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Märkische Blätter. Nr. 5. Hattingen, 20. Februar 1850.

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Märkische Blätter.
Wochenblatt


für belehrende und angenehme Unterhaltung.



ro 15.Hattingen, Mittwoch, den 20. Februar 1850.


[Beginn Spaltensatz]
Verfassungs=Urkunde
für
den Preußischen Staat.
( Fortsetzung. )

Art. 38. Die bewaffnete Macht darf weder in noch
außer dem Dienste berathschlagen oder sich anders, als
auf Befehl versammeln. Versammlungen und Vereine der
Landwehr zur Berathung militärischer Einrichtungen, Be-
fehle und Anordnungen, sind auch dann, wenn dieselbe
nicht zusammen berufen ist, untersagt.

Art. 39. Auf das Heer finden die in den Artikeln
5, 6, 29, 30 und 32 enthaltenen Bestimmungen nur in
so weit Anwendung, als die militärischen Gesetze und
Disciplinar=Vorschriften nicht entgegenstehen.

Art. 40. Die Errichtung von Lehen, und die Stif-
tung von Familien=Fideicommissen ist untersagt. Die be-
stehenden Lehen und Familien=Fideicommisse sollen durch
gesetzliche Anordnung in freies Eigenthum umgestaltet
werden. Auf Familien=Stiftungen finden diese Bestim-
mungen keine Anwendung.

Art. 41. Vorstehende Bestimmungen ( Art. 40 ) fin-
den auf die Thronlehen, das königliche Haus= und prinz-
liche Fideicommiß, so wie auf die außerhalb des Staates
belegenen Lehen u. die ehemals reichsunmittelbaren Besitzun-
gen und Fideicommisse, in so fern letztere durch das deut-
sche Bundesrecht gewährleistet sind, zur Zeit keine An-
wendung. Die Rechts=Verhältnisse derselben sollen durch
besondere Gesetze geordnet werden.

Art. 42. Das Recht der freien Verfügung über das
Grund=Eigenthum unterliegt keinen andern Beschränkun-
gen als denen der allgemeinen Gesetzgebung. Die Theil-
barkeit des Grund=Eigenthums und die Ablösbarkeit der
Grundlasten wird gewährleistet. -- Für die todte Hand
sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu erwer-
ben, und über sie zu verfügen, zulässig. -- Aufgehoben
ohne Entschädigung sind: 1 ) die Gerichtsherrlichkeit, die
gutsherrliche Polizei und obrigkeitliche Gewalt, so wie die
gewissen Grundstücken zustehenden Hoheitsrechte und Pri-
vilegien; 2 ) die aus diesen Befugnissen, aus der Schutz-
herrlichkeit, der früheren Erbunterthänigkeit, der früheren
Steuer= und Gewerbe=Verfassung herstammenden Ver-
pflichtungen. -- Mit den aufgehobenen Rechten fallen
auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche den
bisherigen Berechtigten dafür oblagen. -- Bei erblicher
Ueberlassung eines Grundstücks ist nur die Uebertragung
des vollen Eigenthums zulässig; jedoch kann auch hier
[Spaltenumbruch] ein fester ablösbarer Zins vorbehalten werden. -- Die
weitere Ausführung dieser Bestimmungen bleibt besonde-
ren Gesetzen vorbehalten.

TitelIII. Vom Könige.

Art 43. Die Person des Königs ist unverletzlich.

Art. 44. Die Minister des Königs sind verantwort-
lich. Alle Regierungsacte des Königs bedürfen zu ihrer
Gültigkeit die Gegenzeichnung eines Ministers, welcher
dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.

Art. 45. Dem Könige allein steht die vollziehende
Gewalt zu. Er ernennt und entläßt die Minister. Er
befiehlt die Verkündigung der Gesetze und erläßt die
die zu deren Ausführung nöthigen Verordnungen,

Art. 46. Der König führt den Oberbefehl über das
Heer.

Art. 47. Der König besetzt alle Stellen im Heere,
so wie in den übrigen Zweigen des Staatsdienstes, so-
fern nicht das Gesetz ein Anderes verordnet.

Art. 48. Der König hat das Recht, Krieg zu er-
klären und Frieden zu schließen, auch andere Verträge
mit fremden Regierungen zu errichten. Letztere bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Kammern, sofern es
Handelsverträge sind, oder wenn dadurch dem Staate
Lasten oder einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen auf-
erlegt werden.

Art. 49. Der König hat das Recht der Begnadigung
und Strafmilderung. -- Zu Gunsten eines wegen seiner
Amtshandlungen verurtheilten Ministers kann dieses Recht
nur auf Antrag derjenigen Kammer ausgeübt werden,
von welcher die Anklage ausgegangen ist. -- Der Kö-
nig kann bereits eingeleitete Untersuchungen nur auf
Grund eines besondern Gesetzes niederschlagen.

Art. 50. Dem Könige steht die Verleihung von Or-
den und anderen mit Vorrechten nicht verbundenen Auszeich-
nungen zu. -- Er übt das Münzrecht nach Maßgabe
des Gesetzes.

Art. 51. Der König beruft die Kammern und schließt
ihre Sitzungen. Er kann sie entweder beide zugleich oder
nur eine auflösen. Es müssen aber in einem solchen
Falle innerhalb eines Zeitraumes von sechszig Tagen
nach der Auflösung die Wähler, und innerhalb eines
Zeitraumes von neunzig Tagen nach der Auflösung die
Kammern versammelt werden.

Art. 52. Der König kann die Kammern vertagen.
Ohne deren Zustimmung darf diese Vertagung die Frist
[Ende Spaltensatz]

Märkische Blätter.
Wochenblatt


für belehrende und angenehme Unterhaltung.



ro 15.Hattingen, Mittwoch, den 20. Februar 1850.


[Beginn Spaltensatz]
Verfassungs=Urkunde
für
den Preußischen Staat.
( Fortsetzung. )

Art. 38. Die bewaffnete Macht darf weder in noch
außer dem Dienste berathschlagen oder sich anders, als
auf Befehl versammeln. Versammlungen und Vereine der
Landwehr zur Berathung militärischer Einrichtungen, Be-
fehle und Anordnungen, sind auch dann, wenn dieselbe
nicht zusammen berufen ist, untersagt.

Art. 39. Auf das Heer finden die in den Artikeln
5, 6, 29, 30 und 32 enthaltenen Bestimmungen nur in
so weit Anwendung, als die militärischen Gesetze und
Disciplinar=Vorschriften nicht entgegenstehen.

Art. 40. Die Errichtung von Lehen, und die Stif-
tung von Familien=Fideicommissen ist untersagt. Die be-
stehenden Lehen und Familien=Fideicommisse sollen durch
gesetzliche Anordnung in freies Eigenthum umgestaltet
werden. Auf Familien=Stiftungen finden diese Bestim-
mungen keine Anwendung.

Art. 41. Vorstehende Bestimmungen ( Art. 40 ) fin-
den auf die Thronlehen, das königliche Haus= und prinz-
liche Fideicommiß, so wie auf die außerhalb des Staates
belegenen Lehen u. die ehemals reichsunmittelbaren Besitzun-
gen und Fideicommisse, in so fern letztere durch das deut-
sche Bundesrecht gewährleistet sind, zur Zeit keine An-
wendung. Die Rechts=Verhältnisse derselben sollen durch
besondere Gesetze geordnet werden.

Art. 42. Das Recht der freien Verfügung über das
Grund=Eigenthum unterliegt keinen andern Beschränkun-
gen als denen der allgemeinen Gesetzgebung. Die Theil-
barkeit des Grund=Eigenthums und die Ablösbarkeit der
Grundlasten wird gewährleistet. — Für die todte Hand
sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu erwer-
ben, und über sie zu verfügen, zulässig. — Aufgehoben
ohne Entschädigung sind: 1 ) die Gerichtsherrlichkeit, die
gutsherrliche Polizei und obrigkeitliche Gewalt, so wie die
gewissen Grundstücken zustehenden Hoheitsrechte und Pri-
vilegien; 2 ) die aus diesen Befugnissen, aus der Schutz-
herrlichkeit, der früheren Erbunterthänigkeit, der früheren
Steuer= und Gewerbe=Verfassung herstammenden Ver-
pflichtungen. — Mit den aufgehobenen Rechten fallen
auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche den
bisherigen Berechtigten dafür oblagen. — Bei erblicher
Ueberlassung eines Grundstücks ist nur die Uebertragung
des vollen Eigenthums zulässig; jedoch kann auch hier
[Spaltenumbruch] ein fester ablösbarer Zins vorbehalten werden. — Die
weitere Ausführung dieser Bestimmungen bleibt besonde-
ren Gesetzen vorbehalten.

TitelIII. Vom Könige.

Art 43. Die Person des Königs ist unverletzlich.

Art. 44. Die Minister des Königs sind verantwort-
lich. Alle Regierungsacte des Königs bedürfen zu ihrer
Gültigkeit die Gegenzeichnung eines Ministers, welcher
dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.

Art. 45. Dem Könige allein steht die vollziehende
Gewalt zu. Er ernennt und entläßt die Minister. Er
befiehlt die Verkündigung der Gesetze und erläßt die
die zu deren Ausführung nöthigen Verordnungen,

Art. 46. Der König führt den Oberbefehl über das
Heer.

Art. 47. Der König besetzt alle Stellen im Heere,
so wie in den übrigen Zweigen des Staatsdienstes, so-
fern nicht das Gesetz ein Anderes verordnet.

Art. 48. Der König hat das Recht, Krieg zu er-
klären und Frieden zu schließen, auch andere Verträge
mit fremden Regierungen zu errichten. Letztere bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Kammern, sofern es
Handelsverträge sind, oder wenn dadurch dem Staate
Lasten oder einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen auf-
erlegt werden.

Art. 49. Der König hat das Recht der Begnadigung
und Strafmilderung. — Zu Gunsten eines wegen seiner
Amtshandlungen verurtheilten Ministers kann dieses Recht
nur auf Antrag derjenigen Kammer ausgeübt werden,
von welcher die Anklage ausgegangen ist. — Der Kö-
nig kann bereits eingeleitete Untersuchungen nur auf
Grund eines besondern Gesetzes niederschlagen.

Art. 50. Dem Könige steht die Verleihung von Or-
den und anderen mit Vorrechten nicht verbundenen Auszeich-
nungen zu. — Er übt das Münzrecht nach Maßgabe
des Gesetzes.

Art. 51. Der König beruft die Kammern und schließt
ihre Sitzungen. Er kann sie entweder beide zugleich oder
nur eine auflösen. Es müssen aber in einem solchen
Falle innerhalb eines Zeitraumes von sechszig Tagen
nach der Auflösung die Wähler, und innerhalb eines
Zeitraumes von neunzig Tagen nach der Auflösung die
Kammern versammelt werden.

Art. 52. Der König kann die Kammern vertagen.
Ohne deren Zustimmung darf diese Vertagung die Frist
[Ende Spaltensatz]

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Zitationshilfe: Märkische Blätter. Nr. 5. Hattingen, 20. Februar 1850, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_maerkische015_1850/1>, abgerufen am 03.12.2024.