[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.ordnung allenthalben gemes gelebt / erkundet werden / Vnd so mangel befunden wird / derselbig sol in besserung gerichtet / oder die Vbertreter nach gelegenheit gestraffet werden. Vnd weil etzliche vom Adel / vnd Bürger an etlichen Lehen / Vicarien / Commenden / vnd dergleichen / lus patronatus haben / so sollen sie dasselbige behalten / Vnd soll hierauff in den Visitationibus auch achtung gegeben / vnd mit den jenigen / da es von nöten / von solchen sachen nach notdurfft geredt werden. Von vnterhaltung der Pastorn vnd Kirchendiener / Auch Schulmeister vnd Schulgesellen / Cüster / auch der Pfarrherrn vnd Cüster Heuser. WEil nach der Lere Pauli recht vnd billich ist / das die Pastores vnd Kirchendiener / so dem Altar dienen / auch vom Altar leben / vnd jre ziemliche vnterhaltung haben / damit sie jrem studieren vnd Predigtampt desto fleissiger obligen / vnd auswarten mü- ordnung allenthalben gemes gelebt / erkundet werden / Vnd so mangel befunden wird / derselbig sol in besserung gerichtet / oder die Vbertreter nach gelegenheit gestraffet werden. Vnd weil etzliche vom Adel / vnd Bürger an etlichen Lehen / Vicarien / Commenden / vnd dergleichen / lus patronatus haben / so sollen sie dasselbige behalten / Vnd soll hierauff in den Visitationibus auch achtung gegeben / vnd mit den jenigen / da es von nöten / von solchen sachen nach notdurfft geredt werden. Von vnterhaltung der Pastorn vnd Kirchendiener / Auch Schulmeister vnd Schulgesellen / Cüster / auch der Pfarrherrn vnd Cüster Heuser. WEil nach der Lere Pauli recht vnd billich ist / das die Pastores vnd Kirchendiener / so dem Altar dienen / auch vom Altar leben / vnd jre ziemliche vnterhaltung haben / damit sie jrem studieren vnd Predigtampt desto fleissiger obligen / vnd auswarten mü- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0029"/> ordnung allenthalben gemes gelebt / erkundet werden / Vnd so mangel befunden wird / derselbig sol in besserung gerichtet / oder die Vbertreter nach gelegenheit gestraffet werden.</p> <p>Vnd weil etzliche vom Adel / vnd Bürger an etlichen Lehen / Vicarien / Commenden / vnd dergleichen / lus patronatus haben / so sollen sie dasselbige behalten / Vnd soll hierauff in den Visitationibus auch achtung gegeben / vnd mit den jenigen / da es von nöten / von solchen sachen nach notdurfft geredt werden.</p> </div> <div> <head>Von vnterhaltung der Pastorn vnd Kirchendiener / Auch Schulmeister vnd Schulgesellen / Cüster / auch der Pfarrherrn vnd Cüster Heuser.</head><lb/> <p>WEil nach der Lere Pauli recht vnd billich ist / das die Pastores vnd Kirchendiener / so dem Altar dienen / auch vom Altar leben / vnd jre ziemliche vnterhaltung haben / damit sie jrem studieren vnd Predigtampt desto fleissiger obligen / vnd auswarten mü- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0029]
ordnung allenthalben gemes gelebt / erkundet werden / Vnd so mangel befunden wird / derselbig sol in besserung gerichtet / oder die Vbertreter nach gelegenheit gestraffet werden.
Vnd weil etzliche vom Adel / vnd Bürger an etlichen Lehen / Vicarien / Commenden / vnd dergleichen / lus patronatus haben / so sollen sie dasselbige behalten / Vnd soll hierauff in den Visitationibus auch achtung gegeben / vnd mit den jenigen / da es von nöten / von solchen sachen nach notdurfft geredt werden.
Von vnterhaltung der Pastorn vnd Kirchendiener / Auch Schulmeister vnd Schulgesellen / Cüster / auch der Pfarrherrn vnd Cüster Heuser.
WEil nach der Lere Pauli recht vnd billich ist / das die Pastores vnd Kirchendiener / so dem Altar dienen / auch vom Altar leben / vnd jre ziemliche vnterhaltung haben / damit sie jrem studieren vnd Predigtampt desto fleissiger obligen / vnd auswarten mü-
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/29>, abgerufen am 16.07.2024. |