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Neue Rheinische Zeitung. Nr. 58. Köln, 28. Juli 1848.

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Neue Rheinische Zeitung
Organ der Demokratie
No 58. Köln, Freitag 28. Juli 1848.

Die "Neue Rheinische Zeitung" erscheint vom 1. Juni an täglich. Bestellungen für dies Quartal, Juli bis September, wolle man baldigst machen. Alle Postämter Deutschlands nehmen Bestellungen an. Für Frankreich übernehmen Abonnements Herr G. A. Alexander, Nr. 28, Brandgasse in Straßburg, und 23, rue Notre Dame de Nazareth in Paris; so wie das königliche Ober-Post-Amt in Aachen. Für England die HH. J. J. Ewer & Comp. 72, Newgate Street in London. Für Belgien und Holland die respekt. königlichen Briefpost-Ämter und das Postbüreau zu Lüttich.

Abonnementspreis in Köln vierteljährlich 1 Thlr. 15 Sgr., in allen übrigen Orten Preußens 2 Thlr. 3 Sgr. 9 Pf. Inserate: die vierspaltige Petitzeile oder deren Raum 1 Sgr. 6 Pf. Anzeigen aller Art erlangen durch die großen Verbindungen der Zeitung die weiteste Verbreitung.

Deutschland.
* Köln, 27. Juli.

Wir erhalten soeben Briefe aus Kopenhagen, nach denen die Waffenstillstands-Unterhandlungen nun also wirklich abgebrochen sind. Am 21. Juli sind der schwedische und großbritannische Gesandte, so wie die übrigen in's Hauptquartier abgegangnen Diplomaten, unverrichteter Sache nach Kopenhagen zurückgekommen. Obgleich General Naumann dem General Wrangel den bestimmten Befehl des Königs von Preußen überbracht hatte, den Waffenstillstand zu unterzeichnen, obgleich der Waffenstillstand von preußischer und dänischer Seite schon ratificirt war, so weigerte sich Wrangel doch ebenso bestimmt, und stellte statt dessen neue Bedingungen auf, die von dänischer Seite entschieden zurückgewiesen wurden. Er soll nicht einmal den fremden Diplomaten eine Audienz bewilligt haben. Den Dänen war besonders die Bedingung Wrangel's zuwider, daß er die schließliche Genehmigung dem Reichsverweser vorbehielt.

Wir verdanken es also der Festigkeit des General Wrangel allein, wenn Deutschland diesmal vor einem der schmählichsten Verträge bewahrt wird, die die Geschichte kennt.

* Köln, 27. Juli.
Der Inhalt dieses Artikels kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht angezeigt werden.
** Köln, 27. Juli.

Die reaktionären Polizeimaßregeln gegen das Associationsrecht folgen sich Schlag auf Schlag.

Der Inhalt dieses Artikels kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht angezeigt werden.
19 Köln, 27. Juli.

Wir hatten seit einiger Zeit die Frankfurter Nationalversammlung aus den Augen verloren. Die Berichte des Herrn Heckscher über die verschiedenen Hoffeste, über die Umarmung weißgekleideter Jungfrauen und das "Schalet und Gekröse"; die vergebenen Versuche der Linken, durch die Appellation an ihre Wähler einen Bettelpfennig Popularität für ihre liebenswürdige Lahmheit zu erlangen; die "kühnen Griffe" des edlen Gagern und die unbegriffene Kühnheit des stellvertretenden Soiron in dem großen Nationalfrühlingskonzert: - Alles dies war ohne Zweifel sehr anmuthig und belehrend, doch nicht so sehr, daß wir nicht die Verhandlungen über das erste "große Ergebniß", die "Grundrechte des deutschen Volks", hätten abwarten sollen.

Die Nationalversammlung hat das deutsche Volk vorspielsweise mit dem Reichsverweser, dem "vicaire de l'empire", beschenkt. Warum sollte die Ruhe und Großmuth des Volkes nach seiner Revolution nicht diesen Lohn verdienen?

"Den Frommen schenkt's der Herr im Traum,
Weißt nicht, wie dir geschah!
Du kriegst ein Kind und merkst es kaum,
Jungfrau Germania."

Zugleich war dieser Akt die "Erledigung eines tiefgefühlten Bedürfnisses." Die Versammlung sollte Beschlüsse fassen, und sah, daß sie achtunddreißigmal die Macht nicht hatte, sie auszuführen. Sie schuf daher die Macht, um ihr die Ausführung der Beschlüsse gerade nicht zu übertragen. Einfache Lösung der Schwierigkeiten! Die Versammlung denkt, und der Verweser lenkt. Ihre Beschlüsse haben weniger Verantwortlichkeit als das Dasein des Reichsverwesers, denn sie werden nur ausgeführt, wenn es dem Verweser gefällt, und dem Verweser wird es zugeschrieben, wenn ein schlechter Beschluß zur Ausführung kömmt. Die Nationalversammlung selbst hat ihren Beschlüssen die Bedeutung jeder Petition und Adresse gegeben. Die Berliner Vereinbarungsversammlung steht gerade so hoch über der Nationalversammlung, wie der Wiener Reichstag über den Berliner Vereinbarern.

Der Berathung über die Grundrechte liegen zwei Entwürfe vor, von dem Verfassungs- und dem Volkswirtschaftlichen Ausschuß. "Erst durch Feststellung der Grundrechte", erklärt der Berichterstatter des letzteren, " kann der Boden gewonnen werden, auf welchem sich ein dauernder Wohlstand des deutschen Volkes aufbauen läßt, und eine vernünftige Lösung der großen sozialen Probleme der Gegenwart möglich ist." Die Polizei-Ordnung über Heimaths- und Abzugs-Recht ist daher nichts Geringeres als die nationalökonomische Grundlage, auf welchem die Weisen der Frankfurter Versammlung die "soziale Bewegung" in "Angriff nehmen".

Es ist natürlich, daß die Versammlung hier, wo sie zum ersten Mal ein positives Gesetz berathen, vollständig im Unklaren darüber ist, wie sie den "Angriff" in "Angriff nehmen" soll. Die dreißigste Sitzung, in welcher die Entwürfe nebst einigen fünfzig Sonderanträgen und Amendements verlesen werden, geht lediglich mit der Berathung hin, wie die Berathung selbst anzufassen sei. Diese Sitzung bietet heiteres Interesse, um die Kräfte der souveränen Versammlung zu betrachten.

Zuerst belehrt uns Hr. Beseler als Berichterstatter des Verfassungsausschusses über die Anstrengungen, aus denen diese Lebensfrucht des deutschen Volks hervorgegangen ist.

"Meine Herren, das große Werk, mit dessen Ausführung wir durch das deutsche Volk betraut sind, die Errichtung einer Gesammtverfassung für Deutschland ist bisher von uns nicht unmittelbar in Angriff genommen worden. Nur vorbereitend haben wir dafür thätig sein können. Der Ausschuß hat seine Arbeiten zu Anfang der Sitzungen begonnen, zu einer Zeit also, wo die Mitglieder der Nationalversammlung sich noch nicht haben kennen lernen, gewissermaßen also das große Werk noch am Anfang seiner Bildung war." - Der Mangel der Bekanntschaften war die erste Schwierigkeit.

Folgt dann das Bekenntniß, daß diese Grundrechte, welche bei dem anfangs mangelnden gemüthlichen Zusammenleben der Abgeordneten, den Ausschuß zwei Monate lang beschäftigten, das Geringste enthalten, was dem deutschen Volk gewährleistet werden kann, und daß es "bei dieser Auswahl allerdings nicht möglich gewesen, nach streng abgemessenen Prinzipien dasjenige festzustellen, was gerade zu diesen Rechten gehört und was nicht." Der Ausschuß hat das Verfassungswerk überhaupt nur deshalb mit den "Grundrechten" begonnen, weil ihm dies ein "neutrales Gebiet" schien, "wo die Abweichung der Ansichten noch keine bestimmte Ausbildung erhalten hatte."

Und aus diesem Grunde, weil der Entwurf das Geringste enthält, was man anständiger Weise dem harrenden Volk hinwerfen muß, schlägt der Ausschuß vor, die Sache nicht zu übereilen, sondern eine zweimalige Berathung und Abstimmung eintreten zu lassen. Eine solche Wiederholung gewähre den Vortheil, daß der Entwurf selbst erst "in die Schichten des Volks dringe", bevor die definitive Entscheidung erfolge.

Anmuthige Vorsicht des Ausschusses, der als Vorspiel zu dem einheitlichen Verfassungswerk für die deutschen Staaten erst die einheitliche Bekanntschaft (Schmollis) der Abgeordneten unter einander erwarten will! Bewunderungswürdige Thätigkeit, welche sich zuerst ein "neutrales Gebiet" sucht, um hier "ohne strenge Prinzipien und ohne Feststellung dessen, was gerade dazu gehört", die geringsten Gemeinplätze für die Mandatgeber auszuwählen!

Der Präsident setzt die Frage der doppelten Abstimmung zur Berathung aus, und Herr Löwe von Kalbe schwingt sich auf die Tribüne.

Herr Löwe von Kalbe theilt die Ansicht des Ausschusses nicht, daß "viele von diesen Fragen der Nation neu seien und erst in diese hineindringen müssen"; im Gegentheil soll "die Versammlung die Arbeit des allgemeinen Geistes, die seit 33 Jahren geschehen ist, legalisiren". Sodann aber hält es Hr. Löwe von Kalbe für "gefährlich", die öffentliche Meinung mit dem Inhalt der hier zu diskutirenden Fragen bekannt zu machen. "Mit vielen dieser Fragen hat sich das Volk schon mit den Waffen in der Hand beschäftigt, sie sind nicht friedlich diskutirt worden. - Wollen Sie, daß diese Fragen sich erneuern?"

Herr Löwe von Kalbe hat Recht; das Eindringen des Entwurfs in die "Volksschichten" könnte zur Revolution führen: das Volk hat seine "Grundrechte" schon in Berlin und Wien auf den Barrikaden diskutirt: suchen wir also schnell darüber hinwegzukommen!

Herr Tellkampf von Breslau kann dies nicht einsehen: die moralische Kraft der Versammlung flößt ihm das größte Zutrauen ein. Uebrigens versteht er die doppelte Berathung dahin, daß zuerst Paragraph für Paragraph durchgenommen und erst bei der zweiten Berathung "größere Reden" gehalten werden. Mit der allgemeinen Berathung zu beginnen, hat seine Unannehmlichkeiten, wie die Berathung über die Centralgewalt gezeigt hat: dort hat man "eine allgemeine Berathung gehalten, ist aber nicht zur Berathung über die einzelnen Punkte gekommen; darum wurde dann auch so summarisch mit dem Gegenstande verfahren, so daß bei der Abstimmung viele Mitglieder unserer Versammlung sich im Zweifel befanden, ob sie über die oft zu weit und oft zu eng gefaßten Fragen mit Ja oder Nein stimmen sollten."

Welches Bekenntniß haben wir hier! Bei der Abstimmung über die Centralgewalt haben "viele Mitglieder" gegen ihre "strikte Ueberzeugung" stimmen müssen! Die Geschichte der Centralgewalt ist um einen neuen Zwischenfall reicher, zumal da weder von dem Bureau noch von der Rechten eine Reklamation gegen dies merkwürdige Geständniß erfolgt.

Hr. Rösler aus Oels, der sich für Beschleunigung ausspricht, erklärt, daß derjenige, welcher sich nicht reif und gründlich mit den vorliegenden Fragen beschäftigt habe, ehe er Abgeordneter geworden, die Wahl nicht hätte annehmen sollen; die erste Berathung und Abstimmung durch eine zweite umzustoßen, sei ein geistiges Armuthszeugniß für die Versammlung.

Diese Behauptung schwört den Zorn Biedermann Bassermanns herauf.

"Wenn hier gesagt worden ist: wer nicht weiß, wie er hier zu stimmen hat, der hätte die Wahl nicht annehmen sollen, so meine ich, diejenigen hätten die Wahl nicht annehmen sollen, die die Aufstellung eines Verfassungswerkes für ein so zersplittertes Land für eine so leichte Sache halten."

Hr. Rösler meint, daß Hr. Bassermann nicht in die Versammlung gehöre, und der Patriot Bassermann erklärt Hrn. Rösler für unreif. Hoffentlich werden beide "parlamentarisch gebildete" Männer an ihre Wähler appelliren.

Nachdem mehrere andere Redner wiederholt und ausgeführt haben, was schon gesagt worden ist, wird nach Schluß der Debatte gerufen.

Der Präsident: "M. H., Sie werden doch wohl Herrn Behr noch anhören wollen."

Hr. Behr kömmt auf die Tribüne, um zu erklären, daß sich die Versammlung auf "bekanntem Boden" befinde. Die Versammlung ruft wiederholt nach Schluß, und der Präsident entschließt sich zur Fragestellung.

Neue Unruhe. Hr. Neuwall aus Brünn verlangt, daß sein Antrag zuerst zur Abstimmung komme, weil er den Kommissionsantrag ausschließe; der Präsident findet, daß der Kommissionsantrag zuerst zur Berathung kommen müsse, weil er den Antrag des Hrn. Neuwall ausschließe. Es entsteht abermaliger Lärm. Hr. Reden aus Berlin verlangt zu wissen, ob bei der zweiten Berathung die Beschlüsse der ersten zu Grunde gelegt werden sollen; die Versicherung, daß sich dies von selbst verstehe, beruhigt sein Gewissen nicht, da es nicht in der "Redaktion des Antrages" liege. Endlich kömmt man zur Abstimmung, durch welche zweimalige Berathung und Abstimmung beschlossen wird; aber die Frage, ob bei der ersten Abstimmung der Namensaufruf unterbleiben soll, erregt von Neuem Verwirrung. Es fällt einer "Stimme von der Linken" ein, daß die Abstimmung über diese Frage gegen die Geschäftsordnung sei, da 50 Mitglieder stets namentliche Abstimmung verlangen können. Nach immer größerem Lärm und Widerspruch erklärt der Jurist Reichensperger, daß die Geschäftsordnung schon früher gebrochen worden sei, und daß man sich also auch diesmal nicht daran zu binden brauche. Der Präsident bittet, daß man die ganze Frage einstweilen beruhen lasse; (Widerspruch und Lärm). "Nun, so werde ich die Frage stellen." (Lärm von der andern Seite.) Zuletzt wird die Frage gestellt, - nicht über die Abstimmung bei der ersten Berathung, sondern ob man nach der Geschäftsordnung über diese Abstimmung abstimmen könne. Der Knäuel wird glücklich entwirrt, indem die Versammlung die Abstimmung über namentliche Abstimmung für unzulässig erklärt, und nach dieser glücklichen Vorbereitung wird die Berathung des Entwurfs vertagt.

Wir werden ihrem ersten Verlauf in einem besondern Artikel weiter folgen.

* Köln, 27. Juli.

Wir erhalten so eben den Entwurf der neuen Gemeindeordnung, aus der wir die wichtigsten Artikel im Folgenden mittheilen. Der Entwurf stammt aus dem Ministerium des Innern, soll aber erst noch einmal durch eine Kommission, zu welcher mehrere Deputirte zugezogen sind, berathen werden, bevor er der Vereinbarungsversammlung übergeben wird.

Entwurf der Gemeindeordnung (im Schooß der Regierung ausgearbeitet).

§ 3. Jede Bürgermeisterei hat eine Bürgermeistereiversammlung und einen Bürgermeister. Die Bürgermeistereiversammlung wird von den Gemeindewählern, der Bürgermeister von der Bürgermeistereiversammlung gewählt.

§ 4. Jeder preußische Staatsbürger welcher seit einem Jahre in einer Gemeinde gewohnt, das 24. Jahr vollendet hat und nicht in Folge rechtskräftigen richterlichen Urtheils der bürgerlichen Rechte ganz oder theilweise entbehrt, kann zum Mitglied gewählt werden.

§ 5. Alle in der Gemeinde wohnenden Personen sind zur Theilnahme an den Gemeindelasten verpflichtet.

§ 6. Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderaths mit Einschluß des Gemeindevorstands beträgt in Gemeinden von weniger als 500 Einw. 7, bei 500 bis 1000 Einw. 9, bis zu 2500 Einw. 11, bis zu 5000 Einw. 13, bis zu 100,000 Einw. steigt die Zahl für jede 2500 um 1 Mitglied, und weiter um 1 Mitglied für je 100,000 Einwohner.

§ 10. (Census.) Gemeindewähler sind alle Männer, welche die in § 4 bezeichneten Eigenschaften und entweder Grundbesitz in der Gemeinde oder ein bestimmtes jährliches Einkommen haben, nämlich:

in Gemeinden von weniger als 2500 Einw. Grundbesitz an Werth von mindestens 200 Thlr. oder Einkommen von 150 Thlrn.; in Gemeinden bis 5000 Einw. Grundbesitz von 300 Thlrn. oder Einkommen von 175 Thlrn.; in Gemeinden über 5000 Einw. Grundbesitz von mindestens 5000 Thlrn. oder Einkommen von 200 Thlrn.

§ 11. Eine Liste der Gemeindewähler wird von dem Gemeindevorstand geführt und alljährlich im April berichtigt. Neue Aufnahmen in die Listen sind zu keiner andern Zeit zulässig.

§ 12. Ueber Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste entscheidet der Gemeinderath. Innerhalb 10 Tagen nach Mittheilung der Entscheidung ist Berufung an den Bezirksausschuß gültig, der binnen 4 Wochen entscheidet.

§ 13. Die Mitglieder des Gemeinderaths werden auf 6 Jahre gewählt. Alle 2 Jahre scheidet ein Drittheil aus.

§ 17. Zu den Wahlversammlungen haben nur die Wähler Zutritt.

§ 23. Der Bezirksausschuß kann die Wahl auf erfolgte Beschwerde oder von Amtswegen für ungültig erklären.

§ 25. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden von dem Gemeinderath aus seiner Mitte durch absolute Stimmenmehrheit, mittelst verdeckter Stimmzettel auf 6 Jahre gewählt.

§ 27. Die gewählten Gemeindevorsteher und Beigeordneten bedürfen der Bestätigung der Regierung. Die Bestätigung steht zu:

in Gemeinden von weniger als 2500 Einw. dem Kreishauptmann, in Gemeinden bis 10,000 Einw. dem Landeshauptmann, in größeren dem König.

Die Bestätigung kann nur mit Zustimmung des Bezirksausschusses versagt werden. Tritt dieser Fall ein, so steht der Staatsregierung die unbeschränkte Ernennung aus den Gemeindewählern zu.

In Gemeinden, in welchen die Polizeiverwaltung nicht der Gemeindebehörde überlassen, sondern einer Königlichen Behörde übertragen ist, werden von dem Gemeinderath 3 Candidaten vorgeschlagen, aus welchen der König den Gemeindevorsteher ernennt.

§ 28. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes leisten vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung des Gemeinderathes den nachfolgenden Eid:

Neue Rheinische Zeitung
Organ der Demokratie
No 58. Köln, Freitag 28. Juli 1848.

Die „Neue Rheinische Zeitung“ erscheint vom 1. Juni an täglich. Bestellungen für dies Quartal, Juli bis September, wolle man baldigst machen. Alle Postämter Deutschlands nehmen Bestellungen an. Für Frankreich übernehmen Abonnements Herr G. A. Alexander, Nr. 28, Brandgasse in Straßburg, und 23, rue Notre Dame de Nazareth in Paris; so wie das königliche Ober-Post-Amt in Aachen. Für England die HH. J. J. Ewer & Comp. 72, Newgate Street in London. Für Belgien und Holland die respekt. königlichen Briefpost-Ämter und das Postbüreau zu Lüttich.

Abonnementspreis in Köln vierteljährlich 1 Thlr. 15 Sgr., in allen übrigen Orten Preußens 2 Thlr. 3 Sgr. 9 Pf. Inserate: die vierspaltige Petitzeile oder deren Raum 1 Sgr. 6 Pf. Anzeigen aller Art erlangen durch die großen Verbindungen der Zeitung die weiteste Verbreitung.

Deutschland.
* Köln, 27. Juli.

Wir erhalten soeben Briefe aus Kopenhagen, nach denen die Waffenstillstands-Unterhandlungen nun also wirklich abgebrochen sind. Am 21. Juli sind der schwedische und großbritannische Gesandte, so wie die übrigen in's Hauptquartier abgegangnen Diplomaten, unverrichteter Sache nach Kopenhagen zurückgekommen. Obgleich General Naumann dem General Wrangel den bestimmten Befehl des Königs von Preußen überbracht hatte, den Waffenstillstand zu unterzeichnen, obgleich der Waffenstillstand von preußischer und dänischer Seite schon ratificirt war, so weigerte sich Wrangel doch ebenso bestimmt, und stellte statt dessen neue Bedingungen auf, die von dänischer Seite entschieden zurückgewiesen wurden. Er soll nicht einmal den fremden Diplomaten eine Audienz bewilligt haben. Den Dänen war besonders die Bedingung Wrangel's zuwider, daß er die schließliche Genehmigung dem Reichsverweser vorbehielt.

Wir verdanken es also der Festigkeit des General Wrangel allein, wenn Deutschland diesmal vor einem der schmählichsten Verträge bewahrt wird, die die Geschichte kennt.

* Köln, 27. Juli.
Der Inhalt dieses Artikels kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht angezeigt werden.
** Köln, 27. Juli.

Die reaktionären Polizeimaßregeln gegen das Associationsrecht folgen sich Schlag auf Schlag.

Der Inhalt dieses Artikels kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht angezeigt werden.
19 Köln, 27. Juli.

Wir hatten seit einiger Zeit die Frankfurter Nationalversammlung aus den Augen verloren. Die Berichte des Herrn Heckscher über die verschiedenen Hoffeste, über die Umarmung weißgekleideter Jungfrauen und das „Schalet und Gekröse“; die vergebenen Versuche der Linken, durch die Appellation an ihre Wähler einen Bettelpfennig Popularität für ihre liebenswürdige Lahmheit zu erlangen; die „kühnen Griffe“ des edlen Gagern und die unbegriffene Kühnheit des stellvertretenden Soiron in dem großen Nationalfrühlingskonzert: ‒ Alles dies war ohne Zweifel sehr anmuthig und belehrend, doch nicht so sehr, daß wir nicht die Verhandlungen über das erste „große Ergebniß“, die „Grundrechte des deutschen Volks“, hätten abwarten sollen.

Die Nationalversammlung hat das deutsche Volk vorspielsweise mit dem Reichsverweser, dem „vicaire de l'empire“, beschenkt. Warum sollte die Ruhe und Großmuth des Volkes nach seiner Revolution nicht diesen Lohn verdienen?

„Den Frommen schenkt's der Herr im Traum,
Weißt nicht, wie dir geschah!
Du kriegst ein Kind und merkst es kaum,
Jungfrau Germania.“

Zugleich war dieser Akt die „Erledigung eines tiefgefühlten Bedürfnisses.“ Die Versammlung sollte Beschlüsse fassen, und sah, daß sie achtunddreißigmal die Macht nicht hatte, sie auszuführen. Sie schuf daher die Macht, um ihr die Ausführung der Beschlüsse gerade nicht zu übertragen. Einfache Lösung der Schwierigkeiten! Die Versammlung denkt, und der Verweser lenkt. Ihre Beschlüsse haben weniger Verantwortlichkeit als das Dasein des Reichsverwesers, denn sie werden nur ausgeführt, wenn es dem Verweser gefällt, und dem Verweser wird es zugeschrieben, wenn ein schlechter Beschluß zur Ausführung kömmt. Die Nationalversammlung selbst hat ihren Beschlüssen die Bedeutung jeder Petition und Adresse gegeben. Die Berliner Vereinbarungsversammlung steht gerade so hoch über der Nationalversammlung, wie der Wiener Reichstag über den Berliner Vereinbarern.

Der Berathung über die Grundrechte liegen zwei Entwürfe vor, von dem Verfassungs- und dem Volkswirtschaftlichen Ausschuß. „Erst durch Feststellung der Grundrechte“, erklärt der Berichterstatter des letzteren, „ kann der Boden gewonnen werden, auf welchem sich ein dauernder Wohlstand des deutschen Volkes aufbauen läßt, und eine vernünftige Lösung der großen sozialen Probleme der Gegenwart möglich ist.“ Die Polizei-Ordnung über Heimaths- und Abzugs-Recht ist daher nichts Geringeres als die nationalökonomische Grundlage, auf welchem die Weisen der Frankfurter Versammlung die „soziale Bewegung“ in „Angriff nehmen“.

Es ist natürlich, daß die Versammlung hier, wo sie zum ersten Mal ein positives Gesetz berathen, vollständig im Unklaren darüber ist, wie sie den „Angriff“ in „Angriff nehmen“ soll. Die dreißigste Sitzung, in welcher die Entwürfe nebst einigen fünfzig Sonderanträgen und Amendements verlesen werden, geht lediglich mit der Berathung hin, wie die Berathung selbst anzufassen sei. Diese Sitzung bietet heiteres Interesse, um die Kräfte der souveränen Versammlung zu betrachten.

Zuerst belehrt uns Hr. Beseler als Berichterstatter des Verfassungsausschusses über die Anstrengungen, aus denen diese Lebensfrucht des deutschen Volks hervorgegangen ist.

„Meine Herren, das große Werk, mit dessen Ausführung wir durch das deutsche Volk betraut sind, die Errichtung einer Gesammtverfassung für Deutschland ist bisher von uns nicht unmittelbar in Angriff genommen worden. Nur vorbereitend haben wir dafür thätig sein können. Der Ausschuß hat seine Arbeiten zu Anfang der Sitzungen begonnen, zu einer Zeit also, wo die Mitglieder der Nationalversammlung sich noch nicht haben kennen lernen, gewissermaßen also das große Werk noch am Anfang seiner Bildung war.“ ‒ Der Mangel der Bekanntschaften war die erste Schwierigkeit.

Folgt dann das Bekenntniß, daß diese Grundrechte, welche bei dem anfangs mangelnden gemüthlichen Zusammenleben der Abgeordneten, den Ausschuß zwei Monate lang beschäftigten, das Geringste enthalten, was dem deutschen Volk gewährleistet werden kann, und daß es „bei dieser Auswahl allerdings nicht möglich gewesen, nach streng abgemessenen Prinzipien dasjenige festzustellen, was gerade zu diesen Rechten gehört und was nicht.“ Der Ausschuß hat das Verfassungswerk überhaupt nur deshalb mit den „Grundrechten“ begonnen, weil ihm dies ein „neutrales Gebiet“ schien, „wo die Abweichung der Ansichten noch keine bestimmte Ausbildung erhalten hatte.“

Und aus diesem Grunde, weil der Entwurf das Geringste enthält, was man anständiger Weise dem harrenden Volk hinwerfen muß, schlägt der Ausschuß vor, die Sache nicht zu übereilen, sondern eine zweimalige Berathung und Abstimmung eintreten zu lassen. Eine solche Wiederholung gewähre den Vortheil, daß der Entwurf selbst erst „in die Schichten des Volks dringe“, bevor die definitive Entscheidung erfolge.

Anmuthige Vorsicht des Ausschusses, der als Vorspiel zu dem einheitlichen Verfassungswerk für die deutschen Staaten erst die einheitliche Bekanntschaft (Schmollis) der Abgeordneten unter einander erwarten will! Bewunderungswürdige Thätigkeit, welche sich zuerst ein „neutrales Gebiet“ sucht, um hier „ohne strenge Prinzipien und ohne Feststellung dessen, was gerade dazu gehört“, die geringsten Gemeinplätze für die Mandatgeber auszuwählen!

Der Präsident setzt die Frage der doppelten Abstimmung zur Berathung aus, und Herr Löwe von Kalbe schwingt sich auf die Tribüne.

Herr Löwe von Kalbe theilt die Ansicht des Ausschusses nicht, daß „viele von diesen Fragen der Nation neu seien und erst in diese hineindringen müssen“; im Gegentheil soll „die Versammlung die Arbeit des allgemeinen Geistes, die seit 33 Jahren geschehen ist, legalisiren“. Sodann aber hält es Hr. Löwe von Kalbe für „gefährlich“, die öffentliche Meinung mit dem Inhalt der hier zu diskutirenden Fragen bekannt zu machen. „Mit vielen dieser Fragen hat sich das Volk schon mit den Waffen in der Hand beschäftigt, sie sind nicht friedlich diskutirt worden. ‒ Wollen Sie, daß diese Fragen sich erneuern?“

Herr Löwe von Kalbe hat Recht; das Eindringen des Entwurfs in die „Volksschichten“ könnte zur Revolution führen: das Volk hat seine „Grundrechte“ schon in Berlin und Wien auf den Barrikaden diskutirt: suchen wir also schnell darüber hinwegzukommen!

Herr Tellkampf von Breslau kann dies nicht einsehen: die moralische Kraft der Versammlung flößt ihm das größte Zutrauen ein. Uebrigens versteht er die doppelte Berathung dahin, daß zuerst Paragraph für Paragraph durchgenommen und erst bei der zweiten Berathung „größere Reden“ gehalten werden. Mit der allgemeinen Berathung zu beginnen, hat seine Unannehmlichkeiten, wie die Berathung über die Centralgewalt gezeigt hat: dort hat man „eine allgemeine Berathung gehalten, ist aber nicht zur Berathung über die einzelnen Punkte gekommen; darum wurde dann auch so summarisch mit dem Gegenstande verfahren, so daß bei der Abstimmung viele Mitglieder unserer Versammlung sich im Zweifel befanden, ob sie über die oft zu weit und oft zu eng gefaßten Fragen mit Ja oder Nein stimmen sollten.“

Welches Bekenntniß haben wir hier! Bei der Abstimmung über die Centralgewalt haben „viele Mitglieder“ gegen ihre „strikte Ueberzeugung“ stimmen müssen! Die Geschichte der Centralgewalt ist um einen neuen Zwischenfall reicher, zumal da weder von dem Bureau noch von der Rechten eine Reklamation gegen dies merkwürdige Geständniß erfolgt.

Hr. Rösler aus Oels, der sich für Beschleunigung ausspricht, erklärt, daß derjenige, welcher sich nicht reif und gründlich mit den vorliegenden Fragen beschäftigt habe, ehe er Abgeordneter geworden, die Wahl nicht hätte annehmen sollen; die erste Berathung und Abstimmung durch eine zweite umzustoßen, sei ein geistiges Armuthszeugniß für die Versammlung.

Diese Behauptung schwört den Zorn Biedermann Bassermanns herauf.

„Wenn hier gesagt worden ist: wer nicht weiß, wie er hier zu stimmen hat, der hätte die Wahl nicht annehmen sollen, so meine ich, diejenigen hätten die Wahl nicht annehmen sollen, die die Aufstellung eines Verfassungswerkes für ein so zersplittertes Land für eine so leichte Sache halten.“

Hr. Rösler meint, daß Hr. Bassermann nicht in die Versammlung gehöre, und der Patriot Bassermann erklärt Hrn. Rösler für unreif. Hoffentlich werden beide „parlamentarisch gebildete“ Männer an ihre Wähler appelliren.

Nachdem mehrere andere Redner wiederholt und ausgeführt haben, was schon gesagt worden ist, wird nach Schluß der Debatte gerufen.

Der Präsident: „M. H., Sie werden doch wohl Herrn Behr noch anhören wollen.“

Hr. Behr kömmt auf die Tribüne, um zu erklären, daß sich die Versammlung auf „bekanntem Boden“ befinde. Die Versammlung ruft wiederholt nach Schluß, und der Präsident entschließt sich zur Fragestellung.

Neue Unruhe. Hr. Neuwall aus Brünn verlangt, daß sein Antrag zuerst zur Abstimmung komme, weil er den Kommissionsantrag ausschließe; der Präsident findet, daß der Kommissionsantrag zuerst zur Berathung kommen müsse, weil er den Antrag des Hrn. Neuwall ausschließe. Es entsteht abermaliger Lärm. Hr. Reden aus Berlin verlangt zu wissen, ob bei der zweiten Berathung die Beschlüsse der ersten zu Grunde gelegt werden sollen; die Versicherung, daß sich dies von selbst verstehe, beruhigt sein Gewissen nicht, da es nicht in der „Redaktion des Antrages“ liege. Endlich kömmt man zur Abstimmung, durch welche zweimalige Berathung und Abstimmung beschlossen wird; aber die Frage, ob bei der ersten Abstimmung der Namensaufruf unterbleiben soll, erregt von Neuem Verwirrung. Es fällt einer „Stimme von der Linken“ ein, daß die Abstimmung über diese Frage gegen die Geschäftsordnung sei, da 50 Mitglieder stets namentliche Abstimmung verlangen können. Nach immer größerem Lärm und Widerspruch erklärt der Jurist Reichensperger, daß die Geschäftsordnung schon früher gebrochen worden sei, und daß man sich also auch diesmal nicht daran zu binden brauche. Der Präsident bittet, daß man die ganze Frage einstweilen beruhen lasse; (Widerspruch und Lärm). „Nun, so werde ich die Frage stellen.“ (Lärm von der andern Seite.) Zuletzt wird die Frage gestellt, ‒ nicht über die Abstimmung bei der ersten Berathung, sondern ob man nach der Geschäftsordnung über diese Abstimmung abstimmen könne. Der Knäuel wird glücklich entwirrt, indem die Versammlung die Abstimmung über namentliche Abstimmung für unzulässig erklärt, und nach dieser glücklichen Vorbereitung wird die Berathung des Entwurfs vertagt.

Wir werden ihrem ersten Verlauf in einem besondern Artikel weiter folgen.

* Köln, 27. Juli.

Wir erhalten so eben den Entwurf der neuen Gemeindeordnung, aus der wir die wichtigsten Artikel im Folgenden mittheilen. Der Entwurf stammt aus dem Ministerium des Innern, soll aber erst noch einmal durch eine Kommission, zu welcher mehrere Deputirte zugezogen sind, berathen werden, bevor er der Vereinbarungsversammlung übergeben wird.

Entwurf der Gemeindeordnung (im Schooß der Regierung ausgearbeitet).

§ 3. Jede Bürgermeisterei hat eine Bürgermeistereiversammlung und einen Bürgermeister. Die Bürgermeistereiversammlung wird von den Gemeindewählern, der Bürgermeister von der Bürgermeistereiversammlung gewählt.

§ 4. Jeder preußische Staatsbürger welcher seit einem Jahre in einer Gemeinde gewohnt, das 24. Jahr vollendet hat und nicht in Folge rechtskräftigen richterlichen Urtheils der bürgerlichen Rechte ganz oder theilweise entbehrt, kann zum Mitglied gewählt werden.

§ 5. Alle in der Gemeinde wohnenden Personen sind zur Theilnahme an den Gemeindelasten verpflichtet.

§ 6. Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderaths mit Einschluß des Gemeindevorstands beträgt in Gemeinden von weniger als 500 Einw. 7, bei 500 bis 1000 Einw. 9, bis zu 2500 Einw. 11, bis zu 5000 Einw. 13, bis zu 100,000 Einw. steigt die Zahl für jede 2500 um 1 Mitglied, und weiter um 1 Mitglied für je 100,000 Einwohner.

§ 10. (Census.) Gemeindewähler sind alle Männer, welche die in § 4 bezeichneten Eigenschaften und entweder Grundbesitz in der Gemeinde oder ein bestimmtes jährliches Einkommen haben, nämlich:

in Gemeinden von weniger als 2500 Einw. Grundbesitz an Werth von mindestens 200 Thlr. oder Einkommen von 150 Thlrn.; in Gemeinden bis 5000 Einw. Grundbesitz von 300 Thlrn. oder Einkommen von 175 Thlrn.; in Gemeinden über 5000 Einw. Grundbesitz von mindestens 5000 Thlrn. oder Einkommen von 200 Thlrn.

§ 11. Eine Liste der Gemeindewähler wird von dem Gemeindevorstand geführt und alljährlich im April berichtigt. Neue Aufnahmen in die Listen sind zu keiner andern Zeit zulässig.

§ 12. Ueber Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste entscheidet der Gemeinderath. Innerhalb 10 Tagen nach Mittheilung der Entscheidung ist Berufung an den Bezirksausschuß gültig, der binnen 4 Wochen entscheidet.

§ 13. Die Mitglieder des Gemeinderaths werden auf 6 Jahre gewählt. Alle 2 Jahre scheidet ein Drittheil aus.

§ 17. Zu den Wahlversammlungen haben nur die Wähler Zutritt.

§ 23. Der Bezirksausschuß kann die Wahl auf erfolgte Beschwerde oder von Amtswegen für ungültig erklären.

§ 25. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden von dem Gemeinderath aus seiner Mitte durch absolute Stimmenmehrheit, mittelst verdeckter Stimmzettel auf 6 Jahre gewählt.

§ 27. Die gewählten Gemeindevorsteher und Beigeordneten bedürfen der Bestätigung der Regierung. Die Bestätigung steht zu:

in Gemeinden von weniger als 2500 Einw. dem Kreishauptmann, in Gemeinden bis 10,000 Einw. dem Landeshauptmann, in größeren dem König.

Die Bestätigung kann nur mit Zustimmung des Bezirksausschusses versagt werden. Tritt dieser Fall ein, so steht der Staatsregierung die unbeschränkte Ernennung aus den Gemeindewählern zu.

In Gemeinden, in welchen die Polizeiverwaltung nicht der Gemeindebehörde überlassen, sondern einer Königlichen Behörde übertragen ist, werden von dem Gemeinderath 3 Candidaten vorgeschlagen, aus welchen der König den Gemeindevorsteher ernennt.

§ 28. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes leisten vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung des Gemeinderathes den nachfolgenden Eid:

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        <p>Die &#x201E;Neue Rheinische Zeitung&#x201C; erscheint vom 1. Juni an täglich. Bestellungen für                     dies Quartal, Juli bis September, wolle man baldigst machen. Alle Postämter                     Deutschlands nehmen Bestellungen an. Für Frankreich übernehmen Abonnements Herr                     G. A. Alexander, Nr. 28, Brandgasse in Straßburg, und 23, rue Notre Dame de                     Nazareth in Paris; so wie das königliche Ober-Post-Amt in Aachen. Für England                     die HH. J. J. Ewer &amp; Comp. 72, Newgate Street in London. Für Belgien und                     Holland die respekt. königlichen Briefpost-Ämter und das Postbüreau zu                     Lüttich.</p>
        <p>Abonnementspreis in Köln vierteljährlich 1 Thlr. 15 Sgr., in allen übrigen Orten                     Preußens 2 Thlr. 3 Sgr. 9 Pf. Inserate: die vierspaltige Petitzeile oder deren                     Raum 1 Sgr. 6 Pf. Anzeigen aller Art erlangen durch die großen Verbindungen der                     Zeitung die weiteste Verbreitung.</p>
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        <head>Deutschland.</head>
        <div xml:id="ar058_001" type="jArticle">
          <note type="editorial">Edition: <bibl>Friedrich Engels: Waffenstillstandsunterhandlungen mit Dänemark abgebrochen. In: MEGA<hi rendition="#sup">2</hi> I/7. S. 428.</bibl>                </note>
          <head><bibl><author>*</author></bibl> Köln, 27. Juli.</head>
          <p>Wir erhalten soeben Briefe aus <hi rendition="#g">Kopenhagen,</hi> nach denen                         die <hi rendition="#g">Waffenstillstands-Unterhandlungen nun also wirklich                             abgebrochen</hi> sind. Am 21. Juli sind der schwedische und                         großbritannische Gesandte, so wie die übrigen in's Hauptquartier abgegangnen                         Diplomaten, <hi rendition="#g">unverrichteter Sache</hi> nach Kopenhagen                         zurückgekommen. Obgleich General Naumann dem General Wrangel den <hi rendition="#g">bestimmten Befehl</hi> des Königs von Preußen überbracht                         hatte, den Waffenstillstand zu unterzeichnen, obgleich der Waffenstillstand                         von preußischer und dänischer Seite schon ratificirt war, <hi rendition="#g">so weigerte sich Wrangel doch ebenso bestimmt,</hi> und stellte statt                         dessen neue Bedingungen auf, die von dänischer Seite entschieden                         zurückgewiesen wurden. Er soll nicht einmal den fremden Diplomaten eine                         Audienz bewilligt haben. Den Dänen war besonders die Bedingung Wrangel's                         zuwider, daß er die schließliche Genehmigung <hi rendition="#g">dem                             Reichsverweser vorbehielt.</hi> </p>
          <p>Wir verdanken es also der Festigkeit des General Wrangel allein, wenn                         Deutschland diesmal vor einem der schmählichsten Verträge bewahrt wird, die                         die Geschichte kennt.</p>
        </div>
        <div xml:id="ar058_001_c" type="jArticle">
          <note type="editorial">Edition: <bibl>Friedrich Engels: Waffenstillstandsunterhandlungen mit Dänemark abgebrochen. In: MEGA<hi rendition="#sup">2</hi> I/7. S. 428.</bibl>                </note>
          <head><bibl><author>*</author></bibl> Köln, 27. Juli.</head>
          <gap reason="copyright"/>
        </div>
        <div xml:id="ar058_002_c" type="jArticle">
          <note type="editorial">Edition: <bibl>Friedrich Engels: Die Auflösung der demokratischen Vereine in Baden. In: MEGA<hi rendition="#sup">2</hi> I/7. S. 426.</bibl>                </note>
          <head><bibl><author>**</author></bibl><hi rendition="#b">Köln</hi>, 27. Juli.</head>
          <p>Die reaktionären Polizeimaßregeln gegen das Associationsrecht folgen sich                         Schlag auf Schlag.</p>
          <gap reason="copyright"/>
        </div>
        <div xml:id="ar058_003" type="jArticle">
          <head><bibl><author>19</author></bibl> Köln, 27. Juli.</head>
          <p>Wir hatten seit einiger Zeit die Frankfurter Nationalversammlung aus den                         Augen verloren. Die Berichte des Herrn Heckscher über die verschiedenen                         Hoffeste, über die Umarmung weißgekleideter Jungfrauen und das &#x201E;Schalet und                         Gekröse&#x201C;; die vergebenen Versuche der Linken, durch die Appellation an ihre                         Wähler einen Bettelpfennig Popularität für ihre liebenswürdige Lahmheit zu                         erlangen; die &#x201E;kühnen Griffe&#x201C; des edlen Gagern und die unbegriffene Kühnheit                         des stellvertretenden Soiron in dem großen Nationalfrühlingskonzert: &#x2012; Alles                         dies war ohne Zweifel sehr anmuthig und belehrend, doch nicht so sehr, daß                         wir nicht die Verhandlungen über das erste &#x201E;große Ergebniß&#x201C;, die                         &#x201E;Grundrechte des deutschen Volks&#x201C;, hätten abwarten sollen.</p>
          <p>Die Nationalversammlung hat das deutsche Volk vorspielsweise mit dem                         Reichsverweser, dem &#x201E;vicaire de l'empire&#x201C;, beschenkt. Warum sollte die Ruhe                         und Großmuth des Volkes nach seiner Revolution nicht diesen Lohn                         verdienen?</p><lb/>
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            <l>&#x201E;Den Frommen schenkt's der Herr im Traum,</l><lb/>
            <l>Weißt                                 nicht, wie dir geschah!</l><lb/>
            <l>Du kriegst ein Kind und merkst es                                 kaum,</l><lb/>
            <l>Jungfrau Germania.&#x201C;</l><lb/>
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          <p>Zugleich war dieser Akt die &#x201E;Erledigung eines tiefgefühlten Bedürfnisses.&#x201C;                         Die Versammlung sollte Beschlüsse fassen, und sah, daß sie achtunddreißigmal                         die Macht nicht hatte, sie auszuführen. Sie schuf daher die Macht, um ihr                         die Ausführung der Beschlüsse gerade <hi rendition="#g">nicht</hi> zu                         übertragen. Einfache Lösung der Schwierigkeiten! Die Versammlung denkt, und                         der Verweser lenkt. Ihre Beschlüsse haben weniger Verantwortlichkeit als das                         Dasein des Reichsverwesers, denn sie werden nur ausgeführt, wenn es dem                         Verweser gefällt, und dem Verweser wird es zugeschrieben, wenn ein                         schlechter Beschluß zur Ausführung kömmt. Die Nationalversammlung selbst hat                         ihren Beschlüssen die Bedeutung jeder Petition und Adresse gegeben. Die                         Berliner Vereinbarungsversammlung steht gerade so hoch über der                         Nationalversammlung, wie der Wiener Reichstag über den Berliner                         Vereinbarern.</p>
          <p>Der Berathung über die Grundrechte liegen zwei Entwürfe vor, von dem                         Verfassungs- und dem Volkswirtschaftlichen Ausschuß. &#x201E;Erst durch                         Feststellung der Grundrechte&#x201C;, erklärt der Berichterstatter des letzteren, &#x201E;                         kann der Boden gewonnen werden, auf welchem sich ein dauernder Wohlstand des                         deutschen Volkes aufbauen läßt, und eine vernünftige Lösung der großen                         sozialen Probleme der Gegenwart möglich ist.&#x201C; Die Polizei-Ordnung über                         Heimaths- und Abzugs-Recht ist daher nichts Geringeres als die                         nationalökonomische Grundlage, auf welchem die Weisen der Frankfurter                         Versammlung die &#x201E;soziale Bewegung&#x201C; in &#x201E;Angriff nehmen&#x201C;.</p>
          <p>Es ist natürlich, daß die Versammlung hier, wo sie zum ersten Mal ein                         positives Gesetz berathen, vollständig im Unklaren darüber ist, wie sie den                         &#x201E;Angriff&#x201C; in &#x201E;Angriff nehmen&#x201C; soll. Die dreißigste Sitzung, in welcher die                         Entwürfe nebst einigen fünfzig Sonderanträgen und Amendements verlesen                         werden, geht lediglich mit der Berathung hin, wie die Berathung selbst                         anzufassen sei. Diese Sitzung bietet heiteres Interesse, um die Kräfte der                         souveränen Versammlung zu betrachten.</p>
          <p>Zuerst belehrt uns Hr. Beseler als Berichterstatter des                         Verfassungsausschusses über die Anstrengungen, aus denen diese Lebensfrucht                         des deutschen Volks hervorgegangen ist.</p>
          <p>&#x201E;Meine Herren, das große Werk, mit dessen Ausführung wir durch das deutsche                         Volk betraut sind, die Errichtung einer Gesammtverfassung für Deutschland                         ist bisher von uns <hi rendition="#g">nicht unmittelbar</hi> in Angriff                         genommen worden. Nur <hi rendition="#g">vorbereitend</hi> haben wir dafür                         thätig sein können. Der Ausschuß hat seine Arbeiten zu Anfang der Sitzungen                         begonnen, zu einer Zeit also, wo die Mitglieder der Nationalversammlung sich                         noch nicht haben <hi rendition="#g">kennen lernen,</hi> gewissermaßen also                         das große Werk noch am Anfang seiner <hi rendition="#g">Bildung</hi> war.&#x201C; &#x2012;                         Der Mangel der Bekanntschaften war die erste Schwierigkeit.</p>
          <p>Folgt dann das Bekenntniß, daß diese Grundrechte, welche bei dem anfangs                         mangelnden gemüthlichen Zusammenleben der Abgeordneten, den Ausschuß zwei                         Monate lang beschäftigten, das Geringste enthalten, was dem deutschen Volk                         gewährleistet werden kann, und daß es &#x201E;bei dieser Auswahl allerdings nicht                         möglich gewesen, nach <hi rendition="#g">streng abgemessenen Prinzipien</hi> dasjenige festzustellen, was gerade zu diesen Rechten gehört und was nicht.&#x201C;                         Der Ausschuß hat das Verfassungswerk überhaupt nur deshalb mit den                         &#x201E;Grundrechten&#x201C; begonnen, weil ihm dies ein &#x201E;neutrales Gebiet&#x201C; schien, &#x201E;wo                         die Abweichung der Ansichten noch keine bestimmte Ausbildung erhalten                         hatte.&#x201C;</p>
          <p>Und aus diesem Grunde, weil der Entwurf das Geringste enthält, was man                         anständiger Weise dem harrenden Volk hinwerfen muß, schlägt der Ausschuß                         vor, die Sache nicht zu übereilen, sondern eine zweimalige Berathung und                         Abstimmung eintreten zu lassen. Eine solche Wiederholung gewähre den                         Vortheil, daß der Entwurf selbst erst &#x201E;in die Schichten des Volks dringe&#x201C;,                         bevor die definitive Entscheidung erfolge.</p>
          <p>Anmuthige Vorsicht des Ausschusses, der als Vorspiel zu dem einheitlichen                         Verfassungswerk für die deutschen Staaten erst die einheitliche                         Bekanntschaft (Schmollis) der Abgeordneten unter einander erwarten will!                         Bewunderungswürdige Thätigkeit, welche sich zuerst ein &#x201E;neutrales Gebiet&#x201C;                         sucht, um hier &#x201E;ohne strenge Prinzipien und ohne Feststellung dessen, was                         gerade dazu gehört&#x201C;, die geringsten Gemeinplätze für die Mandatgeber                         auszuwählen!</p>
          <p>Der Präsident setzt die Frage der doppelten Abstimmung zur Berathung aus, und                         Herr Löwe von Kalbe schwingt sich auf die Tribüne.</p>
          <p>Herr Löwe von Kalbe theilt die Ansicht des Ausschusses nicht, daß &#x201E;viele von                         diesen Fragen der Nation neu seien und erst in diese hineindringen müssen&#x201C;;                         im Gegentheil soll &#x201E;die Versammlung die Arbeit des allgemeinen Geistes, die <hi rendition="#g">seit</hi> 33 Jahren geschehen ist, legalisiren&#x201C;.                         Sodann aber hält es Hr. Löwe von Kalbe für &#x201E;gefährlich&#x201C;, die öffentliche                         Meinung mit dem Inhalt der hier zu diskutirenden Fragen bekannt zu machen.                         &#x201E;Mit vielen dieser Fragen hat sich das Volk schon mit den Waffen in der Hand                         beschäftigt, sie sind nicht friedlich diskutirt worden. &#x2012; Wollen Sie, daß                         diese Fragen sich erneuern?&#x201C;</p>
          <p>Herr Löwe von Kalbe hat Recht; das Eindringen des Entwurfs in die                         &#x201E;Volksschichten&#x201C; könnte zur Revolution führen: das Volk hat seine                         &#x201E;Grundrechte&#x201C; schon in Berlin und Wien auf den Barrikaden diskutirt: suchen                         wir also schnell darüber hinwegzukommen!</p>
          <p>Herr Tellkampf von Breslau kann dies nicht einsehen: die moralische Kraft der                         Versammlung flößt ihm das größte Zutrauen ein. Uebrigens versteht er die                         doppelte Berathung dahin, daß zuerst Paragraph für Paragraph durchgenommen                         und erst bei der zweiten Berathung &#x201E;größere Reden&#x201C; gehalten werden. Mit der                         allgemeinen Berathung zu beginnen, hat seine Unannehmlichkeiten, wie die                         Berathung über die Centralgewalt gezeigt hat: dort hat man &#x201E;eine allgemeine                         Berathung gehalten, ist aber nicht zur Berathung über die einzelnen Punkte                         gekommen; darum wurde dann auch so summarisch mit dem Gegenstande verfahren,                         so daß bei der Abstimmung viele Mitglieder unserer Versammlung sich im <hi rendition="#g">Zweifel befanden,</hi> ob sie über die oft zu weit und                         oft zu eng gefaßten Fragen mit Ja oder Nein stimmen sollten.&#x201C;</p>
          <p>Welches Bekenntniß haben wir hier! Bei der Abstimmung über die Centralgewalt                         haben &#x201E;viele Mitglieder&#x201C; gegen ihre &#x201E;strikte Ueberzeugung&#x201C; stimmen müssen!                         Die Geschichte der Centralgewalt ist um einen neuen Zwischenfall reicher,                         zumal da weder von dem Bureau noch von der Rechten eine Reklamation gegen                         dies merkwürdige Geständniß erfolgt.</p>
          <p>Hr. Rösler aus Oels, der sich für Beschleunigung ausspricht, erklärt, daß                         derjenige, welcher sich nicht reif und gründlich mit den vorliegenden Fragen                         beschäftigt habe, ehe er Abgeordneter geworden, die Wahl nicht hätte                         annehmen sollen; die erste Berathung und Abstimmung durch eine zweite                         umzustoßen, sei ein geistiges Armuthszeugniß für die Versammlung.</p>
          <p>Diese Behauptung schwört den Zorn Biedermann Bassermanns herauf.</p>
          <p>&#x201E;Wenn hier gesagt worden ist: wer nicht weiß, wie er hier zu stimmen hat, der                         hätte die Wahl nicht annehmen sollen, so meine ich, diejenigen hätten die                         Wahl nicht annehmen sollen, die die Aufstellung eines Verfassungswerkes für                         ein so zersplittertes Land für eine so leichte Sache halten.&#x201C;</p>
          <p>Hr. Rösler meint, daß Hr. Bassermann nicht in die Versammlung gehöre, und der                         Patriot Bassermann erklärt Hrn. Rösler für unreif. Hoffentlich werden beide                         &#x201E;parlamentarisch gebildete&#x201C; Männer an ihre Wähler appelliren.</p>
          <p>Nachdem mehrere andere Redner wiederholt und ausgeführt haben, was schon                         gesagt worden ist, wird nach Schluß der Debatte gerufen.</p>
          <p>Der Präsident: &#x201E;M. H., Sie werden doch wohl Herrn Behr noch anhören                         wollen.&#x201C;</p>
          <p>Hr. Behr kömmt auf die Tribüne, um zu erklären, daß sich die Versammlung auf                         &#x201E;bekanntem Boden&#x201C; befinde. Die Versammlung ruft wiederholt nach Schluß, und                         der Präsident entschließt sich zur Fragestellung.</p>
          <p>Neue Unruhe. Hr. Neuwall aus Brünn verlangt, daß sein Antrag zuerst zur                         Abstimmung komme, weil er den Kommissionsantrag ausschließe; der Präsident                         findet, daß der Kommissionsantrag zuerst zur Berathung kommen müsse, weil er                         den Antrag des Hrn. Neuwall ausschließe. Es entsteht abermaliger Lärm. Hr.                         Reden aus Berlin verlangt zu wissen, ob bei der zweiten Berathung die                         Beschlüsse der ersten zu Grunde gelegt werden sollen; die Versicherung, daß                         sich dies von selbst verstehe, beruhigt sein Gewissen nicht, da es nicht in                         der &#x201E;Redaktion des Antrages&#x201C; liege. Endlich kömmt man zur Abstimmung, durch                         welche zweimalige Berathung und Abstimmung beschlossen wird; aber die Frage,                         ob bei der ersten Abstimmung der Namensaufruf unterbleiben soll, erregt von                         Neuem Verwirrung. Es fällt einer &#x201E;Stimme von der Linken&#x201C; ein, daß die                         Abstimmung über diese Frage gegen die Geschäftsordnung sei, da 50 Mitglieder                         stets namentliche Abstimmung verlangen können. Nach immer größerem Lärm und                         Widerspruch erklärt der Jurist Reichensperger, daß die Geschäftsordnung                         schon früher gebrochen worden sei, und daß man sich also auch diesmal nicht                         daran zu binden brauche. Der Präsident bittet, daß man die ganze Frage                         einstweilen beruhen lasse; (Widerspruch und Lärm). &#x201E;Nun, so werde ich die                         Frage stellen.&#x201C; (Lärm von der andern Seite.) Zuletzt wird die Frage                         gestellt, &#x2012; nicht über die Abstimmung bei der ersten Berathung, sondern ob                         man nach der Geschäftsordnung über diese Abstimmung abstimmen könne. Der                         Knäuel wird glücklich entwirrt, indem die Versammlung die Abstimmung über                         namentliche Abstimmung für unzulässig erklärt, und nach dieser glücklichen                         Vorbereitung wird die Berathung des Entwurfs vertagt.</p>
          <p>Wir werden ihrem ersten Verlauf in einem besondern Artikel weiter folgen.</p>
        </div>
        <div xml:id="ar058_004" type="jArticle">
          <head><bibl><author>*</author></bibl> Köln, 27. Juli.</head>
          <p>Wir erhalten so eben den Entwurf der neuen Gemeindeordnung, aus der wir die                         wichtigsten Artikel im Folgenden mittheilen. Der Entwurf stammt aus dem                         Ministerium des Innern, soll aber erst noch einmal durch eine Kommission, zu                         welcher mehrere Deputirte zugezogen sind, berathen werden, bevor er der                         Vereinbarungsversammlung übergeben wird.</p>
          <p>Entwurf der Gemeindeordnung (im Schooß der Regierung ausgearbeitet).</p>
          <p>§ 3. Jede Bürgermeisterei hat eine Bürgermeistereiversammlung und einen                         Bürgermeister. Die Bürgermeistereiversammlung wird von den Gemeindewählern,                         der Bürgermeister von der Bürgermeistereiversammlung gewählt.</p>
          <p>§ 4. Jeder preußische Staatsbürger welcher seit einem Jahre in einer Gemeinde                         gewohnt, das 24. Jahr vollendet hat und nicht in Folge rechtskräftigen                         richterlichen Urtheils der bürgerlichen Rechte ganz oder theilweise                         entbehrt, kann zum Mitglied gewählt werden.</p>
          <p>§ 5. Alle in der Gemeinde wohnenden Personen sind zur Theilnahme an den                         Gemeindelasten verpflichtet.</p>
          <p>§ 6. Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderaths mit Einschluß des                         Gemeindevorstands beträgt in Gemeinden von weniger als 500 Einw. 7, bei 500                         bis 1000 Einw. 9, bis zu 2500 Einw. 11, bis zu 5000 Einw. 13, bis zu 100,000                         Einw. steigt die Zahl für jede 2500 um 1 Mitglied, und weiter um 1 Mitglied                         für je 100,000 Einwohner.</p>
          <p>§ 10. (Census.) Gemeindewähler sind alle Männer, welche die in § 4                         bezeichneten Eigenschaften und entweder Grundbesitz in der Gemeinde oder ein                         bestimmtes jährliches Einkommen haben, nämlich:</p>
          <p>in Gemeinden von weniger als 2500 Einw. Grundbesitz an Werth von mindestens                         200 Thlr. oder Einkommen von 150 Thlrn.; in Gemeinden bis 5000 Einw.                         Grundbesitz von 300 Thlrn. oder Einkommen von 175 Thlrn.; in Gemeinden über                         5000 Einw. Grundbesitz von mindestens 5000 Thlrn. oder Einkommen von 200                         Thlrn.</p>
          <p>§ 11. Eine Liste der Gemeindewähler wird von dem Gemeindevorstand geführt und                         alljährlich im April berichtigt. Neue Aufnahmen in die Listen sind zu keiner                         andern Zeit zulässig.</p>
          <p>§ 12. Ueber Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste entscheidet der                         Gemeinderath. Innerhalb 10 Tagen nach Mittheilung der Entscheidung ist                         Berufung an den Bezirksausschuß gültig, der binnen 4 Wochen entscheidet.</p>
          <p>§ 13. Die Mitglieder des Gemeinderaths werden auf 6 Jahre gewählt. Alle 2                         Jahre scheidet ein Drittheil aus.</p>
          <p>§ 17. Zu den Wahlversammlungen haben nur die Wähler Zutritt.</p>
          <p>§ 23. Der Bezirksausschuß kann die Wahl auf erfolgte Beschwerde oder <hi rendition="#g">von Amtswegen</hi> für ungültig erklären.</p>
          <p>§ 25. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden von dem Gemeinderath aus                         seiner Mitte durch absolute Stimmenmehrheit, mittelst verdeckter Stimmzettel                         auf 6 Jahre gewählt.</p>
          <p>§ 27. Die gewählten Gemeindevorsteher und Beigeordneten bedürfen der <hi rendition="#g">Bestätigung der Regierung.</hi> Die Bestätigung steht                         zu:</p>
          <p>in Gemeinden von weniger als 2500 Einw. dem Kreishauptmann, in Gemeinden bis                         10,000 Einw. dem Landeshauptmann, in größeren dem König.</p>
          <p>Die Bestätigung kann nur mit Zustimmung des Bezirksausschusses versagt                         werden. Tritt dieser Fall ein, so steht der Staatsregierung die                         unbeschränkte Ernennung aus den Gemeindewählern zu.</p>
          <p>In Gemeinden, in welchen die Polizeiverwaltung nicht der Gemeindebehörde                         überlassen, sondern einer Königlichen Behörde übertragen ist, werden von dem                         Gemeinderath 3 Candidaten vorgeschlagen, aus welchen der König den                         Gemeindevorsteher ernennt.</p>
          <p>§ 28. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes leisten vor ihrem Amtsantritt in                         öffentlicher Sitzung des Gemeinderathes den nachfolgenden Eid:</p>
        </div>
      </div>
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</TEI>
[0287/0001] Neue Rheinische Zeitung Organ der Demokratie No 58. Köln, Freitag 28. Juli 1848. Die „Neue Rheinische Zeitung“ erscheint vom 1. Juni an täglich. Bestellungen für dies Quartal, Juli bis September, wolle man baldigst machen. Alle Postämter Deutschlands nehmen Bestellungen an. Für Frankreich übernehmen Abonnements Herr G. A. Alexander, Nr. 28, Brandgasse in Straßburg, und 23, rue Notre Dame de Nazareth in Paris; so wie das königliche Ober-Post-Amt in Aachen. Für England die HH. J. J. Ewer & Comp. 72, Newgate Street in London. Für Belgien und Holland die respekt. königlichen Briefpost-Ämter und das Postbüreau zu Lüttich. Abonnementspreis in Köln vierteljährlich 1 Thlr. 15 Sgr., in allen übrigen Orten Preußens 2 Thlr. 3 Sgr. 9 Pf. Inserate: die vierspaltige Petitzeile oder deren Raum 1 Sgr. 6 Pf. Anzeigen aller Art erlangen durch die großen Verbindungen der Zeitung die weiteste Verbreitung. Deutschland. * Köln, 27. Juli.Wir erhalten soeben Briefe aus Kopenhagen, nach denen die Waffenstillstands-Unterhandlungen nun also wirklich abgebrochen sind. Am 21. Juli sind der schwedische und großbritannische Gesandte, so wie die übrigen in's Hauptquartier abgegangnen Diplomaten, unverrichteter Sache nach Kopenhagen zurückgekommen. Obgleich General Naumann dem General Wrangel den bestimmten Befehl des Königs von Preußen überbracht hatte, den Waffenstillstand zu unterzeichnen, obgleich der Waffenstillstand von preußischer und dänischer Seite schon ratificirt war, so weigerte sich Wrangel doch ebenso bestimmt, und stellte statt dessen neue Bedingungen auf, die von dänischer Seite entschieden zurückgewiesen wurden. Er soll nicht einmal den fremden Diplomaten eine Audienz bewilligt haben. Den Dänen war besonders die Bedingung Wrangel's zuwider, daß er die schließliche Genehmigung dem Reichsverweser vorbehielt. Wir verdanken es also der Festigkeit des General Wrangel allein, wenn Deutschland diesmal vor einem der schmählichsten Verträge bewahrt wird, die die Geschichte kennt. * Köln, 27. Juli. _ ** Köln, 27. Juli.Die reaktionären Polizeimaßregeln gegen das Associationsrecht folgen sich Schlag auf Schlag. _ 19 Köln, 27. Juli.Wir hatten seit einiger Zeit die Frankfurter Nationalversammlung aus den Augen verloren. Die Berichte des Herrn Heckscher über die verschiedenen Hoffeste, über die Umarmung weißgekleideter Jungfrauen und das „Schalet und Gekröse“; die vergebenen Versuche der Linken, durch die Appellation an ihre Wähler einen Bettelpfennig Popularität für ihre liebenswürdige Lahmheit zu erlangen; die „kühnen Griffe“ des edlen Gagern und die unbegriffene Kühnheit des stellvertretenden Soiron in dem großen Nationalfrühlingskonzert: ‒ Alles dies war ohne Zweifel sehr anmuthig und belehrend, doch nicht so sehr, daß wir nicht die Verhandlungen über das erste „große Ergebniß“, die „Grundrechte des deutschen Volks“, hätten abwarten sollen. Die Nationalversammlung hat das deutsche Volk vorspielsweise mit dem Reichsverweser, dem „vicaire de l'empire“, beschenkt. Warum sollte die Ruhe und Großmuth des Volkes nach seiner Revolution nicht diesen Lohn verdienen? „Den Frommen schenkt's der Herr im Traum, Weißt nicht, wie dir geschah! Du kriegst ein Kind und merkst es kaum, Jungfrau Germania.“ Zugleich war dieser Akt die „Erledigung eines tiefgefühlten Bedürfnisses.“ Die Versammlung sollte Beschlüsse fassen, und sah, daß sie achtunddreißigmal die Macht nicht hatte, sie auszuführen. Sie schuf daher die Macht, um ihr die Ausführung der Beschlüsse gerade nicht zu übertragen. Einfache Lösung der Schwierigkeiten! Die Versammlung denkt, und der Verweser lenkt. Ihre Beschlüsse haben weniger Verantwortlichkeit als das Dasein des Reichsverwesers, denn sie werden nur ausgeführt, wenn es dem Verweser gefällt, und dem Verweser wird es zugeschrieben, wenn ein schlechter Beschluß zur Ausführung kömmt. Die Nationalversammlung selbst hat ihren Beschlüssen die Bedeutung jeder Petition und Adresse gegeben. Die Berliner Vereinbarungsversammlung steht gerade so hoch über der Nationalversammlung, wie der Wiener Reichstag über den Berliner Vereinbarern. Der Berathung über die Grundrechte liegen zwei Entwürfe vor, von dem Verfassungs- und dem Volkswirtschaftlichen Ausschuß. „Erst durch Feststellung der Grundrechte“, erklärt der Berichterstatter des letzteren, „ kann der Boden gewonnen werden, auf welchem sich ein dauernder Wohlstand des deutschen Volkes aufbauen läßt, und eine vernünftige Lösung der großen sozialen Probleme der Gegenwart möglich ist.“ Die Polizei-Ordnung über Heimaths- und Abzugs-Recht ist daher nichts Geringeres als die nationalökonomische Grundlage, auf welchem die Weisen der Frankfurter Versammlung die „soziale Bewegung“ in „Angriff nehmen“. Es ist natürlich, daß die Versammlung hier, wo sie zum ersten Mal ein positives Gesetz berathen, vollständig im Unklaren darüber ist, wie sie den „Angriff“ in „Angriff nehmen“ soll. Die dreißigste Sitzung, in welcher die Entwürfe nebst einigen fünfzig Sonderanträgen und Amendements verlesen werden, geht lediglich mit der Berathung hin, wie die Berathung selbst anzufassen sei. Diese Sitzung bietet heiteres Interesse, um die Kräfte der souveränen Versammlung zu betrachten. Zuerst belehrt uns Hr. Beseler als Berichterstatter des Verfassungsausschusses über die Anstrengungen, aus denen diese Lebensfrucht des deutschen Volks hervorgegangen ist. „Meine Herren, das große Werk, mit dessen Ausführung wir durch das deutsche Volk betraut sind, die Errichtung einer Gesammtverfassung für Deutschland ist bisher von uns nicht unmittelbar in Angriff genommen worden. Nur vorbereitend haben wir dafür thätig sein können. Der Ausschuß hat seine Arbeiten zu Anfang der Sitzungen begonnen, zu einer Zeit also, wo die Mitglieder der Nationalversammlung sich noch nicht haben kennen lernen, gewissermaßen also das große Werk noch am Anfang seiner Bildung war.“ ‒ Der Mangel der Bekanntschaften war die erste Schwierigkeit. Folgt dann das Bekenntniß, daß diese Grundrechte, welche bei dem anfangs mangelnden gemüthlichen Zusammenleben der Abgeordneten, den Ausschuß zwei Monate lang beschäftigten, das Geringste enthalten, was dem deutschen Volk gewährleistet werden kann, und daß es „bei dieser Auswahl allerdings nicht möglich gewesen, nach streng abgemessenen Prinzipien dasjenige festzustellen, was gerade zu diesen Rechten gehört und was nicht.“ Der Ausschuß hat das Verfassungswerk überhaupt nur deshalb mit den „Grundrechten“ begonnen, weil ihm dies ein „neutrales Gebiet“ schien, „wo die Abweichung der Ansichten noch keine bestimmte Ausbildung erhalten hatte.“ Und aus diesem Grunde, weil der Entwurf das Geringste enthält, was man anständiger Weise dem harrenden Volk hinwerfen muß, schlägt der Ausschuß vor, die Sache nicht zu übereilen, sondern eine zweimalige Berathung und Abstimmung eintreten zu lassen. Eine solche Wiederholung gewähre den Vortheil, daß der Entwurf selbst erst „in die Schichten des Volks dringe“, bevor die definitive Entscheidung erfolge. Anmuthige Vorsicht des Ausschusses, der als Vorspiel zu dem einheitlichen Verfassungswerk für die deutschen Staaten erst die einheitliche Bekanntschaft (Schmollis) der Abgeordneten unter einander erwarten will! Bewunderungswürdige Thätigkeit, welche sich zuerst ein „neutrales Gebiet“ sucht, um hier „ohne strenge Prinzipien und ohne Feststellung dessen, was gerade dazu gehört“, die geringsten Gemeinplätze für die Mandatgeber auszuwählen! Der Präsident setzt die Frage der doppelten Abstimmung zur Berathung aus, und Herr Löwe von Kalbe schwingt sich auf die Tribüne. Herr Löwe von Kalbe theilt die Ansicht des Ausschusses nicht, daß „viele von diesen Fragen der Nation neu seien und erst in diese hineindringen müssen“; im Gegentheil soll „die Versammlung die Arbeit des allgemeinen Geistes, die seit 33 Jahren geschehen ist, legalisiren“. Sodann aber hält es Hr. Löwe von Kalbe für „gefährlich“, die öffentliche Meinung mit dem Inhalt der hier zu diskutirenden Fragen bekannt zu machen. „Mit vielen dieser Fragen hat sich das Volk schon mit den Waffen in der Hand beschäftigt, sie sind nicht friedlich diskutirt worden. ‒ Wollen Sie, daß diese Fragen sich erneuern?“ Herr Löwe von Kalbe hat Recht; das Eindringen des Entwurfs in die „Volksschichten“ könnte zur Revolution führen: das Volk hat seine „Grundrechte“ schon in Berlin und Wien auf den Barrikaden diskutirt: suchen wir also schnell darüber hinwegzukommen! Herr Tellkampf von Breslau kann dies nicht einsehen: die moralische Kraft der Versammlung flößt ihm das größte Zutrauen ein. Uebrigens versteht er die doppelte Berathung dahin, daß zuerst Paragraph für Paragraph durchgenommen und erst bei der zweiten Berathung „größere Reden“ gehalten werden. Mit der allgemeinen Berathung zu beginnen, hat seine Unannehmlichkeiten, wie die Berathung über die Centralgewalt gezeigt hat: dort hat man „eine allgemeine Berathung gehalten, ist aber nicht zur Berathung über die einzelnen Punkte gekommen; darum wurde dann auch so summarisch mit dem Gegenstande verfahren, so daß bei der Abstimmung viele Mitglieder unserer Versammlung sich im Zweifel befanden, ob sie über die oft zu weit und oft zu eng gefaßten Fragen mit Ja oder Nein stimmen sollten.“ Welches Bekenntniß haben wir hier! Bei der Abstimmung über die Centralgewalt haben „viele Mitglieder“ gegen ihre „strikte Ueberzeugung“ stimmen müssen! Die Geschichte der Centralgewalt ist um einen neuen Zwischenfall reicher, zumal da weder von dem Bureau noch von der Rechten eine Reklamation gegen dies merkwürdige Geständniß erfolgt. Hr. Rösler aus Oels, der sich für Beschleunigung ausspricht, erklärt, daß derjenige, welcher sich nicht reif und gründlich mit den vorliegenden Fragen beschäftigt habe, ehe er Abgeordneter geworden, die Wahl nicht hätte annehmen sollen; die erste Berathung und Abstimmung durch eine zweite umzustoßen, sei ein geistiges Armuthszeugniß für die Versammlung. Diese Behauptung schwört den Zorn Biedermann Bassermanns herauf. „Wenn hier gesagt worden ist: wer nicht weiß, wie er hier zu stimmen hat, der hätte die Wahl nicht annehmen sollen, so meine ich, diejenigen hätten die Wahl nicht annehmen sollen, die die Aufstellung eines Verfassungswerkes für ein so zersplittertes Land für eine so leichte Sache halten.“ Hr. Rösler meint, daß Hr. Bassermann nicht in die Versammlung gehöre, und der Patriot Bassermann erklärt Hrn. Rösler für unreif. Hoffentlich werden beide „parlamentarisch gebildete“ Männer an ihre Wähler appelliren. Nachdem mehrere andere Redner wiederholt und ausgeführt haben, was schon gesagt worden ist, wird nach Schluß der Debatte gerufen. Der Präsident: „M. H., Sie werden doch wohl Herrn Behr noch anhören wollen.“ Hr. Behr kömmt auf die Tribüne, um zu erklären, daß sich die Versammlung auf „bekanntem Boden“ befinde. Die Versammlung ruft wiederholt nach Schluß, und der Präsident entschließt sich zur Fragestellung. Neue Unruhe. Hr. Neuwall aus Brünn verlangt, daß sein Antrag zuerst zur Abstimmung komme, weil er den Kommissionsantrag ausschließe; der Präsident findet, daß der Kommissionsantrag zuerst zur Berathung kommen müsse, weil er den Antrag des Hrn. Neuwall ausschließe. Es entsteht abermaliger Lärm. Hr. Reden aus Berlin verlangt zu wissen, ob bei der zweiten Berathung die Beschlüsse der ersten zu Grunde gelegt werden sollen; die Versicherung, daß sich dies von selbst verstehe, beruhigt sein Gewissen nicht, da es nicht in der „Redaktion des Antrages“ liege. Endlich kömmt man zur Abstimmung, durch welche zweimalige Berathung und Abstimmung beschlossen wird; aber die Frage, ob bei der ersten Abstimmung der Namensaufruf unterbleiben soll, erregt von Neuem Verwirrung. Es fällt einer „Stimme von der Linken“ ein, daß die Abstimmung über diese Frage gegen die Geschäftsordnung sei, da 50 Mitglieder stets namentliche Abstimmung verlangen können. Nach immer größerem Lärm und Widerspruch erklärt der Jurist Reichensperger, daß die Geschäftsordnung schon früher gebrochen worden sei, und daß man sich also auch diesmal nicht daran zu binden brauche. Der Präsident bittet, daß man die ganze Frage einstweilen beruhen lasse; (Widerspruch und Lärm). „Nun, so werde ich die Frage stellen.“ (Lärm von der andern Seite.) Zuletzt wird die Frage gestellt, ‒ nicht über die Abstimmung bei der ersten Berathung, sondern ob man nach der Geschäftsordnung über diese Abstimmung abstimmen könne. Der Knäuel wird glücklich entwirrt, indem die Versammlung die Abstimmung über namentliche Abstimmung für unzulässig erklärt, und nach dieser glücklichen Vorbereitung wird die Berathung des Entwurfs vertagt. Wir werden ihrem ersten Verlauf in einem besondern Artikel weiter folgen. * Köln, 27. Juli. Wir erhalten so eben den Entwurf der neuen Gemeindeordnung, aus der wir die wichtigsten Artikel im Folgenden mittheilen. Der Entwurf stammt aus dem Ministerium des Innern, soll aber erst noch einmal durch eine Kommission, zu welcher mehrere Deputirte zugezogen sind, berathen werden, bevor er der Vereinbarungsversammlung übergeben wird. Entwurf der Gemeindeordnung (im Schooß der Regierung ausgearbeitet). § 3. Jede Bürgermeisterei hat eine Bürgermeistereiversammlung und einen Bürgermeister. Die Bürgermeistereiversammlung wird von den Gemeindewählern, der Bürgermeister von der Bürgermeistereiversammlung gewählt. § 4. Jeder preußische Staatsbürger welcher seit einem Jahre in einer Gemeinde gewohnt, das 24. Jahr vollendet hat und nicht in Folge rechtskräftigen richterlichen Urtheils der bürgerlichen Rechte ganz oder theilweise entbehrt, kann zum Mitglied gewählt werden. § 5. Alle in der Gemeinde wohnenden Personen sind zur Theilnahme an den Gemeindelasten verpflichtet. § 6. Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderaths mit Einschluß des Gemeindevorstands beträgt in Gemeinden von weniger als 500 Einw. 7, bei 500 bis 1000 Einw. 9, bis zu 2500 Einw. 11, bis zu 5000 Einw. 13, bis zu 100,000 Einw. steigt die Zahl für jede 2500 um 1 Mitglied, und weiter um 1 Mitglied für je 100,000 Einwohner. § 10. (Census.) Gemeindewähler sind alle Männer, welche die in § 4 bezeichneten Eigenschaften und entweder Grundbesitz in der Gemeinde oder ein bestimmtes jährliches Einkommen haben, nämlich: in Gemeinden von weniger als 2500 Einw. Grundbesitz an Werth von mindestens 200 Thlr. oder Einkommen von 150 Thlrn.; in Gemeinden bis 5000 Einw. Grundbesitz von 300 Thlrn. oder Einkommen von 175 Thlrn.; in Gemeinden über 5000 Einw. Grundbesitz von mindestens 5000 Thlrn. oder Einkommen von 200 Thlrn. § 11. Eine Liste der Gemeindewähler wird von dem Gemeindevorstand geführt und alljährlich im April berichtigt. Neue Aufnahmen in die Listen sind zu keiner andern Zeit zulässig. § 12. Ueber Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste entscheidet der Gemeinderath. Innerhalb 10 Tagen nach Mittheilung der Entscheidung ist Berufung an den Bezirksausschuß gültig, der binnen 4 Wochen entscheidet. § 13. Die Mitglieder des Gemeinderaths werden auf 6 Jahre gewählt. Alle 2 Jahre scheidet ein Drittheil aus. § 17. Zu den Wahlversammlungen haben nur die Wähler Zutritt. § 23. Der Bezirksausschuß kann die Wahl auf erfolgte Beschwerde oder von Amtswegen für ungültig erklären. § 25. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden von dem Gemeinderath aus seiner Mitte durch absolute Stimmenmehrheit, mittelst verdeckter Stimmzettel auf 6 Jahre gewählt. § 27. Die gewählten Gemeindevorsteher und Beigeordneten bedürfen der Bestätigung der Regierung. Die Bestätigung steht zu: in Gemeinden von weniger als 2500 Einw. dem Kreishauptmann, in Gemeinden bis 10,000 Einw. dem Landeshauptmann, in größeren dem König. Die Bestätigung kann nur mit Zustimmung des Bezirksausschusses versagt werden. Tritt dieser Fall ein, so steht der Staatsregierung die unbeschränkte Ernennung aus den Gemeindewählern zu. In Gemeinden, in welchen die Polizeiverwaltung nicht der Gemeindebehörde überlassen, sondern einer Königlichen Behörde übertragen ist, werden von dem Gemeinderath 3 Candidaten vorgeschlagen, aus welchen der König den Gemeindevorsteher ernennt. § 28. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes leisten vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung des Gemeinderathes den nachfolgenden Eid:

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Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Marx-Engels-Gesamtausgabe: Bereitstellung der Texttranskription. (2017-03-20T13:08:10Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Jürgen Herres: Konvertierung TUSTEP nach XML (2017-03-20T13:08:10Z)
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Die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Ausgabe: Neue Rheinische Zeitung. Organ der Demokratie. Bd. 1 (Nummer 1 bis Nummer 183) Köln, 1. Juni 1848 bis 31. Dezember 1848. Glashütten im Taunus, Verlag Detlev Auvermann KG 1973.




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Zitationshilfe: Neue Rheinische Zeitung. Nr. 58. Köln, 28. Juli 1848, S. 0287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_nrhz058_1848/1>, abgerufen am 03.12.2024.