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Instruction für die Nachtwächter auf dem platten Lande. Lemgo, 1809.

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wahrgenommene Holz- und Felddiebereyen bey dem Unterbedienten anzeigen.

§. 10.

Ist der Nachtwächter verpflichtet, auf die Patrouille zu achten, und die etwa dabey vorkommende Unordnungen dem Ortsunterbedienten anzuzeigen. Er selbst muß nicht in Gesellschaft der Patrouille, sondern allein und immer von ihr entfernt gehen.

§. 11.

Der Nachtwächter ist schuldig, bey 1/4 Gfl. oder 1/4 Tag Gefängnißstrafe jeden Tag dem Ortsunterbedienten anzuzeigen, ob die Patrouillen gehörig in der vorherigen Nacht gegangen sind, was er deshalb erfahren, und was sich

wahrgenommene Holz- und Felddiebereyen bey dem Unterbedienten anzeigen.

§. 10.

Ist der Nachtwächter verpflichtet, auf die Patrouille zu achten, und die etwa dabey vorkommende Unordnungen dem Ortsunterbedienten anzuzeigen. Er selbst muß nicht in Gesellschaft der Patrouille, sondern allein und immer von ihr entfernt gehen.

§. 11.

Der Nachtwächter ist schuldig, bey ¼ Gfl. oder ¼ Tag Gefängnißstrafe jeden Tag dem Ortsunterbedienten anzuzeigen, ob die Patrouillen gehörig in der vorherigen Nacht gegangen sind, was er deshalb erfahren, und was sich

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[11/0011] wahrgenommene Holz- und Felddiebereyen bey dem Unterbedienten anzeigen. §. 10. Ist der Nachtwächter verpflichtet, auf die Patrouille zu achten, und die etwa dabey vorkommende Unordnungen dem Ortsunterbedienten anzuzeigen. Er selbst muß nicht in Gesellschaft der Patrouille, sondern allein und immer von ihr entfernt gehen. §. 11. Der Nachtwächter ist schuldig, bey ¼ Gfl. oder ¼ Tag Gefängnißstrafe jeden Tag dem Ortsunterbedienten anzuzeigen, ob die Patrouillen gehörig in der vorherigen Nacht gegangen sind, was er deshalb erfahren, und was sich

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Zitationshilfe: Instruction für die Nachtwächter auf dem platten Lande. Lemgo, 1809, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_nachtwaechter_1809/11>, abgerufen am 28.03.2024.