Neue Rheinische Zeitung. Nr. 7. Köln, 7. Juni 1848. Beilage.sentirt. In den Artikel 1 wurde nun aber eingeschaltet, daß Limburg einen Theil Hollands ausmachen solle, unbeschadet seiner Beziehungen zu dem deutschen Bunde, so daß das Herzogthum unter die holländischen Provinzen mit einbegriffen wurde. Ich mache aufmerksam darauf, daß die Worte "unbeschadet seiner Beziehungen zu dem deutschen Bunde" Worte ohne allen Sinn, eine bloße Finte sind. Die Vereinigung Limburgs mit Niederland als integrirender Theil dieses Landes ist eine Unmöglichkeit; Limburg wurde am 5. September 1839 dem deutschen Bunde einverleibt und machte demnach bereits einen integrirenden Theil Deutschlands aus; es kann also im Jahre 1840 nicht einen integrirenden Theil Hollands ausmachen; die gesunde Vernunft zeigt diese Unmöglichkeit. Welches nun sind die Ergebnisse dieses Zustandes der Dinge? Daß Limburg zweien Herren angehört; daß es unter dem Regime zweier verschiedener Legislaturen steht; daß es (etwas Einziges in seiner Art) zu einem integrirenden Theile zweier Länder, welche einander ganz fremd sind, erklärt ist; daß es als Bundesstaat Deutschlands ein Militairkontingent und dem Heere Hollands als Provinz dieses letztern Landes Milizen stellen muß; daß es seinen Antheil an der Staatsschuld und dem Budget Niederlands zahlen und sein Geldkontingent an den Bund entrichten muß; daß es Abgeordnete in der deutschen Nationalversammlung in Frankfurt und Abgeordnete in den niederländischen Kammern hat. Giebt es in der Geschichte der Völker einen Zustand der Dinge ähnlich dem, welcher für das arme Limburg besteht? Ich habe gesagt, daß Niederland das Herzogthum Limburg zur Zahlung der Interessen seiner enormen Staatsschuld beitragen lasse. Ich werde unwiderleglich beweisen, daß Niederland nicht das Recht dazu hat. Wie ich oben bemerkte, erklärte die Londoner Konferenz, nach dem Protokoll, welches zu weiterer Erklärung der Protokolle vom 20. Januar und vom 20. Mai 1831 diente, daß die luxemburgische Frage eine von der holländisch-belgischen ganz geschiedene Frage sei, und daß sie zwischen dem König-Großherzog, dem König der Belgier und dem deutschen Bunde geregelt werden müßte. Bei der Liquidation der Staatsschuld des früheren Königreiches der Niederlande zwischen Belgien und Holland bestimmte die Konferenz den Antheil, der jedem dieser Staaten zufiele; Luxemburg blieb außerhalb dieser Liquidation. (S. das Protokoll vom 27. Januar 1831 und Nothomb's "Essai sur la revolution belge", S. 223.) Da Limburg nun den wallonischen Theil Luxemburgs repräsentirt, so ist es natürlicherweise in dieselbe Ordnung der Dinge eingetreten, in der sich das Großherzogthum befindet. Limburg machte als südliche Provinz einen Theil Belgiens aus und stand unter dem belgischen Regime von 1833 bis 1839. Ich unterstelle, daß der Austausch des fraglichen Theiles Limburgs gegen den wollonischen Theil Luxemburgs nicht erfolgt wäre, dann hätte Limburg seinen Antheil an demjenigen Theile. Ich unterstelle weiter, daß der König der Niederlande als Herzog von Limburg nach dem Art. 4 des Londoner Vertrages vom 15. April 1839 sein Herzogthum getrennt von Holland hätte verwalten wollen; wie hätte dieses dann einen Vorwand gefunden, um dem Herzogthume einen Theil seiner Staatsschuld aufzubürden? Holland kann, um Limburg zur Mitzahlung herbeizuziehen, keinen anderen Grund vorschieben, als die sogenannte Reunion von 1840. Nun aber ist diese Reunion ein ungesetzlicher Akt, ohne alle Kraft, wie ich es schon nachgewiesen. Wenn Holland dem Großherzogthum Luxemburg und dem Herzogthum Limburg einen Theil der Staatsschuld aufladen will, dann ist Belgien berechtigt, denselben Anspruch zu thun, und die Liquidation, welche in London statthabte, würde fallen und mit ihr der ganze Vertrag vom 15. April 1839. Es würde dies eine unbestreitliche Folge sein. Der König-Herzog, nach dem Artikel 4 des oben angeführten Vertrages, hat das Recht, in seinem Herzogthume die Gesetze und die Verwaltung Niederlands einzuführen; aber es folgt daraus nicht, daß Limburg seinen Antheil an allen niederländischen Lasten tragen müßte. Limburg ist ein deutscher Staat und integrirender Theil Deutschlands; die Politik des Herzogthums ist demnach innig verbunden mit der des deutschen Bundes. Deutschland ist ihm Schutz schuldig, und keineswegs Niederland. Die Folgerung daraus ist die: daß Limburg nicht beizutragen hätte zu dem niederländischen Büdget der Departements des Krieges, der Marine, der Kolonien und der auswärtigen Angelegenheiten, und daß es keine Rekruten zum niederländischen Heere zu stellen hätte. Und nun, Deutsche, urtheilet mit Eurer so gesunden Vernunft und mit Euren so biedern Herzen darüber, ob das arme Limburg sich mit Unrecht beschwert; ob seine Stellung haltbar ist; und wie schrecklich diese Stellung wäre, wenn jemals ein Krieg einträte und Holland und Deutschland sich in feindlicher Lage einander gegenüber ständen! Unsere Kinder würden sich untereiander umbringen sollen, und da das holländische Regime in diesem Falle unmöglich würde, würde unser armes Land der Anarchie zur Beute werden. Als Vertreter Limburgs in der deutschen constituirenden Nationalversammlung erklärte ich öffentlich, im Angesichte der ganzen Welt, daß die Limburger Deutsche von ganzem Herzen und aus freiem Antriebe sein wollen, nicht in einer eingebildeten Weise, sondern wirklich und ganz; dagegen aber verlangten sie von Deutschland den Schutz, auf den sie ein Recht haben; denn nach den Statuten des deutschen Bundes ist Deutschland einem conföderirten Staate Hülfe und Schutz schuldig nicht bloß, wenn er mit Waffengewalt angegriffen wird, sondern muß ihn auch wahren gegen jede Gewaltanmaßung, die ein fremder Staat gegen ihn verüben würde; und dieß ist der Fall bei Limburg, ein solcher Fall dürfte nicht geduldet werden. Die Rechte Limburgs schützen und wahren ist eine Ehrenpflicht für Deutschland, und nicht vergebens werden wir appelliren an die Biederkeit Deutschlands. Ich schließe damit, daß ich die Diplomatie, daß ich die niederländische Regierung, daß ich Jeden, wer es auch wäre, auffordere, mir zu beweisen daß die Thatsachen, die ich angeführt, nicht buchstäblich wahr sind. Ich könnte auch die Gründe zur Offenkunde bringen, welche die Reunion im Jahr 1840 herbeiführten. Aber ich werde nur dann davon sprechen, wenn man mich dazu nöthigen wird, und was ich dann sagen werde, wird sicherlich nicht sehr rühmlich für die holländische Regierung sein. Die Stellung der Vertreter Limburgs in der Nationalversammlung ist klar vorgezeichnet: Deutschland muß erklären, daß Limburg ganz deutsch ist in der ganzen Ausdehnung des Worts, und daß Niederland nicht das Recht hat, einen Theil seiner Staatsschuld Limburg aufzubürden, welches frei von jeder Staatsschuld in den deutschen Bund eingetreten ist. Wenn die Nationalversammlung diese Erklärung nicht kategorisch abgeben kann oder nicht abgegeben zu können glaubt, dann werden die limburgischen Abgeordneten sich in der traurigen Nothwendigkeit sehen, gegen die Vereinigung des Herzogthums mit Deutschland zu protestiren; denn die doppelte politische Stellung, unter der Limburg zu Boden gedrückt ist, kann nicht fortdauren. Frankfurt, 1. Juni 1848. Der Abgeordnete für das Herzogthum Limburg zur deutschen constituirenden Nationalversammlung in Frankfurt, Baron J. L. van Scherpenzeel-HeusN.[#] Civilstand der Stadt Köln. Geburten, 3. Juni Franz Joseph., S. v. Peter Wilh. Zier, Faßbinder, Severinstr. - Eva Joseph, S. v. Bern. Klein, Steinhauer, Hahnenstr. - Elis, T. v. Theodor Ohligs, Faßbinder, Weißbüttengasse. - Anna Maria, T. v. Peter Klein, Faßbinder, Streitzeuggasse. - Joh. Georg, S. v. Wendel Zwick, Taglöhner, Zugasse. - Hub. Anna Maria Franziska, T. v. Heinr. Koch, Metzger, Maximinstr. 4. Juni. Helena, T. v. Jakob Mehler, Zimmergeselle, Bayenstr. - Zwei uneheliche Knaben und ein uneheliches Mädchen. Sterbefälle.3. Juni. Nikolaus Buschhammer, Tabackfabrik., 36 J. alt, Wittwer, Severinstraße. - Gertr. Schertzer, 32 J. alt, unverh., Bürgerspital. 4. Juni. Anton Beyenburg, Schuster, 28 J. alt, unverh., Holzmarkt. - Eva Maria Hoster, 7 M. alt, Schildergasse. - Agnes Klütsch, Wwe. Theisen, 56 J. alt, Follerstr. - Cornelia Schultz, bald 2 J. alt, Frankenthurm. Heirathen. 2. Juni. Math. Hub. Schmitz, Kaufm. V. hier, und Theres. Carol. Gohr von Crefeld. 3. Juni. Peter Edm. Jonas, Kutscher von Blatzheim und Sib. Bayer v hier. - Lamb. Kübbeler, Schmid v. Sürth und Anna Christina Unterberger, Wittwe Schwadorf, v. Gladbach. - Herm. Latz, Schreiner v. Sürth und Anna Maria Sibilla Conrads von Rheinberg. - Ernst Karl Leop. Klockenbring, Kaufmann v. Rahden u. Alb. Brügelmann v. Kaiserswerth. Wasserstand. Köln, am 6. Juni Rheinhöhe 7' 6" Schiffahrts-Anzeige. Kön, 6. Juni 1848. Abgefahren.G. Weidner nach Koblenz; H. Noedel nach Kannstadt. In Ladung: Nach Ruhrort bis Emmerich J. A. Orts; Nach Düsseldorf bis Mühlheim an der Ruhr C. Königsfeld; nach Andernach und Neuwied J. Krämer; nach Koblenz und der Mosel und Saar D. Schlagel; nach der Mosel, nach Trier und der Saar R. Bayer; nach Bingen J. B. Mundschenk; nach Mainz Anton Bender; nach dem Niedermain Fr. Schulz; nach dem Mittel- und Obermain C. W. Müller; nach Heilbronn Fr. Müssig; nach Kannstadt und Stuttgart Peter Kühnle; nach Worms und Mannheim M. Oberdahn. Ferner: Nach Rotterdam Kapt. Peer, Köln Nr. 10. Ferner: Nach Amsterdam Kapt. Coesen, Köln Nr. 2. Bekanntmachung. Seit etwa 14 Tagen lagert in der hiesigen Packet-Niederlage ein Packet, gezeichnet L. 13 Loerach, 28 Loth schwer, ohne Adresse. Der Absender wird hierdurch aufgefordert, sich als solcher zu legitimiren, eventualiter eine mit demselben Siegel verschlossene neue Adresse dazu einzuliefern. Köln, den 5. Juni 1848. Ober-Postamt, Rehfeldt. Echte westphälische Schinken in großer Auswahl, Höhle Nr. 28 (Ecke von St. Alban). Nach Vorschrift des § 13 des Gesetzes vom 15. April d. J. machen wir bekannt, daß die Darlehns-Kasse in Cöln am 13. Juni eröffnet werden wird. Regierungs-Bevollmächtigter derselben ist der Kaufmann Franz Heuser in Cöln, dessen Stellvertreter in Behinderungsfällen der Bankdirektor Priem; außerdem gehören zum Vorstande die Herren: Kaufleute Stadtrath Jgn. Seydlitz, Wilhelm Kaesen, Gustav Mevissen, Wilhelm Meurer, Jakob Bel, Julius Nacken, Bierbrauer Adam Billstein, Metzger und Stadtrath Schneider, Tabaksfabrikant M. Du Mont, Essigfabrikant W. Jansen, Zucker-Raffinadeur T. J. Mittweg, Goldarbeiter E. A. Bruchmann und als Stellvertreter, der Kaufmann Friedrich Sölling in Köln, von denen je zwei im wöchentlichen Wechsel die Geschäfte der Darlehns-Kasse begleiten werden. Schließlich bemerken wir, daß alle Ausfertigungen der Darlehns-Kasse von dem Regierungs-Bevollmächtigten vollzogen sein müssen. Berlin, den 3. Juni 1848. Haupt-Verwaltung der Darlehns-Kassen. Der vorstehenden Bekanntmachung fügen wir die Mittheilung hinzu, daß unser Bezirk die Regierungsbezirke Trier, Koblenz und Köln und die Stadt Düsseldorf umfaßt und unser Geschäftslokal im hiesigen königl. Bankgebäude sich befindet, woselbst der Vorstand der Darlehnskasse in der Regel täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, von 11 bis 1 Uhr Mittags versammelt sein wird. Die Besorgung der Kassen- und Buchhalterei-Geschäfte etc. ist dem Regierungs-Assistenten Budde übertragen worden. Die Anträge auf Bewilligung von Darlehen müssen schriftlich eingereicht werden, und denselben ein Spezialverzeichniß der zu verpfändenden Gegenstände, bei Effekten mit Angabe der Buchstaben und Nummern, bei Waaren mit Angabe der Zahl, des Maaßes oder Gewichts und des Preises, beigefügt sein, desgleichen die etwa vorhandenen amtlichen Wage- und Meßatteste resp. Niederlagescheine und die Feuerversicherungs-Policen beigefügt werden. Die Darlehnssucher werden wohlthun, den Werth der Unterpfänder genau anzugeben und diese Angabe durch eine Taxe von Maklern oder Experten, in geeigneten Fällen auch durch An- oder Verkaufsrechnungen zu belegen, damit der Vorstand bei der vorläufigen Prüfung der Anträge einen sichern Anhaltspunkt hat. Die Zinsen, deren geringster Satz nach § 7 des Gesetzes vom 15. April c. gegenwärtig sechs Procent beträgt, werden postnumerando an dem stipulirten Verfalltage oder spätern Zahlungstage, für die Darlehnszeit, eingezogen. Die Darlehne können nach § 3 des vorgedachten Gesetzes nur im Betrage von wenigstens Einhundert Thalern, in der Regel nicht auf längere Zeit als drei, und nur ausnahmsweise bis zu sechs Monaten gewährt werden. Als Pfand sollen nur solche Waaren, Boden- und Bergwerks-Erzeugnisse und Fabrikate angenommen werden, welche dem Verderben nicht ausgesetzt und von guter Beschaffenheit sind. Die verpfändeten Gegenstände müssen wenigstens auf Höhe des Taxwerths bei einer soliden, so viel wie möglich inländischen Gesellschaft gegen Feuersgefahr versichert sein, insofern sie nicht, wie z. B. Roheisen, Holzflöße etc., einer Beschädigung durch Feuer nicht unterliegen. Die zu verpfändenden Papiere dürfen nicht außer Cours gesetzt und es müssen die laufenden Zins- oder Dividenden-Scheine dabei befindlich sein. Papiere, welche nicht auf den Inhaber lauten, müssen der Darlehnskasse cedirt werden. Diejenigen Papiere, welche einer Uebertragung oder Verpfändung nur mit Zustimmung der Gesellschaften, von denen sie emittirt worden, fähig sind, dürfen als Unterpfand nicht angenommen werden. Der Abschlag von dem Course oder marktgängigen Preise der zu verpfändenden Papiere darf in keinem Falle weniger betragen als zehn Procent. Schließlich machen wir noch besonders darauf aufmerksam, daß die uns vorläufig zur Disposition stehenden Geldmittel sehr beschränkt sind, und daher die eingehenden Anträge nur nach Maaßgabe derselben Berücksichtigung finden können. Der Tarif über Lager- und Tax-Gebühren ist in unserem Geschäftszimmer einzusehen. Köln, den 5. Juni 1848. Die Darlehns-Kasse. "Neue Rheinische Zeitung." Zufolge Beschluß der Versammlung der Aktionäre werden die zweiten 10 pCt. der Aktien vor dem 10. dieses Monats gegen Interims-Quittung eingezogen werden. Die auswärtigen Herren Aktionäre werden höflichst ersucht, baldigst diese 10 pCt. oder 5 Thlr. per Aktie dem unterzeichneten Geranten, St. Agatha Nr. 12, per Post einzusenden, wo alsdann sofort die Zusendung der Interims-Quittung franco erfolgen wird. Köln, 4. Juni 1848. Der Gerant H. Korff. "Neue Rheinische Zeitung." General-Versammlung der Herren Aktionäre zur Berathung und Feststellung des Statuts und Abschluß des Gesellschafts-Vertrages auf: Sonntag, den 18. Juni d. J., Morgens 10 Uhr, bei Drimborn, Glockengasse Nro. 13 und 15. Auswärtige können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Interims-Quittungen dienen als Eintrittskarten. Köln, den 2. Juni 1848. Das provisorische Comite. Inserate zum Einrücken in die "Neue Rheinische Zeitung" können zur Aufnahme in die nächste Nummer nur bis 1 Uhr Mittags entgegengenommen werden. Die Expedition der "Neuen Rheinischen Zeitung." Gerichtlicher Verkauf. Am Donnerstag, den 8. Juni 1848, Morgens halb 9 Uhr, sollen auf dem Waidmarkte zu Köln einige wohlerhaltene Mobilargegenstände, bestehend in einem Schreibpulte, Schränken, einer Wanduhr, Comptoirstühlen, einem Ofen, Stühlen, einer Dezimalwaage, einer Partie Zucker, Kaffee und Reis etc. gegen gleich baare Zahlung öffentlich an den Meistbietenden verkauft werden. Fr. Happel, Gerichtsvollzieher. Gerichtlicher Verkauf. Am Donnerstag, den 8. Juni 1848, Mittags zwölf Uhr, wird rer Unterzeichnete auf dem Apostelnmarkte zu Köln mehrere Mobilien, als Tische, Stühle, eine Kommode etc. dem Meist- und Letztbietenden gegen gleich baare Zahlung öffentlich verkaufen. Der Gerichtsvollzieher, Gassen. Zu vermiethen die erste Etage, bestehend in 4 schönen Zimmern, Küche und Speicher nebst Keller, Hochpforte 5 u. 7 Die von dem Herrn Kommandanten und Offizieren der hiesigen Bürgerwehr genehmigte Auszeichnung, Schärpe und Porte d'epees, nach dem von mir gelieferten Muster, empfehle ich hiermit bestens. Lützenkirchen, Posamentirer, Schildergasse Nr. 19. Transport-Verhältnisse. Versammlung zur Berathung und Unterzeichnung einer das Gemeinwohl der Stadt betreffenden Adresse Donnerstag Abend 7 1/2 Uhr in dem hintern Saale bei Drimborn, Geockengasse. Meublirte Zimmer zu vermiethen Glasstraße Nr. 8. Um die noch vorräthigen Hülsenfrüchte zu räumen, verkaufe ich Reis per Pfd. 16 Pf., Hirsen 15 Pf, weiße Bohnen per Pfd. 15 Pf, Linsen 14 Pf., Erbsen 1 Sgr. Und Gerste per Pfd. 16 Pf. Ebenso werden sämmliche Colonialwaaren zu sehr billigen Preisen verkauft bei J. Geisenheimer, Höhle Nro. 26. Neuer Havannah-Honig! en gros & en detail bei J. Geisenheimer. Geldsäcke ohne Nath, alten Münsterländer, echte abgelagerte Havannah- und Bremer Cigarren bei Geschw. Ziegler, Unter Goldschmidt Nr. 13. Die so beliebten Kirschen-Torten sind täglich frisch zu 10 und 1 Sgr. Das Stück zu haben, Schildergasse Nr. 49 und in meinen Nebengeschäften, Blindgasse und Cattenbug Nr. 12. Franz Stollwerck, Hoflieferant. Eis täglich in und außer dem Hause a Portion 4 Sgr. bei Franz Stollwerck, Hoflieferant. Ein Ladenlehrling wird gesucht, dem ein gründlicher Unterricht in der kaufmännischen Buchführung und Korrespondenz zugesichert wird. Ein Auswärtiger, von gesitteter Familie findet eher Berücksichtigung, und hat derselbe Kost und Logis im Hause des Prinzipals. Offerten sub N. Z. besorgt die Expedition dieser Zeitung. Limonade-Essenz Sterngasse Nr. 9 u. 11. Rum, Cognac und Arrac Sterngasse Nro. 9 u. 11. Turnverein für Erwachsene. Die auf Dienstag, den 6. Juni anberaumte allgemeine Versammlung, behufs Berathung neuer Statuten, wird erst Mittwoch, den 7. Ds., Abends 8 Uhr, bei Welker stattfinden. Der Turnrath. Ein Omnibus und andere Wagen für Landparthien zu vermiethen, kleine Sandkaul Nro. 2. J. J. Küpper. Eine schwarz und weiße Wachtelhündin entkommen. Wiederbringer erhält gute Belohnung. Buttermarkt Nr. 33 Der Gerant Korff. sentirt. In den Artikel 1 wurde nun aber eingeschaltet, daß Limburg einen Theil Hollands ausmachen solle, unbeschadet seiner Beziehungen zu dem deutschen Bunde, so daß das Herzogthum unter die holländischen Provinzen mit einbegriffen wurde. Ich mache aufmerksam darauf, daß die Worte „unbeschadet seiner Beziehungen zu dem deutschen Bunde“ Worte ohne allen Sinn, eine bloße Finte sind. Die Vereinigung Limburgs mit Niederland als integrirender Theil dieses Landes ist eine Unmöglichkeit; Limburg wurde am 5. September 1839 dem deutschen Bunde einverleibt und machte demnach bereits einen integrirenden Theil Deutschlands aus; es kann also im Jahre 1840 nicht einen integrirenden Theil Hollands ausmachen; die gesunde Vernunft zeigt diese Unmöglichkeit. Welches nun sind die Ergebnisse dieses Zustandes der Dinge? Daß Limburg zweien Herren angehört; daß es unter dem Regime zweier verschiedener Legislaturen steht; daß es (etwas Einziges in seiner Art) zu einem integrirenden Theile zweier Länder, welche einander ganz fremd sind, erklärt ist; daß es als Bundesstaat Deutschlands ein Militairkontingent und dem Heere Hollands als Provinz dieses letztern Landes Milizen stellen muß; daß es seinen Antheil an der Staatsschuld und dem Budget Niederlands zahlen und sein Geldkontingent an den Bund entrichten muß; daß es Abgeordnete in der deutschen Nationalversammlung in Frankfurt und Abgeordnete in den niederländischen Kammern hat. Giebt es in der Geschichte der Völker einen Zustand der Dinge ähnlich dem, welcher für das arme Limburg besteht? Ich habe gesagt, daß Niederland das Herzogthum Limburg zur Zahlung der Interessen seiner enormen Staatsschuld beitragen lasse. Ich werde unwiderleglich beweisen, daß Niederland nicht das Recht dazu hat. Wie ich oben bemerkte, erklärte die Londoner Konferenz, nach dem Protokoll, welches zu weiterer Erklärung der Protokolle vom 20. Januar und vom 20. Mai 1831 diente, daß die luxemburgische Frage eine von der holländisch-belgischen ganz geschiedene Frage sei, und daß sie zwischen dem König-Großherzog, dem König der Belgier und dem deutschen Bunde geregelt werden müßte. Bei der Liquidation der Staatsschuld des früheren Königreiches der Niederlande zwischen Belgien und Holland bestimmte die Konferenz den Antheil, der jedem dieser Staaten zufiele; Luxemburg blieb außerhalb dieser Liquidation. (S. das Protokoll vom 27. Januar 1831 und Nothomb's „Essai sur la révolution belge“, S. 223.) Da Limburg nun den wallonischen Theil Luxemburgs repräsentirt, so ist es natürlicherweise in dieselbe Ordnung der Dinge eingetreten, in der sich das Großherzogthum befindet. Limburg machte als südliche Provinz einen Theil Belgiens aus und stand unter dem belgischen Regime von 1833 bis 1839. Ich unterstelle, daß der Austausch des fraglichen Theiles Limburgs gegen den wollonischen Theil Luxemburgs nicht erfolgt wäre, dann hätte Limburg seinen Antheil an demjenigen Theile. Ich unterstelle weiter, daß der König der Niederlande als Herzog von Limburg nach dem Art. 4 des Londoner Vertrages vom 15. April 1839 sein Herzogthum getrennt von Holland hätte verwalten wollen; wie hätte dieses dann einen Vorwand gefunden, um dem Herzogthume einen Theil seiner Staatsschuld aufzubürden? Holland kann, um Limburg zur Mitzahlung herbeizuziehen, keinen anderen Grund vorschieben, als die sogenannte Reunion von 1840. Nun aber ist diese Reunion ein ungesetzlicher Akt, ohne alle Kraft, wie ich es schon nachgewiesen. Wenn Holland dem Großherzogthum Luxemburg und dem Herzogthum Limburg einen Theil der Staatsschuld aufladen will, dann ist Belgien berechtigt, denselben Anspruch zu thun, und die Liquidation, welche in London statthabte, würde fallen und mit ihr der ganze Vertrag vom 15. April 1839. Es würde dies eine unbestreitliche Folge sein. Der König-Herzog, nach dem Artikel 4 des oben angeführten Vertrages, hat das Recht, in seinem Herzogthume die Gesetze und die Verwaltung Niederlands einzuführen; aber es folgt daraus nicht, daß Limburg seinen Antheil an allen niederländischen Lasten tragen müßte. Limburg ist ein deutscher Staat und integrirender Theil Deutschlands; die Politik des Herzogthums ist demnach innig verbunden mit der des deutschen Bundes. Deutschland ist ihm Schutz schuldig, und keineswegs Niederland. Die Folgerung daraus ist die: daß Limburg nicht beizutragen hätte zu dem niederländischen Büdget der Departements des Krieges, der Marine, der Kolonien und der auswärtigen Angelegenheiten, und daß es keine Rekruten zum niederländischen Heere zu stellen hätte. Und nun, Deutsche, urtheilet mit Eurer so gesunden Vernunft und mit Euren so biedern Herzen darüber, ob das arme Limburg sich mit Unrecht beschwert; ob seine Stellung haltbar ist; und wie schrecklich diese Stellung wäre, wenn jemals ein Krieg einträte und Holland und Deutschland sich in feindlicher Lage einander gegenüber ständen! Unsere Kinder würden sich untereiander umbringen sollen, und da das holländische Regime in diesem Falle unmöglich würde, würde unser armes Land der Anarchie zur Beute werden. Als Vertreter Limburgs in der deutschen constituirenden Nationalversammlung erklärte ich öffentlich, im Angesichte der ganzen Welt, daß die Limburger Deutsche von ganzem Herzen und aus freiem Antriebe sein wollen, nicht in einer eingebildeten Weise, sondern wirklich und ganz; dagegen aber verlangten sie von Deutschland den Schutz, auf den sie ein Recht haben; denn nach den Statuten des deutschen Bundes ist Deutschland einem conföderirten Staate Hülfe und Schutz schuldig nicht bloß, wenn er mit Waffengewalt angegriffen wird, sondern muß ihn auch wahren gegen jede Gewaltanmaßung, die ein fremder Staat gegen ihn verüben würde; und dieß ist der Fall bei Limburg, ein solcher Fall dürfte nicht geduldet werden. Die Rechte Limburgs schützen und wahren ist eine Ehrenpflicht für Deutschland, und nicht vergebens werden wir appelliren an die Biederkeit Deutschlands. Ich schließe damit, daß ich die Diplomatie, daß ich die niederländische Regierung, daß ich Jeden, wer es auch wäre, auffordere, mir zu beweisen daß die Thatsachen, die ich angeführt, nicht buchstäblich wahr sind. Ich könnte auch die Gründe zur Offenkunde bringen, welche die Reunion im Jahr 1840 herbeiführten. Aber ich werde nur dann davon sprechen, wenn man mich dazu nöthigen wird, und was ich dann sagen werde, wird sicherlich nicht sehr rühmlich für die holländische Regierung sein. Die Stellung der Vertreter Limburgs in der Nationalversammlung ist klar vorgezeichnet: Deutschland muß erklären, daß Limburg ganz deutsch ist in der ganzen Ausdehnung des Worts, und daß Niederland nicht das Recht hat, einen Theil seiner Staatsschuld Limburg aufzubürden, welches frei von jeder Staatsschuld in den deutschen Bund eingetreten ist. Wenn die Nationalversammlung diese Erklärung nicht kategorisch abgeben kann oder nicht abgegeben zu können glaubt, dann werden die limburgischen Abgeordneten sich in der traurigen Nothwendigkeit sehen, gegen die Vereinigung des Herzogthums mit Deutschland zu protestiren; denn die doppelte politische Stellung, unter der Limburg zu Boden gedrückt ist, kann nicht fortdauren. Frankfurt, 1. Juni 1848. Der Abgeordnete für das Herzogthum Limburg zur deutschen constituirenden Nationalversammlung in Frankfurt, Baron J. L. van Scherpenzeel-HeusN.[#] Civilstand der Stadt Köln. Geburten, 3. Juni Franz Joseph., S. v. Peter Wilh. Zier, Faßbinder, Severinstr. ‒ Eva Joseph, S. v. Bern. Klein, Steinhauer, Hahnenstr. ‒ Elis, T. v. Theodor Ohligs, Faßbinder, Weißbüttengasse. ‒ Anna Maria, T. v. Peter Klein, Faßbinder, Streitzeuggasse. ‒ Joh. Georg, S. v. Wendel Zwick, Taglöhner, Zugasse. ‒ Hub. Anna Maria Franziska, T. v. Heinr. Koch, Metzger, Maximinstr. 4. Juni. Helena, T. v. Jakob Mehler, Zimmergeselle, Bayenstr. ‒ Zwei uneheliche Knaben und ein uneheliches Mädchen. Sterbefälle.3. Juni. Nikolaus Buschhammer, Tabackfabrik., 36 J. alt, Wittwer, Severinstraße. ‒ Gertr. Schertzer, 32 J. alt, unverh., Bürgerspital. 4. Juni. Anton Beyenburg, Schuster, 28 J. alt, unverh., Holzmarkt. ‒ Eva Maria Hoster, 7 M. alt, Schildergasse. ‒ Agnes Klütsch, Wwe. Theisen, 56 J. alt, Follerstr. ‒ Cornelia Schultz, bald 2 J. alt, Frankenthurm. Heirathen. 2. Juni. Math. Hub. Schmitz, Kaufm. V. hier, und Theres. Carol. Gohr von Crefeld. 3. Juni. Peter Edm. Jonas, Kutscher von Blatzheim und Sib. Bayer v hier. ‒ Lamb. Kübbeler, Schmid v. Sürth und Anna Christina Unterberger, Wittwe Schwadorf, v. Gladbach. ‒ Herm. Latz, Schreiner v. Sürth und Anna Maria Sibilla Conrads von Rheinberg. ‒ Ernst Karl Leop. Klockenbring, Kaufmann v. Rahden u. Alb. Brügelmann v. Kaiserswerth. Wasserstand. Köln, am 6. Juni Rheinhöhe 7′ 6″ Schiffahrts-Anzeige. Kön, 6. Juni 1848. Abgefahren.G. Weidner nach Koblenz; H. Noedel nach Kannstadt. In Ladung: Nach Ruhrort bis Emmerich J. A. Orts; Nach Düsseldorf bis Mühlheim an der Ruhr C. Königsfeld; nach Andernach und Neuwied J. Krämer; nach Koblenz und der Mosel und Saar D. Schlagel; nach der Mosel, nach Trier und der Saar R. Bayer; nach Bingen J. B. Mundschenk; nach Mainz Anton Bender; nach dem Niedermain Fr. Schulz; nach dem Mittel- und Obermain C. W. Müller; nach Heilbronn Fr. Müssig; nach Kannstadt und Stuttgart Peter Kühnle; nach Worms und Mannheim M. Oberdahn. Ferner: Nach Rotterdam Kapt. Peer, Köln Nr. 10. Ferner: Nach Amsterdam Kapt. Coesen, Köln Nr. 2. Bekanntmachung. Seit etwa 14 Tagen lagert in der hiesigen Packet-Niederlage ein Packet, gezeichnet L. 13 Loerach, 28 Loth schwer, ohne Adresse. Der Absender wird hierdurch aufgefordert, sich als solcher zu legitimiren, eventualiter eine mit demselben Siegel verschlossene neue Adresse dazu einzuliefern. Köln, den 5. Juni 1848. Ober-Postamt, Rehfeldt. Echte westphälische Schinken in großer Auswahl, Höhle Nr. 28 (Ecke von St. Alban). Nach Vorschrift des § 13 des Gesetzes vom 15. April d. J. machen wir bekannt, daß die Darlehns-Kasse in Cöln am 13. Juni eröffnet werden wird. Regierungs-Bevollmächtigter derselben ist der Kaufmann Franz Heuser in Cöln, dessen Stellvertreter in Behinderungsfällen der Bankdirektor Priem; außerdem gehören zum Vorstande die Herren: Kaufleute Stadtrath Jgn. Seydlitz, Wilhelm Kaesen, Gustav Mevissen, Wilhelm Meurer, Jakob Bel, Julius Nacken, Bierbrauer Adam Billstein, Metzger und Stadtrath Schneider, Tabaksfabrikant M. Du Mont, Essigfabrikant W. Jansen, Zucker-Raffinadeur T. J. Mittweg, Goldarbeiter E. A. Bruchmann und als Stellvertreter, der Kaufmann Friedrich Sölling in Köln, von denen je zwei im wöchentlichen Wechsel die Geschäfte der Darlehns-Kasse begleiten werden. Schließlich bemerken wir, daß alle Ausfertigungen der Darlehns-Kasse von dem Regierungs-Bevollmächtigten vollzogen sein müssen. Berlin, den 3. Juni 1848. Haupt-Verwaltung der Darlehns-Kassen. Der vorstehenden Bekanntmachung fügen wir die Mittheilung hinzu, daß unser Bezirk die Regierungsbezirke Trier, Koblenz und Köln und die Stadt Düsseldorf umfaßt und unser Geschäftslokal im hiesigen königl. Bankgebäude sich befindet, woselbst der Vorstand der Darlehnskasse in der Regel täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, von 11 bis 1 Uhr Mittags versammelt sein wird. Die Besorgung der Kassen- und Buchhalterei-Geschäfte etc. ist dem Regierungs-Assistenten Budde übertragen worden. Die Anträge auf Bewilligung von Darlehen müssen schriftlich eingereicht werden, und denselben ein Spezialverzeichniß der zu verpfändenden Gegenstände, bei Effekten mit Angabe der Buchstaben und Nummern, bei Waaren mit Angabe der Zahl, des Maaßes oder Gewichts und des Preises, beigefügt sein, desgleichen die etwa vorhandenen amtlichen Wage- und Meßatteste resp. Niederlagescheine und die Feuerversicherungs-Policen beigefügt werden. Die Darlehnssucher werden wohlthun, den Werth der Unterpfänder genau anzugeben und diese Angabe durch eine Taxe von Maklern oder Experten, in geeigneten Fällen auch durch An- oder Verkaufsrechnungen zu belegen, damit der Vorstand bei der vorläufigen Prüfung der Anträge einen sichern Anhaltspunkt hat. Die Zinsen, deren geringster Satz nach § 7 des Gesetzes vom 15. April c. gegenwärtig sechs Procent beträgt, werden postnumerando an dem stipulirten Verfalltage oder spätern Zahlungstage, für die Darlehnszeit, eingezogen. Die Darlehne können nach § 3 des vorgedachten Gesetzes nur im Betrage von wenigstens Einhundert Thalern, in der Regel nicht auf längere Zeit als drei, und nur ausnahmsweise bis zu sechs Monaten gewährt werden. Als Pfand sollen nur solche Waaren, Boden- und Bergwerks-Erzeugnisse und Fabrikate angenommen werden, welche dem Verderben nicht ausgesetzt und von guter Beschaffenheit sind. Die verpfändeten Gegenstände müssen wenigstens auf Höhe des Taxwerths bei einer soliden, so viel wie möglich inländischen Gesellschaft gegen Feuersgefahr versichert sein, insofern sie nicht, wie z. B. Roheisen, Holzflöße etc., einer Beschädigung durch Feuer nicht unterliegen. Die zu verpfändenden Papiere dürfen nicht außer Cours gesetzt und es müssen die laufenden Zins- oder Dividenden-Scheine dabei befindlich sein. Papiere, welche nicht auf den Inhaber lauten, müssen der Darlehnskasse cedirt werden. Diejenigen Papiere, welche einer Uebertragung oder Verpfändung nur mit Zustimmung der Gesellschaften, von denen sie emittirt worden, fähig sind, dürfen als Unterpfand nicht angenommen werden. Der Abschlag von dem Course oder marktgängigen Preise der zu verpfändenden Papiere darf in keinem Falle weniger betragen als zehn Procent. Schließlich machen wir noch besonders darauf aufmerksam, daß die uns vorläufig zur Disposition stehenden Geldmittel sehr beschränkt sind, und daher die eingehenden Anträge nur nach Maaßgabe derselben Berücksichtigung finden können. Der Tarif über Lager- und Tax-Gebühren ist in unserem Geschäftszimmer einzusehen. Köln, den 5. Juni 1848. Die Darlehns-Kasse. „Neue Rheinische Zeitung.“ Zufolge Beschluß der Versammlung der Aktionäre werden die zweiten 10 pCt. der Aktien vor dem 10. dieses Monats gegen Interims-Quittung eingezogen werden. Die auswärtigen Herren Aktionäre werden höflichst ersucht, baldigst diese 10 pCt. oder 5 Thlr. per Aktie dem unterzeichneten Geranten, St. Agatha Nr. 12, per Post einzusenden, wo alsdann sofort die Zusendung der Interims-Quittung franco erfolgen wird. Köln, 4. Juni 1848. Der Gerant H. Korff. „Neue Rheinische Zeitung.“ General-Versammlung der Herren Aktionäre zur Berathung und Feststellung des Statuts und Abschluß des Gesellschafts-Vertrages auf: Sonntag, den 18. Juni d. J., Morgens 10 Uhr, bei Drimborn, Glockengasse Nro. 13 und 15. Auswärtige können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Interims-Quittungen dienen als Eintrittskarten. Köln, den 2. Juni 1848. Das provisorische Comité. Inserate zum Einrücken in die „Neue Rheinische Zeitung“ können zur Aufnahme in die nächste Nummer nur bis 1 Uhr Mittags entgegengenommen werden. Die Expedition der „Neuen Rheinischen Zeitung.“ Gerichtlicher Verkauf. Am Donnerstag, den 8. Juni 1848, Morgens halb 9 Uhr, sollen auf dem Waidmarkte zu Köln einige wohlerhaltene Mobilargegenstände, bestehend in einem Schreibpulte, Schränken, einer Wanduhr, Comptoirstühlen, einem Ofen, Stühlen, einer Dezimalwaage, einer Partie Zucker, Kaffee und Reis etc. gegen gleich baare Zahlung öffentlich an den Meistbietenden verkauft werden. Fr. Happel, Gerichtsvollzieher. Gerichtlicher Verkauf. Am Donnerstag, den 8. Juni 1848, Mittags zwölf Uhr, wird rer Unterzeichnete auf dem Apostelnmarkte zu Köln mehrere Mobilien, als Tische, Stühle, eine Kommode etc. dem Meist- und Letztbietenden gegen gleich baare Zahlung öffentlich verkaufen. Der Gerichtsvollzieher, Gassen. Zu vermiethen die erste Etage, bestehend in 4 schönen Zimmern, Küche und Speicher nebst Keller, Hochpforte 5 u. 7 Die von dem Herrn Kommandanten und Offizieren der hiesigen Bürgerwehr genehmigte Auszeichnung, Schärpe und Porte d'épées, nach dem von mir gelieferten Muster, empfehle ich hiermit bestens. Lützenkirchen, Posamentirer, Schildergasse Nr. 19. Transport-Verhältnisse. Versammlung zur Berathung und Unterzeichnung einer das Gemeinwohl der Stadt betreffenden Adresse Donnerstag Abend 7 1/2 Uhr in dem hintern Saale bei Drimborn, Geockengasse. Meublirte Zimmer zu vermiethen Glasstraße Nr. 8. Um die noch vorräthigen Hülsenfrüchte zu räumen, verkaufe ich Reis per Pfd. 16 Pf., Hirsen 15 Pf, weiße Bohnen per Pfd. 15 Pf, Linsen 14 Pf., Erbsen 1 Sgr. Und Gerste per Pfd. 16 Pf. Ebenso werden sämmliche Colonialwaaren zu sehr billigen Preisen verkauft bei J. Geisenheimer, Höhle Nro. 26. Neuer Havannah-Honig! en gros & en detail bei J. Geisenheimer. Geldsäcke ohne Nath, alten Münsterländer, echte abgelagerte Havannah- und Bremer Cigarren bei Geschw. Ziegler, Unter Goldschmidt Nr. 13. Die so beliebten Kirschen-Torten sind täglich frisch zu 10 und 1 Sgr. Das Stück zu haben, Schildergasse Nr. 49 und in meinen Nebengeschäften, Blindgasse und Cattenbug Nr. 12. Franz Stollwerck, Hoflieferant. Eis täglich in und außer dem Hause à Portion 4 Sgr. bei Franz Stollwerck, Hoflieferant. Ein Ladenlehrling wird gesucht, dem ein gründlicher Unterricht in der kaufmännischen Buchführung und Korrespondenz zugesichert wird. Ein Auswärtiger, von gesitteter Familie findet eher Berücksichtigung, und hat derselbe Kost und Logis im Hause des Prinzipals. Offerten sub N. Z. besorgt die Expedition dieser Zeitung. Limonade-Essenz Sterngasse Nr. 9 u. 11. Rum, Cognac und Arrac Sterngasse Nro. 9 u. 11. Turnverein für Erwachsene. Die auf Dienstag, den 6. Juni anberaumte allgemeine Versammlung, behufs Berathung neuer Statuten, wird erst Mittwoch, den 7. Ds., Abends 8 Uhr, bei Welker stattfinden. Der Turnrath. Ein Omnibus und andere Wagen für Landparthien zu vermiethen, kleine Sandkaul Nro. 2. J. J. Küpper. Eine schwarz und weiße Wachtelhündin entkommen. Wiederbringer erhält gute Belohnung. Buttermarkt Nr. 33 Der Gerant Korff. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div xml:id="ar007b_010" type="jArticle"> <p><pb facs="#f0002" n="0030"/> sentirt. In den Artikel 1 wurde nun aber eingeschaltet, daß Limburg einen Theil Hollands ausmachen solle, unbeschadet seiner Beziehungen zu dem deutschen Bunde, so daß das Herzogthum unter die holländischen Provinzen mit einbegriffen wurde. Ich mache aufmerksam darauf, daß die Worte „unbeschadet seiner Beziehungen zu dem deutschen Bunde“ Worte ohne allen Sinn, eine bloße Finte sind. Die Vereinigung Limburgs mit Niederland als integrirender Theil dieses Landes ist eine Unmöglichkeit; Limburg wurde am 5. September 1839 dem deutschen Bunde einverleibt und machte demnach bereits einen integrirenden Theil Deutschlands aus; es kann also im Jahre 1840 nicht einen integrirenden Theil Hollands ausmachen; die gesunde Vernunft zeigt diese Unmöglichkeit. Welches nun sind die Ergebnisse dieses Zustandes der Dinge? Daß Limburg zweien Herren angehört; daß es unter dem Regime zweier verschiedener Legislaturen steht; daß es (etwas Einziges in seiner Art) zu einem integrirenden Theile zweier Länder, welche einander ganz fremd sind, erklärt ist; daß es als Bundesstaat Deutschlands ein Militairkontingent und dem Heere Hollands als Provinz dieses letztern Landes Milizen stellen muß; daß es seinen Antheil an der Staatsschuld und dem Budget Niederlands zahlen und sein Geldkontingent an den Bund entrichten muß; daß es Abgeordnete in der deutschen Nationalversammlung in Frankfurt und Abgeordnete in den niederländischen Kammern hat. Giebt es in der Geschichte der Völker einen Zustand der Dinge ähnlich dem, welcher für das arme Limburg besteht? Ich habe gesagt, daß Niederland das Herzogthum Limburg zur Zahlung der Interessen seiner enormen Staatsschuld beitragen lasse. Ich werde unwiderleglich beweisen, daß Niederland nicht das Recht dazu hat. Wie ich oben bemerkte, erklärte die Londoner Konferenz, nach dem Protokoll, welches zu weiterer Erklärung der Protokolle vom 20. Januar und vom 20. Mai 1831 diente, daß die luxemburgische Frage eine von der holländisch-belgischen ganz geschiedene Frage sei, und daß sie zwischen dem König-Großherzog, dem König der Belgier und dem deutschen Bunde geregelt werden müßte. Bei der Liquidation der Staatsschuld des früheren Königreiches der Niederlande zwischen Belgien und Holland bestimmte die Konferenz den Antheil, der jedem dieser Staaten zufiele; Luxemburg blieb außerhalb dieser Liquidation. (S. das Protokoll vom 27. Januar 1831 und Nothomb's „Essai sur la révolution belge“, S. 223.) Da Limburg nun den wallonischen Theil Luxemburgs repräsentirt, so ist es natürlicherweise in dieselbe Ordnung der Dinge eingetreten, in der sich das Großherzogthum befindet. Limburg machte als südliche Provinz einen Theil Belgiens aus und stand unter dem belgischen Regime von 1833 bis 1839. Ich unterstelle, daß der Austausch des fraglichen Theiles Limburgs gegen den wollonischen Theil Luxemburgs nicht erfolgt wäre, dann hätte Limburg seinen Antheil an demjenigen Theile. Ich unterstelle weiter, daß der König der Niederlande als Herzog von Limburg nach dem Art. 4 des Londoner Vertrages vom 15. April 1839 sein Herzogthum getrennt von Holland hätte verwalten wollen; wie hätte dieses dann einen Vorwand gefunden, um dem Herzogthume einen Theil seiner Staatsschuld aufzubürden? Holland kann, um Limburg zur Mitzahlung herbeizuziehen, keinen anderen Grund vorschieben, als die sogenannte Reunion von 1840. Nun aber ist diese Reunion ein ungesetzlicher Akt, ohne alle Kraft, wie ich es schon nachgewiesen. Wenn Holland dem Großherzogthum Luxemburg und dem Herzogthum Limburg einen Theil der Staatsschuld aufladen will, dann ist Belgien berechtigt, denselben Anspruch zu thun, und die Liquidation, welche in London statthabte, würde fallen und mit ihr der ganze Vertrag vom 15. April 1839. Es würde dies eine unbestreitliche Folge sein. Der König-Herzog, nach dem Artikel 4 des oben angeführten Vertrages, hat das Recht, in seinem Herzogthume die Gesetze und die Verwaltung Niederlands einzuführen; aber es folgt daraus nicht, daß Limburg seinen Antheil an allen niederländischen Lasten tragen müßte. Limburg ist ein deutscher Staat und integrirender Theil Deutschlands; die Politik des Herzogthums ist demnach innig verbunden mit der des deutschen Bundes. Deutschland ist ihm Schutz schuldig, und keineswegs Niederland. Die Folgerung daraus ist die: daß Limburg nicht beizutragen hätte zu dem niederländischen Büdget der Departements des Krieges, der Marine, der Kolonien und der auswärtigen Angelegenheiten, und daß es keine Rekruten zum niederländischen Heere zu stellen hätte. Und nun, Deutsche, urtheilet mit Eurer so gesunden Vernunft und mit Euren so biedern Herzen darüber, ob das arme Limburg sich mit Unrecht beschwert; ob seine Stellung haltbar ist; und wie schrecklich diese Stellung wäre, wenn jemals ein Krieg einträte und Holland und Deutschland sich in feindlicher Lage einander gegenüber ständen! Unsere Kinder würden sich untereiander umbringen sollen, und da das holländische Regime in diesem Falle unmöglich würde, würde unser armes Land der Anarchie zur Beute werden. Als Vertreter Limburgs in der deutschen constituirenden Nationalversammlung erklärte ich öffentlich, im Angesichte der ganzen Welt, daß die Limburger Deutsche von ganzem Herzen und aus freiem Antriebe sein wollen, nicht in einer eingebildeten Weise, sondern wirklich und ganz; dagegen aber verlangten sie von Deutschland den Schutz, auf den sie ein Recht haben; denn nach den Statuten des deutschen Bundes ist Deutschland einem conföderirten Staate Hülfe und Schutz schuldig nicht bloß, wenn er mit Waffengewalt angegriffen wird, sondern muß ihn auch wahren gegen jede Gewaltanmaßung, die ein fremder Staat gegen ihn verüben würde; und dieß ist der Fall bei Limburg, ein solcher Fall dürfte nicht geduldet werden. Die Rechte Limburgs schützen und wahren ist eine Ehrenpflicht für Deutschland, und nicht vergebens werden wir appelliren an die Biederkeit Deutschlands. Ich schließe damit, daß ich die Diplomatie, daß ich die niederländische Regierung, daß ich Jeden, wer es auch wäre, auffordere, mir zu beweisen daß die Thatsachen, die ich angeführt, nicht buchstäblich wahr sind. Ich könnte auch die Gründe zur Offenkunde bringen, welche die Reunion im Jahr 1840 herbeiführten. Aber ich werde nur dann davon sprechen, wenn man mich dazu nöthigen wird, und was ich dann sagen werde, wird sicherlich nicht sehr rühmlich für die holländische Regierung sein. Die Stellung der Vertreter Limburgs in der Nationalversammlung ist klar vorgezeichnet: Deutschland muß erklären, daß Limburg ganz deutsch ist in der ganzen Ausdehnung des Worts, und daß Niederland nicht das Recht hat, einen Theil seiner Staatsschuld Limburg aufzubürden, welches frei von jeder Staatsschuld in den deutschen Bund eingetreten ist. Wenn die Nationalversammlung diese Erklärung nicht kategorisch abgeben kann oder nicht abgegeben zu können glaubt, dann werden die limburgischen Abgeordneten sich in der traurigen Nothwendigkeit sehen, gegen die Vereinigung des Herzogthums mit Deutschland zu protestiren; denn die doppelte politische Stellung, unter der Limburg zu Boden gedrückt ist, kann nicht fortdauren. Frankfurt, 1. Juni 1848. Der Abgeordnete für das Herzogthum Limburg zur deutschen constituirenden Nationalversammlung in Frankfurt, <hi rendition="#g">Baron J. L. van Scherpenzeel-HeusN.[#]</hi> </p> </div> </div> <div type="jAnnouncements" n="1"> <div type="jAn"> <head>Civilstand der Stadt Köln. </head> <p><hi rendition="#g">Geburten,</hi> 3. Juni Franz Joseph., S. v. Peter Wilh. Zier, Faßbinder, Severinstr. ‒ Eva Joseph, S. v. Bern. Klein, Steinhauer, Hahnenstr. ‒ Elis, T. v. Theodor Ohligs, Faßbinder, Weißbüttengasse. ‒ Anna Maria, T. v. Peter Klein, Faßbinder, Streitzeuggasse. ‒ Joh. Georg, S. v. Wendel Zwick, Taglöhner, Zugasse. ‒ Hub. Anna Maria Franziska, T. v. Heinr. Koch, Metzger, Maximinstr.</p> <p>4. Juni. Helena, T. v. Jakob Mehler, Zimmergeselle, Bayenstr. ‒ Zwei uneheliche Knaben und ein uneheliches Mädchen.</p> <p><hi rendition="#g">Sterbefälle.</hi>3. Juni. Nikolaus Buschhammer, Tabackfabrik., 36 J. alt, Wittwer, Severinstraße. ‒ Gertr. Schertzer, 32 J. alt, unverh., Bürgerspital.</p> <p>4. Juni. Anton Beyenburg, Schuster, 28 J. alt, unverh., Holzmarkt. ‒ Eva Maria Hoster, 7 M. alt, Schildergasse. ‒ Agnes Klütsch, Wwe. Theisen, 56 J. alt, Follerstr. ‒ Cornelia Schultz, bald 2 J. alt, Frankenthurm.</p> <p><hi rendition="#g">Heirathen.</hi> 2. Juni. Math. Hub. Schmitz, Kaufm. V. hier, und Theres. Carol. Gohr von Crefeld.</p> <p>3. Juni. Peter Edm. Jonas, Kutscher von Blatzheim und Sib. Bayer v hier. ‒ Lamb. Kübbeler, Schmid v. Sürth und Anna Christina Unterberger, Wittwe Schwadorf, v. Gladbach. ‒ Herm. Latz, Schreiner v. Sürth und Anna Maria Sibilla Conrads von Rheinberg. ‒ Ernst Karl Leop. Klockenbring, Kaufmann v. Rahden u. Alb. Brügelmann v. Kaiserswerth.</p> </div> <div type="jAn"> <p> <hi rendition="#g">Wasserstand.</hi> </p> <p><hi rendition="#g">Köln,</hi> am 6. Juni Rheinhöhe 7′ 6″</p> </div> <div type="jAn"> <p><hi rendition="#b">Schiffahrts-Anzeige.</hi> Kön, 6. Juni 1848.</p> <p><hi rendition="#g">Abgefahren.</hi>G. Weidner nach Koblenz; H. Noedel nach Kannstadt.</p> <p><hi rendition="#g">In Ladung:</hi> Nach Ruhrort bis Emmerich J. A. Orts; Nach Düsseldorf bis Mühlheim an der Ruhr C. Königsfeld; nach Andernach und Neuwied J. Krämer; nach Koblenz und der Mosel und Saar D. Schlagel; nach der Mosel, nach Trier und der Saar R. Bayer; nach Bingen J. B. Mundschenk; nach Mainz Anton Bender; nach dem Niedermain Fr. Schulz; nach dem Mittel- und Obermain C. W. Müller; nach Heilbronn Fr. Müssig; nach Kannstadt und Stuttgart Peter Kühnle; nach Worms und Mannheim M. Oberdahn.</p> <p>Ferner: Nach Rotterdam Kapt. Peer, Köln Nr. 10.</p> <p>Ferner: Nach Amsterdam Kapt. Coesen, Köln Nr. 2.</p> </div> <div type="jAn"> <p> <hi rendition="#g">Bekanntmachung.</hi> </p> <p>Seit etwa 14 Tagen lagert in der hiesigen Packet-Niederlage ein Packet, gezeichnet L. 13 Loerach, 28 Loth schwer, ohne Adresse.</p> <p>Der Absender wird hierdurch aufgefordert, sich als solcher zu legitimiren, eventualiter eine mit demselben Siegel verschlossene neue Adresse dazu einzuliefern.</p> <p>Köln, den 5. Juni 1848.</p> <p>Ober-Postamt,</p> <p> <hi rendition="#g">Rehfeldt.</hi> </p> </div> <div type="jAn"> <p> <hi rendition="#b">Echte westphälische Schinken</hi> </p> <p>in großer Auswahl, Höhle Nr. 28 (Ecke von St. Alban).</p> </div> <div type="jAn"> <p>Nach Vorschrift des § 13 des Gesetzes vom 15. April d. J. machen wir bekannt, daß die Darlehns-Kasse in Cöln am 13. Juni eröffnet werden wird. Regierungs-Bevollmächtigter derselben ist der Kaufmann <hi rendition="#g">Franz Heuser</hi> in Cöln, dessen Stellvertreter in Behinderungsfällen der Bankdirektor <hi rendition="#g">Priem;</hi> außerdem gehören zum Vorstande die Herren: Kaufleute Stadtrath <hi rendition="#g">Jgn. Seydlitz, Wilhelm Kaesen, Gustav Mevissen, Wilhelm Meurer, Jakob Bel, Julius Nacken,</hi> Bierbrauer <hi rendition="#g">Adam Billstein,</hi> Metzger und Stadtrath <hi rendition="#g">Schneider,</hi> Tabaksfabrikant <hi rendition="#g">M. Du Mont,</hi> Essigfabrikant <hi rendition="#g">W. Jansen,</hi> Zucker-Raffinadeur <hi rendition="#g">T. J. Mittweg,</hi> Goldarbeiter <hi rendition="#g">E. A. Bruchmann</hi> und als Stellvertreter, der Kaufmann <hi rendition="#g">Friedrich Sölling</hi> in Köln, von denen je zwei im wöchentlichen Wechsel die Geschäfte der Darlehns-Kasse begleiten werden.</p> <p>Schließlich bemerken wir, daß alle Ausfertigungen der Darlehns-Kasse von dem Regierungs-Bevollmächtigten vollzogen sein müssen.</p> <p>Berlin, den 3. Juni 1848.</p> <p> <hi rendition="#b">Haupt-Verwaltung der Darlehns-Kassen.</hi> </p> <p>Der vorstehenden Bekanntmachung fügen wir die Mittheilung hinzu, daß unser Bezirk die Regierungsbezirke Trier, Koblenz und Köln und die Stadt Düsseldorf umfaßt und unser Geschäftslokal im hiesigen königl. Bankgebäude sich befindet, woselbst der Vorstand der Darlehnskasse in der Regel täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, von 11 bis 1 Uhr Mittags versammelt sein wird. Die Besorgung der Kassen- und Buchhalterei-Geschäfte etc. ist dem Regierungs-Assistenten <hi rendition="#g">Budde</hi> übertragen worden.</p> <p>Die Anträge auf Bewilligung von Darlehen müssen schriftlich eingereicht werden, und denselben ein Spezialverzeichniß der zu verpfändenden Gegenstände, bei Effekten mit Angabe der Buchstaben und Nummern, bei Waaren mit Angabe der Zahl, des Maaßes oder Gewichts und des Preises, beigefügt sein, desgleichen die etwa vorhandenen amtlichen Wage- und Meßatteste resp. Niederlagescheine und die Feuerversicherungs-Policen beigefügt werden. Die Darlehnssucher werden wohlthun, den Werth der Unterpfänder genau anzugeben und diese Angabe durch eine Taxe von Maklern oder Experten, in geeigneten Fällen auch durch An- oder Verkaufsrechnungen zu belegen, damit der Vorstand bei der vorläufigen Prüfung der Anträge einen sichern Anhaltspunkt hat. Die Zinsen, deren geringster Satz nach § 7 des Gesetzes vom 15. April c. gegenwärtig sechs Procent beträgt, werden postnumerando an dem stipulirten Verfalltage oder spätern Zahlungstage, für die Darlehnszeit, eingezogen.</p> <p>Die Darlehne können nach § 3 des vorgedachten Gesetzes nur im Betrage von wenigstens Einhundert Thalern, in der Regel nicht auf längere Zeit als drei, und nur ausnahmsweise bis zu sechs Monaten gewährt werden.</p> <p>Als Pfand sollen nur solche Waaren, Boden- und Bergwerks-Erzeugnisse und Fabrikate angenommen werden, welche dem Verderben nicht ausgesetzt und von guter Beschaffenheit sind.</p> <p>Die verpfändeten Gegenstände müssen wenigstens auf Höhe des Taxwerths bei einer soliden, so viel wie möglich inländischen Gesellschaft gegen Feuersgefahr versichert sein, insofern sie nicht, wie z. B. Roheisen, Holzflöße etc., einer Beschädigung durch Feuer nicht unterliegen.</p> <p>Die zu verpfändenden Papiere dürfen nicht außer Cours gesetzt und es müssen die laufenden Zins- oder Dividenden-Scheine dabei befindlich sein.</p> <p>Papiere, welche nicht auf den Inhaber lauten, müssen der Darlehnskasse cedirt werden. Diejenigen Papiere, welche einer Uebertragung oder Verpfändung nur mit Zustimmung der Gesellschaften, von denen sie emittirt worden, fähig sind, dürfen als Unterpfand nicht angenommen werden.</p> <p>Der Abschlag von dem Course oder marktgängigen Preise der zu verpfändenden Papiere darf in keinem Falle weniger betragen als zehn Procent.</p> <p>Schließlich machen wir noch besonders darauf aufmerksam, daß die uns vorläufig zur Disposition stehenden Geldmittel sehr beschränkt sind, und daher die eingehenden Anträge nur nach Maaßgabe derselben Berücksichtigung finden können.</p> <p>Der Tarif über Lager- und Tax-Gebühren ist in unserem Geschäftszimmer einzusehen.</p> <p>Köln, den 5. Juni 1848.</p> <p> <hi rendition="#b">Die Darlehns-Kasse.</hi> </p> </div> <div type="jAn"> <p> <hi rendition="#b"> „Neue Rheinische Zeitung.“</hi> </p> <p><hi rendition="#b">Zufolge Beschluß der Versammlung der Aktionäre</hi> werden die <hi rendition="#b">zweiten 10 pCt.</hi> der Aktien vor dem 10. dieses Monats gegen Interims-Quittung eingezogen werden.</p> <p>Die auswärtigen Herren Aktionäre werden höflichst ersucht, baldigst diese <hi rendition="#b">10 pCt.</hi> oder <hi rendition="#b">5 Thlr. per Aktie</hi> dem unterzeichneten Geranten, St. Agatha Nr. 12, per Post einzusenden, wo alsdann sofort die Zusendung der Interims-Quittung franco erfolgen wird.</p> <p>Köln, 4. Juni 1848.</p> <p>Der Gerant <hi rendition="#b">H. 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sentirt. In den Artikel 1 wurde nun aber eingeschaltet, daß Limburg einen Theil Hollands ausmachen solle, unbeschadet seiner Beziehungen zu dem deutschen Bunde, so daß das Herzogthum unter die holländischen Provinzen mit einbegriffen wurde. Ich mache aufmerksam darauf, daß die Worte „unbeschadet seiner Beziehungen zu dem deutschen Bunde“ Worte ohne allen Sinn, eine bloße Finte sind. Die Vereinigung Limburgs mit Niederland als integrirender Theil dieses Landes ist eine Unmöglichkeit; Limburg wurde am 5. September 1839 dem deutschen Bunde einverleibt und machte demnach bereits einen integrirenden Theil Deutschlands aus; es kann also im Jahre 1840 nicht einen integrirenden Theil Hollands ausmachen; die gesunde Vernunft zeigt diese Unmöglichkeit. Welches nun sind die Ergebnisse dieses Zustandes der Dinge? Daß Limburg zweien Herren angehört; daß es unter dem Regime zweier verschiedener Legislaturen steht; daß es (etwas Einziges in seiner Art) zu einem integrirenden Theile zweier Länder, welche einander ganz fremd sind, erklärt ist; daß es als Bundesstaat Deutschlands ein Militairkontingent und dem Heere Hollands als Provinz dieses letztern Landes Milizen stellen muß; daß es seinen Antheil an der Staatsschuld und dem Budget Niederlands zahlen und sein Geldkontingent an den Bund entrichten muß; daß es Abgeordnete in der deutschen Nationalversammlung in Frankfurt und Abgeordnete in den niederländischen Kammern hat. Giebt es in der Geschichte der Völker einen Zustand der Dinge ähnlich dem, welcher für das arme Limburg besteht? Ich habe gesagt, daß Niederland das Herzogthum Limburg zur Zahlung der Interessen seiner enormen Staatsschuld beitragen lasse. Ich werde unwiderleglich beweisen, daß Niederland nicht das Recht dazu hat. Wie ich oben bemerkte, erklärte die Londoner Konferenz, nach dem Protokoll, welches zu weiterer Erklärung der Protokolle vom 20. Januar und vom 20. Mai 1831 diente, daß die luxemburgische Frage eine von der holländisch-belgischen ganz geschiedene Frage sei, und daß sie zwischen dem König-Großherzog, dem König der Belgier und dem deutschen Bunde geregelt werden müßte. Bei der Liquidation der Staatsschuld des früheren Königreiches der Niederlande zwischen Belgien und Holland bestimmte die Konferenz den Antheil, der jedem dieser Staaten zufiele; Luxemburg blieb außerhalb dieser Liquidation. (S. das Protokoll vom 27. Januar 1831 und Nothomb's „Essai sur la révolution belge“, S. 223.) Da Limburg nun den wallonischen Theil Luxemburgs repräsentirt, so ist es natürlicherweise in dieselbe Ordnung der Dinge eingetreten, in der sich das Großherzogthum befindet. Limburg machte als südliche Provinz einen Theil Belgiens aus und stand unter dem belgischen Regime von 1833 bis 1839. Ich unterstelle, daß der Austausch des fraglichen Theiles Limburgs gegen den wollonischen Theil Luxemburgs nicht erfolgt wäre, dann hätte Limburg seinen Antheil an demjenigen Theile. Ich unterstelle weiter, daß der König der Niederlande als Herzog von Limburg nach dem Art. 4 des Londoner Vertrages vom 15. April 1839 sein Herzogthum getrennt von Holland hätte verwalten wollen; wie hätte dieses dann einen Vorwand gefunden, um dem Herzogthume einen Theil seiner Staatsschuld aufzubürden? Holland kann, um Limburg zur Mitzahlung herbeizuziehen, keinen anderen Grund vorschieben, als die sogenannte Reunion von 1840. Nun aber ist diese Reunion ein ungesetzlicher Akt, ohne alle Kraft, wie ich es schon nachgewiesen. Wenn Holland dem Großherzogthum Luxemburg und dem Herzogthum Limburg einen Theil der Staatsschuld aufladen will, dann ist Belgien berechtigt, denselben Anspruch zu thun, und die Liquidation, welche in London statthabte, würde fallen und mit ihr der ganze Vertrag vom 15. April 1839. Es würde dies eine unbestreitliche Folge sein. Der König-Herzog, nach dem Artikel 4 des oben angeführten Vertrages, hat das Recht, in seinem Herzogthume die Gesetze und die Verwaltung Niederlands einzuführen; aber es folgt daraus nicht, daß Limburg seinen Antheil an allen niederländischen Lasten tragen müßte. Limburg ist ein deutscher Staat und integrirender Theil Deutschlands; die Politik des Herzogthums ist demnach innig verbunden mit der des deutschen Bundes. Deutschland ist ihm Schutz schuldig, und keineswegs Niederland. Die Folgerung daraus ist die: daß Limburg nicht beizutragen hätte zu dem niederländischen Büdget der Departements des Krieges, der Marine, der Kolonien und der auswärtigen Angelegenheiten, und daß es keine Rekruten zum niederländischen Heere zu stellen hätte. Und nun, Deutsche, urtheilet mit Eurer so gesunden Vernunft und mit Euren so biedern Herzen darüber, ob das arme Limburg sich mit Unrecht beschwert; ob seine Stellung haltbar ist; und wie schrecklich diese Stellung wäre, wenn jemals ein Krieg einträte und Holland und Deutschland sich in feindlicher Lage einander gegenüber ständen! Unsere Kinder würden sich untereiander umbringen sollen, und da das holländische Regime in diesem Falle unmöglich würde, würde unser armes Land der Anarchie zur Beute werden. Als Vertreter Limburgs in der deutschen constituirenden Nationalversammlung erklärte ich öffentlich, im Angesichte der ganzen Welt, daß die Limburger Deutsche von ganzem Herzen und aus freiem Antriebe sein wollen, nicht in einer eingebildeten Weise, sondern wirklich und ganz; dagegen aber verlangten sie von Deutschland den Schutz, auf den sie ein Recht haben; denn nach den Statuten des deutschen Bundes ist Deutschland einem conföderirten Staate Hülfe und Schutz schuldig nicht bloß, wenn er mit Waffengewalt angegriffen wird, sondern muß ihn auch wahren gegen jede Gewaltanmaßung, die ein fremder Staat gegen ihn verüben würde; und dieß ist der Fall bei Limburg, ein solcher Fall dürfte nicht geduldet werden. Die Rechte Limburgs schützen und wahren ist eine Ehrenpflicht für Deutschland, und nicht vergebens werden wir appelliren an die Biederkeit Deutschlands. Ich schließe damit, daß ich die Diplomatie, daß ich die niederländische Regierung, daß ich Jeden, wer es auch wäre, auffordere, mir zu beweisen daß die Thatsachen, die ich angeführt, nicht buchstäblich wahr sind. Ich könnte auch die Gründe zur Offenkunde bringen, welche die Reunion im Jahr 1840 herbeiführten. Aber ich werde nur dann davon sprechen, wenn man mich dazu nöthigen wird, und was ich dann sagen werde, wird sicherlich nicht sehr rühmlich für die holländische Regierung sein. Die Stellung der Vertreter Limburgs in der Nationalversammlung ist klar vorgezeichnet: Deutschland muß erklären, daß Limburg ganz deutsch ist in der ganzen Ausdehnung des Worts, und daß Niederland nicht das Recht hat, einen Theil seiner Staatsschuld Limburg aufzubürden, welches frei von jeder Staatsschuld in den deutschen Bund eingetreten ist. Wenn die Nationalversammlung diese Erklärung nicht kategorisch abgeben kann oder nicht abgegeben zu können glaubt, dann werden die limburgischen Abgeordneten sich in der traurigen Nothwendigkeit sehen, gegen die Vereinigung des Herzogthums mit Deutschland zu protestiren; denn die doppelte politische Stellung, unter der Limburg zu Boden gedrückt ist, kann nicht fortdauren. Frankfurt, 1. Juni 1848. Der Abgeordnete für das Herzogthum Limburg zur deutschen constituirenden Nationalversammlung in Frankfurt, Baron J. L. van Scherpenzeel-HeusN.[#]
Civilstand der Stadt Köln. Geburten, 3. Juni Franz Joseph., S. v. Peter Wilh. Zier, Faßbinder, Severinstr. ‒ Eva Joseph, S. v. Bern. Klein, Steinhauer, Hahnenstr. ‒ Elis, T. v. Theodor Ohligs, Faßbinder, Weißbüttengasse. ‒ Anna Maria, T. v. Peter Klein, Faßbinder, Streitzeuggasse. ‒ Joh. Georg, S. v. Wendel Zwick, Taglöhner, Zugasse. ‒ Hub. Anna Maria Franziska, T. v. Heinr. Koch, Metzger, Maximinstr.
4. Juni. Helena, T. v. Jakob Mehler, Zimmergeselle, Bayenstr. ‒ Zwei uneheliche Knaben und ein uneheliches Mädchen.
Sterbefälle.3. Juni. Nikolaus Buschhammer, Tabackfabrik., 36 J. alt, Wittwer, Severinstraße. ‒ Gertr. Schertzer, 32 J. alt, unverh., Bürgerspital.
4. Juni. Anton Beyenburg, Schuster, 28 J. alt, unverh., Holzmarkt. ‒ Eva Maria Hoster, 7 M. alt, Schildergasse. ‒ Agnes Klütsch, Wwe. Theisen, 56 J. alt, Follerstr. ‒ Cornelia Schultz, bald 2 J. alt, Frankenthurm.
Heirathen. 2. Juni. Math. Hub. Schmitz, Kaufm. V. hier, und Theres. Carol. Gohr von Crefeld.
3. Juni. Peter Edm. Jonas, Kutscher von Blatzheim und Sib. Bayer v hier. ‒ Lamb. Kübbeler, Schmid v. Sürth und Anna Christina Unterberger, Wittwe Schwadorf, v. Gladbach. ‒ Herm. Latz, Schreiner v. Sürth und Anna Maria Sibilla Conrads von Rheinberg. ‒ Ernst Karl Leop. Klockenbring, Kaufmann v. Rahden u. Alb. Brügelmann v. Kaiserswerth.
Wasserstand.
Köln, am 6. Juni Rheinhöhe 7′ 6″
Schiffahrts-Anzeige. Kön, 6. Juni 1848.
Abgefahren.G. Weidner nach Koblenz; H. Noedel nach Kannstadt.
In Ladung: Nach Ruhrort bis Emmerich J. A. Orts; Nach Düsseldorf bis Mühlheim an der Ruhr C. Königsfeld; nach Andernach und Neuwied J. Krämer; nach Koblenz und der Mosel und Saar D. Schlagel; nach der Mosel, nach Trier und der Saar R. Bayer; nach Bingen J. B. Mundschenk; nach Mainz Anton Bender; nach dem Niedermain Fr. Schulz; nach dem Mittel- und Obermain C. W. Müller; nach Heilbronn Fr. Müssig; nach Kannstadt und Stuttgart Peter Kühnle; nach Worms und Mannheim M. Oberdahn.
Ferner: Nach Rotterdam Kapt. Peer, Köln Nr. 10.
Ferner: Nach Amsterdam Kapt. Coesen, Köln Nr. 2.
Bekanntmachung.
Seit etwa 14 Tagen lagert in der hiesigen Packet-Niederlage ein Packet, gezeichnet L. 13 Loerach, 28 Loth schwer, ohne Adresse.
Der Absender wird hierdurch aufgefordert, sich als solcher zu legitimiren, eventualiter eine mit demselben Siegel verschlossene neue Adresse dazu einzuliefern.
Köln, den 5. Juni 1848.
Ober-Postamt,
Rehfeldt.
Echte westphälische Schinken
in großer Auswahl, Höhle Nr. 28 (Ecke von St. Alban).
Nach Vorschrift des § 13 des Gesetzes vom 15. April d. J. machen wir bekannt, daß die Darlehns-Kasse in Cöln am 13. Juni eröffnet werden wird. Regierungs-Bevollmächtigter derselben ist der Kaufmann Franz Heuser in Cöln, dessen Stellvertreter in Behinderungsfällen der Bankdirektor Priem; außerdem gehören zum Vorstande die Herren: Kaufleute Stadtrath Jgn. Seydlitz, Wilhelm Kaesen, Gustav Mevissen, Wilhelm Meurer, Jakob Bel, Julius Nacken, Bierbrauer Adam Billstein, Metzger und Stadtrath Schneider, Tabaksfabrikant M. Du Mont, Essigfabrikant W. Jansen, Zucker-Raffinadeur T. J. Mittweg, Goldarbeiter E. A. Bruchmann und als Stellvertreter, der Kaufmann Friedrich Sölling in Köln, von denen je zwei im wöchentlichen Wechsel die Geschäfte der Darlehns-Kasse begleiten werden.
Schließlich bemerken wir, daß alle Ausfertigungen der Darlehns-Kasse von dem Regierungs-Bevollmächtigten vollzogen sein müssen.
Berlin, den 3. Juni 1848.
Haupt-Verwaltung der Darlehns-Kassen.
Der vorstehenden Bekanntmachung fügen wir die Mittheilung hinzu, daß unser Bezirk die Regierungsbezirke Trier, Koblenz und Köln und die Stadt Düsseldorf umfaßt und unser Geschäftslokal im hiesigen königl. Bankgebäude sich befindet, woselbst der Vorstand der Darlehnskasse in der Regel täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, von 11 bis 1 Uhr Mittags versammelt sein wird. Die Besorgung der Kassen- und Buchhalterei-Geschäfte etc. ist dem Regierungs-Assistenten Budde übertragen worden.
Die Anträge auf Bewilligung von Darlehen müssen schriftlich eingereicht werden, und denselben ein Spezialverzeichniß der zu verpfändenden Gegenstände, bei Effekten mit Angabe der Buchstaben und Nummern, bei Waaren mit Angabe der Zahl, des Maaßes oder Gewichts und des Preises, beigefügt sein, desgleichen die etwa vorhandenen amtlichen Wage- und Meßatteste resp. Niederlagescheine und die Feuerversicherungs-Policen beigefügt werden. Die Darlehnssucher werden wohlthun, den Werth der Unterpfänder genau anzugeben und diese Angabe durch eine Taxe von Maklern oder Experten, in geeigneten Fällen auch durch An- oder Verkaufsrechnungen zu belegen, damit der Vorstand bei der vorläufigen Prüfung der Anträge einen sichern Anhaltspunkt hat. Die Zinsen, deren geringster Satz nach § 7 des Gesetzes vom 15. April c. gegenwärtig sechs Procent beträgt, werden postnumerando an dem stipulirten Verfalltage oder spätern Zahlungstage, für die Darlehnszeit, eingezogen.
Die Darlehne können nach § 3 des vorgedachten Gesetzes nur im Betrage von wenigstens Einhundert Thalern, in der Regel nicht auf längere Zeit als drei, und nur ausnahmsweise bis zu sechs Monaten gewährt werden.
Als Pfand sollen nur solche Waaren, Boden- und Bergwerks-Erzeugnisse und Fabrikate angenommen werden, welche dem Verderben nicht ausgesetzt und von guter Beschaffenheit sind.
Die verpfändeten Gegenstände müssen wenigstens auf Höhe des Taxwerths bei einer soliden, so viel wie möglich inländischen Gesellschaft gegen Feuersgefahr versichert sein, insofern sie nicht, wie z. B. Roheisen, Holzflöße etc., einer Beschädigung durch Feuer nicht unterliegen.
Die zu verpfändenden Papiere dürfen nicht außer Cours gesetzt und es müssen die laufenden Zins- oder Dividenden-Scheine dabei befindlich sein.
Papiere, welche nicht auf den Inhaber lauten, müssen der Darlehnskasse cedirt werden. Diejenigen Papiere, welche einer Uebertragung oder Verpfändung nur mit Zustimmung der Gesellschaften, von denen sie emittirt worden, fähig sind, dürfen als Unterpfand nicht angenommen werden.
Der Abschlag von dem Course oder marktgängigen Preise der zu verpfändenden Papiere darf in keinem Falle weniger betragen als zehn Procent.
Schließlich machen wir noch besonders darauf aufmerksam, daß die uns vorläufig zur Disposition stehenden Geldmittel sehr beschränkt sind, und daher die eingehenden Anträge nur nach Maaßgabe derselben Berücksichtigung finden können.
Der Tarif über Lager- und Tax-Gebühren ist in unserem Geschäftszimmer einzusehen.
Köln, den 5. Juni 1848.
Die Darlehns-Kasse.
„Neue Rheinische Zeitung.“
Zufolge Beschluß der Versammlung der Aktionäre werden die zweiten 10 pCt. der Aktien vor dem 10. dieses Monats gegen Interims-Quittung eingezogen werden.
Die auswärtigen Herren Aktionäre werden höflichst ersucht, baldigst diese 10 pCt. oder 5 Thlr. per Aktie dem unterzeichneten Geranten, St. Agatha Nr. 12, per Post einzusenden, wo alsdann sofort die Zusendung der Interims-Quittung franco erfolgen wird.
Köln, 4. Juni 1848.
Der Gerant H. Korff.
„Neue Rheinische Zeitung.“
General-Versammlung der Herren Aktionäre zur Berathung und Feststellung des Statuts und Abschluß des Gesellschafts-Vertrages auf:
Sonntag, den 18. Juni d. J., Morgens 10 Uhr,
bei Drimborn, Glockengasse Nro. 13 und 15.
Auswärtige können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Interims-Quittungen dienen als Eintrittskarten.
Köln, den 2. Juni 1848.
Das provisorische Comité.
Inserate zum Einrücken in die
„Neue Rheinische Zeitung“ können zur Aufnahme in die nächste Nummer nur bis 1 Uhr Mittags entgegengenommen werden.
Die Expedition der
„Neuen Rheinischen Zeitung.“
Gerichtlicher Verkauf.
Am Donnerstag, den 8. Juni 1848, Morgens halb 9 Uhr, sollen auf dem Waidmarkte zu Köln einige wohlerhaltene Mobilargegenstände, bestehend in einem Schreibpulte, Schränken, einer Wanduhr, Comptoirstühlen, einem Ofen, Stühlen, einer Dezimalwaage, einer Partie Zucker, Kaffee und Reis etc. gegen gleich baare Zahlung öffentlich an den Meistbietenden verkauft werden.
Fr. Happel, Gerichtsvollzieher.
Gerichtlicher Verkauf.
Am Donnerstag, den 8. Juni 1848, Mittags zwölf Uhr, wird rer Unterzeichnete auf dem Apostelnmarkte zu Köln mehrere Mobilien, als Tische, Stühle, eine Kommode etc. dem Meist- und Letztbietenden gegen gleich baare Zahlung öffentlich verkaufen.
Der Gerichtsvollzieher,
Gassen.
Zu vermiethen die erste Etage, bestehend in 4 schönen Zimmern, Küche und Speicher nebst Keller, Hochpforte 5 u. 7
Die von dem Herrn Kommandanten und Offizieren der hiesigen Bürgerwehr genehmigte Auszeichnung, Schärpe und Porte d'épées, nach dem von mir gelieferten Muster, empfehle ich hiermit bestens.
Lützenkirchen, Posamentirer, Schildergasse Nr. 19.
Transport-Verhältnisse.
Versammlung zur Berathung und Unterzeichnung einer das Gemeinwohl der Stadt betreffenden Adresse Donnerstag Abend 7 1/2 Uhr in dem hintern Saale bei Drimborn, Geockengasse.
Meublirte Zimmer zu vermiethen Glasstraße Nr. 8.
Um die noch vorräthigen Hülsenfrüchte zu räumen, verkaufe ich Reis per Pfd. 16 Pf., Hirsen 15 Pf, weiße Bohnen per Pfd. 15 Pf, Linsen 14 Pf., Erbsen 1 Sgr. Und Gerste per Pfd. 16 Pf. Ebenso werden sämmliche Colonialwaaren zu sehr billigen Preisen verkauft bei
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J. Geisenheimer.
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Franz Stollwerck, Hoflieferant.
Ein Ladenlehrling wird gesucht, dem ein gründlicher Unterricht in der kaufmännischen Buchführung und Korrespondenz zugesichert wird. Ein Auswärtiger, von gesitteter Familie findet eher Berücksichtigung, und hat derselbe Kost und Logis im Hause des Prinzipals. Offerten sub N. Z. besorgt die Expedition dieser Zeitung.
Limonade-Essenz
Sterngasse Nr. 9 u. 11.
Rum, Cognac und Arrac
Sterngasse Nro. 9 u. 11.
Turnverein für Erwachsene.
Die auf Dienstag, den 6. Juni anberaumte allgemeine Versammlung, behufs Berathung neuer Statuten, wird erst Mittwoch, den 7. Ds., Abends 8 Uhr, bei Welker stattfinden.
Der Turnrath.
Ein Omnibus und andere Wagen für Landparthien zu vermiethen, kleine Sandkaul Nro. 2. J. J. Küpper.
Eine schwarz und weiße Wachtelhündin entkommen. Wiederbringer erhält gute Belohnung. Buttermarkt Nr. 33
Der Gerant Korff.
Druck von W. Clouth, St. Agatha Nro. 12.
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Weitere Informationen:Die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Ausgabe: Neue Rheinische Zeitung. Organ der Demokratie. Bd. 1 (Nummer 1 bis Nummer 183) Köln, 1. Juni 1848 bis 31. Dezember 1848. Glashütten im Taunus, Verlag Detlev Auvermann KG 1973.
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