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Mainzer Journal. Nr. 173. Mainz, 26. Dezember 1848.

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Mainzer Journal.


Das Mainzer Journal erscheint täglich ( mit Ausnahme der höchsten Festtage ) und zwar so, daß das Hauptblatt mit den "Rheinischen Unterhaltungs-
blättern " schon am Vorabende, die ständige Beilage am Vormittage des betreffenden Tages selbst ausgegeben wird. Bestellungen nehmen alle Postämter an;
für Mainz und die nächste Umgebung die Buchhandlung von Kirchheim, Schott und Thielmann am Leichhofe. Der Preiß des Blattes ist hier in Mainz
jährlich 8 fl. in vierteljährigen Vorausbezahlungen von 2 fl.; in dem gesammten Gebiete des Fürstlich Thurn= und Taxisschen Postbezirkes jährlich eben-
falls 8 fl. Jnserate aller Art werden aufgenommen und die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet.



Nro 173. Dienstag, den 26. December. 1848.


[Beginn Spaltensatz] Bestellungen auf das mit dem 1. Januar 1849
beginnende neue Quartal des Mainzer Journals neh-
men alle Postämter an und wir ersuchen die resp.
Abonnenten, dieselben möglichst bald machen zu
wollen, damit wir die Größe der Auflage bestimmen
können. Eben so bitten wir alle Freunde sich nach
Kräften für die Verbreitung unseres Blattes zu in-
teressiren.

Verhandlungen der Nationalversammlung.
Vom 23. December.

Vorsitzender: Präsident Ed. Simson. Hönninger aus
Rudolstadt interpellirt das Reichsministerium des Krieges wegen
anhaltender Besetzung des Fürstenthums Schwarzburg=Rudolstadt
mit Truppen. Herr Thinnes aus Eichstädt nimmt seine
Austrittsanzeige zurück, indem sich die Umstände geändert hätten,
die ihn veranlassen wollten, mit dem 1. Januar aus der Ver-
sammlung auszuscheiden. Aus Fiume ist ein Flottenbeitrag von
100 fl. Conv.=M. unmittelbar durch das Handelsministerium ein-
gegangen. ( Bravo! ) Die Herren Reitter, v. Reden,
Heinr. Simon, Venedey und Genossen beantragen, 100,000
Abdrücke der Grundrechte, in der Form des Reichsgesetzblattes,
zur Vertheilung an die Abgeordneten und durch diese an die
Wähler. Wird mit 153 gegen 148 Stimmen genehmigt. Röß-
ler
aus Oels will die Grundrechte authentisch in die slavischen
Landessprachen übersetzt sehen und behält sich einen desfallsigen
Antrag vor.

Freese aus Stargard ruft den völkerrechtlichen Ausschuß an,
wegen Berichtes über einen von ihm vor zwei Monaten überge-
benen Antrag, in Betreff des Sundzolles. Schubert aus Kö-
nigsberg erklärt im Namen des Ausschusses, daß derselbe Gegen-
stand neuerdings auch durch einen von Rahm, Osterrath und
fünfzig Genossen unterzeichneten Antrag angeregt worden und
Begutachtung für die ersten Tage des neuen Jahres zu verspre-
chen sey.

Nachdem die Wahlzettel zur Ergänzung des völkerrechtli-
chen Ausschusses eingefordert sind, wird die fortgesetzte Berathung
über den Abschnitt: " der Reichstag, " des Verfassungsent-
wurfes eröffnet. Unter Verzicht auf die Discussion werden ange-
nommen:

Artikel VII. §. 24. Jedes der beiden Häuser wählt seinen
Präsidenten und die Vicepräsidenten für sich, ebenso die Schrift-
führer.

Der Zusatz der Ausschußmehrheit: "und zwar für die Dauer
einer ganzen Sitzungsperiode," zu diesem Paragraphen wird ver-
worfen, ebenso wie die Bestimmung der Minderheit, daß diese
Wahl auf einen Monat geschehen solle.

§. 25. Die Sitzungen beider Häuser sind öffentlich. Die Ge-
schäftsordnung eines jeden Hauses bestimmt, unter welchen Be-
dingungen vertrauliche Sitzungen stattfinden können.

§. 26. Jedes Haus prüft die Vollmachten seiner Mitglieder
und entscheidet über ihre Zulassung.

Zu dem folgenden Paragraphen bemerkt der Berichterstatter
des Ausschusses, Brigleb, vor der Abstimmung, daß die nach-
folgende Eidesablegung nicht unerläßlich, sondern bei Mitgliedern
einer Religionspartei, denen ihr Bekenntniß eine Eidesleistung
verbiete, durch ein einfaches Handgelöbniß ersetzt werden könne.

§. 27. Jedes Mitglied leistet bei seinem Eintritte den Eid:
[Spaltenumbruch] "Jch schwöre, die deutsche Reichsverfassung getreulich zu beob-
achten und aufrecht zu erhalten, so wahr mir Gott helfe!"

§. 28. Jedes Haus hat das Recht, seine Mitglieder wegen
unwürdigen Verhaltens im Hause zu bestrafen und äußersten Falles
auszuschließen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung
jedes Hauses. Eine Ausschließung kann nur dann ausgesprochen
werden, wenn die Hälfte sämmtlicher Mitglieder an der Abstim-
mung Theil nimmt und eine Mehrheit von zwei Dritteln der
Stimmen sich dafür entscheidet.

§. 29. Weder Ueberbringer von Bittschriften, noch über-
haupt Deputationen sollen in den Häusern zugelassen werden.

§. 30. Jedes Haus hat das Recht, sich seine Geschäftsord-
nung selbst zu geben, mit Ausnahme derjenigen Punkte, welche
die geschäftlichen Beziehungen beider Häuser zu einander betref-
fen. Diese werden durch Uebereinkunft beider Häuser geordnet.

Artikel VIII. §. 31. Ein Mitglied des Reichstages darf wäh-
rend der Dauer der Sitzungsperiode ohne Zustimmung des Hau-
ses, zu welchem es gehört, wegen straftrechtlicher Anschuldigungen
weder verhaftet noch in Untersuchung gezogen werden, mit all-
einiger Ausnahme der Ergreifung auf frischer That.

§. 32. Jn diesem letztern Falle ist dem betreffenden Hause
von der angeordneten Maßregel sofort Kenntniß zu geben. Es
steht demselben zu, die Aufhebung der Haft oder Untersuchung
bis zum Schlusse der Sitzungsperiode zu verfügen.

§. 33. Dieselbe Befugniß steht jedem Hause in Betreff einer
Verhaftung oder Untersuchung zu, welche über [unleserliches Material - 3 Zeichen fehlen]etn Mitglied des-
selben zur Zeit seiner Wahl verhängt gewesen, oder nach dieser
bis zur Eröffnung der Sitzungen verhängt worden ist.

§. 34. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer
Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung sei-
nes Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich oder discipli-
narisch
verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur
Verantwortung gezogen werden.

Ein hinter "Aeußerungen" einzuschiebender Zusatz: "den
Fall der beleidigten Privatehre ausgenommen," den v. Baumbach
beantragt, wird abgelehnt. Angenommen wird dagegen die Ein-
fügung der gesperrt gedruckten Worte "oder disciplinarisch."

Artikel IX. §. 35. Die Reichsminister haben das Recht, den
Verhandlungen beider Häuser des Reichstages beizuwohnen und
von denselben gehört zu werden.

§. 36. Die Reichsminister haben die Verpflichtung, auf Ver-
langen jedes der Häuser des Reichstages in demselben zu erschei-
nen und Auskunft zu ertheilen.

§. 37. Die Reichsminister können nicht Mitglieder des Staa-
tenhauses seyn.

§. 38. Wenn ein Mitglied des Volkshauses im Reichsdienste
ein Amt oder eine Beförderung annimmt, so muß es sich einer
neuen Wahl unterwerfen; es behält jedenfalls seinen Sitz im
Hause, bis die neue Wahl stattgefunden hat.

Da somit der ganze Abschnitt des Verfassungsentwurfes über
den Reichstag erledigt ist, so vertagt auf G. Beselers Antrag
die Versammlung ihre Berathung über die Nummern 3--7. der
heutigen Tagesordnung auf nächsten Donnerstag den 28. Decem-
ber. Denn, bemerkt Herr Beseler, wenn es auch wünschenswerth
sey, die Continuität der Sitzungen aufrecht zu erhalten, so werde
doch für die erste Berathung nach dem Feste eine möglichst " un-
schuldige Tagesordnung" die allein passende seyn und diesem
Zwecke entsprächen die unter 3. bis 7. angeführten Gegenstände
vollkommen. Vom 28. December sollen die Sitzungen sodann
weiter und bis zum 3. Januar vertagt werden.

Das Ergebniß der Wahlen für den volkswirthschaftlichen
[Ende Spaltensatz]

Mainzer Journal.


Das Mainzer Journal erscheint täglich ( mit Ausnahme der höchsten Festtage ) und zwar so, daß das Hauptblatt mit den „Rheinischen Unterhaltungs-
blättern “ schon am Vorabende, die ständige Beilage am Vormittage des betreffenden Tages selbst ausgegeben wird. Bestellungen nehmen alle Postämter an;
für Mainz und die nächste Umgebung die Buchhandlung von Kirchheim, Schott und Thielmann am Leichhofe. Der Preiß des Blattes ist hier in Mainz
jährlich 8 fl. in vierteljährigen Vorausbezahlungen von 2 fl.; in dem gesammten Gebiete des Fürstlich Thurn= und Taxisschen Postbezirkes jährlich eben-
falls 8 fl. Jnserate aller Art werden aufgenommen und die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet.



Nro 173. Dienstag, den 26. December. 1848.


[Beginn Spaltensatz] Bestellungen auf das mit dem 1. Januar 1849
beginnende neue Quartal des Mainzer Journals neh-
men alle Postämter an und wir ersuchen die resp.
Abonnenten, dieselben möglichst bald machen zu
wollen, damit wir die Größe der Auflage bestimmen
können. Eben so bitten wir alle Freunde sich nach
Kräften für die Verbreitung unseres Blattes zu in-
teressiren.

Verhandlungen der Nationalversammlung.
Vom 23. December.

Vorsitzender: Präsident Ed. Simson. Hönninger aus
Rudolstadt interpellirt das Reichsministerium des Krieges wegen
anhaltender Besetzung des Fürstenthums Schwarzburg=Rudolstadt
mit Truppen. Herr Thinnes aus Eichstädt nimmt seine
Austrittsanzeige zurück, indem sich die Umstände geändert hätten,
die ihn veranlassen wollten, mit dem 1. Januar aus der Ver-
sammlung auszuscheiden. Aus Fiume ist ein Flottenbeitrag von
100 fl. Conv.=M. unmittelbar durch das Handelsministerium ein-
gegangen. ( Bravo! ) Die Herren Reitter, v. Reden,
Heinr. Simon, Venedey und Genossen beantragen, 100,000
Abdrücke der Grundrechte, in der Form des Reichsgesetzblattes,
zur Vertheilung an die Abgeordneten und durch diese an die
Wähler. Wird mit 153 gegen 148 Stimmen genehmigt. Röß-
ler
aus Oels will die Grundrechte authentisch in die slavischen
Landessprachen übersetzt sehen und behält sich einen desfallsigen
Antrag vor.

Freese aus Stargard ruft den völkerrechtlichen Ausschuß an,
wegen Berichtes über einen von ihm vor zwei Monaten überge-
benen Antrag, in Betreff des Sundzolles. Schubert aus Kö-
nigsberg erklärt im Namen des Ausschusses, daß derselbe Gegen-
stand neuerdings auch durch einen von Rahm, Osterrath und
fünfzig Genossen unterzeichneten Antrag angeregt worden und
Begutachtung für die ersten Tage des neuen Jahres zu verspre-
chen sey.

Nachdem die Wahlzettel zur Ergänzung des völkerrechtli-
chen Ausschusses eingefordert sind, wird die fortgesetzte Berathung
über den Abschnitt: „ der Reichstag, “ des Verfassungsent-
wurfes eröffnet. Unter Verzicht auf die Discussion werden ange-
nommen:

Artikel VII. §. 24. Jedes der beiden Häuser wählt seinen
Präsidenten und die Vicepräsidenten für sich, ebenso die Schrift-
führer.

Der Zusatz der Ausschußmehrheit: „und zwar für die Dauer
einer ganzen Sitzungsperiode,“ zu diesem Paragraphen wird ver-
worfen, ebenso wie die Bestimmung der Minderheit, daß diese
Wahl auf einen Monat geschehen solle.

§. 25. Die Sitzungen beider Häuser sind öffentlich. Die Ge-
schäftsordnung eines jeden Hauses bestimmt, unter welchen Be-
dingungen vertrauliche Sitzungen stattfinden können.

§. 26. Jedes Haus prüft die Vollmachten seiner Mitglieder
und entscheidet über ihre Zulassung.

Zu dem folgenden Paragraphen bemerkt der Berichterstatter
des Ausschusses, Brigleb, vor der Abstimmung, daß die nach-
folgende Eidesablegung nicht unerläßlich, sondern bei Mitgliedern
einer Religionspartei, denen ihr Bekenntniß eine Eidesleistung
verbiete, durch ein einfaches Handgelöbniß ersetzt werden könne.

§. 27. Jedes Mitglied leistet bei seinem Eintritte den Eid:
[Spaltenumbruch] „Jch schwöre, die deutsche Reichsverfassung getreulich zu beob-
achten und aufrecht zu erhalten, so wahr mir Gott helfe!“

§. 28. Jedes Haus hat das Recht, seine Mitglieder wegen
unwürdigen Verhaltens im Hause zu bestrafen und äußersten Falles
auszuschließen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung
jedes Hauses. Eine Ausschließung kann nur dann ausgesprochen
werden, wenn die Hälfte sämmtlicher Mitglieder an der Abstim-
mung Theil nimmt und eine Mehrheit von zwei Dritteln der
Stimmen sich dafür entscheidet.

§. 29. Weder Ueberbringer von Bittschriften, noch über-
haupt Deputationen sollen in den Häusern zugelassen werden.

§. 30. Jedes Haus hat das Recht, sich seine Geschäftsord-
nung selbst zu geben, mit Ausnahme derjenigen Punkte, welche
die geschäftlichen Beziehungen beider Häuser zu einander betref-
fen. Diese werden durch Uebereinkunft beider Häuser geordnet.

Artikel VIII. §. 31. Ein Mitglied des Reichstages darf wäh-
rend der Dauer der Sitzungsperiode ohne Zustimmung des Hau-
ses, zu welchem es gehört, wegen straftrechtlicher Anschuldigungen
weder verhaftet noch in Untersuchung gezogen werden, mit all-
einiger Ausnahme der Ergreifung auf frischer That.

§. 32. Jn diesem letztern Falle ist dem betreffenden Hause
von der angeordneten Maßregel sofort Kenntniß zu geben. Es
steht demselben zu, die Aufhebung der Haft oder Untersuchung
bis zum Schlusse der Sitzungsperiode zu verfügen.

§. 33. Dieselbe Befugniß steht jedem Hause in Betreff einer
Verhaftung oder Untersuchung zu, welche über [unleserliches Material – 3 Zeichen fehlen]etn Mitglied des-
selben zur Zeit seiner Wahl verhängt gewesen, oder nach dieser
bis zur Eröffnung der Sitzungen verhängt worden ist.

§. 34. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer
Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung sei-
nes Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich oder discipli-
narisch
verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur
Verantwortung gezogen werden.

Ein hinter „Aeußerungen“ einzuschiebender Zusatz: „den
Fall der beleidigten Privatehre ausgenommen,“ den v. Baumbach
beantragt, wird abgelehnt. Angenommen wird dagegen die Ein-
fügung der gesperrt gedruckten Worte „oder disciplinarisch.“

Artikel IX. §. 35. Die Reichsminister haben das Recht, den
Verhandlungen beider Häuser des Reichstages beizuwohnen und
von denselben gehört zu werden.

§. 36. Die Reichsminister haben die Verpflichtung, auf Ver-
langen jedes der Häuser des Reichstages in demselben zu erschei-
nen und Auskunft zu ertheilen.

§. 37. Die Reichsminister können nicht Mitglieder des Staa-
tenhauses seyn.

§. 38. Wenn ein Mitglied des Volkshauses im Reichsdienste
ein Amt oder eine Beförderung annimmt, so muß es sich einer
neuen Wahl unterwerfen; es behält jedenfalls seinen Sitz im
Hause, bis die neue Wahl stattgefunden hat.

Da somit der ganze Abschnitt des Verfassungsentwurfes über
den Reichstag erledigt ist, so vertagt auf G. Beselers Antrag
die Versammlung ihre Berathung über die Nummern 3—7. der
heutigen Tagesordnung auf nächsten Donnerstag den 28. Decem-
ber. Denn, bemerkt Herr Beseler, wenn es auch wünschenswerth
sey, die Continuität der Sitzungen aufrecht zu erhalten, so werde
doch für die erste Berathung nach dem Feste eine möglichst „ un-
schuldige Tagesordnung“ die allein passende seyn und diesem
Zwecke entsprächen die unter 3. bis 7. angeführten Gegenstände
vollkommen. Vom 28. December sollen die Sitzungen sodann
weiter und bis zum 3. Januar vertagt werden.

Das Ergebniß der Wahlen für den volkswirthschaftlichen
[Ende Spaltensatz]

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Abonnenten, dieselben möglichst bald machen zu wollen, damit wir die Größe der Auflage bestimmen können. Eben so bitten wir alle Freunde sich nach Kräften für die Verbreitung unseres Blattes zu in- teressiren. Verhandlungen der Nationalversammlung. Vom 23. December. Vorsitzender: Präsident Ed. Simson. Hönninger aus Rudolstadt interpellirt das Reichsministerium des Krieges wegen anhaltender Besetzung des Fürstenthums Schwarzburg=Rudolstadt mit Truppen. Herr Thinnes aus Eichstädt nimmt seine Austrittsanzeige zurück, indem sich die Umstände geändert hätten, die ihn veranlassen wollten, mit dem 1. Januar aus der Ver- sammlung auszuscheiden. Aus Fiume ist ein Flottenbeitrag von 100 fl. Conv.=M. unmittelbar durch das Handelsministerium ein- gegangen. ( Bravo! ) Die Herren Reitter, v. Reden, Heinr. Simon, Venedey und Genossen beantragen, 100,000 Abdrücke der Grundrechte, in der Form des Reichsgesetzblattes, zur Vertheilung an die Abgeordneten und durch diese an die Wähler. Wird mit 153 gegen 148 Stimmen genehmigt. Röß- ler aus Oels will die Grundrechte authentisch in die slavischen Landessprachen übersetzt sehen und behält sich einen desfallsigen Antrag vor. Freese aus Stargard ruft den völkerrechtlichen Ausschuß an, wegen Berichtes über einen von ihm vor zwei Monaten überge- benen Antrag, in Betreff des Sundzolles. Schubert aus Kö- nigsberg erklärt im Namen des Ausschusses, daß derselbe Gegen- stand neuerdings auch durch einen von Rahm, Osterrath und fünfzig Genossen unterzeichneten Antrag angeregt worden und Begutachtung für die ersten Tage des neuen Jahres zu verspre- chen sey. Nachdem die Wahlzettel zur Ergänzung des völkerrechtli- chen Ausschusses eingefordert sind, wird die fortgesetzte Berathung über den Abschnitt: „ der Reichstag, “ des Verfassungsent- wurfes eröffnet. Unter Verzicht auf die Discussion werden ange- nommen: Artikel VII. §. 24. Jedes der beiden Häuser wählt seinen Präsidenten und die Vicepräsidenten für sich, ebenso die Schrift- führer. Der Zusatz der Ausschußmehrheit: „und zwar für die Dauer einer ganzen Sitzungsperiode,“ zu diesem Paragraphen wird ver- worfen, ebenso wie die Bestimmung der Minderheit, daß diese Wahl auf einen Monat geschehen solle. §. 25. Die Sitzungen beider Häuser sind öffentlich. Die Ge- schäftsordnung eines jeden Hauses bestimmt, unter welchen Be- dingungen vertrauliche Sitzungen stattfinden können. §. 26. Jedes Haus prüft die Vollmachten seiner Mitglieder und entscheidet über ihre Zulassung. Zu dem folgenden Paragraphen bemerkt der Berichterstatter des Ausschusses, Brigleb, vor der Abstimmung, daß die nach- folgende Eidesablegung nicht unerläßlich, sondern bei Mitgliedern einer Religionspartei, denen ihr Bekenntniß eine Eidesleistung verbiete, durch ein einfaches Handgelöbniß ersetzt werden könne. §. 27. Jedes Mitglied leistet bei seinem Eintritte den Eid: „Jch schwöre, die deutsche Reichsverfassung getreulich zu beob- achten und aufrecht zu erhalten, so wahr mir Gott helfe!“ §. 28. Jedes Haus hat das Recht, seine Mitglieder wegen unwürdigen Verhaltens im Hause zu bestrafen und äußersten Falles auszuschließen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung jedes Hauses. Eine Ausschließung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn die Hälfte sämmtlicher Mitglieder an der Abstim- mung Theil nimmt und eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen sich dafür entscheidet. §. 29. Weder Ueberbringer von Bittschriften, noch über- haupt Deputationen sollen in den Häusern zugelassen werden. §. 30. Jedes Haus hat das Recht, sich seine Geschäftsord- nung selbst zu geben, mit Ausnahme derjenigen Punkte, welche die geschäftlichen Beziehungen beider Häuser zu einander betref- fen. Diese werden durch Uebereinkunft beider Häuser geordnet. Artikel VIII. §. 31. Ein Mitglied des Reichstages darf wäh- rend der Dauer der Sitzungsperiode ohne Zustimmung des Hau- ses, zu welchem es gehört, wegen straftrechtlicher Anschuldigungen weder verhaftet noch in Untersuchung gezogen werden, mit all- einiger Ausnahme der Ergreifung auf frischer That. §. 32. Jn diesem letztern Falle ist dem betreffenden Hause von der angeordneten Maßregel sofort Kenntniß zu geben. Es steht demselben zu, die Aufhebung der Haft oder Untersuchung bis zum Schlusse der Sitzungsperiode zu verfügen. §. 33. Dieselbe Befugniß steht jedem Hause in Betreff einer Verhaftung oder Untersuchung zu, welche über ___etn Mitglied des- selben zur Zeit seiner Wahl verhängt gewesen, oder nach dieser bis zur Eröffnung der Sitzungen verhängt worden ist. §. 34. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung sei- nes Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich oder discipli- narisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Ein hinter „Aeußerungen“ einzuschiebender Zusatz: „den Fall der beleidigten Privatehre ausgenommen,“ den v. Baumbach beantragt, wird abgelehnt. Angenommen wird dagegen die Ein- fügung der gesperrt gedruckten Worte „oder disciplinarisch.“ Artikel IX. §. 35. Die Reichsminister haben das Recht, den Verhandlungen beider Häuser des Reichstages beizuwohnen und von denselben gehört zu werden. §. 36. Die Reichsminister haben die Verpflichtung, auf Ver- langen jedes der Häuser des Reichstages in demselben zu erschei- nen und Auskunft zu ertheilen. §. 37. Die Reichsminister können nicht Mitglieder des Staa- tenhauses seyn. §. 38. Wenn ein Mitglied des Volkshauses im Reichsdienste ein Amt oder eine Beförderung annimmt, so muß es sich einer neuen Wahl unterwerfen; es behält jedenfalls seinen Sitz im Hause, bis die neue Wahl stattgefunden hat. Da somit der ganze Abschnitt des Verfassungsentwurfes über den Reichstag erledigt ist, so vertagt auf G. Beselers Antrag die Versammlung ihre Berathung über die Nummern 3—7. der heutigen Tagesordnung auf nächsten Donnerstag den 28. Decem- ber. Denn, bemerkt Herr Beseler, wenn es auch wünschenswerth sey, die Continuität der Sitzungen aufrecht zu erhalten, so werde doch für die erste Berathung nach dem Feste eine möglichst „ un- schuldige Tagesordnung“ die allein passende seyn und diesem Zwecke entsprächen die unter 3. bis 7. angeführten Gegenstände vollkommen. Vom 28. December sollen die Sitzungen sodann weiter und bis zum 3. Januar vertagt werden. Das Ergebniß der Wahlen für den volkswirthschaftlichen

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Rahel Hartz: Artikelstrukturierung

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Zitationshilfe: Mainzer Journal. Nr. 173. Mainz, 26. Dezember 1848, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_mainzerjournal173_1848/1>, abgerufen am 21.11.2024.