Neue Rheinische Zeitung. Nr. 181. Köln, 29. Dezember 1848.Neue Rheinische Zeitung Organ der Demokratie. N 181. Köln, Freitag den 29. Dezember. 1848. Bestellungen auf die "Neue Rheinische Zeitung" für das nächste Quartal, Januar bis März 1849, wolle man baldigst machen und zwar in Köln bei der Expedition der Zeitung (unter Hutmacher Nr. 17), auswärts bei allen Postanstalten Deutschlands. Für Frankreich übernimmt Abonnements das königl. Oberpostamt in Aachen, für Holland und Belgien: die königlichen Briefpostämter, für Großbrittanien: das königl. belgische Briefpostamt in Ostende. Durch den Wegfall des Stempels wird der Abonnementspreis ermäßigt und beträgt von jetzt ab für Köln nur 1 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf., bei allen preußischen Postanstalten, (das Porto einbegriffen) nur 1 Thlr. 17 Sgr. vierteljährlich; für Abonnenten im übrigen Deutschland tritt ein verhältnißmäßiger Postaufschlag hinzu. Die Redaktion bleibt unverändert. Die bisherigen Monatsgänge der "Neuen Rheinischen Zeitung" sind ihr Programm. Durch ihre persönlichen Verbindungen mit den Chefs der demokratischen Partei in England, Frankreich, Italien, Belgien und Nordamerika ist die Redaktion in Stand gesetzt, ihren Lesern die politisch-soziale Bewegung des Auslandes richtiger und klarer abzuspiegeln, als irgend ein anderes Blatt. Die "N. Rh. Ztg." ist in dieser Beziehung nicht blos das Organ der deutschen, sondern der europäischen Demokratie. Inserate: Die vierspaltige Petitzeile oder deren Raum 1 Sgr. 6 Pf. Anzeigen aller Art erlangen durch die großen Verbindungen unseres Blattes eine sehr weite Verbreitung. Die Gerantur der "Neuen Rheinischen Zeitung." Uebersicht. Deutschland. Köln. (Das interimistische Ablösungsgesetz für Schlesien). Heidelberg. (Ein Aktenstück des Märzvereins). Wien. (Das Chiffrekabinet. -- Der Krieg mit Ungarn. -- Strobach. -- Stadion. -- Wahlmännerversammlung. -- Die Standrechtsblätter. -- Preßburg in Belagerungszustand. -- Borkowski. -- Schmerlings Wahl nach Kremsier. Ein neues Kriegsurtheil. -- Aus Ungarn. -- Die Armeebülletins und die offiziellen Berichte aus Ungarn). Berlin. (Habichts Mission in Berlin gescheitert. -- Louise Aston. -- Schreiben Sethe's an Esser und Antwort). Aus dem Reiche. (Neueste Nachrichten). Ungarn. Semlin. (Ein Sieg der Magyaren). Italien. (Gerücht von der Abdankung des Römischen Ministeriums -- Proklamation des geh. Ausschusses von Parma. -- Die Einnahme von Malghera nicht bestätigt. -- Demonstration zu Genua). Franz. Republik. Paris. (Das neue Ministerium. -- Bankette. -- Ein ärztlicher Vorschlag. -- Eine Hanswurstiade. -- Spaltung im Kabinet. -- Amnestiefrage. -- National-Versammlung). Großbritannien. London. (Weihnachten. -- Der Baron of Beef. -- Parker. -- Aus der Botschaft des Präsidenten Polk. -- Zunahme des Opiumverbrauchs). Manchester. (Das Baumwoll- und Wollgeschäft). Amerika. Kalifornien. (Golderndte). La Guayra. (Fortschritte der Paezpartei). Deutschland. * Köln, 28. Dez. An dem Tage, an welchem die bekannte Verfassung oktroyirt wurde: verhießen die Brandenburg-Manteuffel den baldigsten Erlaß mehrerer dringlichen Gesetze, namentlich über die gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse in Schlesien und Westphalen. Es war eine der contrerevolutionären Frechheit ganz angemessene Konsequenz, in die Eigenthumsverhältnisse tief eingreifende Gesetze ohne Befragung wie ohne Zustimmung des Volkes, blos aus gottbegnadeter Machtfülle, zu erlassen. Das Volk hat wieder als gemüthliche Heerde den christlichen Schafstall bezogen und so versammelten sich denn schleunigst Alle, die sonst zur Schur privilegirt waren, mit freudigem Hallo um die Hürden und schickten sich an, das profitable Geschäft da wieder aufzunehmen, wo es der März ganz oder zum Theil unterbrochen hatte. Die im "Staatsanzeiger" erschienene "Verordnung wegen interimistischer Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse in der Provinz Schlesien" ist eine Aufforderung an die Herren Fürsten, Standesherren, Grafen, Barone etc., sich zu sputen und "interimistisch" das Landvolk unter dem Anschein des Gesetzes noch so auszuseckeln und auszuplündern, daß sie nach dem fetten Jahre die magern desto leichter überdauern können. Vor dem März war Schlesien das gelobte Land der gnädigen Gutsherren. Durch die Ablösungsgesetze seit dem Jahre 1821 hatte sich das feudale Junkerthum so warm gebettet als nur immer möglich. Seine Wuth, als es sich im Jahre 1848 in seiner goldenen Ruhe gestört und seine theuersten Vorrechte, die Einkünfte seines Geldbeutels, bedroht sah, überstieg bald alle Gränzen. In Folge der Ablösungen, die stets und überall zum Vortheil der Privilegirten und zum Ruin des Landvolks betrieben und durchgeführt wurden, hatte das schlesische Junkerthum nicht weniger als circa 80 Milliönchen an baarem Gelde, an Ackerland und Renten aus den Händen des Landvolks erhalten. Und doch waren die Ablösungen noch lange nicht zu Ende. Daher die Wuth über die gottlose Revolution des Jahres 1848. Die Landleute weigerten sich, den gnädigen Herren fernerhin wie das liebe Vieh Hofedienste zu thun, und die bisherigen furchtbaren Lasten, Zinsen und Abgaben aller Art weiter zu entrichten. In den Geldkästen der Gutsherren trat eine bedenkliche Ebbe ein. Der Zustand dauerte bereits mehrere Monate. Bald hatte ja auch die Nationalversammlung zu Berlin das Gesetz über die gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse vollendet und dann blieb dem schlesischen Junkerthume nur das Lied übrig: "O jerum, jerum, jerum" etc. Es war Gefahr im Verzuge. Das begriff die Kamarilla zu Potsdam, deren Säckel sich ebenfalls aus dem Schweiß und Blut des Landvolks zu füllen versteht. Also fort mit der Nationalversammlung! Machen wir selbst die Gesetze, wie sie uns am einträglichsten erscheinen! Und so geschah's. Die für Schlesien im "Staatsanzeiger" erschienene Verordnung ist nichts als ein Verhau mit Wolfsgruben und allem Zubehör, in welchem das Landvolk, begibt es sich einmal hinein, unwiederbringlich verloren ist. Heuchelei und liberaler Schein spielen hier, wie bei allen christlich-germanischen Kunstwerken, die Hauptrolle. Mit der Aufhebung gewisser Lasten und Leistungen sucht man dem Publikum Sand in die Augen zu streuen. So werden u. A. aufgehoben: der Fleisch- oder Blutzehnt, der Bienenzehnt, Walpurgisschoß, Bedegeld, Schäfersteuer, Bienenzinns, Wachspacht, Schutzgeld etc. lauter Sachen, die von höchst untergeordneter Bedeutung sind, nur hie und da vorkommen und an den meisten Orten nicht einmal den Schimmer eines sogenannten Rechtstitelchens für sich aufweisen können. Alle übrigen Lasten und Dienste, wenn auch eben so wenig begründet, unterliegen der Ablösung. Und welcher Ablösung! Sind dem schlesischen Landvolk über die Tendenzen des gottbegnadeten Königthums ja noch nicht die Augen aufgegangen: so werden sie ihm bei der praktischen Durchführung des neuen Ablösungsgesetzes sicherlich übergehn. Schon die einzige Bestimmung, daß die Generalkommission zu Breslau abermals die Ablösung in die Hände bekommt, ist das Verdammungsurtheil des ganzen Gesetzes. Selbst der phlegmatischste Bauer in Schlesien erzittert vor Wuth bei dem bloßen Namen dieser Behörde. In ihr verkörpert sich für den Landmann ein großer Theil alles Schlimmen, alles Unheils, das ihn bei der stattgefundenen Ablösung betroffen oder bei der künftigen betreffen wird. Wohin das schlesische Landvolk auch blicken, welchen Paragraphen der Verordnung es auch betrachten mag: überall ist es gefangen, verrathen, verkauft. Die gnädigen Herrn werden in der Verordnung bestens animirt, das jetzige Gesetz recht bald zu benutzen. Damit sie's können, ist bestimmt worden, daß der Berechtigte wie der Verpflichtete auf interimistische Auseinandersetzung antragen kann. Will der Verpflichtete nicht, so wird in contumaciam gegen ihn verfahren. Das Schiedsgericht entscheidet. Eine Appellation ist nicht gestattet. Wie ist das Schiedsgericht zusammengesetzt? Dieser Punkt ist eben, weil keine Appellation erlaubt ist, von höchster Wichtigkeit. Nun wohl, §. 4 und ff. der zitirten Verordnung geben uns darüber Aufschluß. Das Schiedsgericht besteht in der Regel aus 3 Personen, kann aber auch 5 Personen enthalten. Der gnädige Gutsherr wählt einen Schiedsrichter, der Bauer ebenfalls einen und den dritten ernennt -- die Generalkommission zu Breslau. Die Generalkommission ist ihrer ganzen bisherigen Wirksamkeit und ihrer Zusammensetzung nach nichts anderes, als eine Behörde, in welcher die Interessen, Ansichten etc. der gnädigen Gutsbesitzer repräsentirt werden. Sie wird natürlich Schiedsrichter wählen, die ihres Sinnes sind. Das Schiedsgericht faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Zwei ist die absolute Majorität. Der vom Gutsherrn und der von der Generalkommission erwählte Schiedrichter halten zusammen und dann mag der bäuerliche Schiedsrichter sagen was er will, er ist überstimmt und damit Basta! Wird das Schiedsgericht aus 5 Personen zusammengesetzt, so tritt das nämliche Verhältniß ein. Der Gutsherr und der Landmann wählen je zwei Schiedsrichter, die Generalkommission den fünften. Da letzterer voraussichtlich auf Seiten des Gutsherrn ist, so bleibt der Bauer nach wie vor der Geprellte. Die Kosten -- und welche Kosten! davon weiß das schlesische Landvolk ein herzzerreißendes Lied zu singen -- werden zur Hälfte vom gnädigen Herrn, zur andern Hälfte vom Landmann getragen. Um die gnädigen Herrn vor der Wuth des Volkes sicherer zu stellen, als bisher, müssen die vom Schiedsgericht festgesetzten Ablösungsrenten an die königliche Steuerkasse, nicht mehr direkt an den Gutsherrn, abgeführt werden. Wer diese neue Steuer weigert, wird vom Staat mit Exekution belegt. Wir haben nur wenige Paragraphen der Brandenburg-Manteufel'schen Verordnung berührt. Wir bemerken blos, daß in den übrigen Paragraphen nicht weniger Teufeleien und Fallstricke von Gottes Gnaden enthalten sind. Allein was hilft's? Die gnädigen Herrn brauchen Geld. Der Winter ist da mit seinen Bällen, Maskeraden, lockenden Spieltischen etc. Die Bauern, die bisher die Vergnügungsmittel geliefert, müssen sie auch ferner herbeischaffen. Das Junkerthum will sich wenigstens noch einmal einen vergnügten Karneval bereiten und die November-Errungenschaften des Absolutismas möglichst ausbeuten. Es thut recht daran, sich zu beeilen, zu tanzen und zu jubeln in herausforderndem Uebermuth. Denn bald dürften gallizische Wuthszenen in die gottbegnadete Adels-Orgie hineinspielen. Der Boden, auf welchem die Contre-Revolution so trotzig einherschreitet, ist durch jene Verordnung noch tiefer unterminirt worden. Die nahe Explosion wird der ganzen mittelalterlichen Sippschaft und ihren Ablösungsgesetzen für immer ein Ende machen. 082 Heidelberg, 26. Dez. Abermals hat die Reaktion einen neuen Bundesgenossen gewonnen -- in der Gestalt des Frankfurter Märzvereins. Wir lesen es, wir haben es schwarz auf weiß vor uns -- in einem Manifeste, welches der "Märzverein" so eben in lithographirten Exemplaren versendet. Ja, wir lesen; wir lesen und staunen Wir haben nie ein unbedingtes Vertrauen in Persönlichkeiten gesetzt; wir wissen wohl, wie schnell sich die Charaktere in Revolutionszeiten "abnutzen"; so schnell aber hatten wir von der Frankfurter Linken nicht erwartet, daß sie sich selbst ihr Todesurtheil schreiben würde. Dies aber ist geschehen. Greifen wir indessen dem Urtheile unserer Leser nicht vor; lassen wir den Märzverein selbst reden: "Die leitende Idee, die den Märzverein geschaffen hat, ist die des gesetzlichen Widerstandes zum Schutze der allseitig (!) gefährdeten Errungenschaften (?) der Märzrevolution." Also wieder einmal der "gesetzliche Widerstand", die beliebte Phrase aller derer, welche mit schönen Redensarten und Kammer-Oppositionen eine Revolution umgehen zu können glauben. Wenn nur einer dieser Herren, welche den "gesetzlichen Widerstand" bis zum Ueberdruß im Munde führen, einmal das "Gesetz" angegeben hätte, auf welches er seinen Widerstand stützen will. Sie scheinen dies aber wohlweislich zu vermeiden; sie wagen nicht von einem "Gesetze" zu sprechen, weil keins vorhanden ist -- weil ihre ganze Redensart nichts als ein Deckmantel für ihre Halbheit, Unentschlossenheit und Redseligkeit ist. Oder sollten sich die Männer des Märzvereins wirklich noch in der angenehmen vormärzlichen Täuschung befinden, daß man mit den Gesetzen des Absolutismus eine Konstitution, und mit den Gesetzen der konstitutionellen Monarchie die Republik machen könne, wenn man mit kleinlicher Sophisterei, angeblich auf diese Gesetze gestützt, sich jeder konsequenten Anwendung derselben durch die Regierung widersetzt? Denn am Ende ist ein solches Kammeropponiren, wo man stets die Rechte des Volkes "in weitester Ausdehnung" zu vertheidigen vorgibt, und, so wie dieses verdächtig wird, seine Loyalität feierlich versichert, nichts als eine absichtlich unterhaltene Selbsttäuschung und Unklarheit über seine Prinzipien. Es hat überhaupt eine solche systematische Opposition nicht den geringsten Werth, da sie die Konsequenzen, die einzelnen "Freiheiten" verlangt, ohne ihre nothwendige Prämisse, die Freiheit selbst, d. h. die Abschaffung der Monarchie zu verlangen; da sie faktisch auf einem ganz andern Rechtsboden steht, als auf dem sie zu stehen vorgibt. Dieser Wahrheit ist nur die Revolution fähig. Aber freilich -- die Revolution verlangt Männer, verlangt Charaktere; der gesetzliche Widerstand verlangt nur Redner, und begnügt sich sogar mit Schwätzern. Die Revolution stützt sich auf die ewigen Rechte des Menschen, auf die Gesetze der Vernunft -- der gesetzliche Widerstand stützt sich auf das Gutdünken und Belieben einzelner Oppositionsmänner. Die Revolution wirft im Namen der Menschenrechte die Fürsten vom Thron; der gesetzliche Widerstand schwört ihnen ausdrücklich Treue und intriguirt nachher gegen sie. Die Revolution sagt geradezu, was sie will; der gesetzliche Widerstand führt eine diplomatische Sprache. Die Revolution handelt männlich offen; der gesetzliche Widerstand ist auf kleinliche Umtriebe angewiesen. Die Revolution hebt ein Volk und durchdringt es mit sittlicher Kraft; der gesetzliche Widerstand demoralisirt es. Die Revolution ist Wahrheit, der gesetzliche Widerstand ist Lüge. Die Revolution ist Kraft, der gesetzliche Widerstand ist Schwäche. Die Revolution ist Muth, der gesetzliche Widerstand ist -- Feigheit. Was die Märzerrungenschaften betrifft, so sind sie jedenfalls für die Herren in der Paulskirche am reichlichsten ausgefallen, und es ist daher nicht zu verwundern, wenn die parlamentarischen Märzvereinsmänner sie "schützen" wollen. Doch kehren wir zu unsrem Aktenstücke zurück. "Mit diesen Grundsätzen betritt der Verein in gewisser Beziehung ein Feld wieder, das die öffentliche Bewegung seit dem März vollkommen verlassen zu haben schien (!). Die gewaltsamen Nachschwingungen der Märzrevolution waren ebenso naturgemäß, wie der höhere Wellenschlag noch fortdauert, nachdem der Sturm, der das Meer aufregte, sich bereits wieder gelegt hat. (Wie schön!) Die revolutionären Bewegungen, die Gewaltbestrebungen (!), die vom März an sich ununterbrochen eine an die andere reihen, waren nicht Folge des Gesammtbewußtseins und des Gesammtgefühls (?) der ganzen Nation (so!), sondern nur der Versuch einer Minorität, die Majorität mit Gewalt zu ihren Ansichten zu bekehren. Wir sprechen hier kein Urtheil über die Absichten, die Grundsätze und die Hoffnungen der Aufständischen (!!!) aus, sondern wir handeln nur von dem Mittel, mit dem sie ihr Ziel zu erreichen suchten, dem Mittel des Aufstandes, der offenen Gewalt. In ihm lag der Keim des Unterganges." Jetzt aber aufgepaßt! "Wäre einer der Versuche gelungen, so würde er das Rechtsbewußtsein der Nation mit der Wurzel ausgerottet haben." Rechtsbewußtsein -- Rechtsbewußtsein! Ei, ei! Man sieht, das Neue Rheinische Zeitung Organ der Demokratie. N 181. Köln, Freitag den 29. Dezember. 1848. Bestellungen auf die „Neue Rheinische Zeitung“ für das nächste Quartal, Januar bis März 1849, wolle man baldigst machen und zwar in Köln bei der Expedition der Zeitung (unter Hutmacher Nr. 17), auswärts bei allen Postanstalten Deutschlands. Für Frankreich übernimmt Abonnements das königl. Oberpostamt in Aachen, für Holland und Belgien: die königlichen Briefpostämter, für Großbrittanien: das königl. belgische Briefpostamt in Ostende. Durch den Wegfall des Stempels wird der Abonnementspreis ermäßigt und beträgt von jetzt ab für Köln nur 1 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf., bei allen preußischen Postanstalten, (das Porto einbegriffen) nur 1 Thlr. 17 Sgr. vierteljährlich; für Abonnenten im übrigen Deutschland tritt ein verhältnißmäßiger Postaufschlag hinzu. Die Redaktion bleibt unverändert. Die bisherigen Monatsgänge der „Neuen Rheinischen Zeitung“ sind ihr Programm. Durch ihre persönlichen Verbindungen mit den Chefs der demokratischen Partei in England, Frankreich, Italien, Belgien und Nordamerika ist die Redaktion in Stand gesetzt, ihren Lesern die politisch-soziale Bewegung des Auslandes richtiger und klarer abzuspiegeln, als irgend ein anderes Blatt. Die „N. Rh. Ztg.“ ist in dieser Beziehung nicht blos das Organ der deutschen, sondern der europäischen Demokratie. Inserate: Die vierspaltige Petitzeile oder deren Raum 1 Sgr. 6 Pf. Anzeigen aller Art erlangen durch die großen Verbindungen unseres Blattes eine sehr weite Verbreitung. Die Gerantur der „Neuen Rheinischen Zeitung.“ Uebersicht. Deutschland. Köln. (Das interimistische Ablösungsgesetz für Schlesien). Heidelberg. (Ein Aktenstück des Märzvereins). Wien. (Das Chiffrekabinet. — Der Krieg mit Ungarn. — Strobach. — Stadion. — Wahlmännerversammlung. — Die Standrechtsblätter. — Preßburg in Belagerungszustand. — Borkowski. — Schmerlings Wahl nach Kremsier. Ein neues Kriegsurtheil. — Aus Ungarn. — Die Armeebülletins und die offiziellen Berichte aus Ungarn). Berlin. (Habichts Mission in Berlin gescheitert. — Louise Aston. — Schreiben Sethe's an Esser und Antwort). Aus dem Reiche. (Neueste Nachrichten). Ungarn. Semlin. (Ein Sieg der Magyaren). Italien. (Gerücht von der Abdankung des Römischen Ministeriums — Proklamation des geh. Ausschusses von Parma. — Die Einnahme von Malghera nicht bestätigt. — Demonstration zu Genua). Franz. Republik. Paris. (Das neue Ministerium. — Bankette. — Ein ärztlicher Vorschlag. — Eine Hanswurstiade. — Spaltung im Kabinet. — Amnestiefrage. — National-Versammlung). Großbritannien. London. (Weihnachten. — Der Baron of Beef. — Parker. — Aus der Botschaft des Präsidenten Polk. — Zunahme des Opiumverbrauchs). Manchester. (Das Baumwoll- und Wollgeschäft). Amerika. Kalifornien. (Golderndte). La Guayra. (Fortschritte der Paëzpartei). Deutschland. * Köln, 28. Dez. An dem Tage, an welchem die bekannte Verfassung oktroyirt wurde: verhießen die Brandenburg-Manteuffel den baldigsten Erlaß mehrerer dringlichen Gesetze, namentlich über die gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse in Schlesien und Westphalen. Es war eine der contrerevolutionären Frechheit ganz angemessene Konsequenz, in die Eigenthumsverhältnisse tief eingreifende Gesetze ohne Befragung wie ohne Zustimmung des Volkes, blos aus gottbegnadeter Machtfülle, zu erlassen. Das Volk hat wieder als gemüthliche Heerde den christlichen Schafstall bezogen und so versammelten sich denn schleunigst Alle, die sonst zur Schur privilegirt waren, mit freudigem Hallo um die Hürden und schickten sich an, das profitable Geschäft da wieder aufzunehmen, wo es der März ganz oder zum Theil unterbrochen hatte. Die im „Staatsanzeiger“ erschienene „Verordnung wegen interimistischer Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse in der Provinz Schlesien“ ist eine Aufforderung an die Herren Fürsten, Standesherren, Grafen, Barone etc., sich zu sputen und „interimistisch“ das Landvolk unter dem Anschein des Gesetzes noch so auszuseckeln und auszuplündern, daß sie nach dem fetten Jahre die magern desto leichter überdauern können. Vor dem März war Schlesien das gelobte Land der gnädigen Gutsherren. Durch die Ablösungsgesetze seit dem Jahre 1821 hatte sich das feudale Junkerthum so warm gebettet als nur immer möglich. Seine Wuth, als es sich im Jahre 1848 in seiner goldenen Ruhe gestört und seine theuersten Vorrechte, die Einkünfte seines Geldbeutels, bedroht sah, überstieg bald alle Gränzen. In Folge der Ablösungen, die stets und überall zum Vortheil der Privilegirten und zum Ruin des Landvolks betrieben und durchgeführt wurden, hatte das schlesische Junkerthum nicht weniger als circa 80 Milliönchen an baarem Gelde, an Ackerland und Renten aus den Händen des Landvolks erhalten. Und doch waren die Ablösungen noch lange nicht zu Ende. Daher die Wuth über die gottlose Revolution des Jahres 1848. Die Landleute weigerten sich, den gnädigen Herren fernerhin wie das liebe Vieh Hofedienste zu thun, und die bisherigen furchtbaren Lasten, Zinsen und Abgaben aller Art weiter zu entrichten. In den Geldkästen der Gutsherren trat eine bedenkliche Ebbe ein. Der Zustand dauerte bereits mehrere Monate. Bald hatte ja auch die Nationalversammlung zu Berlin das Gesetz über die gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse vollendet und dann blieb dem schlesischen Junkerthume nur das Lied übrig: „O jerum, jerum, jerum“ etc. Es war Gefahr im Verzuge. Das begriff die Kamarilla zu Potsdam, deren Säckel sich ebenfalls aus dem Schweiß und Blut des Landvolks zu füllen versteht. Also fort mit der Nationalversammlung! Machen wir selbst die Gesetze, wie sie uns am einträglichsten erscheinen! Und so geschah's. Die für Schlesien im „Staatsanzeiger“ erschienene Verordnung ist nichts als ein Verhau mit Wolfsgruben und allem Zubehör, in welchem das Landvolk, begibt es sich einmal hinein, unwiederbringlich verloren ist. Heuchelei und liberaler Schein spielen hier, wie bei allen christlich-germanischen Kunstwerken, die Hauptrolle. Mit der Aufhebung gewisser Lasten und Leistungen sucht man dem Publikum Sand in die Augen zu streuen. So werden u. A. aufgehoben: der Fleisch- oder Blutzehnt, der Bienenzehnt, Walpurgisschoß, Bedegeld, Schäfersteuer, Bienenzinns, Wachspacht, Schutzgeld etc. lauter Sachen, die von höchst untergeordneter Bedeutung sind, nur hie und da vorkommen und an den meisten Orten nicht einmal den Schimmer eines sogenannten Rechtstitelchens für sich aufweisen können. Alle übrigen Lasten und Dienste, wenn auch eben so wenig begründet, unterliegen der Ablösung. Und welcher Ablösung! Sind dem schlesischen Landvolk über die Tendenzen des gottbegnadeten Königthums ja noch nicht die Augen aufgegangen: so werden sie ihm bei der praktischen Durchführung des neuen Ablösungsgesetzes sicherlich übergehn. Schon die einzige Bestimmung, daß die Generalkommission zu Breslau abermals die Ablösung in die Hände bekommt, ist das Verdammungsurtheil des ganzen Gesetzes. Selbst der phlegmatischste Bauer in Schlesien erzittert vor Wuth bei dem bloßen Namen dieser Behörde. In ihr verkörpert sich für den Landmann ein großer Theil alles Schlimmen, alles Unheils, das ihn bei der stattgefundenen Ablösung betroffen oder bei der künftigen betreffen wird. Wohin das schlesische Landvolk auch blicken, welchen Paragraphen der Verordnung es auch betrachten mag: überall ist es gefangen, verrathen, verkauft. Die gnädigen Herrn werden in der Verordnung bestens animirt, das jetzige Gesetz recht bald zu benutzen. Damit sie's können, ist bestimmt worden, daß der Berechtigte wie der Verpflichtete auf interimistische Auseinandersetzung antragen kann. Will der Verpflichtete nicht, so wird in contumaciam gegen ihn verfahren. Das Schiedsgericht entscheidet. Eine Appellation ist nicht gestattet. Wie ist das Schiedsgericht zusammengesetzt? Dieser Punkt ist eben, weil keine Appellation erlaubt ist, von höchster Wichtigkeit. Nun wohl, §. 4 und ff. der zitirten Verordnung geben uns darüber Aufschluß. Das Schiedsgericht besteht in der Regel aus 3 Personen, kann aber auch 5 Personen enthalten. Der gnädige Gutsherr wählt einen Schiedsrichter, der Bauer ebenfalls einen und den dritten ernennt — die Generalkommission zu Breslau. Die Generalkommission ist ihrer ganzen bisherigen Wirksamkeit und ihrer Zusammensetzung nach nichts anderes, als eine Behörde, in welcher die Interessen, Ansichten etc. der gnädigen Gutsbesitzer repräsentirt werden. Sie wird natürlich Schiedsrichter wählen, die ihres Sinnes sind. Das Schiedsgericht faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Zwei ist die absolute Majorität. Der vom Gutsherrn und der von der Generalkommission erwählte Schiedrichter halten zusammen und dann mag der bäuerliche Schiedsrichter sagen was er will, er ist überstimmt und damit Basta! Wird das Schiedsgericht aus 5 Personen zusammengesetzt, so tritt das nämliche Verhältniß ein. Der Gutsherr und der Landmann wählen je zwei Schiedsrichter, die Generalkommission den fünften. Da letzterer voraussichtlich auf Seiten des Gutsherrn ist, so bleibt der Bauer nach wie vor der Geprellte. Die Kosten — und welche Kosten! davon weiß das schlesische Landvolk ein herzzerreißendes Lied zu singen — werden zur Hälfte vom gnädigen Herrn, zur andern Hälfte vom Landmann getragen. Um die gnädigen Herrn vor der Wuth des Volkes sicherer zu stellen, als bisher, müssen die vom Schiedsgericht festgesetzten Ablösungsrenten an die königliche Steuerkasse, nicht mehr direkt an den Gutsherrn, abgeführt werden. Wer diese neue Steuer weigert, wird vom Staat mit Exekution belegt. Wir haben nur wenige Paragraphen der Brandenburg-Manteufel'schen Verordnung berührt. Wir bemerken blos, daß in den übrigen Paragraphen nicht weniger Teufeleien und Fallstricke von Gottes Gnaden enthalten sind. Allein was hilft's? Die gnädigen Herrn brauchen Geld. Der Winter ist da mit seinen Bällen, Maskeraden, lockenden Spieltischen etc. Die Bauern, die bisher die Vergnügungsmittel geliefert, müssen sie auch ferner herbeischaffen. Das Junkerthum will sich wenigstens noch einmal einen vergnügten Karneval bereiten und die November-Errungenschaften des Absolutismas möglichst ausbeuten. Es thut recht daran, sich zu beeilen, zu tanzen und zu jubeln in herausforderndem Uebermuth. Denn bald dürften gallizische Wuthszenen in die gottbegnadete Adels-Orgie hineinspielen. Der Boden, auf welchem die Contre-Revolution so trotzig einherschreitet, ist durch jene Verordnung noch tiefer unterminirt worden. Die nahe Explosion wird der ganzen mittelalterlichen Sippschaft und ihren Ablösungsgesetzen für immer ein Ende machen. 082 Heidelberg, 26. Dez. Abermals hat die Reaktion einen neuen Bundesgenossen gewonnen — in der Gestalt des Frankfurter Märzvereins. Wir lesen es, wir haben es schwarz auf weiß vor uns — in einem Manifeste, welches der „Märzverein“ so eben in lithographirten Exemplaren versendet. Ja, wir lesen; wir lesen und staunen Wir haben nie ein unbedingtes Vertrauen in Persönlichkeiten gesetzt; wir wissen wohl, wie schnell sich die Charaktere in Revolutionszeiten „abnutzen“; so schnell aber hatten wir von der Frankfurter Linken nicht erwartet, daß sie sich selbst ihr Todesurtheil schreiben würde. Dies aber ist geschehen. Greifen wir indessen dem Urtheile unserer Leser nicht vor; lassen wir den Märzverein selbst reden: „Die leitende Idee, die den Märzverein geschaffen hat, ist die des gesetzlichen Widerstandes zum Schutze der allseitig (!) gefährdeten Errungenschaften (?) der Märzrevolution.“ Also wieder einmal der „gesetzliche Widerstand“, die beliebte Phrase aller derer, welche mit schönen Redensarten und Kammer-Oppositionen eine Revolution umgehen zu können glauben. Wenn nur einer dieser Herren, welche den „gesetzlichen Widerstand“ bis zum Ueberdruß im Munde führen, einmal das „Gesetz“ angegeben hätte, auf welches er seinen Widerstand stützen will. Sie scheinen dies aber wohlweislich zu vermeiden; sie wagen nicht von einem „Gesetze“ zu sprechen, weil keins vorhanden ist — weil ihre ganze Redensart nichts als ein Deckmantel für ihre Halbheit, Unentschlossenheit und Redseligkeit ist. Oder sollten sich die Männer des Märzvereins wirklich noch in der angenehmen vormärzlichen Täuschung befinden, daß man mit den Gesetzen des Absolutismus eine Konstitution, und mit den Gesetzen der konstitutionellen Monarchie die Republik machen könne, wenn man mit kleinlicher Sophisterei, angeblich auf diese Gesetze gestützt, sich jeder konsequenten Anwendung derselben durch die Regierung widersetzt? Denn am Ende ist ein solches Kammeropponiren, wo man stets die Rechte des Volkes „in weitester Ausdehnung“ zu vertheidigen vorgibt, und, so wie dieses verdächtig wird, seine Loyalität feierlich versichert, nichts als eine absichtlich unterhaltene Selbsttäuschung und Unklarheit über seine Prinzipien. Es hat überhaupt eine solche systematische Opposition nicht den geringsten Werth, da sie die Konsequenzen, die einzelnen „Freiheiten“ verlangt, ohne ihre nothwendige Prämisse, die Freiheit selbst, d. h. die Abschaffung der Monarchie zu verlangen; da sie faktisch auf einem ganz andern Rechtsboden steht, als auf dem sie zu stehen vorgibt. Dieser Wahrheit ist nur die Revolution fähig. Aber freilich — die Revolution verlangt Männer, verlangt Charaktere; der gesetzliche Widerstand verlangt nur Redner, und begnügt sich sogar mit Schwätzern. Die Revolution stützt sich auf die ewigen Rechte des Menschen, auf die Gesetze der Vernunft — der gesetzliche Widerstand stützt sich auf das Gutdünken und Belieben einzelner Oppositionsmänner. Die Revolution wirft im Namen der Menschenrechte die Fürsten vom Thron; der gesetzliche Widerstand schwört ihnen ausdrücklich Treue und intriguirt nachher gegen sie. Die Revolution sagt geradezu, was sie will; der gesetzliche Widerstand führt eine diplomatische Sprache. Die Revolution handelt männlich offen; der gesetzliche Widerstand ist auf kleinliche Umtriebe angewiesen. Die Revolution hebt ein Volk und durchdringt es mit sittlicher Kraft; der gesetzliche Widerstand demoralisirt es. Die Revolution ist Wahrheit, der gesetzliche Widerstand ist Lüge. Die Revolution ist Kraft, der gesetzliche Widerstand ist Schwäche. Die Revolution ist Muth, der gesetzliche Widerstand ist — Feigheit. Was die Märzerrungenschaften betrifft, so sind sie jedenfalls für die Herren in der Paulskirche am reichlichsten ausgefallen, und es ist daher nicht zu verwundern, wenn die parlamentarischen Märzvereinsmänner sie „schützen“ wollen. Doch kehren wir zu unsrem Aktenstücke zurück. „Mit diesen Grundsätzen betritt der Verein in gewisser Beziehung ein Feld wieder, das die öffentliche Bewegung seit dem März vollkommen verlassen zu haben schien (!). Die gewaltsamen Nachschwingungen der Märzrevolution waren ebenso naturgemäß, wie der höhere Wellenschlag noch fortdauert, nachdem der Sturm, der das Meer aufregte, sich bereits wieder gelegt hat. (Wie schön!) Die revolutionären Bewegungen, die Gewaltbestrebungen (!), die vom März an sich ununterbrochen eine an die andere reihen, waren nicht Folge des Gesammtbewußtseins und des Gesammtgefühls (?) der ganzen Nation (so!), sondern nur der Versuch einer Minorität, die Majorität mit Gewalt zu ihren Ansichten zu bekehren. Wir sprechen hier kein Urtheil über die Absichten, die Grundsätze und die Hoffnungen der Aufständischen (!!!) aus, sondern wir handeln nur von dem Mittel, mit dem sie ihr Ziel zu erreichen suchten, dem Mittel des Aufstandes, der offenen Gewalt. In ihm lag der Keim des Unterganges.“ Jetzt aber aufgepaßt! „Wäre einer der Versuche gelungen, so würde er das Rechtsbewußtsein der Nation mit der Wurzel ausgerottet haben.“ Rechtsbewußtsein — Rechtsbewußtsein! Ei, ei! Man sieht, das <TEI> <text> <pb facs="#f0001" n="0973"/> <front> <titlePage type="heading"> <titlePart type="main">Neue Rheinische Zeitung</titlePart> <titlePart type="sub">Organ der Demokratie.</titlePart> <docImprint> <docDate>N 181. Köln, Freitag den 29. Dezember. 1848.</docDate> </docImprint> </titlePage> </front> <body> <div type="jExpedition"> <p>Bestellungen auf die „Neue Rheinische Zeitung“ für das nächste Quartal, Januar bis März 1849, wolle man baldigst machen und zwar in <hi rendition="#b">Köln</hi> bei der Expedition der Zeitung (unter Hutmacher Nr. 17), <hi rendition="#b">auswärts</hi> bei allen Postanstalten Deutschlands.</p> <p>Für Frankreich übernimmt Abonnements das königl. Oberpostamt in Aachen, für Holland und Belgien: die königlichen Briefpostämter, für Großbrittanien: das königl. belgische Briefpostamt in Ostende.</p> <p>Durch den Wegfall des Stempels wird der Abonnementspreis ermäßigt und beträgt von jetzt ab für Köln <hi rendition="#b">nur 1</hi> <hi rendition="#g">Thlr</hi>. <hi rendition="#b">7</hi> <hi rendition="#g">Sgr</hi>. <hi rendition="#b">6</hi> <hi rendition="#g">Pf.</hi>, bei allen preußischen Postanstalten, (das Porto einbegriffen) <hi rendition="#b">nur 1</hi> <hi rendition="#g">Thlr</hi>. <hi rendition="#b">17</hi> Sgr. vierteljährlich; für Abonnenten im übrigen Deutschland tritt ein verhältnißmäßiger Postaufschlag hinzu.</p> <p>Die Redaktion bleibt unverändert.</p> <p> <hi rendition="#b">Die bisherigen Monatsgänge der „Neuen Rheinischen Zeitung“ sind ihr Programm. Durch ihre persönlichen Verbindungen mit den Chefs der demokratischen Partei in England, Frankreich, Italien, Belgien und Nordamerika ist die Redaktion in Stand gesetzt, ihren Lesern die politisch-soziale Bewegung des Auslandes richtiger und klarer abzuspiegeln, als irgend ein anderes Blatt. Die „N. Rh. Ztg.“ ist in dieser Beziehung nicht blos das Organ der deutschen, sondern der europäischen Demokratie.</hi> </p> <p><hi rendition="#g">Inserate:</hi> Die vierspaltige Petitzeile oder deren Raum 1 Sgr. 6 Pf.</p> <p>Anzeigen aller Art erlangen durch die großen Verbindungen unseres Blattes eine sehr weite Verbreitung. <hi rendition="#b">Die Gerantur der „Neuen Rheinischen Zeitung.“</hi> </p> </div> <div type="contents" n="1"> <head>Uebersicht.</head> <p><hi rendition="#g">Deutschland</hi>. Köln. (Das interimistische Ablösungsgesetz für Schlesien). Heidelberg. (Ein Aktenstück des Märzvereins). Wien. (Das Chiffrekabinet. — Der Krieg mit Ungarn. — Strobach. — Stadion. — Wahlmännerversammlung. — Die Standrechtsblätter. — Preßburg in Belagerungszustand. — Borkowski. — Schmerlings Wahl nach Kremsier. Ein neues Kriegsurtheil. — Aus Ungarn. — Die Armeebülletins und die offiziellen Berichte aus Ungarn). Berlin. (Habichts Mission in Berlin gescheitert. — Louise Aston. — Schreiben Sethe's an Esser und Antwort). Aus dem Reiche. (Neueste Nachrichten).</p> <p><hi rendition="#g">Ungarn</hi>. Semlin. (Ein Sieg der Magyaren).</p> <p><hi rendition="#g">Italien</hi>. (Gerücht von der Abdankung des Römischen Ministeriums — Proklamation des geh. Ausschusses von Parma. — Die Einnahme von Malghera nicht bestätigt. — Demonstration zu Genua).</p> <p><hi rendition="#g">Franz. Republik</hi>. Paris. (Das neue Ministerium. — Bankette. — Ein ärztlicher Vorschlag. — Eine Hanswurstiade. — Spaltung im Kabinet. — Amnestiefrage. — National-Versammlung).</p> <p><hi rendition="#g">Großbritannien</hi>. London. (Weihnachten. — Der Baron of Beef. — Parker. — Aus der Botschaft des Präsidenten Polk. — Zunahme des Opiumverbrauchs). Manchester. (Das Baumwoll- und Wollgeschäft).</p> <p><hi rendition="#g">Amerika</hi>. Kalifornien. (Golderndte). La Guayra. (Fortschritte der Paëzpartei).</p> </div> <div n="1"> <head>Deutschland.</head> <div xml:id="ar181_001" type="jArticle"> <head><bibl><author>*</author></bibl> Köln, 28. Dez.</head> <p>An dem Tage, an welchem die bekannte Verfassung oktroyirt wurde: verhießen die Brandenburg-Manteuffel den baldigsten Erlaß mehrerer dringlichen Gesetze, namentlich über die gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse in Schlesien und Westphalen. Es war eine der contrerevolutionären Frechheit ganz angemessene Konsequenz, in die Eigenthumsverhältnisse tief eingreifende Gesetze ohne Befragung wie ohne Zustimmung des Volkes, blos aus gottbegnadeter Machtfülle, zu erlassen. Das Volk hat wieder als gemüthliche Heerde den christlichen Schafstall bezogen und so versammelten sich denn schleunigst Alle, die sonst zur Schur privilegirt waren, mit freudigem Hallo um die Hürden und schickten sich an, das profitable Geschäft da wieder aufzunehmen, wo es der März ganz oder zum Theil unterbrochen hatte.</p> <p>Die im „Staatsanzeiger“ erschienene „Verordnung wegen interimistischer Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse in der Provinz Schlesien“ ist eine Aufforderung an die Herren Fürsten, Standesherren, Grafen, Barone etc., sich zu sputen und „interimistisch“ das Landvolk unter dem Anschein des Gesetzes noch so auszuseckeln und auszuplündern, daß sie nach dem fetten Jahre die magern desto leichter überdauern können.</p> <p>Vor dem März war Schlesien das gelobte Land der gnädigen Gutsherren. Durch die Ablösungsgesetze seit dem Jahre 1821 hatte sich das feudale Junkerthum so warm gebettet als nur immer möglich. Seine Wuth, als es sich im Jahre 1848 in seiner goldenen Ruhe gestört und seine theuersten Vorrechte, die Einkünfte seines Geldbeutels, bedroht sah, überstieg bald alle Gränzen. In Folge der Ablösungen, die stets und überall zum Vortheil der Privilegirten und zum Ruin des Landvolks betrieben und durchgeführt wurden, hatte das schlesische Junkerthum nicht weniger als circa 80 Milliönchen an baarem Gelde, an Ackerland und Renten aus den Händen des Landvolks erhalten. Und doch waren die Ablösungen noch lange nicht zu Ende.</p> <p>Daher die Wuth über die gottlose Revolution des Jahres 1848. Die Landleute weigerten sich, den gnädigen Herren fernerhin wie das liebe Vieh Hofedienste zu thun, und die bisherigen furchtbaren Lasten, Zinsen und Abgaben aller Art weiter zu entrichten.</p> <p>In den Geldkästen der Gutsherren trat eine bedenkliche Ebbe ein. Der Zustand dauerte bereits mehrere Monate. Bald hatte ja auch die Nationalversammlung zu Berlin das Gesetz über die gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse vollendet und dann blieb dem schlesischen Junkerthume nur das Lied übrig:</p> <p rendition="#et">„O jerum, jerum, jerum“ etc.</p> <p>Es war Gefahr im Verzuge. Das begriff die Kamarilla zu Potsdam, deren Säckel sich ebenfalls aus dem Schweiß und Blut des Landvolks zu füllen versteht.</p> <p>Also fort mit der Nationalversammlung! Machen wir selbst die Gesetze, wie sie uns am einträglichsten erscheinen!</p> <p>Und so geschah's. Die für Schlesien im „Staatsanzeiger“ erschienene Verordnung ist nichts als ein Verhau mit Wolfsgruben und allem Zubehör, in welchem das Landvolk, begibt es sich einmal hinein, unwiederbringlich verloren ist. Heuchelei und liberaler Schein spielen hier, wie bei allen christlich-germanischen Kunstwerken, die Hauptrolle.</p> <p>Mit der Aufhebung gewisser Lasten und Leistungen sucht man dem Publikum Sand in die Augen zu streuen. So werden u. A. aufgehoben: der Fleisch- oder Blutzehnt, der Bienenzehnt, Walpurgisschoß, Bedegeld, Schäfersteuer, Bienenzinns, Wachspacht, Schutzgeld etc. lauter Sachen, die von höchst untergeordneter Bedeutung sind, nur hie und da vorkommen und an den meisten Orten nicht einmal den Schimmer eines sogenannten Rechtstitelchens für sich aufweisen können.</p> <p>Alle übrigen Lasten und Dienste, wenn auch eben so wenig begründet, unterliegen der Ablösung. Und welcher Ablösung!</p> <p>Sind dem schlesischen Landvolk über die Tendenzen des gottbegnadeten Königthums ja noch nicht die Augen aufgegangen: so werden sie ihm bei der praktischen Durchführung des neuen Ablösungsgesetzes sicherlich übergehn.</p> <p>Schon die einzige Bestimmung, daß die Generalkommission zu Breslau abermals die Ablösung in die Hände bekommt, ist das Verdammungsurtheil des ganzen Gesetzes. Selbst der phlegmatischste Bauer in Schlesien erzittert vor Wuth bei dem bloßen Namen dieser Behörde. In ihr verkörpert sich für den Landmann ein großer Theil alles Schlimmen, alles Unheils, das ihn bei der stattgefundenen Ablösung betroffen oder bei der künftigen betreffen wird.</p> <p>Wohin das schlesische Landvolk auch blicken, welchen Paragraphen der Verordnung es auch betrachten mag: überall ist es gefangen, verrathen, verkauft.</p> <p>Die gnädigen Herrn werden in der Verordnung bestens animirt, das jetzige Gesetz recht bald zu benutzen. Damit sie's können, ist bestimmt worden, daß der Berechtigte wie der Verpflichtete auf interimistische Auseinandersetzung antragen kann. Will der Verpflichtete nicht, so wird in contumaciam gegen ihn verfahren.</p> <p>Das Schiedsgericht entscheidet. Eine Appellation ist nicht gestattet.</p> <p>Wie ist das Schiedsgericht zusammengesetzt?</p> <p>Dieser Punkt ist eben, weil keine Appellation erlaubt ist, von höchster Wichtigkeit.</p> <p>Nun wohl, §. 4 und ff. der zitirten Verordnung geben uns darüber Aufschluß.</p> <p>Das Schiedsgericht besteht in der Regel aus 3 Personen, kann aber auch 5 Personen enthalten.</p> <p>Der gnädige Gutsherr wählt einen Schiedsrichter, der Bauer ebenfalls einen und den dritten ernennt — die Generalkommission zu Breslau.</p> <p>Die Generalkommission ist ihrer ganzen bisherigen Wirksamkeit und ihrer Zusammensetzung nach nichts anderes, als eine Behörde, in welcher die Interessen, Ansichten etc. der gnädigen Gutsbesitzer repräsentirt werden. Sie wird natürlich Schiedsrichter wählen, die ihres Sinnes sind.</p> <p>Das Schiedsgericht faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Zwei ist die absolute Majorität. Der vom Gutsherrn und der von der Generalkommission erwählte Schiedrichter halten zusammen und dann mag der bäuerliche Schiedsrichter sagen was er will, er ist überstimmt und damit Basta! Wird das Schiedsgericht aus 5 Personen zusammengesetzt, so tritt das nämliche Verhältniß ein. Der Gutsherr und der Landmann wählen je zwei Schiedsrichter, die Generalkommission den fünften. Da letzterer voraussichtlich auf Seiten des Gutsherrn ist, so bleibt der Bauer nach wie vor der Geprellte. Die Kosten — und welche Kosten! davon weiß das schlesische Landvolk ein herzzerreißendes Lied zu singen — werden zur Hälfte vom gnädigen Herrn, zur andern Hälfte vom Landmann getragen. Um die gnädigen Herrn vor der Wuth des Volkes sicherer zu stellen, als bisher, müssen die vom Schiedsgericht festgesetzten Ablösungsrenten an die königliche Steuerkasse, nicht mehr direkt an den Gutsherrn, abgeführt werden. Wer diese neue Steuer weigert, wird vom Staat mit Exekution belegt.</p> <p>Wir haben nur wenige Paragraphen der Brandenburg-Manteufel'schen Verordnung berührt. Wir bemerken blos, daß in den übrigen Paragraphen nicht weniger Teufeleien und Fallstricke von Gottes Gnaden enthalten sind.</p> <p>Allein was hilft's? Die gnädigen Herrn brauchen Geld. Der Winter ist da mit seinen Bällen, Maskeraden, lockenden Spieltischen etc. Die Bauern, die bisher die Vergnügungsmittel geliefert, müssen sie auch ferner herbeischaffen. Das Junkerthum will sich wenigstens noch einmal einen vergnügten Karneval bereiten und die November-Errungenschaften des Absolutismas möglichst ausbeuten. Es thut recht daran, sich zu beeilen, zu tanzen und zu jubeln in herausforderndem Uebermuth. Denn bald dürften gallizische Wuthszenen in die gottbegnadete Adels-Orgie hineinspielen. Der Boden, auf welchem die Contre-Revolution so trotzig einherschreitet, ist durch jene Verordnung noch tiefer unterminirt worden. Die nahe Explosion wird der ganzen mittelalterlichen Sippschaft und ihren Ablösungsgesetzen für immer ein Ende machen.</p> </div> <div xml:id="ar181_002" type="jArticle"> <head><bibl><author>082</author></bibl> Heidelberg, 26. Dez.</head> <p>Abermals hat die Reaktion einen neuen Bundesgenossen gewonnen — in der Gestalt des Frankfurter <hi rendition="#g">Märzvereins</hi>. Wir <hi rendition="#g">lesen</hi> es, wir haben es schwarz auf weiß vor uns — in einem Manifeste, welches der „Märzverein“ so eben in lithographirten Exemplaren versendet.</p> <p>Ja, wir lesen; wir lesen und staunen Wir haben nie ein unbedingtes Vertrauen in Persönlichkeiten gesetzt; wir wissen wohl, wie schnell sich die Charaktere in Revolutionszeiten „abnutzen“; so schnell aber hatten wir von der Frankfurter Linken nicht erwartet, daß sie sich selbst ihr Todesurtheil schreiben würde. <hi rendition="#g">Dies aber ist geschehen</hi>.</p> <p>Greifen wir indessen dem Urtheile unserer Leser nicht vor; lassen wir den Märzverein selbst reden: „Die leitende Idee, die den Märzverein geschaffen hat, ist die des <hi rendition="#g">gesetzlichen Widerstandes</hi> zum Schutze der <hi rendition="#g">allseitig</hi> (!) <hi rendition="#g">gefährdeten Errungenschaften</hi> (?) der Märzrevolution.“</p> <p>Also wieder einmal der „gesetzliche Widerstand“, die beliebte Phrase aller derer, welche mit schönen Redensarten und Kammer-Oppositionen eine Revolution umgehen zu können glauben. Wenn nur einer dieser Herren, welche den „gesetzlichen Widerstand“ bis zum Ueberdruß im Munde führen, einmal das „Gesetz“ angegeben hätte, auf welches er seinen Widerstand stützen will. Sie scheinen dies aber wohlweislich zu vermeiden; sie wagen nicht von einem „Gesetze“ zu sprechen, weil keins vorhanden ist — weil ihre ganze Redensart nichts als ein Deckmantel für ihre Halbheit, Unentschlossenheit und Redseligkeit ist. Oder sollten sich die Männer des Märzvereins wirklich noch in der angenehmen vormärzlichen Täuschung befinden, daß man mit den Gesetzen des Absolutismus eine Konstitution, und mit den Gesetzen der konstitutionellen Monarchie die Republik machen könne, wenn man mit kleinlicher Sophisterei, angeblich auf diese Gesetze gestützt, sich jeder konsequenten Anwendung derselben durch die Regierung widersetzt? Denn am Ende ist ein solches Kammeropponiren, wo man stets die Rechte des Volkes „in weitester Ausdehnung“ zu vertheidigen vorgibt, und, so wie dieses verdächtig wird, seine Loyalität feierlich versichert, nichts als eine absichtlich unterhaltene Selbsttäuschung und Unklarheit über seine Prinzipien. Es hat überhaupt eine solche systematische Opposition nicht den geringsten Werth, da sie die Konsequenzen, die einzelnen „Freiheiten“ verlangt, ohne ihre nothwendige Prämisse, die Freiheit selbst, d. h. die Abschaffung der Monarchie zu verlangen; da sie faktisch auf einem ganz andern Rechtsboden steht, als auf dem sie zu stehen vorgibt. Dieser Wahrheit ist nur die <hi rendition="#g">Revolution</hi> fähig. Aber freilich — die Revolution verlangt <hi rendition="#g">Männer,</hi> verlangt Charaktere; der gesetzliche Widerstand verlangt nur <hi rendition="#g">Redner,</hi> und begnügt sich sogar mit Schwätzern. Die Revolution stützt sich auf die ewigen Rechte des Menschen, auf die Gesetze der Vernunft — der gesetzliche Widerstand stützt sich auf das Gutdünken und Belieben einzelner Oppositionsmänner. Die Revolution wirft im Namen der Menschenrechte die Fürsten vom Thron; der gesetzliche Widerstand schwört ihnen ausdrücklich Treue und intriguirt nachher gegen sie. Die Revolution sagt geradezu, was sie will; der gesetzliche Widerstand führt eine diplomatische Sprache. Die Revolution handelt männlich offen; der gesetzliche Widerstand ist auf kleinliche Umtriebe angewiesen. Die Revolution hebt ein Volk und durchdringt es mit sittlicher Kraft; der gesetzliche Widerstand demoralisirt es. Die Revolution ist Wahrheit, der gesetzliche Widerstand ist Lüge. Die Revolution ist Kraft, der gesetzliche Widerstand ist Schwäche. Die Revolution ist Muth, der gesetzliche Widerstand ist — Feigheit.</p> <p>Was die Märzerrungenschaften betrifft, so sind sie jedenfalls für die Herren in der Paulskirche am reichlichsten ausgefallen, und es ist daher nicht zu verwundern, wenn die parlamentarischen Märzvereinsmänner sie „schützen“ wollen.</p> <p>Doch kehren wir zu unsrem Aktenstücke zurück.</p> <p>„Mit diesen Grundsätzen betritt der Verein in gewisser Beziehung ein Feld wieder, das die öffentliche Bewegung seit dem März vollkommen verlassen zu haben <hi rendition="#g">schien</hi> (!). Die gewaltsamen Nachschwingungen der Märzrevolution waren ebenso naturgemäß, wie der höhere Wellenschlag noch fortdauert, nachdem der Sturm, der das Meer aufregte, sich bereits wieder gelegt hat. (Wie schön!) Die revolutionären Bewegungen, die Gewaltbestrebungen (!), die vom März an sich ununterbrochen eine an die andere reihen, waren nicht Folge des Gesammtbewußtseins und des Gesammtgefühls (?) der ganzen Nation (so!), sondern nur der Versuch einer Minorität, die Majorität mit Gewalt zu ihren Ansichten zu bekehren. Wir sprechen hier kein Urtheil über die Absichten, die Grundsätze und die Hoffnungen der <hi rendition="#b">Aufständischen</hi> (!!!) aus, sondern wir handeln nur von dem Mittel, mit dem sie ihr Ziel zu erreichen suchten, dem Mittel des Aufstandes, der offenen Gewalt. In ihm lag der Keim des Unterganges.“</p> <p>Jetzt aber aufgepaßt!</p> <p>„Wäre einer der Versuche gelungen, so würde er das Rechtsbewußtsein der Nation mit der Wurzel ausgerottet haben.“</p> <p>Rechtsbewußtsein — Rechtsbewußtsein! Ei, ei! Man sieht, das </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0973/0001]
Neue Rheinische Zeitung Organ der Demokratie. N 181. Köln, Freitag den 29. Dezember. 1848. Bestellungen auf die „Neue Rheinische Zeitung“ für das nächste Quartal, Januar bis März 1849, wolle man baldigst machen und zwar in Köln bei der Expedition der Zeitung (unter Hutmacher Nr. 17), auswärts bei allen Postanstalten Deutschlands.
Für Frankreich übernimmt Abonnements das königl. Oberpostamt in Aachen, für Holland und Belgien: die königlichen Briefpostämter, für Großbrittanien: das königl. belgische Briefpostamt in Ostende.
Durch den Wegfall des Stempels wird der Abonnementspreis ermäßigt und beträgt von jetzt ab für Köln nur 1 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf., bei allen preußischen Postanstalten, (das Porto einbegriffen) nur 1 Thlr. 17 Sgr. vierteljährlich; für Abonnenten im übrigen Deutschland tritt ein verhältnißmäßiger Postaufschlag hinzu.
Die Redaktion bleibt unverändert.
Die bisherigen Monatsgänge der „Neuen Rheinischen Zeitung“ sind ihr Programm. Durch ihre persönlichen Verbindungen mit den Chefs der demokratischen Partei in England, Frankreich, Italien, Belgien und Nordamerika ist die Redaktion in Stand gesetzt, ihren Lesern die politisch-soziale Bewegung des Auslandes richtiger und klarer abzuspiegeln, als irgend ein anderes Blatt. Die „N. Rh. Ztg.“ ist in dieser Beziehung nicht blos das Organ der deutschen, sondern der europäischen Demokratie.
Inserate: Die vierspaltige Petitzeile oder deren Raum 1 Sgr. 6 Pf.
Anzeigen aller Art erlangen durch die großen Verbindungen unseres Blattes eine sehr weite Verbreitung. Die Gerantur der „Neuen Rheinischen Zeitung.“
Uebersicht. Deutschland. Köln. (Das interimistische Ablösungsgesetz für Schlesien). Heidelberg. (Ein Aktenstück des Märzvereins). Wien. (Das Chiffrekabinet. — Der Krieg mit Ungarn. — Strobach. — Stadion. — Wahlmännerversammlung. — Die Standrechtsblätter. — Preßburg in Belagerungszustand. — Borkowski. — Schmerlings Wahl nach Kremsier. Ein neues Kriegsurtheil. — Aus Ungarn. — Die Armeebülletins und die offiziellen Berichte aus Ungarn). Berlin. (Habichts Mission in Berlin gescheitert. — Louise Aston. — Schreiben Sethe's an Esser und Antwort). Aus dem Reiche. (Neueste Nachrichten).
Ungarn. Semlin. (Ein Sieg der Magyaren).
Italien. (Gerücht von der Abdankung des Römischen Ministeriums — Proklamation des geh. Ausschusses von Parma. — Die Einnahme von Malghera nicht bestätigt. — Demonstration zu Genua).
Franz. Republik. Paris. (Das neue Ministerium. — Bankette. — Ein ärztlicher Vorschlag. — Eine Hanswurstiade. — Spaltung im Kabinet. — Amnestiefrage. — National-Versammlung).
Großbritannien. London. (Weihnachten. — Der Baron of Beef. — Parker. — Aus der Botschaft des Präsidenten Polk. — Zunahme des Opiumverbrauchs). Manchester. (Das Baumwoll- und Wollgeschäft).
Amerika. Kalifornien. (Golderndte). La Guayra. (Fortschritte der Paëzpartei).
Deutschland. * Köln, 28. Dez. An dem Tage, an welchem die bekannte Verfassung oktroyirt wurde: verhießen die Brandenburg-Manteuffel den baldigsten Erlaß mehrerer dringlichen Gesetze, namentlich über die gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse in Schlesien und Westphalen. Es war eine der contrerevolutionären Frechheit ganz angemessene Konsequenz, in die Eigenthumsverhältnisse tief eingreifende Gesetze ohne Befragung wie ohne Zustimmung des Volkes, blos aus gottbegnadeter Machtfülle, zu erlassen. Das Volk hat wieder als gemüthliche Heerde den christlichen Schafstall bezogen und so versammelten sich denn schleunigst Alle, die sonst zur Schur privilegirt waren, mit freudigem Hallo um die Hürden und schickten sich an, das profitable Geschäft da wieder aufzunehmen, wo es der März ganz oder zum Theil unterbrochen hatte.
Die im „Staatsanzeiger“ erschienene „Verordnung wegen interimistischer Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse in der Provinz Schlesien“ ist eine Aufforderung an die Herren Fürsten, Standesherren, Grafen, Barone etc., sich zu sputen und „interimistisch“ das Landvolk unter dem Anschein des Gesetzes noch so auszuseckeln und auszuplündern, daß sie nach dem fetten Jahre die magern desto leichter überdauern können.
Vor dem März war Schlesien das gelobte Land der gnädigen Gutsherren. Durch die Ablösungsgesetze seit dem Jahre 1821 hatte sich das feudale Junkerthum so warm gebettet als nur immer möglich. Seine Wuth, als es sich im Jahre 1848 in seiner goldenen Ruhe gestört und seine theuersten Vorrechte, die Einkünfte seines Geldbeutels, bedroht sah, überstieg bald alle Gränzen. In Folge der Ablösungen, die stets und überall zum Vortheil der Privilegirten und zum Ruin des Landvolks betrieben und durchgeführt wurden, hatte das schlesische Junkerthum nicht weniger als circa 80 Milliönchen an baarem Gelde, an Ackerland und Renten aus den Händen des Landvolks erhalten. Und doch waren die Ablösungen noch lange nicht zu Ende.
Daher die Wuth über die gottlose Revolution des Jahres 1848. Die Landleute weigerten sich, den gnädigen Herren fernerhin wie das liebe Vieh Hofedienste zu thun, und die bisherigen furchtbaren Lasten, Zinsen und Abgaben aller Art weiter zu entrichten.
In den Geldkästen der Gutsherren trat eine bedenkliche Ebbe ein. Der Zustand dauerte bereits mehrere Monate. Bald hatte ja auch die Nationalversammlung zu Berlin das Gesetz über die gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse vollendet und dann blieb dem schlesischen Junkerthume nur das Lied übrig:
„O jerum, jerum, jerum“ etc.
Es war Gefahr im Verzuge. Das begriff die Kamarilla zu Potsdam, deren Säckel sich ebenfalls aus dem Schweiß und Blut des Landvolks zu füllen versteht.
Also fort mit der Nationalversammlung! Machen wir selbst die Gesetze, wie sie uns am einträglichsten erscheinen!
Und so geschah's. Die für Schlesien im „Staatsanzeiger“ erschienene Verordnung ist nichts als ein Verhau mit Wolfsgruben und allem Zubehör, in welchem das Landvolk, begibt es sich einmal hinein, unwiederbringlich verloren ist. Heuchelei und liberaler Schein spielen hier, wie bei allen christlich-germanischen Kunstwerken, die Hauptrolle.
Mit der Aufhebung gewisser Lasten und Leistungen sucht man dem Publikum Sand in die Augen zu streuen. So werden u. A. aufgehoben: der Fleisch- oder Blutzehnt, der Bienenzehnt, Walpurgisschoß, Bedegeld, Schäfersteuer, Bienenzinns, Wachspacht, Schutzgeld etc. lauter Sachen, die von höchst untergeordneter Bedeutung sind, nur hie und da vorkommen und an den meisten Orten nicht einmal den Schimmer eines sogenannten Rechtstitelchens für sich aufweisen können.
Alle übrigen Lasten und Dienste, wenn auch eben so wenig begründet, unterliegen der Ablösung. Und welcher Ablösung!
Sind dem schlesischen Landvolk über die Tendenzen des gottbegnadeten Königthums ja noch nicht die Augen aufgegangen: so werden sie ihm bei der praktischen Durchführung des neuen Ablösungsgesetzes sicherlich übergehn.
Schon die einzige Bestimmung, daß die Generalkommission zu Breslau abermals die Ablösung in die Hände bekommt, ist das Verdammungsurtheil des ganzen Gesetzes. Selbst der phlegmatischste Bauer in Schlesien erzittert vor Wuth bei dem bloßen Namen dieser Behörde. In ihr verkörpert sich für den Landmann ein großer Theil alles Schlimmen, alles Unheils, das ihn bei der stattgefundenen Ablösung betroffen oder bei der künftigen betreffen wird.
Wohin das schlesische Landvolk auch blicken, welchen Paragraphen der Verordnung es auch betrachten mag: überall ist es gefangen, verrathen, verkauft.
Die gnädigen Herrn werden in der Verordnung bestens animirt, das jetzige Gesetz recht bald zu benutzen. Damit sie's können, ist bestimmt worden, daß der Berechtigte wie der Verpflichtete auf interimistische Auseinandersetzung antragen kann. Will der Verpflichtete nicht, so wird in contumaciam gegen ihn verfahren.
Das Schiedsgericht entscheidet. Eine Appellation ist nicht gestattet.
Wie ist das Schiedsgericht zusammengesetzt?
Dieser Punkt ist eben, weil keine Appellation erlaubt ist, von höchster Wichtigkeit.
Nun wohl, §. 4 und ff. der zitirten Verordnung geben uns darüber Aufschluß.
Das Schiedsgericht besteht in der Regel aus 3 Personen, kann aber auch 5 Personen enthalten.
Der gnädige Gutsherr wählt einen Schiedsrichter, der Bauer ebenfalls einen und den dritten ernennt — die Generalkommission zu Breslau.
Die Generalkommission ist ihrer ganzen bisherigen Wirksamkeit und ihrer Zusammensetzung nach nichts anderes, als eine Behörde, in welcher die Interessen, Ansichten etc. der gnädigen Gutsbesitzer repräsentirt werden. Sie wird natürlich Schiedsrichter wählen, die ihres Sinnes sind.
Das Schiedsgericht faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Zwei ist die absolute Majorität. Der vom Gutsherrn und der von der Generalkommission erwählte Schiedrichter halten zusammen und dann mag der bäuerliche Schiedsrichter sagen was er will, er ist überstimmt und damit Basta! Wird das Schiedsgericht aus 5 Personen zusammengesetzt, so tritt das nämliche Verhältniß ein. Der Gutsherr und der Landmann wählen je zwei Schiedsrichter, die Generalkommission den fünften. Da letzterer voraussichtlich auf Seiten des Gutsherrn ist, so bleibt der Bauer nach wie vor der Geprellte. Die Kosten — und welche Kosten! davon weiß das schlesische Landvolk ein herzzerreißendes Lied zu singen — werden zur Hälfte vom gnädigen Herrn, zur andern Hälfte vom Landmann getragen. Um die gnädigen Herrn vor der Wuth des Volkes sicherer zu stellen, als bisher, müssen die vom Schiedsgericht festgesetzten Ablösungsrenten an die königliche Steuerkasse, nicht mehr direkt an den Gutsherrn, abgeführt werden. Wer diese neue Steuer weigert, wird vom Staat mit Exekution belegt.
Wir haben nur wenige Paragraphen der Brandenburg-Manteufel'schen Verordnung berührt. Wir bemerken blos, daß in den übrigen Paragraphen nicht weniger Teufeleien und Fallstricke von Gottes Gnaden enthalten sind.
Allein was hilft's? Die gnädigen Herrn brauchen Geld. Der Winter ist da mit seinen Bällen, Maskeraden, lockenden Spieltischen etc. Die Bauern, die bisher die Vergnügungsmittel geliefert, müssen sie auch ferner herbeischaffen. Das Junkerthum will sich wenigstens noch einmal einen vergnügten Karneval bereiten und die November-Errungenschaften des Absolutismas möglichst ausbeuten. Es thut recht daran, sich zu beeilen, zu tanzen und zu jubeln in herausforderndem Uebermuth. Denn bald dürften gallizische Wuthszenen in die gottbegnadete Adels-Orgie hineinspielen. Der Boden, auf welchem die Contre-Revolution so trotzig einherschreitet, ist durch jene Verordnung noch tiefer unterminirt worden. Die nahe Explosion wird der ganzen mittelalterlichen Sippschaft und ihren Ablösungsgesetzen für immer ein Ende machen.
082 Heidelberg, 26. Dez. Abermals hat die Reaktion einen neuen Bundesgenossen gewonnen — in der Gestalt des Frankfurter Märzvereins. Wir lesen es, wir haben es schwarz auf weiß vor uns — in einem Manifeste, welches der „Märzverein“ so eben in lithographirten Exemplaren versendet.
Ja, wir lesen; wir lesen und staunen Wir haben nie ein unbedingtes Vertrauen in Persönlichkeiten gesetzt; wir wissen wohl, wie schnell sich die Charaktere in Revolutionszeiten „abnutzen“; so schnell aber hatten wir von der Frankfurter Linken nicht erwartet, daß sie sich selbst ihr Todesurtheil schreiben würde. Dies aber ist geschehen.
Greifen wir indessen dem Urtheile unserer Leser nicht vor; lassen wir den Märzverein selbst reden: „Die leitende Idee, die den Märzverein geschaffen hat, ist die des gesetzlichen Widerstandes zum Schutze der allseitig (!) gefährdeten Errungenschaften (?) der Märzrevolution.“
Also wieder einmal der „gesetzliche Widerstand“, die beliebte Phrase aller derer, welche mit schönen Redensarten und Kammer-Oppositionen eine Revolution umgehen zu können glauben. Wenn nur einer dieser Herren, welche den „gesetzlichen Widerstand“ bis zum Ueberdruß im Munde führen, einmal das „Gesetz“ angegeben hätte, auf welches er seinen Widerstand stützen will. Sie scheinen dies aber wohlweislich zu vermeiden; sie wagen nicht von einem „Gesetze“ zu sprechen, weil keins vorhanden ist — weil ihre ganze Redensart nichts als ein Deckmantel für ihre Halbheit, Unentschlossenheit und Redseligkeit ist. Oder sollten sich die Männer des Märzvereins wirklich noch in der angenehmen vormärzlichen Täuschung befinden, daß man mit den Gesetzen des Absolutismus eine Konstitution, und mit den Gesetzen der konstitutionellen Monarchie die Republik machen könne, wenn man mit kleinlicher Sophisterei, angeblich auf diese Gesetze gestützt, sich jeder konsequenten Anwendung derselben durch die Regierung widersetzt? Denn am Ende ist ein solches Kammeropponiren, wo man stets die Rechte des Volkes „in weitester Ausdehnung“ zu vertheidigen vorgibt, und, so wie dieses verdächtig wird, seine Loyalität feierlich versichert, nichts als eine absichtlich unterhaltene Selbsttäuschung und Unklarheit über seine Prinzipien. Es hat überhaupt eine solche systematische Opposition nicht den geringsten Werth, da sie die Konsequenzen, die einzelnen „Freiheiten“ verlangt, ohne ihre nothwendige Prämisse, die Freiheit selbst, d. h. die Abschaffung der Monarchie zu verlangen; da sie faktisch auf einem ganz andern Rechtsboden steht, als auf dem sie zu stehen vorgibt. Dieser Wahrheit ist nur die Revolution fähig. Aber freilich — die Revolution verlangt Männer, verlangt Charaktere; der gesetzliche Widerstand verlangt nur Redner, und begnügt sich sogar mit Schwätzern. Die Revolution stützt sich auf die ewigen Rechte des Menschen, auf die Gesetze der Vernunft — der gesetzliche Widerstand stützt sich auf das Gutdünken und Belieben einzelner Oppositionsmänner. Die Revolution wirft im Namen der Menschenrechte die Fürsten vom Thron; der gesetzliche Widerstand schwört ihnen ausdrücklich Treue und intriguirt nachher gegen sie. Die Revolution sagt geradezu, was sie will; der gesetzliche Widerstand führt eine diplomatische Sprache. Die Revolution handelt männlich offen; der gesetzliche Widerstand ist auf kleinliche Umtriebe angewiesen. Die Revolution hebt ein Volk und durchdringt es mit sittlicher Kraft; der gesetzliche Widerstand demoralisirt es. Die Revolution ist Wahrheit, der gesetzliche Widerstand ist Lüge. Die Revolution ist Kraft, der gesetzliche Widerstand ist Schwäche. Die Revolution ist Muth, der gesetzliche Widerstand ist — Feigheit.
Was die Märzerrungenschaften betrifft, so sind sie jedenfalls für die Herren in der Paulskirche am reichlichsten ausgefallen, und es ist daher nicht zu verwundern, wenn die parlamentarischen Märzvereinsmänner sie „schützen“ wollen.
Doch kehren wir zu unsrem Aktenstücke zurück.
„Mit diesen Grundsätzen betritt der Verein in gewisser Beziehung ein Feld wieder, das die öffentliche Bewegung seit dem März vollkommen verlassen zu haben schien (!). Die gewaltsamen Nachschwingungen der Märzrevolution waren ebenso naturgemäß, wie der höhere Wellenschlag noch fortdauert, nachdem der Sturm, der das Meer aufregte, sich bereits wieder gelegt hat. (Wie schön!) Die revolutionären Bewegungen, die Gewaltbestrebungen (!), die vom März an sich ununterbrochen eine an die andere reihen, waren nicht Folge des Gesammtbewußtseins und des Gesammtgefühls (?) der ganzen Nation (so!), sondern nur der Versuch einer Minorität, die Majorität mit Gewalt zu ihren Ansichten zu bekehren. Wir sprechen hier kein Urtheil über die Absichten, die Grundsätze und die Hoffnungen der Aufständischen (!!!) aus, sondern wir handeln nur von dem Mittel, mit dem sie ihr Ziel zu erreichen suchten, dem Mittel des Aufstandes, der offenen Gewalt. In ihm lag der Keim des Unterganges.“
Jetzt aber aufgepaßt!
„Wäre einer der Versuche gelungen, so würde er das Rechtsbewußtsein der Nation mit der Wurzel ausgerottet haben.“
Rechtsbewußtsein — Rechtsbewußtsein! Ei, ei! Man sieht, das
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Marx-Engels-Gesamtausgabe: Bereitstellung der Texttranskription.
(2017-03-20T13:08:10Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Jürgen Herres: Konvertierung TUSTEP nach XML
(2017-03-20T13:08:10Z)
Maria Ermakova, Benjamin Fiechter, Susanne Haaf, Frank Wiegand: Konvertierung XML nach DTA-Basisformat
(2017-03-20T13:08:10Z)
Weitere Informationen:Die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Ausgabe: Neue Rheinische Zeitung. Organ der Demokratie. Bd. 1 (Nummer 1 bis Nummer 183) Köln, 1. Juni 1848 bis 31. Dezember 1848. Glashütten im Taunus, Verlag Detlev Auvermann KG 1973.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |