliche Trauung kann nur nach der Vollziehung des Civilaktes stattfinden.

Die Religionsverschiedenheit ist kein bürgerliches Ehehinderniß

§. 21. Die Standesbücher werden von den kirchlichen Behörden geführt.

Artikel 6. §. 22. Die Wissenschaft und die Lehre ist frei.

§. 23. Das Unterrichts- und Erziehungswesen steht unter der Oberaufsicht des Staats, und ist, abgesehen vom Religionsunterricht, der Beaufsichtigung der Geistlichkeit als solcher enthoben.

§. 24. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen, zu leiten und an solchen Unterricht zu ertheilen, steht jedem Deutschen frei, wenn er seine Befähigung der betreffenden Staatsbehörde nachgewiesen hat.

Der häusliche Unterricht unterliegt keiner Beschränkung.

§. 25. Für die Bildung der deutschen Jugend soll durch öffentliche Schulen überall genügend gesorgt werden.

Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegbefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die unteren Volksschulen vorgeschrieben ist.

§ 26. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener.

Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden aus der Zahl der Geprüften die Lehrer der Volksschulen an.

§. 27. Für den Unterricht in Volksschulen und niederen Gewerbeschulen wird kein Schulgeld bezahlt.

Unbemittelten soll auf allen öffentlichen Unterrichtsanstalten freier Unterricht gewährt werden.

§. 28. Es steht einem Jeden frei seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.

Artikel 7. §. 29. Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln; einer besonderen Erlaubniß dazu bedarf es nicht.

Volksversammlungen unter freiem Himmell können bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten werden.

§. 30. Die Deutschen haben das Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht soll durch keine vorbeugende Maßregel beschränkt werden.

§. 31. Die in den §§. 29 und 30 enthaltenen Bestimmungen finden auf das Heer und die Kriegsflotte Anwendung, insofern die militärischen Disciplinarvorschriften nicht entgegenstehen.

Artikel 8 §. 32. Das Eigenthum ist unverletzlich.

Eine Enteignung kann nur aus Rücksichten des gemeinen Besten, nur auf Grund eines Gesetzes und gegen gerechte Entschädigung vorgenommen werden.

Das geistige Eigenthum soll durch die Reichsgesetzgebung geschützt werden.

§. 33. Jeder Grundeigenthümer kann seinen Grundbesitz unter Lebenden und von Todeswegen ganz oder theilweise veräußern. Den Einzelstaaten bleibt überlassen, die Durchführung des Grundgesetzes der Theilbarkeit alles Grundeigenthums durch Uebergangsgesetze zu vermitteln.

Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege der Gesetzgebung aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig.

§. 34. Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband hört für immer auf.

§. 35. Ohne Entschädigung sind aufgehoben:

1) Die Patrimonialgerichtsbarkeit und die grundherrliche Polizei, sammt den aus diesen Rechten fließenden Befugnissen, Exemptionen und Abgaben.

2) Die aus dem guts- und schutzherrlichen Verbande fließenden persönlichen Abgaben und Leistungen.

Mit diesen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche dem bisher Berechtigten dafür oblagen.

§. 36. Alle auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leistungen, insbesondere die Zehnten sind ablösbar: ob nur auf Antrag des Belasteten oder auch des Berechtigten, und in welcher Weise, bleibt der Gesetzgebung der einzelnen Staaten überlassen.

Es soll fortan kein Grundstück mit einer unablösbaren Abgabe oder Leistung belastet werden.

§. 37. Im Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eignem Grund und Boden.

Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden, Jagddienste, Jagdfrohnden und andere Leistungen für Jagdzwecke sind ohne Entschädigung aufgehoben.

Nur ablösbar jedoch ist die Jagdgerechtigkeit, welche erweislich durch einen lästigen mit dem Eigenthümer des belasteten Grundstückes abgeschlossenen Vertrag erworben ist; über die Art und Weise der Ablösung haben die Landesgesetzgebungen das Weitere zu bestimmen.

Die Ausübung des Jagdrechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und des gemeinen Wohls zu ordnen, bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.

Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden darf in Zukunft nicht wieder als Grundgerechtigkeit eingeführt werden.

§. 38. Die Familienfideicommisse sind aufzuheben. Die Art und Bedingungen der Aufhebung bestimmt die Gesetzgebung der einzelnen Staaten.

Ueber die Familienfideicommisse der regierenden fürstlichen Häuser bleiben die Bestimmungen den Landesgesetzgebungen vorbehalten.

§. 39. Aller Lehnsverband ist aufzuheben. Das Nähere über die Art und Weise der Ausführung haben die Gesetzgebungen der Einzelstaaten anzuordnen.

Die Strafe der Vermögenseinziehung soll nicht stattfinden.

Hierzu eine Beilage.

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Forró, die Brigade Deym bis A. Novaj. Bei Forró hatte der Feind die erste Stellung eingenommen, und es waren daselbst nebst mehreren Geschützen die polnische Legion und einige Hundert Husaren postirt. &#x2014; Beim Herannahen der Avantgarde zog sich der Feind, ohne das Gefecht anzunehmen, zurück. &#x2014; Am 28. wurde die Vorrückung gegen Miskolcz der Art kombinirt, daß die Brigade Pergen durch eine Umgehung der feindlichen Stellung bei Szikszö, deren linke Flanke und Rücken bedrohte, während die Brigade Deym die Fronte derselben an der Hauptstraße anzugreifen beordert war. &#x2014; Der Plan gelang; die Brigade Pergen, geführt vom Major Baron Gablenz des Generalstabs griff Szikszö im Rücken an, wobei eine halbe Kompagnie Honvéd gefangen genommen wurde. Eine andere Honvéd-Abtheilung wurde durch die Chevauxlegers der Avantgarde ereilt und gleichfalls gefangen. &#x2014;</p>
          <p>Die an der Straße vorgerückte Brigade Deym konnte sofort diesen Ort ungehindert und mit klingendem Spiel passiren. Nachdem die Insugenten mit bedeutenden Streitkräften die vortheilhafte Position an den Höhen bei Szikszö besetzt hatten, beschloß der Korpskommandant, trotz der vorgerückten Tageszeit und der Ermüdung seiner Truppen, dennoch den Feind anzugreifen, um ihn aus der Nähe von Szikszö gegen Miskolcz zurückzudrängen. Die sämmtliche Kavallerie mit einer 6pfündigen Batterie rückten an der Straße gegen Miskolcz in der Ebene vor, und es entspann sich beiderseits ein lebhaftes Geschützfeuer, welches eine erfolgreiche Wirkung gegen die in Uebermacht aufgestellte feindliche Kavallerie übte, so zwar, daß sie sehr bald die Flucht ergriff. &#x2014; Große feindliche Infanteriemassen nebst Artillerie und eine Husarenabtheilung, hatten sich auf dem Höhenzuge westlich der Straße festgesetzt. Die Brigade Pergen mit der Raketen-Batterie wurde beordert, diese Höhen zu erstürmen, welches auch mit dem günstigsten Erfolge geschah; &#x2014; nur die einbrechende Nacht rettete den Feind von der gänzlichen Niederlage. &#x2014; Dieses Gefecht kostete dem Korps des Feldmarschall-Lieutenant Schlick nur 5 Verwundete.</p>
          <p>Der Verlust des Feindes ist bedeutend, und es wurden von demselben 85 Mann, darunter 1 Offizier und mehrere Unteroffiziere gefangen genommen.</p>
          <p>Wien, den 5. Januar 1849.</p>
          <p>Der Militair- und Civil-Gouverneur: <hi rendition="#g">Welden,</hi> Feldmarschall-Lieutenant.</p>
          <p><hi rendition="#g">Nachschrift</hi>. Es langt so eben die Nachricht an, daß die k. k. Truppen in Budapesth ohne Schwertstreich eingerückt sind.</p>
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          <head><bibl><author>*</author></bibl> Kremsier, 4. Jan.</head>
          <p>In der gestrigen Sitzung des Reichstags wurden mehrere Interpellationen verlesen und von Hrn. <hi rendition="#g">Stadion</hi> mehrere der früher gestellten beantwortet und zwar 1) wegen der Entwaffnung in Niederösterreich. Antwort: Das Standrechts-Ministerium billigt sie vollkommen. Hierauf kommt nochmals die Anlehnsfrage vor und wird ganz im Sinne des Ministeriums, gegen den Antrag von Borrosch erledigt. Zuletzt wird beschlossen, daß bei Berathung der Grundrechte jedesmal nur einzelne Paragraphen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Hr. Helfert (im Ministerium und längst erprobter Volksverräther) hat eine Abänderung der Grundrechte drucken lassen, in welcher der von der Standrechtspresse so sehr angefochtene §. 1. weggeblieben ist.</p>
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          <head><bibl><author>20</author></bibl> Aus dem Reich.</head>
          <p>Kein Reich ist reicher, als unser Reich &#x2014; in gewissen Beziehungen. So kann man kaum den Fuß fortsetzen, ohne auf irgend einen aufgelösten oder bald aufzulösenden Volksvertreter, ja auf Deputirten-Embryonen zu treten, denen das Auflösungsurtel schon vor der Geburt auf der Stirn geschrieben steht. Es ist eine so angenehme Beschäftigung für die allerhöchsten Herren &#x201E;von Gottes Gnaden&#x201C; und ihre Helfershelfer, die National-, Vereinbarungs-, Landes-, konstituirende etc. Versammlungen aufzulösen, daß die bisherigen Exempel gewiß noch zahlreiche Nacheiferung finden werden. In Reichs-Dresden geht schon das Gemunkel, daß wenn die am 10. Januar zusammentretende Kammer nicht &#x201E;Ordre pariren&#x201C; sollte, man sie nach dem preußischen Auflösungs-Recept behandeln werde. Mit Schmerz wird Jeder, der Dresden auch nur einmal gesehen, eine andere am 1. Januar vorgenommene Auflösung vernehmen. Jene verwunderlichen Karnevalsgestalten des ächten feudalen Königthums, jene Männer mit den kolossalen Bärenmützen, den silbernen Behängen, rothen Röcken, sammtgelben Kragen, Unterfutter und Rabatten, und ihren weißgelben Westen &#x2014; sind nicht mehr! Die &#x201E;Garde-Division&#x201C; hat aufgehört, die dritte Merkwürdigkeit Dresdens zu sein. Der Fremde muß sich also von nun an mit den beiden noch übrigen, dem Wahrzeichen unter der Brücke und dem grünen Gewölbe, begnügen. Aber man eile, sonst könnte letzteres in Zeiten, wie die unsrigen zu werden versprechen, eines schönen Tages ebenfalls der Auflösung verfallen, um es in Kartoffeln für die erzgebirgischen Hungerleider zu verwandeln.</p>
          <p>Doch zum Reichthum des Reiches zurück. Es hat, wie kein anderes Land, einen Ueberfluß an &#x201E;geliebten Landesvätern.&#x201C; Leider bringt uns das neue Jahr die traurige Kunde, daß sich Einer derselben auflösen und mit dem königlich-sächsischen &#x201E;Landesvater&#x201C; verschmelzen will. Es wird blos noch über die Abfindungssumme verhandelt. Bestätigt sich dieses, wie ein anderes Attentat auf die bisherige Reichsgeographie und den genealogischen Kalender &#x2014; Annexation des Sigmaringischen Vaterlandes an Preußen &#x2014; : so könnten diese Präcedentien leicht zu noch Schlimmerem führen. Rüttelt man erst solchergestalt an allem Heiligen und Altehrwürdigen, fangen die Herren &#x201E;von Gottes Gnaden&#x201C; selber an, sich &#x201E;zu drücken:&#x201C; wer bürgt uns dafür, daß wir nicht endlich um die schöne, wiewohl etwas &#x201E;kostenspielige&#x201C; Erfindung von einem halben Schock &#x201E;geliebter Landesväter&#x201C; plötzlich geprellt und verwaist dastehen und wegen Verwendung der 50 Mill. Thlr., die wir jährlich für jene Erfindung ausgeben, in äußerste Verlegenheit gerathen?</p>
          <p>Der Patriot gibt für die Landesväter eben so gern, als letztere es nehmen. Blos einige Leute im Reich machen sich jetzt zu Knickern und Knausern. So wollen die Schwaben ihrem Landesvater die Civilliste beschneiden; der aber hält fest und wird, statt sich mit seinen politischen Nachtwächtern und Genossen in seinen und der Fräulein Stubenrauch Genüssen verkürzen zu lassen, lieber der knickerigen Kammer ihr Dasein abkürzen.</p>
          <p>Gleiche Knauserei in dem traulichen Gotha! Ja in diesem Gotha, das mir stets wie ein lebendiger Verein &#x201E;für Gesetz und Ordnung&#x201C; vorkam, erklärt der Landtag, daß die Domänen der Krone, und der Herzog erklärt, daß sie seiner herzoglichen Person gehören. Des Herzogs Erklärung scheint gewichtiger. Der Landtag hat blos Landes-, aber der Landesvater hat Reichs-Argumente, Argumente ad hominem, bestehend in königl. sächsischen Reichstruppen, die vor einigen Tagen mehreren Bürgern den Schädel einschlugen, um dem beschränkten Unterthanenverstande einiges Licht zu verschaffen. Da lobe ich mir den Reichsmax von Baiern, der hat ein treues Volk und eine Civilliste, die ihm nicht geschmälert wird, und dafür wird er ein Reichskorps an der Rheingränze aufstellen, so daß dort den Franzosen gegenüber das Bockbier und am nördlichen Rhein unter Wrangel das preußische &#x201E;Reichssauerkraut&#x201C; würdig vertreten sein werden.</p>
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          <head><bibl><author>*</author></bibl> Frankfurt, 8. Januar.</head>
          <p>117te Sitzung der Nationalversammlung. Sie wird um 10 Uhr von Hrn. <hi rendition="#g">Simson</hi> eröffnet. Der Lärm ist so groß, daß selbst ein starker Simson ihn kaum bezwingen kann.</p>
          <p>Es erfolgen einige Interpellationen. Der Justizminister legt endlich 28 Aktenstücke, welche sich auf die standrechtliche Behandlung R. <hi rendition="#g">Blum's</hi> und J. <hi rendition="#g">Fröbel's</hi> beziehen, der Versammlung vor. <hi rendition="#g">Kirchgeßner</hi> theilt mit, daß der östreichische Ausschuß mit einem Majoritäts- und einem Minoritäts-Erachten niedergekommen. Jenes und dieses lauten:</p>
          <p rendition="#et">I. In Erwägung, daß das Verfassungswerk für das deutsche Reich von der Nationalversammlung einzig und allein festzustellen und sonach die Vereinbarung mit den einzelnen Regierungen Deutschlands nicht zulässig ist, in Erwägung, daß die Feststellung des Reichsgebietes ein Bestandtheil der Reichsverfassung ist, in Erwägung, daß es die Nationalversammlung mit dem ihr gewordenen Beruf, für alle zum früheren deutschen Bunde gehörigen Länder eine gemeinsame Verfassung zu geben, für unvereinbar erachtet, in die Ausscheidung der zum früheren deutschenBunde gehörigen Lande Oesterreichs aus dem deutschen Bundesstaate zu willigen, in fernerer Erwägung der eigenthümlichen Verhältnisse, die sich aus der bestehenden Verbindung deutscher und nichtdeutscher Länder in Oesterreich ergeben, in endlicher Erwägung, daß die Feststellung der deutschen Reichsverfassung eine innige, sowohl politische als kommerzielle Verbindung nichtdeutscher Länder Oesterreichs mit dem dem deutschen Bundesstaate nicht ausschließt, sondern eine solche vielmehr im offenbaren Interesse beider Länder gelegen ist, &#x2014; beschließt die Nationalversammlung:<lb/>
1) Die vom Reichsministerum in dessen Erklärung vom 5. d. M. ausgesprochene Zurückweisung des Vereinbarungs-Prinzipes für die deutsche Reichsverfassung im vollsten Maße anzuerkennen.<lb/>
2) Die Centralgewalt zu beauftragen, über das Verhältniß der zum früheren deutschen Bunde nicht gehörigen Länder Oesterreichs zu dem deutschen Bundesstaate zu geeigneter Zeit und in geeigneter Wrise mit der österreichischen Regierung in Verhandlung in treten.<lb/>
II. Minoritäts-Antrag: Dem Reichsministerium die auf Vorlage vom 18. Dez. v. J., modifizirt durch Schreiben vom 5. Januar l. J., erbetene Vollmacht zu ertheilen.<lb/>
Unterz.: Barth, Paur, v. Buttel, Dr. v. Linde, Rüder.</p>
          <p>Es folgen nun Redeübungen hinsichtlich Aufhebung der Hazardspiele, der öffentl. Spielbanken, der Lotterie und des Lotto. Die Versammlung beschließt:</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;Alle öffentl. Spielbanken sind vom 1. Mai 1849 an in ganz Deutschland geschlossen und die Spielpachtverträge aufgehoben.&#x201C;</p>
          <p>Ferner wurde beschlossen:</p>
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          <p>§ 5. Die Strafe des bürgerlichen Todes soll nicht stattfinden, und da, wo sie bereits ausgesprochen ist, in ihren Wirkungen aufhören, soweit nicht hierdurch erworbene Privatrechte verletzt werden.</p>
          <p>§ 6. Die Auswanderungsfreiheit ist von Staatswegen nicht beschränkt; Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden.</p>
          <p>Die Auswanderungsangelegenheit steht unter dem Schutze und der Fürsorge des Reichs.</p>
          <p>Artikel 2. § 7. Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Stände.</p>
          <p>Der Adel als Stand ist aufgehoben.</p>
          <p>Alle Standesvorrechte sind abgeschafft.</p>
          <p>Die Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.</p>
          <p>Alle Titel, in so weit sie nicht mit einem Amte verbunden sind, sind aufgehoben und dürfen nie wieder eingeführt werden.</p>
          <p>Kein Staatsangehöriger darf von einem auswärtigen Staate einen Orden annehmen.</p>
          <p>Die öffentlichen Aemter sind für alle Befähigten gleich zugänglich.</p>
          <p>Die Wehrpflicht ist für Alle gleich; Stellvertretung bei derselben findet nicht statt.</p>
          <p>Artikel 3. § 8. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.</p>
          <p>Die Verhaftung einer Person soll, außer im Falle der Ergreifung auf frischer That, nur geschehen in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls. Dieser Befehl muß im Augenblicke der Verhaftung oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Verhafteten zugestellt werden.</p>
          <p>Die Polizeibehörde muß Jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, im Laufe des folgenden Tages entweder frei lassen oder der richterlichen Behörde übergeben.</p>
          <p>Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Gerichte zu bestimmenden Caution oder Bürgschaft der Haft entlassen werden, sofern nicht dringende Anzeigen eines schweren peinlichen Verbrechens gegen denselben vorliegen.</p>
          <p>Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten Gefangenschaft ist der Schuldige und nöthigenfalls der Staat dem Verletzten zur Genugthuung und Entschädigung verpflichtet.</p>
          <p>Die für das Heer- und Seewesen erforderlichen Modifikationen dieser Bestimmungen werden besonderen Gesetzen vorbehalten.</p>
          <p>§ 9. Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht sie vorschreibt, oder das Seerecht im Falle von Meutereien sie zuläßt, so wie die Strafen des Prangers, der Brandmarkung und der körperlichen Züchtigung sind abgeschafft.</p>
          <p>§ 10 Die Wohnung ist unverletzlich.</p>
          <p>Eine Haussuchung ist nur zulässig:</p>
          <p rendition="#et">1. In Kraft eines richterlichen mit Gründen versehenen Befehls, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll.<lb/>
3. Im Fall der Verfolgung auf frischer That durch den gesetzlich berechtigten Beamten.<lb/>
3. In den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz ausnahmsweise bestimmten Beamten auch ohne richterlichen Befehl dieselbe gestattet.</p>
          <p>Die Haussuchung muß, wenn thunlich, mit Zuziehung von Hausgenossen erfolgen.</p>
          <p>Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist kein Hinderniß der Verhaftung eines gerichtlich Verfolgten.</p>
          <p>§ 11 Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer bei einer Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls, vorgenommen werden, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll.</p>
          <p>§ 12. Das Briefgeheimniß ist gewährleistet.</p>
          <p>Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen.</p>
          <p>Artikel 4. § 13. Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern.</p>
          <p>Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise durch vorbeugende Maßregeln, namentlich Censur, Konzessionen, Sicherheitsbestellungen, Staatsauflagen, Beschränkungen der Druckereien oder des Buchhandels, Postverbote oder andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendirt oder aufgehoben werden.</p>
          <p>Ueber Preßvergehen, welche von Amts wegen verfolgt werden, wird durch Schwurgerichte geurtheilt.</p>
          <p>Ein Preßgesetz wird vom Reiche erlassen werden.</p>
          <p>Artikel 5. § 14 Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit.</p>
          <p>Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren.</p>
          <p>§ 15. Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Uebung seiner Religion.</p>
          <p>Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nach dem Gesetze zu bestrafen.</p>
          <p>§ 16. Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun.</p>
          <p>§ 17. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.</p>
          <p>Keine Religionsgesellschaft genießt vor andern Vorrechte durch den Staat; es besteht fernerhin keine Staatskirche.</p>
          <p>Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bilden; einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht.</p>
          <p>§ 18. Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden.</p>
          <p>§ 19. Die Formel des Eides soll künftig lauten: &#x201E;So wahr mir Gott helfe.&#x201C;</p>
          <p>§. 20. Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des Civilaktes abhängig; die kirchliche Trauung kann nur nach der Vollziehung des Civilaktes stattfinden.</p>
          <p>Die Religionsverschiedenheit ist kein bürgerliches Ehehinderniß</p>
          <p>§. 21. Die Standesbücher werden von den kirchlichen Behörden geführt.</p>
          <p>Artikel 6. §. 22. Die Wissenschaft und die Lehre ist frei.</p>
          <p>§. 23. Das Unterrichts- und Erziehungswesen steht unter der Oberaufsicht des Staats, und ist, abgesehen vom Religionsunterricht, der Beaufsichtigung der Geistlichkeit als solcher enthoben.</p>
          <p>§. 24. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen, zu leiten und an solchen Unterricht zu ertheilen, steht jedem Deutschen frei, wenn er seine Befähigung der betreffenden Staatsbehörde nachgewiesen hat.</p>
          <p>Der häusliche Unterricht unterliegt keiner Beschränkung.</p>
          <p>§. 25. Für die Bildung der deutschen Jugend soll durch öffentliche Schulen überall genügend gesorgt werden.</p>
          <p>Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegbefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die unteren Volksschulen vorgeschrieben ist.</p>
          <p>§ 26. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener.</p>
          <p>Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden aus der Zahl der Geprüften die Lehrer der Volksschulen an.</p>
          <p>§. 27. Für den Unterricht in Volksschulen und niederen Gewerbeschulen wird kein Schulgeld bezahlt.</p>
          <p>Unbemittelten soll auf allen öffentlichen Unterrichtsanstalten freier Unterricht gewährt werden.</p>
          <p>§. 28. Es steht einem Jeden frei seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.</p>
          <p>Artikel 7. §. 29. Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln; einer besonderen Erlaubniß dazu bedarf es nicht.</p>
          <p>Volksversammlungen unter freiem Himmell können bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten werden.</p>
          <p>§. 30. Die Deutschen haben das Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht soll durch keine vorbeugende Maßregel beschränkt werden.</p>
          <p>§. 31. Die in den §§. 29 und 30 enthaltenen Bestimmungen finden auf das Heer und die Kriegsflotte Anwendung, insofern die militärischen Disciplinarvorschriften nicht entgegenstehen.</p>
          <p>Artikel 8 §. 32. Das Eigenthum ist unverletzlich.</p>
          <p>Eine Enteignung kann nur aus Rücksichten des gemeinen Besten, nur auf Grund eines Gesetzes und gegen gerechte Entschädigung vorgenommen werden.</p>
          <p>Das geistige Eigenthum soll durch die Reichsgesetzgebung geschützt werden.</p>
          <p>§. 33. Jeder Grundeigenthümer kann seinen Grundbesitz unter Lebenden und von Todeswegen ganz oder theilweise veräußern. Den Einzelstaaten bleibt überlassen, die Durchführung des Grundgesetzes der Theilbarkeit alles Grundeigenthums durch Uebergangsgesetze zu vermitteln.</p>
          <p>Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege der Gesetzgebung aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig.</p>
          <p>§. 34. Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband hört für immer auf.</p>
          <p>§. 35. Ohne Entschädigung sind aufgehoben:</p>
          <p>1) Die Patrimonialgerichtsbarkeit und die grundherrliche Polizei, sammt den aus diesen Rechten fließenden Befugnissen, Exemptionen und Abgaben.</p>
          <p>2) Die aus dem guts- und schutzherrlichen Verbande fließenden persönlichen Abgaben und Leistungen.</p>
          <p>Mit diesen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche dem bisher Berechtigten dafür oblagen.</p>
          <p>§. 36. Alle auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leistungen, insbesondere die Zehnten sind ablösbar: ob nur auf Antrag des Belasteten oder auch des Berechtigten, und in welcher Weise, bleibt der Gesetzgebung der einzelnen Staaten überlassen.</p>
          <p>Es soll fortan kein Grundstück mit einer unablösbaren Abgabe oder Leistung belastet werden.</p>
          <p>§. 37. Im Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eignem Grund und Boden.</p>
          <p>Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden, Jagddienste, Jagdfrohnden und andere Leistungen für Jagdzwecke sind ohne Entschädigung aufgehoben.</p>
          <p>Nur ablösbar jedoch ist die Jagdgerechtigkeit, welche erweislich durch einen lästigen mit dem Eigenthümer des belasteten Grundstückes abgeschlossenen Vertrag erworben ist; über die Art und Weise der Ablösung haben die Landesgesetzgebungen das Weitere zu bestimmen.</p>
          <p>Die Ausübung des Jagdrechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und des gemeinen Wohls zu ordnen, bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.</p>
          <p>Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden darf in Zukunft nicht wieder als Grundgerechtigkeit eingeführt werden.</p>
          <p>§. 38. Die Familienfideicommisse sind aufzuheben. Die Art und Bedingungen der Aufhebung bestimmt die Gesetzgebung der einzelnen Staaten.</p>
          <p>Ueber die Familienfideicommisse der regierenden fürstlichen Häuser bleiben die Bestimmungen den Landesgesetzgebungen vorbehalten.</p>
          <p>§. 39. Aller Lehnsverband ist aufzuheben. Das Nähere über die Art und Weise der Ausführung haben die Gesetzgebungen der Einzelstaaten anzuordnen.</p>
          <p>Die Strafe der Vermögenseinziehung soll nicht stattfinden.</p>
          <p>
            <ref type="link">Hierzu eine Beilage.</ref>
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</TEI>
[1040/0004] Forró, die Brigade Deym bis A. Novaj. Bei Forró hatte der Feind die erste Stellung eingenommen, und es waren daselbst nebst mehreren Geschützen die polnische Legion und einige Hundert Husaren postirt. — Beim Herannahen der Avantgarde zog sich der Feind, ohne das Gefecht anzunehmen, zurück. — Am 28. wurde die Vorrückung gegen Miskolcz der Art kombinirt, daß die Brigade Pergen durch eine Umgehung der feindlichen Stellung bei Szikszö, deren linke Flanke und Rücken bedrohte, während die Brigade Deym die Fronte derselben an der Hauptstraße anzugreifen beordert war. — Der Plan gelang; die Brigade Pergen, geführt vom Major Baron Gablenz des Generalstabs griff Szikszö im Rücken an, wobei eine halbe Kompagnie Honvéd gefangen genommen wurde. Eine andere Honvéd-Abtheilung wurde durch die Chevauxlegers der Avantgarde ereilt und gleichfalls gefangen. — Die an der Straße vorgerückte Brigade Deym konnte sofort diesen Ort ungehindert und mit klingendem Spiel passiren. Nachdem die Insugenten mit bedeutenden Streitkräften die vortheilhafte Position an den Höhen bei Szikszö besetzt hatten, beschloß der Korpskommandant, trotz der vorgerückten Tageszeit und der Ermüdung seiner Truppen, dennoch den Feind anzugreifen, um ihn aus der Nähe von Szikszö gegen Miskolcz zurückzudrängen. Die sämmtliche Kavallerie mit einer 6pfündigen Batterie rückten an der Straße gegen Miskolcz in der Ebene vor, und es entspann sich beiderseits ein lebhaftes Geschützfeuer, welches eine erfolgreiche Wirkung gegen die in Uebermacht aufgestellte feindliche Kavallerie übte, so zwar, daß sie sehr bald die Flucht ergriff. — Große feindliche Infanteriemassen nebst Artillerie und eine Husarenabtheilung, hatten sich auf dem Höhenzuge westlich der Straße festgesetzt. Die Brigade Pergen mit der Raketen-Batterie wurde beordert, diese Höhen zu erstürmen, welches auch mit dem günstigsten Erfolge geschah; — nur die einbrechende Nacht rettete den Feind von der gänzlichen Niederlage. — Dieses Gefecht kostete dem Korps des Feldmarschall-Lieutenant Schlick nur 5 Verwundete. Der Verlust des Feindes ist bedeutend, und es wurden von demselben 85 Mann, darunter 1 Offizier und mehrere Unteroffiziere gefangen genommen. Wien, den 5. Januar 1849. Der Militair- und Civil-Gouverneur: Welden, Feldmarschall-Lieutenant. Nachschrift. Es langt so eben die Nachricht an, daß die k. k. Truppen in Budapesth ohne Schwertstreich eingerückt sind. * Kremsier, 4. Jan. In der gestrigen Sitzung des Reichstags wurden mehrere Interpellationen verlesen und von Hrn. Stadion mehrere der früher gestellten beantwortet und zwar 1) wegen der Entwaffnung in Niederösterreich. Antwort: Das Standrechts-Ministerium billigt sie vollkommen. Hierauf kommt nochmals die Anlehnsfrage vor und wird ganz im Sinne des Ministeriums, gegen den Antrag von Borrosch erledigt. Zuletzt wird beschlossen, daß bei Berathung der Grundrechte jedesmal nur einzelne Paragraphen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Hr. Helfert (im Ministerium und längst erprobter Volksverräther) hat eine Abänderung der Grundrechte drucken lassen, in welcher der von der Standrechtspresse so sehr angefochtene §. 1. weggeblieben ist. 20 Aus dem Reich. Kein Reich ist reicher, als unser Reich — in gewissen Beziehungen. So kann man kaum den Fuß fortsetzen, ohne auf irgend einen aufgelösten oder bald aufzulösenden Volksvertreter, ja auf Deputirten-Embryonen zu treten, denen das Auflösungsurtel schon vor der Geburt auf der Stirn geschrieben steht. Es ist eine so angenehme Beschäftigung für die allerhöchsten Herren „von Gottes Gnaden“ und ihre Helfershelfer, die National-, Vereinbarungs-, Landes-, konstituirende etc. Versammlungen aufzulösen, daß die bisherigen Exempel gewiß noch zahlreiche Nacheiferung finden werden. In Reichs-Dresden geht schon das Gemunkel, daß wenn die am 10. Januar zusammentretende Kammer nicht „Ordre pariren“ sollte, man sie nach dem preußischen Auflösungs-Recept behandeln werde. Mit Schmerz wird Jeder, der Dresden auch nur einmal gesehen, eine andere am 1. Januar vorgenommene Auflösung vernehmen. Jene verwunderlichen Karnevalsgestalten des ächten feudalen Königthums, jene Männer mit den kolossalen Bärenmützen, den silbernen Behängen, rothen Röcken, sammtgelben Kragen, Unterfutter und Rabatten, und ihren weißgelben Westen — sind nicht mehr! Die „Garde-Division“ hat aufgehört, die dritte Merkwürdigkeit Dresdens zu sein. Der Fremde muß sich also von nun an mit den beiden noch übrigen, dem Wahrzeichen unter der Brücke und dem grünen Gewölbe, begnügen. Aber man eile, sonst könnte letzteres in Zeiten, wie die unsrigen zu werden versprechen, eines schönen Tages ebenfalls der Auflösung verfallen, um es in Kartoffeln für die erzgebirgischen Hungerleider zu verwandeln. Doch zum Reichthum des Reiches zurück. Es hat, wie kein anderes Land, einen Ueberfluß an „geliebten Landesvätern.“ Leider bringt uns das neue Jahr die traurige Kunde, daß sich Einer derselben auflösen und mit dem königlich-sächsischen „Landesvater“ verschmelzen will. Es wird blos noch über die Abfindungssumme verhandelt. Bestätigt sich dieses, wie ein anderes Attentat auf die bisherige Reichsgeographie und den genealogischen Kalender — Annexation des Sigmaringischen Vaterlandes an Preußen — : so könnten diese Präcedentien leicht zu noch Schlimmerem führen. Rüttelt man erst solchergestalt an allem Heiligen und Altehrwürdigen, fangen die Herren „von Gottes Gnaden“ selber an, sich „zu drücken:“ wer bürgt uns dafür, daß wir nicht endlich um die schöne, wiewohl etwas „kostenspielige“ Erfindung von einem halben Schock „geliebter Landesväter“ plötzlich geprellt und verwaist dastehen und wegen Verwendung der 50 Mill. Thlr., die wir jährlich für jene Erfindung ausgeben, in äußerste Verlegenheit gerathen? Der Patriot gibt für die Landesväter eben so gern, als letztere es nehmen. Blos einige Leute im Reich machen sich jetzt zu Knickern und Knausern. So wollen die Schwaben ihrem Landesvater die Civilliste beschneiden; der aber hält fest und wird, statt sich mit seinen politischen Nachtwächtern und Genossen in seinen und der Fräulein Stubenrauch Genüssen verkürzen zu lassen, lieber der knickerigen Kammer ihr Dasein abkürzen. Gleiche Knauserei in dem traulichen Gotha! Ja in diesem Gotha, das mir stets wie ein lebendiger Verein „für Gesetz und Ordnung“ vorkam, erklärt der Landtag, daß die Domänen der Krone, und der Herzog erklärt, daß sie seiner herzoglichen Person gehören. Des Herzogs Erklärung scheint gewichtiger. Der Landtag hat blos Landes-, aber der Landesvater hat Reichs-Argumente, Argumente ad hominem, bestehend in königl. sächsischen Reichstruppen, die vor einigen Tagen mehreren Bürgern den Schädel einschlugen, um dem beschränkten Unterthanenverstande einiges Licht zu verschaffen. Da lobe ich mir den Reichsmax von Baiern, der hat ein treues Volk und eine Civilliste, die ihm nicht geschmälert wird, und dafür wird er ein Reichskorps an der Rheingränze aufstellen, so daß dort den Franzosen gegenüber das Bockbier und am nördlichen Rhein unter Wrangel das preußische „Reichssauerkraut“ würdig vertreten sein werden. * Frankfurt, 8. Januar. 117te Sitzung der Nationalversammlung. Sie wird um 10 Uhr von Hrn. Simson eröffnet. Der Lärm ist so groß, daß selbst ein starker Simson ihn kaum bezwingen kann. Es erfolgen einige Interpellationen. Der Justizminister legt endlich 28 Aktenstücke, welche sich auf die standrechtliche Behandlung R. Blum's und J. Fröbel's beziehen, der Versammlung vor. Kirchgeßner theilt mit, daß der östreichische Ausschuß mit einem Majoritäts- und einem Minoritäts-Erachten niedergekommen. Jenes und dieses lauten: I. In Erwägung, daß das Verfassungswerk für das deutsche Reich von der Nationalversammlung einzig und allein festzustellen und sonach die Vereinbarung mit den einzelnen Regierungen Deutschlands nicht zulässig ist, in Erwägung, daß die Feststellung des Reichsgebietes ein Bestandtheil der Reichsverfassung ist, in Erwägung, daß es die Nationalversammlung mit dem ihr gewordenen Beruf, für alle zum früheren deutschen Bunde gehörigen Länder eine gemeinsame Verfassung zu geben, für unvereinbar erachtet, in die Ausscheidung der zum früheren deutschenBunde gehörigen Lande Oesterreichs aus dem deutschen Bundesstaate zu willigen, in fernerer Erwägung der eigenthümlichen Verhältnisse, die sich aus der bestehenden Verbindung deutscher und nichtdeutscher Länder in Oesterreich ergeben, in endlicher Erwägung, daß die Feststellung der deutschen Reichsverfassung eine innige, sowohl politische als kommerzielle Verbindung nichtdeutscher Länder Oesterreichs mit dem dem deutschen Bundesstaate nicht ausschließt, sondern eine solche vielmehr im offenbaren Interesse beider Länder gelegen ist, — beschließt die Nationalversammlung: 1) Die vom Reichsministerum in dessen Erklärung vom 5. d. M. ausgesprochene Zurückweisung des Vereinbarungs-Prinzipes für die deutsche Reichsverfassung im vollsten Maße anzuerkennen. 2) Die Centralgewalt zu beauftragen, über das Verhältniß der zum früheren deutschen Bunde nicht gehörigen Länder Oesterreichs zu dem deutschen Bundesstaate zu geeigneter Zeit und in geeigneter Wrise mit der österreichischen Regierung in Verhandlung in treten. II. Minoritäts-Antrag: Dem Reichsministerium die auf Vorlage vom 18. Dez. v. J., modifizirt durch Schreiben vom 5. Januar l. J., erbetene Vollmacht zu ertheilen. Unterz.: Barth, Paur, v. Buttel, Dr. v. Linde, Rüder. Es folgen nun Redeübungen hinsichtlich Aufhebung der Hazardspiele, der öffentl. Spielbanken, der Lotterie und des Lotto. Die Versammlung beschließt: „Alle öffentl. Spielbanken sind vom 1. Mai 1849 an in ganz Deutschland geschlossen und die Spielpachtverträge aufgehoben.“ Ferner wurde beschlossen: a. „die Staats-Klassenlotterien zwar vorjetzt fortbestehen lassen, jedoch die provisorische Centralgewalt zu beauftragen, auf deren Aufhebung in den Einzelstaaten thunlichst hinzuwirken, und b. Privatlotterien nur gegen Concession der Regierungen der einzelnen deutschen Staaten und lediglich zu gemeinnützigen Zwecken gestatten, zugleich aber c. zu beschließen, daß die Errichtung neuer Klassen-Lotterien gänzlich untersagt werde.“ Sodann wird Folgendes genehmigt: „Die Nationalversammlung wolle die Aufhebung des Lotto in allen deutschen Staaten, „in welchen es noch besteht“, beschließen und dieselbe von der provisorischen Centralgewalt in kürzester Zeit bewirken lassen, die Beschlüsse über Lotterie und Lotto an die provisorische Centralgewalt zur Ausführung zu überweisen.“ Es kommt hierauf der Bericht des Verfassungs-Ausschusses über die Nachträge zu §. 19 des Entwurfs „vom Reichstage“ zur Verhandlung. Der Bericht beantragt: „Die Uebereinstimmung der Reichsregierung und des Reichstags ist erforderlich: „Wenn der Reichshaushalt festgestellt wird, wenn Anleihen kontrahirt werden, wenn das Reich eine im Budget nicht vorgesehene Ausgabe ubernimmt oder nicht vorgesehene Steuer- oder Martikularbeiträge erhebt. Wenn von Reichswegen Banken angelegt oder bewilligt werden. Wenn die Steuererhebung der Einzelstaaten von der Zustimmung der Reichsgewalt abhängig gemacht ist.“ Hinzugefügt werden soll jedoch und als ein besonderer Paragraph: „Bei Feststellung des Reichshaushaltes treten folgende Bestimmungen ein: 1) Alle — die Finanzen betreffende Vorlagen der Reichsregierung gelangen zunächst an das Volkshaus. 2) Bewilligungen von Ausgaben dürfen nur auf Antrag der Reichsregierung und bis zum Belauf dieses Antrages erfolgen. 3) Die Dauer der Finanzperiode ist ein Jahr. 4) Das Budget über die regelmäßigen Ausgaben des Reichs und über den Reservefonds, so wie über die für beides erforderlichen Deckungsmittel wird auf dem ersten Reichstag durch Reichstagsbeschlüsse festgestellt. Eine Erhöhung dieses Budgets auf späteren Reichstagen erfordert gleichfalls einen Reichstagsbeschluß. 5) Dieses ordentliche Budget wird auf jedem Reichstag zuerst dem Volkshaus vorgelegt und von diesem in seinen einzelnen Ansatzen und nach den Erläuterungen und Belegen, welche die Reichsregierung vorzulegen hat, geprüft und bewilligt. 6) Nach erfolgter Prüfung und Bewilligung durch das Volkshaus wird das Budget an das Staatenhaus abgegeben. Diesem steht, innerhalb des Gesammtbetrages des ordentlichen Budgets, so wie derselbe auf dem ersten Reichstage oder durch spätere Reichstagsbeschlüsse festgestellt ist, nur das Recht zu, Erinnerungen und Ausstellungen zu machen, uber welche das Volkshaus endgültig beschließt. 7) Alle außerordentlichen Ausgaben und deren Deckungsmittel bedürfen, gleich der Erhohung des ordentlichen Budgets, eines Reichstagsbeschlusses. 8) Die Nachweisung über die Verwendung der Reichsgelder wird dem Reichstage und zwar zuerst dem Volkshause zur Prüfung und zum Abschluß vorgelegt.“ Wir übergehen, was für und wider geredet worden, genug, die Abstimmung ist auf morgen vertagt. Also morgen das Resultat. 68 Frankfurt, 3. Januar. In Nro. 8. des „Reichsgesetzblattes sind nun die sogenannten „Grundrechte des deutschen Volkes“ veröffentlicht worden. Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte gewährleistet sein. Sie sollen den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten zur Norm dienen, und keine Verfassung oder Gesetzgebung eines deutschen Einzelstaates soll dieselben je aufheben oder beschränken können. Artikel 1. § 1. Das deutsche Volk besteht aus den Angehörigen der Staaten, welche das deutsche Reich bilden. § 2. Jeder Deutsche hat das deutsche Reichsbürgerrecht. Die ihm Kraft desselben zustehenden Rechte kann er in jedem deutschen Lande ausüben. Ueber das Recht, zur deutschen Reichsversammlung zu wählen, verfügt das Reichswahlgesetz. § 3. Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, Liegenschaften jeder Art zu erwerben und darüber zu verfügen, jeden Nahrungszweig zu betreiben, das Gemeindebürgerrecht zu gewinnen. Die Bedingungen für den Aufenthalt und Wohnsitz werden durch ein Heimathsgesetz, jene für den Gewerbebetrieb durch eine Gewerbeordnung für ganz Deutschland von der Reichsgewalt festgesetzt. § 4. Kein deutscher Staat darf zwischen seinen Angehörigen und andern Deutschen einen Unterschied im bürgerlichen, peinlichen und Prozeßrechte machen, welcher die letzteren als Ausländer zurücksetzt. § 5. Die Strafe des bürgerlichen Todes soll nicht stattfinden, und da, wo sie bereits ausgesprochen ist, in ihren Wirkungen aufhören, soweit nicht hierdurch erworbene Privatrechte verletzt werden. § 6. Die Auswanderungsfreiheit ist von Staatswegen nicht beschränkt; Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden. Die Auswanderungsangelegenheit steht unter dem Schutze und der Fürsorge des Reichs. Artikel 2. § 7. Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Stände. Der Adel als Stand ist aufgehoben. Alle Standesvorrechte sind abgeschafft. Die Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. Alle Titel, in so weit sie nicht mit einem Amte verbunden sind, sind aufgehoben und dürfen nie wieder eingeführt werden. Kein Staatsangehöriger darf von einem auswärtigen Staate einen Orden annehmen. Die öffentlichen Aemter sind für alle Befähigten gleich zugänglich. Die Wehrpflicht ist für Alle gleich; Stellvertretung bei derselben findet nicht statt. Artikel 3. § 8. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Die Verhaftung einer Person soll, außer im Falle der Ergreifung auf frischer That, nur geschehen in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls. Dieser Befehl muß im Augenblicke der Verhaftung oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Verhafteten zugestellt werden. Die Polizeibehörde muß Jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, im Laufe des folgenden Tages entweder frei lassen oder der richterlichen Behörde übergeben. Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Gerichte zu bestimmenden Caution oder Bürgschaft der Haft entlassen werden, sofern nicht dringende Anzeigen eines schweren peinlichen Verbrechens gegen denselben vorliegen. Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten Gefangenschaft ist der Schuldige und nöthigenfalls der Staat dem Verletzten zur Genugthuung und Entschädigung verpflichtet. Die für das Heer- und Seewesen erforderlichen Modifikationen dieser Bestimmungen werden besonderen Gesetzen vorbehalten. § 9. Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht sie vorschreibt, oder das Seerecht im Falle von Meutereien sie zuläßt, so wie die Strafen des Prangers, der Brandmarkung und der körperlichen Züchtigung sind abgeschafft. § 10 Die Wohnung ist unverletzlich. Eine Haussuchung ist nur zulässig: 1. In Kraft eines richterlichen mit Gründen versehenen Befehls, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll. 3. Im Fall der Verfolgung auf frischer That durch den gesetzlich berechtigten Beamten. 3. In den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz ausnahmsweise bestimmten Beamten auch ohne richterlichen Befehl dieselbe gestattet. Die Haussuchung muß, wenn thunlich, mit Zuziehung von Hausgenossen erfolgen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist kein Hinderniß der Verhaftung eines gerichtlich Verfolgten. § 11 Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer bei einer Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls, vorgenommen werden, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll. § 12. Das Briefgeheimniß ist gewährleistet. Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen. Artikel 4. § 13. Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise durch vorbeugende Maßregeln, namentlich Censur, Konzessionen, Sicherheitsbestellungen, Staatsauflagen, Beschränkungen der Druckereien oder des Buchhandels, Postverbote oder andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendirt oder aufgehoben werden. Ueber Preßvergehen, welche von Amts wegen verfolgt werden, wird durch Schwurgerichte geurtheilt. Ein Preßgesetz wird vom Reiche erlassen werden. Artikel 5. § 14 Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren. § 15. Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Uebung seiner Religion. Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nach dem Gesetze zu bestrafen. § 16. Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun. § 17. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. Keine Religionsgesellschaft genießt vor andern Vorrechte durch den Staat; es besteht fernerhin keine Staatskirche. Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bilden; einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht. § 18. Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden. § 19. Die Formel des Eides soll künftig lauten: „So wahr mir Gott helfe.“ §. 20. Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des Civilaktes abhängig; die kirchliche Trauung kann nur nach der Vollziehung des Civilaktes stattfinden. Die Religionsverschiedenheit ist kein bürgerliches Ehehinderniß §. 21. Die Standesbücher werden von den kirchlichen Behörden geführt. Artikel 6. §. 22. Die Wissenschaft und die Lehre ist frei. §. 23. Das Unterrichts- und Erziehungswesen steht unter der Oberaufsicht des Staats, und ist, abgesehen vom Religionsunterricht, der Beaufsichtigung der Geistlichkeit als solcher enthoben. §. 24. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen, zu leiten und an solchen Unterricht zu ertheilen, steht jedem Deutschen frei, wenn er seine Befähigung der betreffenden Staatsbehörde nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner Beschränkung. §. 25. Für die Bildung der deutschen Jugend soll durch öffentliche Schulen überall genügend gesorgt werden. Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegbefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die unteren Volksschulen vorgeschrieben ist. § 26. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener. Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden aus der Zahl der Geprüften die Lehrer der Volksschulen an. §. 27. Für den Unterricht in Volksschulen und niederen Gewerbeschulen wird kein Schulgeld bezahlt. Unbemittelten soll auf allen öffentlichen Unterrichtsanstalten freier Unterricht gewährt werden. §. 28. Es steht einem Jeden frei seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will. Artikel 7. §. 29. Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln; einer besonderen Erlaubniß dazu bedarf es nicht. Volksversammlungen unter freiem Himmell können bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten werden. §. 30. Die Deutschen haben das Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht soll durch keine vorbeugende Maßregel beschränkt werden. §. 31. Die in den §§. 29 und 30 enthaltenen Bestimmungen finden auf das Heer und die Kriegsflotte Anwendung, insofern die militärischen Disciplinarvorschriften nicht entgegenstehen. Artikel 8 §. 32. Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine Enteignung kann nur aus Rücksichten des gemeinen Besten, nur auf Grund eines Gesetzes und gegen gerechte Entschädigung vorgenommen werden. Das geistige Eigenthum soll durch die Reichsgesetzgebung geschützt werden. §. 33. Jeder Grundeigenthümer kann seinen Grundbesitz unter Lebenden und von Todeswegen ganz oder theilweise veräußern. Den Einzelstaaten bleibt überlassen, die Durchführung des Grundgesetzes der Theilbarkeit alles Grundeigenthums durch Uebergangsgesetze zu vermitteln. Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege der Gesetzgebung aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig. §. 34. Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband hört für immer auf. §. 35. Ohne Entschädigung sind aufgehoben: 1) Die Patrimonialgerichtsbarkeit und die grundherrliche Polizei, sammt den aus diesen Rechten fließenden Befugnissen, Exemptionen und Abgaben. 2) Die aus dem guts- und schutzherrlichen Verbande fließenden persönlichen Abgaben und Leistungen. Mit diesen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche dem bisher Berechtigten dafür oblagen. §. 36. Alle auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leistungen, insbesondere die Zehnten sind ablösbar: ob nur auf Antrag des Belasteten oder auch des Berechtigten, und in welcher Weise, bleibt der Gesetzgebung der einzelnen Staaten überlassen. Es soll fortan kein Grundstück mit einer unablösbaren Abgabe oder Leistung belastet werden. §. 37. Im Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eignem Grund und Boden. Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden, Jagddienste, Jagdfrohnden und andere Leistungen für Jagdzwecke sind ohne Entschädigung aufgehoben. Nur ablösbar jedoch ist die Jagdgerechtigkeit, welche erweislich durch einen lästigen mit dem Eigenthümer des belasteten Grundstückes abgeschlossenen Vertrag erworben ist; über die Art und Weise der Ablösung haben die Landesgesetzgebungen das Weitere zu bestimmen. Die Ausübung des Jagdrechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und des gemeinen Wohls zu ordnen, bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden darf in Zukunft nicht wieder als Grundgerechtigkeit eingeführt werden. §. 38. Die Familienfideicommisse sind aufzuheben. Die Art und Bedingungen der Aufhebung bestimmt die Gesetzgebung der einzelnen Staaten. Ueber die Familienfideicommisse der regierenden fürstlichen Häuser bleiben die Bestimmungen den Landesgesetzgebungen vorbehalten. §. 39. Aller Lehnsverband ist aufzuheben. Das Nähere über die Art und Weise der Ausführung haben die Gesetzgebungen der Einzelstaaten anzuordnen. Die Strafe der Vermögenseinziehung soll nicht stattfinden. Hierzu eine Beilage.

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Marx-Engels-Gesamtausgabe: Bereitstellung der Texttranskription. (2017-03-20T13:08:10Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
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Die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Ausgabe: Neue Rheinische Zeitung. Organ der Demokratie. Bd. 2 (Nummer 184 bis Nummer 301) Köln, 1. Januar 1849 bis 19. Mai 1849. Glashütten im Taunus, Verlag Detlev Auvermann KG 1973.




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Zitationshilfe: Neue Rheinische Zeitung. Nr. 192. Köln, 11. Januar 1849, S. 1040. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_nrhz192_1849/4>, abgerufen am 25.11.2024.