[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.Von Kirchengericht / vnd Visitation. DIeweil auch zu erhaltung reiner Christlichen Lere / vnd des Ministerij Ecclesiastici, fürnemlich zwey stücke / Nemlich / Kirchengericht / oder ein Consistorium, vnd Visitationes von nöten sein: So ist ein Consistorium zu Zell / an vnserm Hoff verordnet / vnd dasselbige mit vnsern Gelerten / vnd andern Hoff Rehten / auch etzlichen Predicanten besetzet / dasselbige sol des Jars vier mal / Nemlich: [Tabelle] gehalten werden. Vor solch Consistorium oder Gericht sollen gehören nachfolgende Sachen. Nemlich: Von Kirchengericht / vnd Visitation. DIeweil auch zu erhaltung reiner Christlichen Lere / vnd des Ministerij Ecclesiastici, fürnemlich zwey stücke / Nemlich / Kirchengericht / oder ein Consistorium, vnd Visitationes von nöten sein: So ist ein Consistorium zu Zell / an vnserm Hoff verordnet / vnd dasselbige mit vnsern Gelerten / vnd andern Hoff Rehten / auch etzlichen Predicanten besetzet / dasselbige sol des Jars vier mal / Nemlich: [Tabelle] gehalten werden. Vor solch Consistorium oder Gericht sollen gehören nachfolgende Sachen. Nemlich: <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0024"/> </div> <div> <head>Von Kirchengericht / vnd Visitation.</head><lb/> <p>DIeweil auch zu erhaltung reiner Christlichen Lere / vnd des Ministerij Ecclesiastici, fürnemlich zwey stücke / Nemlich / Kirchengericht / oder ein Consistorium, vnd Visitationes von nöten sein:</p> <p>So ist ein Consistorium zu Zell / an vnserm Hoff verordnet / vnd dasselbige mit vnsern Gelerten / vnd andern Hoff Rehten / auch etzlichen Predicanten besetzet / dasselbige sol des Jars vier mal / Nemlich:</p> <table> <row> <cell/> </row> </table> <p>gehalten werden.</p> <p>Vor solch Consistorium oder Gericht sollen gehören nachfolgende Sachen. Nemlich:</p> </div> </body> </text> </TEI> [0024]
Von Kirchengericht / vnd Visitation.
DIeweil auch zu erhaltung reiner Christlichen Lere / vnd des Ministerij Ecclesiastici, fürnemlich zwey stücke / Nemlich / Kirchengericht / oder ein Consistorium, vnd Visitationes von nöten sein:
So ist ein Consistorium zu Zell / an vnserm Hoff verordnet / vnd dasselbige mit vnsern Gelerten / vnd andern Hoff Rehten / auch etzlichen Predicanten besetzet / dasselbige sol des Jars vier mal / Nemlich:
gehalten werden.
Vor solch Consistorium oder Gericht sollen gehören nachfolgende Sachen. Nemlich:
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/24>, abgerufen am 27.07.2024. |