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Neue Rheinische Zeitung. Nr. 49. Köln, 19. Juli 1848.

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Neue Rheinische Zeitung.
Organ der Demokratie.
No. 49. Köln, Mittwoch 19. Juli 1848.

Die "Neue Rheinische Zeitung" erscheint vom 1. Juni an täglich. Bestellungen für dies Quartal, Juli bis September, wolle man baldigst machen. Alle Postämter Deutschlands nehmen Bestellungen an.

Für Frankreich übernehmen Abonnements Herr G. A. Alexander, Nr. 28, Brandgasse in Straßburg, und 23, rue Notre Dame de Nazareth in Paris; so wie das königliche Ober-Post-Amt in Aachen. Für England die HH. J. J. Ewer & Comp. 72, Newgate Street in London. Für Belgien und Holland die respekt. königlichen Briefpost-Aemter und das Postbüreau zu Lüttich.

Abonnementspreis in Köln vierteljährlich 1 Thlr. 15 Sgr., in allen übrigen Orten Preußens 2 Thlr. 3 Sgr. 9 Pf. Inserate: die vierspaltige Petitzeile oder deren Raum 1 Sgr. 6 Pf.

Anzeigen aller Art erlangen durch die großen Verbindungen der Zeitung die weiteste Verbreitung.

Deutschland.
** Köln, 18. Juli.

Die Debatte über den Jakobyschen Antrag.

(Fortsetzung.)

Der Inhalt dieses Artikels kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht angezeigt werden.
103Berlin, 16. Juli.

Die Verfassungs-Kommission hat sich in ihrer gestrigen Sitzung mit 15 gegen 8 Stimmen für das Zweikammersystem entschieden. Der Vorsitzende der Kommission hielt es für zeitraubend, eine Diskussion über diesen Gegenstand zuzulassen, da alle Mitglieder über diese, seit der Revolution so oft durchgesprochene Frage, sich ziemlich klar sein müßten. - Die Kommission nahm hierauf an, daß die Volkskammer aus 350 Mitgliedern bestehen solle. Der preußische Staat soll in 350 Bezirke getheilt und in jedem soll ein Abgeordneter gewählt werden. Für direkte Wahlen entschieden sich nur zehn Stimmen, die Majorität gab zwar im Prinzip der direkten Wahl den Vorzug, aber die gewöhnlichen Einwürfe, daß das Volk noch nicht reif genug dazu sei; daß direkte Wahlen eine zu große Agitation in den Provinzen hervorbringen würden, - veranlaßten einige Schwankende, die indirekten Wahlen noch für zwei Legislaturen beizubehalten. Das jetzige Wahlgesetz soll dahin geändert werden, daß die Zahl der Wahlmänner verdoppelt, allso schon von je 250 Einwohnern ein Wahlmann gewählt werden soll, und daß der zu wählende Abgeordnete wenigstens ein Jahr in Preußen wohnhaft sein müsse. Alle Jahr scheidet ein Drittel der Abgeordneten aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar.

Die erste Kammer geht nicht aus Urwahlen hervor, sondern wird von den Vertretern der vereinigten Bezirks- und Kreisversammlungen gewählt. Die Mitglieder dieser Kammer müssen 40 Jahre alt sein und können auch aus allen Klassen der Bevölkerung gewählt werden, wie die Abgeordneten der Volkskammer. Die Zahl der Mitglieder soll die Hälfte der andern Kammer, also 175 sein. Sie werden auf sechs Jahre gewählt, wovon alle zwei Jahre ein Drittel ausscheidet. Die Abgeordneten beider Kammern erhalten gleiche Diäten. Die Stellvertretung soll aufhören, daher auch Niemand mehr in beide Kammern gewählt werden kann.

Obgleich es gewiß anzunehmen ist, daß die obigen Vorschläge der Verfassungs-Kommission auch die Majorität in der Vereinbarungskammer bei der definitiven Berathung erhalten werden, agitirt man hier noch fortwährend für das Einkammersystem. Die Monsterpetition zu diesem Zweck ist bereits mit vielen Tausend Unterschriften bedeckt und wird im Laufe dieser Woche durch die radikalen Abgeordneten Berlins: Jung, Behrends und Waldeck der Kammer übergeben werden.

Der Graf Pfeil aus Schlesien läßt heute an alle Straßenecken Berlins große Plakate ankleben, mit der Ueberschrift: "Die zweite Kammer sei das Volk selbst." Der Anschlag enthält ungefähr Folgendes: Bürger! Habt Ihr Eure Unabhängigkeit nur darum erlangt, um sie an Vertreter aufzugeben? Einem unumschränkten Herrscher, der durch Gesetze gebunden ist, wollt Ihr nicht gehorchen; soll Euch die Majorität einer Versammlung, die an keine Gesetze gebunden ist, nach Willkühr befehlen? Vereinigt erwählt Abgeordnete, die Euch gehorchen, nicht Euch beherrschen! Eine Kammer mag Eure Vorschläge berathen und verbessern, darauf müssen alle Ur-Versammlungen im Lande den Beschluß fassen mit Ja und Nein."

Der Professor Rosenkranz, welcher auf Veranlassung des Minister-Präsidenten von Auerswald hierher berufen ist, um das Kultusministerium zu übernehmen, unterhandelt noch mit dem Staatsministerium über die Grundlagen, auf welchen er seine Verwaltung feststellen würde. Rosenkranz soll durchaus auf Trennung des Staats von der Kirche, so wie der Schule und der Kirche bestehen. Man fürchtet aber, daß ihn Herr Hansemann so lange bearbeiten wird, bis er seinem Willen nachgiebt; da Professor Rosenkranz von seinen genauen Bekannten als ein weichherziger Mann geschildert wird, dem jedenfalls die nöthige Energie mangelt.

Wir kommen nochmals auf den Zeughausprozeß zurück. Das Plaidoyer des Staatsanwalts ist jedenfalls merkwürdig und wird manchem Prokurator, auch am Rhein, als Beispiel dienen können.

Der Staatsanwalt entwickelte die Schuld der Angeklagten folgendermaßen: Wenngleich er anerkennt, daß wir uns in einer Zeit befinden, welche die Rechte des Volkes erst feststellen soll; wenngleich er nicht in Abrede stellt, daß das Volk durch die Revolution ein unbestreitbares Recht erworben habe, daran mitzuarbeiten, am Parteikampfe Theil zu nehmen, so hält er es doch andererseits für verbrecherisch, wenn derselbe die Gränzen des Gesetzes überschreitet. Geschähe dies dennoch, so müssen natürlich so lange die Paragraphen des bisherigen Strafgesetzbuches Anwendung finden, bis ein neues emanirt worden. Ein Aufruhr habe insofern stattgefunden, als 1) das Zusammenbringen eines Theiles der Berliner Bewohner, und 2) das Erzwingen einer von der Obrigkeit bereits abgeschlagenen Forderung als erwiesen dasteht. Außerdem sind die übrigen Erfordernisse eines wirklich vollführten Aufruhrs vorhanden.

1) Es hat wirklich ein Auflauf stattgefunden; 3) die bewaffnete Macht habe thätlich einschreiten müssen, nachdem sie 3) vorher eine dreimalige Aufforderung zum Auseinandergehen an die Volksmasse erlassen hatte. - Hierauf begründet er seine Strafanträge auf 6, 8 und 10 Jahre Festungsarrest und Verlust der Nationalkokarde, da die Angeklagten einen Mangel an patriotischen Gesinnungen bewiesen.

Diese hohen Strafanträge machten einen tiefen Eindruck auf die versammelte Menge, die mehrmals von dem Vorsitzenden zur Ruhe aufgefordert werden mußte und gebeten wurde, sich aller Beifalls- und Mißfalls-Bezeugungen zu enthalten.

Die Vertheidiger der Angeklagten boten Alles auf, um die Freisprechung zu erlangen. Namentlich erklärte Herr Stieber von vorn herein, daß er, nachdem sein erster Kompetenzeinwand neulich verworfen worden sei, er einen zweiten wichtigern erheben müsse, daß der Gerichtshof nicht das Organ der herrschenden Staatsgewalt sei, die jetzt das Ruder führe. Neben der Königlichen gäbe es seit dem 18. März noch eine Volks-Gewalt, die von den früher unverantwortlichen Ministern strenge Rechenschaft verlangen könne, von den Ministern, die jetzt ihre Kassation von einer gegebenen Unterschrift, wie früher von einer verweigerten erwarten dürften. Von dieser neuen Staatsgewalt seien, für politische Verbrechen namentlich, Geschwornengerichte verheißen worden, denn Königliche Richter müßten stets mehr oder weniger Interesse für die strengste Aufrechthaltung der Königlichen Würde haben. Ueberdies sei eine Reorganisation der bisherigen, von Ergänzungsgesetzen und Kabinetsordres zerfressenen und faul gewordenen Rechts- und Straf-Bücher nöthig, denn die Gesetze, welche der öffentliche Ankläger hier in Anwendung gebracht wissen will, seien eben die Waffen, welche die gestürzte absolute Monarchie anwendete, die gerechten Forderungen des Volkes zu unterdrücken. Eben aber, weil jetzt nur die Gewalt der Majorität herrsche, möge der Gerichtshof sich für inkompetent erklären und den Ausspruch in dieser Sache den zu instituirenden Geschwornen oder der National-Versammlung überlassen. - Außerdem stünde aber die Ansicht der Staatsanwaltschaft oft im schreiendsten Widerspruch mit den angewendeten Gesetzesstellen. Abgesehen davon, daß eine große Konfusion in den Begriffen: "Aufruhr, Auflauf, Tumult u. s. w." herrsche, so sei hier gar nicht zu erweisen, daß, wie das Gesetz verlangt, die Volksmenge eine zusammengebrachte gewesen, weil die Menge schon den ganzen Tag über das Zeughaus umlagerte. - Eine Königl. Kabinetsordre vom 19. März habe vollständige Volksbewaffnung geboten. Diese sei nicht in Erfüllung gegangen, vielmehr habe eine Elite von Bürgern sich der Ausführung dieses Befehls in ihrem eigenen Sinn angemaßt und die andern Einwohner dabei ganz außer Acht gelassen. Das Volk sei demnach in seinem vollkommenen Rechte gewesen, Waffen mit Gewalt zu nehmen, die ihm, wider den Willen des Königs, vorenthalten wurden, denn Selbsthülfe sei jedem Volke gestattet, sobald es in seinem Rechte, in seiner Verfassung gekränkt wird.

Der Vertheidiger Korn's, Referendar Meyen, suchte vor allen Dingen Volksdemonstrationen als erlaubt, wenn nicht gar nothwendig, hinzustellen, indem er Beispiele früherer Zeit anführte, in der Parlamente über Volksfreiheit zu wachen hatten. Außerdem verbreitete er sich ebenfalls über die Mangelhaftigkeit unserer Gesetze, namentlich der gestürzten, sogenannten vorbeugenden, welche leider noch de jure existiren.

Assessor Wollheim, der Vertheidiger Sigerist's, erkennt den Gerichtshof nur für das Organ der Gewalt an, welches augenblicklich den Schwächern unterdrücke. Außerdem sei sein Klient ein Mann des Volkes, ein berühmter Barrikadenheld des 18. März, der, so oft er spreche, den Volkston anwenden müsse, und der nicht Furcht vor Strafe empfinde, nachdem er dem Tode so tief in's Auge gesehen. Er müsse jedoch die Beschuldigungen der Anklage zurückweisen, da er nie im aufregenden Sinne gesprochen.

Die Angeklagten wurden, wie bekannt, vom Gerichtshof für schuldig erklärt.

Morgen früh um 8 Uhr wird von dem Ober-Appellations-Senat des Kammergerichts der Prozeß Monecke's, der in erster Instanz wegen Majestätsbeleidigung durch ein Flugblatt, zu zwei und ein halb Jahr Festung verurtheilt worden ist, in zweiter Instanz verhandelt. Es ist keinesfalls auf eine Freisprechung zu hoffen, höchstens wird eine Herabsetzung der zuerkannten Strafzeit erfolgen.

Die Führer sämmtlicher fliegenden bewaffneten Korps waren heute versammelt, und haben einstimmig beschlossen, ihre Korps keinesfalls auflösen zu lassen. Die Berechtigung der Korps ist eine Frucht der Revolution, und hat die Bestätigung sowohl vom Könige als von den damaligen verantwortlichen Ministern erhalten. Man ist im Besitze eines Rechtes, welches man sich nie wieder will entreißen lassen.

*Posen, 13. Juli.

Wie freundlich Preußen gegen den russischen Schwager ist! Auslieferungen über Auslieferungen! Solche Liebesdienste müssen den theueren Schwager zur Dankbarkeit und Gegendiensten anderer Art verpflichten. Sieben im Königreich Polen ansässige Personen, die im Laufe dieses Frühjahres nach Preußen übergetreten, wurden durch den Führer der 6. Komp. des 7. Reg. (Pelkowski) zwischen Tarnow und Peisern an die Kosaken ausgeliefert. Sie waren von einem Unteroffizier in Nalibobry bei Wszemborz in einer Scheuer verhaftet, nach Pogorzelice, dann nach Neustadt a. W. und von dort zurückgeführt worden, um an Rußland übergeben zu werden. Nachdem diese edle That geschehen, wurden die Ausgelieferten sogleich in Ketten gelegt und nach Kolo transportirt.

Frankfurt, 16. Juli.

Dem "F. J." wird aus Stuttgart gemeldet: der in Ulm wegen der blutigen Excesse der Sodateska verhaftete Lieut. Stein habe sich erschossen; nach einem andern Gerücht soll er erschossen worden sein, damit seine Geständnisse nicht etwa hochstehende Personen kompromittirten. Ferner wird von der einen Seite behauptet, der General Valois sei gleichfalls verhaftet, von der andern Seite, er sei geflohen. Genug es ergebe sich aus dem Ganzen, daß man den Urhebern des scheußlichen Attentats auf der Spur sei, und daß diese zu hoch zu stehen scheinen, um auf gewöhnliche Weise bestraft werden zu können.

Frankfurt, 18. Juli.

Die O. P. Z. enthält unter der Rubrik "Amtlicher Theil" folgendes:

Die provisorische Centralgewalt für Deutschland hat an die Regierungen aller deutschen Staaten die Mittheilung erlassen, daß der Reichsverweser die verantwortlichen Minister ernannt, und daß die Ausführung der der provisor. Centralgewalt durch das Gesetz vom 28. Juni 1848 übertragenen Rechte begonnen wurde.

Sie hat in dieser Mittheilung ausgesprochen, daß sie bei der Ausübung ihrer gesetzlichen Gewalten auf die thätige vertrauungsvolle Mitwirkung aller deutschen Regierungen rechne, die mit ihr in dem lebendigen Wunsch sich vereinigen, dem deutschen Volke die Segnungen der Freiheit, der Unabhängigkeit und des Friedens zu verschaffen.

Die provisorische Centralgewalt hat den Wunsch ausgedrückt, daß nach dem Gesetze vom 28 Juni 1848 bald von den Landesregierungen Bevollmächtigte ernannt würden, um mit ihnen in Verbindung zu treten. Die provisorische Centralgewalt hat erklärt: sie wünsche mit den Bedürfnissen der deutschen Regierungen und der deutschen Volksstämme, soweit sie den nach dem Gesetze vom 28. Juni 1848 bestimmten Wirkungskreis berühren, auf das umfassendste sich bekannt zu machen, und sie zähle hierbei auf freimü-

Neue Rheinische Zeitung.
Organ der Demokratie.
No. 49. Köln, Mittwoch 19. Juli 1848.

Die „Neue Rheinische Zeitung“ erscheint vom 1. Juni an täglich. Bestellungen für dies Quartal, Juli bis September, wolle man baldigst machen. Alle Postämter Deutschlands nehmen Bestellungen an.

Für Frankreich übernehmen Abonnements Herr G. A. Alexander, Nr. 28, Brandgasse in Straßburg, und 23, rue Notre Dame de Nazareth in Paris; so wie das königliche Ober-Post-Amt in Aachen. Für England die HH. J. J. Ewer & Comp. 72, Newgate Street in London. Für Belgien und Holland die respekt. königlichen Briefpost-Aemter und das Postbüreau zu Lüttich.

Abonnementspreis in Köln vierteljährlich 1 Thlr. 15 Sgr., in allen übrigen Orten Preußens 2 Thlr. 3 Sgr. 9 Pf. Inserate: die vierspaltige Petitzeile oder deren Raum 1 Sgr. 6 Pf.

Anzeigen aller Art erlangen durch die großen Verbindungen der Zeitung die weiteste Verbreitung.

Deutschland.
** Köln, 18. Juli.

Die Debatte über den Jakobyschen Antrag.

(Fortsetzung.)

Der Inhalt dieses Artikels kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht angezeigt werden.
103Berlin, 16. Juli.

Die Verfassungs-Kommission hat sich in ihrer gestrigen Sitzung mit 15 gegen 8 Stimmen für das Zweikammersystem entschieden. Der Vorsitzende der Kommission hielt es für zeitraubend, eine Diskussion über diesen Gegenstand zuzulassen, da alle Mitglieder über diese, seit der Revolution so oft durchgesprochene Frage, sich ziemlich klar sein müßten. ‒ Die Kommission nahm hierauf an, daß die Volkskammer aus 350 Mitgliedern bestehen solle. Der preußische Staat soll in 350 Bezirke getheilt und in jedem soll ein Abgeordneter gewählt werden. Für direkte Wahlen entschieden sich nur zehn Stimmen, die Majorität gab zwar im Prinzip der direkten Wahl den Vorzug, aber die gewöhnlichen Einwürfe, daß das Volk noch nicht reif genug dazu sei; daß direkte Wahlen eine zu große Agitation in den Provinzen hervorbringen würden, ‒ veranlaßten einige Schwankende, die indirekten Wahlen noch für zwei Legislaturen beizubehalten. Das jetzige Wahlgesetz soll dahin geändert werden, daß die Zahl der Wahlmänner verdoppelt, allso schon von je 250 Einwohnern ein Wahlmann gewählt werden soll, und daß der zu wählende Abgeordnete wenigstens ein Jahr in Preußen wohnhaft sein müsse. Alle Jahr scheidet ein Drittel der Abgeordneten aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar.

Die erste Kammer geht nicht aus Urwahlen hervor, sondern wird von den Vertretern der vereinigten Bezirks- und Kreisversammlungen gewählt. Die Mitglieder dieser Kammer müssen 40 Jahre alt sein und können auch aus allen Klassen der Bevölkerung gewählt werden, wie die Abgeordneten der Volkskammer. Die Zahl der Mitglieder soll die Hälfte der andern Kammer, also 175 sein. Sie werden auf sechs Jahre gewählt, wovon alle zwei Jahre ein Drittel ausscheidet. Die Abgeordneten beider Kammern erhalten gleiche Diäten. Die Stellvertretung soll aufhören, daher auch Niemand mehr in beide Kammern gewählt werden kann.

Obgleich es gewiß anzunehmen ist, daß die obigen Vorschläge der Verfassungs-Kommission auch die Majorität in der Vereinbarungskammer bei der definitiven Berathung erhalten werden, agitirt man hier noch fortwährend für das Einkammersystem. Die Monsterpetition zu diesem Zweck ist bereits mit vielen Tausend Unterschriften bedeckt und wird im Laufe dieser Woche durch die radikalen Abgeordneten Berlins: Jung, Behrends und Waldeck der Kammer übergeben werden.

Der Graf Pfeil aus Schlesien läßt heute an alle Straßenecken Berlins große Plakate ankleben, mit der Ueberschrift: „Die zweite Kammer sei das Volk selbst.“ Der Anschlag enthält ungefähr Folgendes: Bürger! Habt Ihr Eure Unabhängigkeit nur darum erlangt, um sie an Vertreter aufzugeben? Einem unumschränkten Herrscher, der durch Gesetze gebunden ist, wollt Ihr nicht gehorchen; soll Euch die Majorität einer Versammlung, die an keine Gesetze gebunden ist, nach Willkühr befehlen? Vereinigt erwählt Abgeordnete, die Euch gehorchen, nicht Euch beherrschen! Eine Kammer mag Eure Vorschläge berathen und verbessern, darauf müssen alle Ur-Versammlungen im Lande den Beschluß fassen mit Ja und Nein.“

Der Professor Rosenkranz, welcher auf Veranlassung des Minister-Präsidenten von Auerswald hierher berufen ist, um das Kultusministerium zu übernehmen, unterhandelt noch mit dem Staatsministerium über die Grundlagen, auf welchen er seine Verwaltung feststellen würde. Rosenkranz soll durchaus auf Trennung des Staats von der Kirche, so wie der Schule und der Kirche bestehen. Man fürchtet aber, daß ihn Herr Hansemann so lange bearbeiten wird, bis er seinem Willen nachgiebt; da Professor Rosenkranz von seinen genauen Bekannten als ein weichherziger Mann geschildert wird, dem jedenfalls die nöthige Energie mangelt.

Wir kommen nochmals auf den Zeughausprozeß zurück. Das Plaidoyer des Staatsanwalts ist jedenfalls merkwürdig und wird manchem Prokurator, auch am Rhein, als Beispiel dienen können.

Der Staatsanwalt entwickelte die Schuld der Angeklagten folgendermaßen: Wenngleich er anerkennt, daß wir uns in einer Zeit befinden, welche die Rechte des Volkes erst feststellen soll; wenngleich er nicht in Abrede stellt, daß das Volk durch die Revolution ein unbestreitbares Recht erworben habe, daran mitzuarbeiten, am Parteikampfe Theil zu nehmen, so hält er es doch andererseits für verbrecherisch, wenn derselbe die Gränzen des Gesetzes überschreitet. Geschähe dies dennoch, so müssen natürlich so lange die Paragraphen des bisherigen Strafgesetzbuches Anwendung finden, bis ein neues emanirt worden. Ein Aufruhr habe insofern stattgefunden, als 1) das Zusammenbringen eines Theiles der Berliner Bewohner, und 2) das Erzwingen einer von der Obrigkeit bereits abgeschlagenen Forderung als erwiesen dasteht. Außerdem sind die übrigen Erfordernisse eines wirklich vollführten Aufruhrs vorhanden.

1) Es hat wirklich ein Auflauf stattgefunden; 3) die bewaffnete Macht habe thätlich einschreiten müssen, nachdem sie 3) vorher eine dreimalige Aufforderung zum Auseinandergehen an die Volksmasse erlassen hatte. ‒ Hierauf begründet er seine Strafanträge auf 6, 8 und 10 Jahre Festungsarrest und Verlust der Nationalkokarde, da die Angeklagten einen Mangel an patriotischen Gesinnungen bewiesen.

Diese hohen Strafanträge machten einen tiefen Eindruck auf die versammelte Menge, die mehrmals von dem Vorsitzenden zur Ruhe aufgefordert werden mußte und gebeten wurde, sich aller Beifalls- und Mißfalls-Bezeugungen zu enthalten.

Die Vertheidiger der Angeklagten boten Alles auf, um die Freisprechung zu erlangen. Namentlich erklärte Herr Stieber von vorn herein, daß er, nachdem sein erster Kompetenzeinwand neulich verworfen worden sei, er einen zweiten wichtigern erheben müsse, daß der Gerichtshof nicht das Organ der herrschenden Staatsgewalt sei, die jetzt das Ruder führe. Neben der Königlichen gäbe es seit dem 18. März noch eine Volks-Gewalt, die von den früher unverantwortlichen Ministern strenge Rechenschaft verlangen könne, von den Ministern, die jetzt ihre Kassation von einer gegebenen Unterschrift, wie früher von einer verweigerten erwarten dürften. Von dieser neuen Staatsgewalt seien, für politische Verbrechen namentlich, Geschwornengerichte verheißen worden, denn Königliche Richter müßten stets mehr oder weniger Interesse für die strengste Aufrechthaltung der Königlichen Würde haben. Ueberdies sei eine Reorganisation der bisherigen, von Ergänzungsgesetzen und Kabinetsordres zerfressenen und faul gewordenen Rechts- und Straf-Bücher nöthig, denn die Gesetze, welche der öffentliche Ankläger hier in Anwendung gebracht wissen will, seien eben die Waffen, welche die gestürzte absolute Monarchie anwendete, die gerechten Forderungen des Volkes zu unterdrücken. Eben aber, weil jetzt nur die Gewalt der Majorität herrsche, möge der Gerichtshof sich für inkompetent erklären und den Ausspruch in dieser Sache den zu instituirenden Geschwornen oder der National-Versammlung überlassen. ‒ Außerdem stünde aber die Ansicht der Staatsanwaltschaft oft im schreiendsten Widerspruch mit den angewendeten Gesetzesstellen. Abgesehen davon, daß eine große Konfusion in den Begriffen: „Aufruhr, Auflauf, Tumult u. s. w.“ herrsche, so sei hier gar nicht zu erweisen, daß, wie das Gesetz verlangt, die Volksmenge eine zusammengebrachte gewesen, weil die Menge schon den ganzen Tag über das Zeughaus umlagerte. ‒ Eine Königl. Kabinetsordre vom 19. März habe vollständige Volksbewaffnung geboten. Diese sei nicht in Erfüllung gegangen, vielmehr habe eine Elite von Bürgern sich der Ausführung dieses Befehls in ihrem eigenen Sinn angemaßt und die andern Einwohner dabei ganz außer Acht gelassen. Das Volk sei demnach in seinem vollkommenen Rechte gewesen, Waffen mit Gewalt zu nehmen, die ihm, wider den Willen des Königs, vorenthalten wurden, denn Selbsthülfe sei jedem Volke gestattet, sobald es in seinem Rechte, in seiner Verfassung gekränkt wird.

Der Vertheidiger Korn's, Referendar Meyen, suchte vor allen Dingen Volksdemonstrationen als erlaubt, wenn nicht gar nothwendig, hinzustellen, indem er Beispiele früherer Zeit anführte, in der Parlamente über Volksfreiheit zu wachen hatten. Außerdem verbreitete er sich ebenfalls über die Mangelhaftigkeit unserer Gesetze, namentlich der gestürzten, sogenannten vorbeugenden, welche leider noch de jure existiren.

Assessor Wollheim, der Vertheidiger Sigerist's, erkennt den Gerichtshof nur für das Organ der Gewalt an, welches augenblicklich den Schwächern unterdrücke. Außerdem sei sein Klient ein Mann des Volkes, ein berühmter Barrikadenheld des 18. März, der, so oft er spreche, den Volkston anwenden müsse, und der nicht Furcht vor Strafe empfinde, nachdem er dem Tode so tief in's Auge gesehen. Er müsse jedoch die Beschuldigungen der Anklage zurückweisen, da er nie im aufregenden Sinne gesprochen.

Die Angeklagten wurden, wie bekannt, vom Gerichtshof für schuldig erklärt.

Morgen früh um 8 Uhr wird von dem Ober-Appellations-Senat des Kammergerichts der Prozeß Monecke's, der in erster Instanz wegen Majestätsbeleidigung durch ein Flugblatt, zu zwei und ein halb Jahr Festung verurtheilt worden ist, in zweiter Instanz verhandelt. Es ist keinesfalls auf eine Freisprechung zu hoffen, höchstens wird eine Herabsetzung der zuerkannten Strafzeit erfolgen.

Die Führer sämmtlicher fliegenden bewaffneten Korps waren heute versammelt, und haben einstimmig beschlossen, ihre Korps keinesfalls auflösen zu lassen. Die Berechtigung der Korps ist eine Frucht der Revolution, und hat die Bestätigung sowohl vom Könige als von den damaligen verantwortlichen Ministern erhalten. Man ist im Besitze eines Rechtes, welches man sich nie wieder will entreißen lassen.

*Posen, 13. Juli.

Wie freundlich Preußen gegen den russischen Schwager ist! Auslieferungen über Auslieferungen! Solche Liebesdienste müssen den theueren Schwager zur Dankbarkeit und Gegendiensten anderer Art verpflichten. Sieben im Königreich Polen ansässige Personen, die im Laufe dieses Frühjahres nach Preußen übergetreten, wurden durch den Führer der 6. Komp. des 7. Reg. (Pelkowski) zwischen Tarnow und Peisern an die Kosaken ausgeliefert. Sie waren von einem Unteroffizier in Nalibobry bei Wszemborz in einer Scheuer verhaftet, nach Pogorzelice, dann nach Neustadt a. W. und von dort zurückgeführt worden, um an Rußland übergeben zu werden. Nachdem diese edle That geschehen, wurden die Ausgelieferten sogleich in Ketten gelegt und nach Kolo transportirt.

Frankfurt, 16. Juli.

Dem „F. J.“ wird aus Stuttgart gemeldet: der in Ulm wegen der blutigen Excesse der Sodateska verhaftete Lieut. Stein habe sich erschossen; nach einem andern Gerücht soll er erschossen worden sein, damit seine Geständnisse nicht etwa hochstehende Personen kompromittirten. Ferner wird von der einen Seite behauptet, der General Valois sei gleichfalls verhaftet, von der andern Seite, er sei geflohen. Genug es ergebe sich aus dem Ganzen, daß man den Urhebern des scheußlichen Attentats auf der Spur sei, und daß diese zu hoch zu stehen scheinen, um auf gewöhnliche Weise bestraft werden zu können.

Frankfurt, 18. Juli.

Die O. P. Z. enthält unter der Rubrik „Amtlicher Theil“ folgendes:

Die provisorische Centralgewalt für Deutschland hat an die Regierungen aller deutschen Staaten die Mittheilung erlassen, daß der Reichsverweser die verantwortlichen Minister ernannt, und daß die Ausführung der der provisor. Centralgewalt durch das Gesetz vom 28. Juni 1848 übertragenen Rechte begonnen wurde.

Sie hat in dieser Mittheilung ausgesprochen, daß sie bei der Ausübung ihrer gesetzlichen Gewalten auf die thätige vertrauungsvolle Mitwirkung aller deutschen Regierungen rechne, die mit ihr in dem lebendigen Wunsch sich vereinigen, dem deutschen Volke die Segnungen der Freiheit, der Unabhängigkeit und des Friedens zu verschaffen.

Die provisorische Centralgewalt hat den Wunsch ausgedrückt, daß nach dem Gesetze vom 28 Juni 1848 bald von den Landesregierungen Bevollmächtigte ernannt würden, um mit ihnen in Verbindung zu treten. Die provisorische Centralgewalt hat erklärt: sie wünsche mit den Bedürfnissen der deutschen Regierungen und der deutschen Volksstämme, soweit sie den nach dem Gesetze vom 28. Juni 1848 bestimmten Wirkungskreis berühren, auf das umfassendste sich bekannt zu machen, und sie zähle hierbei auf freimü-

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          <head><bibl><author>103</author></bibl>Berlin, 16. Juli.</head>
          <p>Die <hi rendition="#g">Verfassungs-Kommission</hi> hat sich in ihrer                         gestrigen Sitzung mit 15 gegen 8 Stimmen für das <hi rendition="#g">Zweikammersystem</hi> entschieden. Der Vorsitzende der Kommission hielt                         es für zeitraubend, eine Diskussion über diesen Gegenstand zuzulassen, da                         alle Mitglieder über diese, seit der Revolution so oft durchgesprochene                         Frage, sich ziemlich klar sein müßten. &#x2012; Die Kommission nahm hierauf an, daß                         die Volkskammer aus 350 Mitgliedern bestehen solle. Der preußische Staat                         soll in 350 Bezirke getheilt und in jedem soll ein Abgeordneter gewählt                         werden. Für direkte Wahlen entschieden sich nur zehn Stimmen, die Majorität                         gab zwar im Prinzip der direkten Wahl den Vorzug, aber die gewöhnlichen                         Einwürfe, daß das Volk noch nicht reif genug dazu sei; daß direkte Wahlen                         eine zu große Agitation in den Provinzen hervorbringen würden, &#x2012; veranlaßten                         einige Schwankende, die indirekten Wahlen noch für zwei Legislaturen                         beizubehalten. Das jetzige Wahlgesetz soll dahin geändert werden, daß die                         Zahl der Wahlmänner verdoppelt, allso schon von je 250 Einwohnern ein                         Wahlmann gewählt werden soll, und daß der zu wählende Abgeordnete wenigstens                         ein Jahr in Preußen wohnhaft sein müsse. Alle Jahr scheidet ein Drittel der                         Abgeordneten aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausgeschiedenen                         sind wieder wählbar.</p>
          <p>Die erste Kammer geht nicht aus Urwahlen hervor, sondern wird von den                         Vertretern der vereinigten Bezirks- und Kreisversammlungen gewählt. Die                         Mitglieder dieser Kammer müssen 40 Jahre alt sein und können auch aus allen                         Klassen der Bevölkerung gewählt werden, wie die Abgeordneten der                         Volkskammer. Die Zahl der Mitglieder soll die Hälfte der andern Kammer, also                         175 sein. Sie werden auf sechs Jahre gewählt, wovon alle zwei Jahre ein                         Drittel ausscheidet. Die Abgeordneten beider Kammern erhalten gleiche                         Diäten. Die Stellvertretung soll aufhören, daher auch Niemand mehr in beide                         Kammern gewählt werden kann.</p>
          <p>Obgleich es gewiß anzunehmen ist, daß die obigen Vorschläge der                         Verfassungs-Kommission auch die Majorität in der Vereinbarungskammer bei der                         definitiven Berathung erhalten werden, agitirt man hier noch fortwährend für                         das Einkammersystem. Die Monsterpetition zu diesem Zweck ist bereits mit                         vielen Tausend Unterschriften bedeckt und wird im Laufe dieser Woche durch                         die radikalen Abgeordneten Berlins: Jung, Behrends und Waldeck der Kammer                         übergeben werden.</p>
          <p>Der Graf Pfeil aus Schlesien läßt heute an alle Straßenecken Berlins große                         Plakate ankleben, mit der Ueberschrift: <hi rendition="#g">&#x201E;Die zweite                             Kammer sei das Volk selbst.&#x201C;</hi> Der Anschlag enthält ungefähr                         Folgendes: Bürger! Habt Ihr Eure Unabhängigkeit nur darum erlangt, um sie an                         Vertreter aufzugeben? Einem unumschränkten Herrscher, der durch Gesetze                         gebunden ist, wollt Ihr nicht gehorchen; soll Euch die Majorität einer                         Versammlung, die an keine Gesetze gebunden ist, nach Willkühr befehlen?                         Vereinigt erwählt Abgeordnete, die Euch gehorchen, nicht Euch beherrschen! <hi rendition="#g">Eine</hi> Kammer mag Eure Vorschläge berathen und                         verbessern, darauf müssen <hi rendition="#g">alle</hi> Ur-Versammlungen im                         Lande den Beschluß fassen mit Ja und Nein.&#x201C;</p>
          <p>Der Professor <hi rendition="#g">Rosenkranz,</hi> welcher auf Veranlassung                         des Minister-Präsidenten von Auerswald hierher berufen ist, um das                         Kultusministerium zu übernehmen, unterhandelt noch mit dem Staatsministerium                         über die Grundlagen, auf welchen er seine Verwaltung feststellen würde.                         Rosenkranz soll durchaus auf Trennung des Staats von der Kirche, so wie der                         Schule und der Kirche bestehen. Man fürchtet aber, daß ihn Herr Hansemann so                         lange bearbeiten wird, bis er seinem Willen nachgiebt; da Professor                         Rosenkranz von seinen genauen Bekannten als ein weichherziger Mann                         geschildert wird, dem jedenfalls die nöthige Energie mangelt.</p>
          <p>Wir kommen nochmals auf den Zeughausprozeß zurück. Das Plaidoyer des                         Staatsanwalts ist jedenfalls merkwürdig und wird manchem Prokurator, auch am                         Rhein, als Beispiel dienen können.</p>
          <p>Der Staatsanwalt entwickelte die Schuld der Angeklagten folgendermaßen:                         Wenngleich er anerkennt, daß wir uns in einer Zeit befinden, welche die                         Rechte des Volkes erst feststellen soll; wenngleich er nicht in Abrede                         stellt, daß das Volk durch die Revolution ein unbestreitbares Recht erworben                         habe, daran mitzuarbeiten, am Parteikampfe Theil zu nehmen, so hält er es                         doch andererseits für verbrecherisch, wenn derselbe die Gränzen des Gesetzes                         überschreitet. Geschähe dies dennoch, so müssen natürlich so lange die                         Paragraphen des bisherigen Strafgesetzbuches Anwendung finden, bis ein neues                         emanirt worden. Ein Aufruhr habe insofern stattgefunden, als 1) das                         Zusammenbringen eines Theiles der Berliner Bewohner, und 2) das Erzwingen                         einer von der Obrigkeit bereits abgeschlagenen Forderung als erwiesen                         dasteht. Außerdem sind die übrigen Erfordernisse eines wirklich vollführten                         Aufruhrs vorhanden.</p>
          <p>1) Es hat wirklich ein Auflauf stattgefunden; 3) die bewaffnete Macht habe                         thätlich einschreiten müssen, nachdem sie 3) vorher eine dreimalige                         Aufforderung zum Auseinandergehen an die Volksmasse erlassen hatte. &#x2012;                         Hierauf begründet er seine Strafanträge auf 6, 8 und 10 Jahre Festungsarrest                         und Verlust der Nationalkokarde, da die Angeklagten einen Mangel an                         patriotischen Gesinnungen bewiesen.</p>
          <p>Diese hohen Strafanträge machten einen tiefen Eindruck auf die versammelte                         Menge, die mehrmals von dem Vorsitzenden zur Ruhe aufgefordert werden mußte                         und gebeten wurde, sich aller Beifalls- und Mißfalls-Bezeugungen zu                         enthalten.</p>
          <p>Die Vertheidiger der Angeklagten boten Alles auf, um die Freisprechung zu                         erlangen. Namentlich erklärte Herr <hi rendition="#g">Stieber</hi> von vorn                         herein, daß er, nachdem sein erster Kompetenzeinwand neulich verworfen                         worden sei, er einen zweiten wichtigern erheben müsse, <hi rendition="#g">daß der Gerichtshof nicht das Organ der herrschenden Staatsgewalt sei,                             die jetzt das Ruder führe.</hi> Neben der <hi rendition="#g">Königlichen</hi> gäbe es seit dem 18. März noch eine <hi rendition="#g">Volks-</hi>Gewalt, die von den früher unverantwortlichen Ministern                         strenge Rechenschaft verlangen könne, von <hi rendition="#g">den</hi> Ministern, die jetzt ihre Kassation von einer <hi rendition="#g">gegebenen</hi> Unterschrift, wie früher von einer <hi rendition="#g">verweigerten</hi> erwarten dürften. Von dieser neuen Staatsgewalt                         seien, für politische Verbrechen namentlich, Geschwornengerichte verheißen                         worden, denn Königliche Richter müßten stets mehr oder weniger Interesse für                         die strengste Aufrechthaltung der Königlichen Würde haben. Ueberdies sei                         eine Reorganisation der bisherigen, von Ergänzungsgesetzen und                         Kabinetsordres zerfressenen und faul gewordenen Rechts- und Straf-Bücher                         nöthig, denn die Gesetze, welche der öffentliche Ankläger hier in Anwendung                         gebracht wissen will, seien eben die Waffen, welche die <hi rendition="#g">gestürzte</hi> absolute Monarchie anwendete, die gerechten Forderungen                         des Volkes zu unterdrücken. Eben aber, weil jetzt nur die Gewalt der                         Majorität herrsche, möge der Gerichtshof sich für inkompetent erklären und                         den Ausspruch in dieser Sache den zu instituirenden Geschwornen oder der                         National-Versammlung überlassen. &#x2012; Außerdem stünde aber die Ansicht der                         Staatsanwaltschaft oft im schreiendsten Widerspruch mit den angewendeten                         Gesetzesstellen. Abgesehen davon, daß eine große Konfusion in den Begriffen:                         &#x201E;Aufruhr, Auflauf, Tumult u. s. w.&#x201C; herrsche, so sei hier gar nicht zu                         erweisen, daß, wie das Gesetz verlangt, die Volksmenge eine                         zusammengebrachte gewesen, weil die Menge schon den ganzen Tag über das                         Zeughaus umlagerte. &#x2012; Eine Königl. Kabinetsordre vom 19. März habe                         vollständige Volksbewaffnung geboten. Diese sei nicht in Erfüllung gegangen,                         vielmehr habe eine Elite von <hi rendition="#g">Bürgern</hi> sich der                         Ausführung dieses Befehls in ihrem eigenen Sinn angemaßt und die andern                         Einwohner dabei ganz außer Acht gelassen. Das Volk sei demnach in seinem                         vollkommenen Rechte gewesen, Waffen mit Gewalt zu nehmen, die ihm, wider den                         Willen des Königs, vorenthalten wurden, denn Selbsthülfe sei jedem Volke                         gestattet, sobald es in seinem Rechte, in seiner Verfassung gekränkt                         wird.</p>
          <p>Der Vertheidiger Korn's, Referendar <hi rendition="#g">Meyen,</hi> suchte vor                         allen Dingen Volksdemonstrationen als <hi rendition="#g">erlaubt,</hi> wenn                         nicht gar <hi rendition="#g">nothwendig,</hi> hinzustellen, indem er                         Beispiele früherer Zeit anführte, in der Parlamente über Volksfreiheit zu                         wachen hatten. Außerdem verbreitete er sich ebenfalls über die                         Mangelhaftigkeit unserer Gesetze, namentlich der gestürzten, sogenannten                         vorbeugenden, welche leider noch de jure existiren.</p>
          <p>Assessor Wollheim, der Vertheidiger Sigerist's, erkennt den Gerichtshof nur                         für das Organ der Gewalt an, welches augenblicklich den Schwächern                         unterdrücke. Außerdem sei sein Klient ein Mann des Volkes, ein berühmter                         Barrikadenheld des 18. März, der, so oft er spreche, den Volkston anwenden                         müsse, und der nicht Furcht vor Strafe empfinde, nachdem er dem Tode so tief                         in's Auge gesehen. Er <hi rendition="#g">müsse</hi> jedoch die                         Beschuldigungen der Anklage zurückweisen, da er <hi rendition="#g">nie</hi> im aufregenden Sinne gesprochen.</p>
          <p>Die Angeklagten wurden, wie bekannt, vom Gerichtshof für schuldig                         erklärt.</p>
          <p>Morgen früh um 8 Uhr wird von dem Ober-Appellations-Senat des Kammergerichts                         der Prozeß Monecke's, der in erster Instanz wegen Majestätsbeleidigung durch                         ein Flugblatt, zu zwei und ein halb Jahr Festung verurtheilt worden ist, in                         zweiter Instanz verhandelt. Es ist keinesfalls auf eine Freisprechung zu                         hoffen, höchstens wird eine Herabsetzung der zuerkannten Strafzeit                         erfolgen.</p>
          <p>Die Führer sämmtlicher fliegenden bewaffneten Korps waren heute versammelt,                         und haben einstimmig beschlossen, ihre Korps keinesfalls auflösen zu lassen.                         Die Berechtigung der Korps ist eine Frucht der Revolution, und hat die                         Bestätigung sowohl vom Könige als von den damaligen verantwortlichen                         Ministern erhalten. Man ist im Besitze eines Rechtes, welches man sich nie                         wieder will entreißen lassen.</p>
        </div>
        <div xml:id="ar049_003" type="jArticle">
          <head><bibl><author>*</author></bibl>Posen, 13. Juli.</head>
          <p>Wie freundlich Preußen gegen den russischen Schwager ist! Auslieferungen über                         Auslieferungen! Solche Liebesdienste müssen den theueren Schwager zur                         Dankbarkeit und Gegendiensten anderer Art verpflichten. Sieben im Königreich                         Polen ansässige Personen, die im Laufe dieses Frühjahres nach Preußen                         übergetreten, wurden durch den Führer der 6. Komp. des 7. Reg. (Pelkowski)                         zwischen Tarnow und Peisern an die Kosaken ausgeliefert. Sie waren von einem                         Unteroffizier in Nalibobry bei Wszemborz in einer Scheuer verhaftet, nach                         Pogorzelice, dann nach Neustadt a. W. und von dort zurückgeführt worden, um                         an Rußland übergeben zu werden. Nachdem diese edle That geschehen, wurden                         die Ausgelieferten sogleich in Ketten gelegt und nach Kolo transportirt.</p>
        </div>
        <div xml:id="ar049_004" type="jArticle">
          <head>Frankfurt, 16. Juli.</head>
          <p>Dem &#x201E;F. J.&#x201C; wird aus Stuttgart gemeldet: der in Ulm wegen der blutigen                         Excesse der Sodateska verhaftete Lieut. Stein habe sich erschossen; nach                         einem andern Gerücht soll er erschossen worden sein, damit seine                         Geständnisse nicht etwa hochstehende Personen kompromittirten. Ferner wird                         von der einen Seite behauptet, der General Valois sei gleichfalls verhaftet,                         von der andern Seite, er sei geflohen. Genug es ergebe sich aus dem Ganzen,                         daß man den Urhebern des scheußlichen Attentats auf der Spur sei, und daß                         diese zu hoch zu stehen scheinen, um auf gewöhnliche Weise bestraft werden                         zu können.</p>
        </div>
        <div xml:id="ar049_005" type="jArticle">
          <head>Frankfurt, 18. Juli.</head>
          <p>Die O. P. Z. enthält unter der Rubrik &#x201E;Amtlicher Theil&#x201C; folgendes:</p>
          <p>Die provisorische Centralgewalt für Deutschland hat an die Regierungen aller                         deutschen Staaten die Mittheilung erlassen, daß der Reichsverweser die                         verantwortlichen Minister ernannt, und daß die Ausführung der der provisor.                         Centralgewalt durch das Gesetz vom 28. Juni 1848 übertragenen Rechte                         begonnen wurde.</p>
          <p>Sie hat in dieser Mittheilung ausgesprochen, daß sie bei der Ausübung ihrer                         gesetzlichen Gewalten auf die thätige vertrauungsvolle Mitwirkung aller                         deutschen Regierungen rechne, die mit ihr in dem lebendigen Wunsch sich                         vereinigen, dem deutschen Volke die Segnungen der Freiheit, der                         Unabhängigkeit und des Friedens zu verschaffen.</p>
          <p>Die provisorische Centralgewalt hat den Wunsch ausgedrückt, daß nach dem                         Gesetze vom 28 Juni 1848 bald von den Landesregierungen Bevollmächtigte                         ernannt würden, um mit ihnen in Verbindung zu treten. Die provisorische                         Centralgewalt hat erklärt: sie wünsche mit den Bedürfnissen der deutschen                         Regierungen und der deutschen Volksstämme, soweit sie den nach dem Gesetze                         vom 28. Juni 1848 bestimmten Wirkungskreis berühren, auf das umfassendste                         sich bekannt zu machen, und sie zähle hierbei auf freimü-
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0241/0001] Neue Rheinische Zeitung.Organ der Demokratie.No. 49. Köln, Mittwoch 19. Juli 1848. Die „Neue Rheinische Zeitung“ erscheint vom 1. Juni an täglich. Bestellungen für dies Quartal, Juli bis September, wolle man baldigst machen. Alle Postämter Deutschlands nehmen Bestellungen an. Für Frankreich übernehmen Abonnements Herr G. A. Alexander, Nr. 28, Brandgasse in Straßburg, und 23, rue Notre Dame de Nazareth in Paris; so wie das königliche Ober-Post-Amt in Aachen. Für England die HH. J. J. Ewer & Comp. 72, Newgate Street in London. Für Belgien und Holland die respekt. königlichen Briefpost-Aemter und das Postbüreau zu Lüttich. Abonnementspreis in Köln vierteljährlich 1 Thlr. 15 Sgr., in allen übrigen Orten Preußens 2 Thlr. 3 Sgr. 9 Pf. Inserate: die vierspaltige Petitzeile oder deren Raum 1 Sgr. 6 Pf. Anzeigen aller Art erlangen durch die großen Verbindungen der Zeitung die weiteste Verbreitung. Deutschland. ** Köln, 18. Juli. Die Debatte über den Jakobyschen Antrag. (Fortsetzung.) _ 103Berlin, 16. Juli. Die Verfassungs-Kommission hat sich in ihrer gestrigen Sitzung mit 15 gegen 8 Stimmen für das Zweikammersystem entschieden. Der Vorsitzende der Kommission hielt es für zeitraubend, eine Diskussion über diesen Gegenstand zuzulassen, da alle Mitglieder über diese, seit der Revolution so oft durchgesprochene Frage, sich ziemlich klar sein müßten. ‒ Die Kommission nahm hierauf an, daß die Volkskammer aus 350 Mitgliedern bestehen solle. Der preußische Staat soll in 350 Bezirke getheilt und in jedem soll ein Abgeordneter gewählt werden. Für direkte Wahlen entschieden sich nur zehn Stimmen, die Majorität gab zwar im Prinzip der direkten Wahl den Vorzug, aber die gewöhnlichen Einwürfe, daß das Volk noch nicht reif genug dazu sei; daß direkte Wahlen eine zu große Agitation in den Provinzen hervorbringen würden, ‒ veranlaßten einige Schwankende, die indirekten Wahlen noch für zwei Legislaturen beizubehalten. Das jetzige Wahlgesetz soll dahin geändert werden, daß die Zahl der Wahlmänner verdoppelt, allso schon von je 250 Einwohnern ein Wahlmann gewählt werden soll, und daß der zu wählende Abgeordnete wenigstens ein Jahr in Preußen wohnhaft sein müsse. Alle Jahr scheidet ein Drittel der Abgeordneten aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar. Die erste Kammer geht nicht aus Urwahlen hervor, sondern wird von den Vertretern der vereinigten Bezirks- und Kreisversammlungen gewählt. Die Mitglieder dieser Kammer müssen 40 Jahre alt sein und können auch aus allen Klassen der Bevölkerung gewählt werden, wie die Abgeordneten der Volkskammer. Die Zahl der Mitglieder soll die Hälfte der andern Kammer, also 175 sein. Sie werden auf sechs Jahre gewählt, wovon alle zwei Jahre ein Drittel ausscheidet. Die Abgeordneten beider Kammern erhalten gleiche Diäten. Die Stellvertretung soll aufhören, daher auch Niemand mehr in beide Kammern gewählt werden kann. Obgleich es gewiß anzunehmen ist, daß die obigen Vorschläge der Verfassungs-Kommission auch die Majorität in der Vereinbarungskammer bei der definitiven Berathung erhalten werden, agitirt man hier noch fortwährend für das Einkammersystem. Die Monsterpetition zu diesem Zweck ist bereits mit vielen Tausend Unterschriften bedeckt und wird im Laufe dieser Woche durch die radikalen Abgeordneten Berlins: Jung, Behrends und Waldeck der Kammer übergeben werden. Der Graf Pfeil aus Schlesien läßt heute an alle Straßenecken Berlins große Plakate ankleben, mit der Ueberschrift: „Die zweite Kammer sei das Volk selbst.“ Der Anschlag enthält ungefähr Folgendes: Bürger! Habt Ihr Eure Unabhängigkeit nur darum erlangt, um sie an Vertreter aufzugeben? Einem unumschränkten Herrscher, der durch Gesetze gebunden ist, wollt Ihr nicht gehorchen; soll Euch die Majorität einer Versammlung, die an keine Gesetze gebunden ist, nach Willkühr befehlen? Vereinigt erwählt Abgeordnete, die Euch gehorchen, nicht Euch beherrschen! Eine Kammer mag Eure Vorschläge berathen und verbessern, darauf müssen alle Ur-Versammlungen im Lande den Beschluß fassen mit Ja und Nein.“ Der Professor Rosenkranz, welcher auf Veranlassung des Minister-Präsidenten von Auerswald hierher berufen ist, um das Kultusministerium zu übernehmen, unterhandelt noch mit dem Staatsministerium über die Grundlagen, auf welchen er seine Verwaltung feststellen würde. Rosenkranz soll durchaus auf Trennung des Staats von der Kirche, so wie der Schule und der Kirche bestehen. Man fürchtet aber, daß ihn Herr Hansemann so lange bearbeiten wird, bis er seinem Willen nachgiebt; da Professor Rosenkranz von seinen genauen Bekannten als ein weichherziger Mann geschildert wird, dem jedenfalls die nöthige Energie mangelt. Wir kommen nochmals auf den Zeughausprozeß zurück. Das Plaidoyer des Staatsanwalts ist jedenfalls merkwürdig und wird manchem Prokurator, auch am Rhein, als Beispiel dienen können. Der Staatsanwalt entwickelte die Schuld der Angeklagten folgendermaßen: Wenngleich er anerkennt, daß wir uns in einer Zeit befinden, welche die Rechte des Volkes erst feststellen soll; wenngleich er nicht in Abrede stellt, daß das Volk durch die Revolution ein unbestreitbares Recht erworben habe, daran mitzuarbeiten, am Parteikampfe Theil zu nehmen, so hält er es doch andererseits für verbrecherisch, wenn derselbe die Gränzen des Gesetzes überschreitet. Geschähe dies dennoch, so müssen natürlich so lange die Paragraphen des bisherigen Strafgesetzbuches Anwendung finden, bis ein neues emanirt worden. Ein Aufruhr habe insofern stattgefunden, als 1) das Zusammenbringen eines Theiles der Berliner Bewohner, und 2) das Erzwingen einer von der Obrigkeit bereits abgeschlagenen Forderung als erwiesen dasteht. Außerdem sind die übrigen Erfordernisse eines wirklich vollführten Aufruhrs vorhanden. 1) Es hat wirklich ein Auflauf stattgefunden; 3) die bewaffnete Macht habe thätlich einschreiten müssen, nachdem sie 3) vorher eine dreimalige Aufforderung zum Auseinandergehen an die Volksmasse erlassen hatte. ‒ Hierauf begründet er seine Strafanträge auf 6, 8 und 10 Jahre Festungsarrest und Verlust der Nationalkokarde, da die Angeklagten einen Mangel an patriotischen Gesinnungen bewiesen. Diese hohen Strafanträge machten einen tiefen Eindruck auf die versammelte Menge, die mehrmals von dem Vorsitzenden zur Ruhe aufgefordert werden mußte und gebeten wurde, sich aller Beifalls- und Mißfalls-Bezeugungen zu enthalten. Die Vertheidiger der Angeklagten boten Alles auf, um die Freisprechung zu erlangen. Namentlich erklärte Herr Stieber von vorn herein, daß er, nachdem sein erster Kompetenzeinwand neulich verworfen worden sei, er einen zweiten wichtigern erheben müsse, daß der Gerichtshof nicht das Organ der herrschenden Staatsgewalt sei, die jetzt das Ruder führe. Neben der Königlichen gäbe es seit dem 18. März noch eine Volks-Gewalt, die von den früher unverantwortlichen Ministern strenge Rechenschaft verlangen könne, von den Ministern, die jetzt ihre Kassation von einer gegebenen Unterschrift, wie früher von einer verweigerten erwarten dürften. Von dieser neuen Staatsgewalt seien, für politische Verbrechen namentlich, Geschwornengerichte verheißen worden, denn Königliche Richter müßten stets mehr oder weniger Interesse für die strengste Aufrechthaltung der Königlichen Würde haben. Ueberdies sei eine Reorganisation der bisherigen, von Ergänzungsgesetzen und Kabinetsordres zerfressenen und faul gewordenen Rechts- und Straf-Bücher nöthig, denn die Gesetze, welche der öffentliche Ankläger hier in Anwendung gebracht wissen will, seien eben die Waffen, welche die gestürzte absolute Monarchie anwendete, die gerechten Forderungen des Volkes zu unterdrücken. Eben aber, weil jetzt nur die Gewalt der Majorität herrsche, möge der Gerichtshof sich für inkompetent erklären und den Ausspruch in dieser Sache den zu instituirenden Geschwornen oder der National-Versammlung überlassen. ‒ Außerdem stünde aber die Ansicht der Staatsanwaltschaft oft im schreiendsten Widerspruch mit den angewendeten Gesetzesstellen. Abgesehen davon, daß eine große Konfusion in den Begriffen: „Aufruhr, Auflauf, Tumult u. s. w.“ herrsche, so sei hier gar nicht zu erweisen, daß, wie das Gesetz verlangt, die Volksmenge eine zusammengebrachte gewesen, weil die Menge schon den ganzen Tag über das Zeughaus umlagerte. ‒ Eine Königl. Kabinetsordre vom 19. März habe vollständige Volksbewaffnung geboten. Diese sei nicht in Erfüllung gegangen, vielmehr habe eine Elite von Bürgern sich der Ausführung dieses Befehls in ihrem eigenen Sinn angemaßt und die andern Einwohner dabei ganz außer Acht gelassen. Das Volk sei demnach in seinem vollkommenen Rechte gewesen, Waffen mit Gewalt zu nehmen, die ihm, wider den Willen des Königs, vorenthalten wurden, denn Selbsthülfe sei jedem Volke gestattet, sobald es in seinem Rechte, in seiner Verfassung gekränkt wird. Der Vertheidiger Korn's, Referendar Meyen, suchte vor allen Dingen Volksdemonstrationen als erlaubt, wenn nicht gar nothwendig, hinzustellen, indem er Beispiele früherer Zeit anführte, in der Parlamente über Volksfreiheit zu wachen hatten. Außerdem verbreitete er sich ebenfalls über die Mangelhaftigkeit unserer Gesetze, namentlich der gestürzten, sogenannten vorbeugenden, welche leider noch de jure existiren. Assessor Wollheim, der Vertheidiger Sigerist's, erkennt den Gerichtshof nur für das Organ der Gewalt an, welches augenblicklich den Schwächern unterdrücke. Außerdem sei sein Klient ein Mann des Volkes, ein berühmter Barrikadenheld des 18. März, der, so oft er spreche, den Volkston anwenden müsse, und der nicht Furcht vor Strafe empfinde, nachdem er dem Tode so tief in's Auge gesehen. Er müsse jedoch die Beschuldigungen der Anklage zurückweisen, da er nie im aufregenden Sinne gesprochen. Die Angeklagten wurden, wie bekannt, vom Gerichtshof für schuldig erklärt. Morgen früh um 8 Uhr wird von dem Ober-Appellations-Senat des Kammergerichts der Prozeß Monecke's, der in erster Instanz wegen Majestätsbeleidigung durch ein Flugblatt, zu zwei und ein halb Jahr Festung verurtheilt worden ist, in zweiter Instanz verhandelt. Es ist keinesfalls auf eine Freisprechung zu hoffen, höchstens wird eine Herabsetzung der zuerkannten Strafzeit erfolgen. Die Führer sämmtlicher fliegenden bewaffneten Korps waren heute versammelt, und haben einstimmig beschlossen, ihre Korps keinesfalls auflösen zu lassen. Die Berechtigung der Korps ist eine Frucht der Revolution, und hat die Bestätigung sowohl vom Könige als von den damaligen verantwortlichen Ministern erhalten. Man ist im Besitze eines Rechtes, welches man sich nie wieder will entreißen lassen. *Posen, 13. Juli. Wie freundlich Preußen gegen den russischen Schwager ist! Auslieferungen über Auslieferungen! Solche Liebesdienste müssen den theueren Schwager zur Dankbarkeit und Gegendiensten anderer Art verpflichten. Sieben im Königreich Polen ansässige Personen, die im Laufe dieses Frühjahres nach Preußen übergetreten, wurden durch den Führer der 6. Komp. des 7. Reg. (Pelkowski) zwischen Tarnow und Peisern an die Kosaken ausgeliefert. Sie waren von einem Unteroffizier in Nalibobry bei Wszemborz in einer Scheuer verhaftet, nach Pogorzelice, dann nach Neustadt a. W. und von dort zurückgeführt worden, um an Rußland übergeben zu werden. Nachdem diese edle That geschehen, wurden die Ausgelieferten sogleich in Ketten gelegt und nach Kolo transportirt. Frankfurt, 16. Juli. Dem „F. J.“ wird aus Stuttgart gemeldet: der in Ulm wegen der blutigen Excesse der Sodateska verhaftete Lieut. Stein habe sich erschossen; nach einem andern Gerücht soll er erschossen worden sein, damit seine Geständnisse nicht etwa hochstehende Personen kompromittirten. Ferner wird von der einen Seite behauptet, der General Valois sei gleichfalls verhaftet, von der andern Seite, er sei geflohen. Genug es ergebe sich aus dem Ganzen, daß man den Urhebern des scheußlichen Attentats auf der Spur sei, und daß diese zu hoch zu stehen scheinen, um auf gewöhnliche Weise bestraft werden zu können. Frankfurt, 18. Juli. Die O. P. Z. enthält unter der Rubrik „Amtlicher Theil“ folgendes: Die provisorische Centralgewalt für Deutschland hat an die Regierungen aller deutschen Staaten die Mittheilung erlassen, daß der Reichsverweser die verantwortlichen Minister ernannt, und daß die Ausführung der der provisor. Centralgewalt durch das Gesetz vom 28. Juni 1848 übertragenen Rechte begonnen wurde. Sie hat in dieser Mittheilung ausgesprochen, daß sie bei der Ausübung ihrer gesetzlichen Gewalten auf die thätige vertrauungsvolle Mitwirkung aller deutschen Regierungen rechne, die mit ihr in dem lebendigen Wunsch sich vereinigen, dem deutschen Volke die Segnungen der Freiheit, der Unabhängigkeit und des Friedens zu verschaffen. Die provisorische Centralgewalt hat den Wunsch ausgedrückt, daß nach dem Gesetze vom 28 Juni 1848 bald von den Landesregierungen Bevollmächtigte ernannt würden, um mit ihnen in Verbindung zu treten. Die provisorische Centralgewalt hat erklärt: sie wünsche mit den Bedürfnissen der deutschen Regierungen und der deutschen Volksstämme, soweit sie den nach dem Gesetze vom 28. Juni 1848 bestimmten Wirkungskreis berühren, auf das umfassendste sich bekannt zu machen, und sie zähle hierbei auf freimü-

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Die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Ausgabe: Neue Rheinische Zeitung. Organ der Demokratie. Bd. 1 (Nummer 1 bis Nummer 183) Köln, 1. Juni 1848 bis 31. Dezember 1848. Glashütten im Taunus, Verlag Detlev Auvermann KG 1973.




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Zitationshilfe: Neue Rheinische Zeitung. Nr. 49. Köln, 19. Juli 1848, S. 0241. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_nrhz049_1848/1>, abgerufen am 21.11.2024.