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Neue Rheinische Zeitung. Nr. 120. Köln, 19. Oktober 1848. Beilage.

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Beilage zu Nr. 120 der Neuen Rheinischen Zeitung.
Organ der Demokratie.
Donnerstag, 19. Oktober 1848.
Verhandlungen des Gemeinderathes zu Köln.

Sitzung vom 12. Oktober 1848. Abends 6 Uhr.

Der den Vorsitz führende erste Beigeordnete gab dem Gemeinderathe Kenntniß von einer ausführlichen Mittheilung des Herrn Ober-Bürgermeisters, wonach dieser sich veranlaßt fühlt, mit Rücksicht auf sein hohes Alter, so wie auf seine geschwächte Gesundheit, das seit 25 Jahren verwaltete Amt als Oberbürgermeister nieder zulegen. Hieran knüpfte sich die Pensionsfrage und es wurde, in Anerkennung der großen und vielen Verdienste, so wie der sonstigen preiswürdigen Vorzüge des ausscheidenden Oberbürgermeisters, und der bedeudenden persönlichen Opfer, welche er bei Uebernahme seiner Stelle gebracht hat, beschlossen, demselben sein ganzes Gehalt zu belassen. Es wurde beschlossen, daß die früher ernannte Kommission nochmals die, dermalen in sier Herstellung begriffene nördliche Flügelmauer am Sicherheitshafen bedchtigen möge, wozu auch die Herren Regierungs- und Baurath, so wie der Wasserbauinspector eingeladen werden sdllen. -

Der Gemeinderath erklärte sich damit einverstanden, daß die Veröffentlichung seiner Verhandlungen, so weit solche noch rückständig, in möglichst kurzer Fassung Staat finde. - Die Antwort des Präsidenten der Nationalversammlung: daß die an denselben, in Folge des gemeinderäthlichen Beschlusses vom 2. d. Mts. gerichtete Eingabe, die in den jüngsten Tagen getroffenen militärischen Maaßregeln betreffend, auf dem Sekretariate der Nationalversammlung niedergelegt worden, - ward mitgetheilt. -

Auf einen Antrag des zeitigen Kommando's der Bürgerwehr, dahin gehend, nunmehr nach aufgehobenem Belagerungszustande die nöthigen Schritte zu thun. damit die, in Folge desselben entwaffnete und in ihrer Thätigkeit suspendirte Bürgerwehr baldmöglichst wieder in den Besitz der benöthigten Waffen gelange, wurde beschlossen, bis zu der nahe bevorstehenden Emanirung des Bürgerwehrgesetzes die Sache auf sich beruhen zu lassen. -

Schließlich wurde an die Stelle eines ausscheidenden Mitgliedes ein neues in die Kommission für die Vorbereitung einer Vermögens- oder Einkommensteuer gewählt.

Demokratischer Verein des Kreises Mühlheim am Rhein.

Verhandelt zu Bensberg den 8. Oktober 1848.

Der am 10. vorigen Monats ins Leben getretene demokratische Verein des Kreises Mühlheim hielt heute hier seine monatliche Versammlung, woran bei 600 Personen Theil nahmen.

Die Versammlung wurde eröffnet durch Vorträge des Vorsitzenden Rolshofen und dessen Stellvertreters Fischbach, deren Hauptinhalt ungefähr folgender war:

Wenn es wahr ist, daß einzelne Personen in auswärtigen demokratischen Versammlungen die heilige Sache der Demokratie dadurch entweiht haben, daß sie Thaten, welche das moralische Gefühl civilisirter Völker verabscheut, gebilligt haben, so wird dies in unserer Gesellschaft keine Nachahmung finden. Unser Verein wird die Grundsätze der Moral als die theuersten Errungenschaften der Menschheit, als die Grundbedingungen des Volkswohls, welches wir als Demokraten erstreben, heilig halten. Freiheit und Gleichheit sind leere Namen ohne Bruderliebe, die alle Menschen ohne Unterschied ihrer politischen oder konfessionellen Richtung umfaßt und selbst beim Kampfe im Feinde den Menschen achtet. Als Aufgabe des Augenblicks, wo der Volkswille seine gesetzlichen Organe zu seiner Geltendmachung hat, erachten wir, unsern Grundsätzen durch Waffen des Geistes den Sieg zu verschaffen. Die Errungenschaften der Märzrevolution, welche in dem Willen der Majorität des Volkes und in dem Zustande der Dinge, wo das Sprichwort, "Roth bricht Eisen," zur Wahrheit wurde, ihre Begründung findet, wollen wir als heiliges Vermächtniß festhalten und weiter fortbilden. Gegenwärtig, wo die konstitutionell-monarchische Verfassung festgestellt wird, haben wir dieser Verfassung die breiteste demokratische Grundlage zu vindiziren. Diese verlangt der Wille der Majorität des Volkes, und ihm werden wir durch unsere vom und aus dem Volke gewählten Deputirten Geltung zu verschaffen suchen. Ihre Beschlüsse achten wir, und glauben wir zuweilen, daß sie den Volkswillen verkennen könnten oder bereits verkannt, so werden wir uns bestreben, den Volkswillen auf gesetzlichem Wege zu ihrer Kunde zu bringen, und nicht ruhen, bis die Wahrheit gesiegt hat.

Einstimmig erklärte die Versammlung mit diesen Grundsätzen sich einverstanden.

Es wurde hierauf vorgebracht, daß ein Gerücht, höchst wahrscheinlich ein falsches, verbreitet worden, als habe ein Mitglied des Vereines eine Proscriptionsliste fabrizirt, wonach Einzelne der Wohlhabenden des Ortes zur Zahlung verschiedener Geldsummen gewaltsam angehalten werden sollten; und die Versammlung wurde befragt, ob für den unwahrscheinlichen Fall, daß sich dies bestätige und der Proscribent ermittelt würde, damit einverstanden sei, daß derselbe sofort aus dem Vereine ausgestoßen werde. Nachdem diese Frage einstimmig bejaht worden, wurde die Gesellschaft befragt, ob irgend einer über den Thäter Aufschluß geben könne? Diese Frage wurde verneint, und das fragliche Gerücht, als ein für verläumderisch zu haltendes, mit Entrüstung abgewiesen, und bemerkt, daß man vernünftige sociale Reformen, welche das Volkswohl erheische, auf rechtlichem Wege erstreben werde.

Hierauf wurde vom Vicepräsidenten eine Petition an die hohe National-Versammlung zu Berlin um Aufhebung der Kadettenhäuser verlesen, einstimmig genehmigt und mit zahlreichen Unterschriften bedeckt.

Sodann berichtete der stellvertretende Sekretair Euler über das bisher Geschehene hinsichtlich der Gemeinde-Wald- und sonstigen Servituten des hiesigen Kreises. Zur nähern Ermittelung wurde ein Ausschuß gewählt und für zweckdienlich erklärt, daß die ermittelten Gerechtsame der einzelnen Gemeinden, zur Verbreitung unter den Berechtigten, gedruckt werden.

Sodann nahm der Präsident des Mühlheimer Arbeitervereins, Bengel, das Wort, erklärte, daß dieser Verein sich mit Freude unserm Vereine als Filialvereine angeschlossen habe, und daß durch den Centralverein das Band zwischen Stadt und Land angeknüpft sei, welches die wohlthätigsten Folgen haben werde. Seinen herzlichen Worten folgte ein allgemeines Bravo.

Hierauf trat nachdem der Präsident erklärt hatte, daß der demokratische Verein zu Bonn den unsrigen als Bruderbund begrüßt habe, ein Mitglied dieses Vereines Studiosus Hatterscheidt auf, und drückte seine Freude darüber aus, daß sich unser Verein als Demokratischen constituirt, stimmte schon im Anfange der Versammlung ausgesprochene Worten: Das Hauptband der demokratischen Vereine bestehe in ihrer Uebereinstimmung hinsichtlich des Einkammer-Systems und der Wahl ohne Census, wodurch die Durchführung des Gesammtwillens des Volkes möglich sei, bei, setzte die Punkte näher auseinander und begrüßte nochmals Namens des Bonner demokratischen Vereins mit warmen Worten den unserigen als Bruder-Verein, welches mit Jubel aufgenommen wurde.

Hierauf wurde die Versammlung geschlossen, deren würdige Haltung musterhaft war und von echt demokratischem Geiste zeugte.

Die nächste Versammlung findet am Sonntag den 12. November cur Nachmittags 2 Uhr im Gasthause des Stephan Wessel zu Bensberg statt wozu die Mitglieder des Vereins und die, welche demselben beizutreten gesonnen sind, hiermit eingeladen werden.

Der Vorstand.

Motto aus der "Neuen Rheinischen Zeitung:"

O Joseph, wie preis' ich glücklich Dich,
Du hast, was die Erde bietet:
Du hast Dir für Dein gutes Geld
Die vier besten Kerle gemiethet!

Unlängst frugen wir die "Kölnische Zeitung," ob denn ihr oder eigentlich Herrn Joseph's vier literarischen Käuzen aller Witz ausgegangen sei? Dies geschah nur aus Mitleid; wir wollten sie antreiben, der "Neuen Rheinischen Zeitung," welche so unbarmherzig mit der "Kölnischen" umgeht, doch eins zu versetzen. Was thut darauf die "Kölnische Zeitung?" Sie theilt ihren Lesern unsern Rath als Lesefrucht aus der frommen "Rhein- und Moselzeitung" mit. Wir machen sie auf das Unpassende dieser Antwort für unsere Anfrage aufmerksam; sie begreift dies auch; die vier Käuze raffen alle ihre Kraft zusammen und lassen nun folgende Antwort vom Stapel laufen: "Die Rhein- und Moselzeitung" enthält in ungeheuerer Schrift die unerwartete Mittheilung, daß nach den Pariser Blättern vom 13. Okt. Wien bombardirt sei und in Flammen stehe. Also für eine Zeitungs-Redaktion geht der Weg von Wien nach Koblenz - über Paris!" Dieser Stich ist tödtlich für die "Rhein- und Moselzeitung;" aber die "Kölnische Zeitung" kann nur mittelst ihres eigenen Todes ihrer Feindin den Tod geben; dieselbe Eule brachte die "Kölnische Zeitung" unter demselben Datum, gerade so wie die "Rhein- und Moselzeitung," sogar hatte jene wie diese die Nachricht in großen Buchstaben mitgetheilt. Daß die französischen Blätter, namentlich die "Independance," weit früher Nachrichten aus Berlin als die "Kölnische Zeitung" bringen, ist überhaupt nichts Ungewöhnliches.

(Rh.- u. M.-Ztg.)

Amtliche Nachrichten.
Berlin, 14. Oktober.

Nach dem heutigen Militär-Wochenblatte ist der General-Lieutenant Graf Dohna, kommandirender General des 1. Armee-Korps, zum General der Kavallerie ernannt worden.

Dasselbe Blatt enthält die Allerhöchste Verordnung, betreffend die Ueberweisung der Angelegenheiten der Küsten-Flotille an das Ressort des Kriegs-Ministeriums und Einsetzung der Marine-Kommission:

"Auf den Bericht des Staats-Ministeriums vom 3. September 1848, dessen Anlagen zurückerfolgen, genehmige Ich, daß Alles, was sich auf die Beschaffenheit, die Ausrüstung, Bemannung und Verwendung der zunächst zum Zwecke der Vertheidigung der Ostseeküste bestimmten Küsten-Flotille (Kanonen-Schaluppen und Jollen) bezieht, dem Ressort des Kriegs-Ministeriums überwiesen, auch unverzüglich eine Marine-Kommission in Berlin eingesetzt werde und zusammentrete, welche in vorgeschlagener Art über die Marine-Angelegenheiten das Weitere zu ermitteln, zu berathen und an das Staats-Ministeriums zur Beschlußnahme zu berichten hat. Unter Belassung in ihren anderweiten Dienstfunktionen ernenne Ich zum Vorsitzenden dieser Kommission den Prinzen Wilhelm Adalbert von Preußen, Königliche Hoh., und zu Mitgliedern derselben vorläufig den General-Major und Inspekteur der 2. Artillerie-Inspektion, von Jenichen, den General-Major und Inspekteur der 1. Ingenieur-Inspektion, Brese, den Geh. Ober-Finanzrath Oesterreich, den Major Bogun von Wangenheim vom Kriegs-Ministerium, den Geheimen Ober-Bau-Rath Severin, den Navigations-Direktor, Marine-Kapitän-Lieutenant Schröder, den J. F. Dannenberger und den Kommissions-Rath Wedding. Ich überlasse der Kommission, außerdem dasjenige technische Hülfspersonal zu ihren Berathungen heranzuziehen, resp. auf dessen Heranziehung anzutragen, welches dieselbe dazu noch etwa für erforderlich erachten sollte; ingleichen durch ihre Mitglieder an Ort und Stelle diejenigen Besichtigungen und Ermittelungen vornehmen zu lassen, die sie zur sicheren Begründung ihrer Vorschläge für nothwendig hält. Bei der Vorlegung des Berichts der Kommission, womit die Wirksamkeit derselben schließt, erwarte Ich die Vorschläge des Staats-Ministeriums für die Bildung und Zusammensetzung eines besonderen Marine-Kollegiums, welches dem Staats-Ministerium mit der Befugniß, sich mit den betreffenden Central-Verwaltungen und anderen Behörden unmittelbar zu benehmen, unterzuordnen ist und die Verwaltung der gesammten Marine-Angelegenheiten, so weit sie Preußen zufällt, zu übernehmen hat. Ich habe den Prinzen Wilhelm Adalbert von Preußen, Königliche Hoh., hiervon in Kenntniß gesetzt und überlasse dem Staats-Ministerium, danach die anderweite Bekanntmachung und Veranlassung.

Bellevue, den 5. September 1848.

Friedrich Wilhelm.

v. Auerswald. Hansemann. Frhr. v. Schreckenstein. Milde. Märcker. Gierke. Köhlwetter.

Für den Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten:

v. Ladenberg.

An das Staats-Ministerium."

Die heute ausgegebene Nr. 45 der Gesetzsammlung enthält das Gesetz, betreffend die Sistirung der Verhandlungen über die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse und über die Ablösung der Dienste, Natural- und Geld-Abgaben, so wie der über diese Gegenstände anhängigen Prozesse. Vom 9. Oct. 1848.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen etc. verordnen, auf den Antrag der zur Vereinbarung der preußischen Staatsverfassung berufenen Versammlung, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt:

§ 1.

Es werden auf den Antrag auch nur eines Theilnehmers sistirt:

a) alle Verhandlungen über die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse und über die Ablösung der Dienste, Natural- und Geld-Abgaben, in denen der Rezeß noch nicht bestätigt ist;

b) die bei den Auseinandersetzungs-Behörden oder den ordentlichen Gerichten schwebenden Prozesse über Mühlen-Abgaben.

§ 2.

Von Amts wegen werden sistirt:

1) die bei den im § 1 gedachten Verhandlungen entstandenen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Prozesse, jedoch mit Vorbehalt interimistischer Festsetzung über die laufenden Leistungen;

2) alle bei den Gerichten oder den Auseinandersetzungs-Behörden schwebenden Prozesse über folgende Rechtsverhältnisse:

a) die Lehensherrlichkeit und die lediglich aus derselben entspringenden sonstigen Rechte bei allen Arten von Lehnen, mit alleiniger Ausnahme der Thronlehne, das Heimfallsrecht und der Anspruch auf die Regulirung eines Allodifications-Zinses für die früher aufgehobene Lehnsherrlichkeit in denjenigen Landestheilen, welche vormals eine Zeit lang zum Königreiche Westphalen, zum Großherzogthum Berg und zu französischen Departements gehört haben, ohne Unterschted, ob der Staat, moralische Personen oder Privatpersonen die Berechtigten sind;

b) das Eigenthumsrecht des Erbpächters und das Ober-Eigenthum des Erbzinnsherrn, sobald der Erbpachtskanon, Erbzins und die sonstigen Leistungen des Erbpächters oder Erbzinsbesitzers vollständig gegen Entschädigung in Land oder Kapital abgelöst sind;

c) das Recht der Guts- oder Grundherren, Ober-Eigenthümer oder Erbverpächter, zu der Veräußerung, Vererbung, Zerstückelung oder Verschuldung der ihnen verpflichteten Grundstücke ihre Einwilligung zu ertheilen oder zu versagen;

d) alle Vorkaufs-, Näher- und Retrakt-Rechte, mit alleiniger Ausnahme der Vorkaufsrechte der Miteigenthümer an den Antheilen der gemeinschaftlichen Sache;

e) das Recht, einen Antheil oder ein bestimmtes Stück aus einer Verlassenschaft vermöge guts- oder grundherrlichen Verhältnisses zu fordern, meist unter den Namen: Sterbefall, Bestfall, Besthaupt, Kurmede vorkommend;

f) das Recht, von den Erben, eines Grundbesitzers das Sterbelehn zu fordern;

g) die Berechtigung der Ober-Eigenthümer, Erbverpächter und Guts- oeer Grundherren, Besitzveränderungsabgaben irgend einer Art bei Veränderung in der herrschenden Hand zu erheben und bei Veränderungen in der dienenden Hand, desgleichen Abgaben von Erben in der auf- und absteigenden Linie, von Ehegatten oder Brautleuten, sowohl im Falle der Vererbung, als der Ueberlassung unter Lebenden zu fordern;

h) die aus dem guts- oder grundherrlichen Rechte herrührenden Leistungen und Abgaben der Nichtangesessenen und die ihnen dafür zu gewährenden Gegenleistungen;

i) die gewöhnlich unter den Benennungen Schutzgeld, Schutzzins, Jurisdiktionszins vorkommenden Beiträge der Angesessenen zu den Lasten der Polizeiverwaltung und Gerichtsbarkeit, insofern nicht eine oder die andere dieser Abgaben bei der ersten Verleihung eines vorher nicht mit bäuerlichen Wirthen besetzt gewesenen Grundstücks ausdrücklich als Grundabgabe oder Gegenleistung für die Verleihung übernommen wurde oder die Stelle der Grundsteuer vertritt;

k) die aus der Gerichtsbarkeit entspringenden Abgaben, welche außer den Kosten, deren Erhebung sich auf die gesetzlich bestehenden Gebührentaxen gründet, entweder dauernd an Gerichtspersonen oder bei einzelnen gerichtlichen Verhandlungen entrichtet werden, z. B. die Abgaben an Gerichtsdiener, die Dreidinggelder, Zählgelder, Siegelgelder;

l) der Fleisch- oder Blutzehnt, d. h. die Berechtigung, von dem gesammten in einer Wirthschaft geborenen oder aufgezogenen Vieh, oder von einzelnen Gattungen desselben, gewöhnlich das zehnte, bisweilen auch das nach einem anderen Zahlenverhältniß bestimmte Stück in Natur oder an dessen Statt einen Geldbetrag zu fordern, desgleichen der Bienenzehnt;

m) die ungemessenen Dienste in den zur Provinz Westphalen und Sachsen gehörigen, durch den Vertrag vom 29. Mai 1815 an Preußen abgetretenen, vormals hannoverschen Landestheilen und dem Herzogthum Westphalen;

n) die Jagd-Dienste, die Verpflichtung, Jagdhunde zu füttern, Jäger aufzunehmen und sonstige unmittelbar zum Zwecke der Jagd obliegende Leistungen, Dienste zur Bewachung gutsherrlicher Gebäude oder sonstiger Grundstücke, Dienste zu häuslichen Verrichtungen der Gutsherrschaft, als zum Reinigen der Häuser und Höfe, zum Krankenpflegen, Bewachen von Leichen, Dienste zu hauswirthschaftlichen Bedürfnissen der gutsherrschaftlichen Beamten, Dienste und Leistungen zu Reisen des Gutsherrn selbst oder seiner Beamten, Botendienste und Abgaben, welche lediglich die Stelle der vorbenannten Dienste und Leistungen vertreten;

o) folgende Leistungen und Abgaben: Walpurgisschoß, grundherrlicher Schoß, Bedegeld, Schäfersteuer, Bienenzins und Wachspacht, insofern beides von dem Verpflichteten für die Erlaubniß entrichtet wird, auf seinem eigenen Grund und Boden Bienen zu halten, die Verpflichtung zum Wachsverkauf, die unter dem Namen Wasserlaufszinsen, Wasserfallzinsen vorkommende Besteuerung der Wasserkraft der fließenden Gewässer, die Abgaben zur Ausstattung von Familiengliedern des Berechtigten, das Recht, die Gänse der bäuerlichen Wirthe berupfen zu lassen;

p) die auf Grundstücken haftende Verpflichtung der Besitzer, gegen das in der Gegend übliche Tagelohn zu arbeiten;

q) die Berechtigung des Erbverpächters, Erbzins- oder Zinsherrn, den zu entrichtenden Kanon zu erhöhen; auf die periodische Berechnung eines in Körnern bestimmten und in Geld abzuführenden Kanons nach den wechselnden Getreidepreisen findet diese Bestimmung nicht Anwendung;

r) das Eigenthum der Gutsherren an den auf fremden Gärten, Aeckern und Wiesen stehenden Eichen;

s) die unter den Namen Straßengerechtigkeit, Auenrecht vorkommende ausschließliche Befugniß der Gutsherren, über die nicht zu den Wegen nöthigen freien Plätze innerhalb der Dorflage zu verfügen;

3) die bei den ordentlichen Gerichten unabhängigen Prozesse über die Verpflichtung zur Entrichtung von Besitzveränderungs-Abgaben in anderen als den oben zu 2 sub g genannten Fällen, insoweit sie nicht rückständige Gefälle betreffen; desgleichen über den, deren gewerblicher Ursprung streitig ist, und die über Exmission lassitischer Wirthe;

4) die Gemeinheits-Theilungssachen, insofern Streit aus der Anwendung der §§. 86, 84 und 114 der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 obwaltet, und die darüber schwebenden Prozesse.

§. 3.

Die Verordnung über die Beschränkung des Provokationsrechts auf Gemeinheitstheilungen vom 28. Juli 1838 - §. 1 bis incl. 7 - findet auch in der Provinz Westfalen Anwendung.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Sanssouci, den 9. Oktober 1848.

(L. S.) Friedrich Wilhelm.

v. Pfuel. Eichmann. v. Bonin. Kisker. Graf Dönhoff.

Für den Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten:

v. Ladenberg."

Handels-Nachrichten. [irrelevantes Material]
Fruchtpreise zu Neuß am 17. Oktbr.
Beilage zu Nr. 120 der Neuen Rheinischen Zeitung.
Organ der Demokratie.
Donnerstag, 19. Oktober 1848.
Verhandlungen des Gemeinderathes zu Köln.

Sitzung vom 12. Oktober 1848. Abends 6 Uhr.

Der den Vorsitz führende erste Beigeordnete gab dem Gemeinderathe Kenntniß von einer ausführlichen Mittheilung des Herrn Ober-Bürgermeisters, wonach dieser sich veranlaßt fühlt, mit Rücksicht auf sein hohes Alter, so wie auf seine geschwächte Gesundheit, das seit 25 Jahren verwaltete Amt als Oberbürgermeister nieder zulegen. Hieran knüpfte sich die Pensionsfrage und es wurde, in Anerkennung der großen und vielen Verdienste, so wie der sonstigen preiswürdigen Vorzüge des ausscheidenden Oberbürgermeisters, und der bedeudenden persönlichen Opfer, welche er bei Uebernahme seiner Stelle gebracht hat, beschlossen, demselben sein ganzes Gehalt zu belassen. Es wurde beschlossen, daß die früher ernannte Kommission nochmals die, dermalen in sier Herstellung begriffene nördliche Flügelmauer am Sicherheitshafen bedchtigen möge, wozu auch die Herren Regierungs- und Baurath, so wie der Wasserbauinspector eingeladen werden sdllen. ‒

Der Gemeinderath erklärte sich damit einverstanden, daß die Veröffentlichung seiner Verhandlungen, so weit solche noch rückständig, in möglichst kurzer Fassung Staat finde. ‒ Die Antwort des Präsidenten der Nationalversammlung: daß die an denselben, in Folge des gemeinderäthlichen Beschlusses vom 2. d. Mts. gerichtete Eingabe, die in den jüngsten Tagen getroffenen militärischen Maaßregeln betreffend, auf dem Sekretariate der Nationalversammlung niedergelegt worden, ‒ ward mitgetheilt. ‒

Auf einen Antrag des zeitigen Kommando's der Bürgerwehr, dahin gehend, nunmehr nach aufgehobenem Belagerungszustande die nöthigen Schritte zu thun. damit die, in Folge desselben entwaffnete und in ihrer Thätigkeit suspendirte Bürgerwehr baldmöglichst wieder in den Besitz der benöthigten Waffen gelange, wurde beschlossen, bis zu der nahe bevorstehenden Emanirung des Bürgerwehrgesetzes die Sache auf sich beruhen zu lassen. ‒

Schließlich wurde an die Stelle eines ausscheidenden Mitgliedes ein neues in die Kommission für die Vorbereitung einer Vermögens- oder Einkommensteuer gewählt.

Demokratischer Verein des Kreises Mühlheim am Rhein.

Verhandelt zu Bensberg den 8. Oktober 1848.

Der am 10. vorigen Monats ins Leben getretene demokratische Verein des Kreises Mühlheim hielt heute hier seine monatliche Versammlung, woran bei 600 Personen Theil nahmen.

Die Versammlung wurde eröffnet durch Vorträge des Vorsitzenden Rolshofen und dessen Stellvertreters Fischbach, deren Hauptinhalt ungefähr folgender war:

Wenn es wahr ist, daß einzelne Personen in auswärtigen demokratischen Versammlungen die heilige Sache der Demokratie dadurch entweiht haben, daß sie Thaten, welche das moralische Gefühl civilisirter Völker verabscheut, gebilligt haben, so wird dies in unserer Gesellschaft keine Nachahmung finden. Unser Verein wird die Grundsätze der Moral als die theuersten Errungenschaften der Menschheit, als die Grundbedingungen des Volkswohls, welches wir als Demokraten erstreben, heilig halten. Freiheit und Gleichheit sind leere Namen ohne Bruderliebe, die alle Menschen ohne Unterschied ihrer politischen oder konfessionellen Richtung umfaßt und selbst beim Kampfe im Feinde den Menschen achtet. Als Aufgabe des Augenblicks, wo der Volkswille seine gesetzlichen Organe zu seiner Geltendmachung hat, erachten wir, unsern Grundsätzen durch Waffen des Geistes den Sieg zu verschaffen. Die Errungenschaften der Märzrevolution, welche in dem Willen der Majorität des Volkes und in dem Zustande der Dinge, wo das Sprichwort, „Roth bricht Eisen,“ zur Wahrheit wurde, ihre Begründung findet, wollen wir als heiliges Vermächtniß festhalten und weiter fortbilden. Gegenwärtig, wo die konstitutionell-monarchische Verfassung festgestellt wird, haben wir dieser Verfassung die breiteste demokratische Grundlage zu vindiziren. Diese verlangt der Wille der Majorität des Volkes, und ihm werden wir durch unsere vom und aus dem Volke gewählten Deputirten Geltung zu verschaffen suchen. Ihre Beschlüsse achten wir, und glauben wir zuweilen, daß sie den Volkswillen verkennen könnten oder bereits verkannt, so werden wir uns bestreben, den Volkswillen auf gesetzlichem Wege zu ihrer Kunde zu bringen, und nicht ruhen, bis die Wahrheit gesiegt hat.

Einstimmig erklärte die Versammlung mit diesen Grundsätzen sich einverstanden.

Es wurde hierauf vorgebracht, daß ein Gerücht, höchst wahrscheinlich ein falsches, verbreitet worden, als habe ein Mitglied des Vereines eine Proscriptionsliste fabrizirt, wonach Einzelne der Wohlhabenden des Ortes zur Zahlung verschiedener Geldsummen gewaltsam angehalten werden sollten; und die Versammlung wurde befragt, ob für den unwahrscheinlichen Fall, daß sich dies bestätige und der Proscribent ermittelt würde, damit einverstanden sei, daß derselbe sofort aus dem Vereine ausgestoßen werde. Nachdem diese Frage einstimmig bejaht worden, wurde die Gesellschaft befragt, ob irgend einer über den Thäter Aufschluß geben könne? Diese Frage wurde verneint, und das fragliche Gerücht, als ein für verläumderisch zu haltendes, mit Entrüstung abgewiesen, und bemerkt, daß man vernünftige sociale Reformen, welche das Volkswohl erheische, auf rechtlichem Wege erstreben werde.

Hierauf wurde vom Vicepräsidenten eine Petition an die hohe National-Versammlung zu Berlin um Aufhebung der Kadettenhäuser verlesen, einstimmig genehmigt und mit zahlreichen Unterschriften bedeckt.

Sodann berichtete der stellvertretende Sekretair Euler über das bisher Geschehene hinsichtlich der Gemeinde-Wald- und sonstigen Servituten des hiesigen Kreises. Zur nähern Ermittelung wurde ein Ausschuß gewählt und für zweckdienlich erklärt, daß die ermittelten Gerechtsame der einzelnen Gemeinden, zur Verbreitung unter den Berechtigten, gedruckt werden.

Sodann nahm der Präsident des Mühlheimer Arbeitervereins, Bengel, das Wort, erklärte, daß dieser Verein sich mit Freude unserm Vereine als Filialvereine angeschlossen habe, und daß durch den Centralverein das Band zwischen Stadt und Land angeknüpft sei, welches die wohlthätigsten Folgen haben werde. Seinen herzlichen Worten folgte ein allgemeines Bravo.

Hierauf trat nachdem der Präsident erklärt hatte, daß der demokratische Verein zu Bonn den unsrigen als Bruderbund begrüßt habe, ein Mitglied dieses Vereines Studiosus Hatterscheidt auf, und drückte seine Freude darüber aus, daß sich unser Verein als Demokratischen constituirt, stimmte schon im Anfange der Versammlung ausgesprochene Worten: Das Hauptband der demokratischen Vereine bestehe in ihrer Uebereinstimmung hinsichtlich des Einkammer-Systems und der Wahl ohne Census, wodurch die Durchführung des Gesammtwillens des Volkes möglich sei, bei, setzte die Punkte näher auseinander und begrüßte nochmals Namens des Bonner demokratischen Vereins mit warmen Worten den unserigen als Bruder-Verein, welches mit Jubel aufgenommen wurde.

Hierauf wurde die Versammlung geschlossen, deren würdige Haltung musterhaft war und von echt demokratischem Geiste zeugte.

Die nächste Versammlung findet am Sonntag den 12. November cur Nachmittags 2 Uhr im Gasthause des Stephan Wessel zu Bensberg statt wozu die Mitglieder des Vereins und die, welche demselben beizutreten gesonnen sind, hiermit eingeladen werden.

Der Vorstand.

Motto aus der „Neuen Rheinischen Zeitung:“

O Joseph, wie preis' ich glücklich Dich,
Du hast, was die Erde bietet:
Du hast Dir für Dein gutes Geld
Die vier besten Kerle gemiethet!

Unlängst frugen wir die „Kölnische Zeitung,“ ob denn ihr oder eigentlich Herrn Joseph's vier literarischen Käuzen aller Witz ausgegangen sei? Dies geschah nur aus Mitleid; wir wollten sie antreiben, der „Neuen Rheinischen Zeitung,“ welche so unbarmherzig mit der „Kölnischen“ umgeht, doch eins zu versetzen. Was thut darauf die „Kölnische Zeitung?“ Sie theilt ihren Lesern unsern Rath als Lesefrucht aus der frommen „Rhein- und Moselzeitung“ mit. Wir machen sie auf das Unpassende dieser Antwort für unsere Anfrage aufmerksam; sie begreift dies auch; die vier Käuze raffen alle ihre Kraft zusammen und lassen nun folgende Antwort vom Stapel laufen: „Die Rhein- und Moselzeitung“ enthält in ungeheuerer Schrift die unerwartete Mittheilung, daß nach den Pariser Blättern vom 13. Okt. Wien bombardirt sei und in Flammen stehe. Also für eine Zeitungs-Redaktion geht der Weg von Wien nach Koblenz ‒ über Paris!“ Dieser Stich ist tödtlich für die „Rhein- und Moselzeitung;“ aber die „Kölnische Zeitung“ kann nur mittelst ihres eigenen Todes ihrer Feindin den Tod geben; dieselbe Eule brachte die „Kölnische Zeitung“ unter demselben Datum, gerade so wie die „Rhein- und Moselzeitung,“ sogar hatte jene wie diese die Nachricht in großen Buchstaben mitgetheilt. Daß die französischen Blätter, namentlich die „Independance,“ weit früher Nachrichten aus Berlin als die „Kölnische Zeitung“ bringen, ist überhaupt nichts Ungewöhnliches.

(Rh.- u. M.-Ztg.)

Amtliche Nachrichten.
Berlin, 14. Oktober.

Nach dem heutigen Militär-Wochenblatte ist der General-Lieutenant Graf Dohna, kommandirender General des 1. Armee-Korps, zum General der Kavallerie ernannt worden.

Dasselbe Blatt enthält die Allerhöchste Verordnung, betreffend die Ueberweisung der Angelegenheiten der Küsten-Flotille an das Ressort des Kriegs-Ministeriums und Einsetzung der Marine-Kommission:

„Auf den Bericht des Staats-Ministeriums vom 3. September 1848, dessen Anlagen zurückerfolgen, genehmige Ich, daß Alles, was sich auf die Beschaffenheit, die Ausrüstung, Bemannung und Verwendung der zunächst zum Zwecke der Vertheidigung der Ostseeküste bestimmten Küsten-Flotille (Kanonen-Schaluppen und Jollen) bezieht, dem Ressort des Kriegs-Ministeriums überwiesen, auch unverzüglich eine Marine-Kommission in Berlin eingesetzt werde und zusammentrete, welche in vorgeschlagener Art über die Marine-Angelegenheiten das Weitere zu ermitteln, zu berathen und an das Staats-Ministeriums zur Beschlußnahme zu berichten hat. Unter Belassung in ihren anderweiten Dienstfunktionen ernenne Ich zum Vorsitzenden dieser Kommission den Prinzen Wilhelm Adalbert von Preußen, Königliche Hoh., und zu Mitgliedern derselben vorläufig den General-Major und Inspekteur der 2. Artillerie-Inspektion, von Jenichen, den General-Major und Inspekteur der 1. Ingenieur-Inspektion, Brese, den Geh. Ober-Finanzrath Oesterreich, den Major Bogun von Wangenheim vom Kriegs-Ministerium, den Geheimen Ober-Bau-Rath Severin, den Navigations-Direktor, Marine-Kapitän-Lieutenant Schröder, den J. F. Dannenberger und den Kommissions-Rath Wedding. Ich überlasse der Kommission, außerdem dasjenige technische Hülfspersonal zu ihren Berathungen heranzuziehen, resp. auf dessen Heranziehung anzutragen, welches dieselbe dazu noch etwa für erforderlich erachten sollte; ingleichen durch ihre Mitglieder an Ort und Stelle diejenigen Besichtigungen und Ermittelungen vornehmen zu lassen, die sie zur sicheren Begründung ihrer Vorschläge für nothwendig hält. Bei der Vorlegung des Berichts der Kommission, womit die Wirksamkeit derselben schließt, erwarte Ich die Vorschläge des Staats-Ministeriums für die Bildung und Zusammensetzung eines besonderen Marine-Kollegiums, welches dem Staats-Ministerium mit der Befugniß, sich mit den betreffenden Central-Verwaltungen und anderen Behörden unmittelbar zu benehmen, unterzuordnen ist und die Verwaltung der gesammten Marine-Angelegenheiten, so weit sie Preußen zufällt, zu übernehmen hat. Ich habe den Prinzen Wilhelm Adalbert von Preußen, Königliche Hoh., hiervon in Kenntniß gesetzt und überlasse dem Staats-Ministerium, danach die anderweite Bekanntmachung und Veranlassung.

Bellevue, den 5. September 1848.

Friedrich Wilhelm.

v. Auerswald. Hansemann. Frhr. v. Schreckenstein. Milde. Märcker. Gierke. Köhlwetter.

Für den Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten:

v. Ladenberg.

An das Staats-Ministerium.“

Die heute ausgegebene Nr. 45 der Gesetzsammlung enthält das Gesetz, betreffend die Sistirung der Verhandlungen über die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse und über die Ablösung der Dienste, Natural- und Geld-Abgaben, so wie der über diese Gegenstände anhängigen Prozesse. Vom 9. Oct. 1848.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen etc. verordnen, auf den Antrag der zur Vereinbarung der preußischen Staatsverfassung berufenen Versammlung, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt:

§ 1.

Es werden auf den Antrag auch nur eines Theilnehmers sistirt:

a) alle Verhandlungen über die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse und über die Ablösung der Dienste, Natural- und Geld-Abgaben, in denen der Rezeß noch nicht bestätigt ist;

b) die bei den Auseinandersetzungs-Behörden oder den ordentlichen Gerichten schwebenden Prozesse über Mühlen-Abgaben.

§ 2.

Von Amts wegen werden sistirt:

1) die bei den im § 1 gedachten Verhandlungen entstandenen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Prozesse, jedoch mit Vorbehalt interimistischer Festsetzung über die laufenden Leistungen;

2) alle bei den Gerichten oder den Auseinandersetzungs-Behörden schwebenden Prozesse über folgende Rechtsverhältnisse:

a) die Lehensherrlichkeit und die lediglich aus derselben entspringenden sonstigen Rechte bei allen Arten von Lehnen, mit alleiniger Ausnahme der Thronlehne, das Heimfallsrecht und der Anspruch auf die Regulirung eines Allodifications-Zinses für die früher aufgehobene Lehnsherrlichkeit in denjenigen Landestheilen, welche vormals eine Zeit lang zum Königreiche Westphalen, zum Großherzogthum Berg und zu französischen Departements gehört haben, ohne Unterschted, ob der Staat, moralische Personen oder Privatpersonen die Berechtigten sind;

b) das Eigenthumsrecht des Erbpächters und das Ober-Eigenthum des Erbzinnsherrn, sobald der Erbpachtskanon, Erbzins und die sonstigen Leistungen des Erbpächters oder Erbzinsbesitzers vollständig gegen Entschädigung in Land oder Kapital abgelöst sind;

c) das Recht der Guts- oder Grundherren, Ober-Eigenthümer oder Erbverpächter, zu der Veräußerung, Vererbung, Zerstückelung oder Verschuldung der ihnen verpflichteten Grundstücke ihre Einwilligung zu ertheilen oder zu versagen;

d) alle Vorkaufs-, Näher- und Retrakt-Rechte, mit alleiniger Ausnahme der Vorkaufsrechte der Miteigenthümer an den Antheilen der gemeinschaftlichen Sache;

e) das Recht, einen Antheil oder ein bestimmtes Stück aus einer Verlassenschaft vermöge guts- oder grundherrlichen Verhältnisses zu fordern, meist unter den Namen: Sterbefall, Bestfall, Besthaupt, Kurmede vorkommend;

f) das Recht, von den Erben, eines Grundbesitzers das Sterbelehn zu fordern;

g) die Berechtigung der Ober-Eigenthümer, Erbverpächter und Guts- oeer Grundherren, Besitzveränderungsabgaben irgend einer Art bei Veränderung in der herrschenden Hand zu erheben und bei Veränderungen in der dienenden Hand, desgleichen Abgaben von Erben in der auf- und absteigenden Linie, von Ehegatten oder Brautleuten, sowohl im Falle der Vererbung, als der Ueberlassung unter Lebenden zu fordern;

h) die aus dem guts- oder grundherrlichen Rechte herrührenden Leistungen und Abgaben der Nichtangesessenen und die ihnen dafür zu gewährenden Gegenleistungen;

i) die gewöhnlich unter den Benennungen Schutzgeld, Schutzzins, Jurisdiktionszins vorkommenden Beiträge der Angesessenen zu den Lasten der Polizeiverwaltung und Gerichtsbarkeit, insofern nicht eine oder die andere dieser Abgaben bei der ersten Verleihung eines vorher nicht mit bäuerlichen Wirthen besetzt gewesenen Grundstücks ausdrücklich als Grundabgabe oder Gegenleistung für die Verleihung übernommen wurde oder die Stelle der Grundsteuer vertritt;

k) die aus der Gerichtsbarkeit entspringenden Abgaben, welche außer den Kosten, deren Erhebung sich auf die gesetzlich bestehenden Gebührentaxen gründet, entweder dauernd an Gerichtspersonen oder bei einzelnen gerichtlichen Verhandlungen entrichtet werden, z. B. die Abgaben an Gerichtsdiener, die Dreidinggelder, Zählgelder, Siegelgelder;

l) der Fleisch- oder Blutzehnt, d. h. die Berechtigung, von dem gesammten in einer Wirthschaft geborenen oder aufgezogenen Vieh, oder von einzelnen Gattungen desselben, gewöhnlich das zehnte, bisweilen auch das nach einem anderen Zahlenverhältniß bestimmte Stück in Natur oder an dessen Statt einen Geldbetrag zu fordern, desgleichen der Bienenzehnt;

m) die ungemessenen Dienste in den zur Provinz Westphalen und Sachsen gehörigen, durch den Vertrag vom 29. Mai 1815 an Preußen abgetretenen, vormals hannoverschen Landestheilen und dem Herzogthum Westphalen;

n) die Jagd-Dienste, die Verpflichtung, Jagdhunde zu füttern, Jäger aufzunehmen und sonstige unmittelbar zum Zwecke der Jagd obliegende Leistungen, Dienste zur Bewachung gutsherrlicher Gebäude oder sonstiger Grundstücke, Dienste zu häuslichen Verrichtungen der Gutsherrschaft, als zum Reinigen der Häuser und Höfe, zum Krankenpflegen, Bewachen von Leichen, Dienste zu hauswirthschaftlichen Bedürfnissen der gutsherrschaftlichen Beamten, Dienste und Leistungen zu Reisen des Gutsherrn selbst oder seiner Beamten, Botendienste und Abgaben, welche lediglich die Stelle der vorbenannten Dienste und Leistungen vertreten;

o) folgende Leistungen und Abgaben: Walpurgisschoß, grundherrlicher Schoß, Bedegeld, Schäfersteuer, Bienenzins und Wachspacht, insofern beides von dem Verpflichteten für die Erlaubniß entrichtet wird, auf seinem eigenen Grund und Boden Bienen zu halten, die Verpflichtung zum Wachsverkauf, die unter dem Namen Wasserlaufszinsen, Wasserfallzinsen vorkommende Besteuerung der Wasserkraft der fließenden Gewässer, die Abgaben zur Ausstattung von Familiengliedern des Berechtigten, das Recht, die Gänse der bäuerlichen Wirthe berupfen zu lassen;

p) die auf Grundstücken haftende Verpflichtung der Besitzer, gegen das in der Gegend übliche Tagelohn zu arbeiten;

q) die Berechtigung des Erbverpächters, Erbzins- oder Zinsherrn, den zu entrichtenden Kanon zu erhöhen; auf die periodische Berechnung eines in Körnern bestimmten und in Geld abzuführenden Kanons nach den wechselnden Getreidepreisen findet diese Bestimmung nicht Anwendung;

r) das Eigenthum der Gutsherren an den auf fremden Gärten, Aeckern und Wiesen stehenden Eichen;

s) die unter den Namen Straßengerechtigkeit, Auenrecht vorkommende ausschließliche Befugniß der Gutsherren, über die nicht zu den Wegen nöthigen freien Plätze innerhalb der Dorflage zu verfügen;

3) die bei den ordentlichen Gerichten unabhängigen Prozesse über die Verpflichtung zur Entrichtung von Besitzveränderungs-Abgaben in anderen als den oben zu 2 sub g genannten Fällen, insoweit sie nicht rückständige Gefälle betreffen; desgleichen über den, deren gewerblicher Ursprung streitig ist, und die über Exmission lassitischer Wirthe;

4) die Gemeinheits-Theilungssachen, insofern Streit aus der Anwendung der §§. 86, 84 und 114 der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 obwaltet, und die darüber schwebenden Prozesse.

§. 3.

Die Verordnung über die Beschränkung des Provokationsrechts auf Gemeinheitstheilungen vom 28. Juli 1838 ‒ §. 1 bis incl. 7 ‒ findet auch in der Provinz Westfalen Anwendung.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Sanssouci, den 9. Oktober 1848.

(L. S.) Friedrich Wilhelm.

v. Pfuel. Eichmann. v. Bonin. Kisker. Graf Dönhoff.

Für den Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten:

v. Ladenberg.“

Handels-Nachrichten. [irrelevantes Material]
Fruchtpreise zu Neuß am 17. Oktbr.
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        <titlePart type="main">Beilage zu Nr. 120 der Neuen Rheinischen Zeitung.</titlePart>
        <titlePart type="sub">Organ der Demokratie.</titlePart>
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          <docDate>Donnerstag, 19. Oktober 1848.</docDate>
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          <head>Verhandlungen des Gemeinderathes zu Köln.</head>
          <p>Sitzung vom 12. Oktober 1848. Abends 6 Uhr.</p>
          <p>Der den Vorsitz führende erste Beigeordnete gab dem Gemeinderathe Kenntniß von einer ausführlichen Mittheilung des Herrn Ober-Bürgermeisters, wonach dieser sich veranlaßt fühlt, mit Rücksicht auf sein hohes Alter, so wie auf seine geschwächte Gesundheit, das seit 25 Jahren verwaltete Amt als Oberbürgermeister nieder zulegen. Hieran knüpfte sich die Pensionsfrage und es wurde, in Anerkennung der großen und vielen Verdienste, so wie der sonstigen preiswürdigen Vorzüge des ausscheidenden Oberbürgermeisters, und der bedeudenden persönlichen Opfer, welche er bei Uebernahme seiner Stelle gebracht hat, beschlossen, demselben sein ganzes Gehalt zu belassen. Es wurde beschlossen, daß die früher ernannte Kommission nochmals die, dermalen in sier Herstellung begriffene nördliche Flügelmauer am Sicherheitshafen bedchtigen möge, wozu auch die Herren Regierungs- und Baurath, so wie der Wasserbauinspector eingeladen werden sdllen. &#x2012;</p>
          <p>Der Gemeinderath erklärte sich damit einverstanden, daß die Veröffentlichung seiner Verhandlungen, so weit solche noch rückständig, in möglichst kurzer Fassung Staat finde. &#x2012; Die Antwort des Präsidenten der Nationalversammlung: daß die an denselben, in Folge des gemeinderäthlichen Beschlusses vom 2. d. Mts. gerichtete Eingabe, die in den jüngsten Tagen getroffenen militärischen Maaßregeln betreffend, auf dem Sekretariate der Nationalversammlung niedergelegt worden, &#x2012; ward mitgetheilt. &#x2012;</p>
          <p>Auf einen Antrag des zeitigen Kommando's der Bürgerwehr, dahin gehend, nunmehr nach aufgehobenem Belagerungszustande die nöthigen Schritte zu thun. damit die, in Folge desselben entwaffnete und in ihrer Thätigkeit suspendirte Bürgerwehr baldmöglichst wieder in den Besitz der benöthigten Waffen gelange, wurde beschlossen, bis zu der nahe bevorstehenden Emanirung des Bürgerwehrgesetzes die Sache auf sich beruhen zu lassen. &#x2012;</p>
          <p>Schließlich wurde an die Stelle eines ausscheidenden Mitgliedes ein neues in die Kommission für die Vorbereitung einer Vermögens- oder Einkommensteuer gewählt.</p>
        </div>
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          <head>Demokratischer Verein des Kreises Mühlheim am Rhein.</head>
          <p>Verhandelt zu Bensberg den 8. Oktober 1848.</p>
          <p>Der am 10. vorigen Monats ins Leben getretene demokratische Verein des Kreises Mühlheim hielt heute hier seine monatliche Versammlung, woran bei 600 Personen Theil nahmen.</p>
          <p>Die Versammlung wurde eröffnet durch Vorträge des Vorsitzenden Rolshofen und dessen Stellvertreters Fischbach, deren Hauptinhalt ungefähr folgender war:</p>
          <p>Wenn es wahr ist, daß einzelne Personen in auswärtigen demokratischen Versammlungen die heilige Sache der Demokratie dadurch entweiht haben, daß sie Thaten, welche das moralische Gefühl civilisirter Völker verabscheut, gebilligt haben, so wird dies in unserer Gesellschaft keine Nachahmung finden. Unser Verein wird die Grundsätze der Moral als die theuersten Errungenschaften der Menschheit, als die Grundbedingungen des Volkswohls, welches wir als Demokraten erstreben, heilig halten. Freiheit und Gleichheit sind leere Namen ohne Bruderliebe, die alle Menschen ohne Unterschied ihrer politischen oder konfessionellen Richtung umfaßt und selbst beim Kampfe im Feinde den Menschen achtet. Als Aufgabe des Augenblicks, wo der Volkswille seine gesetzlichen Organe zu seiner Geltendmachung hat, erachten wir, unsern Grundsätzen durch Waffen des Geistes den Sieg zu verschaffen. Die Errungenschaften der Märzrevolution, welche in dem Willen der Majorität des Volkes und in dem Zustande der Dinge, wo das Sprichwort, &#x201E;Roth bricht Eisen,&#x201C; zur Wahrheit wurde, ihre Begründung findet, wollen wir als heiliges Vermächtniß festhalten und weiter fortbilden. Gegenwärtig, wo die konstitutionell-monarchische Verfassung festgestellt wird, haben wir dieser Verfassung die breiteste demokratische Grundlage zu vindiziren. Diese verlangt der Wille der Majorität des Volkes, und ihm werden wir durch unsere vom und aus dem Volke gewählten Deputirten Geltung zu verschaffen suchen. Ihre Beschlüsse achten wir, und glauben wir zuweilen, daß sie den Volkswillen verkennen könnten oder bereits verkannt, so werden wir uns bestreben, den Volkswillen auf gesetzlichem Wege zu ihrer Kunde zu bringen, und nicht ruhen, bis die Wahrheit gesiegt hat.</p>
          <p>Einstimmig erklärte die Versammlung mit diesen Grundsätzen sich einverstanden.</p>
          <p>Es wurde hierauf vorgebracht, daß ein Gerücht, höchst wahrscheinlich ein falsches, verbreitet worden, als habe ein Mitglied des Vereines eine Proscriptionsliste fabrizirt, wonach Einzelne der Wohlhabenden des Ortes zur Zahlung verschiedener Geldsummen gewaltsam angehalten werden sollten; und die Versammlung wurde befragt, ob für den unwahrscheinlichen Fall, daß sich dies bestätige und der Proscribent ermittelt würde, damit einverstanden sei, daß derselbe sofort aus dem Vereine ausgestoßen werde. Nachdem diese Frage einstimmig bejaht worden, wurde die Gesellschaft befragt, ob irgend einer über den Thäter Aufschluß geben könne? Diese Frage wurde verneint, und das fragliche Gerücht, als ein für verläumderisch zu haltendes, mit Entrüstung abgewiesen, und bemerkt, daß man vernünftige sociale Reformen, welche das Volkswohl erheische, auf rechtlichem Wege erstreben werde.</p>
          <p>Hierauf wurde vom Vicepräsidenten eine Petition an die hohe National-Versammlung zu Berlin um Aufhebung der Kadettenhäuser verlesen, einstimmig genehmigt und mit zahlreichen Unterschriften bedeckt.</p>
          <p>Sodann berichtete der stellvertretende Sekretair Euler über das bisher Geschehene hinsichtlich der Gemeinde-Wald- und sonstigen Servituten des hiesigen Kreises. Zur nähern Ermittelung wurde ein Ausschuß gewählt und für zweckdienlich erklärt, daß die ermittelten Gerechtsame der einzelnen Gemeinden, zur Verbreitung unter den Berechtigten, gedruckt werden.</p>
          <p>Sodann nahm der Präsident des Mühlheimer Arbeitervereins, Bengel, das Wort, erklärte, daß dieser Verein sich mit Freude unserm Vereine als Filialvereine angeschlossen habe, und daß durch den Centralverein das Band zwischen Stadt und Land angeknüpft sei, welches die wohlthätigsten Folgen haben werde. Seinen herzlichen Worten folgte ein allgemeines Bravo.</p>
          <p>Hierauf trat nachdem der Präsident erklärt hatte, daß der demokratische Verein zu Bonn den unsrigen als Bruderbund begrüßt habe, ein Mitglied dieses Vereines Studiosus Hatterscheidt auf, und drückte seine Freude darüber aus, daß sich unser Verein als Demokratischen constituirt, stimmte schon im Anfange der Versammlung ausgesprochene Worten: Das Hauptband der demokratischen Vereine bestehe in ihrer Uebereinstimmung hinsichtlich des Einkammer-Systems und der Wahl ohne Census, wodurch die Durchführung des Gesammtwillens des Volkes möglich sei, bei, setzte die Punkte näher auseinander und begrüßte nochmals Namens des Bonner demokratischen Vereins mit warmen Worten den unserigen als Bruder-Verein, welches mit Jubel aufgenommen wurde.</p>
          <p>Hierauf wurde die Versammlung geschlossen, deren würdige Haltung musterhaft war und von echt demokratischem Geiste zeugte.</p>
          <p>Die nächste Versammlung findet am Sonntag den 12. November cur Nachmittags 2 Uhr im Gasthause des Stephan Wessel zu Bensberg statt wozu die Mitglieder des Vereins und die, welche demselben beizutreten gesonnen sind, hiermit eingeladen werden.</p>
          <p>Der Vorstand.</p>
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          <p>Motto aus der &#x201E;Neuen Rheinischen Zeitung:&#x201C;</p>
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          <p>Unlängst frugen wir die &#x201E;Kölnische Zeitung,&#x201C; ob denn ihr oder eigentlich Herrn Joseph's vier literarischen Käuzen aller Witz ausgegangen sei? Dies geschah nur aus Mitleid; wir wollten sie antreiben, der &#x201E;Neuen Rheinischen Zeitung,&#x201C; welche so unbarmherzig mit der &#x201E;Kölnischen&#x201C; umgeht, doch eins zu versetzen. Was thut darauf die &#x201E;Kölnische Zeitung?&#x201C; Sie theilt ihren Lesern unsern Rath als Lesefrucht aus der frommen &#x201E;Rhein- und Moselzeitung&#x201C; mit. Wir machen sie auf das Unpassende dieser Antwort für unsere Anfrage aufmerksam; sie begreift dies auch; die vier Käuze raffen alle ihre Kraft zusammen und lassen nun folgende Antwort vom Stapel laufen: &#x201E;Die Rhein- und Moselzeitung&#x201C; enthält in ungeheuerer Schrift die unerwartete Mittheilung, daß nach den Pariser Blättern vom 13. Okt. Wien bombardirt sei und in Flammen stehe. Also für eine Zeitungs-Redaktion geht der Weg von Wien nach Koblenz &#x2012; über Paris!&#x201C; Dieser Stich ist tödtlich für die &#x201E;Rhein- und Moselzeitung;&#x201C; aber die &#x201E;Kölnische Zeitung&#x201C; kann nur mittelst ihres eigenen Todes ihrer Feindin den Tod geben; dieselbe Eule brachte die &#x201E;Kölnische Zeitung&#x201C; unter demselben Datum, gerade so wie die &#x201E;Rhein- und Moselzeitung,&#x201C; sogar hatte jene wie diese die Nachricht in großen Buchstaben mitgetheilt. Daß die französischen Blätter, namentlich die &#x201E;Independance,&#x201C; weit früher Nachrichten aus Berlin als die &#x201E;Kölnische Zeitung&#x201C; bringen, ist überhaupt nichts Ungewöhnliches.</p>
          <p>(Rh.- u. M.-Ztg.)</p>
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        <head>Amtliche Nachrichten.</head>
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          <head>Berlin, 14. Oktober.</head>
          <p>Nach dem heutigen Militär-Wochenblatte ist der General-Lieutenant Graf Dohna, kommandirender General des 1. Armee-Korps, zum General der Kavallerie ernannt worden.</p>
          <p>Dasselbe Blatt enthält die Allerhöchste Verordnung, betreffend die Ueberweisung der Angelegenheiten der Küsten-Flotille an das Ressort des Kriegs-Ministeriums und Einsetzung der Marine-Kommission:</p>
          <p>&#x201E;Auf den Bericht des Staats-Ministeriums vom 3. September 1848, dessen Anlagen zurückerfolgen, genehmige Ich, daß Alles, was sich auf die Beschaffenheit, die Ausrüstung, Bemannung und Verwendung der zunächst zum Zwecke der Vertheidigung der Ostseeküste bestimmten Küsten-Flotille (Kanonen-Schaluppen und Jollen) bezieht, dem Ressort des Kriegs-Ministeriums überwiesen, auch unverzüglich eine Marine-Kommission in Berlin eingesetzt werde und zusammentrete, welche in vorgeschlagener Art über die Marine-Angelegenheiten das Weitere zu ermitteln, zu berathen und an das Staats-Ministeriums zur Beschlußnahme zu berichten hat. Unter Belassung in ihren anderweiten Dienstfunktionen ernenne Ich zum Vorsitzenden dieser Kommission den Prinzen Wilhelm Adalbert von Preußen, Königliche Hoh., und zu Mitgliedern derselben vorläufig den General-Major und Inspekteur der 2. Artillerie-Inspektion, von Jenichen, den General-Major und Inspekteur der 1. Ingenieur-Inspektion, Brese, den Geh. Ober-Finanzrath Oesterreich, den Major Bogun von Wangenheim vom Kriegs-Ministerium, den Geheimen Ober-Bau-Rath Severin, den Navigations-Direktor, Marine-Kapitän-Lieutenant Schröder, den J. F. Dannenberger und den Kommissions-Rath Wedding. Ich überlasse der Kommission, außerdem dasjenige technische Hülfspersonal zu ihren Berathungen heranzuziehen, resp. auf dessen Heranziehung anzutragen, welches dieselbe dazu noch etwa für erforderlich erachten sollte; ingleichen durch ihre Mitglieder an Ort und Stelle diejenigen Besichtigungen und Ermittelungen vornehmen zu lassen, die sie zur sicheren Begründung ihrer Vorschläge für nothwendig hält. Bei der Vorlegung des Berichts der Kommission, womit die Wirksamkeit derselben schließt, erwarte Ich die Vorschläge des Staats-Ministeriums für die Bildung und Zusammensetzung eines besonderen Marine-Kollegiums, welches dem Staats-Ministerium mit der Befugniß, sich mit den betreffenden Central-Verwaltungen und anderen Behörden unmittelbar zu benehmen, unterzuordnen ist und die Verwaltung der gesammten Marine-Angelegenheiten, so weit sie Preußen zufällt, zu übernehmen hat. Ich habe den Prinzen Wilhelm Adalbert von Preußen, Königliche Hoh., hiervon in Kenntniß gesetzt und überlasse dem Staats-Ministerium, danach die anderweite Bekanntmachung und Veranlassung.</p>
          <p>Bellevue, den 5. September 1848.</p>
          <p>Friedrich Wilhelm.</p>
          <p>v. Auerswald. Hansemann. Frhr. v. Schreckenstein. Milde. Märcker. Gierke. Köhlwetter.</p>
          <p>Für den Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten:</p>
          <p>v. Ladenberg.</p>
          <p>An das Staats-Ministerium.&#x201C;</p>
          <p>Die heute ausgegebene Nr. 45 der Gesetzsammlung enthält das Gesetz, betreffend die Sistirung der Verhandlungen über die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse und über die Ablösung der Dienste, Natural- und Geld-Abgaben, so wie der über diese Gegenstände anhängigen Prozesse. Vom 9. Oct. 1848.</p>
          <p>Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen etc. verordnen, auf den Antrag der zur Vereinbarung der preußischen Staatsverfassung berufenen Versammlung, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt:</p>
          <p>§ 1.</p>
          <p>Es werden auf den Antrag auch nur eines Theilnehmers sistirt:</p>
          <p>a) alle Verhandlungen über die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse und über die Ablösung der Dienste, Natural- und Geld-Abgaben, in denen der Rezeß noch nicht bestätigt ist;</p>
          <p>b) die bei den Auseinandersetzungs-Behörden oder den ordentlichen Gerichten schwebenden Prozesse über Mühlen-Abgaben.</p>
          <p>§ 2.</p>
          <p>Von Amts wegen werden sistirt:</p>
          <p>1) die bei den im § 1 gedachten Verhandlungen entstandenen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Prozesse, jedoch mit Vorbehalt interimistischer Festsetzung über die laufenden Leistungen;</p>
          <p>2) alle bei den Gerichten oder den Auseinandersetzungs-Behörden schwebenden Prozesse über folgende Rechtsverhältnisse:</p>
          <p>a) die Lehensherrlichkeit und die lediglich aus derselben entspringenden sonstigen Rechte bei allen Arten von Lehnen, mit alleiniger Ausnahme der Thronlehne, das Heimfallsrecht und der Anspruch auf die Regulirung eines Allodifications-Zinses für die früher aufgehobene Lehnsherrlichkeit in denjenigen Landestheilen, welche vormals eine Zeit lang zum Königreiche Westphalen, zum Großherzogthum Berg und zu französischen Departements gehört haben, ohne Unterschted, ob der Staat, moralische Personen oder Privatpersonen die Berechtigten sind;</p>
          <p>b) das Eigenthumsrecht des Erbpächters und das Ober-Eigenthum des Erbzinnsherrn, sobald der Erbpachtskanon, Erbzins und die sonstigen Leistungen des Erbpächters oder Erbzinsbesitzers vollständig gegen Entschädigung in Land oder Kapital abgelöst sind;</p>
          <p>c) das Recht der Guts- oder Grundherren, Ober-Eigenthümer oder Erbverpächter, zu der Veräußerung, Vererbung, Zerstückelung oder Verschuldung der ihnen verpflichteten Grundstücke ihre Einwilligung zu ertheilen oder zu versagen;</p>
          <p>d) alle Vorkaufs-, Näher- und Retrakt-Rechte, mit alleiniger Ausnahme der Vorkaufsrechte der Miteigenthümer an den Antheilen der gemeinschaftlichen Sache;</p>
          <p>e) das Recht, einen Antheil oder ein bestimmtes Stück aus einer Verlassenschaft vermöge guts- oder grundherrlichen Verhältnisses zu fordern, meist unter den Namen: Sterbefall, Bestfall, Besthaupt, Kurmede vorkommend;</p>
          <p>f) das Recht, von den Erben, eines Grundbesitzers das Sterbelehn zu fordern;</p>
          <p>g) die Berechtigung der Ober-Eigenthümer, Erbverpächter und Guts- oeer Grundherren, Besitzveränderungsabgaben irgend einer Art bei Veränderung in der herrschenden Hand zu erheben und bei Veränderungen in der dienenden Hand, desgleichen Abgaben von Erben in der auf- und absteigenden Linie, von Ehegatten oder Brautleuten, sowohl im Falle der Vererbung, als der Ueberlassung unter Lebenden zu fordern;</p>
          <p>h) die aus dem guts- oder grundherrlichen Rechte herrührenden Leistungen und Abgaben der Nichtangesessenen und die ihnen dafür zu gewährenden Gegenleistungen;</p>
          <p>i) die gewöhnlich unter den Benennungen Schutzgeld, Schutzzins, Jurisdiktionszins vorkommenden Beiträge der Angesessenen zu den Lasten der Polizeiverwaltung und Gerichtsbarkeit, insofern nicht eine oder die andere dieser Abgaben bei der ersten Verleihung eines vorher nicht mit bäuerlichen Wirthen besetzt gewesenen Grundstücks ausdrücklich als Grundabgabe oder Gegenleistung für die Verleihung übernommen wurde oder die Stelle der Grundsteuer vertritt;</p>
          <p>k) die aus der Gerichtsbarkeit entspringenden Abgaben, welche außer den Kosten, deren Erhebung sich auf die gesetzlich bestehenden Gebührentaxen gründet, entweder dauernd an Gerichtspersonen oder bei einzelnen gerichtlichen Verhandlungen entrichtet werden, z. B. die Abgaben an Gerichtsdiener, die Dreidinggelder, Zählgelder, Siegelgelder;</p>
          <p>l) der Fleisch- oder Blutzehnt, d. h. die Berechtigung, von dem gesammten in einer Wirthschaft geborenen oder aufgezogenen Vieh, oder von einzelnen Gattungen desselben, gewöhnlich das zehnte, bisweilen auch das nach einem anderen Zahlenverhältniß bestimmte Stück in Natur oder an dessen Statt einen Geldbetrag zu fordern, desgleichen der Bienenzehnt;</p>
          <p>m) die ungemessenen Dienste in den zur Provinz Westphalen und Sachsen gehörigen, durch den Vertrag vom 29. Mai 1815 an Preußen abgetretenen, vormals hannoverschen Landestheilen und dem Herzogthum Westphalen;</p>
          <p>n) die Jagd-Dienste, die Verpflichtung, Jagdhunde zu füttern, Jäger aufzunehmen und sonstige unmittelbar zum Zwecke der Jagd obliegende Leistungen, Dienste zur Bewachung gutsherrlicher Gebäude oder sonstiger Grundstücke, Dienste zu häuslichen Verrichtungen der Gutsherrschaft, als zum Reinigen der Häuser und Höfe, zum Krankenpflegen, Bewachen von Leichen, Dienste zu hauswirthschaftlichen Bedürfnissen der gutsherrschaftlichen Beamten, Dienste und Leistungen zu Reisen des Gutsherrn selbst oder seiner Beamten, Botendienste und Abgaben, welche lediglich die Stelle der vorbenannten Dienste und Leistungen vertreten;</p>
          <p>o) folgende Leistungen und Abgaben: Walpurgisschoß, grundherrlicher Schoß, Bedegeld, Schäfersteuer, Bienenzins und Wachspacht, insofern beides von dem Verpflichteten für die Erlaubniß entrichtet wird, auf seinem eigenen Grund und Boden Bienen zu halten, die Verpflichtung zum Wachsverkauf, die unter dem Namen Wasserlaufszinsen, Wasserfallzinsen vorkommende Besteuerung der Wasserkraft der fließenden Gewässer, die Abgaben zur Ausstattung von Familiengliedern des Berechtigten, das Recht, die Gänse der bäuerlichen Wirthe berupfen zu lassen;</p>
          <p>p) die auf Grundstücken haftende Verpflichtung der Besitzer, gegen das in der Gegend übliche Tagelohn zu arbeiten;</p>
          <p>q) die Berechtigung des Erbverpächters, Erbzins- oder Zinsherrn, den zu entrichtenden Kanon zu erhöhen; auf die periodische Berechnung eines in Körnern bestimmten und in Geld abzuführenden Kanons nach den wechselnden Getreidepreisen findet diese Bestimmung nicht Anwendung;</p>
          <p>r) das Eigenthum der Gutsherren an den auf fremden Gärten, Aeckern und Wiesen stehenden Eichen;</p>
          <p>s) die unter den Namen Straßengerechtigkeit, Auenrecht vorkommende ausschließliche Befugniß der Gutsherren, über die nicht zu den Wegen nöthigen freien Plätze innerhalb der Dorflage zu verfügen;</p>
          <p>3) die bei den ordentlichen Gerichten unabhängigen Prozesse über die Verpflichtung zur Entrichtung von Besitzveränderungs-Abgaben in anderen als den oben zu 2 sub g genannten Fällen, insoweit sie nicht rückständige Gefälle betreffen; desgleichen über den, deren gewerblicher Ursprung streitig ist, und die über Exmission lassitischer Wirthe;</p>
          <p>4) die Gemeinheits-Theilungssachen, insofern Streit aus der Anwendung der §§. 86, 84 und 114 der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 obwaltet, und die darüber schwebenden Prozesse.</p>
          <p>§. 3.</p>
          <p>Die Verordnung über die Beschränkung des Provokationsrechts auf Gemeinheitstheilungen vom 28. Juli 1838 &#x2012; §. 1 bis incl. 7 &#x2012; findet auch in der Provinz Westfalen Anwendung.</p>
          <p>Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.</p>
          <p>Gegeben Sanssouci, den 9. Oktober 1848.</p>
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[0605/0001] Beilage zu Nr. 120 der Neuen Rheinischen Zeitung. Organ der Demokratie. Donnerstag, 19. Oktober 1848. Verhandlungen des Gemeinderathes zu Köln. Sitzung vom 12. Oktober 1848. Abends 6 Uhr. Der den Vorsitz führende erste Beigeordnete gab dem Gemeinderathe Kenntniß von einer ausführlichen Mittheilung des Herrn Ober-Bürgermeisters, wonach dieser sich veranlaßt fühlt, mit Rücksicht auf sein hohes Alter, so wie auf seine geschwächte Gesundheit, das seit 25 Jahren verwaltete Amt als Oberbürgermeister nieder zulegen. Hieran knüpfte sich die Pensionsfrage und es wurde, in Anerkennung der großen und vielen Verdienste, so wie der sonstigen preiswürdigen Vorzüge des ausscheidenden Oberbürgermeisters, und der bedeudenden persönlichen Opfer, welche er bei Uebernahme seiner Stelle gebracht hat, beschlossen, demselben sein ganzes Gehalt zu belassen. Es wurde beschlossen, daß die früher ernannte Kommission nochmals die, dermalen in sier Herstellung begriffene nördliche Flügelmauer am Sicherheitshafen bedchtigen möge, wozu auch die Herren Regierungs- und Baurath, so wie der Wasserbauinspector eingeladen werden sdllen. ‒ Der Gemeinderath erklärte sich damit einverstanden, daß die Veröffentlichung seiner Verhandlungen, so weit solche noch rückständig, in möglichst kurzer Fassung Staat finde. ‒ Die Antwort des Präsidenten der Nationalversammlung: daß die an denselben, in Folge des gemeinderäthlichen Beschlusses vom 2. d. Mts. gerichtete Eingabe, die in den jüngsten Tagen getroffenen militärischen Maaßregeln betreffend, auf dem Sekretariate der Nationalversammlung niedergelegt worden, ‒ ward mitgetheilt. ‒ Auf einen Antrag des zeitigen Kommando's der Bürgerwehr, dahin gehend, nunmehr nach aufgehobenem Belagerungszustande die nöthigen Schritte zu thun. damit die, in Folge desselben entwaffnete und in ihrer Thätigkeit suspendirte Bürgerwehr baldmöglichst wieder in den Besitz der benöthigten Waffen gelange, wurde beschlossen, bis zu der nahe bevorstehenden Emanirung des Bürgerwehrgesetzes die Sache auf sich beruhen zu lassen. ‒ Schließlich wurde an die Stelle eines ausscheidenden Mitgliedes ein neues in die Kommission für die Vorbereitung einer Vermögens- oder Einkommensteuer gewählt. Demokratischer Verein des Kreises Mühlheim am Rhein. Verhandelt zu Bensberg den 8. Oktober 1848. Der am 10. vorigen Monats ins Leben getretene demokratische Verein des Kreises Mühlheim hielt heute hier seine monatliche Versammlung, woran bei 600 Personen Theil nahmen. Die Versammlung wurde eröffnet durch Vorträge des Vorsitzenden Rolshofen und dessen Stellvertreters Fischbach, deren Hauptinhalt ungefähr folgender war: Wenn es wahr ist, daß einzelne Personen in auswärtigen demokratischen Versammlungen die heilige Sache der Demokratie dadurch entweiht haben, daß sie Thaten, welche das moralische Gefühl civilisirter Völker verabscheut, gebilligt haben, so wird dies in unserer Gesellschaft keine Nachahmung finden. Unser Verein wird die Grundsätze der Moral als die theuersten Errungenschaften der Menschheit, als die Grundbedingungen des Volkswohls, welches wir als Demokraten erstreben, heilig halten. Freiheit und Gleichheit sind leere Namen ohne Bruderliebe, die alle Menschen ohne Unterschied ihrer politischen oder konfessionellen Richtung umfaßt und selbst beim Kampfe im Feinde den Menschen achtet. Als Aufgabe des Augenblicks, wo der Volkswille seine gesetzlichen Organe zu seiner Geltendmachung hat, erachten wir, unsern Grundsätzen durch Waffen des Geistes den Sieg zu verschaffen. Die Errungenschaften der Märzrevolution, welche in dem Willen der Majorität des Volkes und in dem Zustande der Dinge, wo das Sprichwort, „Roth bricht Eisen,“ zur Wahrheit wurde, ihre Begründung findet, wollen wir als heiliges Vermächtniß festhalten und weiter fortbilden. Gegenwärtig, wo die konstitutionell-monarchische Verfassung festgestellt wird, haben wir dieser Verfassung die breiteste demokratische Grundlage zu vindiziren. Diese verlangt der Wille der Majorität des Volkes, und ihm werden wir durch unsere vom und aus dem Volke gewählten Deputirten Geltung zu verschaffen suchen. Ihre Beschlüsse achten wir, und glauben wir zuweilen, daß sie den Volkswillen verkennen könnten oder bereits verkannt, so werden wir uns bestreben, den Volkswillen auf gesetzlichem Wege zu ihrer Kunde zu bringen, und nicht ruhen, bis die Wahrheit gesiegt hat. Einstimmig erklärte die Versammlung mit diesen Grundsätzen sich einverstanden. Es wurde hierauf vorgebracht, daß ein Gerücht, höchst wahrscheinlich ein falsches, verbreitet worden, als habe ein Mitglied des Vereines eine Proscriptionsliste fabrizirt, wonach Einzelne der Wohlhabenden des Ortes zur Zahlung verschiedener Geldsummen gewaltsam angehalten werden sollten; und die Versammlung wurde befragt, ob für den unwahrscheinlichen Fall, daß sich dies bestätige und der Proscribent ermittelt würde, damit einverstanden sei, daß derselbe sofort aus dem Vereine ausgestoßen werde. Nachdem diese Frage einstimmig bejaht worden, wurde die Gesellschaft befragt, ob irgend einer über den Thäter Aufschluß geben könne? Diese Frage wurde verneint, und das fragliche Gerücht, als ein für verläumderisch zu haltendes, mit Entrüstung abgewiesen, und bemerkt, daß man vernünftige sociale Reformen, welche das Volkswohl erheische, auf rechtlichem Wege erstreben werde. Hierauf wurde vom Vicepräsidenten eine Petition an die hohe National-Versammlung zu Berlin um Aufhebung der Kadettenhäuser verlesen, einstimmig genehmigt und mit zahlreichen Unterschriften bedeckt. Sodann berichtete der stellvertretende Sekretair Euler über das bisher Geschehene hinsichtlich der Gemeinde-Wald- und sonstigen Servituten des hiesigen Kreises. Zur nähern Ermittelung wurde ein Ausschuß gewählt und für zweckdienlich erklärt, daß die ermittelten Gerechtsame der einzelnen Gemeinden, zur Verbreitung unter den Berechtigten, gedruckt werden. Sodann nahm der Präsident des Mühlheimer Arbeitervereins, Bengel, das Wort, erklärte, daß dieser Verein sich mit Freude unserm Vereine als Filialvereine angeschlossen habe, und daß durch den Centralverein das Band zwischen Stadt und Land angeknüpft sei, welches die wohlthätigsten Folgen haben werde. Seinen herzlichen Worten folgte ein allgemeines Bravo. Hierauf trat nachdem der Präsident erklärt hatte, daß der demokratische Verein zu Bonn den unsrigen als Bruderbund begrüßt habe, ein Mitglied dieses Vereines Studiosus Hatterscheidt auf, und drückte seine Freude darüber aus, daß sich unser Verein als Demokratischen constituirt, stimmte schon im Anfange der Versammlung ausgesprochene Worten: Das Hauptband der demokratischen Vereine bestehe in ihrer Uebereinstimmung hinsichtlich des Einkammer-Systems und der Wahl ohne Census, wodurch die Durchführung des Gesammtwillens des Volkes möglich sei, bei, setzte die Punkte näher auseinander und begrüßte nochmals Namens des Bonner demokratischen Vereins mit warmen Worten den unserigen als Bruder-Verein, welches mit Jubel aufgenommen wurde. Hierauf wurde die Versammlung geschlossen, deren würdige Haltung musterhaft war und von echt demokratischem Geiste zeugte. Die nächste Versammlung findet am Sonntag den 12. November cur Nachmittags 2 Uhr im Gasthause des Stephan Wessel zu Bensberg statt wozu die Mitglieder des Vereins und die, welche demselben beizutreten gesonnen sind, hiermit eingeladen werden. Der Vorstand. Motto aus der „Neuen Rheinischen Zeitung:“ O Joseph, wie preis' ich glücklich Dich, Du hast, was die Erde bietet: Du hast Dir für Dein gutes Geld Die vier besten Kerle gemiethet! Unlängst frugen wir die „Kölnische Zeitung,“ ob denn ihr oder eigentlich Herrn Joseph's vier literarischen Käuzen aller Witz ausgegangen sei? Dies geschah nur aus Mitleid; wir wollten sie antreiben, der „Neuen Rheinischen Zeitung,“ welche so unbarmherzig mit der „Kölnischen“ umgeht, doch eins zu versetzen. Was thut darauf die „Kölnische Zeitung?“ Sie theilt ihren Lesern unsern Rath als Lesefrucht aus der frommen „Rhein- und Moselzeitung“ mit. Wir machen sie auf das Unpassende dieser Antwort für unsere Anfrage aufmerksam; sie begreift dies auch; die vier Käuze raffen alle ihre Kraft zusammen und lassen nun folgende Antwort vom Stapel laufen: „Die Rhein- und Moselzeitung“ enthält in ungeheuerer Schrift die unerwartete Mittheilung, daß nach den Pariser Blättern vom 13. Okt. Wien bombardirt sei und in Flammen stehe. Also für eine Zeitungs-Redaktion geht der Weg von Wien nach Koblenz ‒ über Paris!“ Dieser Stich ist tödtlich für die „Rhein- und Moselzeitung;“ aber die „Kölnische Zeitung“ kann nur mittelst ihres eigenen Todes ihrer Feindin den Tod geben; dieselbe Eule brachte die „Kölnische Zeitung“ unter demselben Datum, gerade so wie die „Rhein- und Moselzeitung,“ sogar hatte jene wie diese die Nachricht in großen Buchstaben mitgetheilt. Daß die französischen Blätter, namentlich die „Independance,“ weit früher Nachrichten aus Berlin als die „Kölnische Zeitung“ bringen, ist überhaupt nichts Ungewöhnliches. (Rh.- u. M.-Ztg.) Amtliche Nachrichten. Berlin, 14. Oktober. Nach dem heutigen Militär-Wochenblatte ist der General-Lieutenant Graf Dohna, kommandirender General des 1. Armee-Korps, zum General der Kavallerie ernannt worden. Dasselbe Blatt enthält die Allerhöchste Verordnung, betreffend die Ueberweisung der Angelegenheiten der Küsten-Flotille an das Ressort des Kriegs-Ministeriums und Einsetzung der Marine-Kommission: „Auf den Bericht des Staats-Ministeriums vom 3. September 1848, dessen Anlagen zurückerfolgen, genehmige Ich, daß Alles, was sich auf die Beschaffenheit, die Ausrüstung, Bemannung und Verwendung der zunächst zum Zwecke der Vertheidigung der Ostseeküste bestimmten Küsten-Flotille (Kanonen-Schaluppen und Jollen) bezieht, dem Ressort des Kriegs-Ministeriums überwiesen, auch unverzüglich eine Marine-Kommission in Berlin eingesetzt werde und zusammentrete, welche in vorgeschlagener Art über die Marine-Angelegenheiten das Weitere zu ermitteln, zu berathen und an das Staats-Ministeriums zur Beschlußnahme zu berichten hat. Unter Belassung in ihren anderweiten Dienstfunktionen ernenne Ich zum Vorsitzenden dieser Kommission den Prinzen Wilhelm Adalbert von Preußen, Königliche Hoh., und zu Mitgliedern derselben vorläufig den General-Major und Inspekteur der 2. Artillerie-Inspektion, von Jenichen, den General-Major und Inspekteur der 1. Ingenieur-Inspektion, Brese, den Geh. Ober-Finanzrath Oesterreich, den Major Bogun von Wangenheim vom Kriegs-Ministerium, den Geheimen Ober-Bau-Rath Severin, den Navigations-Direktor, Marine-Kapitän-Lieutenant Schröder, den J. F. Dannenberger und den Kommissions-Rath Wedding. Ich überlasse der Kommission, außerdem dasjenige technische Hülfspersonal zu ihren Berathungen heranzuziehen, resp. auf dessen Heranziehung anzutragen, welches dieselbe dazu noch etwa für erforderlich erachten sollte; ingleichen durch ihre Mitglieder an Ort und Stelle diejenigen Besichtigungen und Ermittelungen vornehmen zu lassen, die sie zur sicheren Begründung ihrer Vorschläge für nothwendig hält. Bei der Vorlegung des Berichts der Kommission, womit die Wirksamkeit derselben schließt, erwarte Ich die Vorschläge des Staats-Ministeriums für die Bildung und Zusammensetzung eines besonderen Marine-Kollegiums, welches dem Staats-Ministerium mit der Befugniß, sich mit den betreffenden Central-Verwaltungen und anderen Behörden unmittelbar zu benehmen, unterzuordnen ist und die Verwaltung der gesammten Marine-Angelegenheiten, so weit sie Preußen zufällt, zu übernehmen hat. Ich habe den Prinzen Wilhelm Adalbert von Preußen, Königliche Hoh., hiervon in Kenntniß gesetzt und überlasse dem Staats-Ministerium, danach die anderweite Bekanntmachung und Veranlassung. Bellevue, den 5. September 1848. Friedrich Wilhelm. v. Auerswald. Hansemann. Frhr. v. Schreckenstein. Milde. Märcker. Gierke. Köhlwetter. Für den Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten: v. Ladenberg. An das Staats-Ministerium.“ Die heute ausgegebene Nr. 45 der Gesetzsammlung enthält das Gesetz, betreffend die Sistirung der Verhandlungen über die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse und über die Ablösung der Dienste, Natural- und Geld-Abgaben, so wie der über diese Gegenstände anhängigen Prozesse. Vom 9. Oct. 1848. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen etc. verordnen, auf den Antrag der zur Vereinbarung der preußischen Staatsverfassung berufenen Versammlung, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt: § 1. Es werden auf den Antrag auch nur eines Theilnehmers sistirt: a) alle Verhandlungen über die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse und über die Ablösung der Dienste, Natural- und Geld-Abgaben, in denen der Rezeß noch nicht bestätigt ist; b) die bei den Auseinandersetzungs-Behörden oder den ordentlichen Gerichten schwebenden Prozesse über Mühlen-Abgaben. § 2. Von Amts wegen werden sistirt: 1) die bei den im § 1 gedachten Verhandlungen entstandenen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Prozesse, jedoch mit Vorbehalt interimistischer Festsetzung über die laufenden Leistungen; 2) alle bei den Gerichten oder den Auseinandersetzungs-Behörden schwebenden Prozesse über folgende Rechtsverhältnisse: a) die Lehensherrlichkeit und die lediglich aus derselben entspringenden sonstigen Rechte bei allen Arten von Lehnen, mit alleiniger Ausnahme der Thronlehne, das Heimfallsrecht und der Anspruch auf die Regulirung eines Allodifications-Zinses für die früher aufgehobene Lehnsherrlichkeit in denjenigen Landestheilen, welche vormals eine Zeit lang zum Königreiche Westphalen, zum Großherzogthum Berg und zu französischen Departements gehört haben, ohne Unterschted, ob der Staat, moralische Personen oder Privatpersonen die Berechtigten sind; b) das Eigenthumsrecht des Erbpächters und das Ober-Eigenthum des Erbzinnsherrn, sobald der Erbpachtskanon, Erbzins und die sonstigen Leistungen des Erbpächters oder Erbzinsbesitzers vollständig gegen Entschädigung in Land oder Kapital abgelöst sind; c) das Recht der Guts- oder Grundherren, Ober-Eigenthümer oder Erbverpächter, zu der Veräußerung, Vererbung, Zerstückelung oder Verschuldung der ihnen verpflichteten Grundstücke ihre Einwilligung zu ertheilen oder zu versagen; d) alle Vorkaufs-, Näher- und Retrakt-Rechte, mit alleiniger Ausnahme der Vorkaufsrechte der Miteigenthümer an den Antheilen der gemeinschaftlichen Sache; e) das Recht, einen Antheil oder ein bestimmtes Stück aus einer Verlassenschaft vermöge guts- oder grundherrlichen Verhältnisses zu fordern, meist unter den Namen: Sterbefall, Bestfall, Besthaupt, Kurmede vorkommend; f) das Recht, von den Erben, eines Grundbesitzers das Sterbelehn zu fordern; g) die Berechtigung der Ober-Eigenthümer, Erbverpächter und Guts- oeer Grundherren, Besitzveränderungsabgaben irgend einer Art bei Veränderung in der herrschenden Hand zu erheben und bei Veränderungen in der dienenden Hand, desgleichen Abgaben von Erben in der auf- und absteigenden Linie, von Ehegatten oder Brautleuten, sowohl im Falle der Vererbung, als der Ueberlassung unter Lebenden zu fordern; h) die aus dem guts- oder grundherrlichen Rechte herrührenden Leistungen und Abgaben der Nichtangesessenen und die ihnen dafür zu gewährenden Gegenleistungen; i) die gewöhnlich unter den Benennungen Schutzgeld, Schutzzins, Jurisdiktionszins vorkommenden Beiträge der Angesessenen zu den Lasten der Polizeiverwaltung und Gerichtsbarkeit, insofern nicht eine oder die andere dieser Abgaben bei der ersten Verleihung eines vorher nicht mit bäuerlichen Wirthen besetzt gewesenen Grundstücks ausdrücklich als Grundabgabe oder Gegenleistung für die Verleihung übernommen wurde oder die Stelle der Grundsteuer vertritt; k) die aus der Gerichtsbarkeit entspringenden Abgaben, welche außer den Kosten, deren Erhebung sich auf die gesetzlich bestehenden Gebührentaxen gründet, entweder dauernd an Gerichtspersonen oder bei einzelnen gerichtlichen Verhandlungen entrichtet werden, z. B. die Abgaben an Gerichtsdiener, die Dreidinggelder, Zählgelder, Siegelgelder; l) der Fleisch- oder Blutzehnt, d. h. die Berechtigung, von dem gesammten in einer Wirthschaft geborenen oder aufgezogenen Vieh, oder von einzelnen Gattungen desselben, gewöhnlich das zehnte, bisweilen auch das nach einem anderen Zahlenverhältniß bestimmte Stück in Natur oder an dessen Statt einen Geldbetrag zu fordern, desgleichen der Bienenzehnt; m) die ungemessenen Dienste in den zur Provinz Westphalen und Sachsen gehörigen, durch den Vertrag vom 29. Mai 1815 an Preußen abgetretenen, vormals hannoverschen Landestheilen und dem Herzogthum Westphalen; n) die Jagd-Dienste, die Verpflichtung, Jagdhunde zu füttern, Jäger aufzunehmen und sonstige unmittelbar zum Zwecke der Jagd obliegende Leistungen, Dienste zur Bewachung gutsherrlicher Gebäude oder sonstiger Grundstücke, Dienste zu häuslichen Verrichtungen der Gutsherrschaft, als zum Reinigen der Häuser und Höfe, zum Krankenpflegen, Bewachen von Leichen, Dienste zu hauswirthschaftlichen Bedürfnissen der gutsherrschaftlichen Beamten, Dienste und Leistungen zu Reisen des Gutsherrn selbst oder seiner Beamten, Botendienste und Abgaben, welche lediglich die Stelle der vorbenannten Dienste und Leistungen vertreten; o) folgende Leistungen und Abgaben: Walpurgisschoß, grundherrlicher Schoß, Bedegeld, Schäfersteuer, Bienenzins und Wachspacht, insofern beides von dem Verpflichteten für die Erlaubniß entrichtet wird, auf seinem eigenen Grund und Boden Bienen zu halten, die Verpflichtung zum Wachsverkauf, die unter dem Namen Wasserlaufszinsen, Wasserfallzinsen vorkommende Besteuerung der Wasserkraft der fließenden Gewässer, die Abgaben zur Ausstattung von Familiengliedern des Berechtigten, das Recht, die Gänse der bäuerlichen Wirthe berupfen zu lassen; p) die auf Grundstücken haftende Verpflichtung der Besitzer, gegen das in der Gegend übliche Tagelohn zu arbeiten; q) die Berechtigung des Erbverpächters, Erbzins- oder Zinsherrn, den zu entrichtenden Kanon zu erhöhen; auf die periodische Berechnung eines in Körnern bestimmten und in Geld abzuführenden Kanons nach den wechselnden Getreidepreisen findet diese Bestimmung nicht Anwendung; r) das Eigenthum der Gutsherren an den auf fremden Gärten, Aeckern und Wiesen stehenden Eichen; s) die unter den Namen Straßengerechtigkeit, Auenrecht vorkommende ausschließliche Befugniß der Gutsherren, über die nicht zu den Wegen nöthigen freien Plätze innerhalb der Dorflage zu verfügen; 3) die bei den ordentlichen Gerichten unabhängigen Prozesse über die Verpflichtung zur Entrichtung von Besitzveränderungs-Abgaben in anderen als den oben zu 2 sub g genannten Fällen, insoweit sie nicht rückständige Gefälle betreffen; desgleichen über den, deren gewerblicher Ursprung streitig ist, und die über Exmission lassitischer Wirthe; 4) die Gemeinheits-Theilungssachen, insofern Streit aus der Anwendung der §§. 86, 84 und 114 der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 obwaltet, und die darüber schwebenden Prozesse. §. 3. Die Verordnung über die Beschränkung des Provokationsrechts auf Gemeinheitstheilungen vom 28. Juli 1838 ‒ §. 1 bis incl. 7 ‒ findet auch in der Provinz Westfalen Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Sanssouci, den 9. Oktober 1848. (L. S.) Friedrich Wilhelm. v. Pfuel. Eichmann. v. Bonin. Kisker. Graf Dönhoff. Für den Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten: v. Ladenberg.“ Handels-Nachrichten. _ Fruchtpreise zu Neuß am 17. Oktbr.

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Die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Ausgabe: Neue Rheinische Zeitung. Organ der Demokratie. Bd. 1 (Nummer 1 bis Nummer 183) Köln, 1. Juni 1848 bis 31. Dezember 1848. Glashütten im Taunus, Verlag Detlev Auvermann KG 1973.




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Zitationshilfe: Neue Rheinische Zeitung. Nr. 120. Köln, 19. Oktober 1848. Beilage, S. 0605. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_nrhz120b_1848/1>, abgerufen am 03.12.2024.