[Nordischer Mercurius]. Hamburg, April 1673, S. 251–258.Anno 1673. Aprilis. so sie im Tribunal-Gerichte inter causas Officii er- legen sollen. Nimand soll sich unterstehen verbotene Conven- Es wird uns auch nicht gebühren/ einige Krigs- Weil bey diser innerlichen Zerrütung/ als auch Anno 1673. Aprilis. so sie im Tribunal-Gerichte inter causas Officii er- legen sollen. Nimand soll sich unterstehen verbotene Conven- Es wird uns auch nicht gebühren/ einige Krigs- Weil bey diser innerlichen Zerrütung/ als auch <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="jArticle" n="2"> <p><pb facs="#f0007" n="257"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">Anno</hi> 1673. <hi rendition="#aq">Aprilis.</hi> </fw><lb/> so sie im Tribunal-Gerichte <hi rendition="#aq">inter causas Officii</hi> er-<lb/> legen sollen.</p><lb/> <p>Nimand soll sich unterstehen verbotene Conven-<lb/> ticula anzustellẽ/ sondern es sol ein jedweder sich nach<lb/> den alten und üblichen Gebräuchen/ so in <hi rendition="#aq">Statutis<lb/> & Constitutionibus</hi> beschriben/ verhalten und <hi rendition="#aq">secun-<lb/> dum Antiqvam Reipubl. Formam</hi> sich richten.</p><lb/> <p>Es wird uns auch nicht gebühren/ einige Krigs-<lb/> Macht <hi rendition="#aq">in Oppressionem Statuum Reipubl.</hi> auffzu-<lb/> bringen/ noch sonstẽ jemand seines Belibens Krigs-<lb/> Völcker zu werben/ wie deñ solches vorhin im Rech-<lb/> ten verboten ist/ Gestalt wir auff den Fall die Consti-<lb/> tution Año 1609. reaßumiren/ jedoch wird es denen<lb/> nicht allein freystehen/ sondern auch sehr rühmlich<lb/> und meritorium seyn/ die mit ihren eigenen Kosten<lb/> aus gutem freyen Willen Völcker werben/ und da-<lb/> mit unser und der Rep. Armee zu äußerlicher De-<lb/> fension des Vaterlandes solcher Gestalt supplemen-<lb/> tiren werdẽ/ dann sie weder unsere Kön. noch Geistl.<lb/> und Adel. Güter mit Durchzügen und Stationibus<lb/> beschweren/ es sollen aber dise geworbene Mañschaf-<lb/> ten und Auctiones/ welche von der <hi rendition="#aq">Republ. commu-<lb/> ni Consensu sive per modum delectus sive qvo-<lb/> rumqve modo</hi> sind bewilliget worden/ bloß und al-<lb/> lein unter der Cron-Feldherren ihrem Commando<lb/> stehen.</p><lb/> <p>Weil bey diser innerlichen Zerrütung/ als auch<lb/> bey<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [257/0007]
Anno 1673. Aprilis.
so sie im Tribunal-Gerichte inter causas Officii er-
legen sollen.
Nimand soll sich unterstehen verbotene Conven-
ticula anzustellẽ/ sondern es sol ein jedweder sich nach
den alten und üblichen Gebräuchen/ so in Statutis
& Constitutionibus beschriben/ verhalten und secun-
dum Antiqvam Reipubl. Formam sich richten.
Es wird uns auch nicht gebühren/ einige Krigs-
Macht in Oppressionem Statuum Reipubl. auffzu-
bringen/ noch sonstẽ jemand seines Belibens Krigs-
Völcker zu werben/ wie deñ solches vorhin im Rech-
ten verboten ist/ Gestalt wir auff den Fall die Consti-
tution Año 1609. reaßumiren/ jedoch wird es denen
nicht allein freystehen/ sondern auch sehr rühmlich
und meritorium seyn/ die mit ihren eigenen Kosten
aus gutem freyen Willen Völcker werben/ und da-
mit unser und der Rep. Armee zu äußerlicher De-
fension des Vaterlandes solcher Gestalt supplemen-
tiren werdẽ/ dann sie weder unsere Kön. noch Geistl.
und Adel. Güter mit Durchzügen und Stationibus
beschweren/ es sollen aber dise geworbene Mañschaf-
ten und Auctiones/ welche von der Republ. commu-
ni Consensu sive per modum delectus sive qvo-
rumqve modo sind bewilliget worden/ bloß und al-
lein unter der Cron-Feldherren ihrem Commando
stehen.
Weil bey diser innerlichen Zerrütung/ als auch
bey
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(2020-03-30T10:29:31Z)
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Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition.
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